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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6102
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
VEREINFACHTES VERFAHREN
An den Anmelder:
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.(1) Am 06.05.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Wienerberger AG („Wienerberger“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen WIBRA Tondachziegel Beteiligungs-GmbH („WIBRA“, Österreich). WIBRA hat gemeinsame Kontrolle über
Tondach Gleinstätten AG („Tondach Gleinstätten“, Österreich)2.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Wienerberger: Hersteller von Ziegelsteinen und Tondachzielgeln mit Werken in 27 Ländern
–– WIBRA: Beteiligungsgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 146 vom 17.05.2011.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
–– Tondach Gleinstätten: Herstellung und Vertrieb von Ziegelsteinen und Tondachziegeln
3.(3) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates3 fällt.
(4) Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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