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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 22(3) Datum: 24/08/2005
Brüssel, 24.08.2005
K(2005)3269
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An: Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr,
Betrifft: Sache Nr. COMP/M.3923 – AMI/ Eurotecnica Antrag des Bundeskartellamts an die Commission vom 25.07.2005 gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Schreiben vom 25.07.2005 von Dr. Ruppelt, Vizegeneraldirektor des Bundeskartellamts, an Philip Loewe, Generaldirektor der GD Wettbewerb.
(1) In dem genannten Schreiben beantragte Ihre Behörde förmlich die Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) auf die geplante Übernahme von Eurotecnica Melamine SA (nachstehend „Eurotecnica“) durch das Unternehmen AMI Agrolinz Melamine International GmbH (nachstehend „AMI“).
(2) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten jeden Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 prüfen, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 hat, aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldung des Zusammenschlusses gestellt werden.
(3) Das Zusammenschlussvorhaben wurde beim Bundeskartellamt am 12.07.2005 angemeldet. Am 25.07.2005 ging bei der Kommission ein Antrag auf Verweisung des Bundeskartellamts nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung ein. Somit hat das Bundeskartellamt den Antrag auf Verweisung wie in Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung vorgesehen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Anmeldung gestellt. Die polnische Wettbewerbsbehörde schloss sich dem Antrag auf Verweisung innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Frist an.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.
(4) Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Verweisung nach Artikel 22 an die Kommission durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten müssen zusätzlich zu der Tatsache, dass der Vorgang einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung darstellt, zwei rechtliche Bedingungen erfüllt sein. Der Zusammenschluss muss: i) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und ii) den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen drohen.1
(5) Der Antrag enthält eine Beschreibung des Falles und eine Begründung für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Insbesondere weist das Schreiben darauf hin, dass das Vorhaben den Wettbewerb in Deutschland und den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht.
(6) Gemäß dem Verweisungsantrag ist Eurotecnica gegenwärtig der einzige Marktanbieter von hochentwickelten Verfahrenstechnologien für die Herstellung von Melamin. AMI ist ein führender Melaminhersteller in Europa. Daher wird das Vorhaben wahrscheinlich die Marktposition von AMI stärken, da seine derzeitigen Wettbewerber Verfahrenstechnologie von Eurotecnica einsetzen und Marktneulingen unter Umständen kein Zugang zu dieser Technologie oder den neuesten Entwicklungen gewährt wird.
(7) Das Bundeskartellamt weist ferner darauf hin, dass der Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf dem europäischen Melaminmarkt erheblich beeinträchtigen wird, da Anbieter und Nachfrager in unterschiedlichen europäischen Ländern ansässig sind.
(8) Nach Prüfung des genannten Antrags kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Vorgang um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung handelt und dass der Antrag auf Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 zulässig ist, da er die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 und der Paragraphen 42-45 der Mitteilung der Kommission über die
Verweisung von Fusionssachen2 erfüllt. Die Kommission hat beschlossen, den geplanten Zusammenschluss anhand der Fusionskontrollverordnung zu prüfen.
(9) Daher möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung einleiten wird, sobald ihr die dafür notwendigen Informationen vorliegen. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 sollten diese Informationen auch die im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörde befindlichen Unterlagen einschließen (ursprüngliche Anmeldung und/oder zusätzliche Informationen, die bei einer ersten Prüfung gesammelt wurden). Ich möchte Sie daher bitten, diese Unterlagen der Kommission zu übermitteln, soweit sie nicht bereits Ihrem Schreiben vom 25.07.2005 beilagen.
Für die Kommission (unterschrieben)
Siehe auch Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, Paragraphen 42-44.
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.
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Mitglied der Kommission Andris PIEBALGS
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