EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

LAGARDERE / NATEXIS / VUP

M.2978

LAGARDERE / NATEXIS / VUPLAGARDERE / VIVENDI PUBLISHING
January 6, 2004
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

Dieser Text wird allein zum Zwecke der Information zug‰nglich gemacht. Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung ist in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europ‰ischen Union verˆffentlicht.

Sache Nr. COMP/M.2978 LAGARDERE/NATEXIS/VUP

Nur der franzˆsische Text ist verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHL‹SSE

Artikel 8 (2) Datum: 07/01/2004

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 7.1.2004 C(2003) 5277 endg¸ltig

÷FFENTLICHE FASSUNG

Entscheidung der Kommission

vom 07.01.2004

zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt

und dem Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum

(Sache Nr. COMP/M.2978 ñ LagardËre / Natexis / VUP)

auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates

(Nur der franzˆsische Text ist verf¸gbar und verbindlich)

(Text von Bedeutung f¸r den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles - Belgique. TÈlÈphone : (32-2) 299 11 11. Bureau : J-70 6/117. TÈlÈphone : ligne directe (32-2) 296.50.40. TÈlÈcopieur : (32-2) 295.01.28.

http://europa.eu.int/comm/competition

gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die 1 Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gest¸tzt auf den Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2003, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

gest¸tzt auf die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003, das angemeldete Vorhaben des Zusammenschlusses nicht an die zust‰ndigen franzˆsischen Behˆrden zu verweisen,

nachdem sie den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben hat, ihre Standpunkte bez¸glich der von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkte vorzubringen,

gest¸tzt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses f¸r die Kontrolle von 2 Unternehmenszusammenschl¸ssen,

3 gest¸tzt auf den Abschlussbericht der Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,

IN ERWƒGUNG NACHSTEHENDER GR‹NDE:

(1) Am 14. April 2003 erhielt die Kommission eine Anmeldung gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (im Folgenden Ñdie Fusionskontrollverordnungì) betreffend das Vorhaben eines Unternehmenszusammenschlusses, mit dem das Unternehmen LagardËre (im Folgenden ÑLagardËreì) gem‰fl Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber Vermˆgenswerte des Unternehmens Vivendi Universal Publishing (im Folgenden ÑVUPì) erwirbt, welches von Investima 10 gehalten wird, das seinerseits von Natexis Banques Populaires kontrolliert wird. Der Kauf erfolgt durch Aktienerwerb (im Folgenden Ñdie Anmeldungì).

ABSCHNITT I: DIE PARTEIEN DES ZUSAMMENSHLUSSES

(2) LagardËre ist eine an der franzˆsischen Bˆrse notierte Kommanditgesellschaft auf Aktien. Muttergesellschaft des Konzerns LagardËre ist LagardËre SCA. LagardËre SCA ist eine an der Bˆrse von Paris notierte Gesellschaft. Sie wird weder direkt noch indirekt von einem anderen Unternehmen oder einer anderen Institution kontrolliert.

(3) LagardËre kontrolliert eine Gruppe von weltweit agierenden Unternehmen und ist in drei groflen Gesch‰ftsfeldern aktiv: (i) Kommunikation/Medien/Verlagswesen, (ii) Automobilindustrie und (iii) Hochtechnologien. Im Bereich Kommunikation, Medien und Verlagswesen, auf den allein sich die vorliegende Anmeldung bezieht, sind die Hauptgesch‰ftst‰tigkeiten von LagardËre unter der Firma Hachette S.A. (im Folgenden ÑHachetteì genannt) zusammengefasst, die zu 100 % von LagardËre gehalten wird. Folgendes sind die Gesch‰ftsbereiche von LagardËre:

1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung letztendlich ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180 vom 9. Juli 1997, S. 1), berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21. September 1990, S. 13. 2 ABl. C ...vom ...200., S..... 3 ABl. C ...vom ...200., S.....

2

-Verlagswesen ¸ber Hachette Livre,

-Zeitungen und Zeitschriften ¸ber Hachette Filipacchi Medias,

-Auslieferungsleistungen/Einzelhandel ¸ber Hachette Distribution Services,

-Audiovision und Multimedia ¸ber LagardËre Active.

4 (4) Investima 10 , Aktiengesellschaft franzˆsischen Rechts, ist eine 100%ige Tochter von Ecrinvest, die selbst wiederum eine 100%ige Tochter von Segex ist (Konzern Natexis Banques Populaires). Investima 10 wurde gegr¸ndet, um die Vermˆgenswerte von VUP zu halten, die in verschiedenen Bereichen der verlegerischen T‰tigkeit pr‰sent ist und Logistik- und Distributionsaufgaben wahrnimmt.

ABSCHNITT II: DER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS

(5) LagardËre bewarb sich im September 2002 um den Erwerb der von Vivendi Universal gerade erst zum Verkauf gestellten Vermˆgenswerte des Verlags VUP in Europa und Lateinamerika (aufler Brasilien). Ende Oktober gab Vivendi Universal bekannt, das Angebot von LagardËre ber¸cksichtigt zu haben.

(6) LagardËre musste bei seinem Plan zum Erwerb dieser Vermˆgenswerte dem Wunsch des Verk‰ufers Rechnung tragen, die ‹bertragung in k¸rzester Frist zu vollziehen und ebenso kurzfristig die Bezahlung des Preises zu erlangen. Um diesem Wunsch nach einer schnellen Gesch‰ftsabwicklung zu entsprechen, griff Natexis Banques Populaires auf Anforderung von LagardËre in den Erwerb der betreffenden Vermˆgenswerte von VUP ein.

(7) Am 3. Dezember 2002 schloss der Konzern Natexis Banques Populaires mit LagardËre einen verbindlichen Kaufvertrag, der es LagardËre (¸ber Ecrinvest 4) ermˆglichte, nach Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission zum Eigent¸mer des gesamten Kapitals von Investima 10 - der Firma, die die Vermˆgenswerte von VUP h‰lt - zu werden. Der Erwerbspreis wurde von LagardËre umgehend und im Voraus an die Firma Segex ñ Inhaberin der gesamten das Kapital von Ecrinvest 4 bildenden Aktien ñ gezahlt.

(8) Der Zusammenschluss stellt daher einen Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar.

ABSCHNITT III: GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(9) Die betreffenden Unternehmen erzielten 2001 einen weltweiten Gesamtumsatz von 6 * mehr als 5 Milliarden Euro(davon LagardËre [Ö]Millionen und VUP [Ö]*

4 Seit Hinterlegung der Anmeldung ist aus Investima 10 die Editis SA geworden. 5 Die Firma Vivendi Universal nahm zur gleichen Zeit eine Abtretung ihrer Vermˆgenswerte aus dem Verlagsbereich in den USA (Houghton Mifflin) vor. Diese wurden von einem Dritten erworben. 6 Der Umsatz wurde gem‰fl Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und gem‰fl der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes berechnet (ABl. C 66 vom 2.3.1999, S. 25). 3

Millionen). Jedes der Unternehmen erzielte 2001 einen Umsatz in der Gemeinschaft von mehr als 250 Millionen Euro (LagardËre, [Ö]* Millionen; VUP [Ö]* Millionen), und LagardËre erzielte nicht mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in einem einzigen Mitgliedstaat. Der Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

(10) Nach Pr¸fung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss in den Bereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und schwerwiegende Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft. Mit ihrer Entscheidung vom 5. Juni 2003 leitete sie das Verfahren gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung ein.

I. DER FRANZ÷SISCHE ANTRAG AUF VERWEISUNG

(11) Am 14. Mai 2003 stellten die franzˆsischen Behˆrden gem‰fl Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung einen Antrag auf Verweisung bestimmter Aspekte der Sache. Dieser Antrag bezieht sich auf die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die M‰rkte f¸r den Verkauf von B¸chern der allgemeinen Literatur im Groflformat, den Verkauf von B¸chern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat, den Erwerb von Autorenrechten f¸r Taschenbuchreihen, den Verkauf von Schulb¸chern und B¸chern mit Schulbuchcharakter, den Verkauf von einsprachigen und mehrsprachigen Wˆrterb¸chern und von einb‰ndigen Universalenzyklop‰dien sowie f¸r Vertriebs- und Auslieferungsleistungen f¸r Verlage. Jeder einzelne dieser M‰rkte hat den franzˆsischen Behˆrden zufolge eine nationale Dimension.

(12) Mit Entscheidung vom 23. Juli 2003 wies die Kommission den Verweisungsantrag der franzˆsischen Behˆrden zur¸ck.

(13) Bez¸glich der M‰rkte f¸r Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat, f¸r Vertriebs- und Auslieferungsleistungen, f¸r den Verkauf von B¸chern der allgemeinen Literatur im Groflformat, den Verkauf von B¸chern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat und den Verkauf von einb‰ndigen Universalenzyklop‰dien befand die Kommission n‰mlich, dass die Bedingung der Existenz eines gesonderten r‰umlichen Marktes nicht erf¸llt sei und dass diese M‰rkte daher nicht Gegenstand einer Verweisung an die zust‰ndigen franzˆsischen Behˆrden gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung sein kˆnnten.

(14) Hinsichtlich des Marktes f¸r den Verkauf von Schulb¸chern durch die Verlage an die Wiederverk‰ufer erachtete die Kommission, dass alle Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung erf¸llt seien. F¸r den Markt f¸r den verlegerseitigen Verkauf von B¸chern mit Schulbuchcharakter an Wiederverk‰ufer war die Kommission im Stadium der Entscheidungsfindung

* Einige Passagen dieses Dokumentes wurden entfernt, um keine vertraulichen Informationen ˆffentlich preiszugeben. Diese Stellen stehen zwischen eckigen Klammern und sind mit einem Asterisk gekennzeichnet.

4

gem‰fl Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung nicht in der Lage, eine Entscheidung zur geografischen Dimension dieses Marktes (national oder supranational) zu fällen, obwohl die anderen in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung vorgeschriebenen Bedingungen erf¸llt waren. F¸r diese beiden M‰rkte ñ davon ausgehend, dass der Markt f¸r den Verkauf von B¸chern mit Schulbuchcharakter von nationaler geografischer Dimension ist ñ entschied die Kommission gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 erster Absatz Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung, die Analyse der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses aufgrund der zwischen diesen beiden M‰rkten und allen weiteren T‰tigkeiten innerhalb der Buchkette bestehenden engen Verkn¸pfungen selbst vornehmen zu wollen.

II. AUSSETZUNG DER FRISTEN

(15) Um den angemeldeten Zusammenschluss pr¸fen zu kˆnnen, richtete die Kommission gem‰fl Artikel 11 Fusionskontrollverordnung verschiedene Auskunftsverlangen an LagardËre, insbesondere am 12. Mai 2003, am 16. Mai 2003 und am 2. Juli 2003. Die Fristen zur Beantwortung dieser Auskunftsverlangen liefen jeweils am 14. Mai 2003, am 26. Mai 2003 und (nach Verl‰ngerung) am 25. Juli 2003 ab. LagardËre hat jedoch nicht alle angeforderten Informationen innerhalb der auferlegten Fristen eingereicht.

(16) Die Kommission nahm daher zwei Entscheidungen an und sandte diese gem‰fl Artikel 11 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung jeweils am 16. Juni 2003 und am 8. August 2003 an LagardËre. Kraft Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung wurde die Frist f¸r die Annahme einer Entscheidung gem‰fl Artikel 8 Fusionskontrollverordnung von dem im Auskunftsverlangen festgelegten Fristablaufdatum bis zum Datum des Eingangs aller von der Kommission angeforderten Informationen demnach zwei Mal gehemmt, n‰mlich vom 14. Mai 2003 bis zum 11. Juli 2003 und vom 25. Juli 2003 bis zum 26. August 2003.

III. DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE

(17) Am 27. Oktober 2003 sandte die Kommission LagardËre eine Mitteilung ¸ber die Beschwerdepunkte zu. LagardËre erwiderte diese Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem am 17. November 2003 versandten Dokument. Eine Anhˆrung beantragte LagardËre nicht.

IV. ABHILFEMASSNAHMEN

(18) Am 2. Dezember 2003 ¸bermittelte LagardËre der Kommission Verpflichtungszusagen, um die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum herzustellen. Am 23. Dezember 2003 nahm die Anmelderin bestimmte Ab‰nderungen bez¸glich der Modalit‰ten f¸r die Erf¸llung der erteilten Verpflichtungszusagen vor.

5

ABSCHNITT V: DIE MƒRKTE

I. VERLAGSWESEN

A.BESCHREIBUNG

(19) Vom Autor bis zum Leser folgt das Buch einem bestimmten Weg, ÑBuchketteì genannt, bei dem mehrere Akteure ñ Verlage, Vertreiber, Auslieferer, Groflh‰ndler und Wiederverk‰ufer ñ in Erscheinung treten. Die wesentlichen Interaktionen zwischen den verschiedenen Beteiligten sind in dem unten stehenden Schema zusammengefasst.

-BUCHKETTE - BEZIEHUNGEN UND STR÷ME ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN

interner Vertreiber

Verkaufs-Point de stellenvente

InhalteContenus

VerlegerEditeur

Anwendung der Verkaufs- Bedingungen externervertrag Diffuseur Vertreiberexterne

Vertriebs-

Logistik- leistung (Lieferung, Fakturierung)

Brutto- VK-Preis

AusliefererNetto-Ums. d. Distributeur Verlags = Netto-Ums. d. Buchh. Rabattñ Auslieferungs- Provision ñ Vertriebs- Provision (ggf.)

Netto-Umsatz d. Buchh.-Rabatt = Netto-VK- Preis ñ Buchh.- Rabatt

LeserLecteur

physischer Strom

Finanzstrom

DruckereiImprimeur

Beziehung (vertraglich)

(Quelle: Anmeldung, Seite 74)

(20) Im Vorfeld tritt der franzˆsischsprachige Verlag entweder direkt oder ¸ber Literaturagenten, die ihn vertreten, an die Autoren oder an nicht franzˆsischsprachige Verlage heran, die ihm Rechte an ihren Werken abtreten und somit den f¸r die Produktion eines Werkes wesentlichen Inhalt liefern. Bei der Mehrzahl der Werke und insbesondere bei B¸chern der allgemeinen Literatur ist dies die Erz‰hlung. Bei bestimmten Buchkategorien, wie Referenzwerken, Schulb¸chern oder Sachb¸chern ist dieser Inhalt oft das Ergebnis der T‰tigkeit einer Gruppe von Autoren und Illustratoren und des Erwerbs von Illustrationen in verschiedenen Formen. F¸r diese B¸cher kauft der franzˆsischsprachige Verlag im Allgemeinen keine Rechte, sondern Beitr‰ge. Das Herantreten des Verlags an die

6

Autoren erfolgt im Allgemeinen in der Form von Bestellungen, die das wesentliche Element der verlegerischen T‰tigkeit darstellen.

(21) Der Verlag konzipiert und produziert die Werke, verkauft sie anschlieflend im Allgemeinen ¸ber einen Vertreiber an Wiederverk‰ufer auf der Grundlage eines ausgehandelten Rabatts. Dann bestimmt der Verlag den Verkaufspreis f¸r den 7 Endverbraucher.

(22) Die Margen werden haupts‰chlich ¸ber Rabatte erzielt, die auf der Grundlage des Nettoverkaufspreises kalkuliert werden, die der Verlag/Vertreiber wiederum mit den verschiedenen Wiederverk‰ufern aushandelt. Diese Rabatte basieren auf quantitativen Kriterien bez¸glich der Anzahl der Titel im Bestand sowie auf qualitativen Kriterien bez¸glich der Art der f¸r den Verkauf der B¸cher erbrachten Leistungen. Diese Funktionsweise des Marktes entspricht in bestimmten Aspekten der Groflform des Handels in Frankreich, wo die eigentliche gesch‰ftliche 8 Verhandlung ¸ber r¸ckwirkend einger‰umte Rabatte erfolgt.

(23) Die Vertreiber und Auslieferer vermarkten das verlegte Buch dann bei den Wiederverk‰ufern (Buchhandlungen, Verbraucherm‰rkte oder Groflh‰ndler) und liefern es an diese aus. Diese Dienstleistungen werden von den Verlagen mit einem prozentualen Anteil am Nettoverkaufspreis abz¸glich der Retouren verg¸tet, d. h. abz¸glich der unverkauften Exemplare, die die Wiederverk‰ufer auf ihre Kosten und zu bestimmten Bedingungen an den Verlag zur¸cksenden kˆnnen.

(24) Der Vertreiber gew‰hrleistet die Verkaufsfˆrderung der in den Verlagskatalogen aufgef¸hrten B¸cher (mit Ausnahme von Schulb¸chern), die er bei den (sowohl internen als auch dritten)Wiederverk‰ufern vertreibt. Diese Dienstleistung wird von Vertriebsteams bestehend aus Handelsvertretern ausgef¸hrt. Sie stellen Neuheiten vor, werten die Best‰nde auf und f¸hren weitere Verkaufsfˆrderungsmaflnahmen durch. Der Vertreiber nimmt die Bestellungen der Wiederverk‰ufer entgegen und ¸bermittelt sie an die Auslieferer.

(25) Der Auslieferer ¸bernimmt alle logistischen Operationen im Zusammenhang mit der Auslieferung der B¸cher an die Kunden. Dies beinhaltet die Lagerung der Werke, die Erfassung und Kontrolle der Bestellungen, die Vorbereitung und den Versand der Bestellungen, die Verwaltung etwaiger Retouren, die Ausstellung von Lieferscheinen und Rechnungen, die F¸hrung der Kundenkonten und das Inkasso der Forderungen. Der Auslieferer handelt f¸r Rechnung sowohl interner als auch dritter Verlage.

(26) Der Groflh‰ndler hat gleichzeitig eine Wiederverkaufs- und eine Vermarktungsfunktion (Vertrieb/Auslieferung), die er im Wesentlichen durch den

7 In Frankreich unterliegt der Preis f¸r den Endverbraucher dem Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981, dem so genannten ÑGesetz Langì ¸ber die Buchpreisbindung. Dieses besagt, dass ein Buch nicht zu verschiedenen Preisen verkauft werden darf (mit einer Fluktuationsrate von 5 %). In Belgien wird ein entsprechender Gesetzentwurf derzeit vom nationalen Gesetzgeber gepr¸ft. 8 In Frankreich sorgt in diesem Sektor das Gesetz Galland von 1996 f¸r praktisch identische Preise f¸r alle Auslieferer. Demnach werden r¸ckwirkend einger‰umte Rabatte f¸r bestimmte Dienstleistungen gew‰hrt, die der Auslieferer f¸r den Hersteller ausf¸hrt, wie beispielsweise die bevorzugte Platzierung der Produkte in der Auslage oder in den Werbepublikationen des Unternehmens. 7

Verkauf ganzer B¸chersortimente und/oder durch einen umfassenden, (insbesondere f¸r Superm‰rkte) als Ñrack-jobbingì bezeichneten Regalservice bei kleinen Einzelh‰ndlern, die nicht auf B¸cher spezialisiert sind, wahrnimmt. Er bezieht seine Produkte direkt von den Verlagen und verf¸gt im Allgemeinen ¸ber einen Verkaufsbereich oder als ÑVerkaufsr‰umeì bezeichnete Lager, wo die Einzelh‰ndler sich bei Kleinbestellungen und in dringenden F‰llen eindecken kˆnnen. Die Verg¸tung der Groflh‰ndler erfolgt durch Rabatte, die anhand des Nettoverkaufspreises kalkuliert werden.

(27) Die Einzelh‰ndler sind nach ihrem Grad der Spezialisierung auf den Buchverkauf, ihrem Umsatz, der Anzahl angebotener Bestellnummern und ihrer Gesch‰ftsfl‰che in verschiedene Ebenen eingeteilt. Es gibt Einzelh‰ndler der Ebene 1, 2 oder 3, Verbraucherm‰rkte oder Superm‰rkte. Zu den Einzelh‰ndlern der Ebenen 1 und 2 gehˆren die grˆflten Buchhandlungen respektive die Stadtteilbuchhandlungen. Der Bedarf dieser Einzelh‰ndler wird haupts‰chlich von den Vertriebs- /Auslieferungseinheiten der vertikal integrierten Verlage gedeckt, w‰hrend die Einzelh‰ndler der Ebene 3, bei denen es sich im Allgemeinen um Kleinverkaufsstellen und Superm‰rkte handelt, von den Groflh‰ndlern versorgt werden. Die Verbraucherm‰rkte kaufen die B¸cher im Allgemeinen ¸ber einen zentralen Einkauf ein. Die Verg¸tung der Einzelh‰ndler erfolgt durch einen Rabatt auf den Nettoverkaufspreis, und sie vermarkten das Buch beim Endverbraucher.

(28) Die Buchklubs entsprechen aufgrund bestimmter Besonderheiten wie etwa eines anderen Erscheinungsdatums generell einer Zweitverwertung des Buches und 9 bilden im ‹brigen einen anderen, unabh‰ngigen Verkaufskreislauf.

B. ENTWICKLUNG

(29) Der Buchhandel erlebt seit dem Jahr 2000 einen Aufschwung der Nachfrage. Die franzˆsischen Verlage verzeichneten im Jahr 2001 bei 354 Millionen verkauften 10 Exemplaren einen Umsatz von 2,6 Milliarden Euro. W‰hrend die Position der unabh‰ngigen Buchh‰ndler zunehmend brˆckelt, liegen die Zentren des Wachstums haupts‰chlich bei den Verbraucherm‰rkten und den groflen Fachm‰rkten (Virgin, Extrapole, FNAC). In Belgien belief sich der Umsatz des Verlagswesens f¸r 11 franzˆsischsprachige B¸cher im Jahr 2001 auf 210 Millionen Euro . Dieser Sektor ist durch eine starke vertikale Integration sowie einen relativ hohen Konzentrationsgrad gekennzeichnet. So kontrollieren die sechs grˆflten franzˆsischen Verlagsh‰user VUP, Hachette Livre, Gallimard, Flammarion, Albin Michel und Le Seuil unter Ber¸cksichtigung des Umsatzes mehr als zwei Drittel des 12 Marktes, wobei VUP und Hachette Livre die unbestrittenen Marktf¸hrer sind.

9 Den Mitgliedern wird im Allgemeinen ein Katalog mit den ausgew‰hlten Titeln zugeschickt. Die Kunden der Klubs sind ausschlieflich vertraglich gebundene Mitglieder, die einen Vertrag unterschrieben haben, mit dem sie sich beispielsweise verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum eine Mindestmenge an B¸chern zu kaufen oder die Auswahl zu akzeptieren, wenn sie sich nicht melden. 10 Quelle: Franzˆsisches Ministerium f¸r Kultur und Kommunikation (Schl¸sselzahlen des Verlagswesens 2001) 11 Quelle: Belgischer Verlegerverband ADEB 12 Quelle: Beilage zur Buchhandelszeitschrift Livres Hebdo vom 22. M‰rz 2002 8

(30) Allein in den vier wichtigsten Sparten des Buchhandels ñ Werke der allgemeinen Literatur einschliefllich B¸cher im Taschenbuchformat, Kinder- und Jugendb¸cher, Sachb¸cher und Lehrb¸cher ñ ist bereits weit mehr als die H‰lfte des gesamten Verkaufsvolumens konzentriert. Sie verzeichnen auch die grˆflten Wachstumsraten 13 des Marktes seit 1994 .

14 C. DIE BETEILIGTEN AKTEURE

C.1. DIE PARTEIEN DES ZUSAMMENSHLUSSES

C.1.a. DER LAGARD»RE -KONZERN

(31) Der LagardËre-Konzern ist auf dem Markt f¸r Zeitungen und Zeitschriften durch seine Tochtergesellschaft Hachette Filipacchi MÈdias vertreten. Diese Tochtergesellschaft ist mit mehr als 200 verlegten Titeln der weltweit grˆflte Verlag f¸r Magazinpresse und erzielt mit einer Gesamtauflage von ¸ber einer Milliarde Exemplaren einen Umsatz von 2,4 Milliarden Euro, davon mehr als die H‰lfte auf internationaler Ebene. Des Weiteren besitzt Hachette Filipacchi MÈdias bekannte Marken der Magazinpresse, die praktisch in allen Sparten, wie Nachrichten, Fernsehen, Freizeit, Reisen sowie Kinder und Jugend, vertreten sind. In Frankreich ist das Unternehmen auch in der Tagespresse pr‰sent. Des Weiteren verwaltet eine einzige Gesellschaft, Interdeco, die internationale Werbung von 200 Magazinen von Hachette Filipacchi MÈdias.

(32) Dar¸ber hinaus besitzt der LagardËre-Konzern ¸ber seine Tochtergesellschaft LagardËre Active im Bereich Audiovision und Multimedia Marken mit starkem Bekanntheitsgrad und ist hinsichtlich Produktion und Auslieferung in Frankreich und im Ausland in vorderster Reihe positioniert, auch bei den Neuen Medien.

(33)Im Verlagswesen ist der LagardËre-Konzern durch seine Tochtergesellschaft Hachette Livre vertreten, die im Jahr 2002 einen Umsatz von 846 Millionen Euro erzielte und damit vom Umsatz her der zweitgrˆflte franzˆsische Verlag war. Das Unternehmen ist auch in England und Spanien mit insgesamt ¸ber 40 Verlagsh‰usern pr‰sent.

(34)Auf dem Markt f¸r den Verkauf an Wiederverk‰ufer ist Hachette Livre im Verkauf von B¸chern der allgemeinen Literatur, Kinder- und Jugendb¸chern, Sachb¸chern, schˆngeistigen B¸chern, Schulb¸chern und B¸chern mit Schulbuchcharakter, Referenzwerken sowie von Werken aus dem professionellen und akademischen Bereich vertreten. Das Unternehmen besitzt auflerdem starke Marken in allen Gesch‰ftsfeldern sowie renommierte Buchreihen. Des Weiteren verlegt Hachette Livre auch Werke im Taschenbuchformat.

(35)Auf dem Markt f¸r Vertriebsleistungen besitzt der LagardËre-Konzern zwei Vertriebsgesellschaften, in Frankreich Hachette Livre und in Belgien Dilibel. Auf

dem Markt f¸r Auslieferungsleistungen verf¸gen Hachette Distribution Services und Dilibel ¸ber eigene Logistikmittel.

(36)Auf dem Markt f¸r den Einzelhandelsverkauf ist Hachette Livre in Frankreich zugleich im Versandhandel, im Verkauf auf Provisionsbasis und ¸ber die Netze von Le Furet Du Nord, Virgin/Extrapole und Relay in Buchhandlungen vertreten. Ebenso ist der Konzern LagardËre ¸ber Press Shop/Relay auf dem belgischen Markt f¸r Bucheinzelhandel aktiv, sowie ¸ber Hachette Collections auf dem Markt f¸r den Versandhandel von B¸chern. In Spanien ist Hachette Livre auf dem Markt f¸r den Buchverkauf auf Provisionsbasis, sowie in Spanien und Portugal auf dem Markt f¸r den Versandhandel von B¸chern vertreten.

(37)VUP ist in verschiedenen Sparten der verlegerischen T‰tigkeit vertreten und nimmt Logistik- und Auslieferungsaufgaben wahr. Im Jahr 2002 erzielte VUP einen konsolidierten Umsatz von 968 Millionen Euro, womit das Unternehmen an der Spitze des Verlagswesens steht.

(38)VUP ist in allen Gesch‰ftsfeldern der verlegerischen T‰tigkeit pr‰sent und besitzt bekannte Marken oder Buchreihen bei B¸chern der allgemeinen Literatur, Kinder- und Jugendb¸chern, Sachb¸chern, schˆngeistigen B¸chern, Schulb¸chern und B¸chern mit Schulbuchcharakter, Referenzwerken sowie Werken aus dem professionellen und akademischen Bereich. Schlieflich verlegt VUP auch Taschenb¸cher.

(39)VUP ist auch ¸ber Vivendi Universal Publishing Services (im Folgenden ÑVUPSì) und VUPS BÈnÈlux im Bereich der Vertriebsleistungen von Verlagsh‰usern vertikal integriert. VUP und VUPS verf¸gen im ‹brigen ¸ber eigene Logistik- und Auslieferungsmittel.

C.2DRITTE

C.2.a.DIE WICHTIGSTEN GENERALISTEN

(40)Die wichtigsten Generalisten sind Verlagsh‰user, deren Kapital meist in Familienbesitz verblieben ist. Zu den wichtigsten Unternehmen gehˆren Gallimard, Flammarion, Albin Michel und Le Seuil.

(1)GALLIMARD

(41)Gallimard wird haupts‰chlich von der Familie Gallimard kontrolliert. Im Verlagswesen ist der Konzern Gallimard haupts‰chlich auf dem Markt f¸r Verlegerrechte sowie auf den M‰rkten f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer, f¸r den Vertrieb, die Auslieferung und den Einzelhandelsverkauf aktiv. Gallimard erzielte im Jahr 2002 einen konsolidierten Umsatz von 235 Millionen Euro. Mit diesem Umsatz, der ein Siebtel des im gleichen Jahr von der zusammengeschlossenen Einheit erzielten Umsatzes betr‰gt, liegt Gallimard dennoch an der Spitze der Wettbewerber dieser Einheit im Verlagswesen.

(42)Auf dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer ist Gallimard in der allgemeinen Literatur im Groflformat und Taschenbuchformat vertreten sowie bei den Sachb¸chern, den Kinder- und Jugendb¸chern, den B¸chern mit Schulbuchcharakter, den Referenzwerken und den schˆngeistigen B¸chern.

(43)Auf dem Markt f¸r Vertriebsleistungen verf¸gt Gallimard ¸ber zwei Vertriebsgesellschaften, die ihre Werke sowie die Werke von dritten Verlagsh‰usern vermarkten. Eine Gesellschaft, Centre de Diffusion de l'Edition (ÑCDEì), ist auf den Vertrieb bei Kunden der Ebene 1 spezialisiert, die andere, France Export Diffusion, auf den Vertrieb bei den Verbraucherm‰rkten und Verkaufsstellen der Ebene 2.

(44)Auf dem Markt f¸r Auslieferungsleistungen verf¸gt Gallimard ¸ber eigene integrierte Logistikmittel in Form des Unternehmens Sodis, das seine Dienste den Unternehmen des Konzerns Gallimard sowie Dritten anbietet.

(45)Auf dem Markt f¸r den Einzelhandelsverkauf besitzt Gallimard sechs Buchhandlungen, welche die Produkte einer Vielzahl von Verlagsh‰usern, darunter auch die des Konzerns Gallimard, verkaufen.

(2)FLAMMARION

(46)Flammarion wird vom Konzern Rizzoli Corriere della Sera (ÑRCSì) kontrolliert, einem Multimedia-Konzern, der sowohl in den traditionellen Gesch‰ftsfeldern (Presse, Anzeigenverwaltung in Printmedien, Verlagswesen, Auslieferung) als auch in den Neuen Medien vertreten ist. Der Konzern besitzt eine starke Position in Italien, aber auch auf internationaler Ebene (im Allgemeinen zusammen mit ˆrtlichen Partnern wie beispielsweise dem deutschen Verlagshaus BURDA, der International Herald Tribune und dem Konzern PEARSON im Pressebereich). Im Jahr 2000 erzielte der Konzern RCS einen Umsatz von 1 714 Millionen Euro.

(47)Im Verlagswesen ist der Konzern Flammarion haupts‰chlich auf dem Markt f¸r Verlegerrechte, dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer sowie auf den M‰rkten f¸r Vertrieb, Auslieferung und Einzelhandelsverkauf aktiv. Flammarion erzielte im Jahr 2002 einen konsolidierten Umsatz von 216 Millionen Euro.

(48)Auf dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer ist Flammarion in der allgemeinen Literatur im Groflformat und Taschenbuchformat, bei Sachb¸chern, Kinder- und Jugendb¸chern, Schulb¸chern und B¸chern mit Schulbuchcharakter, schˆngeistigen B¸chern, Comics und Werken der Humanwissenschaften und der Medizin vertreten. Flammarion verf¸gt ¸ber eine eigene Tochtergesellschaft f¸r den Verlag von Taschenb¸chern (J'ai Lu). An dieser Gesellschaft h‰lt Hachette Livre eine Beteiligung von 35,33 %.

(49)Auf dem Markt f¸r Vertriebsleistungen verf¸gt Flammarion ¸ber eigenes Verkaufspersonal f¸r den Vertrieb seiner eigenen Produkte und der Produkte von dritten Verlagen, das auf den Vertrieb bei den Ebenen 1 und 2 sowie bei Verbraucherm‰rkten und Groflh‰ndlern spezialisiert ist.

(50)Auf dem Markt f¸r Auslieferungsleistungen verf¸gt Flammarion ¸ber eine Tochtergesellschaft, Union Distribution, die ihre Dienste den Unternehmen des Konzerns Flammarion sowie Dritten anbietet.

(51)Auf dem Markt f¸r den Einzelhandelsverkauf h‰lt Flammarion eine Beteiligung von 23,5 % am Unternehmen Librairies du Savoir, das in Frankreich und Belgien vertreten ist, und betreibt direkt zwei Buchhandlungen in Paris.

(3)ALBIN M ICHEL

(52)Der Konzern Albin Michel wird von der Familie EsmÈnard kontrolliert. Im Verlagswesen ist der Konzern Albin Michel haupts‰chlich auf dem Markt f¸r Verlegerrechte, dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer, dem Markt f¸r den Vertrieb, dem Markt f¸r die Auslieferung von Schulb¸chern und dem Markt f¸r den Verkauf in Buchklubs aktiv. Albin Michel hat im Jahr 2002 einen konsolidierten Umsatz von 206 Millionen Euro erzielt.

(53)Auf dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer ist Albin Michel in der allgemeinen Literatur im Groflformat, bei Sachb¸chern, Kinder- und Jugendb¸chern, Schulb¸chern und B¸chern mit Schulbuchcharakter, schˆngeistigen B¸chern, Comics, Enzyklop‰dien und Werken der Humanwissenschaften vertreten. Auf dem Markt f¸r den Verkauf von Taschenb¸chern h‰lt Albin Michel eine Beteiligung von 20 % an der von Hachette Livre kontrollierten Tochtergesellschaft f¸r den Verlag von Taschenb¸chern Librairie GÈnÈrale FranÁaise (LGF). Durch die Kapitalbeteiligung von Albin Michel im Bereich Taschenb¸cher (im Folgenden ÑLGFì) avanciert LGF zum bevorzugten Taschenbuchverlag f¸r B¸cher, die von Albin Michel im Groflformat verlegt wurden .

(54)Schlieflich ist es entsprechend Artikel 4 des am 14. Juni 1999 unterzeichneten Verhandlungsprotokolls zwischen dem Verlagshaus Albin Michel, dem Unternehmen Hachette Livre und LGF offenkundig, dass [Ö]* .

(55)Auf dem Markt f¸r Vertriebsleistungen ¸bernimmt Albin Michel den eigenen Vertrieb f¸r die Ebene 1; seinen Vertrieb f¸r alle anderen Verkaufsstellen hat Albin Michel an Hachette Livre ¸bertragen. Ein Teil des Vertriebs der Verlagsh‰user des Konzerns und von dritten Verlagsh‰usern, insbesondere bei Schulb¸chern, wird intern durch seine Tochtergesellschaften Magnard Vuibert Editions und Dilisco abgewickelt.

(56)Auf dem Markt f¸r Auslieferungsleistungen hat Albin Michel die Auslieferung f¸r alle Verkaufsstellen an Hachette Distribution Services ¸bertragen. Albin Michel ¸bernimmt ¸ber seine Tochtergesellschaft Dilisco auch die Auslieferung seiner eigenen Werke und der Werke von dritten Verlagsh‰usern, insbesondere im Bereich Schulb¸cher.

(57)Auf dem Markt f¸r den Verkauf im Rahmen von Buchklubs h‰lt Albin Michel eine Kontrollbeteiligung von 54 % am Unternehmen Grand Livre du Mois (GLM).

(4)LE SEUIL

(58)Im Verlagswesen ist der Konzern Editions du Seuil haupts‰chlich auf dem Markt f¸r Verlegerrechte, auf dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer sowie auf dem Markt f¸r Vertriebs- und Auslieferungsleistungen aktiv. Le Seuil erzielte im Jahr 2002 einen konsolidierten Umsatz von 154 Millionen Euro.

(59)Auf dem Markt f¸r den Buchverkauf an Wiederverk‰ufer ist Le Seuil bei B¸chern der allgemeinen Literatur im Groflformat und Taschenbuchformat, bei Sachb¸chern, Kinder- und Jugendb¸chern, B¸chern mit Schulbuchcharakter, schˆngeistigen B¸chern, Comics, B¸chern der Humanwissenschaften und B¸chern des akademischen Bereichs vertreten. Le Seuil erzielt einen erheblichen Teil seines Umsatzes mit dem Verkauf von Taschenb¸chern, die haupts‰chlich unter der Marke Points vermarktet werden.

(60)Auf dem Markt f¸r Vertriebsleistungen verf¸gt Le Seuil ¸ber eine eigene Vertriebsstruktur, die eigene Werke sowie Werke von dritten Verlagsh‰usern vermarktet.

(61)Auf dem Markt f¸r Auslieferungsleistungen verf¸gt Le Seuil ¸ber eigene integrierte Logistikmittel in Form des Unternehmens Distribution Seuil, das f¸r die Verlagsh‰user des Konzerns und f¸r Dritte die wesentlichen Aufgaben einer Auslieferungsgesellschaft ¸bernimmt.

C.2.b.DIE ANDEREN AKTEURE

(62)Bei den anderen Akteuren im Verlagswesen handelt es sich um kleinere franzˆsische und belgische Verlagsh‰user, die im Allgemeinen auf eine bestimmte Buchkategorie spezialisiert sind: der Konzern La MartiniËre beispielsweise auf schˆngeistige B¸cher; BrÈal, Belin oder De Boeck auf Schulb¸cher; Economica oder Francis Lefebvre auf akademische Werke; Dupuis, GlÈnat oder Media Participations (Dargaud) auf Comics; Payot Rivages, Milan, Les Editions du Rocher oder Actes Sud auf Werke der allgemeinen Literatur. Diese Verlage sind selten - und dann nur teilweise - vertikal integriert. Zwar ¸bernehmen diese Unternehmen h‰ufig einen Teil ihres Vertriebs auf Ebene 1, doch den Rest ihrer Vertriebsaktivit‰ten sowie die gesamte Auslieferung vergeben sie im Allgemeinen im Weg der Unterauftragsvergabe an Tochtergesellschaften der groflen Verlagsh‰user.

(63)Aus dieser Struktur geht hervor, dass auf dem Markt drei unterschiedliche Kategorien von Akteuren nebeneinander bestehen:

Die beiden Groflkonzerne Hachette Livre und VUP, die in der Lage sind, ihre Entwicklung vollkommen eigenst‰ndig sicherzustellen, da sie aufler dem ihrerseits betriebenen Kerngesch‰ft, dem Verlagswesen, ein umfassendes Vermarktungssystem (Vertrieb/Auslieferung) haben und

zudem ¸ber popul‰re Taschenbuchreihen verf¸gen, die den von ihnen verlegten B¸chern ein Ñzweites Lebenì garantieren.

Vier Konzerne mittlerer Grˆfle, von denen drei (Gallimard, Flammarion und Le Seuil) vertikal integriert sind (Vertrieb/Auslieferung und Taschenbuchreihen), allerdings im Hinblick auf die Vermarktung ihrer B¸cher bei den kleinsten Verkaufsstellen teilweise von Hachette Livre und oder VUP abh‰ngen. Der vierte Konzern (Albin Michel) scheint sich in einem grˆfleren Abh‰ngigkeitsverh‰ltnis zu befinden, da seine Werke zu einem betr‰chtlichen Teil von Hachette Livre vertrieben werden, w‰hrend ihre Verˆffentlichung im Taschenbuchformat im Allgemeinen von LGF, einer Tochtergesellschaft von Hachette Livre, ¸bernommen wird.

Die dritte Kategorie besteht aus vielen kleinen Akteuren, die im Hinblick auf die Vermarktung ihrer Produkte und auf die Verˆffentlichung ihrer Werke im Taschenbuchformat weitgehend, oft auch vollkommen von den grˆfleren Verlagen abh‰ngen .

II.ABGRENZUNG DER MƒRKTE

A.PRODUKTMƒRKTE

(64)Anhand der Analyse der Funktionsweise des Marktes kann man verschiedene Interaktionsstufen zwischen den Anbietern und den Bestellern unterscheiden, da das Verlagswesen aus mehreren Einzelm‰rkten besteht, auf denen die Parteien des Zusammenschlusses abwechselnd Kunden und Lieferanten sind.

A.1.DIE M ƒRKTE F‹R RECHTE

(65)Man unterscheidet mehrere Kategorien von Rechten, welche f¸r die Verlage unerl‰ssliche Ressourcen darstellen. Auf der einen Seite gibt es Reproduktionsrechte f¸r Bilder und Karten und andererseits Verlegerrechte, die anf‰nglich den Autoren abgekauft wurden.

A.1.a.DER M ARKT DER REPRODUKTIONSRECHTE IM BEREICH I KONOGRAFIE UND KARTOGRAFIE

(66)B¸cher enthalten h‰ufig Illustrationen in Form von Zeichnungen, Fotografien oder Karten. Die Reproduktionsrechte im Bereich Ikonografie und Kartografie werden bei einer Vielzahl von Einrichtungen erworben, die den Verlagen ein nicht exklusives Recht der grafischen oder digitalen Reproduktion abtreten.

(67)Die Verlage kaufen diese Reproduktionsrechte bei zahlreichen verschiedenen Quellen, wie etwa Museen, Autorengesellschaften, geografischen Instituten oder Archiven, um sie bei der Erstellung der zu verlegenden Werke nutzen zu kˆnnen.

(68)In der Anmeldung unterscheidet die Anmelderin diese Rechte nicht nach ihrer Art. Die pr‰zise Abgrenzung dieser Produktm‰rkte kann jedoch insofern offen gelassen werden, als keiner der Produktm‰rkte ñ unabh‰ngig von der ber¸cksichtigten Definition ñ von diesem Vorgang betroffen ist.

A.1.b.DIE M ƒRKTE F‹R VERLEGERRECHTE

(69)Im Falle eines Einzelwerks ist ein Buch urspr¸nglich der schˆpferische Akt eines einzigen Autors, der, nachdem sein Buch geschrieben ist, allein aufgrund der Schˆpfung des Werkes an diesem ein ausschlieflliches und immaterielles Eigentumsrecht hat, welches gegen¸ber allen wirksam ist und sowohl persˆnlichkeitsrechtliche als auch vermˆgensrechtliche Merkmale umfasst. Durch die Verwertungsrechte kann der Autor mittels eines Verlagsvertrages die verschiedenen Nutzungsarten seines Werkes en und als Gegenleistung eine Verg¸tung, die Autorengeb¸hren, erhalten.

(70)Bei Kollektivwerken ist der Verlag der tats‰chliche Hersteller des Werkes, da er die Eigenschaften des Werkes definiert und zahlreiche Redakteure, Illustratoren oder Fotografen heranzieht, die alle zur Erstellung des Werkes beitragen. Im Rahmen von Kollektivwerken ist die Verg¸tung der Autoren von Natur aus pauschal und endg¸ltig f¸r die gesamte Verwertung des Werkes und begr¸ndet daher nicht wirklich Autorengeb¸hren im eigentlichen Wortsinne. In den wenigen F‰llen, in denen die Verg¸tung anteilsm‰flig erfolgt, wird sie anteilig zu dem Platz berechnet, den der Beitrag des Autors in dem Werk belegt. Daher ist sie begrenzt. Bei Kollektivwerken, die urspr¸nglich in einer Fremdsprache verˆffentlicht wurden, erfolgt der Erwerb der Rechte zur Verˆffentlichung in franzˆsischer Sprache im Allgemeinen in Verbindung mit dem Kauf der produzierten und verkaufsfertigen Exemplare, und die Rechte sind zeitlich unbegrenzt. In Anbetracht der Zahl und der Vielfalt der Beitr‰ge, aus denen sich das Werk zusammensetzt, und angesichts der Komplexit‰t seines Layouts ist es f¸r den franzˆsischsprachigen Verlag bequemer, verkaufsfertige B¸cher zu kaufen, weil sich so seine Arbeit darauf beschr‰nkt, dem urspr¸nglichen Verlag eine ‹bersetzung der Texte zu liefern, die dann in das Layout einzubauen ist.

(a)DIE PRIMƒRMƒRKTE DER RECHTE AM VERLEGEN IN FRANZ÷SISCHER SPRACHE (SO GENANNTE ÑPRIMƒRMƒRKTE DER RECHTE ì)

(71)Der Anmelderin zufolge kˆnnen die Autorenrechte f¸r urspr¸nglich franzˆsischsprachige schriftliche Werke nicht ¸ber den klassischen Begriff des Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechtserfasst werden, und zwar aus drei Hauptgr¸nden.

(72)In erster Linie beruhe die Wahl des Autors durch den Verlag im Wesentlichen auf einem Treffen, auf gegenseitigem Vertrauen und auf dem Willen zusammenzuarbeiten, um ein schˆpferisches Werk herzustellen. So beruhe die Entscheidung, im Bereich der allgemeinen Literatur in franzˆsischer Sprache Werke neuer Autoren zu verˆffentlichen, vor allem auf der Qualit‰t des Manuskripts, die entsprechend dem Urteilsvermˆgen und dem persˆnlichen Geschmacks des Verlags bestimmt werde.

(73)Zweitens h‰nge beim Autor der Vorzug, den er einem bestimmten Verlag gibt, vor allem von dem Interesse, dass der betreffende Verlag seiner literarischen Schˆpfung entgegenbringt, und von der Vehemenz, mit der er sein Werk verteidigt. Der Anmelderin zufolge sind die Verlagsphilosophie und die Unterst¸tzung des Schriftstellertums daher daf¸r maflgeblich, welches Verlagshaus die Autoren w‰hlen.

(74)Drittens werde die grofle Mehrheit der verˆffentlichten B¸cher auf Betreiben des Verlags und entsprechend dem verlegerseitig definierten Projekt geschrieben; der Verlag veranlasse den Autor durch seine Auftragserteilung zum Schreiben .

(75)Die Argumente der Anmelderin beziehen sich mit Ausnahme des ersten nur auf die Beziehungen zwischen Autoren und Verlagen und gelten daher weder f¸r die Rechte am Verlegen eines urspr¸nglich fremdsprachigen Werkes in franzˆsischer Sprache noch f¸r die Sekund‰rrechte der Verˆffentlichung im Taschenbuchformat oder der Vermarktung im Rahmen von Buchklubs, f¸r welche die Anmelderin best‰tigt, dass "die Rechte nicht Gegenstand eines Vertrages zwischen einem Autor und einem Verlag sind, sondern eines Vertrages zwischen zwei Verlagen oder zwischen einem Verlag und einem Literaturagenten, der haupts‰chlich den urspr¸nglichen Verlag vertritt". Die Anmelderin best‰tigt daher implizit die Existenz gesonderter relevanter M‰rkte f¸r den Erwerb von Rechten am Verlegen urspr¸nglich fremdsprachiger Werke in franzˆsischer Sprache, die Existenz von M‰rkten f¸r Sekund‰rrechte am Verlegen von Taschenb¸chern und von M‰rkten f¸r Rechte am Vermarkten im Rahmen von Buchklubs. Dennoch zeigt sich selbst bei den Einzelwerken, die urspr¸nglich in franzˆsischer Sprache geschrieben wurden, dass die Verlage bez¸glich des Erwerbs der Verlegerrechte im Wettbewerb miteinander stehen und daher ein gesonderter relevanter Markt existiert.

(76)Zwar stimmt es n‰mlich, dass die Verlagsh‰user bei Erstlingswerken unbekannter Autoren nicht zwangsl‰ufig in Wettbewerb miteinander treten, da sie vielmehr der Ansicht sind, dass sie neue Autoren rekrutieren, die geringe Akquisitionskosten bedeuten; doch gibt es Autoren, die bereits mindestens einen literarischen Erfolg hatten und bez¸glich derer die Verlagsh‰user insbesondere durch bisweilen sehr hohe Abschl‰ge in frontalen Wettbewerb miteinander treten. Im Allgemeinen wird ein Autor n‰mlich von einem Verlagshaus "entdeckt", welches in dem Bewusstsein, dass es unwahrscheinlich ist, dass dieser Autor ihm sofort Geld einbringt, einverstanden ist, sein Werk zu verˆffentlichen. Und so ñ wie die Anmelderin betont ñ "werden Manuskripte f¸r Erstlingswerke, die von marginaler Bedeutung sind, blind an viele Verlagsh‰user geschickt; da ihre Akquisitionskosten niedrig sind, erwirbt dasjenige Verlagshaus die Rechte daran, das am schnellsten reagiert". Nach einem gewissen Zeitraum, der je nach Autor unterschiedlich lang ausf‰llt, gelingt es einigen der Autoren, sich einen Namen in der Literaturwelt zu machen, ohne jedoch ein hohes Umsatzniveau zu erreichen; dann werden sie allm‰hlich von der breiten ÷ffentlichkeit wahrgenommen, insbesondere, wenn ihnen ein Literaturpreis verliehen wird. Und erst nach dieser ˆffentlichen Anerkennung treten die Verlagsh‰user in frontalen Wettbewerb miteinander, und erst dann werden den Autoren Abschl‰ge angeboten, die sie dazu bringen sollen, von ihrem ersten Verlagshaus abwandern. Diesbez¸glich zeigen die Ergebnisse der von der Kommission durchgef¸hrten Untersuchung, dass Autoren in den meisten F‰llen, in denen sie das Verlagshaus gewechselt haben, bei diesem Wechsel einen hˆheren Abschlag erhalten haben.

27Oder bei denen es sich um bekannte Persönlichkeiten außerhalb des literarischen Bereichs handelt, wie etwa Journalisten, Künstler, Sportler oder Politiker.

28Die vom Verlag geleistete verbindliche und nicht rückzahlbare Zahlung an den Autor vor der Veröffentlichung eines Werkes. Der Abschlagsbetrag wird auf der Grundlage einer Schätzung des erhofften Umsatzes berechnet, wird dem Autor vom Verlag jedoch garantiert, und zwar unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Umsatz letztendlich ausfällt. In der Praxis wird die Abschlagszahlung häufig gestaffelt und jeweils zur Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Autor und dem Verlag, zur Aushändigung des Manuskripts und zum Erscheinen des Werkes geleistet.

29Anmeldung, Seite 297.

30Im Rahmen ihrer Untersuchung forderte die Kommission von verschiedenen Verlagen die Verträge der Autoren an, die in den letzten fünf Jahren zu ihnen gekommen beziehungsweise abgewandert sind (Antworten auf Frage Nr. 14 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 und Frage Nr. 9 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 versandt wurde). Die Analyse dieser Verträge zeigt, dass in mehr als 70 % der Fälle, in denen die Kommission sowohl den alten als auch den neuen Verlagsvertrag erhalten hat, der vom neuen Verlag an den Autor gezahlte Abschlag (bei gleicher oder höherer anteiliger Vergütung) höher war als der des

17

(77)Des Weiteren zeigt sich, dass die Wahl eines Autors durch einen Verlag nicht nur auf den von der Anmelderin vorgebrachten Faktoren beruht (ein Treffen, gegenseitiges Vertrauen und der Wille zusammen zu arbeiten), sondern auch auf dem Potenzial, das dieser Autor im Hinblick auf literarischen Erfolg und damit auf zukünftige Gewinne für sich und seinen Verlag in sich bergen kann. Die Anmelderin bestätigt nämlich, dass bei zahlreichen Werken eine voraussichtliche Betriebsrechnung erstellt wird, um den erwarteten Umsatz eines Werkes abzuschätzen und die Höhe der Gebühren zu bestimmen, die dem Autor zu zahlen sind; sie weist allerdings darauf hin, dass „die Verlage im Sektor der allgemeinen Literatur nach Büchern suchen, bei denen die Aussicht besteht, dass sie ein Bestseller werden. Aufgrund des hohen Zufallscharakters des Erfolgs in diesem Bereich gibt es keine festen Zielwerte für die Rendite“.

31Anmeldung, Seite 299.

(78)Vom Standpunkt der Autoren aus gesehen weisen die Ergebnisse der von der Kommission bei den Autoren und Verlagen durchgeführten Untersuchung darauf hin, dass außerhalb dem gegenseitigen Vertrauen und dem Willen zusammenzuarbeiten auch die Höhe der Vergütung des Autors (Abschlag und/oder anteilige Vergütung), der Umfang der Werbemaßnahmen und die Vertriebs- und Auslieferungsmöglichkeiten auf allen Vermarktungsebenen zu den Kriterien eines Autors für die Auswahl eines Verlagshauses gehören. So zeigt die von der Kommission durchgeführte Untersuchung, dass den Verlagen und den Autoren zufolge die beiden ersten Kriterien eines Autors für die Auswahl eines Verlags das gegenseitige Vertrauen (welches die zu Hachette Livre und VUP gehörenden Verlagshäuser ebenso herzustellen in der Lage sind wie andere Verlage) und die Vergütungsind, auch wenn Autoren, die ursprünglich in französischer Sprache schreiben, nur selten die Dienste von Literaturagenten in Anspruch nehmen.

32Anmeldung, Seite 62.

33Antworten auf Frage Nr. 6 des Auskunftsverlangens „Autoren“, das am 30. Juli 2003 versandt wurde, sowie auf Frage Nr. 7 des Auskunftsverlangens „Literaturagenten“, das am 30. April 2003 versandt wurde.

34Antworten auf Frage Nr. 3 des Auskunftsverlangens „Autoren“, das am 30. Juli 2003 versandt wurde.

(79)Zur Bedeutung des Auftrags betreffend die Erstellung literarischer Werke in französischer Sprache sei schließlich darauf hingewiesen, dass es sich bei Verträgen über ein Auftragswerk nach Definition der Anmelderin um Verträge handelt, die

(79)geschlossen werden, wenn der Text des zu veröffentlichenden Werkes noch nicht fertig gestellt ist. Es kann sich nämlich entweder um ein verlegerseitig definiertes Projekt handeln, mit dem ein Autor beauftragt wurde, oder um ein Projekt, das vom Autor eingereicht und vom Verlag akzeptiert wurde, oder aber um ein Werk, das gemäß dem Vorzugsrecht, das der Autor dem Verlag im Vorfeld eingeräumt hat, erwartet wird. Aus dieser Definition ergibt sich, dass nur der erstgenannte Fall tatsächlich einen Auftrag des Verlags an einen Autor darstellt. In jedem Fall sieht die Kommission keinen Grund dafür, dass die Tatsache, dass ein literarisches Werk aus einem Auftrag heraus entstehen kann, die Existenz eines Marktes der Verlegerrechte ausschließen sollte. In den verschiedensten Bereichen nämlich funktionieren mehrere Märkte auf Betreiben der Besteller in Form von Ausschreibungen oder durch Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, und bisweilen gehen sie mit einer direkten Mitwirkung des Bestellers bei der Entwicklung des Produkts einher (wie in mehreren Tätigkeitssektoren, etwa der Automobilzulieferer- oder der Rüstungsindustrie, üblich).

36Das Vorzugsrecht bedeutet, dass der Autor eines Werkes dem Verlag bezüglich des Erwerbs einer bestimmten Anzahl von Werken, die er in der Zukunft schreiben wird, Vorrang gewährt. Dieses Recht bindet den Autor an den Verlag, welcher über ein Vorkaufsrecht verfügt.

37Anmeldung, Seite 32.

(80)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es offenkundig, dass sehr wohl ein Markt der Verlegerrechte existiert.

(a)Unterscheidung nach Originalsprache des Werkes

(81)Der Verlagsvertrag oder Vertrag über die Veröffentlichung im Original ist der Vertrag, durch den der Autor einem Verlag das Recht abtritt, Exemplare des Werkes zum ersten Mal zu produzieren oder produzieren zu lassen mit der Auflage, dass der Verlag die Veröffentlichung, den Vertrieb und die Auslieferung gewährleistet. In einem solchen Vertrag zwischen einem Autor und einem Verlag sind der Umfang der übertragenen Rechte sowie die Vergütung des Autors festgehalten, das heißt die Bezahlung der Autorengebühren in Abhängigkeit der Zahl der verkauften Exemplare sowie eventuell eines Abschlags.

(82)Die Anmelderin gibt an, dass die französischen Primärrechte in der Praxis „Autoren abgekauft werden, bei denen es sich meist um natürliche Personen handelt“, während im Falle der ausländischen Rechte "die französischen Verlage keinen Kontakt mit den Autoren haben. Bei literarischen Werken können die Rechte über Agenten ausgehandelt werden, doch die Verträge werden zwischen dem ausländischen und dem französischen Verlagshaus geschlossen“ Wenn also ein französischsprachiger Verlag mit einem Autor einen Vertrag abschließt, dann geschieht dies stets, um die Rechte an einem auf Französisch geschriebenen Werk

38Antworten auf Frage Nr. 8 und Frage Nr. 20 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 sowie Frage Nr. 15 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 versandt wurde.

19

zu erwerben. Bei ausländischen Rechten ist der ursprüngliche Verlag, der alle mit dem Werk verbundenen Verwertungsrechte erworben hat, der Einzige, der einem Dritten die Rechte an der Übersetzung in die französische Sprache abtreten kann.

(83)Des Weiteren weist die Anmelderin darauf hin, dass bei den französischen Rechten der Autor dem Verlag „die Verwertungsrechte, alle Vertriebskanäle, einschließlich der Rechte an der Übersetzung, am Verlegen in abgeleiteten Formen, also am Verlegen im Taschenbuchformat, im Rahmen von Buchklubs usw. und – bei neueren Verträgen – auch die digitale Verwertung“ abtrete. Deshalb erwirbt der Verlag gleichzeitig bei diesem Autor nicht nur das Recht an der grafischen Veröffentlichung, alle Verwertungsrechte für die mit dem Werk verbundene Bearbeitung, Vervielfältigung und Darbietung, mit Ausnahme der Rechte der audiovisuellen Bearbeitung, für welche ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden muss. Diese Rechte umfassen insbesondere ein Recht am Verlegen im Großformat, ein Recht am Verlegen im Taschenbuchformat, wenn die Erstveröffentlichung im Großformat erfolgt ist, ein Recht auf Vermarktung im Rahmen von Buchklubs und schließlich ein Übersetzungsrecht, das heißt das Recht, das Werk zwecks Übersetzung, Vervielfältigung und damit Veröffentlichung in jedweder anderen Sprache abzutreten, wenn der Verlag die Rechte auf Veröffentlichung in allen anderen Sprachen erworben hat. Bei den ausländischen Rechten dagegen verfügt der französischsprachige Verlag „über das Recht auf Verwertung in einer bestimmten Sprache – im vorliegenden Fall auf Französisch – über bestimmte Vertriebskanäle, bei denen es sich normalerweise um die Wege des herkömmlichen Buchvertriebs handelt; dieses Recht bezieht sich auf bestimmte Verwertungsträger in Druckform sowie digitale Träger und beinhaltet variable Sonderbestimmungen für den Direktverkauf, den Verkauf im Rahmen von Klubs und für Sonderanfertigungen“. Die erworbenen ausländischen Rechte sind in ihrer Art daher beschränkter.

(84)Die französischen Rechte, die von den Autoren an die Verlage abgetreten werden, werden für die Dauer des geistigen Eigentums abgetreten, während ausländische Rechte nur für eine Dauer von fünf bis zehn Jahren erworben werden.

41In Frankreich und Belgien beträgt die Dauer des geistigen Eigentums 70 Jahre nach dem Ableben des Autors (in Kanada 50 Jahre).

42Antworten auf Frage Nr. 2 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 versandt wurde.

(85)Darüber hinaus muss der französischsprachige Verlag das Werk im Falle ausländischer Rechte, die er erworben hat, in die französische Sprache übersetzen und verlegen, und er kann, wenn er dies möchte, seinerseits wiederum gewisse Rechte abtreten (insbesondere die Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat).

43Es muss jedoch erwähnt werden, dass angelsächsische Autoren bzw. ihre Agenten sich ein Auskunftsrecht bezüglich des Verlegers für die Veröffentlichung im Taschenbuchformat, der Empfänger dieser Rechte ist, vorbehalten. Renommiertere Autoren treten ihre Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat gar durch einen gesonderten Vertrag ab (Antworten auf Frage Nr. 29 und Nr. 30 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 sowie auf Frage Nr. 23 und Frage Nr. 24 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 versandt wurde.)

20

Aufgrund der Übersetzungskosten ist die mit ursprünglich fremdsprachigen Büchern verbundene anteilige Vergütung durchschnittlich um 2 % niedriger als die Vergütung für nicht übersetzte Bücher; die Abschläge sind dagegen deutlich höher.

(86)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass der Wettbewerb zwischen den Verlagen bezüglich der ausländischen Rechte meistens (bei renommierten Autoren fast immer) nach einem Gebotsverfahren stattfand. Der finanzielle Aspekt scheint hier noch schwerer zu wiegen als bei den französischen Rechten, da persönliche Bindungen zwischen dem ursprünglichen Verlag oder Literaturagenten und dem französischsprachigen Verlag quasi nicht vorhanden sind. Des Weiteren weist die Anmelderin darauf hin, dass bei ausländischen Autoren der „ausgewählte französischsprachige Verlag im Allgemeinen derjenige ist, der das finanziell interessanteste Angebot macht“. So ist die Höhe der Abschläge, die für den Erwerb französischer Rechte gezahlt werden, mehr als zwei Mal niedriger als die Höhe der Abschläge für den Erwerb ausländischer Rechte, wobei die ausländischen Rechte für eine geringere Dauer erworben werden und weniger umfassend sind. Stiege die Höhe der an französische Autoren gezahlten Abschläge stetig um 5 bis 10 %, so wäre diese daher Steigerung nicht ausreichend dafür, dass die Verlage, die französische Rechte erwerben, den Erwerb dieser Rechte zugunsten ausländischer Rechte einstellen.

44Antworten auf Frage Nr. 6 des Auskunftsverlangens „Literaturagenten“, das am 30. April 2003 versandt wurde. Von den 23 von der Anmelderin als wichtigste angegebenen Literaturagenten haben sieben den Fragebogen der Kommission beantwortet; ein einziger hat nicht angegeben, nach dem Gebotsverfahren zu arbeiten.

45Antworten auf Frage Nr. 6 des Auskunftsverlangens „Autoren“, das am 30. Juli 2003 versandt wurde, und auf Frage Nr. 7 des Auskunftsverlangens „Literaturagenten“, das am 30. April 2003 versandt wurde.

46Anmeldung, Seite 107.

(87)Schließlich können die im Bereich des Erwerbs von Verlegerrechten tätigen Verlagshäuser unterschiedliche Verlagsstrategien und –philosophien für den Erwerb französischer und ausländischer Rechte haben. So ist zum Beispiel Gallimard durchaus sehr aktiv beim Erwerb französischer Rechte, jedoch relativ passiv beim Erwerb ausländischer Rechte. Gleiches gilt für XO. Im Gegensatz dazu ist First Editions beim Erwerb ausländischer Rechte sehr aktiv und wenig aktiv beim Erwerb französischer Rechte. Auch innerhalb der Konzerne ist eine gewisse Spezialisierung festzustellen. So haben sich innerhalb von Hachette Livre die Verlage Grasset und Fayard stark auf den Erwerb französischer Rechte

48XO ist ein Verlagshaus, dessen Werke von VUP vertrieben und ausgeliefert werden. VUP hält übrigens 25 % des Kapitals von XO.

49spezialisert. Innerhalb von VUP hat sich beispielsweise mit den Verlagen La Découverte und Les Presses de la Renaissance eine Spezialisierung herausgebildet, im Konzern Seuil mit L’Olivier.

58 Vertrag abgeschlossen wird. Der Erwerb der Taschenbuchrechte bei den Autoren ist daher vom Erwerb der Primärrechte dann nicht gesondert zu betrachten, wenn diese Rechte gleichzeitig erworben werden. Nach dem Erwerb der Sekundärrechte kann das Verlagshaus der Erstveröffentlichung diese Rechte entweder selbst verwerten, wenn sie ein Verlagshaus für die Veröffentlichung im Taschenbuchformat besitzt, oder an ein anderes Verlagshaus abtreten. In diesem Zusammenhang gehen die Gebühren, die das Verlagshaus für die Veröffentlichung im Taschenbuchformat bezahlt, an das Verlagshaus der Erstveröffentlichung,

welches dem Autor einen Teil davon weitergeben muss59. Die Sekundärmärkte der Taschenbuchrechte unterscheiden sich daher von den Primärmärkten durch die Identität der Vertragspartner.

(99)Ist mit dem Verlegen im Taschenbuchformat eine spezielle Vergütung verbunden, so steht diese im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Höhe des an den Autor oder im Rahmen eines Vertrags über die Abtretung der Erstveröffentlichungsrechte an den Erstverlag gezahlten Abschlags. Der vom Zweitverleger an den Erstverlag gezahlte Abschlag ist nämlich durchschnittlich um 20 % niedriger als der Abschlag,60 den der Erstverlag dem Autor für eine Verwertung im Großformat gezahlt hat. Darüber hinaus liegt die anteilige Vergütung für eine Veröffentlichung im Taschenbuchformat bei etwa 5 % des Nettoverkaufspreises, und es handelt sich im Allgemeinen um eine Festvergütung, während sie bei der Erstausgabe eines Buches der allgemeinen Literatur stets über 8 % liegt (und in einigen Fällen bis zu 18 %61 betragen kann) und im Allgemeinen dynamisch ist.

58Bei den Büchern von „übersetzten“ Autoren handeln die Literaturagenten manchmal das zweite Leben eines Buches unabhängig vom Recht am Verlegen im Großformat aus (Antworten auf Frage Nr. 29 und Frage Nr. 30 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 sowie auf Frage Nr. 23 und Frage Nr. 24 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 verstandt wurde).

59Im Allgemeinen wird in Verlagsverträgen über die Erstausgabe vorgeschrieben, dass 50 % der von dem Verlagshaus für das Verlegen im Taschenbuchformat gezahlten Gebühren (Abschlag und anteilige Vergütung) an den Autor zurückgehen, während der Restbetrag dem Verlag der Erstausgabe zufällt.

60Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat die Kommission die Höhe des Abschlags verwendet, den die Verlage laut eigenen Angaben an die Autoren gezahlt haben, welche gemäß der von der Anmelderin zur Verfügung gestellten Ipsos-Studie in der Liste der Bestverkäufe der Bücher der allgemeinen Literatur stehen (Antworten auf Frage Nr. 18 und Frage Nr. 24 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 sowie auf Frage Nr. 13 und Frage Nr. 18 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 versandt wurde), sowie die Höhe der Abschläge, die die Verlage laut eigenen Angaben für Taschenbücher gezahlt haben, die gemäß der von der Anmelderin zur Verfügung gestellten Ipsos-Studie in der Liste der Bestverkäufe von Büchern der allgemeinen Literatur stehen (Antworten auf Frage Nr. 3 des Auskunftsverlangens „Taschenbuchrechte", das am 7. Oktober 2003 versandt wurde).

61Die anteilige Vergütung eines „nicht übersetzten“ Buches der allgemeinen Literatur beträgt im Allgemeinen nämlich 10 % für die ersten 10 000 verkauften Exemplare, 12 %, wenn zwischen 10 000 und 20 000 Exemplaren verkauft werden, und 14 % bei mehr als 20 000 verkauften Exemplaren. Bei einem „übersetzten“ Buch liegt die Vergütung des Autors im Allgemeinen jeweils bei 8 %, 10 % und 12 %.

(100)Des Weiteren haben Verlagskonzerne im Allgemeinen Tochtergesellschaften, die sich auf das Verlegen im Taschenbuchformat spezialisiert haben. Dies ist insbesondere bei Hachette Livre mit der Tochtergesellschaft LGF oder bei VUP mit Univers Poche der Fall. Ein weiteres Beispiel ist Flammarion mit seiner62 Tochtergesellschaft J'ai Lu. So haben zwar die Verlagshäuser für Taschenbücher stets Verlagshäuser, die Erstveröffentlichungen vornehmen, doch umgekehrt ist dies nicht immer der Fall.

62An deren Kapital Hachette Livre einen Anteil von 35 % hält.

(101)In Anbetracht der vorstehend genannten Faktoren unterscheidet sich der Markt für den Erwerb von Rechten am Verlegen im Taschenbuchformat von den anderen Märkten der Rechte.

(102)Bezüglich der Frage, ob der Markt der Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat nach den verschiedenen betreffenden Buchkategorien (Bücher der allgemeinen Literatur sowie Kinder- und Jugendbücher) unterteilt werden muss, steht fest, dass Kinder- und Jugendbücher zwar in Taschenbuchreihen verlegt werden, diese aber fast immer Erstveröffentlichungen entsprechen und keine Zweitverwertungen des63 Werkes darstellen. Bei den erworbenen Rechten handelt es sich daher um primäre und nicht um sekundäre Verlegerrechte. Es gibt daher bei Kinder- und

63Antworten auf die Fragen Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 27 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 sowie auf die Fragen Nr. 19, 20 und 21 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, das am 17. Juli 2003 versandt wurde.

Jugendbüchern keinen Markt der Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat64. Gleichermaßen werden Werke aus dem akademischen Bereich und Comics normalerweise nicht im Taschenbuchformat veröffentlicht.

64Auch Sachbücher nicht, bei denen es sich im Wesentlichen um Kollektivwerke handelt, an denen daher selten Rechte erworben werden.

(103)Daher ist einzig und allein der Markt für Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat bei Büchern der allgemeinen Literatur von dieser Entscheidung betroffen.

(a)Die Sekundärmärkte der Rechte am Verlegen im Rahmen von Buchklubs (so genannte „Sekundärmärkte der Klubrechte“)

(i) Auffassung der Anmelderin

(104)Der Anmelderin zufolge können Verlage eines Werkes in Großformat Buchklubs die Rechte an der Herstellung oder Beauftragung der Herstellung des Werkes, an der Veröffentlichung, am Vertrieb und an der Auslieferung im Versandhandel, im Versandhandel, im Verkauf auf Provisionsbasis oder auf Vorausbestellung mit einer zeitlich begrenzten Ausschließlichkeit (in Allgemeinen sechs Monate) abtreten. Der Buchklub zahlt dem Verlag von Büchern im Großformat als Gegenleistung Gebühren für die Vermarktung im Rahmen von Klubs mit einer garantierten65 Mindestmenge. Diese Verträge werden für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen.

62An deren Kapital Hachette Livre einen Anteil von 35 % hält.

26

(105)In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte macht die Anmelderin geltend, die Kommission erachte zu Unrecht, dass der Sekundärmarkt der Verlegerrechte in einen Sekundärmarkt der Klubrechte und einen Sekundärmarkt66 der Taschenbuchrechte unterteilt werden müsse, da die Verlagshäuser für die Veröffentlichung im Taschenbuchformat und die Klubs beim Erwerb der Sekundärrechte am Verlegen in direktem Wettbewerb zueinander stünden, was die in den Abtretungsverträgen enthaltenen Ausschließlichkeitsklauseln zeigten.

(ii) Auffassung der Kommission

(106)Nach Auffassung der Kommission jedoch entsprechen die Rechte auf Vermarktung im Rahmen von Buchklubs einer besonderen Rechtekategorie, weshalb sie einen gesonderten Markt der Primärrechte unabhängig vom Markt der Taschenbuchrechte darstellen.

(107)Erstens steht fest, dass vom Standpunkt eines Autors aus der Vertrieb seines Werkes über einen Buchklub (begrenzter Vertrieb an einen vorbestimmten Personenkreis von Klubmitgliedern) sich grundlegend vom Massenvertrieb an die breite Öffentlichkeit unterscheidet, der durch die Veröffentlichung als Taschenbuch erfolgt.

(108)Des Weiteren stellen die Rechte am Verlegen im Rahmen von Klubs ebenso wie die Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat zwar eine Zweitverwertung des literarischen Werkes eines Autors dar, doch die an die Verlage der Erstausgabe gezahlten Autorengebühren sind nicht die gleichen. Diese betragen bei den67 Klubrechten nämlich durchschnittlich 7 bis 8 % , während sie bei den Taschenbuchrechten nur bei 5 % liegen. Ebenso erfolgt die Rückabtretung von Gebühren an die Autoren nicht auf der gleichen Grundlage und zu den gleichen Bedingungen.

(109)Im Übrigen garantieren Buchklubs eine verkaufte Mindestmenge (zum Beispiel eine garantierte Erstauflage), was bei der Veröffentlichung im Taschenbuchformat nicht der Fall ist.

(110)Außerdem verfügen die Verlage von Büchern im Klubformat nicht immer über Verlagshäuser, die im Bereich der Erstveröffentlichung tätig sind, und der einzige „primäre“ Verlag, der Beteiligungen an einem Buchklub hat, ist Albin Michel. Des Weiteren hat kein Verlag, der Bücher im Taschenbuchformat verlegt, eine Beteiligung an einem Buchklub. Die Sekundärmärkte der Taschenbuchrechte und der Klubrechte unterscheiden sich daher durch die Identität der Vertragspartner.

(111)Und letztlich: Zwar nehmen Buchklubs in ihren Vertrag Ausschließlichkeitsklauseln auf, doch gelten diese nur für den Verkauf auf Vorausbestellung, den Verkauf im Versandhandel und den Verkauf auf

66Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 71 ff.

67Anmeldung, Seite 113.

27

Provisionsbasis und damit nicht für die Abtretung von Taschenbuchrechten. Sie68 sind außerdem auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt.

68Antwort auf Frage Nr. 12 des Auskunftsverlangens „France Loisirs“, das am 23. April 2003 versandt wurde.

(112)Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 106 bis 111 dargelegten Elemente unterscheidet sich der Sekundärmarkt der Klubrechte vom Sekundärmarkt der Taschenbuchrechte.

(113)Bezüglich der Frage, ob der Sekundärmarkt der Klubrechte nach den verschiedenen betreffenden Buchkategorien abgesehen von Büchern der allgemeinen Literatur, die den größten Teil der über Buchklubs vermarkteten Werke darstellen, unterteilt werden muss, ist zu bemerken, dass die anderen im Rahmen von Klubs verkauften Buchkategorien sich auf Kinder- und Jugendbücher, Sachbücher, schöngeistige Bücher und Comics beschränken.

(114)Obwohl die durchschnittliche Höhe der von den Buchklubs an die Verlage - die Zedenten - gezahlten Gebühren von Buchkategorie zu Buchkategorie schwanken69 kann, muss der Sekundärmarkt der Klubrechte wohl nicht nach den verschiedenen betreffenden Buchkategorien unterteilt werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der vorliegende Vorgang unabhängig von der berücksichtigten Definition keine beherrschende Stellung schafft oder eine beherrschende Stellung verstärkt.

A.2.DIE MÄRKTE FÜR VERTRIEBS - UND AUSLIEFERUNGSLEISTUNGEN AN VERLAGE

A.2.a.EINLEITUNG

(115)Im Gegensatz zu vielen anderen Branchen ist die Vermarktung von Büchern nicht immer in die eigentlichen Geschäftsfelder der Verlage integriert, sondern sie wird oft über den Weg der Unterauftragsvergabe an Vertriebs- und Auslieferungsunternehmen vergeben, die diese Vermarktungsaufgaben für Rechnung Dritter übernehmen. Die Untersuchung der Kommission hat konkret gezeigt, dass ein Verlag eine bestimmte kritische Mindestgröße haben muss, um die70 Fixkosten sowohl für die Handelsvertreter, die den Vertrieb übernehmen, als auch71 für die logistischen Auslieferungsstrukturen tragen zu können.

68Antwort auf Frage Nr. 12 des Auskunftsverlangens „France Loisirs“, das am 23. April 2003 versandt wurde.

69Für Bücher der allgemeinen Literatur und Kinder- und Jugendbücher gelten im Allgemeinen höhere Klubrechte als für Sachbücher und Bücher der schöngeistigen Literatur.

70So ist beispielsweise für Buchhandlungen der Ebene 1 mindestens ein Umsatz von 20 Millionen Euro erforderlich, um die Kosten für die Handelsvertreter decken zu können (Antworten auf Frage Nr. 3 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 16. April 2003).

71Siehe Seiten 268 und 269 der Anmeldung betreffend detaillierte Angaben zu irreversiblen Investitionen und Kosten. Nach Untersuchungen der Kommission belaufen sich die irreversiblen industriellen und informationstechnischen Mindestinvestitionen für eine kleine Struktur zwischen 12 und 15 Millionen Euro. Dabei ist die Höhe der Mindestinvestitionen natürlich abhängig von den zu

28

bearbeitenden Volumina und kann daher deutlich steigen, wenn die Volumina größer werden.

72In bestimmten Fällen kann der Verlag entscheiden, für eine bestimmte Kundenebene selbst den Vertrieb zu übernehmen, im Allgemeinen ist das die erste Ebene.

32

Grundlage der Produktion der Verlage erwarten, die sie vertreiben, sowie anderen Zugangsbeschränkungen, die nachfolgend analysiert werden. Des Weiteren haben nur Großhändler die Kapazität, auf dieser Wiederverkäuferebene eine umfassende Produktpalette anzubieten, da sie die Massenwerke verschiedener Verlage zusammenfassen.

(128) Es gibt also in Frankreich, Belgien und Luxemburg noch rund 20 Großhändler. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Großhändler auf dem Markt für den Verkauf von Büchern bei Verkaufsstellen der Ebene 3 tätig sind und daher nicht als Anbieter auf den Märkten für Vertrieb und Auslieferung betrachtet werden können. Per definitionem beschränkt sich die Tätigkeit eines Großhändlers nämlich darauf, bei den Verlagen Bücher zu kaufen, um diese weiterzuverkaufen. Vor diesem Hintergrund ist er Kunde des Verlags und im Prinzip von diesem völlig unabhängig. Mit anderen Worten: Die Großhändler sind, wie auch von der Anmelderin hervorgehoben, keine Dienstleister für die Verlage, sondern deren Kunden, die für eigene Rechnung und auf eigenes Geschäftsrisiko auf dem nachgelagerten Markt operieren, wobei ihre Vergütung auf der Differenz zwischen dem Rabatt, den sie von den Verlagen erhalten, und dem Rabatt, den sie den Kunden der Ebene 3 gewähren, basiert.

(129) Man kann also schlussfolgern, dass es keinen Vertriebsmarkt auf Ebene 3 gibt, sondern vielmehr einen Markt für den Vertrieb bei Großhändlern, die anschließend als Verkäufer die Bücher bei den Verkaufsstellen der Ebene 3 vermarkten.

(130) Das folgende Diagramm fasst die Stellung der Großhändler sowie die Beziehungen zwischen den Vertreibern/Auslieferer und den verschiedenen Kanälen, die sie für Rechnung ihres Kunden, des Verlags, bearbeiten, zusammen.

83 Siehe Antworten auf Frage Nr. 34 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II“, versandt am 17. Juli 2003 und auf Frage Nr. 45 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 20. Juni 2003.

84 Siehe Anhang 108 der Anmeldung mit einer Beschreibung der unabhängigen Großhändler.

85 Siehe Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an Wiederverkäufer der Ebene 3 mit einer umfassenden Beschreibung des Tätigkeitsprofils von Großhändlern.

86 Antwort auf Frage Nr. 49 des Auskunftsverlangens Nr. 10 069.

33

Verlag

Vertreiber

Großhändler

Auslieferer

BuchhandlungenVerbraucher- (Ebene 1 u. 2) märkte

Supermärkte und Kleinverkaufsstellen (Ebene 3)

A.2.b. DIE VERTRIEBS - UND AUSLIEFERUNGSLEISTUNGEN

(1) UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VERTRIEB UND AUSLIEFERUNG

(a) Auffassung der Anmelderin

(131) Die Anmelderin macht geltend, dass die Vertriebsleistungen und die Auslieferungsleistungen aus folgenden Gründen zwei gesonderte relevante Märkte darstellen. Zunächst seien die Auslieferungsverträge nicht vollständig mit einem Vertriebsvertrag verbunden, denn Vertriebs-/Auslieferungsverträge können explizit die Option für den Verlag beinhalten, für eine bestimmte Gruppe von Verkaufsstellen seinen eigenen Vertrieb zu nutzen. Des Weiteren sei der Vertrieb in größerem Umfang als die Auslieferung eine Tätigkeit, die der Verlagstätigkeit sehr nahe stehe, und daher dürften diese Tätigkeiten insbesondere hinsichtlich des potenziellen Eintritts von Mitbewerbern nicht miteinander verquickt untersucht werden. Außerdem seien die Kostenstrukturen der Vertriebstätigkeit und der Auslieferungstätigkeit sehr unterschiedlich. Und schließlich beliefen sich die von den Verlagen für die Auslieferungsleistungen gezahlten Provisionen auf durchschnittlich 8 % des Umsatzes, während die Vertriebsleistungen durchschnittlich mit 6 % fakturiert würden.

(132) Zusammenfassend stellen nach Ansicht der Anmelderin Vertriebsleistungen und Auslieferungsleistungen ungeachtet der Verbindung, die zwischen dem Vertrieb und der Auslieferung besteht, zwei gesonderte relevante Märkte dar.

87 Anmeldung, Seite 260.

34

(b) Auffassung der Kommission

(133) Die Kommission teilt die Schlussfolgerungen der Anmelderin zu dem Punkt, dass Vertriebsleistungen und Auslieferungsleistungen zwei gesonderte relevante Märkte darstellen.

(134) Dagegen können nämlich Auslieferungsleistungen – auch wenn Vertriebsleistungen im Allgemeinen mit Auslieferungsleistungen gekoppelt sind – alleine angeboten werden. Somit können ausreichend umsatzstarke Verlage, die eigenes Verkaufspersonal finanzieren können, die Auslieferung ihrer Bücher abgeben und dabei, sei es auch nur zum Teil, einen in ihr Verlagshaus integrierten Vertrieb bewahren. Dies ist insbesondere bei den Verlagshäusern GlÈnat, Dupuis und Albin Michelder Fall, die einen Teil ihres Vertriebs selbst übernehmen, aber die gesamte Auslieferung durch Unterauftragsvergabe an Hachette Distribution Services abgeben. Was die Kostenstruktur der Auslieferung und ihre Preisgestaltung angeht, so gibt es Unterschiede bei der durchschnittlichen Vergütung für die Auslieferung (ca. 8 % bis 12 % des Nettoverkaufspreises abzüglich der Retouren) und den Vertrieb (ca. 5 % bis 7 % des Nettoverkaufspreises abzüglich der Retouren). Die Untersuchung der Kommission ergab schließlich, dass bestimmte Dienstleister wie beispielsweise SofÈdis nur als Vertreiber in Erscheinung treten, während andere Strukturen wie zum Beispiel MDS (Tochterunternehmen von MÈdia Participations) nur als Auslieferer aktiv sind.

88 Insbesondere Albin Michel führt seinen Vertrieb bei Buchhandlungen der Ebene 1 selbst durch.

(2) UNTERSCHEIDUNG INNERHALB DER MÄRKTE FÜR VERTRIEBSLEISTUNGEN

(a) Auffassung der Anmelderin

(135) Die Anmelderin ist der Ansicht, dass es aus folgenden Gründen nicht angebracht sei, den Markt für Vertriebsleistungen nach Arten von Wiederverkäufern in mehrere gesonderte Märkte zu unterteilen. Jeder Verlag erstelle seine eigene Rangliste der Wiederverkäufer. Des Weiteren habe der Vertrieb bei Kleinverkaufsstellen keinen eigentlichen wirtschaftlichen Sinn, sondern entspreche vielmehr einem zusätzlichen Angebot eines Vertreibers bei den größten Verkaufsstellen. Die Ausweitung einer Vertriebstätigkeit auf eine höhere Zahl von Wiederverkäufern, gleich welcher Art, zöge keine signifikanten irreversiblen Kosten nach sich.

(136) Im Übrigen macht die Anmelderin geltend, dass die Vertriebsleistungen auch nicht nach der Art der vertriebenen Werke unterteilt werden dürften, da selbst Werke sehr spezifischer Themenkreise, wie beispielsweise Religion, von Generalisten vertrieben würden.

(b) Auffassung der Kommission

(137) Da die Vertriebsleistungen nach der Art der abgedeckten Verkaufsstellen unterschieden werden, hält die Kommission eine Segmentierung der Vertriebsleistungen nach Wiederverkäuferebenen aus folgenden Gründen für angebracht.

88 Insbesondere Albin Michel führt seinen Vertrieb bei Buchhandlungen der Ebene 1 selbst durch.

35

(138) Zum Ersten ist die Organisation der Vertriebsunternehmen im Allgemeinen nach Ebenen strukturiert. So hat die Untersuchung ergeben, dass die Vertreiber im Allgemeinen eine Einteilung in Ebene 1 (große Buchhandlungen und große Fachmärkte wie FNAC), Ebene 2 (Stadtteilbuchhandlungen) sowie Verbrauchermärkte und Großhändler (die im Anschluss die Ebene 3 der Kleinverkaufsstellen und Supermärkte bedienen) durchführen, um ihre Handelsvertreter-Teams zu organisieren, die Verkaufszahlen zu analysieren und die Vertriebsbedingungen zu gestalten. Diese Kategorien sind im gesamten Verlagswesen die gleichen, was ein Indiz für gesonderte Märkte ist. Zugleich hat die Untersuchung gezeigt, dass die genaue Abgrenzung der einzelnen Ebenen den einzelnen Vertreibern obliegt und somit variieren kann. Dies gilt ganz besonders für die „Grenze“ zwischen den Ebenen 1 und 2, wo jeder Verlag eine eigene Rangliste der Verkaufsstellen hat. Die Ebenen 1 und 2 zusammengenommen – also alle Buchhandlungen – umfassen hingegen bei den meisten Vertreibern gleichermaßen ungefähr 3.000 Verkaufsstellen. Auch bei den Verbrauchermärkten bearbeiten die Vertreiber ungefähr die gleiche Zahl an Verkaufsstellen (zwischen 700 und 850), das Gleiche gilt für die Großhändler (10 bis 15). Genauer gesagt: Untersucht man die Einteilung eines Einzelhändlers in die eine oder andere Ebene, so erkennt man klare Unterschiede zwischen den Verbrauchermärkten und Großhändlern,

89 Zum Beispiel ist im Fall der fusionierten Einheit das Verkaufspersonal von Hachette Livre auf Ebene 1 in Frankreich auf [ Ö]* Verkaufsteams verteilt, wobei Letztere auch die Verbrauchermärkte bedient. Hinsichtlich der Verbrauchermärkte setzt sich das Verkaufspersonal von Hachette Livre aus insgesamt [Ö]* zusammen. In Belgien übt Hachette Livre seine Tätigkeit entsprechend den vorgenannten Ebenen über Dilibel und bei den Kleinverkaufsstellen und Supermärkten über AMP aus. Bei VUP ist das Verkaufspersonal der Ebene 1 in Frankreich auf insgesamt [Ö]* Verkaufsteams aufgeteilt). Das andere Verkaufspersonal besteht aus [ Ö]* für Ebene 2 und [Ö]* für die Verbrauchermärkte [Ö]*. In Belgien übt VUP seine Tätigkeit entsprechend den vorgenannten Ebenen über VUPS BÈnÈlux aus.

90 Die Anmelderin betont in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass es gängige Praxis sei, die großen Fachmärkte von den Buchhandlungen der Ebene 1 zu trennen. Dies wird in der Anmeldung jedoch nicht so dargestellt (siehe Seiten 235 bis 242), woraus entnommen werden kann, dass für große Buchhandlungen und große Fachmärkte die gleichen Vertriebsteams eingesetzt werden. Die Untersuchung der Kommission zeigt, dass die großen Fachmärkte wie FNAC oder Virgin bei allen Vertreibern von den Vertriebsteams der Ebene 1 bearbeitet werden.

91 So zählt Hachette Livre [Ö]* Buchhandlungen auf Ebene 1 und unterteilt diese Ebene 1 in zwei Unterebenen, die erste endet beim [Ö]*-größten Kunden. VUP zählt seinerseits [Ö]* Buchhandlungen der Ebene 1. Je nach Struktur der vermarkteten Verlagsbestände kann die Ebene 1 zwischen 750 und 1 250 Einzelhändler umfassen. Ebene 2 beginnt dort, wo die erste Ebene endet, und kann eine unterschiedliche Zahl von Verkaufsstellen beinhalten, je nach der Kapazität der Vertreiber/Auslieferer, ihre Marktdurchdringung auszuweiten. Bei Hachette Livre zählt die Ebene 2 [Ö]* Verkaufsstellen, bei VUP [Ö]*. Bei Le Seuil und Gallimard umfasst Ebene 2 zwischen 2 000 und 3 000 Verkaufsstellen. Bei den anderen Vertreibern liegt die Grenze zwischen 500 und 1 000 Verkaufsstellen.

92 In bestimmten Fällen können die Handelsvertreter für die größten Buchhandlungen gleichzeitig auch für die Großhändler zuständig sein, da es sich um Handelsvertreter handelt, die mit den größten Buchhandlungen Erfahrung haben.

36

während je nach Vertreiber und Art seines Katalogs (insbesondere danach, ob er Schulbücher oder Comics vertreibt) die gleiche Buchhandlung einmal in Ebene 1 und einmal in Ebene 2 eingeteilt werden kann.

(139) Zum Zweiten ist es offenkundig, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Kundenebenen auf einer Reihe struktureller Charakteristika basiert, aufgrund derer sehr präzise zwischen verschiedenen Kundenarten sowie zwischen gesonderten Leistungendifferenziert werden kann. Dies betont auch die Anmelderin: „Man kann die Platzierung von Literatur in so genannten Buchhandlungen der Ebene 1 nicht mit dem Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern in Supermärkten vergleichen“. Ebene 1 umfasst die größten Buchhandlungen sowie die großen Fachmärkte wie FNAC oder Virgin, die nicht nur Buchhandlungen sind, sondern auch andere Kulturprodukte und Ausrüstungsgüter verkaufen. Die Buchhandlungen der Ebene 2 sind typischerweise Stadtteilbuchhandlungen, die zwar ein begrenzteres Sortiment anbieten, jedoch eine recht umfassende Produktpalette. Die Buchhandlungen der Ebenen 1 und 2 sind Einzelhändler, die auf den Buchverkauf spezialisiert sind und über qualifiziertes Personal verfügen, das die Kunden beraten sowie Handelsvertreter empfangen und anhand der vorgelegten Kataloge eine Produktauswahl treffen kann. Die Buchhandlungen der Ebene 1 verkaufen alle Arten von Büchern und haben eine beträchtliche Anzahl von Bestellnummern im Angebot. Die Buchhandlungen der Ebene 2 haben ein begrenzteres, aber relativ vollständiges Angebot. Den Buchhandlungen der Ebene 1 bietet der Vertreiber im Allgemeinen ein hohes Serviceniveau; die zahlreichen und fundierten Besuche der Handelsvertreter beinhalten eine Verkaufsberatung mit präzisen Produktinformationen und Verkaufsargumenten. Die Buchhandlungen der Ebene 2 genießen ein niedrigeres Serviceniveau und weniger Beratung, denn ihre Produktpalette ist begrenzt und umfasst in bestimmten Buchkategorien hauptsächlich Werke mit schneller Rotation. Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch gewisse Übereinstimmungen zwischen den kleinsten Buchhandlungen der Ebene 1 und den größten Buchhandlungen der Ebene 2, sowohl hinsichtlich des erzielten Umsatzes als auch beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der Bestellnummern oder der Verkaufsfläche für Bücher. Außerdem weist die Tatsache, dass bestimmte Buchhandlungen je nach Vertreiber alternativ in Ebene 1 oder Ebene 2 eingeteilt werden, darauf hin, dass es zwischen den beiden Kategorien einen relativ fließenden Übergang gibt.

(140) Das Profil der Großhändler weicht hiervon deutlich ab, da sie gekaufte Bücher an die Einzelhändler weiterverkaufen. Die Großhändler gehören aufgrund ihres Umsatzes typischerweise zu den größten Kunden der Vertreiber. Allerdings sind

93 Siehe beispielsweise Seiten 282 und 283 der Anmeldung sowie die Antworten auf Frage Nr. 29 des Auskunftsverlangens „Verlage“, versandt am 30. April 2003.

94 Antwort auf Frage Nr. 93 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685.

95 Ebene 2 umfasst jedoch auch Buchhandlungen, die beispielsweise auf Comics oder esoterische Literatur spezialisiert sind.

96 Antworten auf die Fragen Nr. 2 und 3 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer“, versandt am 14. März 2003, und Auswertung der von Hachette Livre als Antwort auf Frage Nr. 3 des Auskunftsverlangens Nr. 6 509 gelieferten Datei.

97 Die Anmelderin gibt in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an, dass die Verbrauchermarktketten, die großen Fachmärkte und die Buchhandlungsketten größere Kunden sind, wenn man alle ihre Verkaufsstellen

37

zusammen nimmt. Gleichwohl ergab die Untersuchung der Kommission, dass jedes einzelne Geschäft dieser Ketten individuell von Vertretern besucht wurde.

sie nur an einer Produktion interessiert, die den Ansprüchen ihrer Kunden – Kleinverkaufsstellen, die nicht auf den Buchverkauf spezialisiert sind (vom kleinen Zeitschriftenladen bis zur Tankstelle), und Supermärkte – entgegenkommt. Das heißt, ein Gesamtangebot mit einer begrenzten Zahl von Bestellnummern, das in diesen Verkaufsstellen eine integrale Betreuung der Buchabteilungen erlaubt. Das Produktangebot für Großhändler ist im Allgemeinen reduziert und umfasst oft neben Sachbüchern auch Kinder- und Jugendbücher, Bücher mit Schulbuchcharakter sowie ein Sortiment von Bestsellern und Taschenbüchern. Die bei Großhändlern durchgeführten Vertriebsleistungen sind also je nach betroffenen Buchkategorien spezifisch und gehen einher mit Verhandlungen über die Höhe der Rabatte, die den Endgewinn der Großhändler stark einschränken.

(141) Die Verbrauchermärkte beziehen zentral eine begrenzte Zahl von Büchern, die vor allem für Spontankäufe der Kunden bestimmt sind. Dies geschieht über einen zentralen Einkauf, mit dem der Vertreiber die grundsätzliche Höhe der Rabatte verhandeln muss. Nach dem Einkauf werden die Bücher unter Berücksichtigung etwaiger Sonderangebote durch die dafür zuständigen Abteilungsleiter der Verbrauchermärkte ausgewählt. Eine Verkaufsberatung findet in den Verbrauchermärkten nur in sehr begrenztem Umfang statt, weil es in den Geschäften kein spezialisiertes Personal dafür gibt. Das den Verbrauchermärkten angebotene Spektrum umfasst gewöhnlich Werke der allgemeinen Literatur, Kinder- und Jugendbücher, Sachbücher, schöngeistige Bücher und Comics. Die den Verbrauchermärkten angebotenen Vertriebsleistungen spiegeln das standardisierte Einkaufsverfahren der Verbrauchermärkte wider, die Bücher genauso beziehen wie ihre anderen Waren. Dies setzt spezifische Leistungen und Verhandlungen bezüglich der Rabatte zum Jahresende sowie der Beteiligung bei der Präsentation in der Warenabteilung und in den Werbekatalogen voraus, doch viel weniger Informationen literarischer Natur. Der Vertreiber muss also in der Lage sein, sich in die spezifische Logik der zentralen Einkaufsabteilungen hineinzuversetzen, um bei den Verbrauchermärkten Interesse wecken zu können. Dies wiederum erklärt, warum die Vertreiber spezifische Strukturen für die Verbrauchermärkte eingerichtet haben (wie beispielsweise der FED beim Konzern Gallimard).

(142) Zum Dritten steht entgegen den Angaben der Anmelderin von der Nachfrage her betrachtet fest, dass die Verlage den Vertrieb auf verschiedenen Ebenen je nach Kategorie der von ihnen produzierten Bücher unterschiedlich bewerten. Nicht alle Buchkategorien werden auf die gleiche Art und auf allen Ebenen vertrieben. Während Schulbücher und akademische Werke praktisch ausschließlich auf der ersten Ebene vertrieben werden, werden Comics weitgehend in

zusammen nimmt. Gleichwohl ergab die Untersuchung der Kommission, dass jedes einzelne Geschäft dieser Ketten individuell von Vertretern besucht wurde.

100 Anmeldung, Seite 284 und Antworten auf das Auskunftsverlangen Nr. 9 755.

101 Siehe Anlagen 106 und 107 der Anmeldung.

102 Siehe insbesondere die Antworten auf die Fragen Nr. 81 bis 84 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685.

103 Antworten auf Frage Nr. 6 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 16. April 2003.

104 Antworten auf Frage Nr. 26 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 20. Juni 2003.

105 Antwort auf Frage Nr. 85 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685.

106 Auf der Grundlage einer willkürlichen Auswahl von 15 belieferten Großhändlern.

39

Ebene 1 bei VUP bei 100, erreicht ein Verbrauchermarkt [Ö]*. Auch aus diesen Gründen gibt es wesentliche Unterschiede bei den Margen, die auf den verschiedenen Ebenen erzielt werden.

(144) Fünftens liegt keine angebotsseitige Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Verkaufskanälen vor, da der Zugang zu den jeweiligen Verkaufsstellen nicht in gleicher Form erfolgt. Die Buchhandlungen sind bereits in professionellen Strukturen organisiert, welche die Geschäftsmethoden der Verlage bezüglich des Buchhandels umfassen. Die Buchhandlungen zu bedienen setzt also die Fähigkeit voraus, diese geschäftlichen Regeln anzuwenden, insbesondere was die Standing Orders und die Vermarktung von Neuheiten angeht. Bei den Verbrauchermärkten existieren spezifische Schranken wie beispielsweise zusätzliche Kosten beim Einkauf, was dazu führt, dass die Fixkosten für Vertriebsleistungen bei Verbrauchermärkten etwas höher sind (etwa 3-4 %). Kann nämlich ein Vertreiber die Bücher nicht direkt bei einem Verbrauchermarkt vermarkten, so muss er seinen Katalog zunächst dem Zentraleinkauf vorlegen. Erst wenn der Zentraleinkauf grünes Licht für den Einkauf seiner Produkte gibt, kann er die Verbrauchermärkte besuchen, um die Nachbestellungen zu bearbeiten und die Präsentation der Sonderangebote vorzunehmen. Zusätzlich zu den Kosten in Verbindung mit dem Einkauf und den Rabatten zum Jahresende erfordert der Vertrieb bei Verbrauchermärkten einen hohen Bekanntheitsgrad, was die Zahl der Verlage, die von den Zentraleinkäufen berücksichtigt werden, begrenzt. Gegenüber den Großhändlern hängt die Wirkung dieser Schranke ebenfalls vom Bekanntheitsgrad und vom Katalog ab, da die für die Großhändler interessanten Produkte auch den spezifischen Anforderungen der Verkaufsstellen der Ebene 3 entsprechen müssen, die von den Großhändlern bedient werden.

(145) Nach der Einschätzung, die die Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte äußert, wurden die Schranken für den Vertrieb bei Verbrauchermärkten und bei Großhändlern von der Kommission übertrieben dargestellt: Wenn ein Autor eingekauft werde, liege das eher am Erfolg des Buches als an der Bekanntheit seines Verlags. Die Kommission hat allerdings festgestellt, dass die Verbrauchermärkte und die Großhändler den Einkauf nicht von Buch zu Buch entscheiden, sondern eher nach Vertreiber-/Auslieferer; des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Zahl ihrer Lieferanten begrenzt war. Und schließlich unterliegt die Auswahl der Lieferanten bei den Verbrauchermärkten besonders strengen Bedingungen. So nennt E. Leclerc folgende Bedingungen: „Bekanntheitsgrad des Verlags, hohe Finanzkapazität des Lieferanten, Fähigkeit, eine Mindestzahl an Bestellnummern zu liefern, Beteiligung an Sonderangebotsaktionen, Etikettierung der Pakete nach unseren eigenen Kennzeichnungscodes“.

111 Siehe Antworten auf Frage Nr. 43 des Auskunftsverlangens „Verlage“, versandt am 17. Juli 2003.

(146) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hält es die Kommission daher für angebracht, gesonderte Märkte nach Ebenen festzulegen, für die unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen gelten. Konkret kann aufgrund des fließenden Übergangs bei der nachfrageseitigen Substituierbarkeit erwogen werden, den Vertrieb bei Buchhandlungen der Ebenen 1 und 2 als gesonderten Markt zu betrachten, wobei es sich bei den anderen Märkten dann um den Vertrieb bei Verbrauchermärkten und bei Großhändlern handelt.

(147) Bezüglich der Unterscheidung der Vertriebsleistungen nach Kategorie der vertriebenen Bücher ist die Kommission ebenso wie die Anmelderin der Ansicht, dass diese Unterscheidung nicht stichhaltig ist. Obwohl bestimmte Vertreiber auf eine begrenzte Zahl von Buchkategorien spezialisiert sind, bedeuten diese Unterschiede nämlich nicht, dass für Vertriebsleistungen gesonderte Märkte nach Buchkategorien existieren. Dies belegen auch die Vertriebsverträge, die im Allgemeinen keine Unterscheidung nach Buchkategorie enthalten.

(3) UNTERSCHEIDUNG AUSLIEFERUNGSLEISTUNGEN

INNERHALB

DER MÄRKTE

FÜR

(a) Auffassung der Anmelderin

(148) Wie bei den Vertriebsleistungen ist die Anmelderin auch hier der Ansicht, dass es nicht angebracht sei, den Markt für Auslieferungsleistungen wie bei den Verkaufsstellen oder nach Kategorien ausgelieferter Werke in mehrere gesonderte Märkte zu unterteilen.

(149) Die Anmelderin macht geltend, dass ein Verlag nur einen einzigen Auslieferungsvertrag abschließt, der im Allgemeinen die Leistungen eines einzigen Auslieferers betrifft. Ebenso existierten angebotsseitig keine Auslieferer, die ausschließlich auf eine Art von Wiederverkäufern oder eine bestimmte Buchkategorie spezialisiert sind. Ferner sei die Art eines Wiederverkäufers von untergeordnetem Interesse für einen Auslieferer, für den in erster Linie nur der Umsatz und daher die wirtschaftliche Rentabilität der Belieferung dieses Wiederverkäufers im Vordergrund stehe. Des Weiteren erklärt die Anmelderin, dass für einen Auslieferer die Substitution zwischen den Arten von Wiederverkäufern sehr ausgeprägt sei, da ein Auslieferer, der eine größere Zahl von Wiederverkäufern erhalten möchte, nur in geringem Umfang irreversible Investitionen tätigen müsse.

111Antwort auf Frage Nr. 10 des Auskunftsverlangens „Verbraucher-/Supermärkte“, versandt am 11. August 2003.

112Wie zum Beispiel das Unternehmen Vilo, das hauptsächlich schöngeistige Bücher vertreibt.

113Für Großbuchhandlungen, Verbrauchermärkte und Kleinverkaufsstellen schließt ein Verlag nur einen einzigen Vertrag ab und keine getrennten Auslieferungsverträge.

(b) Auffassung der Kommission

(150) Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich die Auslieferungsleistungen in Bezug auf die verschiedenen Arten von Wiederverkäufern nicht stark unterschieden. Hinsichtlich der physischen Ströme scheint es tatsächlich keinen großen Unterschied zu machen, ob Pakete nun an einen Großhändler oder an eine Buchhandlung geliefert werden. Die Verbrauchermärkte verlangen manchmal eine spezifische Etikettierung oder eine versandkostenfreie Lieferung, doch können diese zusätzlichen Leistungen schnell und ohne große Zusatzkosten erbracht werden. Was die immateriellen Ströme in Verbindung mit der Fakturierung und dem Inkasso angeht, konnte die Kommission keine unterschiedlichen EDV-Systeme bei den verschiedenen Arten von Wiederverkäufern feststellen. Im Gegenteil, auch wenn in den Kundenkarteien für jeden Kunden die Ebene angegeben wird, gab es weder bei der buchhalterischen Bearbeitung der verschiedenen Kategorien noch bei der Rechnungsverwaltung grundlegende Unterschiede. Bei den verschiedenen Ebenen der Wiederverkäufer (Buchhandlungen, Verbrauchermärkte, Großhändler) ist somit eine angebotsseitige Substituierbarkeit festzustellen.

(151) Die Kommission teilt die Ansicht der Anmelderin, dass der Markt für Auslieferungsleistungen weder nach Ebenen noch nach Kategorien der ausgelieferten Werke unterteilt werden muss, da die logistischen Leistungen gegenüber den verschiedenen Arten von Wiederverkäufern relativ gleichförmig sind.

(4) UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN INTERNEN UND EXTERNEN LEISTUNGEN

(a) Auffassung der Anmelderin

(152) Die Anmelderin führt an, dass die intern ausgeführten Vertriebs- oder Auslieferungsleistungen sowie die gleichen Leistungen, die für Rechnung dritter Verlage ausgeführt werden, den gleichen relevanten Märkten zuzuordnen sind, da nach ihrer Ansicht eine große Substituierbarkeit zwischen dem Vertrieb oder der Auslieferung für Rechnung Dritter und dem Eigenvertrieb oder der Eigenauslieferung existiert.

(153) In diesem Zusammenhang bringt die Anmelderin hauptsächlich folgende Argumente vor: Die Entscheidung eines Verlags, von einer Art der Leistungserbringung (zum Beispiel intern) zu einer anderen (zum Beispiel extern) überzugehen, belege in großem Umfang die Substituierbarkeit. Des Weiteren erbrächte die Mehrheit der Vertreiber und Auslieferer parallel zu ihren internen Leistungen auch Leistungen für Rechnung Dritter, die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gleicher Natur seien und auch genauso durchgeführt würden wie interne Leistungen. Auch bei der Organisation des Vertriebspersonals würde nicht zwischen internen und dritten Verlagen unterschieden.

(b) Auffassung der Kommission

(154) So dienen die Vertriebs- und Auslieferungsapparate zwar hauptsächlich der internen Nutzung in den Verlagsgruppen, doch steht fest, dass nur die Leistungen zum

Nutzen Dritter einen Markt darstellen, auf dem sich Angebot und Nachfrage gegenüberstehen.

(155) Diese Analyse entspricht der Rechtsprechung gemäß dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zum Fall Endemol/Kommission: „Die unabhängige Produktion von Fernsehprogrammen in niederländischer Sprache stellte gegenüber dem Markt der internen Produktionen der öffentlich-rechtlichen Sender einen gesonderten Markt dar.“ In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht drei Argumente an: i) die nur partielle Substitution zwischen internen und externen Produktionen, ii) die Tatsache, dass die interne Produktion im Wesentlichen der eigenen Nutzung durch die Produzenten dient, iii) das Fehlen eines direkten Wettbewerbs zwischen der internen Produktion und der Produktion, die Dritten angeboten wird, was auf beträchtliche Investitionen in die internen Kapazitäten und die Notwendigkeit, diese Kapazitäten rentabel zu betreiben, zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall gibt es hinsichtlich des ersten Kriteriums – selbst wenn manchmal verschiedene Teams mit dem Vertrieb für Rechnung Dritter beauftragt werden – trotzdem einen bestimmten Grad an Substitution zwischen den eigenen Vertriebs- und Auslieferungsleistungen und den Leistungen für Rechnung Dritter; und auch die Preisgestaltung ist im Allgemeinen ähnlich. Die beiden anderen Kriterien sind hingegen eindeutig erfüllt: Die Vertriebs- und Auslieferungsleistungen dienen weitestgehend einer internen Nutzung, da der Vertriebsmarkt für Rechnung Dritter ungefähr 20 % aller Vertriebsleistungen ausmacht und der Auslieferungsmarkt für Rechnung Dritter nur rund 30 % aller Auslieferungsleistungen. Ebenso verursachen die Vertriebs- und insbesondere die Auslieferungstätigkeiten sehr hohe Fixkosten, die darüber hinaus stufenweise anfallen. Das Anbieten von Vertriebs- und Auslieferungsleistungen an Dritte erscheint ist eher eine zusätzliche Tätigkeit zur Auslastung verfügbarer Kapazitäten und kein direkter Wettbewerb zu den Kapazitäten, die Verlagshäusern desselben Konzerns zur Verfügung gestellt werden.

(156) Die Wettbewerbsposition auf diesem Markt für Leistungen für Rechnung Dritter kann ohne die internen Leistungen jedoch nicht vollständig erfasst werden. Angesichts der Bedeutung der Fixkosten für ein Vertriebs-/Auslieferungssystem ist dieses umso rentabler, je größer die bearbeiteten Volumina sind. Vor diesem Hintergrund haben die internen Verkäufe eine beträchtliche Bedeutung, da sie es einem Vertreiber/Auslieferer einerseits erlauben, seinen Vertriebs-

114Urteil vom 28. April 1999, Rechtssache T-221/95, Slg. S. II-1229.

115Antworten auf die Fragen Nr. 31 und 32 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 20. Juni 2003.

116Siehe insbesondere die Seiten 417 ff. der Anmeldung.

117Antworten auf die Fragen Nr. 24, 25, 27, 28, 58 und 59 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 20. Juni 2003.

118Siehe zum Beispiel der Wechsel von Albin Michel, ein Verlag mit großem Bedarf bezüglich Vertrieb und Auslieferung, von VUP zu Hachette Livre [Ö]* (Antworten auf die Fragen Nr. 43 bis 53 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685).

(157) /Auslieferungsapparat rentabel zu betreiben, und ihm andererseits die Möglichkeit geben, Dritten ihre Leistungen zu geringeren Kosten anzubieten und dabei gleichzeitig weniger anfällig für die etwaige Abwanderung dritter Verlage zu konkurrierenden Vertreibern/Auslieferern zu sein. So dürfen die internen Verkäufe zwar nicht bei der Berechnung der Marktanteile bei den Vertriebs-/Auslieferungsleistungen an Dritte berücksichtigt werden, doch bei der Untersuchung der Wettbewerbsposition der fusionierten Einheit müssen sie einbezogen werden.

(157) Die Anmelderin ist der Meinung, dass die Eigenverkäufe keine Bedeutung für die Wettbewerbsposition bei der Auslieferung haben. Die Untersuchung der Kommission belegt jedoch im Gegenteil, dass sie sogar eine wichtige Rolle spielen. Erstens ist es sowohl für den Vertrieb als auch für die Auslieferung erforderlich, eine kritische Mindestgröße zu haben, um auf diesen Märkten operieren zu können. Die Eigenverkäufe sind die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter. Ferner haben die Eigenverkäufe direkte Auswirkungen auf die Vertriebs- und Auslieferungskapazitäten. Die Untersuchung zeigt nämlich, dass die Wiederverkäufer anfällig für geschäftlichen Druck sind, wie weiter unten in der Auswertung der wettbewerblichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verkaufsmärkte analysiert wird. Wenn man also viele Handelsvertreter hat und dank beträchtlicher Eigenverkäufe einen großen Teil der Einkäufe der Wiederverkäufer vertritt, dann hat das Auswirkungen auf die Fähigkeit, den Einzelhändler davon zu überzeugen, bestimmte Bücher zu nehmen, und folglich auch auf die Attraktivität als Vertreiber gegenüber dritten Verlagen. Des Weiteren ist es aufgrund der Eigenverkäufe möglich, bei der Auslieferung größere Plattformen zu nutzen und/oder in Ausrüstungen zu investieren. Die Kostenanalyse bei den verschiedenen Auslieferern belegt, dass die großen Zentren im Allgemeinen niedrigere Durchschnittskosten haben, was insbesondere auf großengrundbedingte Kosteneinsparungen zurückzuführen ist. Dies ist ein weiterer attraktiver Aspekt für die Kundengruppe der dritten Verlage.

(158) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass die Analyse der Märkte für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen bezüglich der an Drittverlage verkauften Leistungen - allerdings unter Berücksichtigung der internen Verkäufe - erfolgen muss, um die Wettbewerbsposition der verschiedenen Akteure auf dem Markt vollständig und sicher beurteilen zu können.

120Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002 im Fall Schneider/Commission, Rechtssache T-310/01, Slg. S. II-4071 und die Leitlinien zu den vertikalen Beschränkungen (ABl. C 291, 13.10.2000, S. 1), Punkt 98.

121So gab zum Beispiel die Mehrheit der Buchhandlungen an, dass sie dazu neigten, bei Handelsvertretern, die sie häufiger besuchten, mehr Bücher zu beziehen (Frage Nr. 13 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer – Phase II“, versandt am 11. Juli 2003).

122So haben beispielsweise die belgischen Plattformen von Hachette und VUP im Vergleich zu den größeren französischen Plattformen höhere Durchschnittskosten (siehe Antworten auf die Fragen Nr. 97 bis 99 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685).

A.3. DIE MÄRKTE FÜR DEN BUCHVERKAUF

(159) Der Verkauf von Büchern erfolgt auf mehreren Ebenen der Buchkette. Zunächst gibt es eine Geschäftsbeziehung zwischen den Verlagen und ihren Wiederverkäuferkunden, in deren Zentrum ein Preis steht, der dem Wiederverkäufer gewährte Rabatt. Auf einer zweiten Ebene ist das Buch Gegenstand einer gesonderten geschäftlichen Transaktion, die sich zwischen den Einzelhändlern und dem Endverbraucher, d. h. dem Leser, vollzieht. Wenn der Wiederverkäufer als Verlagskunde ein Großhändler und kein Einzelhändler ist, tritt eine zusätzliche Geschäftsbeziehung zwischen diesem Großhändler und den kleinen Wiederverkäufern in Kraft. Diese Vertriebsstruktur ist daher mit dem traditionellen Schema bei den Verbrauchsprodukten vergleichbar.

A.3.a. DER „VERLAGSMARKT“

(1) Auffassung der Anmelderin

(160) Die Anmelderin bringt vielfältige Definitionen von Märkten vor, in denen zugleich Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer, Märkte für den Buchverkauf durch die Einzelhändler an den Endverbraucher und Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an den Endverbraucher dargestellt werden, die die Anmelderin als „Verlagsmärkte“ einstuft, auf denen Angebot und Nachfrage jeweils von den Verlagen und dem Endverbraucher ausgehen und die überdies nach Buchkategorien zu unterteilen wären.

(161) Der Anmelderin zufolge können die potenziellen Probleme, die sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss möglicherweise ergeben, nur anhand eines hypothetischen Marktes für den verlegerseitigen Buchverkauf an den Endverbraucher untersucht werden. Dies resultiere insbesondere aus der Tatsache, dass es nach dem „Gesetz Lang“ die Verlage seien, die den Einzelhandelspreis festlegen (mit der Möglichkeit der Wiederverkäufer, einen Rabatt von bis zu 5 % zu gewähren). Außerdem bewirke die Möglichkeit des Einzelhändlers, unverkaufte Bücher unter bestimmten Umständen zurückzugeben, eine direkte Verbindung zwischen Verlag und Endverbraucher, da dies dazu führe, dass der Verlag das Risiko eines mangelnden Absatzes an den Endverbraucher allein trägt.

(162) Des Weiteren macht die Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend, dass die Anerkennung der Existenz eines Verlagsmarktes der Entscheidungspraxis der Kommission entspreche. Bei Verbrauchsgütern nämlich, wie etwa bei pharmazeutischen Erzeugnissen, Nahrungsmitteln oder Haustierprodukten, analysiere die Kommission die Beziehungen zwischen Herstellern und Endverbraucher und nicht zwischen Herstellern und Wiederverkäufern, wobei das Geschäftsrisiko auf diesen Märkten jedoch beim Vertreiber und nicht beim Hersteller liege. Die klassische Analyse der Kommission müsse daher umso mehr auch für das Verlagswesen gelten, als die Verfahren der Retouren und der Preisbestimmung das Risiko des Verlags noch erhöhten.

123Anmeldung, Seite 67 ff.

124Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 122 ff.

(173) Der Vertreiber/Auslieferer vertritt verschiedene Verlage über eine gemeinschaftliche Struktur, die sich aus Handelsvertreter-Teams (für den Vertrieb) und logistischen Instrumenten (für die Auslieferung) zusammensetzt. Der Anmelderin zufolgewerden die Handelsvertreter so mit einem Katalog betraut, der aus Titeln sowohl von internen Verlagen als auch von Drittverlagen besteht. Jeder Verlag kann seinen Handelsvertreter oder sein Handelsvertreter-Team wählen, was häufig nach bereits geführten Katalogen geschieht, die der Anmelderin zufolge die vorteilhafte Präsentation von Titeln „durch eine ausgeklügelte Mischung aus Komplementarität und Differenzierung“ ermöglichen müssen. So ist der Vertreiber/Auslieferer eine Zwischenstation zwischen dem Drittverleger, dessen Produkte er vertreibt, und den Wiederverkäufern, die er besucht. Diesbezüglich bietet er diesem Drittverleger eine Handelsplattform dahingehend, dass der Drittverleger sich die Fähigkeit des Vermittlers, mit dem Einzelhändler Geschäfstrabatte auszuhandeln, zunutze machen kann. Die Geschäftsbeziehungen unterliegen nämlich allgemeinen Verkaufsbedingungen, die vom Vertreiber/Auslieferer erstellt werden und denen die Zuweisung von Rabattpunkte unterliegt. Dies heißt jedoch nicht, dass der Verlag jegliche Kontrolle über die Geschäftsbedingungen verliert, die den Wiederverkäufern angeboten werden. Denn selbst wenn er einen Dritten mit Auslieferung und Vertrieb beauftragt, kann der Verlag, dessen Produkte vertrieben werden, der Anmelderin zufolge die von seinem Vertreiber erstellten Geschäftsbedingungen und damit die Bedingungen, denen die Rabatte an die Wiederverkäufer unterliegen, ständig ändern. Die Untersuchung der Kommission hat außerdem gezeigt, dass bei Verlagen, deren Produkte von ein-

132 Anmeldung, Seite 241.

133 Auch wenn es die Vertreiber sind, die die allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Beginn festlegen (siehe Anmeldung, Seite 277 ff).

48

und demselben Unternehmen ausgeliefert werden, unterschiedliche Rabatte gewährt werden. Des Weiteren kann ein Verlag seine Werbekampagne insbesondere anlässlich der Markteinführung eines Buches mit einem Zusatzrabatt für die Verkaufsstellen verbinden.

(174) Daher wird das Angebot auf diesen Märkten von den Verlagen und in einigen Fällen von den Großhändlern bestimmt, während die Nachfrage von den Wiederverkäufern und nicht vom Endverbraucher bestimmt wird.

(1) UNTERSCHEIDUNG NACH ARTEN VON WIEDERVERKÄUFERN

(a) Auffassung der Anmelderin

(175) Der Anmelderin zufolge ist es nicht sinnvoll, anhand der Art der Verkaufsstellen gesonderte Märkte für den Buchverkauf an Wiederverkäufer zu definieren, weil es keine klare Grenze gebe, die alle Wiederverkäufer in separate Gruppen unterteilt, weil der Verkauf an die kleinen Wiederverkäufer keiner Marktlogik folge, sondern eine zusätzliche Dienstleistung sei, die für die Verlage erbracht werde, weil es eine angebotsseitige Substituierbarkeit gebe und schließlich weil die Intensität des Wettbewerbs zwischen den Anbietern für die Großbuchhandlungen Auswirkungen

134 Anmeldung, Seite 279 ff.

(b) Auffassung der Kommission

(176) Nach Auffassung der Kommission müsste sowohl angebotsseitig als auch im Hinblick auf die Nachfrage eine Unterteilung der Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer nach der Art der Wiederverkäufer vorgenommen werden. Ähnlich wie bei der Untersuchung der Märkte für Vertriebsleistungen an die Verlage lassen sich nämlich deutliche Unterschiede zwischen den drei Arten von Wiederverkäufern – Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler – feststellen.

(177) Zunächst entspricht die Einordnung der Wiederverkäufer nach Ebenen der allgemeinen Praxis im Verlagswesen, wie im Rahmen der Analyse der Abgrenzung der Produktmärkte des Vertriebs dargelegt wurde. Für die Organisation ihrer Handelsvertreterteams, die Umsatzanalyse und die Verwaltung der Geschäftsbedingungen verwenden die Vertreiber im Allgemeinen eine dreistufige Einordnung nach Ebene 1 (Großbuchhandlungen), Ebene 2 (Stadtteilbuchhandlungen) sowie Verbrauchermärkten und Großhändlern (die dann die Ebene 3 der Kleinverkaufsstellen und Supermärkte bedienen). Da der Vertrieb im Wesentlichen in der Vermarktung der Bücher bei den Wiederverkäufern der verschiedenen Ebenen für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Drittverlags besteht, ist die Tatsache, dass eine solche Einordnung für den Vertrieb verwendet wird, auch ein Indiz für die Existenz unterschiedlicher Marktbedingungen in den Segmenten des verlegerseitigen Buchverkaufs an Wiederverkäufer und damit ein Indiz für die Existenz gesonderter Märkte. Gleichzeitig hat die Untersuchung, wie oben erläutert, gezeigt: Während der genaue Verlauf der „Grenze“ zwischen den Ebenen 1 und 2 je nach Verlag/Vertreiber beträchtlich schwanken kann, verwenden

134 Anmeldung, Seite 279 ff.

49

sie alle eine nahezu identische Definition für die Ebenen der Verbrauchermärkte und der Großhändler.

(178) Abgesehen von dieser gewerblichen Praxis ist es offenkundig, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Kundenniveaus auf einer gewissen Zahl struktureller Merkmale basiert, durch die sich exakt von einander abgrenzbare Kundenarten unterscheiden lassen, insbesondere im Hinblick auf die Arten der Bücher, die sie bei den Verlagen kaufen, sowie hinsichtlich der Anzahl der

135 Siehe zum Beispiel Seiten 282 und 283 der Anmeldung sowie die Antworten auf Frage Nr. 29 des Auskunftsverlangens „Verlage“, das am 30. April 2003 versandt wurde.

(179) Ebene 1 umfasst die größten Buchhandlungen, die alle Arten von Büchern verkaufen und eine beträchtliche Zahl von Bestellnummern anbieten, sowie die großen Fachmärkte wie FNAC oder Virgin, die nicht nur Buchhandlungen sind, sondern auch anderen Kulturprodukte und Ausrüstungsgüter verkaufen. Buchhandlungen der Ebene 2 sind typischerweise Stadtteilbuchhandlungen mit einem geringeren Sortiment, aber einer weitgehend vollständigen

136 Ebene 2 umfasst allerdings auch Fachbuchhandlungen, die beispielsweise auf Comics oder esoterische Literatur spezialisiert sind.

(180) Die Untersuchung der Kommission hat jedoch sowohl im Hinblick auf den erzielten Umsatz als auch hinsichtlich der Zahl der Bestellnummern oder der für Bücher bereitgestellten Fläche zum Beispiel eine gewisse Übereinstimmung zwischen den Buchhandlungen von Ebene 1, den kleinsten und den größten Buchhandlungen der Ebene 2 ergeben. Des Weiteren ist die Tatsache, dass einige Buchhandlungen je nach Verlag/Vertreiber abwechselnd in Ebene 1 und Ebene 2 eingeordnet werden, ein Zeichen für einen relativ fließenden Übergang zwischen diesen beiden Kategorien.

137 Siehe Antworten auf die Fragen Nr. 2 und 3 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer“, versandt am 14. März 2003, und Auswertung der von Hachette Livre als Antwort auf Frage Nr. 3 des Auskunftsverlangens Nr. 6 509 gelieferten Datei.

(180) Die Verbrauchermärkte beziehen zentral eine begrenzte Zahl von Büchern, die vor allem für Spontankäufe der Kunden bestimmt sind. Dies geschieht über einen zentralen Einkauf, mit dem der Vertreiber die grundsätzliche Höhe der Rabatte verhandeln muss. Nach dem Einkauf werden die Bücher unter Berücksichtigung etwaiger Sonderangebote durch die dafür zuständigen Abteilungsleiter der Verbrauchermärkte ausgewählt. Eine Verkaufsberatung findet in den Verbrauchermärkten nur in sehr begrenztem Umfang statt, weil es in den Geschäften kein spezialisiertes Personal dafür gibt. Das den Verbrauchermärkten angebotene Spektrum umfasst gewöhnlich Werke der allgemeinen Literatur, Kinder- und Jugendbücher, schöngeistige Bücher und Comics.

138 Wenn eine Verbrauchermarktkette auch Supermärkte umfasst, werden die Bücher über den gleichen Zentraleinkauf bezogen. Doch der Einkauf ist nur ein Anfang, denn das Bücherangebot in den Supermärkten ist nicht nur sehr begrenzt, es unterscheidet sich auch deutlich von dem der Verbrauchermärkte. Außerdem wählen in den Verbrauchermärkten die Abteilungsleiter die Bücher aus, während dies für die Supermärkte im Allgemeinen der Großhändler übernimmt.

50

Zeitweise (hauptsächlich bei Schuljahresbeginn oder am Jahresende) kann sich das Angebot auch auf Bücher mit Schulbuchcharakter und auf Referenzwerke erstrecken, und es besteht im Allgemeinen aus einem Sortiment von Werken im Taschenbuchformat.

(181) Das Profil der Großhändler schließlich weicht von den beiden anderen Kategorien deutlich ab, da sie gekaufte Bücher an die Einzelhändler weiterverkaufen. Aufgrund ihres Umsatzes gehören die Großhändler zu den größten Kunden der Verlage. Allerdings sind sie nur an einer Produktion interessiert, die den Ansprüchen ihrer Kunden – Kleinverkaufsstellen, die nicht auf den Buchverkauf spezialisiert sind (vom kleinen Zeitschriftenladen bis zur Tankstelle), und Supermärkte – entgegenkommt. Das heißt, ein Gesamtangebot mit einer begrenzten Zahl von Bestellnummern, das in diesen Verkaufsstellen eine integrale Betreuung der Buchabteilungen erlaubt. Das Produktangebot für Großhändler ist im Allgemeinen reduziert und umfasst oft neben Sachbüchern auch Kinder- und Jugendbücher, Bücher mit Schulbuchcharakter sowie ein Sortiment von Bestsellern und Taschenbüchern.

(182) Diese verschiedenen Profile der Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler äußern sich in maßgeblich unterschiedlichen finanziellen Bedingungen im Hinblick auf den verlegerseitigen Buchverkauf an diese Arten von Wiederverkäufer.

(183) Zunächst gibt es bedeutende Unterschiede bei des vom Wiederverkäufer erzielten Umsatzes. Wenn eine Buchhandlung einen durchschnittlichen Umsatz von 100 erzielt, erzielt ein Verbrauchermarkt etwa bezogen auf Hachette Livre einen

139 Antwort auf Frage Nr. 84 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685.

(184) Zweitens unterscheiden sich die Verkaufsbedingungen und die Höhe der Rabatte je nach Kategorie von Wiederverkäufern. So wenden sowohl Hachette Livre und VUP als auch all ihre konkurrierenden Vertreiber bei ihren Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf die verschiedenen Kategorien von Wiederverkäufern unterschiedliche Rabattsätze an, in denen je nach Kategorie der jeweiligen Wiederverkäufer verschiedene Stufen von Mengenrabatt sowie verschiedene

140 Anmeldung, Anhang 76 und Antworten auf Frage Nr. 21 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“ das am 26. Juni 2003 versandt wurde.

(185) Schließlich gibt es im Vergleich zu den Buchhandlungen spezielle Schranken für den Zugang zu den Verbrauchermärkten und Großhändlern. Um beim Einkauf der zentralen Einkaufsabteilungen der Verbrauchermärkte berücksichtigt zu werden, muss ein Verlag (oder sein Vertreiber) sehr bekannt sein, da nur bei einer begrenzten Zahl von Verlagen eingekauft wird. Auch bei den Großhändlern hängen die Zugangsschranken mit der Bekanntheit und dem Katalog zusammen, da die Produkte, die die Großhändler interessieren, dem speziellen Bedarf der Verkaufsstellen von Ebene 3 entsprechen müssen.

141 Antworten auf Frage Nr. 38 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, das am 26. Juni 2003 versandt wurde.

51

(186) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist offenkundig, dass die Märkte für den Buchverkauf an Wiederverkäufer nach der Art der Wiederverkäufer unterteilt werden müssen. Daher ist es angemessen, Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Buchhandlungen (der Verkauf an Buchhandlungen der Ebenen 1 und 2 bildet aufgrund ihrer gemeinsamen Merkmale und der fließenden Grenze zwischen diesen beiden Kategorien ein- und denselben Markt), an Verbrauchermärkte und an Großhändler zu unterscheiden.

(187) Diese Unterscheidung gilt indessen nicht für die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer, da die Verlage ihre Werke nicht an alle Arten von Wiederverkäufern verkaufen. Die Berechnungen, die die Kommission auf der Grundlage der von der Anmelderin und von Dritten gelieferten Angaben durchgeführt hat, zeigen, dass knapp 95 % des Umsatzes der Verlage beim Verkauf von Schulbüchern über den Verkauf an Buchhandlungen erzielt wird, wobei der Rest auf Fachgroßhändler entfällt, die Schulbücher im Allgemeinen nicht an Einzelhändler, sondern unmittelbar an Schulen verkaufen.

(2) UNTERSCHEIDUNG NACH DEN GROSSEN BUCHKATEGORIEN

(a) Auffassung der Anmelderin

(188) Nach Beurteilung der Anmelderin ist es nicht sinnvoll, die Märkte für den Buchverkauf an Wiederverkäufer nach Buchkategorien zu unterscheiden sie macht geltend, dass außer im Falle der Buchhandlungen der Ebene 1 sowohl bei Hachette Livre als auch bei VUP die Rabatte, die den Wiederverkäufern gewährt werden, für alle Buchkategorien die gleichen sind.

(189) Dagegen ist die Anmelderin der Ansicht, dass der Markt, den sie als Markt für den verlegerseitigen Buchverkauf an den Endverbraucher definiert, nach den großen Buchkategorien unterteilt werden müsse. Dies sind (i) Bücher der allgemeinen Literatur, (ii) Kinder- und Jugendbücher, (iii) schöngeistige Bücher, (iv) Sachbücher, (v) Comics, (vi) Lehrbücher, (vii) Bücher aus dem akademischen und professionellen Bereich, (viii) Referenzwerke und (ix) Fortsetzungshefte.

(b) Auffassung der Kommission

(190) Nach Auffassung der Kommission muss der verlegerseitige Buchverkauf an Wiederverkäufer nach den großen Buchkategorien unterteilt werden.

(191) Das Argument bezüglich der nicht vorhandenen Differenzierung der Rabatte gilt nämlich, wie die Anmelderin bestätigt, weder für Buchhandlungen der Ebene 1, deren Rabatte je nach Buchkategorie differenziert berechnet werden, noch für Schulbücher oder Comics, die anderen Sätzen unterliegen. Darüber hinaus zeigt die Untersuchung der Kommission, dass andere Verlage als Hachette Livre und

142 Anmeldung, Seite 69 und 71.

143 Anmeldung, Seite 105 und Seite 114 ff.

(192) Ferner zeigen die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung, dass die Verlage beim Angebot zwischen verschiedenen Buchkategorien unterscheiden, die weder die gleichen physischen Merkmale haben noch zu den gleichen Bedingungen produziert wurden noch in der gleichen Auflage verlegt werden. Dies wird durch die Präsenz verschiedener Verlage (oder, bei Konzernen, verschiedener Verlagshäuser) für die verschiedenen Buchkategorien veranschaulicht.

(193) Bedingt durch die Nachfrage verkaufen einige Wiederverkäufer nicht alle Buchkategorien, entweder, weil sie sich auf eine bestimmte Kategorie spezialisiert haben, oder weil einige Vertriebskanäle nicht alle Buchkategorien verkaufen.

(194) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist offenkundig, dass jede große Buchkategorie einen relevanten Produktmarkt bildet, und zwar (i) Bücher der allgemeinen Literatur, (ii) Kinder- und Jugendbücher, (iii) schöngeistige Bücher, (iv) Sachbücher, (v) Comics, (vi) Lehrbücher, (vii) Bücher aus dem akademischen und professionellen Bereich, (viii) Referenzwerke und (ix) Fortsetzungswerke.

(3) UNTERTEILUNG DER GROSSEN BUCHKATEGORIEN

(195) Es könnte sinnvoll sein, bei einigen dieser Buchkategorien weitere Feinunterteilungen vorzunehmen.

(a) Bücher der allgemeinen Literatur

(196) Der Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur umfasst Romane (klassische Romane , zeitgenössische Romane, sentimentale Romane, erotische Romane, humoristische Romane, Kriminalromane, Science-Fiction-Romane, Gruselromane und Thriller), Theaterstücke, Gedichtsammlungen, Essays, kritische Studien, Analysen und so genannte Werke mit Aktualitätscharakter, die in verschiedenen

145 Antworten auf Frage Nr. 21 des Auskunftsverlangens „Verlage B“, das am 16. April 2003 versandt wurde, sowie auf Frage Nr. 27 des Auskunftsverlangens „Verlage A“, das am 16. April 2003 versandt wurde.

146 Antworten auf Frage Nr. 21 des Auskunftsverlangens „Verlage B“, das am 16. April 2003 versandt wurde, sowie auf Frage Nr. 27 des Auskunftsverlangens „Verlage A“, das am 16. April 2003 versandt wurde.

147 Während nämlich Robert bei Referenzbüchern vertreten ist, erscheinen bei diesem Verlag keine Bücher allgemeiner Literatur. Ebenso sind Gallimard und Le Seuil, die als Verlage von Büchern der allgemeinen Literatur gelten, nicht beim Verkauf von Lehrbüchern präsent. Umgekehrt verkauft der Lehrbuchverlag Hatier keine Bücher der allgemeinen Literatur. Und La Martinière, Verlag für schöngeistige Bücher, verkauft weder Bücher der allgemeinen Literatur noch Sachbücher.

148 Anmeldung, Seite 284 und Antworten auf Frage 9 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer“, das am 16. April 2003 versandt wurde.

(197) Der Anmelderin zufolge gehören diese Werke zu ein- und demselben Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Werken der allgemeinen Literatur. Kein Unterschied im Zusammenhang mit den Autoren, den Verlagen oder den Preisen rechtfertige nämlich eine feinere Unterteilung, weshalb eine solche Feinunterteilung nicht der

150 verlegerischen oder geschäftlichen Realität entspreche.

(198) Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat diese Analyse insgesamt bestätigt. Es steht nämlich fest, dass diese verschiedenen Genres (Roman, Studie, Werk mit Aktualitätscharakter, Dokument, Kriminalroman, Science-Fiction-Roman usw.) substituierbar sind.

(199) Im Hinblick auf das Angebot ist festzustellen, dass die verschiedenen Akteure des Verlegens von Büchern der allgemeinen Literatur diese verschiedenen Genres verlegenund dass die Grenzen zwischen den verschiedenen Genres sehr dünn sind. So kann ein Kriminal- oder Science-Fiction-Buch in die Kategorie der Romane eingeordnet werden, während eine Studie als Werk mit Aktualitätscharakter klassifiziert werden kann. Gleiches gilt für „sentimentale“ Bücher, die je nach schriftstellerischer Qualität oder Renommée ihres Autors zum Genre der Romane gezählt werden können. Aufgrund dessen verhält es sich bei der Nachfrage so, dass die Wiederverkäufer zwar verschiedene Regalabteilungen für bestimmte Bucharten haben, doch nehmen sie wegen der unklaren Abgrenzung zwischen den behandelten Themen insbesondere bei Neuheiten Mischsortierungen vor.

(200) Nach Beurteilung der Anmelderin ist eine Unterscheidung der Werke der allgemeinen Literatur nach ihrem Format (Großformat und Taschenbuchformat) nicht gerechtfertigt. Hierfür führt sie insbesondere drei Argumentationslinien an.

(201) Dem ersten Argument zufolge sei die Buchkette für alle Formattypen identisch. In Frankreich würden nämlich für alle betreffenden Formate dieselben Lieferanten, bisweilen sogar die gleichen Maschinen, die gleichen Satzstudios und die gleichen Vertriebs- und Auslieferungswege herangezogen.

150 Anmeldung, Seite 114 ff.

(202) Das zweite Argument besagt, es bestehe eine preisliche Übereinstimmung bei den verschiedenen Buchformaten.

153 Insbesondere gebe es große Preisspannen für jedes einzelne Format und eine Vielfalt von Formaten, und alles zusammen bilde daher ein Kontinuum innerhalb der fließenden Grenzen zwischen den Kategorien. Diese Analyse basiert insbesondere auf einer Untersuchung der Preisspanne der verschiedenen Taschenbuchreihen. Schlussfolgerung ist, dass die Preise der meisten Taschenbuchreihen den Preisen am unteren Ende der Preisskala für Bücher im Großformat entsprechen. Diese Preisüberlappung werde überdies durch qualitativ gewichtigere Faktoren verstärkt, wie etwa das Erscheinen von so genannten Buchreihen in Zwischenformaten, den „Paperbacks“, die das gepflegte Erscheinungsbild eines Großformatbuchs haben und sowohl anstelle eines Taschenbuchs als auch anstelle eines Großformatbuchs erscheinen könnten.

(203) In der dritten Argumentreihe heißt es, es gebe sowohl angebotsseitig als auch nachfrageseitig eine starke Substituierbarkeit. Die angebotsseitige Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Buchformaten sei nämlich sowohl aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei der Veröffentlichung von Großformat-Erfolgstiteln im Taschenbuchformat als auch aufgrund der Koexistenz von Taschenbuchreihen und Großformatreihen im gleichen Verlagshaus offenkundig. Es gebe immer mehr Verlagshäuser, die ihre eigene Taschenbuchreihe hätten, um von der zweiten Erfolgswelle zu profitieren, die ein Werk erfährt, wenn es als Taschenbuch erscheint. Im Hinblick auf die Nachfrage befriedigten die verschiedenen Formate den gleichen Bedarf und entsprächen der gleichen Art von Konsum, nämlich dem Konsum zu Freizeit- und/oder kulturellen Zwecken. Darüber hinaus gebe es eine sehr große soziologische Nähe zwischen den Käufern von Büchern, die das gleiche Thema behandeln, unabhängig vom Formattyp.

(204) Nach Prüfung der Argumente der Anmelderin und der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung kann den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Anmelderin nicht gefolgt werden.

(205) Zunächst ist das erste eindeutige Kriterium zur Differenzierung des Taschenbuchs seine unverwechselbare visuelle Identität aufgrund der Besonderheit seines Formats (im Allgemeinen 10 x 18 cm oder 11 x 17,8 cm), das sich vom Format der Großformatbücher deutlich unterscheidet. Diese Identität äußert sich darin, dass es bei diesen beiden Produktarten im Bereich der allgemeinen Literatur nur selten Überschneidungen gibt.

154 So zeigt die von der Anmelderin übermittelte Ipsos-Studie über die 5 000 Bestseller einer Taschenbuchreihe, dass 89 % der verzeichneten Bücher ein Standard-„Taschenbuch“-Format mit Maßen zwischen 10 x 17 cm und 13 x 19 cm haben (54 % davon allein im Format 11 x 18 cm). Im Vergleich dazu haben laut der Ipsos-Studie über die 1 500 Bestseller im Großformat nur 2,1 % der verzeichneten Bücher ein Format dieser Abmessungen.

(207)Zweitens unterscheidet sich das Verlegen eines Buches im Taschenbuchformat vom Verlegen eines Buches im Großformat durch die spezifischen Gebühren, die damit meistens verbunden sind. Das Verlegen eines Werkes im Taschenbuchformat entspricht nämlich einer bestimmten Verwertung von Verlegerrechten, die gemessen an der Verwertung eines Werkes im Großformat durch eine durchschnittlich halb so hohe Vergütung kennzeichnet ist. So erfolgt auch dann, wenn Verlagshäuser ein Werk in beiden Formaten veröffentlichen, die Abrechnung bezüglich der am Verkauf der Werke in beiden Formaten erworbenen Rechte getrennt. Des Weiteren treten bei ursprünglich fremdsprachigen Büchern die nicht französischsprachigen Agenten und Verlagshäuser die Rechte am Verlegen im Großformat und die Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat bisweilen separat ab . In der allgemeinen Literatur sind auch die im Rahmen von Taschenbuchreihen verlegten Neuheiten von begrenzter Bedeutung, da ihr

155Dieser Fall kommt jedoch relativ selten vor.

prozentualer Anteil offenkundig minimal ist und es sich bei Neuheiten in dieser Buchkategorie vom Grundsatz her zunächst um Großformatbücher handelt .

156Ausgenommen davon sind Werke der sentimentalen Literatur, Kriminalromane und Science-Fiction-Bücher. Sie erscheinen häufig ausschließlich im Taschenbuchformat im Rahmen von Sonderreihen (Harlequin, SAS oder Fleuve Noir zum Beispiel). Antworten auf Frage Nr. 30 des Auskunftsverlangens „Verlage A“, versandt am 16. April 2003.

(208)Drittens unterscheiden sich die Preise und Kostenstrukturen der beiden Formattypen. Die durchschnittliche Auflage von Büchern im Taschenbuchformat ist weitaus größer als die von Büchern im Großformat. Daher ist die Kostenstruktur der beiden Formate nicht identisch. So sind die Grenzkosten eines von der Anmelderin im Taschenbuchformat veröffentlichten Musterwerkes vier Mal so niedrig wie beim Großformat, und das bei gleicher Seitenzahl . Die Autorengebühren für das Verlegen im Taschenbuchformat sind im Vergleich zu den primären Verlegerrechten für das Großformat reduziert. Der Preis eines Buches im Taschenbuchformat wird nach einer eigenen Preistabelle festgelegt, so dass die Homogenität der Preise innerhalb einer Taschenbuchreihe gewährleistet ist und Sonderangebotsaktionen für mehrere Titel aus einer Reihe vereinfacht werden. Darüber hinaus hängt die Festlegung des Verkaufspreises eines Taschenbuchs im Allgemeinen von der Anzahl der Seiten und vom Umschlag des Titels ab , während die Preisbestimmung bei einem Buch im Großformat fast gänzlich auf dem Einkaufspreis des Werkes basiert, auf welchen ein Koeffizient angewandt wird, der für alle mit der Veröffentlichung verbundenen Kosten repräsentativ ist. Daher ist der Verkaufspreis eines Buches im Taschenbuchformat durchschnittlich drei Mal so niedrig wie der eines Buches im Großformat. Außerdem unterscheiden sich die Preisspannen von Taschenbüchern und die von Großformatbüchern klar voneinander. Zwar kosten 3,8 % der Taschenbücher mehr als 9 Euro und 3,2 % der Großformatbücher weniger als 10 Euro, doch muss herausgestellt werden, dass 91 % der Taschenbücher zwischen 2 und 9 Euro und 95 % der Großformatbücher zwischen 10 und 24 Euro kosten .

157So lag die durchschnittliche Auflage von Büchern im Taschenbuchformat im Zeitraum 1997-2001 bei 11 822 Exemplaren im Vergleich zu 7 363 Exemplaren bei den Büchern in anderen Formaten. Im Einzelhandel lag die durchschnittliche Auflage von Neuheiten im Taschenbuchformat 2001 bei 14 208 Exemplaren gegenüber 9 571 Exemplaren bei der gesamten Ausgabe im Großformat (siehe Anmeldung, Anhang 43).

158Anmeldung, Seite 117.

159Antworten auf Frage Nr. 30 des Auskunftsverlangens „Verlage A“, das am 16. April 2003 versandt wurde. Dies gilt für Werke, die noch nicht in öffentliches Eigentum übergegangen sind. Ist ein Buch öffentliches Eigentum, hängt der Preis von der Marktlage ab (von dem Preis der anderen Taschenbuchreihen).

160Auf der Grundlage der von der Anmelderin gelieferten Ipsos-Daten für 2002.

161Selbst wenn es Paperback-Reihen gibt, zeigen die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung, dass diese Art von Zwischenausgaben auf dem Markt nur schwach vertreten ist und eher in die Kategorie der Großformatbücher einzuordnen wäre (gepflegte Aufmachung, Preisniveau).

Verteilung der Bücher nach Formattyp und nach Preisklasse

40

35

Taschenbuch Großformat

30

25

20

15

Häufigkeit (in Prozent)

10

5

0

<= 3<= 4<= 5<= 6<= 7<= 8<= 9<= 10<= 12<= 14<= 16<= 18<= 20<= 22<= 24 2 <3 <4 <5 <6 <7 <8 <<= 2 Euro > 24 Euro9 <10 <12 <14 <16 <18 <20 <22 <

Preisspannen

Quelle: IPSOS-Daten für das Jahr 2002

(209)Des Weiteren liegt der durchschnittliche Preis eines Taschenbuchs bei 5,78 Euro gegenüber durchschnittlich 18,27 Euro für ein Großformatbuch, das damit drei Mal so teuer ist. Im Übrigen sind die technischen Eigenschaften eines Taschenbuchs, wie oben angegeben, ganz anders als die eines Großformatbuchs (Heftung, geklebte Bögen, film- oder lackbeschichteter Umschlag), und die durchschnittliche Auflage eines Taschenbuchs ist weit höher als die eines Großformatbuchs. Daher ist die Kostenstruktur der beiden Formate nicht identisch. So sind die Grenzkosten eines von der Anmelderin im Taschenbuchformat veröffentlichten Musterwerkes vier Mal so niedrig wie beim Großformat, und das bei gleicher Seitenzahl .

162Berechnungen durchgeführt auf der Grundlage der von der Anmelderin zur Verfügung gestellten Ipsos-Daten für 2002.

163So lag die durchschnittliche Auflage von Büchern im Taschenbuchformat im Zeitraum 1997-2001 bei 11 822 Exemplaren im Vergleich zu 7 363 Exemplaren bei den Büchern in anderen Formaten und war damit 61 % höher. Im Einzelhandel lag die durchschnittliche Auflage von Neuheiten im Taschenbuchformat 2001 bei 14 208 gegenüber 9 571 Exemplaren bei der gesamten Ausgabe im Großformat (siehe Anmeldung, Anhang 43). Bezüglich der allgemeinen Literatur speziell gibt der französische Verlegerverband SNE in seiner statistischen Veröffentlichung „Repères Statistiques 2002“ an, dass die durchschnittliche Auflage an Taschenbüchern bei 11 898 im Vergleich zu 7 949 Exemplaren bei Großformatbüchern liegt, also 50 % höher ist.

164Anmeldung, Seite 117.

(210)Viertens unterscheiden sich Taschenbücher von Großformatbüchern auch aufgrund einer Entwicklung der Nachfrage, die sich von der des übrigen Verlagswesens unterscheidet. Im Jahr 2001 nämlich erfuhr die Umsatzentwicklung bei den Taschenbüchern ein Wachstum von 10 % gegenüber 3,2 % im gesamten Verlagswesen (Taschenbücher inbegriffen). Außerdem steht fest, dass es starke saisonale Schwankungen gibt, insbesondere bei der Vermarktung von Großformatbüchern, die sich üblicherweise auf die Phasen des Schuljahresbeginns und der Vergabe von Literaturpreisen konzentriert.

165Anmeldung, Anhang 43, Seite 7.

166„Statistiques de l’édition en France en 2001" (Statistiken des Verlagswesens in Frankreich 2001), veröffentlicht vom SNE, Seite 7.

167Bei Hachette Livre ist dies „LGF“ (für die allgemeine Literatur hat Hachette Livre außerdem eine Beteiligung von 35 % an „Jai Lu“). Bei VUP wird diese Aufgabe von Univers Poche übernommen (davon wiederum insbesondere „Pocket“ und „10/18“). Bei Flammarion ist es ebenfalls „J’ai Lu“. Editions Le Seuil verwaltet seine Erscheinungen im Taschenbuchformat über eine eigenständige Abteilung.

168Antworten auf Frage Nr. 30 des Auskunftsverlangens „Verlage A“, versandt am 16. April 2003.

169Siehe [interne Unterlagen der Anmelderin]*.

170„Dominique Goust – Le poche offre une sorte de carte sous-marine de la lecture en France“, Seite 8, Livre Hebdo Nr. 449 vom 31. Januar 2003.

(211)Fünftens hat die Kommission festgestellt, dass die wichtigsten Verlagshäuser ihre Taschenbucherscheinungen nicht direkt verwalten, sondern größtenteils spezialisierte Tochtergesellschaften damit beauftragen. Die Geschäftstätigkeit der Verlagshäuser, die Taschenbücher herausgeben, ist nämlich ein besondere, da ihr Schwerpunkt im Wesentlichen auf dem Erwerb spezieller Rechte liegt und keine Arbeit am Inhalt impliziert , was beim herkömmlichen Verlegen von Großformatbüchern dagegen der Fall ist. Dies geht aus einem internen Strategiepapier [der Anmelderin] hervor [...]*. In diesem Zusammenhang muss hinzugefügt werden, dass das Rentabilitätsniveau der Verlagshäuser für Taschenbücher im Allgemeinen höher ist als das der Verlagshäuser für Großformatbücher. Die Besonderheit von Taschenbüchern wird außerdem von Dominique Goust hervorgehoben, dem Vorstandsvorsitzenden von Livre de Poche, Tochtergesellschaft von Hachette Livre, die auf das Verlegen von Büchern im Taschenbuchformat spezialisiert ist. Er weist darauf hin, dass „nicht die Taschenbücher die verlegerische Tätigkeit ausmachen“; man müsse „sich bei einem Buch stets fragen, ob es 30 000, 40 000 oder gar noch mehr Menschen gefallen kann. Und das ist nicht unbedingt die Vorgehensweise eines traditionellen Verlags" .

(212)Sechstens, bezüglich der von der Anmelderin vorgebrachten nachfrageseitigen Substituierbarkeit: Diese hat nur mit dem Verhalten der Leser zu tun und nicht mit dem Verhalten der Wiederverkäufer, welche die Nachfrage auf den betreffenden Märkten bestimmen. Aus den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung geht jedenfalls hervor, dass die Zweckbestimmung des Taschenbuchs nicht die gleiche wie die eines Großformatbuchs ist , da es aufgrund der Besonderheiten seiner Herstellung weder unbedingt zur Aufbewahrung bestimmt ist noch eine „statische“ oder behutsame Lektüre verlangt. Des Weiteren scheint das

Käuferprofil bei beiden Formattypen unterschiedlich zu sein. So macht die Bevölkerungsschicht der 15-25-Jährigen 14 % der Käufer von Taschenbüchern aus und weniger als 2,5 % der Käufer von Großformatbüchern. Umgekehrt macht die Bevölkerungsgruppe ab 65 Jahre 14,1 % der Taschenbuchkäufer aus und 34,4 % der Käufer von Großformatbüchern. Die jungen und studentischen Kunden scheinen daher dem Taschenbuchformat stärker verbunden zu sein als die älteren Kunden .

172Siehe Anhang 55 der Anmeldung und die Sofres-Studie.

(213)Schließlich werden Taschenbücher im Allgemeinen neun Monate nach dem Erscheinen ihrer Erstauflage im Großformat verlegt, und ihre Vermarktungsdauer ist wesentlich länger. Während die Dauer der Vermarktung eines Großformatbuchs etwa drei Monate beträgt (die Dauer einer Literatursaison), ist die eines Taschenbuchs im Allgemeinen daher wesentlich länger (zwischen fünf und zehn Jahren, bei den Klassikern erheblich mehr). Zwar kann eine gewisse zwischenzeitliche Substitution zwischen den beiden Formaten stattfinden, doch bezieht diese sich auf verschiedene Arten von Endverbrauchern. So werden Leser, die bereit sind, einen hohen Preis für ein Großformat zu bezahlen, das Buch sofort kaufen, und die, die finanziell weniger bemittelt sind, eher die Taschenbuchfassung abwarten und zu einem späteren Zeitpunkt kaufen. Die zwischenzeitliche Substitution stellt damit de facto eine Diskriminierung einer Bevölkerungsschicht dar. Schließlich kann die Kommission das von der Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachte Argument zu dem Vergleich, den sie zwischen Taschenbüchern und generischen Medikamenten anstellen möchte, um die Zugehörigkeit von Taschenbüchern und Großformatbüchern zu einem Produktmarkt zu begründen, wie er im Allgemeinen bei Generika und ihren Originalen besteht, aus folgenden Gründen nicht teilen.

(214)Zunächst sind Generika - anders als bei Taschenbüchern und Großformatbüchern - im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und ihre Vermarktung identisch mit ihren Originalen. Außerdem werden Generika im Allgemeinen von Gesellschaften vermarktet, die im Wettbewerb zu denen stehen, die die Vermarktungspatente für die Originalmedikamente innehaben, und diese haben keine Alternative als die

Vermarktung ihres Produktes in generischer Form zu akzeptieren. Im Gegensatz dazu stellen Taschenbücher die Zweitausgabe eines Großformatwerks dar, dessen Veröffentlichung vom Verlagshaus der Erstausgabe beschlossen wird. Kommt es vor, dass ein Werk im Taschenbuchformat von einem Verlagshaus verlegt wird, das mit dem Verlagshaus der Erstausgabe im Wettbewerb steht, so entscheidet das Verlagshaus der Erstausgabe, ob es seine Rechte abtreten oder ob es sie selbst verwerten will, und es entscheidet auch, zu welchem Zeitpunkt die Taschenbuchrechte abgetreten werden und folglich, zu welchem Zeitpunkt das Werk im Taschenbuchformat verlegt wird. Schließlich kommt es – ebenfalls im Gegensatz zu dem, was sich auf den Pharmamärkten beobachten lässt – zwar vor, dass es eine gewisse Überschneidung der Vermarktungszeiträume der Erst- und Zweitausgabe eines Werkes gibt, doch handelt es sich dabei im Allgemeinen um marginale und vor allem zeitlich beschränkte Phänomene, was bei Medikamenten nicht der Fall ist: Sie werden lange Zeit parallel verkauft.

(215)Folglich ist das von der Anmelderin vorgebrachte Argument der Vergleichbarkeit des Verlagswesens mit dem Medikamentesektor nicht überzeugend und kann daher nicht berücksichtigt werden.

(iii)Schlussfolgerung

(216)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist offenkundig, dass eine Unteraufteilung zwischen den Genres der Werke der allgemeinen Literatur nicht stichhaltig ist. Dagegen ist es offenkundig, dass der verlegerseitige Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat an Wiederverkäufer und der verlegerseitige Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat an Wiederverkäufer gesonderte relevante Märkte darstellen. Daraus kann im Gegensatz zu dem, was die Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorbringt, in der sie geltend macht, „Taschenbücher und Großformatbücher sind substituierbar", schlussfolgernd bemerkt werden: "Heute weiß jeder ganz genau, dass eine Ausgabe im Großformat und eine Ausgabe im Taschenbuchformat nicht miteinander konkurrieren, sondern – im Gegenteil – sich ergänzen" .

175Siehe Artikel „Livres. A fond les poches“, erschienen bei Le Vif/L'Express am 14. Februar 2003.

(b)Kinder- und Jugendbücher

(217)Kinder- und Jugendbücher sind für Kinder unter 15 Jahren bestimmt und haben eine spezielle Aufmachung, da sie häufig Illustrationen enthalten.

(i)Auffassung der Anmelderin

(218)Der Anmelderin zufolge wäre eine feinere Unterteilung dieses Marktes, die zwischen Kinderbüchern und Alben oder Bilderbüchern unterscheidet, übertrieben und stünde einem sinnvollen Verständnis der Beziehungen zwischen Wettbewerbern entgegen .

176Anmeldung, Seite 143.

(219)Ihrer Auffassung nach verfolgen diese beiden Arten von Werken nämlich das gleiche Ziel. Sie erschienen bei denselben Verlagshäusern, zu denselben Bedingungen und Modalitäten, und die Autoren und Illustratoren dieser Werke seien in den meisten Fällen spezialisiert. So gibt die Anmelderin an, Hachette Livre verlege gleichzeitig Bilderbücher und Lesebücher. Dies sei auch bei den Jugendbuch-Verlagshäusern von VUP, Syros, Gallimard und Flammarion der Fall.

(220)Auf eine mögliche Unterscheidung der Werke nach Formattyp geht die Anmelderin nicht ein.

(ii)Auffassung der Kommission

(221)Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die Analyse der Anmelderin bestätigt, nach der es nicht angemessen sei, den Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Wiederverkäufer noch feiner zu untergliedern und nach Bilderbüchern und Lesebüchern zu trennen.

(222)Was die Frage betrifft, ob – anders als beim Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur – eine Unterscheidung nach Format der Werke vorzunehmen ist, haben die Ergebnisse der Untersuchung keine ausreichenden Beweise dafür geliefert, dass eine solche Unterteilung des Marktes für Kinder- und Jugendbücher geboten wäre. Obwohl nämlich eine gewisse Zahl der oben beschriebenen Besonderheiten bezüglich des Verlegens von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat auch bei Kinder- und Jugendbüchern festgestellt werden können, sind keine wesentlichen Unterscheidungselemente bei Kinder- und Jugendbüchern festzustellen.

(223)Zunächst ist offenkundig, dass Kinder- und Jugendbücher anders als Bücher der allgemeinen Literatur von ihrer visuellen Identität her eine Vielzahl verschiedener Formate haben, die sich in großen Überschneidungen zwischen Kinder- und Jugendbüchern im Taschenbuchformat und Kinder- und Jugendbüchern im Großformat äußern. Darüber hinaus ist im Vergleich zu den Büchern der allgemeinen Literatur eine sehr große Heterogenität bei den Formaten festzustellen. Man findet bei den Büchern der allgemeinen Literatur nämlich 22 verschiedene Formate gegenüber 131 Formaten bei den Kinder- und Jugendbüchern .

177Wegen der Lesbarkeit sind in den Grafiken nur die ersten 65 Formate dargestellt (ab dem Format 23 x 19 cm wurden nur Großformatbücher berücksichtigt).

Vertrieb von Kinder- und Jugendbüchern nach Formattyp und Größe

30%

25%

Taschenbuch Großformat

20%

15%

10%

5%

0%

23x 19 cm11 x 11 cm13 x 20 cm14 x 14 cm15 x 11 cm15 x 16 cm15 x 19 cm16 x 14 cm17 x 11 cm17 x 16 cm18 x 11 cm18 x 13 cm18 x 15 cm18 x 18 cm19 x 12 cm19 x 14 cm19 x 16 cm19 x 19 cm19 x 24 cm20 x 14 cm20 x 17 cm20 x 20 cm21 x 14 cm21 x 18 cm21 x 30 cm22 x 14 cm22 x 17 cm22 x 19 cm22 x 30 cm23 x 14 cm23 x 17 cm23 x 20 cm23 x 23 cmGröße

Quelle: IPSOS-Daten für 2002

(224)Außerdem ist das Verlegen von Kinder- und Jugendbüchern im Taschenbuchformat und im Großformat nur selten Gegenstand spezifischer Rechte. Es ist nämlich offenkundig, dass Kinder- und Jugendbücher zwar in Taschenbuchreihen erscheinen, doch entsprechen diese fast immer den Erstausgaben und nicht der Zweitverwertung eines Werkes .

178Antworten auf Fragen Nr. 25, 26 und 27 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 und auf Fragen Nr. 19, 20 und 21 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II", das am 17. Juli 2003 versandt wurde.

(225)Im Übrigen unterscheiden sich die Preisspannen bei Taschenbüchern und Großformatbüchern nicht deutlich voneinander. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Preis eines Kinder- und Jugendbuches im Taschenbuchformat (4,80 Euro) und dem durchschnittlichen Preis eines Großformatbuchs (8,60 Euro) ist sehr viel niedriger als die Differenz zwischen Taschen- und Großformatbuch bei Büchern der allgemeinen Literatur. 36 % der Taschenbücher kosten nämlich zwischen 4,80 Euro und 8,60 Euro und 25 % der Bücher im Großformat zwischen 4,80 Euro und 8,60 Euro. Des Weiteren gibt es einen ziemlich großen Überlappungsbereich bei diesen beiden Spannen, da ca. 25 % der Kinder- und Jugendbücher im Großformat zu einem Preis zwischen 4 und 5 Euro verkauft werden.

179Die Berechnungen wurden auf der Grundlage der von der Anmelderin gelieferten Ipsos-Daten für 2002 vorgenommen. Bei Büchern der allgemeinen Literatur liegt der durchschnittliche Preis für ein Taschenbuch bei 5,78 Euro, während er bei einem Großformatbuch 18,27 Euro beträgt.

Verteilung von Kinder- und Jugendbüchern nach Formattyp und Preisklasse

60

50

Taschenbuch Großformat

40

30

Prozentualer Anteil

20

10

0

<= 3<= 4<= 5<= 6<= 7<= 8<= 9<= 10<= 12<= 14<= 16<= 18<= 20<= 22<= 24 2 <3 <4 <5 <6 <7 <8 <<= 2 Euro > 24 Euro9 <10 <12 <14 <16 <18 <20 <22 < Preis

Quelle: IPSOS-Daten für 2002

(226)Außerdem gibt es kein Verlagshaus für Kinder- und Jugendbücher, das auf das Verlegen im Taschenbuchformat spezialisiert wäre; alle Verlagshäuser verlegen sämtliche Formattypen, und der Unterschied zwischen der Vermarktungsdauer eines Großformatbuchs zur Vermarktungsdauer eines Taschenbuchs bei Büchern der allgemeinen Literatur kann bei Kinder- und Jugendbüchern nicht beobachtet werden, da sie selten doppelt verlegt werden.

(iii)Schlussfolgerung

(227)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es offenkundig, dass eine Unterteilung in Kinderbücher einerseits und Alben und Bilderbücher andererseits nicht stichhaltig ist. Es steht außerdem fest, dass eine Unterteilung nach Formattyp ebensowenig stichhaltig ist. Der verlegerseitige Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Wiederverkäufer bildet daher einen einzigen gesonderten relevanten Markt.

(c)Schöngeistige Bücher

(228)Schöngeistige Bücher, Alben und Bildbände behandeln verschiedene Themen, wie etwa Malerei, Bildhauerei, Musik, Architektur, Kino, Fotografie, das Meer, die Berge, Sport oder Kochkunst. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen Reichtum an Abbildungen aus und/oder durch die Qualität der Fotografien sowie durch die Aufmachung, insbesondere aufgrund der Verwendung von Glanzpapier, und sind daher sehr viel teurer als alle anderen Buchkategorien.

64

(229)Der Anmelderin zufolge ist eine feinere Unterteilung dieses Marktes in Form der Unterscheidung zwischen schöngeistigen Büchern, Alben und Bildbänden nicht begründet.

(230)Diese Analyse wurde durch die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung insgesamt bestätigt.

(d)Sachbücher

(231)Sachbücher zielen darauf ab, praktische und nützliche Ratschläge und Informationen zu Alltagsbelangen in Bereichen wie Raumgestaltung, Heimwerken, Garten, Natur, Kochkunst, Weinkunde, Reisen, Sprachenlernen, Sport, Gesundheit usw. zu liefern.

(i)Auffassung der Anmelderin

(232)Der Anmelderin zufolge kann nicht nach Themen unterschieden werden. Auf eine mögliche Unterscheidung nach Formattyp der Werke geht sie allerdings nicht ein.

(ii)Auffassung der Kommission

(233)Die Analyse der Anmelderin, nach der es nicht angebracht ist, den Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Sachbüchern an Wiederverkäufer durch eine Unterscheidung nach Themenbereichen feiner zu unterteilen, wird von den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung bestätigt.

(234)Was die Frage betrifft, ob eine Unterscheidung nach Format der Werke vorzunehmen ist, haben die Ergebnisse der Untersuchung anders als beim Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur nicht genügend Beweise erbracht, um zu belegen, dass eine solche Unterteilung des Sachbuchmarktes geboten wäre. Auch wenn sich eine gewisse Zahl der oben beschriebenen Besonderheiten des Verlegens von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat auch bei Sachbüchern beobachten lässt, sind bei Sachbüchern keine wesentlichen Unterscheidungselemente festzustellen.

(235)Zunächst ist offenkundig, dass Sachbücher anders als Bücher der allgemeinen Literatur von ihrer visuellen Identität her eine Vielzahl verschiedener Formate haben, die sich in großen Überschneidungen zwischen Sachbüchern im Taschenbuchformat und Sachbüchern im Großformat äußern. Darüber hinaus ist im Vergleich zu den Büchern der allgemeinen Literatur eine sehr große Heterogenität bei den Formaten festzustellen. Man findet bei den Büchern der allgemeinen Literatur nämlich 22 verschiedene Formate gegenüber 46 Formaten bei den Sachbüchern .

180Wegen der Lesbarkeit sind in der Grafik nur die ersten 28 Formate dargestellt (ab dem Format 24 x 30 cm sind nur Großformatbücher angegeben).

Vertrieb von Sachbüchern nach Formattyp und Größe

50%

45%

40%

Taschenbuch Großformat

35%

30%

25%

20%

15%

10%

5%

0%

09 x 07 cm13 x 19 cm14 x 21 cm17 x 11 cm17 x 17 cm18 x 12 cm19 x 11 cm19 x 13 cm19 x 19 cm20 x 12 cm20 x 14 cm20 x 20 cm21 x 13 cm21 x 15 cm21 x 16 cm22 x 13 cm22 x 15 cm22 x 17 cm23 x 13 cm23 x 15 cm23 x 16 cm23 x 19 cm23 x 23 cm24 x 15 cm24 x 17 cm24 x 20 cm24 x 23 cm12 x 09 cm

Größe

Quelle: IPSOS-Daten für 2002

(236)Außerdem ist das Verlegen von Sachbüchern im Taschenbuchformat oder im Großformat nur selten Gegenstand spezifischer Rechte. Es ist nämlich offenkundig, dass Sachbücher zwar im Taschenbuchformat erscheinen, doch handelt es sich dabei fast immer um Erstausgaben und nicht um die Zweitverwertung des betreffenden Werkes. Und da Sachbücher häufig Kollektivwerke sind, findet bei ihnen außerdem kein tatsächlicher Erwerb von Rechten statt, sondern es erfolgt vielmehr die Vergütung einer Arbeit im herkömmlichen Wortsinne, sei es im Großformat oder im Taschenbuchformat.

181Anworten auf die Fragen Nr. 25, 26 und 27 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 sowie auf die Fragen Nr. 19, 20 und 21 des Auskunftsverlangens „Verlage Phase II", das am 17. Juli 2003 versandt wurde.

(237)Im Übrigen unterscheiden sich die Preisspannen bei Taschenbüchern und Großformatbüchern nicht deutlich voneinander. Zwar ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Preis eines Sachbuches im Taschenbuchformat (5,80 Euro) und dem durchschnittlichen Preis eines Großformatbuchs (18,60 Euro) vergleichbar mit dem Unterschied zwischen Taschen- und Großformatbuch bei Büchern der allgemeinen Literatur, doch gibt es einen ziemlich großen Überlappungsbereich dieser beiden Spannen, da ca. 25 % der Sachbücher im Großformat und 75 % der Sachbücher im Taschenbuchformat zu einem Preis zwischen 5 und 8 Euro verkauft werden.

182Die Berechnungen wurden auf der Grundlage der von der Anmelderin gelieferten Ipsos-Daten für 2002 vorgenommen.

Verteilung von Sachbüchern nach Formattyp und Preisklasse

60

50

40

Taschenbuch Großformat

30

20Prozentualer Anteil

10

0

<= 3<= 4<= 5<= 6<= 7<= 8<= 9<= 10<= 12<= 14<= 16<= 18<= 20<= 22<= 24<= 26<= 28<= 32<= 34 2 <3 <4 <5 <6 <7 <8 <<= 2 Euro > 34 Euro9 <10 <12 <14 <16 <18 <20 <22 <24 <26 <30 <32 <

Preis

Quelle: IPSOS-Daten für 2002

(238)Außerdem gibt es kein Verlagshaus für Sachbücher, das auf das Verlegen im Taschenbuchformat spezialisiert wäre ; alle Verlagshäuser verlegen sämtliche Formattypen, und der Unterschied zwischen der Vermarktungsdauer eines Großformatbuchs und der Vermarktungsdauer eines Taschenbuchs bei Büchern der allgemeinen Literatur ist bei Sachbüchern nicht zu beobachten, da sie selten doppelt verlegt werden.

(iii)Schlussfolgerung

(239)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es offenkundig, dass eine Unterteilung der Sachbücher nach Themenkategorien nicht angebracht ist. Es steht außerdem fest, dass eine Unterteilung nach Formattyp ebensowenig angebracht ist. Der verlegerseitige Verkauf von Sachbüchern an Wiederverkäufer bildet daher einen einzigen gesonderten relevanten Markt.

(e)Comics

(240)Ein Comic ist eine Reihenfolge von Zeichnungen, die die gleiche Geschichte erzählen oder die gleiche Person darstellen, und unterscheidet sich somit von den anderen Arten von Werken inhaltlich, aufgrund dessen, dass Comics häufig farbig sind, sowie aufgrund dessen, dass sie häufig in Form von Serien aufeinander folgender Bände veröffentlicht werden. Comics werden außerdem häufig in spezialisierten Buchhandlungen verkauft und noch häufiger von spezialisierten Verlagen verlegt.

(241)Gemäß der Untersuchung der Kommission erscheint eine feinere Unterteilung dieses Marktes nicht begründet.

67

(f)Lehrbücher

(242)Der Lehrbuchsektor deckt das Verlegen aller Werke mit Lehrbuchcharakter für vertiefte Vorschulerziehung ab. Werke der Erwachsenenbildung gehören nicht zu diesem Sektor.

(243)Unter Schulbüchern sind alle Werke zusammengefasst, die von Lehrern im Rahmen der von den Ministerien oder den für das öffentliche Erziehungswesen zuständigen öffentlichen Behörden definierten Lehrpläne vorgeschrieben sind und von Schülern und Lehrern benutzt werden. Es handelt sich also um Schulbücher, Übungshefte und pädagogische Hilfsmaterialien, die von den Schülern im Unterricht benutzt werden, und um Werke, die speziell für Lehrer in Verbindung mit den 183 Schülerhandbüchern vorgeschrieben sind .

(244)Bücher mit Schulbuchcharakter sind Werke, die schulbegleitend benutzt werden, um bestimmte Aspekte des Lehrplans zu vertiefen. Annalen, Hilfs- und Trainingsbücher, Aufgabensammlungen, Ferienhefte sowie Werke mit methodologischen Tipps zum Verfassen von Dissertationen oder zur Ausarbeitung von Referaten gehören ebenfalls zu den Werken mit Schulbuchcharakter.

(i)Unterscheidung zwischen Schulbüchern und Büchern mit Schulbuchcharakter

Auffassung der Anmelderin

(245)Nach Auffassung der Anmelderinunterscheidet sich der Markt für den Verkauf von Schulbüchern von dem Markt für den Verkauf von Werken mit Schulbuchcharakter erstens, weil Schulbücher im Gegensatz zu Büchern mit Schulbuchcharakter, die nur Ergänzungen darstellen, vorgeschrieben seien. Zwar seien alle Verlage für Bücher mit Schulbuchcharakter auch Verlage für Schulbücher, doch gelte dies nicht umgekehrt. Des Weiteren fügt die Anmelderin hinzu, es gebe neben den vorgeschriebenen Büchern auch Werke mit Schulbuchcharakter, die von den Lehrern „wärmstens empfohlen“ würden.

(246)Darüber hinaus zeichnen sich Schulbücher durch hohe Anfangsinvestitionen im Zusammenhang mit den Werbekosten, durch inhaltliche Auflagen und 185 Erscheinungsfristen , spezielle Formate (Großformat, Vierfarbdruck), höhere durchschnittliche Verkaufspreise, unterschiedliche Preisstrukturen, ein

183In Frankreich ist das Schulbuch in einer Verordnung vom 8. August 1985 definiert, die zur Durchführung des Gesetzes über die Buchpreisbindung erlassen wurde. Als Schulbücher gelten „Handbücher sowie Übungshefte und Hefte für praktische Arbeiten, die diese Handbücher ergänzen, im Rahmen des Unterrichts jedweder Stufe regelmäßig benutzt werden und dazu konzipiert sind, einem im Vorfeld vom Ministerium für Bildung oder von der für Unterrichtswesen zuständigen Behörde festgelegten Lehrplan zu entsprechen“.

(247)abweichendes System bezüglich des Verkaufspreises, eine Unterscheidung von Auftraggeber und Käufer, eine spezielle Verkaufsförderung durch die pädagogischen Beauftragten bei den Lehrern sowie eine saisonabhängige Beschränkung des Vertriebs aus.

(248)Die Kommission teilt die Analyse der Anmelderin insofern, als Schulbücher und Bücher mit Schulbuchcharakter von den physischen Eigenschaften, vom Inhalt, von der Nutzungsform, vom Vermarktungsmodus, vom Rabattniveau und vom Preis her ganz anders sind.

(249)Insbesondere müssen Schulbücher den von den staatlichen Behörden definierten Lehrplänen entsprechen, und sie werden von den Lehrern vorgeschrieben, so dass, wie die Untersuchung der Kommission gezeigt hat, der Preis nur ein sekundäres Auswahlkriterium ist. Genau aus diesem Grund müssen sie in spezieller Art und Weise vertrieben werden (Versand von Mustern an die Lehrer, Teams von pädagogischen Beauftragten), und ihre Vermarktung erfolgt im Wesentlichen über 188 Buchhandlungen der Ebene 1 und Fachgroßhändler .

(250)Dagegen haben die Verlage mehr Freiheit im Hinblick auf den Inhalt und die 189 pädagogische Methodologie der Bücher mit Schulbuchcharakter . Obwohl bestimmte Kategorien dieser Werke (wie etwa Ferienhefte oder Bücher zur Abiturvorbereitung) in gewisser Weise auch mit den Lehrplänen zusammenhängen, weisen andere (wie zum Beispiel kommentierte Ausgaben klassischer Werke, Grammatiken) diese Besonderheit nicht auf. Darüber hinaus werden Bücher mit Schulbuchcharakter im Allgemeinen von den Eltern der Schüler frei ausgesucht (mit Ausnahme der vom Lehrer „wärmstens empfohlenen“ Bücher), und für diese ist der Preis ein Hauptkriterium bei der Auswahl zwischen zwei Werken zum

186In Frankreich sind Schulbücher durch das Gesetz Lang vom Geltungsbereich der Bestimmung über die Beschränkung der Schwankung des Verkaufspreises auf 5 % ausgenommen.

187Siehe die Antworten von Albin Michel und Flammarion auf die Fragen Nr. 49, 57 und 60 des Auskunftsverlangens „Verlage A“ sowie die Berichte der Telefongespräche der Dienststellen der Kommission mit Magnard (Albin Michel) und Delagrave (Flammarion) vom 23. September 2003.

188Anwort von Bréal auf Frage Nr. 28 des Auskunftsverlangens „Verlage B“.

189Antwort von Bréal auf Frage Nr. 28 des Auskunftsverlangens „Verlage B“.

69

(278)Wie weiter oben im Rahmen der Beschreibung der Funktionsweise der Vertriebsleistungen für Verlage erläutert, erfolgt der Verkauf von Büchern an Kleinverkaufsstellen, bei denen der Bücherverkauf nur eine marginale Tätigkeit darstellt, über Großhändler, da der von dieser Art von Einzelhändlern erzielte Umsatz im Allgemeinen nicht die Kosten eines Vertriebsteams zur Bedienung dieser Verkaufsstellen und die in einem Netz von Verkaufsräumen erforderlichen Investitionskosten abdeckt. Die Großhändler bilden daher die Zugangsstelle für die sogenannten Kunden der Ebene 3, zu denen die nicht auf Bücher spezialisierten Kleinverkaufsstellen und die Supermärkte zählen.

(279)Der Modus der wirtschaftlichen Funktionsweise der Großhändler unterscheidet sich von dem der Verlage und ihrer Vertreiber im Wesentlichen dadurch, dass die Großhändler eine umfassende Zusammenstellung von Werken verschiedener Kategorien in einem einheitlichen Vertriebsangebot zusammenfassen. Da die Verkaufsstellen der Ebene 3 nicht auf die Geschäftstätigkeit Bücher spezialisiert sind, haben sie nämlich im Allgemeinen auch nicht den gleichen Sachverstand wie Buchhandlungen oder zentrale Einkaufseinrichtungen, wenn es um die Auswahl von Werken aus dem sehr großen vorhandenen Bücherangebot geht. Die Verkaufsstellen der Ebene 3 benötigen daher eine begrenzte Zahl von Lieferanten, die ihnen eine umfassende “Full service”-Leistung erbringen können, welche sowohl die regelmäßige Lieferung einer Auswahl von auf ihre Kundschaft zugeschnittenen Werken beinhaltet als auch die Übernahme der Logistikströme (Bestellungen, Nachlieferungen, Retouren) und die Fakturierung. Die Kommission konnte feststellen, dass die Verkaufsstellen von Ebene 3 eine begrenzte Zahl von Bestellnummern verkaufen, dass sie eine sehr reduzierte Zahl von Großhändlern als Lieferanten haben, die Höhe ihrer Rabatte ausgesprochen niedrig ist (weniger als 30 %) und ihre Anschaffungen stark von Dauerbestellungen oder von den Handelsvertretern der Lieferanten bestimmt sind, die ihr Sortiment für sie auswählen.

(280)Diese Tätigkeit wird im Übrigen von Großhändlern im Wesentlichen über den Verkauf von Sortimenten und/oder durch “rack-jobbing” in den Kleinverkaufsstellen oder Supermärkten ausgeübt. Während ein Verlag nämlich zur

74

Vermarktung seiner Werke bei Buchhandlungen und Verbrauchermärkten Vertriebspersonal einsetzt, das im Allgemeinen entsprechend den großen Buchkategorien spezialisiert ist, wählt ein Großhändler die Produktion mehrerer Verlage im Vorfeld aus, um den Kleinverkaufsstellen und Supermärkten ein für sie geeignetes Produktspektrum anbieten zu können, wobei er die Kosten für die Geschäftsstrategie bezüglich dieser Kunden auf ein absolutes Minimum begrenzt, da es die Großhändler selbst sind, die in den allermeisten Fällen über das an diesen 201 Verkaufsstellen zu platzierende Sortiment entscheiden .

(281)Der Umfang des von den Großhändlern an diesen Verkaufsstellen platzierten Standardsortiments hängt hauptsächlich von dem bei Büchern beschränkten Raum und begrenzten Umsatz der Verkaufsstellen ab. Da die Kleinverkaufsstellen nämlich nicht auf Bücher spezialisiert sind, bieten sie im Allgemeinen eine begrenzte Menge von Büchern an, die bei den meisten Werken zwischen 100 und 200 und bei Supermärkten zwischen 1 000 und 2 000 eingekauften Exemplaren schwankt.

(282)Innerhalb dieses zwangsläufig ausgesuchten Sortiments ist im Allgemeinen ein erheblicher Anteil von auflagenstarken, in den Mendien viel beachteten Werken der allgemeinen Literatur im Großformat zu finden (nach der von den Großhändlern verwendeten Terminologie die “Bestseller” oder “Kassenschlager”) sowie Bücher der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat. Das restliche von den Großhändlern in diesen Verkaufsstellen platzierte Sortiment besteht im Allgemeinen aus einer Zusammenstellung aktuell erfolgreicher Sachbücher, Kinder- 202 und Jugendbücher und Comics .

(283)Darüber hinaus schwanken Zusammensetzung und Volumen des durchschnittlichen Sortiments sowie die Praxis seiner Auswahl und seiner Platzierung durch die Großhändler trotz der Tatsache, dass manche dieser Kleinverkaufsstellen oder Supermärkte von zwei oder gar mehr Großhändlern beliefert werden, nicht in dem Maße, dass diese Verkaufsstellen Gegenstand einer spezifischen Geschäftsstrategie entsprechend den verkauften Buchkategorien wären.

(284)Wenn nämlich Hachette Livre (über LDS) und VUP (über La DIL) bei diesen Verkaufsstellen im Allgemeinen nebeneinander bestehen, dann deshalb, weil VUP sich entschlossen hat, keine von Hachette Livre produzierten Werke zu verkaufen und umgekehrt. Und so zeigen die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission, dass das gemeinsame Angebot von VUP und Hachette Livre alle in diesen Verkaufsstellen verkauften Buchkategorien abdecken und somit deren Bedarf

201 In der Praxis können die Großhändler die Verkaufsstellen entweder direkt aufsuchen und beliefern oder diesen Einzelhändlern die Möglichkeit einräumen, ihren Bedarf in ihren Verkaufsräumen direkt zu decken. Im letztgenannten Fall werden die Verkaufsstellen der Ebene 3 also nicht systematisch aufgesucht, sondern eher telefonisch oder auf irgendeine andere Weise von den Großhändlern kontaktiert.

202 Obwohl es sich um das durchschnittliche Standardsortiment handelt, ist nicht auszuschließen, dass das Büchersortiment gewisser Kleinverkaufsstellen hiervon abweicht, wenn man bedenkt, dass einige dieser Verkaufsstellen je nach ihrer geografischen Lage und Profil ihrer Kundschaft auf ein oder einige für ihren Geschäftstyp atypische Sortimente von Werken spezialisiert sein können (zum Beispiel regionale Reiseführer oder schöngeistige gastronomische, kulturelle, historische und geografische Bücher).

75

hinreichend entsprechen könnte, weil LDS und in geringerem Maße auch La DIL ihren Bedarf an so genannten “unumgänglichen” Büchern, also an Werken oder Sammlungen von hohem Bekanntheitsgrad, die von Gallimard, Flammarion, Le Seuil oder anderen kleineren Vertreibern/Auslieferern vertrieben oder ausgeliefert werden, bei ihren Hauptkonkurrenten decken, um ihr Angebot zu vervollständigen.

(285)In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist also offenkundig, dass die Zusammensetzung und das Volumen des durchschnittlichen Sortiments sowie die Praxis seiner Auswahl und Platzierung durch die Großhändler begründen, dass es nicht erforderlich ist, innerhalb dieses Marktes nach den Buchkategorien zu unterscheiden, die die Großhändler an diese Art von Einzelhändler verkaufen.

(286)Schließlich ist es begründet, den Markt für den Buchverkauf durch die Großhändler an die Einzelhändler von dem Markt für den verlegerseitigen Buchverkauf an andere Arten von Verkaufsstellen (allgemein sortierten Buchhandlungen und Verbrauchermärkte) und an die Großhändler selbst zu unterscheiden.

(287)Der Verkauf durch die Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 ist zunächst nämlich ein Markt, der die Buchkette ergänzt , da er den Märkten für den verlegerseitigen Buchverkauf an Großhändler nachgelagert ist. Dann nimmt das Angebot, wie oben dargelegt, im Allgemeinen die Form eines “Warenkorbs” von Werken an, die an den Einzelhändler verkauft werden, und nicht die einer Akkumulation geschäftlicher Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Werken verschiedener Art. Des Weiteren unterscheiden sich die den Einzelhändlern von den Großhändlern gewährten Rabatte von denen, die die Verlage den Buchhandlungen, 203 Verbrauchermärktenund den Großhändlern selbst gewähren. Und schließlich unterscheiden sich entweder die Anbieter (Großhändler) oder die Besteller (Kleinverkaufsstellen und Supermärkte) oder auch beide zugleich von den entsprechenden Akteuren auf den anderen Märkten für den verlegerseitigen Buchverkauf.

(288)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es für die Zwecke der Wettbewerbsanalyse des angemeldeten Zusammenschlusses begründet, den Buchverkauf durch die Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 als einen gesonderten relevanten Markt zu betrachten.

A.3.d.DIE MÄRKTE FÜR DEN BUCHVERKAUF AN DEN ENDVERBRAUCHER

(289)Bücher werden in mehreren Arten von Verkaufsstellen vermarktet, wie etwa 204 Buchhandlungen, großen Fachmärkten, Supermärkten und Verbrauchermärkten, 205 Presseläden und Fachgeschäften. Es gibt auch andere Methoden der Vermarktung

203 Diesbezüglich zeigen die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung, dass die Höhe der Rabatte, die die Großhändler den Kleinverkaufsstellen und Supermärkten gewähren, bei etwa 20-30 % liegt, während die Rabatte der Verlage für Großhändler, Verbrauchermärkte und Buchhandlungen bei jeweils etwa 35 %, 30-35 % und 30-40 % des Nettoverkaufspreises liegen.

204 Zum Beispiel FNAC oder Virgin.

205 Diese Geschäfte kennzeichnen sich durch die Tatsache, dass ihre Hauptgeschäftstätigkeit der Verkauf von Produkten im Zusammenhang mit bestimmten Freizeitaktivitäten ist (Garten- oder Tierpflege, Heimwerken,

76

bewerben beim Einzelhandel, wie etwa der Verkauf im Rahmen von Buchklubs, der 206 Versandhandel, Discountlädenoder der Verkauf von Enzyklopädien auf Provisionsbasis.

(290)207 (290) Der Anmelderin zufolge bieten alle Verkaufsstellen mit Ausnahme der Discountläden, die den Verkauf von Restposten zu Niedrigstpreisen anbieten, den Verbrauchern die gleichen Bücher zu identischen Preisen an, weshalb sie vom Standpunkt des Verbrauchers her gesehen substituierbar seien. Der Anmelderin zufolge gehören sie demnach zu ein- und demselben Produktmarkt. Die Anmelderin legt außerdem dar, der Verkauf auf Provisionsbasis und der Versandhandel bildeten in Anbetracht ihrer speziellen Vermarktungsmethode gesonderte Produktmärkte.

(291)Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung bestätigen die Existenz eines gesonderten Produktmarkts für den Verkauf auf Provisionsbasis, der hauptsächlichen Vermarktungsmethode bei “schweren” Referenzwerken. Der Markt für den Verkauf von “Schweren" Referenzwerken weist nämlich eine gewisse Zahl spezifischer Merkmale auf, insbesondere die Vermarktungsmethode über ein Netz spezialisierter Handelsvertreter oder Verlagsvertreter, die die potenziellen Käufer direkt angehen.

(292)Ohne sich zur Existenz bzw. Nichtexistenz eines gesonderten Marktes für den Verkauf im Rahmen von Buchklubs zu äußern, legt die Anmelderin dar, dass der Markt des Einzelhandelsverkaufs nicht analysiert werden könne, ohne dass die Machtposition von France Loisirs berücksichtigt wird.

(293)Die Entscheidungspraxis der Kommission zeigt, dass es bei den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verbrauchsgütern, mit denen ein Großteil der Verlagsproduktion verbunden sein kann, angebracht ist, den herkömmlichen Markt für den Einhandelsverkauf in Geschäften herauszuarbeitenstellen, der die Geschäftsbeziehungen zwischen den Wiederverkäufern und dem Endverbraucher abgrenzt. In Anbetracht der unterschiedlichen Vermarktung bilden der Versandhandel und der Verkauf auf Provisionsbasis einen gesonderten Produktmarkt. Gleiches gilt hauptsächlich in Anbetracht der Abweichungen beim Verkaufspreis für Discountläden.

(294)Bezüglich der Existenz eines relevanten Marktes für den Verkauf im Rahmen von 208 Buchklubs wurde in den früheren Entscheidungen der Kommission auf die Merkmale von Buchklubs hingewiesen, wobei insbesondere betont wurde, dass die Kunden nach der Annahme eines Sonderangebots Mitglieder von Buchklubs werden und dieser Mitgliedsstatus eine regelmäßige Kaufverpflichtung bedeutet. Im

Einrahmungen usw.) und dass sie im Allgemeinen Bücher verkaufen, die diese Tätigkeiten betreffen.

206 In den Discountläden in Frankreich werden die Werke mit einem Rabatt verkauft, der über dem für herkömmliche Vekaufsstellen geltenden gesetzlichen Rabatt von 5 % liegt. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes Lang nämlich können nur Bücher, deren Erscheinen oder Einfuhr mehr als zwei Jahre zurückliegt und die zuletzt vor mehr als sechs Monaten eingekauft wurden, mit einem Rabatt von mehr als 5 % verkauft werden.

207 Anmeldung, Seite 289.

208 Entscheidung der Kommission vom 22. April 1999, Sache COMP/M. 1407 – Bertelsmann/Mondadori (ABl. C 145 vom 26.5.1999, S. 4).

77

(295)Ohne sich endgültig zu der Existenz eines relevanten Marktes für den Verkauf von Büchern im Rahmen von Buchklubs zu äußern, war die Kommission der Ansicht, dass die Geschäftstätigkeit von Buchklubs zum Segment des Versandhandels von Büchern gehört, worunter auch der Verkauf per Internet und der klassische Versandhandel fallen. Es ist daher offenkundig, dass der Verkauf im Rahmen von Buchklubs nicht zum Markt des Einzelhandelsverkaufs in Geschäften nach der 209 Definition der Anmelderin gehört .

B.RÄUMLICHE MÄRKTE

(296)Die Anmelderin betont, dass alle von diesem Zusammenschluss betroffenen Märkte eine nationale oder infranationale Dimension aufweisen (insbesondere der französischsprachige Teil Belgiens). Im Gegensatz dazu zeigt die von der Kommission durchgeführte Untersuchung, dass die relevanten geografischen Märkte auf der Grundlage eines einheitlichen Marktes definiert werden müssen, der das französischsprachige Becken der Gemeinschaft (Frankreich, der französischsprachige Teil Belgiens und Luxemburg) oder das europäische französischsprachige Becken (Frankreich, der französischsprachige Teil Belgiens, Luxemburg und die französischsprachige Schweiz) abdeckt, nicht aber den Markt für den Verkauf von Schulbüchern und den Markt für den Verkauf juristischer Werke durch die Verlage an Wiederverkäufer, die auf einer nationalen Grundlage definiert werden müssen.

B.1.DIE MÄRKTE FÜR VERLEGERRECHTE

B.1.a.DER MARKT FÜR RECHTE IM BEREICH IKONOGRAFIE UND KARTOGRAFIE

(297)Der Anmelderin zufolge werden Reproduktionsrechte im Bereich Ikonografie und Kartografie zahlreichen Einrichtungen und Anspruchsberechtigten in der ganzen Welt abgekauft.

(298)Es ist nämlich offenkundig, dass der Erwerb solcher Rechte sich weltweit auswirkt, was eine weltweite Dimension des Marktes für ikonografische und kartografische Rechte begründet. Die genaue Definition dieses Marktes kann jedoch unabhängig von der berücksichtigten geografischen Definition insofern offen gelassen werden, als vom vorliegenden Vorgang kein Markt betroffen ist.

209 Der Französische Wettbewerbsrat befand in seiner Entscheidung Nr. 89-D-41, dass der Buchverkauf im Rahmen von Buchklubs aufgrund der Begrenztheit des Katalogs, des Erfordernisses der Mitgliedschaft für den Buchkauf und der unterschiedlichen Aufmachung der Werke einen spezifischen Markt bilde. Dieser Standpunkt wurde vom Appellationsgerichtshof in Paris in seinem Urteil vom 11. März 1993 in der Sache France Loisirs ./. Grand Livre du Mois bestätigt.

78

B.1.b.DIE MÄRKTE FÜR VERLEGERRECHTE

(1)DIE PRIMÄRMÄRKTE DER RECHTE AM VERLEGEN IN FRANZÖSISCHER SPRACHE (SO GENANNTE “PRIMÄRMÄRKTE DER RECHTE”)

(a)Die Primärmärkte der französischen Rechte

(i)Auffassung der Anmelderin

(299)Der Anmelderin zufolge hätte ein Markt für den Erwerb von Erstausgaberechten (dessen Existenz sie bestreitet) eine nationale räumliche Dimension, da die französischen Autoren all ihre Rechte ausschließlich an französische Verlage abträten, ebenso wie Autoren aus Québec all ihre Rechte ausschließlich an Verlage in Québec und die meisten belgischen Autoren all ihre Rechte an belgische Verlage 210 abtreten. Die Anmelderin bestätigt jedoch, dass einige belgische Autoren ihre Rechte an französische Verlage abtreten, weil sie aufgrund ihrer Bekanntheit auch auf dem französischen nationalen Markt präsent sein wollen.

(310)Der Anmelderin zufolge hat der Markt für den Erwerb von Taschenbuchrechten eine nationale Dimension, da die französischen Verlage all ihre Taschenbuchrechte ausschließlich an französische Verlage abtreten, ebenso wie Verlage aus Québec ihre Taschenbuchrechte ausschließlich an Verlage in Québec abtreten und belgische Verlage im allgemeinen ihre Taschenbücher selbst veröffentlichten.

(ii)Auffassung der Kommission

(311)Die Kommission teilt die Analyse der Anmelderin nicht. Sie ist im Gegenteil der Ansicht, dass der Markt für die Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat von supranationaler Dimension ist.

(312)Nach Auffassung der Kommission existierten nämlich keine speziellen Hindernisse dafür, dass französischsprachige Verlage aus verschiedenen Ländern bezüglich des Erwerbs der Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat im Wettbewerb miteinander stehen. Diesbezüglich gibt es im Übrigen kanadische Verlage, die Taschenbuchrechte an französische Verlage abtreten. Des Weiteren zeigen die Ergebnisse der von der Kommission bei den Verlegern durchgeführten Untersuchung, dass die Verlegerrechte am Verlegen im Taschenbuchformat alle Rechte für das Verlegen in französischer Sprache ohne Länderbeschränkung betreffen und dass die französischen Verlage die Rechte am Verlegen im Taschenbuchformat in Kanada selbst verwerten.

(313)Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Sekundärmarkt der Taschenbuchrechte nach Beurteilung der Kommission von supranationaler räumlicher Dimension.

(b)Die Sekundärmärkte der Klubrechte

(314)Die Anmelderin liefert keine Definition der räumlichen Dimension der Sekundärmärkte der Klubrechte.

(315)Analog zu der Argumentation bei den Sekundärmärkten der Taschenbuchrechte ist offenkundig, dass die Sekundärmärkte der Klubrechte eine supranationale Dimension haben, die man als weltweit bezeichnen könnte.

(316)Dies wird außerdem durch die Tatsache veranschaulicht, dass der Akteur Bertelsmann einer der Hauptakteure sowohl in Frankreich als auch in Belgien, der Schweiz und Kanada ist.

B.2.DIE MÄRKTE FÜR VERTRIEBS - UND AUSLIEFERUNGSLEISTUNGEN AN VERLAGE

B.2.a.DIE MÄRKTE FÜR VERTRIEBSLEISTUNGEN

(1)AUFFASSUNG DER ANMELDERIN

(317)Die Anmelderin legt eine Reihe von Argumenten für eine nationale Dimension der Märkte für Vertriebsleistungen dar.

(318)Zunächst hätten die Unterschiede bei den Rechtsvorschriften hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Frankreich und den anderen Staaten hauptsächlich aufgrund des Gesetzes Lang eine größere Dichte der Einzelhandelsverkaufsstellen in Frankreich als in anderen Staaten zur Folge.

(319)Des Weiteren wiesen die Vertriebsstrukturen, so die Anmelderin, eigene, auf das jeweilige Land bezogene Organisationsformen auf. So führt die Anmelderin an, dass die Supermärkte in Belgien von Großhändlern beliefert würden, während sie in Frankreich von allem von den Vertreibern bedient würden.

(320)Schließlich seien die von den Vertreibern in Frankreich und in Belgien angebotenen Dienstleistungen unterschiedlich. So werde das “rack-jobbing” in Frankreich ausschließlich in Supermärkten praktiziert, während es in Belgien auch in den Verbrauchermärkten angewendet werde; die Nachbestellung sei in Belgien viel schneller, und im Gegensatz zu dem, was in Frankreich abliefe, würden einige belgische Großmärkte und mittelgroße Märkte eine eigene Etikettierung der Werke in der Buchabteilung verlangen. Die Anmelderin bringt außerdem vor, dass die Arbeit der Handelsvertreter in Belgien anders und teurer sei als die der Handelsvertreter in Frankreich, was ihr zufolge auf die geringere durchschnittliche Größe der Verkaufsstellen in Belgien im Vergleich zu denen in Frankreich zurückzuführen ist.

(321)Schließlich führt die Anmelderin an, dass einige Verlage für ihren Vertrieb in Belgien andere Dienstleister einsetzten als in Frankreich und dass die Akteure auf den Märkten für Vertriebsleistungen an die Verlage in Frankreich anders als in Belgien seien. So weist die Anmelderin darauf hin, La Caravelle sei ausschließlich in Belgien präsent und Harmonia Mundi nur in Frankreich.

(2)AUFFASSUNG DER KOMMISSION

(322)Auch wenn die Kommission festgestellt hat, dass die Vertriebsverträge Exklusivverträge sind und im Allgemeinen die ganze Welt abdecken – mit besonderem Augenmerk auf Frankreich, Belgien, Luxemburg und der Schweiz – und spezifische Angaben zu den Kategorien der betroffenen Wiederverkäufer enthalten, und selbst wenn die Untersuchung der Kommission überdies gezeigt hat, dass eine bestimmte Zahl von Vertreibern zumindest für einen Teil ihrer Kundschaft in Frankreich, Belgien, Luxemburg und der Schweiz in integrierter Weise agiert, können einige Vertriebselemente dennoch auf lokalerer oder regionalerer Ebene an Subunternehmer vergeben werden.

(323)Es offenkundig, dass zwischen den verschiedenen Ländern eine breite nachfrageseitige Substituierbarkeit herrscht. Zwar ist es möglich, dass einige Verlage verschiedene Dienstleister für bestimmte geografische Gebiete einsetzen, doch ist in den meisten Fällen derselbe Dienstleister für Vertrieb und Auslieferung im gesamten französischsprachigen Becken der Gemeinschaft zuständig. Darüber hinaus scheinen die Preise zwischen den verschiedenen Gebieten mehr oder weniger identisch zu sein, und die Funktionsweise der belgischen Lager scheint sich von denen der regionalen französischen Lager nicht sehr zu unterscheiden. Da es jedoch entsprechend den oben definierten Ebenen der Vertriebsleistungen gesonderte relevante Produktmärkte gibt, muss die geografische Dimension der Vertriebsleistungen für jeden einzelnen der veschiedenen herausgestellten Produktmärkte definiert werden.

(324)Es steht außerdem fest, dass eine gewisse Zahl von Kriterien, die für eine supranationale Dimension der Vertriebsmärkte in Frankreich, Belgien und Luxemburg sprechen, auch für den französischsprachigen Teil der Schweiz gelten. Die Preisfestsetzung der Vertriebsleistungen ist in der Schweiz und in Belgien weitgehend vergleichbar. Ebenso gibt es beträchtliche grenzüberschreitende Ströme auf der Ebene des Einzelhandelsverkaufs von Büchern (und in geringerem Umfang auch auf der Ebene der Buchhandlungen) zwischen der französischsprachigen Schweiz, insbesondere dem Kanton Genf, und dem benachbarten Frankreich .

(345)Zweitens habe die Anmelderin auf der Ebene des Einzelhandelsverkaufs Preisunterschiede zwischen Frankreich und den angrenzenden französischsprachigen Ländern festgestellt. Diese Unterschiede resultierten aus den Mehrkosten für die Auslieferung in Belgien und Luxemburg, die einen erhöhten Preis (nach der "Tabelle") rechtfertigten, der bei Hachette [5 - 15] % und bei VUP sogar bis zu [10 – 20] % zusätzlich zum Verkaufspreis ausmache. Im Übrigen gibt es in Belgien und Luxemburg kein Gesetz zur Buchpreisbindung, weshalb den belgischen und luxemburgischen Wiederverkäufern anders als in Frankreich Rabatte erlaubt sind. Die Preisunterschiede sind der Anmelderin zufolge auch durch den unterschiedlichen Mehrwertsteuersatz (6 % in Belgien, 5,5 % in Frankreich und 3 % in Luxemburg) bedingt. Außerdem gebe es keine wesentlichen grenzüberschreitenden Ströme und trotz der Existenz der "Tabelle" insbesondere keine "Arbitrage" - weder für Wiederverkäufer noch für Verbraucher.

238Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass solche Märkte, die einen Verlag und einen Endverbraucher direkt miteinander in Verbindung setzen, nicht festgestellt werden konnten, abgesehen von den Direktverkäufen. In fast allen Fällen verkauft der Verlag seine Werke nämlich an einen Einzelhändler (Buchhandlungen der Ebene 1, 2 und 3 sowie Verbrauchermärkte), der sie seinerseits an den Endverbraucher weiterverkauft. Aus diesem Grund sind die Argumente der Anmelderin zur Endnachfrage mit Vorbehalt zu bewerten.

240Anmeldung, Seite 82 ff.

241Dieser Satz wird von Dilibel, einer Tochtergesellschaft von Hachette Livre, in Belgien und Luxemburg angewandt. Der Zuschlag fällt jedoch bei bestimmten Werken, wie z. B. Comics, geringer aus, wo Dilibel nur eine Erhöhung von [0 – 10] % ansetzt.

90

(346)Drittens sei ein Zugang zu den einzelstaatlichen lokalen Medien erforderlich, um die Bücher in jedem der betreffenden Staaten bewerben zu können.

242Anmeldung, Seite 87.

(347)Viertens gebe es zwischen Frankreich und Belgien Unterschiede in der Struktur von Angebot und Nachfrage. Einerseits resultierten die Unterschiede in der Angebotsstruktur zwischen Frankreich und Belgien aus dem Gewicht der nationalen Verlage, aus den Unterschieden bei der Entwicklung der Marktsegmente und der Aufschlüsselung der Umsatzzahlen sowie aus dem notwendigerweise nationalen Charakter bestimmter Werke. Andererseits materialisierten sich die Unterschiede auf der Ebene des Endverbrauchers in den Kategorien der gekauften Werke, den schwachen Übereinstimmungen bei den Bestsellern in Belgien und in Frankreich sowie in der Existenz verschiedener Kataloge für France Loisirs und Belgique Loisir. Auch bei den Wiederverkäufern gebe es signifikante Unterschiede bezüglich der Struktur.

243Anmeldung, Seite 88 ff.

(348)Fünftens beruft sich die Anmelderin auf die Praxis der Kommission und die Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft zu den transnationalen Abkommen zur Buchpreisbindung bei der Vermarktung in den grenzüberschreitenden, sprachlich homogenen Becken Belgiens und der Niederlande (Bücher in niederländischer Sprache), des Vereinigten Königreichs und Irlands (Bücher in englischer Sprache) sowie Deutschlands und Österreichs (Bücher in deutscher Sprache). Diese Abkommen hätten auf eine künstliche Homogenisierung der grenzüberschreitenden Marktbedingungen gezielt, und ihre Umsetzung zeige, dass jeder Mitgliedstaat für sich trotz der Zugehörigkeit zu ein- und demselben Sprachbecken einen gesonderten geographischen Markt darstelle. Des Weiteren hätten es die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt, die einzelnen Sprachgebiete als einen einzigen geografischen Markt zu betrachten.

244Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981, Sache IV/428, VBBB/VBVB (ABl. L 54 vom 25.2.1982, S. 36); Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, verbundene Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. S. 19.

245Entscheidung 89/44/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1988, Sachen IV/27.393 IV/27.394, Publishers association – Net Book Agreements (ABl. L 22 vom 26.1.1989, S. 12), Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1995, Rechtssache C-360/92, Publishers Association/Kommission, Slg. S. I – 23.

246Anmeldung, Seiten 79 und 80.

247Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992, Publishers Association/Kommission, Sache T-66/89, Slg. II – 1995, Punkt 84, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, verbundene Rechtssachen 43/82 und 63/82, Slg. S. 19, Punkte 44 und 47.

91

(349)Sechstens gebe es zwischen den einzelnen Staaten signifikante Schwankungen bei den Marktanteilen sowie bedeutende historische und kulturelle Unterschiede zwischen den Ländern.

248Anmeldung, Seite 96.

(b)Auffassung der Kommission

(350)Die Kommission ist im Gegensatz zu der Anmelderin der Ansicht, dass die Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer eine supranationale geografische Dimension aufweisen, die das gesamte französischsprachige Becken der Gemeinschaft bzw. Europas abdeckt (zu der Frage, ob der französischsprachige Teil der Schweiz zum Markt des französischsprachigen Beckens gehört, siehe oben), und zwar aus folgenden Gründen.

(351)Zunächst sei angemerkt, dass bestimmte Argumente der Anmelderin nur indirekt relevant sind, weil sie den Endverbraucher betreffen.

249Siehe den Teil der vorliegenden Entscheidung zur Definition der Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer.

(352)Dies ist erstens der Fall beim Argument bezüglich des Sachverhalts, dass das Gesetz Lang den Einzelhandelsverkaufspreis von Büchern für das gesamte französische Territorium vereinheitlicht. Dieses nur in Frankreich existierende Gesetz verhindert zwar den Wettbewerb bei den Preisen zwischen den Wiederverkäufern auf der Ebene des Einzelhandelspreises, doch es untersagt keineswegs den Wettbewerb auf der Ebene des verlegerseitigen Buchverkaufs an Wiederverkäufer. Das Gesetz regelt das Verhältnis zwischen den Verlagen und den Wiederverkäufern hauptsächlich, um nicht diskriminierende Verkaufsbedingungen für die Wiederverkäufer zu gewährleisten, und nicht, um die Verkaufspreise zwischen diesen beiden Typen von Akteuren festzulegen. Im Zusammenhang mit den Märkten für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer muss also untersucht werden, ob die Folgen dieses Gesetzes sich auf die Höhe der Rabatte zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg auswirken (und nicht auf die Verkaufspreise an den Endverbraucher).

(353)In dieser Hinsicht ist es einerseits offenkundig, dass die Rabatte in diesen drei Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage berechnet werden, und zwar unter Berücksichtigung vergleichbarer Elemente wie beispielsweise des quantitativen Kriteriums des Umsatzes und des qualitativen Kriteriums der Beteiligung an verkaufsfördernden Maßnahmen. Andererseits hat die Kommission eine Vergleichsstudie zu der Höhe der Rabatte, die die Anmelderin Wiederverkäufern in Frankreich, Belgien und Luxemburg gewährt, erstellen lassen. Mit dieser Studie soll geprüft werden, ob die Art der Festlegung der Rabatte in Frankreich, Belgien und Luxemburg Unterschiede aufweist. Daher wurde versucht, mit dem ökonometrischen Modell den Mechanismus zur Festlegung der Rabatte anhand der vom Wiederverkäufer verkauften Mengen und der Qualität der erbrachten Leistung zu bewerten. Dabei wurde eine Ländervariable in die Regression integriert, um zu ermitteln, ob die geografische Lage des Wiederverkäufers in Frankreich, Belgien oder Luxemburg die Festlegung des Rabatts beeinflusst. Die Ergebnisse der Studie belegen vor allem, dass unabhängig vom Typ des Wiederverkäufers keinerlei "Ländereffekt" für Bücher der allgemeinen Literatur feststellbar ist. Diese Analyse belegt also, dass die Höhe des Rabatts unabhängig von der geografischen Lage des Wiederverkäufers ist, sofern es sich um Rabatte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur handelt.

251Prozentualer Anteil des Verkaufspreises (in Frankreich festgelegt) oder der Preisempfehlung (in Belgien und Luxemburg).

252Marc Ivaldi, "Report n∞1 on Case COMP/M. 2978 – Lagardère/Natexis/Vivendi Universal Publishing" vom 24. Juni 2003, Studie zur Verwendung im Rahmen der vorliegenden Sache, auf der Grundlage der von der Anmelderin zur Verfügung gestellten Informationen.

(354)Dies ist zweitens der Fall beim Argument bezüglich der signifikanten Preisunterschiede, die zwischen Frankreich und Belgien existieren. In jedem Fall bezieht sich die Untersuchung der Preisunterschiede, die von der Anmelderin zur Verfügung gestellt wurde, auf eine begrenzte Auswahl von Werken und Wiederverkäufern und ist daher nicht notwendigerweise repräsentativ. Im Übrigen zeigt die von der Kommission durchgeführte Untersuchung, dass die Einzelhandelsverkaufspreise in Belgien stark von den festgelegten Preisen in Frankreich beeinflusst werden. In dieser Hinsicht hat die Euro-Einführung die Transparenz bezüglich der in Frankreich praktizierten Preisgestaltung für den belgischen Endverbraucher gefördert. Folglich besteht die Strategie bestimmter Wiederverkäufer in Belgien, insbesondere der Verbrauchermärkte und bestimmter Buchhandlungen wie beispielsweise FNAC darin, ihre Preise an die in Frankreich angesetzten Verkaufspreise anzugleichen und somit den Effekt der "Tabelle" zu absorbieren.

(355)Dies ist schließlich der Fall beim Argument bezüglich der Arten des Konsums der Haushalte, das sich auf die Nachfrage des Endverbrauchers bezieht und nicht auf die Nachfrage seitens der Wiederverkäufer.

(356)Zweitens bezieht sich die von die Anmelderin durchgeführte Studie vor dem Hintergrund der von der Anmelderin vorgebrachten unzureichenden Vergleichsmöglichkeiten der Bestseller in Belgien und Frankreich nur auf bestimmte Gattungen von Büchern der allgemeinen Literatur (im vorliegenden Fall Romane und Essays) und ist aus diesem Grund nicht hinreichend beweiskräftig.

255Wie die Anmelderin treffend anmerkt, ist es nicht sachdienlich, innerhalb der allgemeinen Literatur zwischen den verschiedenen Gattungen von Werken zu unterscheiden, wenn sie aus derselben Kategorie von Autoren stammen, im Sortiment der selben Verlagshäuser zu finden sind, vergleichbare Produktionskosten aufweisen und beim Leser denselben Bedarf decken. Es ist erst recht nicht sachdienlich, innerhalb dieser Gattungen zwischen diesem oder jenem speziellen Werk zu unterscheiden, das in einem Mitgliedstaat mehr Erfolg hat als in einem benachbarten Mitgliedstaat. Wichtiger ist die Feststellung, dass die französischen und belgischen französischsprachigen Leser grundsätzlich die Bücher der gleichen (zum überwiegenden Teil französischen) Verlage lesen.

(357)Drittens führt bezüglich der Analyse der Nachfragestruktur die vorherige Praxis der Kommission, die von der Anmelderin bestätigt wurde, zu der Erwägung, dass eine nachfrageseitige Abgrenzung der Verlagsmärkte keine zufrieden stellende Erfassung der Wettbewerbsbedingungen auf diesen Märkten erlaubt. Jedenfalls ist zu betonen, dass die vorherrschenden Unterschiede auf der Ebene der Versorgungsstrukturen der Wiederverkäufer zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg im Wesentlichen aus der Organisation der am Zusammenschluss beteiligten Seiten selbst resultiert, da Hachette Livre und VUP die Wiederverkäufer in Belgien zwingen, die Bücher, die sie weiterverkaufen, ausschließlich über ihre belgischen Tochtergesellschaften zu beziehen. Dies ist bei anderen französischen Verlagen nicht der Fall und insbesondere nicht bei Gallimard, Le Seuil und Flammarion, die ihre belgischen Kunden direkt aus Paris beliefern, ohne die "Tabelle" anzuwenden. Folglich sorgen die internen Organisationsstrukturen der am Zusammenschluss beteiligten Seiten und nicht der Handelsverkehr oder eine besondere wirtschaftliche Logik der Branche künstlich für eine partielle und relative Abgrenzung zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg. Die in wesentlichem Umfang fehlende grenzüberschreitende Bedarfsdeckung seitens der Wiederverkäufer ist also – vorbehaltlich ihrer Bestätigung - kein Indiz, das zu einer Festlegung gesonderter geografischer Märkte führt.

257Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1999, Sache COMP/M. 1377 – Bertelsmann/Wissenschaftsverlag Springer (ABl. C 122 vom 4.5.1999, S. 19).

258Anmeldung, Seite 27.

259Der Preis, auf dessen Grundlage die Festlegung des Rabatts erfolgt, ist der französische Verkaufspreis gemäß dem Aufdruck auf dem Buchumschlag.

260Siehe zu diesem Punkt die Analyse der Marktabgrenzung in der Medienbranche in "Market definition in the Media sector, Economic issues" (2002) report by Europe Economics for the European Commission, DG Competition", Seiten 97 ff.

94

(358)Viertens ist bezüglich der Analyse der Angebotsstruktur auf den Märkten für den Buchverkauf an Wiederverkäufer zunächst die Bedeutung der grenzüberschreitenden Ströme zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg hervorzuheben. Nahezu 70 % der Bücher in französischer Sprache, die in Belgien gekauft werden, stammen nämlich aus Frankreich und nahezu 60 % der Bücher in französischer Sprache, die in Belgien verlegt werden, werden auch in Frankreich und Luxemburg verkauft. Besonders offensichtlich ist dies bei der allgemeinen Literatur, da die belgische Produktion quantitativ sehr begrenzt ist und die französischen Verlage in diesem Land sehr gut vertreten sind und die Werke belgischer Erfolgsautoren verlegen. Im Übrigen produzieren die französischen Verlage bis auf wenige Ausnahmen (Schulbücher, juristische Bücher, einige politische Essays von nationalem Interesse), keine Bücher speziell für den belgischen Markt, ebenso wie die belgischen Verlage bis auf wenige Ausnahmen Bücher für einen globalen französischsprachigen Markt produzieren und nicht nur für die französischsprachigen Belgier. Auch wenn bestimmte belgische Verlage auf Comics oder Humanwissenschaften spezialisiert sind, verkaufen sie ihre Bücher somit nicht ausschließlich in Belgien, sondern in allen französischsprachigen Gebieten. All dies deutet darauf hin, dass angebotsseitig eine starke Substituierbarkeit zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg vorliegt. Allerdings ist hier zwischen verschiedenen Produktmärkten zu unterscheiden; insbesondere gilt dies für die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer und für den verlegerseitigen Verkauf von juristischen Werken an Wiederverkäufer, wo das Angebot offenkundig rein nationaler Natur ist.

261Siehe "Le marché du livre de langue française en Belgique: Evolution 1996 – 2000", eine Studie für die Abteilung "Förderung der Philologie" der Generaldirektion für Kultur des Ministeriums der französischen Gemeinschaft Belgiens, Seite 6. Die Anmelderin schätzt den Prozentanteil der importierten Bücher an der Gesamtzahl der in Belgien verkauften Bücher auf 77 % (Antwort auf Frage Nr. 14 des Auskunftsverlangens Nr. 10 069).

262Anmeldung, Seite 89.

(359)Fünftens scheint der Zugang zu den nationalen Medien im Gegensatz zu dem Vorbringen der Anmelderin kein diskriminierendes Kriterium zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg zu sein. Einerseits ist der Großteil der großen französischen Tageszeitungen und Zeitschriften in zahlreichen Presseverkaufsstellen im französischsprachigen Belgien und in Luxemburg erhältlich und wird dort verkauft. Des Weiteren beziehen sich die Literaturseiten der belgischen Zeitungen im Wesentlichen auf Bücher französischer und nicht auf Bücher belgischer Verlage. Andererseits werden die meisten französischen Fernsehprogramme und damit ihre Literatursendungen auch in Belgien und Luxemburg ausgestrahlt. Es ist daher für einen französischen Verlag offenkundig nicht erforderlich, Zugang zu den rein nationalen Medien zu erlangen, um in diesen eine effektive Berichterstattung über seine Werke zu gewährleisten. Die Tatsache, dass Bücher in Belgien im Gegensatz zu Frankreich auch im Fernsehen beworben werden können, scheint keinen entscheidenden Einfluss auf die Nachfrage der belgischen Verbraucher zu haben, da diese Art der Fernsehwerbung in Belgien nicht sehr weit verbreitet zu sein scheint.

263Die Anmelderin hat nur ein Beispiel für Bücherwerbung im Fernsehen in Belgien angeführt: die Kampagne von Larousse für den "Petit Larousse illustré" zu Beginn des Schuljahres (Antwort auf Frage Nr. 15 des Auskunftsverlangens Nr. 10 069).

95

(360)Sechstens nach den Strategieplänen der Marktakteure selbst [internes Dokument der Anmelderin]*.

(361)Siebtens sei zu dem Argument, das von der Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Buchpreisbindung abgeleitet wurde, zunächst hervorgehoben, dass die Kommission oder die Gerichtsbarkeiten der Gemeinschaft in keinem der von der Anmelderin erwähnten Fälle eine Abgrenzung der Produkt- und geografischen Märkte im Buchsektor im technischen Sinne vorgenommen haben. Im Übrigen betreffen die erwähnten Passagen des Urteils des Gerichtshofs zur Sache VBVB und VBBB nur die Frage, ob die Preisbindungsabkommen den "Handel zwischen Mitgliedstaaten" im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigen und daher keine Einigung über die Abgrenzung der betreffenden Märkte zulassen. Auch der Verweis auf das Urteil des Gerichts in der Sache Publishers Association ist nicht stichhaltig. Die von der Anmelderin angeführte Begründung des Gerichts wird nämlich außerhalb ihres eigentlichen Zusammenhangs zitiert und gehört nicht zum Bereich einer Analyse der Marktabgrenzung; sie zielt dagegen darauf ab, das falsche Argument der Klägerin zurückzuweisen, nach dem eine grenzübergreifende Vereinbarung zur Buchpreisbindung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags befreit werden müsste, weil eine Reduzierung seines Geltungsbereichs auf einen "Nationalen Markt" zum Zusammenbruch des etablierten Systems beitragen würde. Aus diesen Gründen sind die auf der Rechtsprechung basierenden Argumente der Anmelderin nicht dazu geeignet, die Existenz gesonderter nationaler Märkte zu untermauern. Im Gegenteil zeigen die aufgeführten Sachen, dass die Kommission die grenzüberschreitenden Wettbewerbsbedingungen für die Vermarktung von Büchern ein- und derselben Sprache als hinreichend homogen und effektiv betrachtet, um auf die Existenz eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zu schließen.

264Nach einem internen Dokument [der Anmelderin]*. Allerdings geht dieses Dokument der Anmelderin nirgends auf gesonderte nationale Märkte in einem einzelnen Sprachgebiet ein.

265Eine solche Analyse war nämlich aufgrund der Existenz von Verträgen, die aufgrund ihrer Natur (Preisbindungsklauseln) den Wettbewerb im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags (später Artikel 81 Absatz 1) einschränken, nicht erforderlich. Siehe auch Artikel 4, Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21).

266Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Commission, verbundene Rechtssachen 43/82 und 63/82, Slg. S. 19, Punkte 44 und 47. Zu diesem letzten Punkt hat der Gerichtshof das Argument der Kläger zurückgewiesen, nach dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sei, weil das homogene Sprachbecken zwischen dem flämischen Teil Belgiens und den Niederlanden die relevante geografische Einheit darstelle und nicht die Staatsgebiete.

267Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992, Publishers Association/Kommission, Rechtssache T-66/89, Slg. S. II – 1995, Punkt 84.

96

(362)Bemerkt, dass dieses Element allein nicht ausreicht, um die Dimension eines geografischen Marktes festzulegen und auf die Wettbewerbsanalyse der Kommission zu den verschiedenen Märkten für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer zu verweisen, die belegt, dass diese Unterschiede beim Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur begrenzt zu sein scheinen. Diese sind allerdings deutlicher bei Schulbüchern und juristischen Werken sowie bei Fortsetzungsheften.

(363)Schließlich ist anzumerken, dass die Zugangsschranken zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg - mit Ausnahme der Verlagstätigkeit für Schulbücher und juristische Werke, die sehr spezifische nationale Charakteristika aufweist - sehr niedrig sind.

(364)Einige der oben aufgeführten Kriterien, die für eine supranationale Dimension der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer in Frankreich, Belgien und Luxemburg sprechen, gelten auch für den französischsprachigen Teil der Schweiz. Insbesondere ist es offenkundig, dass die Verkaufspreise der Verlage für Wiederverkäufer (d. h. deren Rabatte) nach dem gleichen Verfahren berechnet werden wie in den französischsprachigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nämlich auf Basis des französischen Nettoverkaufspreises, obwohl es in der Schweiz keine Rechtsvorschriften über einen einheitlichen Verkaufspreis im Einzelhandel gibt. Des Weiteren gibt es bedeutende grenzüberschreitende Ströme auf der Ebene des Bucheinzelhandels (und in geringerem Umfang auch auf Ebene der Buchhändler) zwischen der französischen Schweiz, insbesondere dem Kanton Genf, und dem benachbarten Frankreich.

269Siehe die Antwort von Hachette Livre auf Frage Nr. 18 des Auskunftsverlangens Nr. 17 204 sowie die Antworten von Eyrolles, Flammarion, Gallimard, Gründ, Lavoisier, Payot & Rivages, Sélection du Reader’s Digest und Le Seuil auf die Fragen 65 bis 73 des Auskunftsverlangens "Verlage Phase II".

97

(365)Es gibt einige Charakteristika, anhand derer der Markt für den Buchverkauf in der französischen Schweiz von dem im französischsprachigen Becken der Gemeinschaft unterschieden werden kann. Zunächst ist das Preisniveau in der Schweiz wesentlich höher. Alle großen französischsprachigen Verlage, die in der Schweiz vertreten sind, wenden eine "Tabelle" an, die sich in Einzelhandelsverkaufspreisen niederschlägt, die zwischen 20 % bis 25 % bzw. 40 % bis 50 % höher sind als die Preise der gleichen Bücher in Frankreich (oder in Belgien bei bestimmten belgischen Verlagen). Dieser Preisunterschied reflektiert zum Teil die insbesondere durch das höhere Lohnniveau höheren Kosten in der Schweiz, aber auch die höhere Kaufkraft in diesem Land. Im Gegensatz zu den französischsprachigen Ländern der Gemeinschaft schwankt der Kurs des Schweizer Franc gegenüber dem Euro, was zur Folge hat, dass die Preisverhältnisse zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten schwanken können und die bestehenden Preisunterschiede für die Endverbraucher weniger offensichtlich sind als beispielsweise zwischen Frankreich und Belgien. Des Weiteren erfordert die Einfuhr von Büchern in die Schweiz trotz der Abschaffung der Zölle zwischen der

270Transitkosten.

Gemeinschaft und der Schweiz Mehrkosten in Form von zusätzlichen Porto- und Transitkosten.

(366)Dennoch kann die Frage, ob die französische Schweiz zum Markt des französischsprachigen Beckens in Europa gehört oder nicht, offen gelassen werden, denn die Beantwortung ändert nichts an der Analyse der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf die betreffenden Märkte.

(367)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist offenkundig, dass im Allgemeinen die Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer, insbesondere für Bücher der allgemeinen Literatur, Sachbücher, Kinder- und Jugendbücher sowie Referenzwerke eine supranationale Dimension besitzen, die zumindest das französischsprachige Becken der Gemeinschaft abdeckt und möglicherweise die französischsprachige Schweiz einschließt. Besonderheiten sind hingegen bei den Schulbüchern und den Büchern mit Schulbuchcharakter zu verzeichnen, deren Analyse unten stehend ausgeführt wird.

(2)SPEZIELLE MÄRKTE

(a)Die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer

(i)Auffassung der Anmelderin

(368)Nach Ansicht der Anmelderin hat der Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer vor allem deswegen eine nationale geografische Dimension, weil (zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Kriterien) die Werke von den nationalen Lehrplänen der Bildungsministerien bzw. der entsprechenden Behörden der jeweiligen Länder vorgeschrieben seien und weil die "Bestellung" von Schulbüchern besonderen Bedingungen unterliege (Zeitplanung, Kreisläufe etc.).

(369)Im Übrigen sei im Gegensatz zum belgischen und luxemburgischen Markt das Angebot von Schulbüchern auf dem französischen Markt dadurch charakterisiert, dass fast kein ausländischer Verlag präsent sei.

270Siehe Seite 84 der Anmeldung sowie die Antwort auf Frage Nr. 131 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 und die Antworten von Albin Michel, De Boeck, La Documentation Française, Eyrolles, Flammarion, Gallimard, Gründ, Lavoisier, Pearson Education France, Payot & Rivages, Sélection du Reader’s Digest und Le Seuil auf die Fragen Nr. 65 bis 73 des Auskunftsverlangens "Verlage Phase II". Siehe auch den Artikel mit dem Titel "Prix du livre: un marché de funambules" vom 20. März 2001, der auf der Internetseite des Fernsehens der französischsprachigen Schweiz unter der Adresse http://www.tsr.ch/emission/abe/archive/01/010320.html veröffentlicht wurde.

271Anmeldung, Seite 175.

98

(ii)Auffassung der Kommission

(370)Die Kommission ist wie die Anmelderin der Ansicht, dass der Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer eine nationale geografische Dimension besitzt.

(371)Es ist nämlich offenkundig, dass im Gegensatz zu anderen Buchkategorien wie beispielsweise Büchern der allgemeinen Literatur die in Frankreich und Belgien verkauften Schulbücher nicht die gleichen sind. Dies ist hauptsächlich auf strikt national ausgerichtete Lehrpläne zurückzuführen, die das Angebot gewissen Auflagen unterwerfen.

(372)Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die belgischen Schulbuchverlage in Frankreich nicht vertreten sind und die französischen Schulbuchverlage nur in begrenztem Umfang in Belgien Schulbücher verkaufen. Dies drückt sich insbesondere in sehr deutlichen Unterschieden bezüglich der Marktanteile zwischen Frankreich und Belgien aus.

(373)Die Funktionsweise des belgischen und des luxemburgischen Marktes für Schulbücher unterscheidet sich stark vom französischen Markt. So wird zum Beispiel im französischsprachigen Belgien die Verwendung von Schulbüchern weniger systematisch gehandhabt als in Frankreich. Das Unterrichtswesen ist in Netzwerke mit jeweils eigenen Lehrplänen und verschiedenen Fächern unterteilt. Es gibt von Seiten der staatlichen Behörden keine Ausschreibungen, die Lehrkräfte können frei bestimmen, welche Schulbücher sie verwenden. Ebensowenig herrscht die in Frankreich verbreitete Praxis, den Lehrern Musterexemplare neuer Schulbücher zu schicken. In Luxemburg erstellt das zuständige Ministerium die Lehrpläne und wählt auf der Grundlage der bestehenden Werke belgischer oder französischer Verlage die von allen Klassen des Großherzogtums zu verwendenden Schulbücher aus.

272Siehe Seiten 175 und 176 der Anmeldung sowie die Antworten von De Boeck, Labor zu den Fragen Nr. 72 und 76 bis 78 des Auskunftsverlangens "Verlage Phase II".

273Siehe Seite 358 der Anmeldung sowie den Bericht über das Telefongespräch der Dienststellen der Kommission mit Editions De Boeck vom 3. Oktober 2003.

(374)Des Weiteren hat die Kommission eine Vergleichsstudie zur Höhe der Rabatte erstellen lassen, die Hachette und VUP den Wiederverkäufern in Frankreich, Belgien und Luxemburg für Schulbücher gewähren. Damit sollte geprüft werden, ob das Verfahren zur Festlegung der Rabatte in den drei Ländern unterschiedlich ist. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass bei den Schulbüchern auf den verschiedenen Wiederverkäufer-Ebenen ein "Frankreich-Effekt" zu beobachten ist. Aus dieser Analyse geht somit hervor, dass bei den Schulbüchern die Höhe des Rabatts abhängig von der geografischen Lage des Wiederverkäufers ist. Die Wirtschaftsexperten des Konzerns Lagardère haben dieses Ergebnis nicht bestritten, jedoch auf die begrenzte Bedeutung eines statischen Vergleichs der Preismechanismen für die Abgrenzung der geografischen Märkte hingewiesen.

274Siehe die Mitteilung von Marc Ivaldi zu den Rabatten von VUP an Einzelhändler in den Benelux-Ländern und in Frankreich im Rahmen der zur vorliegenden Sache durchgeführten Studie auf der Grundlage der von der Anmelderin zur Verfügung gestellten Informationen (5. Juli 2003).

99

(375)Schließlich ist der französische Markt durch hohe Zugangsschranken gekennzeichnet, wenn man die Kosten für die Konzeption eines Schulbuchs, den Versand von Musterexemplaren an die Lehrer, die Erstellung von Lehrerdateien, die Entwicklung und Bewahrung einer nachhaltig renommierten Marke und schließlich die Einrichtung von Kapazitäten zur Produktion mehrerer Bücher einer Reihe entsprechend den Lehrplänen berücksichtigt.

(b)Die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer

(i)Auffassung der Anmelderin

(376)Nach Ansicht der Anmelderin hat der Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer eine nationale geografische Dimension, vor allem weil (zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Kriterien) der Inhalt der Werke mit Schulbuchcharakter in direkter Beziehung zu den Lehrplänen des französischen Bildungsministeriums bzw. der entsprechenden Behörden der jeweils betroffenen Länder stehe. Nach Auffassung der Anmelderin können die genannten Argumente für eine nationale geografische Dimension der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Schulbüchern auf Bücher mit Schulbuchcharakter übertragen werden.

(ii)Auffassung der Kommission

(377)Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer eine supranationale geografische Dimension besitzt und das gesamte französischsprachige Becken der Gemeinschaft abdeckt (möglicherweise einschließlich der französischsprachigen Schweiz).

(378)Der Markt für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter weist durchaus einige nationale Charakteristika auf, die er mit dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern (mit nationaler Dimension) gemeinsam hat. Dennoch haben diese nationalen Charakteristika im Vergleich zu anderen Charakteristika des Marktes für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter, die er mit anderen Märkten für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer (mit supranationaler Dimension) gemeinsam hat, kein ausreichend großes Gewicht, um letztendlich eine nationale Abgrenzung des geografischen Marktes zu begründen. Die nationalen Charakteristika des Marktes für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter sind wesentlich weniger ausgeprägt als die für den Verkauf von Schulbüchern.

(379)So gibt es zwar Unterschiede bezüglich der Marktanteile je nach Land; doch sind sie deutlich weniger ausgeprägt als diejenigen, die auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern festzustellen sind, und sie sind vergleichbar mit den Unterschieden auf den Märkten für den Verkauf anderer Buchkategorien.

(380)Im Übrigen belegen diese Marktanteile, dass die französischen Verlage für Bücher mit Schulbuchcharakter in Belgien und Luxemburg sehr gut vertreten sind, wo sie die gleichen Bücher wie in Frankreich verkaufen. So fällt auf, dass neben den Büchern zur französischen Grammatik oder den Büchern mit sprachlichen Lernhilfen, die keinem besonderen schulischen Lehrplan folgen, auch in Frankreich und Belgien die gleichen Ferienhefte verkauft werden, obwohl sie ursprünglich auf staatlichen französischen Lehrplänen basieren. Um ihre Ferienhefte in Belgien leichter verkaufen zu können, haben die französischen Verlage im Übrigen einfach auf den Umschlägen aller ihrer Bücher zusätzlich zur Angabe der französischen Lernstufe eine Altersempfehlung für die jeweilige Zielgruppe der Kinder aufgedruckt.

(381)Des Weiteren gibt es, wie bereits oben erläutert, je nach Vorschriftensituation im jeweiligen Land Unterschiede bezüglich der Art des Vertriebs für Schulbücher gegenüber den anderen Buchkategorien. Dies ist nicht der Fall bei Büchern mit Schulbuchcharakter, deren Vertrieb im gesamten französischsprachigen Becken der Art des Vertriebs von Büchern anderer Kategorien nahe kommt.

(382)Zwar gibt es eine Verbindung zwischen bestimmten Werken mit Schulbuchcharakter und den von den staatlichen Behörden vorgeschriebenen schulischen Lehrplänen, doch verhindert dies nicht, dass die französischsprachigen Verlage von Büchern mit Schulbuchcharakter in Frankreich, Belgien und Luxemburg die gleichen Werke anbieten können. Es besteht also beim Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter eine starke angebotsseitige Substituierbarkeit zwischen dem französischen Markt einerseits und andererseits dem belgischen und luxemburgischen Markt. Dies wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass alle von Hachette Livre und VUP verlegten Bücher mit Schulbuchcharakter grundsätzlich in Belgien vermarktet werden und erhältlich sind.

(383)Die Untersuchung der Höhe der Rabatte für Wiederverkäufer widerspricht dieser Schlussfolgerung nicht. Die Kommission hat nämlich eine Vergleichsstudie zur Höhe der Rabatte erstellen lassen, welche die Anmelderin den Wiederverkäufern in Frankreich, Belgien und Luxemburg für Bücher mit Schulbuchcharakter gewährt. Damit sollte geprüft werden, ob das Verfahren zur Festlegung der Rabatte in den drei Ländern unterschiedlich ist. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass ein "Frankreich-Effekt" nur bei Werken mit Schulbuchcharakter in Buchhandlungen der Ebene 1 festgestellt wurde, doch nicht auf den anderen Ebenen von Wiederverkäufern – ganz im Gegensatz zu den Schulbüchern, wo der "Frankreich-Effekt" auf allen Ebenen von Wiederverkäufern auftritt.

(384)Die anderen Gründe, weshalb die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer eine supranationale geografische Dimension besitzen, gelten in vollem Umfang für Bücher mit Schulbuchcharakter, insbesondere die Argumente, die sich aus der einseitigen Anwendung der "Tabelle" durch Hachette Livre und VUP, aus dem Vorhandensein umfangreicher grenzübergreifender Ströme und aus der Abdeckung der französischen Medien ableiten.

275Antworten auf die Fragen Nr. 135 und 184 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685.

276Siehe die Mitteilung von Marc Ivaldi zu den Rabatten von VUP an Einzelhändler in den Benelux-Ländern und in Frankreich im Rahmen der zur vorliegenden Sache durchgeführten Studie auf der Grundlage der von der Anmelderin zur Verfügung gestellten Informationen (5. Juli 2003).

101

(385)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist offenkundig, dass der Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer eine supranationale Dimension besitzt, die zumindest das französischsprachige Becken der Gemeinschaft abdeckt und möglicherweise die französischsprachige Schweiz einschließt.

(c)Die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Werken aus dem akademischen und professionellen Bereich an Wiederverkäufer

(i)Die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von juristischen Büchern an Wiederverkäufer

(386)Nach Ansicht der Anmelderin besitzt der verlegerseitige Verkauf von juristischen Werken an Wiederverkäufer eine nationale geografische Dimension, hauptsächlich (zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Kriterien) aufgrund des Inhalts dieser Werke, der sich radikal von einem Land zum anderen unterscheidet. Der Anmelderin zufolge beschließt nämlich jeder Staat seine eigenen Gesetze und Verordnungen, und seine Studenten und beruflichen Anwender studieren und verwenden vor allem diesen nationalen juristischen Korpus. Im Übrigen zögen Studenten und berufliche Anwender selbst in internationalen juristischen Fächern im Regelfall die Werke der in ihrem Land und sogar an ihrer Heimatuniversität bekannten Autoren vor.

(387)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat bestimmte von den Parteien vorgebrachte Argumente und damit auch die nationale geografische Dimension der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von juristischen Werken an Wiederverkäufer bestätigt.

(iii)Die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Werken der exakten Wissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften sowie der Human- und Sozialwissenschaften an Wiederverkäufer

(388)Nach Ansicht der Anmelderin besitzen die Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Werken der exakten Wissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften sowie der Human- und Sozialwissenschaften an Wiederverkäufer aufgrund der oben genannten Kriterien eine nationale Dimension.

(389)Da jedoch unabhängig von den berücksichtigten Definitionen der Produktmärkte die Transaktion keine marktbeherrschende Stellung schaffen oder festigen kann, deren Folge eine Beeinträchtigung eines echten Wettbewerbs wäre, kann die Frage der exakten Abgrenzung der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Werken der exakten Wissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften sowie der Human- und Sozialwissenschaften an Wiederverkäufer offen bleiben.

B.3.b.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN DURCH GROSSHÄNDLER AN WIEDERVERKÄUFER DER EBENE 3

(390)Zum Verkauf von Büchern durch Großhändler an Einzelhändler macht die Anmelderin geltend, dass die geografischen Märkte national seien, weil die Großhändler (i) je nach Mitgliedstaat unterschiedliche juristische Einheiten seien und (ii) nur eine begrenzte geografische Abdeckung aufwiesen, und dass (iii) für bestimmte Verlage je nach Mitgliedstaat verschiedene Großhändler die Auslieferung übernehmen.

(391)Das erste Argument betreffend das Vorliegen unterschiedlicher juristischer Einheiten ist offenkundig nicht relevant, da es eher aus der internen Organisationsstrategie resultiert. Was die begrenzte geografische Abdeckung der Großhändler angeht, so ist anzumerken, dass in Frankreich nur die am Zusammenschluss beteiligten Seiten eine nationale Abdeckung aufweisen; die anderen Großhändler besitzen eine regionale bzw. sogar lokale Dimension. In Belgien hingegen kann die Dimension der Geschäftstätigkeit der unabhängigen Großhändler im Hinblick darauf als regional betrachtet werden, dass, wie oben ausgeführt, der französischsprachige Teil Belgiens mit einer französischen Region vergleichbar ist.

(392)Im Übrigen bilden die Verkaufsräume von Hachette Livre und VUP in der Praxis ein Netz aus regionalen Verkaufsräumen, das es den beiden Konzernen ermöglicht, das gesamte französischsprachige Becken abzudecken. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die regionale Abdeckung der unabhängigen Großhändler nicht grundlegend von der Abdeckung der fusionierten Einheit, da DNL als unabhängiger Großhändler mit Spezialisierung auf den Verkauf an Supermärkte ebenfalls auf der Grundlage von zwei regionalen Plattformen arbeitet. Des Weiteren variiert die von Großhändlern ausgeführte Funktion des "rack-jobbing" nicht nach der geografischen Lage der Kunden und gilt somit als ihrer Natur nach im gesamten französischsprachigen Becken der Gemeinschaft homogen.

(393)Auch wenn ein großer Teil der unabhängigen Großhändler im Allgemeinen auf einer regionalen Basis arbeitet, überschneiden sich die jeweils von ihnen abgedeckten Gebiete, die nicht durch Staatsgrenzen eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang hat die von der Kommission durchgeführte Untersuchung gezeigt, dass ein in Belgien ansiedelter Großhändler seine Tätigkeit auch im Norden Frankreichs und in Luxemburg ausüben kann. Im Übrigen erklärt die Anmelderin selbst in aller Deutlichkeit, dass sich die Aktionsradien der verschiedenen Großhändler überschneiden. Die regionalen Großhändler befinden sich somit generell im Wettbewerb mit LDS und La DIL, da der Markt für Großhändler durch die Überlagerung geografischer Gebiete mit uniformem Wettbewerb charakterisiert wird.

279Mit Ausnahme ihres direkten Wettbewerbers DNL, der auf die Supermärkte in Frankreich - zuvor Belgien - spezialisiert ist.

280Anmeldung, Anhang 108.

(394)Was die Preisgestaltung durch die Großhändler angeht, die auf der Differenz zwischen den vom Verlag gewährten Rabatten (rund 35 %) und dem gegenüber ihren Kunden der Ebene 3 gewährten Rabatt (20 bis 30 %) basiert, so schwankt sie im gesamten französischsprachigen Becken der Gemeinschaft ebenfalls nicht in signifikanter Weise. Sie ist aber innerhalb einer homogenen Spanne von Parametern wie beispielsweise der Größe der Verkaufsstelle, deren Beteiligung an verkaufsfördernden Maßnahmen und deren Umsatzleistungen abhängig.

(395)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besitzt der Markt für den Buchverkauf durch Großhändler eine supranationale Dimension und entspricht dem französischsprachigen Becken Europas.

B.3.c.DIE MÄRKTE FÜR DEN BUCHVERKAUF AN DEN ENDVERBRAUCHER

(1)DIE MÄRKTE ZUM VERKAUF VON "SCHWEREN" REFERENZWERKEN AUF PROVISIONSBASIS

(396)Nach Ansicht der Anmelderin besitzt der Markt für den Verkauf von "schweren" Referenzwerken auf Provisionsbasis eine nationale Dimension.

(397)Da der Verkauf auf Provisionsbasis in der Form des Direktverkaufs an den Endverbraucher erfolgt und die Rechtsvorschriften über Verbraucherkredite je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind, arbeiten die Verlage je nach Land mit verschiedenen Auslieferern zusammen. Dies trifft insbesondere auf Hachette Livre und VUP zu.

(398)Der Markt für den Verkauf auf Provisionsbasis besitzt daher eine nationale Dimension.

(2)DIE MÄRKTE FÜR DEN BUCHVERKAUF DURCH WIEDERVERKÄUFER AN DEN ENDVERBRAUCHER

(399)Nach Ansicht der Anmelderin besitzen die Märkte für den Buchverkauf im Einzelhandel eine nationale geografische Dimension. Die Anmelderin gibt aber keine Begründung, die eine solche Abgrenzung rechtfertigen würde.

(400)Die Kommission hatte bereits mehrfach Gelegenheit, sich zur Abgrenzung von relevanten geografischen Märkten im Sektor des Einzelhandels zu äußern. Sie hat bezüglich des Lebensmittel-Einzelhandels und der Fachmärkte für

285Siehe zum Beispiel die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002, Sache COMP/M.2898 – Leroy Merlin/Brico (ABl. C 187 vom 7.8.2003, S. 11).

286Aber auch in Bahnhöfen oder Krankenhäusern.

287Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2000, Sache COMP/M. 1628 – TotalFina/ELF (ABl. L 143 vom 29.5.2001, S. 1).

288Siehe zum Beispiel die vorstehend genannten Sachen IV/M. 1221 – Rewe/Meinl, COMP/M.1684 – Carrefour/Promodès oder COMP/M.2898 – Leroy Merlin/Brico.

105

ABSCHNITT VI:WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

I.DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN VERLAGSHÄUSERN DERSELBEN UNTERNEHMENSGRUPPE

A.DIE ANMELDERIN

(404)In der Wettbewerbsanalyse der Marktmacht der Unternehmensgruppen Hachette und VUP bringt die Anmelderin das Argument vor, die "klassische" Analyse der Auswirkungen einer Unternehmensfusion sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Es sei in der Tat nicht angebracht, die Marktanteile der beiden Unternehmensgruppen in den jeweiligen unterschiedlichen Märkten insgesamt zu beurteilen; vielmehr müsse eine Einzelbeurteilung der sie bildenden Verlagshäuser erfolgen. Aufgrund der Besonderheiten des Verlagswesens besteht also der Anmelderin zufolge das beste Vorgehen zur Beurteilung der Auswirkungen der Unternehmensfusion darin, die Marktanteile Verlagshaus für Verlagshaus zu beurteilen, ohne die Zugehörigkeit diese Verlagshäuser zu einem Konzern zu berücksichtigen.

(405)Die Anmelderin bringt eine Reihe von Argumenten vor, um zu erklären, dass es zwischen den einzelnen Verlagen, die zur Unternehmensgruppe Hachette Livre und VUP gehören, einen internen Wettbewerb gebe, der verhindere, dass die Marktmacht von Verlagshäusern erreicht werden könne, und der so die Marktmacht der Unternehmensgruppe zunichte mache. Dieser Wettbewerb innerhalb der Unternehmensgruppe komme beim Erwerb von Verlegerrechten, der Anwerbung von Verlagen anderer Häuser der Unternehmensgruppe, bei den Inhalten (Themen), bei den Reihen (Herausgabe von Konkurrenzbuchreihen) sowie bei den Buchpreisen zum Tragen. Sie zeige sich auch in der fehlenden Zentralisierung der Verlagspolitik, des Haushalts und des Managements des finanziellen Risikos innerhalb ein- und derselben Unternehmensgruppe . Ferner erfolge die Preisfestsetzung zwischen den einzelnen Verlagshäusern von Hachette Livre oder den einzelnen Verlagshäusern von VUP nicht koordiniert und sei deshalb auch nach der Unternehmensfusion zwischen Hachette Livre und VUPnicht Gegenstand einer Koordinierung.

B.SCHLUSSFOLGERUNG DER KOMMISSION

(406)Mit dem Vorgehen der Anmelderin werden die Begriffe "Unternehmensgruppe" und "Kontrolle"und damit die immer gleiche Haltung der Kommission zu diesen Themen in Frage gestellt.

(407)Ferner scheint die Vorstellung der Anmelderin nicht der tatsächlichen Funktionsweise der Konzerne zu entsprechen; die Besonderheiten dieses Sektors werden überspitzt dargestellt und die Tatsache des wettbewerblichen Funktionierens der jeweiligen relevanten Märkte geleugnet.

(408)In der Tat zeigt die Untersuchung der Kommission in erster Linie, dass die einzelnen Verlagshäuser des Konzerns zwar über eine gewisse Autonomie bei der Akquisition und im kreativen Bereich verfügen , jedoch nicht wie absolut unabhängige Körperschaften handeln. So sind die Tochtergesellschaften von Hachette Livre, VUP und anderen Konzernen im Rahmen eines von der Zentrale der Unternehmensgruppe vorgegebenen und kontrollierten Haushalts tätig. Strategische Entscheidungen wie zum Beispiel die Fusionen von Verlagshäusern untereinander oder der Wechsel von Geschäftsführer betreffen in der Praxis auch diese Verlagshäuser; sie werden im Allgemeinen vom Vorstand der Unternehmensgruppen getroffen. .

(409)Außerdem wird eine Reihe von wesentlichen Funktionen (Vertrieb, Auslieferung, Geldmittel, Verwaltungskontrolle, Produktion, Informatik, Personalverwaltung, Rechtsabteilung usw.) normalerweise zwischen den Verlagshäusern ein- und desselben Konzerns aufgeteilt, wodurch konzernweit die Kosten gesenkt und die Effizienz erhöht werden können. Ebenso werden im Allgemeinen die Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer für den gesamten Konzern und nicht für jedes Verlagshaus einzeln aufgestellt. Die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen durch verschiedene Verlagshäuser vereinfacht den Austausch von Informationen sowie die Koordination der Managementpolitik und trägt weiterhin dazu bei, dass zwischen den Verlagshäusern desselben Konzerns wenig oder gar kein Wettbewerb besteht.

(410)Obwohl bestimmte Verlagshäuser auf denselben Märkten tätig sind, decken die von ihnen verkauften Werke außerdem oft spezifische Marktsegmente ab. Die verlegerische Sensibilität der Verlagshäuser ermöglicht es dem Konzern, den Wiederverkäufern eine genügend große Anzahl unterschiedlicher Produkte und Marken anzubieten, damit diese einen Großteil ihres Bedarfs mit den Produkten des Konzerns abdecken können, wobei der Anschein großer Auswahl gewahrt bleibt. Das Beherrschen dieser Politik der Vervielfältigung des zur Verfügung gestellten Angebotes führt letzten Endes zur Verringerung der Anregung durch externen Wettbewerb, zur Erhöhung der Chancen für die Wahl eines Produktes des Konzerns zuungunsten der anderen Lieferanten und zur Steigerung der Wahrscheinlichkeit von Erträgen zugunsten des Konzerns.

(411)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die oben dargestellten Fakten und behauptet, die Autonomie der Verlagshäuser Hachette Livre und VUP könne nicht ernsthaft bestritten werden, die

(412)Zentralisierung bestimmter Verwaltungsfunktionen reiche nicht aus, um diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, und es gebe keine Handelspolitik des Konzerns. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Besonderheiten des Verlagssektors selbst diese Unabhängigkeit erforderlich machten.

(412)Die Kommission erkennt an, dass die Tätigkeit des Verlags, die Kulturgüter hervorbringt, in gewissem Rahmen geeignete Unternehmensstrukturen benötigt, mithilfe derer die Kreativität der Autoren angeregt und die Persönlichkeit der Marken innerhalb der Konzerne erhalten werden kann. Diese Besonderheiten sind jedoch in mancherlei Hinsicht nicht nur dem Verlagswesen eigen; die Autonomie, um die es hierbei geht, hat nur sehr wenig mit derjenigen gemein, die auf einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Unternehmen besteht. In der Tat hat der Großteil der Unternehmensgruppen, die Konsumgüter herstellen, in gewissem Maße eine Unternehmensstruktur übernommen, die auf der Marke oder den Produktgruppen beruht. Die Unternehmensgruppe L'Oréal zum Beispiel, die die Shampoo-Marken Garnier und Elsève vertreibt, lässt diesen beiden Körperschaften einen gewissen Autonomiespielraum. Dennoch besteht keinerlei Zweifel, dass die Körperschaften Garnier und Elsève zwar Verbraucher ansprechen, die vergleichbare Merkmale aufweisen, mit ihren jeweiligen Produkten ähnliche Bedürfnisse abdecken und so den Eindruck einer frontalen Wettbewerbssituation erwecken, nichtsdestoweniger aber von der Unternehmensgruppe L’Oréal insbesondere im Hinblick auf die Vertriebspolitik koordiniert werden. Die von der Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Angaben folgen derselben Logik, denn es wird angegeben, die Autoren würden die Persönlichkeit und die verlegerische Leitlinie der Verlagshäuser innerhalb der Konzerne anerkennen. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die verschiedenen Marken vom Konzern nicht so gut verwaltet und koordiniert würden, dass die Beziehungen zwischen den verschiedenen Verlagshäusern von völlig anderer Natur sind als diejenigen, die zwischen konkurrierenden Verlagshäusern bestehen.

(413)Die Untersuchung durch die Kommission hat auch bestätigt, dass die Verlagshäuser einer zentralen Kontrolle unterliegen. Dies erklärt die Unternehmensgruppe La Martinière zum Beispiel wie folgt: "Bei einem Schiedsgerichtsverfahren entscheidet der Generaldirektor der Unternehmensgruppe". Dies wäre in einer nicht koordinierten Wettbewerbssituation nur schwer möglich. Ebenso geht aus den Strategieunterlagen des Konzerns Hachette Livre klar die Philosophie einer Unternehmensgruppe und nicht diejenige einer Ansammlung von Verlagshäusern hervor, die ohne zentral gesteuerte Kontrolle arbeiten. Ferner hat die Kommission von Hachette Livre und VUP interne operative Unterlagen erhalten, aus welchen deutlich hervorgeht, dass die Strategie einer Unternehmensgruppe angewandt

wird. Diese Tatsache wird übrigens von den Wiederverkäufern bestätigt, die

erklärt haben, dass die Geschäftsbedingungen des Konzerns Hachette Livre ganz allgemein für die verschiedenen Verlagshäuser der Unternehmensgruppe gelten .

(414)Aus sämtlichen oben dargestellten Gründen ist das Argument der Anmelderin, die wettbewerbliche Beurteilung der Fusion müsse im vorliegenden Fall für jedes Verlagshaus einzeln erfolgen, unzulässig. Die Beurteilung der Gefahr der Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung wird folglich, wie die französischen Behörden dies in ihrem Verweisungsantrag bereits getan haben, auf der Ebene der Konzerne und damit auf der Grundlage der Marktmacht der Konzerne Hachette Livre und VUP durchgeführt.

II.DIE AUSWIRKUNGEN

(415)Zuerst einmal muss präzisiert werden, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zufolge eine marktbeherrschende Stellung als eine Situation definiert wird, in welcher ein oder mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Stärke besitzen, die es ihnen ermöglicht, auf dem betreffenden Markt das Fortbestehen eines tatsächlichen Wettbewerbs zu behindern, indem sie ihnen in erheblichem Umfang die Möglichkeit zu einem von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern unabhängigem Handeln gibt. Das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung kann das Ergebnis mehrerer Faktoren sein, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend wären. Unter diesen Faktoren nimmt das Vorhandensein von großen Marktanteilen eine herausragende Stellung ein. Das Beherrschen eines beträchtlichen Marktanteils als Beleg für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung ist jedoch kein unveränderlicher Wert. Seine Bedeutung variiert von Markt zu Markt je nach dessen Struktur, insbesondere bezüglich der Produktion, des Angebots und der Nachfrage. Ferner stellt die Beziehung zwischen den von der fusionierten Einheit und insbesondere denjenigen Wettbewerbern, die ihnen unmittelbar folgen, gehaltenen Marktanteilen ein wichtiges Indiz für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung dar. Tatsächlich ermöglicht dieser Faktor die Beurteilung der Wettbewerbsstärke der Wettbewerber des betreffenden Unternehmens .

(416)Zusätzlich zu diesen horizontalen Elementen muss die Kommission bei ihrer Prüfung sowohl die vertikalen als auch die durch den Großkonzern verursachten Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses analysieren.

(417)Außerdem muss präzisiert werden, dass die beiden von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmensgruppen bereits heute die beiden unbestrittenen Marktführer im Bereich des französischsprachigen Verlagswesens sind. Sie sind auf einer sehr großen Zahl von Märkten sowie in der gesamten Buchkette vertreten, und zwar insbesondere im Vertrieb und in der Auslieferung der Erzeugnisse zahlreicher Verlage, wodurch ihre Stärke bei den Wiederverkäufern noch erhöht wird. Die

Unternehmensgruppe Lagardère ist ferner ein Großkonzern, der insbesondere auf anderen Medienmärkten vertreten ist.

(418)Nach der Fusion wäre die zusammengeschlossene Körperschaft fast sieben Mal größer als Gallimard, ihr direktester Wettbewerber, wenn man sich auf die Geschäftstätigkeit im Bereich Bücher beschränkt. Die fusionierte Einheit würde im Unterschied zu ihren direkten Wettbewerbern über einen sehr breiten Bestand an bekannten Marken und Autoren verfügen und wäre in allen Buchkategorien präsent. Schließlich wäre sie auch auf allen Stufen der Buchkette und sogar im Einzelhandel vertreten. Ihre Stellung und Macht auf dem Markt wäre mit derjenigen ihrer direkten Wettbewerber nicht zu vergleichen.

A.DIE MÄRKTE FÜR VERLEGERRECHTE

A.1DIE PRIMÄRMÄRKTE FÜR RECHTE

(419)Wie bereits im Abschnitt zur Definition der Produktmärkte angegeben, müssen die Primärmärkte für Rechte auf der Grundlage der großen Buchkategorien unterteilt werden. Außerdem sind die verschiedenen Primärmärkte für Verlegerrechte in einen französischen Markt für Rechte und einen ausländischen Markt für Rechte zu unterteilen.

A.1.a.DER PRIMÄRMARKT FÜR VERLEGERRECHTE AN ALLGEMEINER LITERATUR

(1)EINLEITUNG: DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER MARKTANTEILE

(a)Die von der Anmelderin vorgeschlagene Methode

(420)Zur Beurteilung des Gewichts der verschiedenen Verlage beim Erwerb von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur hat die Anmelderin eine Studie zur Stärke (Absatzzahlen) der verschiedenen Verlage bei den Bestsellern der allgemeinen Literatur von bekannten Autorenvorgelegt. Die Anmelderin verwendet das Konzept "bekannter Autoren", da sie der Ansicht ist, dass es neben den Werken neuer Autoren oder sporadisch erscheinenden Werken Autoren gibt, die Werke erzeugen, die bestimmten Erwartungen entsprechen und oft geplant sind und bei denen die Verlage sich beim Erwerb der Rechte in stärkerer Weise in einer frontalen Konkurrenzsituation befinden als bei Autoren, die über einen weniger großen Ruf verfügen oder bisher nur einen literarischen Erfolg verzeichnen konnten. Zu diesen Autoren mit großem Ruf zählen auch bekannte Autoren, die regelmäßig Bücher schreiben, welche man sogar als Handelsmarken bezeichnen kann , denen die Verlage erhebliche Abschläge anbieten. Obwohl sich die Berechnungen der Anmelderin nur auf die Bestseller in Frankreich und nicht in der ganzen Welt beziehen, die jedoch die für die analysierten Märkte maßgebliche geografische Dimension ist, verfügt Frankreich auf dem Markt für Verlegerrechte

an französischsprachigen Werken im Vergleich zu anderen französischsprachigen Ländern über eine große Bedeutung und kann deshalb als repräsentativ für den gesamten Markt angesehen werden.

(421)Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass eine Bewertung der Stärke der verschiedenen Verlage beim Primärerwerb von Verlegerrechten an Büchern der allgemeinen Literatur nicht auf der Grundlage des Verkaufsvolumens der Bücher dieser Autoren erfolgen kann. In der Tat entsteht der Wettbewerb zwischen den Verlagshäusern beim Erwerb von Verlegerrechten nicht durch die verkauften Mengen, sondern durch den Preis, der den Autoren geboten wird, um diese Rechte zu erwerben, also durch die Abschläge (und die proportionale Beteiligung), welche die Verlagshäuser ihnen anbieten. Der Zeitpunkt, an dem ein Wettbewerb mit den ebenfalls am Erwerb eines Verlegerrechts interessierten anderen Verlagen zustande kommt, ist der Moment, in dem der Vertrag abgeschlossen wird, und nicht derjenige, in dem das Buch vermarktet wird. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Rechte ist in der Tat der Moment, in welchem der Verlag sich dazu entschließt, ein Risiko einzugehen, und in dem er abschätzt, welchen Abverkauf des Buches er sich erhofft (wobei diese Abverkaufszahlen nicht unbedingt auch erreicht werden). Es besteht nicht unbedingt ein Zusammenhang zwischen dem tatsächlich erzielten Absatzvolumen und der Höhe der dem Autor angebotenen Vergütung .

(422)Außerdem schließt die Anmelderin mit der Entscheidung für das Konzept des "bekannten Autoren" diejenigen Autoren vom Markt aus, die einen wesentlichen Teil der verlegerischen Geschäftstätigkeit darstellen, aber über eine weniger starke Verhandlungsposition verfügen als die bekannten Autoren, da sie noch nicht in jedem Fall bereits einen literarischen Erfolg vorweisen können.

(423)Außerdem wird in der von der Anmelderin vorgelegten Studie zur Trennung von französischen und ausländischen Rechten eine Unterscheidung nach der Nationalität der Autoren unabhängig von der Sprache gemacht, in welcher das Buch ursprünglich verfasst wurde. So werden auch solche Autoren als "ausländische Autoren" klassifiziert, die ihre Bücher ursprünglich in französischer Sprache verfassen und deren Werk zur Vermarktung in französischer Sprache nicht übersetzt wurde . Den Angaben der Anmelderin zufolge sind 8 %der "bekannten" Autoren französischer Sprache nicht französischer Staatsangehörigkeit und zählen

aus diesem Grunde zum Markt der französischen Rechte . Die von der Anmelderin vorgelegte Studie entspricht damit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes.

(b)Die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angewandten Methoden

(424)Um also die Stärke der verschiedenen Verlage beim Primärerwerb von Buchrechten an allgemeiner Literatur angemessen und realistisch beurteilen zu können, hat die Kommission die wichtigsten Marktakteure gebeten, für jedes ihrer Verlagshäuser die jährliche Höhe derjenigen Abschläge mitzuteilen, die für Bücher mit Abschlägen gezahlt wurden. Es zeigte sich jedoch, dass aufgrund der unterschiedlichen Buchhaltungsmethoden, die in den einzelnen Verlagshäusern zur Bezifferung der gestaffelten Abschläge auf Jahresbasis angewandt wurden, eine Zusammenführung der von diesen Akteuren gelieferten Daten unmöglich war.

(425)Um dieser technischen Schwierigkeit zu begegnen, ging die Kommission zur Beurteilung der Stärke der verschiedenen Verlage beim Erwerb von Primärrechten an Büchern der allgemeinen Literatur anders vor. Hierzu hat sie die Höhe der von den verschiedenen Verlagshäusern in Frankreich im Jahr 2002 an die Autoren der 100 meist verkauften nicht übersetzten Bücher der allgemeinen Literatur sowie der an die Autoren der 100 meist verkauften übersetzten Bücher der allgemeinen Literatur gezahlten Abschläge zusammengetragen(nachfolgend als die "erste Methode" bezeichnet). Obwohl sich diese Datensammlung nur auf die 100 meistverkauften Bücher in Frankreich und nicht weltweit bezieht, hat Frankreich aufgrund der dennoch wichtigen geographischen Dimension auf dem analysierten Markt im Vergleich zu den anderen französischsprachigen Ländern eine sehr große Bedeutung auf den Märkten für Verlegerrechte in französischer Sprache und kann deshalb als für den gesamten Markt repräsentativ betrachtet werden. Diese Methode ermöglicht eine Bewertung sämtlicher Abverkäufe von mehr als 21 000 Exemplaren bei nicht übersetzten und mehr als 12 000 Exemplaren bei übersetzten Büchern und beschränkt sich damit nicht auf diejenigen Bücher, die als Bestseller bezeichnet werden können .

(426)Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass diese Methode sich zwar nur auf eine Beurteilung der Marktanteile der verschiedenen Akteure ausschließlich im Jahr 2002 bezieht, dieses eine Jahr aber dennoch repräsentativ für die Stärke der Unternehmen auf dem Markt ist, da die jährliche Höhe der von den verschiedenen Verlagen gezahlten Abschläge im Allgemeinen stabil ist .

(427)Ferner zeigt diese Methode, obwohl sie sich nur auf die von den Verlagen angebotenen Abschläge und nicht auf die Höhe der proportionalen Vergütung bezieht, welche wahre Marktmacht die dort tätigen Akteure haben, da die proportionale Vergütung auf der Grundlage der tatsächlichen Abverkäufe des Buches erfolgt, welche die Verlage zum Zeitpunkt des Rechterwerbs noch nicht kennen. Hingegen könnte der dem Autor angebotene Prozentsatz (und nicht der absolute Betrag, der als proportionale Vergütung tatsächlich gezahlt wird) ebenfalls ein Indikator für die Marktmacht der Verlage und des Preises sein, den sie für den Erwerb der Rechte anzubieten bereit sind. Die Berücksichtigung dieses Indikators würde jedoch die Ergebnisse der von der Kommission angewandten Methode nicht wesentlich verändern, da die Prozentsätze der proportionalen Vergütung, die an die Autoren gezahlt wird, recht homogen sind .

(428)Ferner hat die Kommission zur Verwendung des Konzepts der "bekannten Autoren" der Anmelderin, obwohl sie diese Methode für einschränkend und folglich nicht relevant hält, geprüft, welche von diesen 100 meistverkauften Büchern von bekannten Autoren mit entsprechendem Rufgeschrieben wurden (nachfolgend als die "zweite Methode" bezeichnet). Die Auswertung zeigt, dass von den 100 meistverkauften Büchern 46 von bekannten Autoren mit entsprechendem Ruf geschrieben wurden.

(c)Antwort der Anmelderin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

(429)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist die Anmelderin der Ansicht, dass die Analyse der Kommission auf einer sehr anfechtbaren Methode zur Berechnung der Marktanteile beruht, da diese sich allein auf die Höhe der Abschläge stützt.

(430)Ihrer Meinung nach stellt die Kommission die Rolle der Abschläge auf dem Markt für Primärrechte falsch dar, weil: (i) die Abtretung von Verlegerrechten bei den Abschlägen nicht mit berücksichtigt wird (diese sind gesetzlich nicht vorgesehen); (ii) diese keinen Kaufpreis, sondern eine besondere Zahlungsmodalität für diesen Preis darstellen (Zahlungsmodalität); (iii) sie kein Entscheidungskriterium für die Autoren darstellen und deshalb bei der Analyse des Wettbewerbs auf dem Markt für Rechte keine sachbezogene Dimension darstellen (die Autoren unterscheiden sehr wohl und interessieren sich stark für die proportionale Vergütung, aber sehr wenig für den Abschlag); (iv) die in den Abschlägen enthaltene Information keinen statistisch verlässlichen Wert liefern kann, da diese Daten von Uneinheitlichkeitsfaktoren verzerrt werden.

(431)Die Anmelderin ist weiterhin der Ansicht, dass die Theorie der Kommission, der zufolge die Zahlung eines Abschlags ein Risiko für die Verlage bedeutet, von den Daten widerlegt wird, da der Abschlag fast immer einen einfachen Vorschuss darstellt, der durch einen entsprechenden Einbehalt von der proportionalen Vergütung der Rechte zurückerstattet wird.

(d)Schlussfolgerungen der Kommission

(432)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt jedoch, dass die Abschläge eine entscheidende Rolle beim Erwerb von Primärrechten spielen.

(433)Diese Abschläge stellen rechtlich, vertraglich und faktisch Vergütungen dar, die als Gegenleistung für die Abtretung von Rechten gezahlt werden. Der Abschlag ist die Vergütung für die Abtretung von Vermögensrechten, die einen garantierten Mindestbetrag und keine Zahlungsmodalität darstellt. So ist der Abschlag regelmäßig ein garantierter Mindestbetrag, den der Autor definitiv auch dann behält, wenn die Einnahmen aus der Vermarktung des Werkes niedriger ausfallen sollten als erwartet. Von diesem Standpunkt aus gesehen stellt der Abschlag die einzige Vergütung dar, die der Autor mit Sicherheit erhält. Der Abschlag ist also keine einfache Zahlungsmodalität.

(434)Ferner stellt der Abschlag eines der Kriterien für die Auswahl seitens der Autoren dar, weil mehr als 70 % der Autoren allgemeiner Literatur die Vergütung als Kriterium für die Auswahl eines Verlagshauses angegeben haben. Außerdem

(434)erklärt Dominique Goust, Leiter der Abteilung Taschenbücher bei Hachette Livre, dass "das Verlagswesen eine edle Tätigkeit ist, dessen Hintergründe denjenigen des Fußballs ähneln. Heute wechseln die Autoren das Verlagshaus wie Zidane seinen Fußballclub - aus Gründen des Geldes, des Prestiges oder aufgrund von Vorlieben" und äußert damit die Ansicht, dass finanzielle Gründe ein Auswahlkriterium für die Autoren seien. Außerdem hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass den Angaben der Autoren allgemeiner Literatur zufolge die Autoren ihr Verlagshaus ebenso aufgrund der angebotenen Vergütung wie aufgrund ihrer persönlichen Bindung zum Verlag wählen.

(435)Weiterhin dienen im Gegensatz zu den Behauptungen der Anmelderin Abschläge nicht der Deckung von dem Autor bereits entstandenen Kosten. Tatsächlich ist die Übernahme oder die Rückerstattung von Kosten, die dem Autor möglicherweise bei der Recherche zur Erstellung eines Werkes entstehen, durch den Verlag Gegenstand einer besonderen Vertragsbestimmung, die unabhängig von der Zahlung eines Abschlags vereinbart wird. Auch ist er keine Gegenleistung für ein Vorzugsrecht, da Abschläge für jedes Werk gezahlt werden, bei dem ein Vorzugsrecht besteht.

(436)Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung zeigt auch, dass die Zahlung eines Abschlags ein Risiko für die Verlage bedeutet. In der Tat betont die Anmelderin selbst, dass "das Verlagswesen, wie bereits dargestellt, ein riskanter Tätigkeitsbereich ist, und Hachette Livre zugibt, dass durch eine unglückliche Entscheidung oder eine Entscheidung für einen Autor, den das Publikum nicht sofort annimmt, einem Verlagshaus Verluste entstehen können" und "das finanzielle Risiko sich vor allem auf den dem Autor gezahlten Abschlag erstreckt,[…], außerdem auf den Etat für die Verkaufsförderung und die Entscheidung für die Anzahl von Exemplaren in der ersten Auflage und im Falle eines Erfolgs in der zweiten Auflage, und zwar ohne jegliche Garantie für künftige Einnahmen. Das finanzielle Risiko ändert sich prinzipiell nicht mit der Kategorie des Buches, dem Typ des Autors oder dem Buchformat". Außerdem haben sämtliche Akteure, die Kommentare zur Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zur Antwort der Anmelderin auf besagte Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben

haben, unabhängig davon, ob sie Buchhändler, Verlag oder Endverbraucher waren, angegeben, dass die Zahlung eines Abschlags ein erhebliches Risiko darstelle.

(437)Außerdem bestätigt allein schon das Vorhandensein von Konten im Kontenrahmen des Verlagssektors, die zur Valorisierung von nicht gedeckten Abschlägen bestimmt sind, also von solchen Abschlägen, die dem Autor gezahlt wurden, sich jedoch nie durch die Abverkäufe eines bestimmten Werkes rentabilisiert haben, das mit dem Begriff Abschlag verbundene Risiko. Weiterhin zeigt die Praxis der Verlagshäuser, die diese Konten auf einer jährlichen Grundlage von Zuführungen zu den Rückstellungen für nicht gedeckte Abschläge nutzen, dass mit der Zahlung eines Abschlags ein Risiko verbunden ist, da jeglicher nicht gedeckte Abschlag auf diesen Aufwandkonten buchhalterisch erfasst wird und damit die Erträge entsprechend verringert (oder die Verluste erhöht), die von dem entsprechenden Verlagshaus erzielt werden. Schließlich zeigt die beträchtliche Höhe der betreffenden Beträge, welches große Risiko mit dieser Praxis der Zahlung von Abschlägen verbunden ist, und belegt weiter, dass die Zahlung zu großer Abschläge den finanziellen Ruin eines Verlagshauses nach sich ziehen kann. So haben die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission gezeigt, dass in den letzten fünf Jahren bei den größten konkurrierenden Verlagshäusern der fusionierten Einheit die Zuführungen zu den Rückstellungen durchschnittlich fast 10 % der tatsächlich im selben Zeitraum gezahlten Abschläge erreicht haben. Obwohl dieses Niveau relativ niedrig erscheinen mag, muss es in Relation zu dem für ein bestimmtes Verlagshaus bestehenden Grenzwert betrachtet werden, über den hinaus für dieses eine Deckung von Abschlägen nicht mehr möglich ist, denn man kann nicht davon ausgehen, dass 100 % in diesem Bereich den tatsächlichen theoretischen Grenzwert darstellen. Tatsächlich ist sinnvollerweise nicht davon auszugehen, dass ein Verlagshaus, das Jahr für Jahr einen hohen Prozentsatz von nicht gedeckten Abschlägen zu verzeichnen hätte, die Möglichkeit hätte, seine Geschäftstätigkeit weiter zu rentabilisieren und weiterzuentwickeln und damit ein lebensfähiger und tatsächlicher Wettbewerber auf dem Markt sein könnte. Denkt man diese Analyse bis zum Ende durch, so würde ein Nichtdeckungssatz von fast 100 %, obwohl er theoretisch durchaus akzeptabel wäre, dieses Verlagshaus ganz einfach zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit mangels struktureller Rentabilität zwingen. Daraus ergibt sich, dass nur vernünftigere Nichtdeckungssätze die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Verlagshauses ermöglichen. In diesem Zusammenhang erlangt der Satz von 10 % seine volle Bedeutung und verdeutlicht das Jahr für Jahr von den Verlagshäusern beim Erwerb von Verlegerrechten eingegangene Risiko.

(438)Die von der Anmelderin als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumente stellen deshalb die von der Kommission zur Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den verschiedenen Primärmärkten von Buchrechten im Bereich der allgemeinen Literatur angewandte Methode nicht in Frage.

332 Antwort auf Frage Nr. 154 des Auskunftsverlangens ÑAutorenì, abgesandt am 30. April 2003. 333 Die Gesamtheit der erwarteten Einkünfte beinhaltet nicht nur die Einkünfte aus dem Verkauf von Büchern im Großformat und im Taschenbuchformat sowie die Provisionen (in % des Nettoverkaufspreises), die bei Vertrieb und Auslieferung verzeichnet werden, sondern auch eventuelle Erträge aus der Absorption der Fixkosten der Geschäftstätigkeiten Vertrieb und Auslieferung bei einer größeren Menge von Werken. 334 Zur Beziehung zwischen den Verlagshäusern und dem Vertrieb gibt die Anmelderin an, dass Ñdas Verlagswesen, wie bereits dargestellt, ein riskanter Tätigkeitsbereich ist, und Hachette Livre räumt ein, dass durch eine unglückliche Entscheidung oder eine Entscheidung für einen Autor, den das Publikum nicht sofort annimmt, einem Verlagshaus Verluste entstehen können. Bei der möglichen Schließung eines Verlagshauses würde dessen Beitrag an Gemeinschaftseinrichtungen wie dem Vertrieb wegfallen, wodurch sich jedoch die festen Nebenkosten desselben nicht entsprechend verringern würden (Anmeldung, Seite 58). 335 Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 44. 336 Seite 10 der am 5. Dezember 2002 vom Büro für Wirtschaftprüfung, Finanzanalyse und strategische Diagnosen SECAFI ALPHA vorgelegten Bericht über den geplanten Verkauf des Verlagszweigs von VUP an Lagardère im Rahmen eines Auftrags, der vom repräsentativen Beratungsorgan der von dem angemeldeten Zusammenschluss betroffenen Betriebsräte erteilt wurde. 121

auf allen Ebenen von Verkaufsstellen kostendeckend verkauft [Ö]. Der Verkauf sowie der Erwerb von Rechten stellen einen wesentlichen Bereich der Geschäftstätigkeit von Robert Laffont darì. Aus dieser Beschreibung geht recht deutlich hervor, dass die Wettbewerbsfähigkeit eines Verlags auf dem Markt für Primärrechte dadurch gestärkt wird, dass er den Autoren für eine erheblich höhere Anzahl von Büchern und für den Wiederverkauf der Taschenbuchrechte (intern oder extern) eine um so höhere Vergütung anbieten kann, je stärker er an dem Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat sowie an den Dienstleistungen Vertrieb /Auslieferung beteiligt ist. Dies wird übrigens von Francis Esmenard, dem Präsidenten des Verlags Albin Michel, bestätigt, der in Bezug auf das Taschenbuch unterstreicht, dass Ñdiese zusätzlichen Verkäufe unbedingt erforderlich sind, um beim Erwerb von Rechten ausländischer Autoren wettbewerbsfähig zu bleiben, die systematisch versteigert werden; auch ist dies ein wichtiger Faktor für die Fähigkeit des Verlags, französische Autoren anzuziehenì . Auferdem betont die Anmelderin selbst, dass Ñdie Höhe der Abschläge, die einem Autor angeboten werden können, somit direkt durch die erwarteten Verkaufszahlen des Werkes bestimmt wird (im Großformat und als Zweitauflage)ì .

(454) Bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss lebten konkurrierende Verlage ständig mit der Bedrohung, ihre Autoren zu verlieren, wie dies der Verlag Odile Jacob, Wettbewerber der fusionierten Einheit, bestätigt. Er gibt an, dass Ñeinem Verlagshaus wie Odile Jacob ständig die Autoren von Verlagen wie Hachette und VUP abgejagt werden, die ein starkes Vertriebsnetz und hohe Abschläge anbieten. Hachette und VUP haben außerdem die Möglichkeit, überschüssige Abschläge durch die gesamte Buchkette (Vertrieb/ Auslieferung/Taschenbuch/Einzelhändler) zu amortisierenì. Da der angemeldete Zusammenschluss zur Schaffung von beherrschenden Stellungen auf den Märkten für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen sowie beim Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat führen wird,wird sich diese Situation noch verschärfen und zu einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf den Primärmärkten des Erwerbs von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur führen.

(ii) Werbung und Medien

(455) Wie mehrere Akteure bereits betont haben, wird die starke Präsenz der fusionierten Einheit anders als bei ihren Wettbewerbern in den Bereichen Werbung und

342 Der Konzern Lagardère ist im Bereich audiovisueller Träger auf den Märkten für Werbeplätze durch die Anzeigenverwaltung Lagardère Active Publicité und im Bereich schriftlicher Träger durch Interdeco tätig.

Medienwie Fernsehen, Radio und Printmedien die Palette der Elemente, die ihre Anziehungskraft auf die Autoren bestimmen, noch ergänzen. Die Akteure am Markt haben die Bedeutung dieses Elements hervorgehoben, was übrigens durch den Strategieplan von Hachette Livre bestätigt wird. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass dieses Element im vorliegenden Fall zur Bestimmung der Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Primärmarkt des Erwerbs von französischen Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur nicht entscheidend ist.

(456) In der Tat ist die Unternehmensgruppe Lagardère auf dem Sektor der Medien und der Werbung ein gewichtiger Akteur. Im Medienbereich verfügt der Senderpool des Konzerns Lagardère mit fast 6 Millionen Hörern über einen kumulierten Zuhöreranteil von 12 %. Außerdem hat die Anzeigenverwaltung des Konzerns Lagardère am französischen Markt für ÑRadiowerbungì einen Anteil von [20 ñ 30]% sowie einen Anteil von [15 ñ 25]% an der Werbung Ñin Zeitschriften für die breite Öffentlichkeitì. In diesem Rahmen ist Lagardère Active Publicité die ausschließliche Anzeigenverwaltung aller von der Unternehmensgruppe Lagardère kontrollierter Sender sowie anderer, nicht von Lagardère kontrollierter Sender wie zum Beispiel unter anderem der Sender, die das französische Autobahnnetz abdecken.

(457) Ferner ist bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss festzustellen, dass die Verlagshäuser von Hachette Livre beim Erwerb von Werbeflächen auf Trägern des Konzerns ÑHauspreiseì zahlen . Dank der erheblichen Steigerung des Ñgarantiertenì Umfangs beim Erwerb von Werbeflächen auf ihren Trägern, die sich aus dem zusätzlichen Bedarf für die Werke des Verlagshauses VUP ergeben wird, wird der angemeldete Zusammenschluss es dem Konzern Lagardère ermöglichen,

342 Der Konzern Lagardère kontrolliert die Sender Europe 1, Europe 2 und RFM zu 100 % und besitzt indirekte Beteiligungen an MFM und Voltage FM. Er hält oder besitzt große Beteiligungen an der französischsprachigen Presse (100 % an La Provence, Corse Matin, Nice Matin, TV Hebdo, Var Matin, Elle, Isa, Paris-Match, Parents, Jeune & Jolie, Pariscope, Photo, Première, L'Echo des Savanes, France Dimanche, Ici Paris, Télé 7 Jours, 80 % an Entrevue, 60 % am Journal du Dimanche, 42 % an Marie-Claire, Cosmopolitan, usw.).

343 Dem ÑLettre aux Actionnairesì des Konzerns Lagardère von April 2003 zu Folge, abrufbar im Internet unter der Adresse http://www.lagardere.com/info_financieres/lettres/Lettre-avril-2003.pdf.

344 Dem Schreiben der Anmelderin vom 1. Oktober 2003 zu Folge, das unter der Nummer 15 519 registriert wurde.

345 Aus den Angaben, welche die Anmelderin am 1. und 10. Oktober 2003 gemacht hat, geht hervor, dass die Verlagshäuser der Unternehmensgruppe Hachette Livre unter den verschiedenen Verlagen allgemeiner Literatur einen Sonderrabatt in Höhe von [ Ö]* bei den Sendern des Konzerns Lagardère erhalten (Europe 1/Europe 2/RFM) [ Ö]*, während ein unabhängiger Verlag für eine Werbekampagne für ein Werk des Typs ÑBestsellerì bei den Sendern des Konzerns Lagardère einen durchschnittlichen Rabatt in Höhe von [ Ö]* erhält. Aus den Angaben, welche die Anmelderin in ihrer Antwort auf Frage Nr. 8 des Auskunftsverlangens Nr. 6 405, gemacht hat, geht ferner hervor, dass die Verlagshäuser der Unternehmensgruppe Hachette Livre weiterhin beim Verlag Hachette Filipacchi Média (Paris-Match, Elle, Le Journal du Dimanche, Parents, Télé 7 Jours, usw.) mit [ Ö]* den höchsten Rabattsatz erhalten. 123

346 diese Sonderkonditionen auf letztere auszuweiten. Zusätzlich zu der Tatsache, dass der Zugang zu den Werbeträgern des Konzerns Lagardère für Wettbewerber aufgrund des größeren Umfanges an internen und damit natürlich bevorzugten Kunden schwieriger wird, können sämtliche Verlagshäuser der fusionierten Einheit ebenfalls noch bessere Sonderkonditionen erhalten, da diese durch den größeren garantierten Umfang des Medienverkehrs nach dem angemeldeten Zusammenschluss gerechtfertigt sein werden.

(458) Soweit Autoren zur Steigerung ihrer Verkaufszahlen oder einfach, um bei der Gesamtheit der potenziellen Leserschaft einen größeren Bekanntheitsgrad zu erlangen, eine Unterstützung durch die Medien auf allen Trägern benötigen, kann nur die fusionierte Einheit ihnen einen bevorzugten Zugang zu diesen Trägern garantieren, da sie in diesem Geschäftsbereich integriert ist und dort über große Stärke verfügt. Zwar ist Verkaufsförderung im Bereich der Bücher der allgemeinen Literatur nicht das einzige Mittel, um einen unbekannten Autor mit Erfolg am Markt einzuführen, doch steigert sie die Absatzzahlen. Dies bestätigt VUP, für die ein Medienplan Ñdie Bekanntmachung des Werkes bei seinen Zielgruppen im Hinblick auf eine Steigerung der Absatzzahlenì und Ñdie Schaffung eines Gegengewichts zur Medienpräsenz der Wettbewerberì ermöglicht; dies gilt aber auch für das Verlagshaus Stock, das der Ansicht ist, dass Ñdas Ziel von Medienoperationen darin besteht, einem Autor dauerhaft eine Stellung auf dem Markt zu verschaffen und die Abverkäufe zu steigern". Verkaufsförderung ist um so wichtiger, als die Produktion an Werken der allgemeinen Literatur erheblich ist und man deshalb der potenziellen Leserschaft ermöglichen muss, viel versprechende Werke von anderen zu unterscheiden und diese zu kaufen; dies wird auch von einem Supermarkt betont, der angibt, dass Ñ das Angebot an Literatur so groß ist, dass erst die Verkaufsförderung [hier: im Radio] es bestimmten Werken ermöglicht, den Hörer anzusprechen. So kann sich dieser den Titel des Buches merken und es später bevorzugt kaufen.ì

(459) Diese Bedeutung der Verkaufsförderung wird von den Autoren hervorgehoben, auch wenn dies nicht ihr wichtigstes Kriterium für die Wahl eines Verlagshauses ist, und von den Verlagshäusern berücksichtigt. So wird den Angaben von Plon-Perrin zufolge "der Medienplan, falls er kein Vertragsbestandteil istì, doch Ñin Zusammenarbeit mit dem Autor erarbeitetì. Anders ausgedrückt dient, wie Grasset angibt , "im literarischen Bereich bezahlte Verkaufsförderung der Steigerung der Absatzzahlen des Werkes und dazu, dem Autor zu zeigen, dass [der Verlag, hier: Grasset] dazu bereit ist, Geld für ein Buch auszugeben, an das er glaubt." Dies wird übrigens durch die Anmelderin selbst in [internen Unterlagen der Anmelderin]*bestätigt.

(460) Aus der Reihe von Anziehungspunkten, welche den Verlagshäusern des Konzerns Lagardère zur Verfügung stehen, kann die fusionierte Einheit ihre Stellung in den Medien und den Anzeigenverwaltungen mit ihrem bevorzugten Zugang und gleichzeitig günstigen Preisen nutzen, um Autoren anzuziehen.

(iii) Finanzkraft

(461) Auch außerhalb jedes Zusammenhangs mit ihrer größeren Amortisierungsmöglichkeit von Abschlägen wird die fusionierte Einheit weiterhin aufgrund der durch ihre Geschäftstätigkeit auf dem Buchsektor begründeten Finanzströme über eine Finanzkraft verfügen, die erheblich über derjenigen ihrer direkten Wettbewerber liegt; dank dieser kann sie im Hinblick auf den Erwerb von Autorenrechten und damit auf die Anziehung von Autoren durch strategisch höhere Abschläge und proportionale Vergütungen, sofern dies erforderlich sein sollte, langfristiger planen. Diese Analyse wird übrigens von der Anmelderin selbst in [internen Unterlagen der Anmelderin ] bestätigt*Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung hat in der Tat gezeigt, dass in der großen Mehrheit der Fälle die Autoren, die ein Verlagshaus verlassen haben, bei ihrem neuen Verlag bessere finanzielle Bedingungen geboten bekamen . Diese Bedeutung der Vergütung für die Autoren wird übrigens auch durch die Tatsache bestätigt, dass sie für die Autoren eines der Kriterien für die Wahl eines Verlagshauses darstellt . In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt die Anmelderin ihre Meinung dar, wonach einem Autor deshalb von seinem neuen Verlagshauses ein höherer Abschlag angeboten wird, weil die Verkaufsaussichten des Buches, für das er einen Vertrag mit einem neuen Verlag abschließt, meist besser sind als diejenigen seines vorhergehenden Buches. Da jedoch die verlegerische Tätigkeit eine risikoreiche Tätigkeit ist, ist die Kommission der Ansicht, dass der neue Verlag niemals eine Gewährleistung dafür hat, dass er einen Autor besser verkaufen kann. In der Tat betont die Anmelderin, dass Ñauf dem Sektor der allgemeinen Literatur die Verlage das Buch

352 [Interne Unterlagen der Anmelderin]. 353 [Interne Unterlagen der Anmelderin]. 354 Im Rahmen ihrer Untersuchung hat die Kommission die verschiedenen Verlage gebeten, die Verträge derjenigen Autoren vorzulegen, die in den letzten fünf Jahren zu ihrem Verlagshaus gekommen sind oder dieses verlassen haben. Die Analyse dieser Fälle zeigt, dass in mehr als 70 % der Fälle, in denen die Kommission den alten und den neuen Verlagsvertrag erhielt, der dem Autor vom neuen Verlagshaus gezahlte Abschlag (bei gleicher oder höherer proportionaler Vergütung) höher war als der vom alten Verlagshaus gezahlte Abschlag. 355 Das Kriterium der Vergütung wird in der Tat von mehr als 70 % der Autoren als Kriterium für die Wahl eines Verlagshauses betrachtet, obwohl, wie die Kommission bereits präzisiert hat, dieses Kriterium nicht das wichtigste Auswahlkriterium ist. Von den Verlagen wird das Kriterium der Vergütung als ebenso wichtig wie die persönliche Bindung und als erstes Kriterium für die Wahl eines Autors genannt. 356 Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 51.

suchen, das im Buchladen ein Erfolg wird. Aufgrund der hochgradigen Ungewissheit des Erfolges in diesem Bereich gibt es keine festen 357 Ertragserwartungenì. Da ferner für die Autoren nach Angaben der Anmelderin ihre Vergütung nicht wichtig ist, würde also alleine die Hoffnung auf eine privilegierte Beziehung zu ihrem neuen Verlag ihren Weggang von einem Verlagshaus begründen und dürfte nicht in einem höheren Abschlag zum Ausdruck kommen. Erhoffte man sich außerdem bessere Abverkäufe als für die vorhergehenden Bücher, dann schlüge sich die bessere Vergütung des Autors in der Höhe seiner proportionalen Vergütung nieder, ohne dass eine Erhöhung des Abschlags erforderlich wäre; hiermit würde gleichzeitig das Risiko des Verlags durch die Zahlung eines nicht rückzahlbaren Betrags verringert.

(462) Aufgrund der von VUP betonten Bedeutung des Vorhandenseins von Finanzmitteln, mithilfe derer Ñman als Verlagshaus anerkannte Autoren, die im Allgemeinen hohe 358 Beträge fordern, anziehen und ihnen hohe Abschläge garantieren kann", stellt die Finanzkraft eines Verlagshauses eines der Elemente dar, die zur Anziehungskraft eines Verlags auf den Autor beitragen. Diese Finanzkraft könnte in der Tat auch dazu verwendet werden, punktuell und strategisch Wettbewerber auszuschließen, indem man die Vergütung der Autoren erhöht oder ihnen zusätzlich zu dem oben angesprochenen privilegierten Zugang zu den Medienträgern des Konzerns Lagardère Werbeinvestitionen in allen wichtigen Medien in dem Umfang garantiert, den sie erwarten. Dies wird übrigens vom Verlagshaus Albin Michel bestätigt, das ausführt, es sei für einen Verlag der allgemeinen Literatur wichtig, über große Finanzmittel zu verfügen, Ñum anerkannte Autoren anzuziehen, anerkannte Autoren beim Verlag zu halten und die Verkaufsförderung für die Werke zu 359 gewährleisten" .

(463) Außerdem führt im vorliegenden Fall der angemeldete Zusammenschluss zur Vereinigung der beiden größten Verlage, die zudem in der gesamten Buchkette am stärksten vertikal integriert sind, und damit zur Vereinigung der beiden Konzerne, die auf dem gesamten Verlagssektor französischer Sprache über den größten Ertrag und die meisten Barmittel verfügen; ihr Ertrag beläuft sich auf etwa 800 % des Ertrages ihres direkten Wettbewerbers und ihr operationeller Cashflow (EBITDA) entspricht mehr als 100 % des Umsatzes des direkten Wettbewerbers der fusionierten Einheit. Wie die Anmelderin selbst angibt, kann diese Finanzkraft, die vom Wettbewerber Gallimard, der als "im Bereich Bücher ohnegleichen" bezeichnet wird, jeder Zeit mobilisiert werden, damit der Konzern Lagardère und damit Hachette Livre (und potenziell VUP) bei ihrer Geschäftstätigkeit Ñdank ihrer 362 sehr soliden finanziellen Ressourcen Möglichkeiten schnell nutzen kann" .

(464) Damit wird deutlich, dass der angemeldete Zusammenschluss auch auf dieser Ebene die Struktur der Märkte des Primärerwerbs von Rechten erheblich verändern wird,

da durch diesen ein Akteur einer Größe geschaffen wird, die mit der seiner Wettbewerber nicht vergleichbar ist. Dieser Größeeffekt wird es der fusionierten Einheit in der Tat ermöglichen, in einigen Fällen punktuell und strategisch mehr Risiken einzugehen als ihre Wettbewerber, da die Auswirkungen einer gescheiterten Investition in einen Autor aufgrund der Größe der fusionierten Einheit einfacher absorbiert und umgelegt werden kann, als dies in Verlagshäusern oder Konzerne geringer Größe der Fall ist, die deshalb Fehlschläge dieser Art wesentlich schlechter auffangen können. Die eingeschränkte Fähigkeit zum Eingehen von Risiken ist eng mit der Frage der Größe und der sich daraus ergebenden Finanzkraft verbunden; dies wird auch vom Verlagshaus Albin Michel unterstrichen, das angibt, dass es für einen Verlag der allgemeinen Literatur wichtig ist, über große Finanzmittel zu verfügen, "um verlegerische Fehlschläge aufzufangen, die sehr teuer sein können" und dass "es im verlegerischen Bereich vorkommt, dass [das Verlagshaus Albin Michel] Investitionen ablehnt, und zwar nicht mangels finanzieller Ressourcen, sondern weil das Risiko zu groß ist und die Größe des Unternehmens dies nicht gestattet."Unter diesem Gesichtspunkt ist das Eingehen eines Risikos für einen Verlag, der über ein Mehrfaches der finanziellen Basis seiner Wettbewerber verfügt, leichter. So ist auch die Aussage des Verlagshauses du Rocher zu verstehen: "Unsere Politik zeichnete sich stets durch Vorsicht bei finanziellen Verpflichtungen aus. Dies ist einerseits die Folge unserer finanziellen Stabilität und andererseits des Mangels an Möglichkeiten, Autorenrechte zu kaufen, da wir keine Investitionen tätigen können, die über unsere normale Finanzkraft hinausgehen ".

(465) Vor dem Hintergrund der obigen Betrachtungen kann der Zugang der fusionierten Einheit zu Finanzierungsbedingungen, die nicht denselben Zwängen und Bedingungen unterliegen wie diejenigen der Wettbewerber, die Palette der Elemente, zu denen die ungleich höhere Anziehungskraft der fusionierten Einheit durch höhere Abschläge oder die Finanzierung von umfangreicheren Verkaufsförderungskampagnen zählen, punktuell und strategisch verstärken. Obwohl die Akteure auf dem Markt die Bedeutung dieses Elements hervorgehoben haben, das im Übrigen auch durch den strategischen Plan von Hachette Livre bestätigt wird, ist die Kommission dennoch der Ansicht, dass dieses Element im vorliegenden Fall zur Bestimmung der Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Primärmarkt des Erwerbs von französischen Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur nicht entscheidend ist.

(iv) Einzelhandel

(466) Auch wenn die verstärkte Präsenz der fusionierten Einheit auf dem nachgelagerten Markt des Verkaufs von Büchern durch Wiederverkäufer an den Endverbraucher unter ihren verschiedenen Markenzeichen (Virgin, Relay, Furet du Nord), auf dem ihre Wettbewerber nicht vertreten sind (oder nur wenige davon in marginalem Rahmen), durch den angemeldeten Zusammenschluss nicht wesentlich verändert

363 Antworten auf die Fragen Nr.2 und 3 des Auskunftsverlangens "Konglomerale Effekteì, versandt am 20. August 2003. 364 Antwort auf Frage Nr. 3 des Auskunftsverlangens "Konglomerale Effekteì, versandt am 20. August 2003. 365 Der Präsentationsbroschüre von Lagardère zu Folge (ÑRepères 2000ì) unter anderem die größte Buchhandlung Europas (Le Furet du Nord de Lille). 127

366 wird, vervollständigt sie jedoch die Anziehungskraft der fusionierten Einheit auf die Autoren. Dies wird übrigens vom Verlagshaus Odile Jacob, einem Wettbewerber der fusionierten Einheit, bestätigt, das erklärt, dass "Hachette auf der Ebene des Einzelhandels über einen klaren Vorteil verfügt, [da] die Verlage, die in diesem Geschäftsbereich nicht stark vertreten sind, nicht garantieren können, dass die Buchhändler die Bücher kaufen, während Verlage/Buchhändler wie Hachette die Autoren leichter von ihrer kaufmännischen Stärke überzeugen können". Die Anmelderin bestätigt diese Analyse ebenfalls in [internen Unterlagen der Anmelderin]* .

(467) Obwohl die Marktakteure die Bedeutung dieses Elements hervorgehoben haben, das im Übrigen auch durch den strategischen Plan von Hachette Livre bestätigt wird, ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass dieses Element im vorliegenden Fall zur Bestimmung der Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Primärmarkt des Erwerbs von französischen Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur nicht entscheidend ist.

(c) Gegengewichte

(i) Die derzeitigen Wettbewerber

(468) Die derzeitigen Wettbewerber der fusionierten Einheit auf den Primärmärkten des Erwerbs von französischen Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur sind zum Teil Verlagshäuser, die in den Rest der Buchkette nicht oder nur wenig vertikal integriert sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verlage wie Actes Sud, Payot-Rivages, les Éditions de Minuit, XO, V. Hamy, Desclée de Brouwer, Le Dilettante, Autrement, Le Cherche Midi, Michel Lafon, Les Éditions Du Rocher, De Fallois, Odile Jacob oder Anne Carrière. Diese Verlage, die nicht vertikal integriert sindund nicht über eine Finanzkraft verfügen, die mit derjenigen der fusionierten Einheit vergleichbar ist, sind nicht dazu in der Lage, auf die Autoren dieselbe Anziehungskraft auszuüben oder mit den integrierten Verlagen bei der Höhe der Vergütung der Autoren zu konkurrieren. Aus diesem Grunde konnten diese Verlagshäuser, obwohl sie bei der Suche und Entdeckung von Talenten eine Rolle spielen, auch vor dem angemeldeten Zusammenschluss nur wenige bekannte Autoren halten. Es ist bereits festzustellen, dass der Name dieser Verleger mit

Ausnahme von XO und in geringerem Maße V. Hamy und Le Dilettante370 nicht

366 VUP steigert die Präsenz der fusionierten Einheit im Verkauf von Büchern an den Endverbraucher durch die Einbringung der Geschäftstätigkeit im Einzelhandel durch das Geschäft Robert Laffont.

367 Siehe Protokoll des Gesprächs der Dienststellen der Kommission mit dem Vertreter von Odile Jacob am 16. Juli 2003.

368 [Interne Unterlagen der Anmelderin].

369 Nach Angaben der Anmelderin (siehe Anmeldung, Seite 323) verfügen einige dieser Verlage über eine kleine Taschenbuchreihe, die jedoch einzig dem Zweck dient, Ñdie Bewirtschaftung der Bestände zu verlängern und deshalb selten mit dem Kauf von Rechten verbunden istì.

370 Diese beiden letztgenannten Verlage haben jedoch nur ein Buch, das auf der Liste der 47 Bücher von bekannten Autoren mit großem Ruf steht, welche die Kommission erstellt hat. Was das Verlagshaus XO angeht, das weniger als 20 Titel

mehr auf der Liste der bekannten Autoren mit großem Ruf erscheint, welche die Kommission auf der Grundlage dieser 100 meistverkauften Bücher erstellt hat, auch wenn diese Autoren Bücher veröffentlichen, die zu den 100 meistverkauften nicht übersetzten Büchern der allgemeinen Literatur im Jahr 2002 gehören. Dasselbe gilt für übersetzte Bücher, bei denen nur Payot-Rivages, First Editions, Autrement und Actes Sud noch schwach vertreten sind. Diesbezüglich präzisieren die Vertreter von Desclée de Brouwer, dass "sich das Kräfteverhältnis zum Verlag umkehrt, sobald der Autor einen ersten Erfolg erzielt. Die Wettbewerber erlangen Kenntnis davon, dass der Erfolg eingetreten ist ... und machen dem Autor konkrete Vorschläge Ö Diese Verhärtung der Beziehungen zwischen Autoren und Verlagen Ö schwächt natürlich kleine und mittelgroße Verlagshäuser, die dem Druck der Autoren aufgrund geringerer Mittel schlechter widerstehen können. Es kommt nicht selten vor, dass ein kleines Verlagshaus ein erstes Buch auf den Markt bringt und dann erleben muss, wie sein Autor für weitere Werke zu einem größeren Verlagshaus wechselt." Die Vertreter von De Vecchi geben ferner an, dass "diese Veränderungen sich ergeben, wenn ein Autor bereits drei oder vier Erfolgstitel verzeichnen kann und ein anderer Verlag - der oft finanzstärker ist - ihm ein finanziell besseres Angebot machtì. Die Vertreter von Fleurus konstatieren, dass Ñ Autoren im Allgemeinen kleine und mittelgroße Verlagshäuser nutzen, um auf dem Markt Fuß zu fassen, und dann von den großen abgeworben werden, sobald sich ein Erfolg eingestellt hat".

(469) Nach dem angemeldeten Zusammenschluss sind diese Verlage noch weniger als vorher dazu in der Lage, ihre Autoren zu halten und damit einen Wettbewerbsdruck auf die fusionierte Einheit auszuüben. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die von der fusionierten Einheit in punkto Vertrieb und Auslieferung ihrer Bücher sowie bei der Vermarktung ihrer Werke in kleinen Verkaufsstellen abhängig sind. Insbesondere ist dies bei XO, De Fallois oder Anne Carrière der Fall, die Kapitalverbindungen mit der fusionierten Einheit aufrechterhalten, welche zudem eine Beteiligung an ihrem Unternehmenskapital hält.

(470) Dies ist auch der Fall beim Verlagshaus Albin Michel , das eine Kapitalbeteiligung an LGF hält; deshalb ist LGF der bevorzugte Taschenbuchverlag seiner Bücher im Großformat. Außerdem geht aus Artikel 4 des am 14. Juni 1999 zwischen dem Verlagshaus Albin Michel, der Gesellschaft Hachette Livre und LGF unterzeichneten Vertragsprotokolls hervor, dass [Ö]* . Andererseits ist Albin

pro Jahr verlegt, so erfolgen Vertrieb sowie Auslieferung durch VUP, das 25 % seiner Anteile hält.

371 Antworten auf das Auskunftsverlangen "Verlage B", versandt am 16. April 2003.

372 Somit hält VUP 25 % an XO; Hachette Livre hält 34 % an De Fallois und 10 % an Anne Carrière.

373 Anzumerken ist, dass die Situation von Albin Michel in der Welt des französischen Verlagswesens eine ganz besondere ist. In der Tat sind zwar die anderen Verlage vergleichbarer Größe wie Gallimard, Le Seuil und Flammarion alle Eigentümer unabhängiger Vertriebs- und Auslieferungsstrukturen sowie einer Taschenbuchreihe, mit der sie das Ñzweite Lebenì ihrer erfolgreichen Werke sicherstellen; dies gilt jedoch nicht für Albin Michel. Siehe insbesondere die Beschreibung der vorhandenen Akteure.

374 Anmeldung, Anlage 69.

(471) In diesem Kontext, in dem die Vermarktung von Büchern an kleine Kleinverkaufsstellen und die Effizienz des Vertriebs Faktoren für die Wahl eines Verlagshauses durch die Autoren darstellen und in dem der Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat eine Ressource bildet, die zur Amortisierung der den Autoren gezahlten Abschläge benötigt wird, ist zu befürchten, dass die Fähigkeit von Albin Michel, Hachette Livre Konkurrenz zu machen, bereits jetzt eingeschränkt, in keinem Fall aber größer ist als diejenige der vertikal integrierten Verlage.

(471) Neben diesen wenig integrierten Verlagen setzt sich der Markt aus größeren, vertikal integrierten Verlagen zusammen, deren Stärke aber in keinem Verhältnis zu dem der fusionierten Einheit steht, die einen achtfach höheren Gesamtumsatz als ihr unmittelbarer Wettbewerber Gallimard erzielen wird. Abgesehen davon, dass sie der fusionierten Einheit gegenüber eine klar unterlegene Stellung auf den Primärmärkten des Erwerbs von französischen Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur einnehmen, verfügen diese Verlage nicht über denselben Grad der vertikalen Integration und nicht über dieselbe Stärke auf den verschiedenen Märkten der Buchkette und werden von der fusionierten Einheit abhängig sein, da sie die Vermarktung ihrer Werke in den kleinen Verkaufsstellen nicht selbst durchführen. Diese Verlage werden deshalb nicht dazu in der Lage sein, dieselbe Dienstleistungsqualität wie die fusionierte Einheit anzubieten. Sie verfügen ebenfalls nicht über die finanzielle Kapazität der fusionierten Einheit und können in diesem Punkt folglich nicht mit ihr konkurrieren. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass Verlage wie Gallimard oder Flammarion einem Autor punktuell wettbewerbsfähige Abschläge anbieten können, zwingen ihre Größe und ihre finanzielle Situation sie dazu, eine zielgerichtete Auswahl zu treffen und damit die Anzahl von Autoren mit hohem Abschlag in ihren Verlagshäusern zu begrenzen, während die fusionierte Einheit mehr als zehn unterschiedliche Verlagshäuser der allgemeinen Literatur in ihrem Bestand haben und damit über eine beherrschende Stellung auf fast allen Ebenen der Buchkette, eine einzigartige Präsenz in den Medien sowie über eine mehrfach höhere finanzielle Kapazität verfügen wird. Der von diesen Verlagen ausgeübte Wettbewerbsdruck wird deshalb nicht ausreichen, um die fusionierte Einheit an einem rücksichtslosen Vorgehen ihnen gegenüber zu hindern.

375 Im Jahr 2002 haben die Verkaufsstellen, die Gegenstand von Vertriebsleistungen von Hachette Livre auf Rechnung von Albin Michel waren, ungefähr 60 % der Exemplare unter den 20 meistverkauften Werken von Albin Michel abgesetzt.

376 Wie bereits angegeben (siehe Beschreibung der Wettbewerber), ist der direkteste Wettbewerber von LDS La Dil, eine Tochtergesellschaft von VUP. Nur Hachette Livre und VUP verfügen über LDS und La Dil über ein Netz, welches die kleinen Verkaufsstellen im gesamten französischsprachigen Becken beliefert, in dem Albin Michel, der Verlag von Bestsellern, präsent sein muss. Nach der Übernahme von La Dil durch Hachette Livre wird Albin Michel keine Möglichkeit mehr haben, LDS und La Dil miteinander konkurrieren zu lassen. Damit wird er in erheblich verstärktem Maße von Hachette Livre abhängig sein.

377 Dies gilt noch stärker für Bestsellerautoren, auf deren Publikation Albin Michel sich spezialisiert hat.

378 Diese Verlage erzielen alle einen Umsatz zwischen 100 und 250 Millionen Euro, jedoch mit Ausnahme der fusionierten Einheit, die 2001 einen kombinierten Umsatz (pro forma) von [Ö]* Millionen Euro erzielt hat.

(ii) Der potenzielle Wettbewerb

(472) Im Bereich des potenziellen Wettbewerbs trifft es zwar zu, dass theoretisch jede Person sich als Verlag darstellen und unbekannte Autoren suchen kann; der Zugang zum Primärmarkt des Erwerbs von französischen Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur zur Schaffung eines echten Wettbewerbs mit der fusionierten Einheit setzt jedoch voraus, dass der Neuling dazu in der Lage ist, diese erworbenen Rechte auch zu verwerten, dass er über denselben Grad der vertikalen Integration verfügt wie die fusionierte Einheit, das heißt insbesondere über Vertriebs- /Auslieferungswege, mit denen er eine ausreichend starke Präsenz seiner Produkte in den Verkaufsstellen gewährleisten kann, und dass er über eine Taschenbuchreihe verfügt, mit der er den Werken ein Ñzweites Lebenì garantieren kann. Dies stellt jedoch ein großes Hindernis für den Zugang zum Markt dar.

(473) Ein Verlag, der nicht in den französischsprachigen Ländern und damit im französischsprachigen Verlagswesen tätig ist, verfügt zwar möglicherweise über Kenntnisse des Marktes des Erwerbs von Rechten im Allgemeinen, hat aber keinerlei Kenntnisse bezüglich des Vertriebs und der Auslieferung seiner Bücher und ganz allgemein hinsichtlich der Funktionsweise des französischsprachigen Verlagssektors. Diese unterschiedlichen Schwierigkeiten stellen große Hindernisse für den Zugang jedes potenziell neu auf den Primärmarkt des Erwerbs von Verlegerrechten in französischer Sprache drängenden Verlags dar, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um ursprünglich in französischer Sprache verfasste Bücher handelt oder nicht. Diesbezüglich macht die Anmelderin jedoch geltend, insbesondere Bertelsmann sei ein zu berücksichtigender potenzieller Neuling auf dem Markt . Zwar trifft es zu, dass Bertelsmann im Ausland Rechte auf den Primärmärkten erwirbt, um sie in anderen als der französischen Sprache zu verwerten. Um jedoch auf dem Primärmarkt des Erwerbs von Verlegerrechten in französischer Sprache in großem Stil und nicht nur punktuell tätig zu werden, um also Rechte an Werken zu erwerben, um diese in französischer Sprache zu veröffentlichen, müsste sich Bertelsmann als richtiges Verlagshaus etablieren und sich hierfür den Autoren als Verlag darstellen, der dazu in der Lage ist, Unterstützung bei der Schaffung des Werkes (die Arbeitsbeziehung zum Autor) zu leisten und den Verkauf seiner Werke auf den französischsprachigen Märkten auch fördern zu können, wobei jedoch heute fast alle von Bertelsmann gehaltenen französischen Rechte auf Sekundärmärkten bei Verlagshäusern zur Verwertung im Klubsystem und nicht direkt bei den Autoren erworben wurden. Ferner ist der Bertelsmann-Konzern, obwohl er als Konglomerat betrachtet werden kann, im Gegensatz zu der fusionierten Einheit im Verlagswesen französischsprachiger Bücher nicht vertikal integriert. Hierzu müsste der Bertelsmann-Konzern in der Tat die traditionellen Vertriebs- und Auslieferungswege nutzen; jedoch ist die Unternehmensgruppe derzeit lediglich im Bereich des Verkaufs von Büchern an den Endverbraucher durch Buchklubs tätig und unterhält deshalb keinerlei Vertreiber/Ausliefererbeziehung zu Buchhandlungen und anderen Wiederverkäufern. Die Präsenz eines Buches in traditionellen Buchhandlungen ist jedoch für die Autoren wesentlich, damit ihre Werke für alle Verbraucher und nicht nur für die Mitglieder eines Buchklubs verfügbar sind. Letztlich wäre, selbst wenn Bertelsmann ein Vordringen auf diese Primärmärkte planen würde, seine Abhängigkeit von den Verlagen und insbesondere von der fusionierten Einheit, deren Bestände derzeit zu mehr als 50 % aus Verlegerrechten in französischer

379 Dies ist übrigens der einzige Akteur, der von der Anmelderin genannt wird.

(493) Nach der von der Kommission angewandten Methode verfügen die Hauptakteure über folgende Marktanteile:

2002

Französische Rechte

Ausländische Rechte

Hachette

[15-20]%

[20-25]%

[45-50]%

[5-10]%

Gesamt

[60-65]%

[25-30]%

Gallimard [35-40]%

[70-75]%

(494) Somit wird die fusionierte Einheit über größere Marktanteile als ihr direkter Wettbewerber auf dem Markt des Erwerbs französischer Rechte an Kinder- und Jugendbüchern, aber über erheblich geringere Marktanteile als ihr direkter Wettbewerber auf dem Markt des Erwerbs ausländischer Rechte an Jugendbüchern verfügen.

(495) Obwohl Hachette Livre eine beträchtliche Stellung auf dem Markt des Erwerbs französischer Rechte an Kinder- und Jugendbüchern hat ([10-20]%), begründet sich diese Stellung durch den Erwerb eines einzigen Titels. Damit kann davon ausgegangen werden, dass Hachette Livre auf diesem Markt des Erwerbs von Rechten an Kinder- und Jugendbüchern nicht stark vertreten ist.

(496) Ferner hat die von der Kommission durchgeführte Untersuchung gezeigt, dass im Kinder- und Jugendbuchsektor die große Mehrheit der Jugendbuchautoren von

390 Die Kommission hat aus den 1 500 nach der von der Anmelderin vorgelegten Ipsos-Umfrage meistverkauften Büchern die 100 meistverkauften Jugendbücher herausgezogen.

391 mehrerer Verlagshäusern gleichzeitig verlegt wird. Anders als Autoren der allgemeinen Literatur, die ihre Bücher im Allgemeinen nacheinander schreiben, veröffentlichen Jugendbuchautoren normaler Weise mehrere Bücher innerhalb sehr kurzer Zeit.

(2) VERTIKALE UND KONGLOMERALE EFFEKTE

(497) Die vertikale Integration sowie die starke Präsenz oder die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette, die für den Markt des Erwerbs französischer Rechte an Büchern der allgemeinen Literatur beschrieben wurde, wird ihre Anziehungskraft auf Kinder- und Jugendbuchautoren erhöhen.

(498) Jedoch hat die von der Kommission durchgeführte Untersuchung gezeigt, dass Kinder- und Jugendbücher oft in der Erstausgabe als Taschenbuch verlegt werden und dass es bei Kinder- und Jugendbüchern keine oder nur in seltenen Fällen eine zweite Ausgabe gibt. Die Stärke der Parteien beim Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat hat also keine Auswirkungen auf ihre Anziehungskraft.

(499) Ferner beeinflusst Verkaufsförderung den Verkauf von Jugendbüchern weitaus weniger als den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur. Die Stärke der Parteien in den Medien beeinflusst die Autoren bei der Wahl ihres Verlagshauses deshalb wenig.

(500) Außerdem liegt die Höhe der Kinder- und Jugendbuchautoren angebotenen Abschläge deutlich unter der Höhe der Abschläge, die Autoren von Büchern der allgemeinen Literatur angeboten werden. Die Finanzkraft, über welche die fusionierte Einheit verfügen wird, ist also für den Primärerwerb von Rechten an Kinder- und Jugendbüchern von geringerer Bedeutung.

(3) SCHLUSSFOLGERUNG

(501) In Anbetracht dieser verschiedenen Elemente können die vertikale Integration und die starke Präsenz oder die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette keine beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf dem Primärmarkt für Rechte an Kinder- und Jugendbüchern begründen.

A.1.c. DIE ANDEREN PRIMÄRMÄRKTE FÜR RECHTE

(502) Wie im Abschnitt über die Definition der Produktmärkte angegeben, stellen Comics und Werke aus dem akademischen und professionellen Bereich ebenfalls Einzelwerke dar, die Gegenstand des Erwerbs von Verlegerrechten sind.

(503) In Anbetracht der schwachen Präsenz der Parteien in diesen beiden Sektoren der verlegerischen Tätigkeit wird der angemeldete Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den

391 Antwort auf Frage Nr. 8 des Auskunftsverlangens "Autoren", versandt am 30. Juli 2003.

Märkten des Erwerbs von Rechten an Werken aus dem akademischen und professionellen Bereich kommen.

(504) In der Tat ist Hachette Livre beim Verlegen von Comics nur deshalb präsent, weil das Verlagshaus der Verlag von 25 alten Asterix-Titeln ist. VUP ist durch die Reihe ÑHors Collectionì vertreten, in der ausländische Comics in französischer Sprache verlegt werden. Hachette Livre ist damit nicht auf dem Markt des Erwerbs ausländischer Rechte an Comics vertreten, während VUP auf dem Markt des Erwerbs französischer Rechte an Comics vertreten ist.

(505) Auf dem Sektor der Werke aus dem akademischen und professionellen Bereich und damit auf den entsprechenden Märkten des Erwerbs von Rechten verzeichnet Hachette Livre nur eine marginale Präsenz. Der angemeldete Zusammenschluss wird also nicht zu einer strukturellen Veränderung des Marktes führen. Ferner hat die vertikale Integration der neuen Einheit auf den verschiedenen Sektoren der Buchkette auf diese Art von Werken nur geringe Auswirkungen, da diese Bücher nicht Gegenstand einer zweiten Ausgabe sind, hauptsächlich über die großen Buchhandlungen oder Fachbuchhandlungen vertrieben und ausgeliefert werden und deshalb keinen Zugang zu Kleinverkaufsstellen benötigen. Ferner stellen die Präsenz der fusionierten Einheit in den Medien und ihre Finanzkraft für Autoren dieser Art von Büchern keine Anziehungsfaktoren dar, weil ihre Bücher selten Gegenstand einer Verkaufsförderung und die angebotenen Abschläge sehr gering sind.

A.2. DIE SEKUNDÄRMÄRKTE FÜR RECHTE

(506) Wie im Abschnitt über die Definition der Produktmärkte angegeben, müssen die Sekundärmärkte für Rechte in Sekundärmärkte für Taschenbuchrechte und Sekundärmärkte für Buchklubrechte unterteilt werden.

A.2.a. DER SEKUNDÄRMARKT FÜR TASCHENBUCHRECHTE VON BÜCHERN DER ALLGEMEINEN LITERATUR

(507) Wie im Abschnitt über die Definition der Produktmärkte angegeben, ist es nicht erforderlich, den Sekundärmarkt für Taschenbuchrechte nach der Originalsprache des Werkes zu unterteilen, da der abtretende Verlag das Werk für seine Erstverwertung im Großformat bereits übersetzen ließ. Ferner betrifft der Markt für Sekundärrechte nur den Erwerb von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur, da die anderen Kategorien von Werken nur selten als Zweitausgabe verlegt werden.

392 Bei den anderen Buchkategorien entspricht die Verlegung im Taschenbuchformat mehrheitlich einer Erstausgabe als Taschenbuch.

(508) Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass der angemeldete Zusammenschluss durch die Kombination horizontaler, vertikaler und konglomeraler Effekte zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten an Büchern der allgemeinen Literatur führen wird. Die Gesamtheit dieser Effekte wird zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs der Rechte führen, da sie in struktureller Hinsicht über

eine nicht zu unterschätzende Anziehungskraft auf Primärverlage und Autoren verfügt, die es ihr ermöglicht, in großem Umfang ohne Rücksichtnahme auf ihre Wettbewerber, ihre Kunden und letztlich die Verbraucher zu handeln.

(1) HORIZONTALE EFFEKTE

(509) Der angemeldete Zusammenschluss wird zum Verschwinden von VUP als Wettbewerber und damit zu einer sofortigen Reduzierung des Wettbewerbs auf diesem Markt führen, da zwei der größten Erwerber von Taschenbuchrechten damit eine einzige Einheit bilden werden.

(510) Wenn ein Buch im Großformat in Erstausgabe erschienen ist, erwirbt der Taschenbuchverlag im Allgemeinen die Rechte beim Verlag der Erstausgabe gegen

393 Zahlung einer proportionalen Vergütung für die Abverkäufe und normalerweise gegen Zahlung eines Abschlags. Die Anbieter sind also die Verlagshäuser, die das

394 Werk in Erstausgabe verlegt haben und ihre Taschenbuchrechte verkaufen möchten (sei es aus finanziellen Gründen oder weil sie selbst nicht über eine Taschenbuchreihe verfügen).

(511) Bei den Verlagen von Hachette Livre, die Taschenbuchrechte verwerten, handelt es sich im Wesentlichen um LGF (Reihe "Le Livre de Poche"), das die meisten Erwerbe von Verlegerrechten im Taschenbuchformat auf Rechnung der Unternehmensgruppe und La Librairie des Champs-Elysées tätigt. Bei VUP veröffentlicht Univers Poche die Bücher im Taschenbuchformat für seine Reihen

395 10/18, Pocket und Fleuve Noir .

(512) Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind Gallimard (Reihe "Folio"), Le Seuil (Reihe "Points") und Flammarion (Reihen "Jíai Lu", "Garnier-Flammarion", "Librio"). Obwohl verschiedene kleinere Verlage (De Minuit, Actes Sud, Phébus, Payot Rivages, Du Rocher, Odile Jacob, Picquier, usw.) ebenfalls Taschenbuchrechte verwerten, sind sie auf dem Markt des Erwerbs dieser Rechte nicht tätig, da ihre Geschäftstätigkeit in diesem Bereich sich auf die Verwertung

396 ihres eigenen Bestandes beschränkt. So betreiben nach Angaben der Anmelderin manche dieser Verlage eine kleine Taschenbuchreihe, deren alleiniger Zweck jedoch darin besteht, "die Verwertungsdauer ihrer Bestände zu verlängern [Ö]und deshalb nur in geringem Maße mit dem Erwerb von Rechten verbunden ist ". Auch wenn der Name einiger dieser Verlage auf der Liste der im Jahr 2002 500 meistverkauften Bücher im Taschenbuchformat noch auftaucht, so erscheinen diese

393 Diese liegt in der Praxis bei 5 % des Nettoverkaufspreises, unabhängig vom Volumen der Abverkäufe.

394 Im Falle der Bücher "übersetzter" Autoren handeln die Literaturagenten die Primärrechte für die Verlegung und die Sekundärrechte für die Verlegung manchmal getrennt aus (Antworten auf die Fragen Nr. 29 und 30 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 und auf die Fragen Nr. 23 und 24 des Auskunftsverlangens "Verlage Phase II" , versandt am 17. Juli 2003). In diesem Fall ist der Abtretende also nicht der Verlag der Erstausgabe, sondern der Literaturagent.

395 Fleuve noir ist eine Reihe, die sich auf Kriminalromane spezialisiert hat, die fast ausschließlich in ihrer Erstausgabe als Taschenbuch erscheinen und aus diesem Grunde selten Gegenstand eines Erwerbs von Taschenbuchrechten sind.

396 Siehe Anmeldung, Seite 323.

139

(513) Ferner kann man feststellen, dass bestimmte Erwerber von primären Verlegerrechten, die in einigen Fällen signifikante Stellungen auf den letztgenannten Märkten einnehmen, nicht über eine Taschenbuchreihe verfügen. Dies gilt insbesondere für Verlage wie Albin Michel (wobei dieser aber eine Minderheitsbeteiligung an LGF hält), XO oder First Editions.

(a) Methoden zur Berechnung der Marktanteile

(i) Die von der Anmelderin vorgeschlagene Methode

(514) Obwohl die Anmelderin die Existenz eines Taschenbuchmarktes leugnet, hat sie

398 angegeben , dass eine Bewertung der Marktanteile der großen allgemeinen Taschenbuchreihen im Taschenbuchformat ausreichend sei, um die Stärke der verschiedenen Akteure auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten zu bewerten, da das Buch im Taschenbuchformat in aller Regel einer neuen Verwertung des Buches entspricht, die notwendiger Weise Anlass zum Erwerb von Rechten gegeben hat .

(515) Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dieser Methode die Reihen, die sich auf bestimmte Genres wie zum Beispiel Kriminalromane spezialisiert haben, aus dem Bewertungsbereich ausgeschlossen werden . Da die von der Kommission durchgeführte Untersuchung jedoch gezeigt hat, dass Kriminalromane im Wesentlichen in ihrer Erstausgabe im Taschenbuchformat erscheinen, werden die in diesen Fällen von den Verlagen erworbenen Rechte auf den Primärmärkten für Verlegerrechte und nicht auf den Sekundärmärkten erworben. Diesbezüglich kann also die von der Anmelderin vorgelegte Berechnung als repräsentativ betrachtet werden.

(516) Obwohl sich diese Studie nur auf die meistverkauften Bücher in Frankreich und nicht weltweit bezieht, hat Frankreich aufgrund der dennoch wichtigen

397 Zum Erhalt dieses Ergebnisses hat die Kommission aus den 5 000 meistverkauften Taschenbüchern der von der Anmelderin vorgelegten Ipsos-Umfrage die 500 meistverkauften Bücher der allgemeinen Literatur herausgezogen (wobei die Reihen Harlequin und Barbara Cartland zurückgezogen wurden, da es sich bei diesen Reihen eindeutig um Taschenbuch-Erstausgaben handelt).

geographischen Dimension der analysierten Märkte im Vergleich zu den anderen französischsprachigen Ländern erhebliches Gewicht auf den Sekundärmärkten für Verlegerrechte in französischer Sprache und kann deshalb als repräsentativ für den gesamten Markt betrachtet werden.

(517) Hingegen können mit dieser Methode, die nur das Volumen und nicht den Wert der Erwerbungen einbezieht, mögliche Unterschiede zwischen den für den Erwerb der Rechte gezahlten Beträgen und dem tatsächlich getätigten Verkaufsvolumen nicht berücksichtigt werden. Der Wettbewerb zwischen den Verlagshäusern beim Erwerb von Verlegerrechten findet tatsächlich nicht beim Verkaufsvolumen, sondern beim Preis, der zum Erwerb dieser Rechte angeboten wird, statt, also im Wesentlichen

401 bei den angebotenen Abschlägen .

(ii) Die von der Kommission angewandten Methoden

(518) Zur angemessenen und realistischen Beurteilung des Gewichts der verschiedenen Verlage beim Sekundärerwerb von Taschenbuchrechten für Bücher der allgemeinen Literatur hat die Kommission die wichtigsten Marktakteure gebeten, den jährlichen

402 Betrag an Abschlägen anzugeben, der für den Erwerb dieser Rechte an dritte

403 Verlage gezahlt wird (nachfolgend als die Ñerste Methodeì bezeichnet) .

(519) Weiterhin hat die Kommission eine andere Methode angewandt, um die Stärke der verschiedenen Akteure beim Sekundärerwerb von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur durch das Zusammentragen der Höhe der Abschläge zu bewerten, die an dritte Verlagshäuser, welche die Verlage der 163 meistverkauften

404 Taschenbücher im Jahr 2002 waren, gezahlt wurden (nachfolgend als die Ñzweite Methodeì bezeichnet).

401 Siehe die Erläuterungen zu den Berechnungsmethoden des Primärmarktes des Erwerbs von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur. Zwar ist das Risiko beim Erwerb von Sekundärrechten geringer als beim Erwerb von Primärrechten, dennoch ist diese Geschäftstätigkeit für einen Verlag nicht ohne Risiko, der seine Verkaufszahlen nicht im Voraus kennen kann.

402 Das Fehlen von Auswirkungen der proportionalen Vergütung gilt umso stärker beim Erwerb von Sekundär-Verlegerrechten, da diese in fast allen Verträgen auf 5 % festgelegt ist.

403 In Anbetracht der festgestellten Schwierigkeiten ist nur das Jahr 2002 repräsentativ, da die Kommission nicht von allen Akteuren für 2000 und 2001 die exakten Beträge erhalten hat.

404 Die Kommission hat aus den 5 000 meistverkauften Taschenbüchern der von der Anmelderin vorgelegten Ipsos-Umfrage die 500 meistverkauften Bücher der allgemeinen Literatur herausgezogen (wobei die Reihen Harlequin und Barbara Cartland zurückgezogen wurden, da es sich bei diesen Reihen eindeutig um Taschenbuch-Erstausgaben handelt). Danach hat sie überprüft, welche von diesen 500 meistverkauften Bücher von einem Verlagshaus der Unternehmensgruppe in Erstausgabe veröffentlicht wurde, und welche davon in Erstausgabe von einem dritten Verlagshaus veröffentlicht wurden. Von diesen 500 meistverkauften Büchern wurden 163 von anderen Verlagen (die nicht zur Unternehmensgruppe gehörten) in Erstausgabe und als Taschenbuchausgabe verlegt und waren somit Gegenstand eines Erwerbs von Taschenbuchrechten.

(520) Obwohl sich diese gesammelten Daten nur auf die meistverkauften Bücher in Frankreich und nicht weltweit bezogen, hat Frankreich aufgrund der dennoch wichtigen geographischen Dimension der analysierten Märkte im Vergleich zu den anderen französischsprachigen Ländern erhebliches Gewicht auf den Märkten für Sekundär-Verlegerrechte in französischer Sprache und kann deshalb als repräsentativ für den gesamten Markt betrachtet werden.

(521) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte drückt die Anmelderin ihre Ansicht aus, der zu Folge die Kommission bei ihrer Analyse zu Unrecht die internen Rechte ausgeschlossen hat, da die Wettbewerbsbedingungen für interne und externe Abtretungen von Rechten dieselben und diese beiden Arten von Rechten austauschbar seien.

(522) Abgesehen von der Tatsache, dass die Berücksichtigung der internen Verkäufe bei der Analyse eines Zusammenschlusses kein der Kommission eigener Ansatz zur Kontrolle von Fusionen ist (man beachte die gemeinschaftliche Rechtsprechung ), zeigt sich, dass im vorliegenden Fall die Wettbewerbsbedingungen bei diesen beiden Arten von Rechten nicht dieselben und diese im Übrigen auch nicht austauschbar sind. In der Tat zeigt sich, dass in den Verlagsverträgen interne und externe Abtretungen besonderen Vorgaben unterliegen, insbesondere, was die Umverteilung der Autorenrechte angeht. In der Tat erwirb der Verlag bei den ursprünglichen Erstauflagsverträgen im Allgemeinen von Autoren, Agenten oder ausländischen Verlagen das Recht, das Werk selbst im Großformat und im Taschenbuchformat zu verwerten, ohne dass eine neue Abtretung und ein neuer Vertrag für die interne Verwertung des Werkes erforderlich wären.

(523) In jedem Fall zeigt auch bei einer Berücksichtigung der internen Verkäufe die von der Anmelderin der Kommission vorgelegte Methode - in der auch interne Verkäufe berücksichtigt werden, da sie sich auf sämtliche Taschenbuchverkäufe bezieht -, dass die Wettbewerbsanalyse der Kommission hierdurch nicht wesentlich verändert würde.

(b) Die Marktanteile

407 (524) Der Methode der Anmelderin zu Folge belaufen sich die kombinierten Marktanteile der fusionierten Einheit bei der Anzahl der Exemplare auf [50 ñ 60]%

405 Urteil des Gerichts im Verfahren Endemol/Kommission vom 28. April 1999, Sache T-221/95, Slg. S. II-1299, Punkt 109.

406 Im Falle einer internen Abtretung sehen die Primär-Verlagsverträge vor, dass 50 % der vom Verlagshaus, das im Taschenbuchformat verlegt gezahlt Rechten (Abschlag und proportionelle Vergütung) dem Autor zustehen und der Differenzbetrag dem Verlag der Erstausgabe zufließt. Im Falle einer internen Abtretung sehen die Verlagsverträge vor, dass das Verlagshaus 5 % der Autorenrechte aus den Verkäufen im Taschenbuchformat an den Autor zahlt.

407 Anmeldung, Seite 324.

142

([20 ñ 30]% bei Hachette Livre und [25 ñ 35]% bei VUP), vor Flammarion ([10 ñ 20]%) , Gallimard ([10 ñ 20]%) und Le Seuil ([0 ñ 10]%).

(525) Nach der von der Kommission angewandten Methode verfügen die Hauptakteure über folgende Marktanteile :

2002

Methode 1

Methode 2

Hachette

[15-20]%

[25-30]%

[40-45]%

[55-60]%

Gesamt

[55-60]%

[85-90]%

Flammarion [25-30]%

[10-15]%

Gallimard [5-10]%

[0-5]%

Le Seuil

[0-5]%

[0-5]%

(526) Somit wird die fusionierte Einheit unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode nach dem angemeldeten Zusammenschluss über einen deutlich größeren Marktanteil auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten von Büchern der allgemeinen Literatur verfügen als ihre direkten Wettbewerber.

(2) VERTIKALE UND KONGLOMERALE EFFEKTE

(527) Die vertikale Integration sowie die starke Präsenz oder die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette werden die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten an Büchern der allgemeinen Literatur stärken, was ihre Anziehungskraft auf Erstverlage, Autoren und Literaturagenten erhöhen wird.

(528) In der Tat ist zuerst einmal festzustellen, dass die Verlagshäuser, die über eine eigene Taschenbuchreihe verfügen, in der Regel ein geringes Interesse daran haben, ihre Taschenbuchrechte an einen Dritten abzutreten, da diese Zweitverwertung zur Rentabilisierung der für die Verwertung des Werkes in der Erstausgabe getätigten Investitionen beiträgt. Aus diesem Grunde haben übrigens auch zahlreiche kleine Verlagshäuser ihre eigene Taschenbuchreihe geschaffen, auch wenn diese Geschäftstätigkeit sich auf die Verwertung der eigenen Bestände beschränkt. Diejenigen Verlagshäuser, die nicht über eine eigene Taschenbuchreihe verfügen, wie zum Beispiel Albin Michel, XO oder First Editions (und die übrigens auch

408 Es muss im Rahmen dieser Analyse daran erinnert werden, dass Hachette 35 % der Reihe "J'ai Lu" hält, dass aber alle Marktanteile dieser Reihe [5 ñ 15]% Flammarion zugerechnet wurden.

409 In Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission in ihre Berechnung der Marktanteile die Tatsache mit einbezogen, dass in Zukunft der Erwerb von Sekundärrechten von Hachette Livre bei VUP und von VUP bei Hachette Livre als interne Verkäufe betrachtet wird und diese damit nicht berücksichtigt werden müssen.

410 Unabhängig davon, ob die Methode der Anmelderin oder diejenigen der Kommission zur Anwendung gebracht werden.

ihren Vertrieb und Teile ihrer Auslieferung nicht selbst übernehmen), haben hingegen keine andere Möglichkeit, als ihre Rechte an der Zweitausgabe abzutreten. Diese Verlagshäuser treten ihre Taschenbuchrechte auf der Grundlage von Rentabilitätsaussichten ab, welche ihnen der Taschenbuchverlag bieten kann (oder besserer Rentabilitätsaussichten bei denjenigen, die über einen eigenen Taschenbuchverlag verfügen). Diese Rentabilitätsaussichten hängen von der Höhe der Abschläge ab, die der Taschenbuchverlag anbieten kann, sowie von seiner Möglichkeit, das betreffende Werk dem entsprechenden Kundenkreis näher zu bringen. So kann, wenn es sich um ein Werk für die breite Öffentlichkeit handelt, ein Taschenbuchverlag, der sich auf ein gut ausgebautes Vertriebs/Auslieferungsnetz stützen kann, dieses Werk wahrscheinlich bestmöglich vermarkten. Diesbezüglich gibt das Verlagshaus Gallimard an, dass bei ihnen "Abtretungen zur Verwertung als Taschenbuch selten vorkommen, außer wenn ein interessanteres finanzielles Angebot oder ein besseres Ansprechen der Zielgruppe

411 vorliegt ".

(529) Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Taschenbuchrechte meistens vom Verlag der Ausgabe im Großformat erworben werden, nicht, dass die Autoren oder Literaturagenten nicht über ein Mitspracherecht bezüglich des Verlagshauses verfügen, welches ihr Buch im Taschenbuchformat verlegen wird. Die Anmelderin gibt diesbezüglich an, dass die Literaturagenten, aber auch mehr und mehr Autoren im Abtretungsvertrag für französische oder ausländische Rechte förmlich fordern, dass sie der Wahl des Verlags im Taschenbuchformat zustimmen müssen, und unterstreicht, dass "der Agent auch informell, aber genauso verpflichtend, beim Verlag der Erstausgabe intervenieren kann, um ihm die Wahl eines Verlags der Taschenbuchreihe vorzuschreiben". Diese Angabe wird durch die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung bestätigt. So kann ein Autor (im Allgemeinen ein Erfolgsautor) oder sein Literaturagent dem Verlag der Erstausgabe das Verlagshaus vorschreiben, welches die Zweitrechte verwerten wird. Der Vertreter von Actes Sud gibt zum Beispiel an, dass „Actes Sud auch gezwungen wurde, die Taschenbuchrechte von Paul Auster aufgrund des Handelsimages von Hachette und der auf der Grundlage von garantierten Mindestbeträgen angebotenen Abschläge an Livre de Poche abzutreten […]. In den Augen der Agenten von Paul Auster konnte kein anderes Angebot mit demjenigen von Hachette mithalten“. Und wie dies für den Primärmarkt der Verlegerrechte von Büchern der allgemeinen Literatur bereits untersucht wurde, ist für Autoren und Literaturagenten nicht nur das Renommee ihres Verlagshauses, sondern auch die

411 Antwort auf Frage Nr. 25 des Auskunftsverlangens "Verlag A" versandt am 16. April 2003. 412 Anmeldung, Seite 304. 413 Antworten auf Frage Nr. 13 des Auskunftsverlangens "Autoren", versandt am 30. Juli 2003, und auf Frage Nr. 15 des Auskunftsverlangens "Literaturagenten", versandt am 30. April 2003. Dies wird übrigens auch von den Verlagen bestätigt, die der Ansicht sind, dass selbst dann, wenn eine förmliche (vertragliche) Vereinbarung nicht in allen Fällen geschlossen wird, die Zustimmung des Autors oder seines Literaturagenten stets einzuholen ist (Antworten auf die Fragen Nr. 23 und 24 des Auskunftsverlangens "Verlage Phase II", versandt am 17. Juli 2003). 414 Anmerkung zu Vertragsbeziehungen zwischen Autoren und Verlagen von Actes Sud, eingegangen bei der Kommission am 4. August 2003.

Fähigkeit des Verlags, in den Regalen der meisten Verkaufsstellen jeglicher Art präsent zu sein, sehr wichtig.

(530) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte äußert die Anmelderin die Ansicht, dass VUP und Hachette Livre im Falle, in dem die von der Kommission angegebenen Kriterien wirklich wichtig wären, auch schon vor dem angemeldeten Zusammenschluss eine starke Stellung im Markt innehaben müssten. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss Hachette Livre und VUP der drittstärkste Akteur beziehungsweise Marktführer waren. Es kann also festgestellt werden, dass bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss diese beiden Unternehmen eine beträchtliche Stellung auf dem Markt hatten. Mit dem angemeldeten Zusammenschluss wird Hachette Livre seine Stärke in den verschiedenen Bereichen des Verlagswesens vergrößern und so eine beherrschende Stellung auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten an Büchern der allgemeinen Literatur schaffen und damit den Abstand zu Flammarion weiter ausbauen. Ferner argumentiert die Kommission nicht, dass vor dem Zusammenschluss Hachette Livre und VUP ein beherrschendes Duopol bildeten, sondern dass im Gegenteil der Wegfall eines der beiden größten Wettbewerber zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führt.

(a) Vertrieb, Auslieferung

(531) Die von der Kommission bei den Autoren und Literaturagenten durchgeführte Untersuchung zeigt, wie bereits für die Primärrechte der Verlegung von Büchern der allgemeinen Literatur nachgewiesen, dass die fusionierte Einheit nach dem angemeldeten Zusammenschluss ihren direkten Wettbewerbern gegenüber aufgrund ihrer Anziehungskraft auf Autoren und Literaturagenten, aber auch auf Verlagshäuser, die Taschenbuchrechte abtreten, über einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil verfügen wird.

(532) Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung zeigen zum Beispiel, dass für Autoren und Literaturagenten außer dem gegenseitigen Vertrauen und der Vergütung auch die Fähigkeit ihres Verlags wichtig ist, ihre Werke so effizient wie möglich zu vermarkten, das heißt, durch Gewährleistung des breitestmöglichen Vertriebs und der Auslieferung der Werke mit einer Präsenz in allen Arten von Verkaufsstellen. In Anbetracht der Stärke der fusionierten Einheit in den Geschäftsfeldern Vertrieb, Auslieferung und Großhandel sowie aufgrund der Tatsache, dass für die Inhaber von Rechten an Büchern, die für ein breites Publikum bestimmt sind, und deren Zweitverwertung im Taschenbuchformat deshalb am wahrscheinlichsten ist, nur der Zugang zu den kleinsten Verkaufsstellen den kommerziellen Erfolg des im Großformat verwerteten Werkes untermauern kann, zieht die fusionierte Einheit natürlich Autoren und Literaturagenten auf Kosten ihrer nicht integrierten Wettbewerber oder solcher, die über ein weniger gut ausgebautes Vertriebs-/Auslieferungsnetz verfügen, an. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt die Anmelderin an, die Kommission begehe einen logischen Fehler, da sich am Ausbau des Netzes nichts ändere. Selbst wenn dies der Fall

415 Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 61. 416 Und nach manchen Berechnungsmethoden sogar der zweitgrößte Akteur. 417 Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 63.

wäre, bliebe dennoch die Tatsache bestehen, wie dies detaillierter im Abschnitt über die Vertriebsleistungen beschrieben wird, dass in Folge der Fusion einer der beiden Zugangswege zu den Kleinverkaufsstellen wegfallen wird und dass die anderen Zugangswege (die bisher unabhängigen Großhändler) einen geringeren kaufmännischen Spielraum haben werden, als dies heute der Fall ist. Damit wird die fusionierte Einheit im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über einen verstärkten Zugang zu den Kleinverkaufsstellen verfügen, was ihre Anziehungskraft steigern wird.

(533) Diesbezüglich stellte die Stärke der fusionierten Einheit auf den Märkten für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss einen Wettbewerbsvorteil für sie gegenüber den abtretenden Verlagen dar. Wie oben stehend angegeben, verfügen Verlagshäuser, die keine eigene Taschenbuchreihe haben, meist auch nicht über eine eigene Vertriebsstruktur und betreiben die Auslieferung der eigenen Werke auch nicht selbst (oder manchmal nur teilweise). Die Erwerber von Sekundärrechten hingegen sind alle auf dem Geschäftsfeld des Vertriebs und der Auslieferung von Büchern auf Rechnung Dritter tätig. Es besteht jedoch eine Verbindung zwischen dem Vertrieb/ der Auslieferung von Büchern im Großformat und dem Erwerb von Taschenbuchrechten; die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung zeigen, dass ein Verlag eher dazu neigt, die Sekundärrechte, die er nicht selbst verwertet, an die Muttergesellschaft seines Vertreibers/Auslieferers abzutreten. Dies ist insbesondere der Fall bei […]*, aber auch bei anderen Vertreibern/Auslieferern wie Flammarion. Außerdem kann man selbst dann, wenn die Taschenbuchverlage/Auslieferer keinen Vorzugsvertrag geschlossen oder eine Option vereinbart haben, feststellen, wie Flammarion betont, dass "wir uns im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen [zu den Verlagen, die wir vertreiben oder ausliefern] bemühen, sie davon zu überzeugen, uns ihre Taschenbuchrechte abzutreten". Ebenso […]* wurden sämtliche Bücher von XO, die auf der Liste der 163 meistverkauften Taschenbücher der allgemeinen Literatur stehen, im Taschenbuchformat bei VUP, dem Vertreiber/Auslieferer von XO, verlegt. Dasselbe gilt für die Verlage Anne Carrière und De Fallois bei Hachette Livre und den Verlag Le Dilettante bei Flammarion. In jedem Fall zeigen die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission, dass die Fähigkeit eines Vertreibers/Auslieferers, bei den von ihm vertriebenen und/oder ausgelieferten Verlagen die Abtretung ihrer Taschenbuchrechte zu erreichen, von der Verzweigung des Vertriebs/Auslieferungsnetzes abhängt, auf welches dieser sich

418 So legt LGF […]* in der Zusatzvereinbarung zur Joint-Venture-Vereinbarung vom 20. Juli 1971, unterzeichnet am 14. Juni 1999 zwischen Albin Michel und Hachette Livre, fest, dass […]*. 419 Flammarion hat tatsächlich eine Vorzugsvereinbarung mit dem Verlag Actes Sud (Antwort auf Frage Nr. 1 des Auskunftsverlangens "Taschenbuchrechte", versandt am 7. Oktober 2003). 420 Antwort auf Frage Nr. 1 des Auskunftsverlangens "Taschenbuchrechte", versandt am 7. Oktober 2003. 421 Antwort auf Frage Nr. 1 des Auskunftsverlangens "Taschenbuchrechte", versandt am 7. Oktober 2003. 422 Und an dem VUP eine Beteiligung von 25 % hält. 423 Le Dilettante ist ein von Flammarion vertriebener Verlag, der seine Auslieferung jedoch selbst betreibt.

146

(546) Weitere Akteure, die ein Interesse daran haben könnten, in den Markt des Erwerbs von Taschenbuchrechten einzutreten, sind diejenigen Verlage, die noch keine Taschenbuchreihe besitzen. Aus der von der Kommission durchgeführten Untersuchung geht jedoch hervor, dass dieser Markt durch starke Zugangshemmnisse gekennzeichnet ist. In der Tat sind die befragten Verlage mehrheitlich der Ansicht, dass die beiden größten Hemmnisse für die Schaffung einer eigenen Buchreihe im Taschenbuchformat in der Notwendigkeit bestehen, über einen Bestand zur Zusammenstellung einer kohärenten Reihe sowie einen Zugang zu einem Vertriebs- und Auslieferungsnetz zur Vermarktung dieser Produkte in kundennahen Netzen, insbesondere den Verbrauchermärkten, zu verfügen. Diesbezüglich gibt das Verlagshaus Casteilla an, dass „die [eventuell 5 % betragende] Preiserhöhung keinerlei Rolle spielen wird, solange ein im Taschenbuch-Verlagswesen nicht präsenter Verlag keinen Zugang zu einem Vertriebsnetz hat. Andererseits wird es wahrscheinlich schwierig, die Rechte zu erwerben!“. Weitere, von den Verlagen angegebene Zugangshemmnisse sind die Entwicklung einer Handelsmarke, insbesondere durch Handels- und Verkaufsförderungsinvestitionen, sowie die Fähigkeit, den erworbenen Bestand zu erneuern und weiterzuentwickeln, und damit indirekt eine ausreichende Finanzkraft, um Autoren, Literaturagenten und Verlage von Büchern im Großformat anzuziehen, die von den anderen Verlagen herausgegeben wurden. Da jedoch diese Verlage nicht oder nur schwach vertikal integriert sind und weder über ein dichtes Vertriebs- und Auslieferungsnetz bei den Kleinverkaufsstellen noch über eine Finanzkraft verfügen, die mit derjenigen der fusionierten Einheit vergleichbar wäre, würde sich jede Schaffung einer Taschenbuchreihe durch diese Akteure, wie dies auch bei den anderen, nicht vertikal integrierten Verlagen mit eigener Taschenbuchreihe der Fall ist, auf das Verlegen im Taschenbuchformat (oder Paperback) ausschließlich derjenigen Werke beschränken, die sie bereits im Großformat verwerten, das heißt auf die Verwertung ihres eigenen Bestandes. Diesbezüglich gibt der Verlag Fleurus an, dass „kein Akteur, der nicht im Bereich der Taschenbuchverlegung präsent ist, die geringste Chance hat, mit Erfolg eine neue Buchreihe auf den Markt zu bringen“.

434 Antwort auf Frage Nr. 50 des Auskunftsverlangens "Verlag B", versandt am 16. April 2003 und auf Frage Nr.79 des Auskunftsverlangens "Verlag A", versandt am 16. April 2003. 435 Antwort auf Frage Nr. 51 des Auskunftsverlangens "Verlag B", versandt am 16. April 2003. 436 Antwort auf Frage Nr. 51 des Auskunftsverlangens "Verlag B," versandt am 16. April 2003.

151

(547) Die Kombination der oben stehend angegebenen Elemente führt zu der Feststellung, dass weder seitens der konkurrierenden Verlage noch der potenziellen Wettbewerber derzeit ein wirklicher Wettbewerbsdruck vorhanden ist.

(c) Das Angebot

(548) Das Angebot auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten an Büchern der allgemeinen Literatur besteht im Wesentlichen aus französischsprachigen Verlagen, die in den Rest der Buchkette nicht oder nur schwach vertikal integriert sind, mit Ausnahme der Verlage Editions du Seuil, Gallimard und Flammarion, wobei die beiden erstgenannten ihre Bücher nur in geringen Maße auf dem Markt des Erwerbs von Taschenbuchrechten anbieten. Diese sind in der Tat potenzielle Wettbewerber der fusionierten Einheit, deren Fähigkeit zur Ausübung eines Wettbewerbsdrucks auf die fusionierte Einheit und damit einer Gegengewicht oben bereits analysiert wurde.

(549) Außerdem versuchen diese Verlagshäuser, ihre Autoren (oder Literaturagenten) zufrieden zu stellen, die sich ein Mitspracherecht bezüglich des Taschenbuchverlags ihres Buches sichern und deren wichtigste Auswahlkriterien nach den guten Beziehungen zu ihrem Verlag die Höhe der angebotenen Abschläge sowie die breitestmögliche Vermarktung der Bücher sind. Für sie besteht also weder ein Anreiz, sich der Finanzkraft der fusionierten Einheit entgegenzustellen, noch verfügen sie über die hierzu erforderlichen Mittel, wie dies bereits im Rahmen der Gegengewicht der Anbieter auf den Primärmärkten des Erwerbs von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur analysiert wurde.

(550) Die Kombination der oben stehend angegebenen Elemente führt zu der Feststellung, dass seitens der Anbieter kein wirkliches Gegengewicht vorhanden ist.

(4) SCHLUSSFOLGERUNG

(551) Der angemeldete Zusammenschluss führt somit zur Schaffung einer beherrschenden Stellung, deren Folge darin besteht, dass ein echter Wettbewerb im gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben auf dem Sekundärmarkt für Taschenbuchrechte an Büchern der allgemeinen Literatur erheblich behindert würde.

(552) Diese Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die fusionierte Einheit betrifft nicht nur den Erwerb von Sekundärrechten für neue Werke, sondern auch die Bestände ihrer Wettbewerber. In der Tat haben die Autoren ein gewisses Interesse daran, dass ihre im Taschenbuchformat verlegten Bücher in derselben Reihe erscheinen, auch wenn dies nicht immer der Fall ist. Selbst wenn aufgrund dieser

437 Die Literaturagenten stellen ebenfalls einen Teil des Angebots auf dem Sekundärmarkt des Erwerbs von Taschenbuchrechten an Büchern der allgemeinen Literatur, aber ihr Gegengewicht ist noch geringer als dasjenige eines Verlags, da es sich hierbei um natürliche Personen handelt.

438 So erschien das erste Buch von Amélie Nothomb in der Taschenbuchreihe des Verlags Editions du Seuil, aber ihre anderen Werke wurden bei LGF verlegt. Ebenso wurden Bücher von Bernard Werber und Stephen King in den

Feststellung die fusionierte Einheit zuerst einmal daran gehindert würde, diejenigen Autoren an sich zu ziehen, die bisher von den konkurrierenden Verlagen verlegt wurden, so tritt dieser Fall dennoch nicht ein, weil die Sekundärrechte regelmäßig neu verhandelt und neu vergeben werden. So unterstreicht die Anmelderin, dass „Verträge über die Abtretung von Verlegerrechten im Taschenbuchformat immer für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen werden (5 bis 10 Jahre), unabhängig davon, ob es sich um einen französischen oder einen ausländischen Autor handelt. Diese Rechte können somit regelmäßig neu verhandelt und neu vergeben werden“. Die Tatsache, dass der Autor bezüglich der Reihe, in der seine Werke im Taschenbuchformat verlegt werden, eine gewisse Kontinuität wünscht, stellt somit für ihn kein unüberwindliches Hindernis für den Wechsel seines Verlags dar, da der Autor dafür sorgen kann, dass sein neuer Verlag die Rechte an seinen alten Werken aufkauft, oder er seine Bücher in mehreren Reihen im Taschenbuchformat verlegen lassen kann.

A.2.b. DER SEKUNDÄRMARKT FÜR KLUBRECHTE

(1) MARKTANTEILE

440 (553) Den Angaben der Anmelderin zu Folge hätte die fusionierte Einheit auf dem Markt des Verkaufs von Klubrechten einen Marktanteil von geringfügig über [30-40]%.

(554) Auf der Grundlage des Erwerbs von Klubrechten, der von France Loisirs und GLM im Laufe der letzten drei Jahre bei den verschiedenen Verlagen getätigt wurde, ergibt sich jedoch ein Marktanteil von [45 – 55]%, wobei Albin Michel mit einem Marktanteil von ungefähr [5 – 15]% der größte Wettbewerber wäre. Die Einheit wird somit im Hinblick auf ihren direkten Wettbewerber eine starke Stellung einnehmen.

(2) GEGENGEWICHT DER BUCHKLUBS

(555) Auf dem Sekundärmarkt des Verkaufs von Taschenbuchrechten besteht die Nachfrage nur aus zwei Buchklubs.

(556) Der größte davon ist France Loisirs mit 3,7 Millionen Mitgliedern, der zu 100 % vom Bertelsmann-Konzern kontrolliert wird und nach Angaben der Anmelderin mindestens 80 % der Verkäufe von Büchern in Buchklubs tätigt.

(557) GLM, der gleichzeitig von Albin Michel (50 %) und le Club Français du Livre (50 %) kontrolliert wird und eine Million Mitglieder hat, soll einen Marktanteil von unter 20 % haben.

Taschenbuchreihe von J'ai Lu und LGF verlegt, Bücher von John Ronald Reuel Tolkien bei LGF und Pocket. 439 Anmeldung, Seite 305. 440 Anmeldung, Seite 308. 441 Anmeldung, Seite 309.

(558) Ferner ist das Verhältnis zwischen den Verlagen und den Klubs durch eine asymmetrische Machtverteilung gekennzeichnet, die einerseits durch die Stellung von France Loisirs auf dem Markt und andererseits durch die Abhängigkeit gekennzeichnet ist, in der sich die Verlage befinden, die auf die Verwertung dieses abgeleiteten Rechts angewiesen sind. Ferner ist anzumerken, dass France Loisirs in Frankreich verurteilt wurde, weil er Verlagen Vertragsklauseln aufgezwungen hatte, mit denen er seine beherrschende Stellung ausnutzte.

442 Siehe Urteil des Berufungsgerichts Paris vom 11. März 1993, France Loisirs c/ Grand Livre du Mois u. a., frz. Amtsblatt für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (BOCCRF) vom 26. März 1993, Seite 104.

(559) Die Buchklubs verfügen somit über eine ausreichend große Gegengewicht, um jegliche Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Sekundärmarkt der Klubrechte zu verhindern.

(3) SCHLUSSFOLGERUNG

(560) In Anbetracht dieser verschiedenen Elemente können die vertikale Integration und die starke Präsenz oder die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette keine beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf dem Sekundärmarkt der Klubrechte begründen.

B.1. DIE MÄRKTE FÜR DEN VERKAUF VON VERTRIEBS - UND AUSLIEFERUNGSLEISTUNGEN AN VERLEGER

(561) Vertrieb und Auslieferung sind wichtige Glieder in der Buchkette, denn der Vertrieb ist Voraussetzung für den Zugang zum Kunden (und damit besonders für das Absatzvolumen und die Gewinnerwartungen), und die Auslieferung stellt eine Bedingung für die reibungslose Zustellung der Bestellungen und das Inkasso dar. Außer dass sie Märkte für Rechnungen Dritter sind, haben Vertrieb und Auslieferung strategische Bedeutung für die Buchwirtschaft durch den vertikalen Effekt, den sie auf den Buchverkaufsmarkt ausüben. Le Seuil erklärt dies so: „Das Leben eines Verlagswerks spielt sich hauptsächlich auf dem Ladentisch des Buchhändlers ab. Bei gleicher Qualität ist der Platz, den das Buch auf dem Verkaufstresen des Buchhändlers einnimmt, entscheidend für den Verkaufserfolg und damit für das Betriebsergebnis des Verlegers.“ Diese Analyse wird von allen Marktteilnehmern einmütig geteilt. Daher hat die Kommission in ihrer Untersuchung sowohl die Auswirkung des Zusammenschlusses auf die Vertriebs- und Auslieferungsmärkte für Rechnung Dritter als auch den vertikalen Einfluss von Vertrieb und Auslieferung auf die Buchverkaufsmärkte analysiert.

(562) Die Analyse der Märkte für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter erfolgt auf Basis der konsolidierten Daten für das französischsprachige Becken der Gemeinschaft (Frankreich, Belgien und Luxemburg). Die Frage der Einbeziehung des Buchmarkts der französischen Schweiz in das französischsprachige Gebiet erscheint für die Zwecke der Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses nicht von Belang. Zunächst einmal ist dieser Markt mit 1,5 Millionen potenziellen Verbrauchern verglichen mit dem gesamten französischsprachigen Becken der Gemeinschaft ein eher kleiner Markt. Des Weiteren stammen nach Schätzungen etwa 80 % der Bücher, die in der französischen Schweiz verkauft werden, aus Frankreich, wenngleich die Marktanteile der verschiedenen Verlage in der Schweiz sich nicht wesentlich von den Verlagen im französischsprachigen Gebiet der Gemeinschaft unterscheiden dürften. Die Einbeziehung der Schweiz in den Buchvertriebsmarkt des französischsprachigen Beckens der EU hat deshalb keinen Einfluss auf die Positionen der verschiedenen Marktteilnehmer. Es erscheint daher zweckmäßig, die Wettbewerbsanalyse auf Basis des Marktes der drei Länder Frankreich, Belgien und Luxemburg durchzuführen.

442 Siehe Urteil des Berufungsgerichts Paris vom 11. März 1993, France Loisirs c/ Grand Livre du Mois u. a., frz. Amtsblatt für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (BOCCRF) vom 26. März 1993, Seite 104. 443 Antworten auf Frage 37 des am 16. April 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“.

154

(563) Da die Anmelderin kein nach Ebenen aufgeschlüsseltes Zahlenmaterial geliefert hat, sah sich die Kommission veranlasst, die Sammlung dieser Daten bei den größten Vertriebs-/Auslieferungsunternehmen des Marktes vorzunehmen, um die jeweiligen Marktanteile zu ermitteln.

444 Einige Mitwettbewerber der fusionierten Einheit haben ebenfalls Schätzungen der nach Ebenen aufgegliederten Marktanteile abgegeben (siehe methodologischer Anhang zu dieser Entscheidung – ANHANG I).

B.1. EINFÜHRUNG

(564) Was die Märkte für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter angeht, müssen die Besonderheiten des Wettbewerbsgeschehens dieser Märkte genauer betrachtet werden, insbesondere, weil Vertrieb und Auslieferung durch ihre zeitliche Abfolge und ihre Wechselbeziehungen innerhalb der Buchkette eng miteinander verflochten sind. Wie bereits dargelegt, hängt die Wettbewerbsposition der verschiedenen Teilnehmer der Vertriebs- und Auslieferungsmärkte für Rechnung Dritter einschließlich ihrer Eigenverkäufe von ihrer Gesamtposition auf dem Markt ab.

(565) Soweit ein Verlag regelmäßig nur einen einzigen Dienstleister für Vertrieb und Auslieferung seiner Produktion auf allen Wiederverkaufsebenen in Anspruch nimmt und nicht wie manch andere Verlage den Vertrieb an bestimmten Buchverkaufsstellen in eigener Regie besorgt, sind Vertriebs- und Auslieferungsleistungen durch eine gewisse gegenseitige Komplementarität gekennzeichnet. Diese Ergänzung mündet schließlich darin, dass der Verleger mit seinem Dienstleister für die kombinierte Leistung von Vertrieb und Auslieferung nur einen einzigen Vertrag (der zudem ein Exklusivvertrag ist) schließt.

(566) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Verlage, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die Unternehmen für Vertrieb und Auslieferung ihrer Werke nicht separat beauftragen – eine Ausnahme bilden Verlage, die den Vertrieb an bestimmten Buchverkaufsstellen selbst übernehmen –, sondern dass sie die Auslieferung von dem Verlag besorgen lassen, der den Vertrieb ihrer Erzeugnisse gewährleistet. Vertreiber und Auslieferer sind außerdem –

444 Einige Mitwettbewerber der fusionierten Einheit haben ebenfalls Schätzungen der nach Ebenen aufgegliederten Marktanteile abgegeben (siehe methodologischer Anhang zu dieser Entscheidung – ANHANG I). 445 Hauptsächlich Buchhandlungen der Ebene 1. 446 Antworten auf Frage 78 des am 14. April 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Verlag B“. 447 Zu diesem Thema hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass die Wahl des Vertreibers von der Wahl des Auslieferers beeinflusst wird (Antworten auf das am 14. April 2003 zugesandte Auskunftsverlangen „Verlag B“).

155

abgesehen davon, dass sie in der Praxis eine Einheit bilden – alleinige Erbringer solcher Dienstleistungen für Rechnung ihrer Verlagskunden.

(567) Die äußerst enge Verbindung zwischen der Erbringung der Dienstleistungen Vertrieb und Auslieferung, die in der Praxis bedeutet, dass der Vertrieb nicht ohne die angeschlossene Auslieferung angeboten werden kann und die Dienstleistungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags erbracht werden, hat daher zur Folge, dass eine starke Stellung im Bereich Vertriebsleistungen Einfluss auf die Wettbewerbsposition eines Vertreibers auf dem Markt für Auslieferungsleistungen für Verlage hat.

(568) Wenn schließlich die Vertriebsleistungen in Buchhandlungen, bei Großhändlern und in Verbrauchermärkten, wie in dem Abschnitt über Marktdefinitionen dargelegt wurde, jeweils gesonderte Märkte bilden, die bei gemeinschaftlichem Verkauf an einen Verleger Gegenstand eines Gesamtvertrags sind, müssen die jeweiligen Positionen eines Vertriebsunternehmens auf jedem einzelnen dieser verschiedenen Märkte berücksichtigt werden, damit jede Wettbewerbsposition für sich allein in vollem Umfang bewertet werden kann.

B.2. DIE MÄRKTE FÜR VERTRIEBSLEISTUNGEN

(569) Der angemeldete Zusammenschluss führt durch die Kombination von horizontalen, vertikalen und konglomeralen Effekten zur Begründung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf allen Märkten für Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter.

B.2.a. HORIZONTALE EFFEKTE

(1) DIE BETEILIGTEN AKTEURE

(570) Die Erbringer von Vertriebsdienstleistungen unterscheiden sich hauptsächlich durch den Grad ihrer vertikalen Integration in den Buchverkauf der Verkaufsstellen insbesondere der Ebene 3 sowie durch ihr spezialisiertes Katalogangebot.

(571) Im Unterschied zu anderen Vertriebsunternehmen sind Hachette Livre und VUP über den Zwischenhandel ihrer jeweiligen Großhändlerstrukturen in den Buchverkauf durch Großhändler an Einzelhändler der Ebene 3 vertikal integriert. Außerdem verfügen sie über ein bedeutendes und infolge des angestrebten Zusammenschlusses zunehmend differenzierter werdendes Katalogangebot.

(572) Gegenüber diesen beiden Branchenriesen gibt es eine zweite Gruppe mit mittelgroßen Vertriebsstrukturen (Gallimard, Flammarion und Le Seuil), die auf allgemeine Literatur spezialisiert sind, aber auch andere Buchkategorien im Programm haben. Anders als die fusionierte Einheit verfügen diese Vertriebsfirmen aber nicht über eine integrierte Großhändlerstruktur und sind daher gezwungen, externe Großhändler in Anspruch zu nehmen, unter anderen auch diejenigen von Hachette Livre und VUP, damit ihre Verlagswerke die Verkaufsstellen der Ebene 3 erreichen.

156

(573) Die spezialisierten Vertriebsstrukturen (wie Diff-edit, Sofèdis, Etai, Dilisco) konzentrieren sich in der Regel auf eine begrenzte Zahl von Buchkategorien mit den entsprechenden Absatzwegen.

(574) Zur Veranschaulichung zeigt die folgende Grafik, dass im Vergleich zum gesamten Buchabsatz aller Märkte zusammen genommen die meisten Vertreiber auf bestimmte Buchkategorien spezialisiert sind, allerdings mit den entscheidenden Ausnahmen Hachette Livre und VUP, die alle Kategorien im Programm haben.

Absatz nach Buchkategorien (Konzern + Dritte mit Fremdvertrieb)

MARKT

Flammarion

AlbinMichel

allgemeine Literatur (gesamt)

Sachbuch (gesamt)

MDS

Jugendbuch (gesamt)

Schulbuch

Belin

Bücher mit Schulbuchcharakter

Wörterbücher

Enzyklopädien

Dif-edit

Comics

Belletristik, Kunst

Seuil

akadem. u. profession. Bereich (gesamt)

andere

Sodis

Hachette

0%

20%

40%

60%

80%

100%

(575) Umgekehrt stellen Verlage, die Vertriebs- und Auslieferungsleistungen in Anspruch nehmen, ebenfalls eine Besonderheit dar. Zum einen sind sie nicht groß genug, um sich eigene Vertreterteams auf allen Ebenen (Buchhandlungen, Verbrauchermärkte, Großhändler) leisten zu können. Zum anderen tendieren sie zu einem Nischendasein, weil sie sich auf ganz bestimmte Buchkategorien spezialisiert haben: allgemeine Literatur, Sachbuch, Jugendbuch, Comic.

(2) VERTRIEBSLEISTUNGEN AUF ALLEN EBENEN

(576) Der Zusammenschluss von Hachette Livre und VUP schaltet den Wettbewerb zwischen den beiden wichtigsten Vertreibern aus und bringt durch die Schaffung einer Wirtschaftseinheit, die erheblich größer als die der direkten Konkurrenz ist, die Marktstrukturen in Unordnung. Diese negative Gesamtwirkung setzt sich durch alle Märkte hindurch mehr oder minder ausgeprägt fort, etwa im Bereich der Vertriebsleistungen in Buchhandlungen, wo sich ein erheblicher horizontaler Effekt ergibt, oder im Bereich der Vertriebsleistungen in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern, wo ein enormer horizontaler Konzentrationseffekt auftritt.

448 Der Absatz der Bücher „für den akademischen und professionellen Bereich“ von Hachette Livre ist nicht mit aufgeführt, weil sie als „Schulbücher“ geführt werden.

157

(577) Nach Schätzungen lag der gemeinsame Anteil von Hachette Livre und VUP an der Gesamtheit der Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter auf allen Ebenen im französischsprachigen Becken der Gemeinschaft im Jahre 2001 bei etwa [35 - 45]% (Hachette Livre: [25 - 35]%, VUP: [5 - 15]%). Die Kommission schätzt den Anteil der fusionierten Einheit mit etwa [40 - 50]% (Hachette Livre [25 - 35])%, VUP: [5 - 15]%) nahezu gleich hoch wie Anmelderin. Unmittelbare Wettbewerber sind Le Seuil ([5 - 15]% Marktanteil in Frankreich laut anmeldender Partei, [10 - 15]% im französischsprachigen Becken laut Kommission), der Gallimard-Konzern ([5 - 15]% Marktanteil in Frankreich laut anmeldender Partei, [5 - 10]% im französischsprachigen Becken laut Kommission) und Flammarion ([0 - 10] % Marktanteil in Frankreich laut anmeldender Partei, [5 - 10] % im französischsprachigen Becken laut Kommission).

(578) Die fusionierte Einheit wird daher im Bereich der Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter ein ungefähr dreimal so großes Gesamtgewicht haben wie ihr nächst größerer Konkurrent. Der Herfindahl-Hirschman-Index („HHI“) zur Berechnung der Gesamtheit aller Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter auf allen Ebenen zusammen dürfte laut Berechnungen der Kommission nach dem Zusammenschluss über 2 400 Punkte betragen, bei einer Steigerung von über 800 Punkten.

(579) Unter Berücksichtigung des Vertriebs für eigene und fremde Rechnung liegt der gemeinsame Absatzanteil der fusionierten Einheit, berechnet auf der Basis des Nettoladenverkaufspreises, in Frankreich, Belgien und Luxemburg im Jahre 2001 laut Angaben der Anmelderin wie auch laut Kommission bei [40 - 50]% (Hachette Livre: [15 - 25]%, VUP: [15 - 25]%). Auf derselben Berechnungsgrundlage schätzt die Kommission die Anteile von Gallimard, Flammarion und Le Seuil auf jeweils [5 - 10]%, [0 - 5]% und [0 - 5]%. Kein anderer Wettbewerber überschreitet 3 % der gesamten Vertriebsleistungen aller Ebenen zusammen. Diese Faktoren sind Indikatoren für einen hohen Konzentrationsgrad.

(580) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Anmelderin die Auffassung, das Addieren von Marktanteilen sei kein geeigneter Indikator für die Wettbewerbsanalyse im Vertriebswesen, weil diese Anteile unabhängige Vertriebssysteme zusammenziehe; sie führt dazu namentlich das Beispiel der Vertriebssysteme von Robert Laffont an, die getrennt für Buchhandlungen der Ebene 1 tätig sind. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Vertriebssysteme von Hachette und VUP auf Gegenseitigkeit angelegt sind und dass auch Robert Laffont Vertreterteams, die zu anderen VUP-Verlagen gehören, für seinen Vertrieb in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern nutzt; es sei daher nicht korrekt zu sagen, die Vertriebssysteme seien unabhängig und könnten nicht zusammengelegt werden.

449 Antwort auf Frage Nr. 43 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 450 Entgegen der in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretenen Auffassung der Anmelderin wird MDS in diese Berechnung miteinbezogen; im Einzelnen umfasst die Berechnung folgende Vertriebsfirmen: Hachette, VUP, Gallimard, Flammarion, Seuil, MDS, Diff-edit, Dilisco, Sofèdis, Tech & Doch, Etai, Vilo, Casteilla, Les Belles Lettres und Lavoisier. 451 Anmeldung, Seite 235

158

(581) Ein weiteres Argument der Anmelderin lautet, der Markt für Vertriebsleistungen funktioniere nach dem Ausschreibungsverfahren und Marktanteile eigneten sich nicht dazu, die Wettbewerbssituation der Akteure zu bewerten. Außer der Tatsache, dass dieses Argument in dem Anmeldungsformular nicht erscheint, muss darauf hingewiesen werden, dass die Untersuchung der Kommission keine förmlichen Ausschreibungen für Vertriebs-/Auslieferungsverträge identifiziert hat; es stellt sich vielmehr so dar, dass die Bewerbungen von anderen Vertreibern/Auslieferern bei Verlagen zu einem Wechsel des Dienstleisters führen. Eine stillschweigende Verlängerung ist tatsächlich in der Regel in den Vertriebs-/Auslieferungsverträgen festgeschrieben. Außerdem werden die Verlagswerke aller Kunden eines bestimmten Vertreibers von denselben Teams vertreten, was dem Gedanken eines Einzelangebots im Ausschreibungsverfahren widerspricht. Letztendlich stellen die von der Kommission verwendeten Marktanteile die Produktionsströme dar, die den Vertriebsapparat der verschiedenen Marktteilnehmer durchlaufen. Unter Berücksichtigung der Eigenverkäufe sind die Marktanteile daher die Widerspiegelung der Fähigkeit eines Vertreibers, seinem Kunden Zugang zum Sortiment des Einzelhändlers zu gewähren, sowie Abbild seiner Vermarktungsfähigkeit gegenüber Wiederverkäufern einer bestimmten Ebene. Betrachtet man den Verkauf für Rechnung Dritter allein, so sagen die Marktanteile etwas über die Fähigkeit eines Vertreibers aus, Dritten seine Dienstleistungen anzubieten; zugleich geben sie Aufschluss über seine Attraktivität.

(582) In dieser Hinsicht sind die Marktanteile der Fusionsparteien und der anderen Vertriebsunternehmen also dazu geeignet, von „der Existenz einer ausreichenden Zahl von Vertriebsunternehmen, die attraktive Dienstleistungen anbieten können“ zu sprechen, was nach Auffassung der Anmelderin als Indikator dafür dienen muss, die Auswirkung der Transaktion zu untersuchen. Die Kommission ist sich unterdessen mit der Anmelderin darin einig, dass auch die Hauptkriterien der Verleger zur Wahl eines Vertriebsunternehmens einbezogen werden müssen. Dies habe die Anmelderin während der Untersuchung getan; und ihren Angaben zufolge ist das erste Kriterium bei der Wahl einer Vertriebsfirma die Fähigkeit, die verschiedenen Käuferschichten abzudecken. Auf dieses Kriterium wird im Weiteren in der Analyse der vertikalen und konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses auf die Vertriebsmärkte für Rechnung Dritter eingegangen. In Bezug auf die horizontalen Effekte des Vorhabens ist die Kommission allerdings nach wie vor der Auffassung, dass die Addition der Marktanteile (für Rechnung Dritter inklusive der Dienstleistungen für eigene Rechnung) ein zuverlässiger Faktor zur Einschätzung der Marktmacht der neuen Einheit ist.

(583) Neben dem radikalen Strukturwandel des Vertriebsmarkts wird, wie oben erwähnt, der Zusammenschluss den Wettbewerb unter den beiden größten Vertriebsunternehmen ausschalten und erst recht unter den einzigen Wettbewerbern, die über aktive integrierte Großhändlerstrukturen auf dem nachgelagerten Absatzmarkt für Bücher durch Großhändler an Buchverkaufsstellen der Ebene 3 verfügen. Hachette Livre und VUP sind, wie im Folgenden dargestellt wird, vor der Fusion diejenigen, die ihren Kunden den besten Zugang zu Verbrauchermärkten und Großhändlern gewährleisten. Darüber hinaus hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass Hachette Livre und VUP sich gegenseitig heftig Konkurrenz gemacht haben. Dazu bemerkt ein Buchhändler:

„Der Hachette-Konzern beherrscht die Lage seit langer Zeit, wobei die jüngst erfolgte Gründung des Vivendi-Konzerns diese Position geschwächt hat, was für uns das große Interesse dieser Operation bei Hachette erklärt, der vorher einen gleich starken Konkurrenten hatte.“ So stammen von den 24 Verlagskunden, die von Hachette Livre zwischen 1999 und 2002 gewonnen wurden, 18 aus dem Hause VUP, einer kam vom Gallimard-Konzern, einer von Média Participations und vier aufgrund von Verlagsneugründungen. VUP wiederum hat Michel Laffon von Hachette abgeworben. Umgekehrt kehrten in derselben Zeit nur acht Vertriebsfirmenkunden Hachette Livre den Rücken, davon sechs wegen Konkurses. Der Fall Albin Michel veranschaulicht hinreichend deutlich, wie der größte Verlagskunde von Vertriebs- und Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter die beiden Konzerne VUP und Hachette gegeneinander ausspielen konnte, als er vom einen zum anderen wechselte, um die besten Konditionen für sich herauszuholen.

(584) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die Bedeutung der Rivalität zwischen Hachette und VUP aufgrund der vielfältigen Transfers zwischen kleinen und mittleren Strukturen. Doch ist diese Darstellung offenkundig Ausdruck einer Sinnentstellung der Wettbewerbsanalyse über die Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses: Es geht hier darum zu untersuchen, in welchem Maße die neue Einheit Hachette-VUP durch den Zusammenschluss in der Lage sein wird, unabhängig von ihren Wettbewerbern und Kunden zu agieren, das heißt herauszufinden, welchem Wettbewerb Hachette-VUP unterworfen sein wird, und nicht darum, die restlichen Wettbewerber unter den übrigen Marktteilnehmern zu untersuchen. Wie oben dargelegt, weist der Markt für Vertriebsleistungen Unterscheidungsmerkmale auf; die Transfers zwischen Hachette und VUP sind der sichere Beweis dafür, dass zwischen diesen beiden Vertriebsunternehmen, die sich gegenseitig substituieren, aufgrund ihrer Größe und Integration in eine Großhändlerstruktur Wettbewerb stattfindet. Dieser Wettbewerb fällt nach dem Zusammenschluss weg, und die Tatsache, dass mittlere Strukturen in Wettbewerb zueinander stehen, ist für diese Analyse ohne jeden Belang. Die einzig relevante Analyse betrifft den Wettbewerbsdruck, den Letztere auf Hachette und VUP ausüben würden. Im Weiteren wird nun dargelegt, dass dieser allerdings nicht ausreicht, um die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.

(585) Die Anmelderin behauptet zudem, der Zusammenschluss werde keine Auswirkungen auf die Vertriebsmärkte für Rechnung Dritter haben. Ihrer Meinung nach wird das Vorhaben keine signifikante Erhöhung der Vertriebskapillarität mit sich bringen, sondern diese werde der von Hachette Livre vor dem Zusammenschluss entsprechen und demzufolge kaum dazu geeignet sein, die Attraktivität der Konkurrenzvertriebsunternehmen zu beeinträchtigen. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Anmelderin die Argumentation der Kommission entstellt, wenn sie sagt, dass diese ihre Überlegungen auf einer Erhöhung der Kapillarität von Hachette und VUP gründe. In Absatz 451 der Mitteilung der Beschwerdepunkte heißt es beispielsweise, die Untersuchung der Kommission habe ergeben, dass für einen Verleger nicht die Kapillarität als solche, sondern der Zugang zu den verschiedenen Ebenen ein Kriterium zur Wahl eines Vertreibers darstellt.

(586) Der Zusammenschluss führt nun aber dazu, dass die neue Einheit in ihrer Fähigkeit, Zugang zu den Buchverkaufsstellen zu erhalten, gegenüber den anderen Vertriebsunternehmen entscheidend gestärkt wird. Die neue Einheit hat künftig über [Ö]* Vertreter (Hachette: [Ö]*, VUP: [Ö]*) , die im Jahr 2002 über [Ö]* Besuche in Buchverkaufsstellen abgestattet haben (Hachette [Ö]* und VUP [Ö]*) . Diese Veränderung hat nichts zu tun mit der Kapillarität der beiden Einheiten, die als ehemalige Wettbewerber tatsächlich dieselben Buchverkaufsstellen besucht haben. Die fusionierte Einheit wird außerdem über eine integrierte Großhändlerstruktur mit Vertretern und Verkaufsräumen verfügen, wodurch ein leichter Zugang zu den Verkaufsstellen der Ebene 3 möglich ist, während ihre Vertriebskonkurrenten unabhängige Großhändler und die Großhändlerstrukturen von Hachette und VUP nutzen müssen. Nach dem Zusammenschluss wird die neue Einheit über sehr bedeutende Ressourcen verfügen, um den Druck auf die Verkaufsstellen zu erhöhen, und sie wird vor allem einen erheblichen Anteil an deren Umsatz haben, was sie für Drittverleger, die ihre Vertriebsleistungen in Anspruch nehmen wollen, umso attraktiver macht. Zudem wird der Zusammenschluss durch die Integration dieser beiden wichtigsten Großhändlerstrukturen des Marktes zur Folge haben, dass für die übrigen Vertreiber der Zugangsweg zu den Buchverkaufsstellen der Ebene 3 versperrt und der Zugang für die restlichen unabhängigen Großhändler schwieriger werden wird.

(587) Schließlich behauptet die Anmelderin, die Kommission widerspreche sich beim Thema Einteilung der Vertriebsleistungen nach Ebenen, denn die Vertriebskosten seien ja einheitlich. Sie begeht hier jedoch einen Analysefehler, denn ein Dienstleistungspaket kann im Gesamtpreis durchaus Unterschiede enthalten, je nachdem wie die Bewertung der einzelnen Komponenten durch die Kunden ausfällt. Zudem zeigt die Untersuchung der Kommission, dass bei so genannten Händlerverträgen im Bereich Vertrieb/Auslieferung die Preise je nach Ebene unterschiedlich gestaltet werden.

(3) VERTRIEBSLEISTUNGEN IN BUCHHANDLUNGEN (EBENE 1 UND 2)

(588) Die verbundenen Marktanteile der fusionierten Einheit auf dem Markt für Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter in Buchhandlungen der Ebene 1 und 2 betragen [25 - 35]% (Hachette Livre: [15 - 25]% und VUP: [5 - 15]%) gegenüber Le Seuil mit [15 - 20]%, Gallimard mit [10 - 15]% und Flammarion mit [5 - 10]%. Der HHI läge nach dem Zusammenschluss knapp unter 1 800, bei einer Steigerung von 465 Punkten.

(589) Unter Berücksichtigung der internen Verkäufe entfallen auf die fusionierte Einheit [35 - 45]% des Vertriebs auf dieser Ebene (Hachette Livre: [15 - 25]%, VUP: [15 - 25]%), gegenüber [5 - 10]% bei Gallimard, Le Seuil und Flammarion und

unter 3 % bei den übrigen Vertriebsunternehmen, das ist viermal so viel wie bei ihrem direkten Konkurrenten.

(590) Die Anmelderin betont, die Kommission könne nicht allein von den Marktanteilen her auf die Existenz einer beherrschenden Stellung im Bereich Vertrieb an Wiederverkäufer der Ebene 1 und 2 schließen. Es muss hier jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Gesamtgewicht der neuen Einheit gegenüber den Buchhandlungen auf diesem Markt sehr bedeutend und der Abstand zu ihren direkten Konkurrenten deutlich sein wird. Vor diesem Hintergrund meint die Gewerkschaft des Französischen Buchhandels (Syndicat de la Librairie Française/SLF) als Vertreterin der unabhängigen Buchhandlungen, dass „man bereits von der Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Vertriebsleistungen in Buchhandlungen der Ebene 1 und 2 sprechen kann“.

(591) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die Attraktivität eines Vertriebsdienstleisters für Rechnung Dritter ebenfalls von der Gesamtposition gegenüber Einzelhändlern abhängt. Wie im Folgenden im Abschnitt über die Analyse der vertikalen Effekte des Vertriebs auf die Absatzmärkte dargelegt wird, bestimmt der Vertreiber die allgemeinen Verkaufskonditionen für die Bücher, die er (als Konzern und Drittverlag) bei den Einzelhändlern absetzt. In diesen allgemeinen Verkaufskonditionen ist die Vergütung des Buchhändlers nach bestimmten Parametern festgelegt, und sie haben die Besonderheit, dass sie einen gewissen Anreizmechanismus auslösen. Die allgemeinen Verkaufskonditionen, die den Buchhändlern von Hachette vorgeschlagen werden, enthalten einen Zusatzrabatt zwischen [Ö]% , der dann gewährt wird, wenn der Buchhändler den Empfehlungen des Hachette-Konzerns (in Bezug auf Titel und Mengen) folgt. Dies hat Konsequenzen auf die Prioritätenliste beim Zugang zu den Verlagswerken, wie SLF deutlich macht: „Wenn der Buchhändler den Rabatt, den er vom Hachette-Konzern (und umso mehr von Hachette-VUP nach dem Zusammenschluss) erhalten kann, „maximieren“ will, ist er daran interessiert, den Empfehlungen des Hachette-Konzerns im Hinblick auf Titel und Mengen zu folgen und die Bücher auch möglichst lange im Regal zu halten, um zu versuchen, die Zahl der Remittenden zu begrenzen. Dieses Phänomen hat notwendigerweise einen Verdrängungseffekt auf die Produktion der übrigen Verlage/Vertriebsfirmen, da die Regale der Buchhandlungen fast ganz mit Büchern der fusionierten Einheit „belegt“ sind“.

(592) Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass die starke Stellung der fusionierten Einheit als Vertriebsunternehmen gegenüber den Buchhandlungen zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt für Vertriebsleistungen beiträgt. Zudem erzeugt diese starke Stellung vertikale Effekte auf den Buchverkaufsmärkten, die im Folgenden untersucht werden sollen.

(4) VERTRIEBSLEISTUNGEN IN VERBRAUCHERMÄRKTEN

(593) Der Marktanteil der fusionierten Einheit auf dem Markt für Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter in Verbrauchermärkten beträgt nach Berechnungen der Kommission [55-65]% gegenüber [5-10]% bei Gallimard, [0-5]% bei Flammarion und Le Seuil und unter 2 % bei den übrigen Vertriebsunternehmen. Durch den angemeldeten Zusammenschluss erhält die fusionierte Einheit somit ein circa zehnfach höheres Gewicht als ihr direkter Konkurrent. Auf diesem Markt generiert der Zusammenschluss einen HHI von 3 976 bei einer Steigerung von 1 408 Punkten. Das heißt, es ist hier ein sehr hoher Konzentrationsgrad erreicht.

(594) Unter Berücksichtigung der Eigenverkäufe beträgt der Marktanteil der fusionierten Einheit [45-55]% gegenüber [5-10]% bei Gallimard, [0-5]% bei Flammarion und Le Seuil und unter 3 % bei den übrigen Vertriebsfirmen.

(5) VERTRIEBSLEISTUNGEN BEI GROßHÄNDLERN

(595) Die fusionierte Einheit hält einen Marktanteil von [55-65]% (Hachette Livre: [40-50]%, VUP: [10-20]%) auf dem Markt für Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter bei Großhändlern. Demgegenüber haben Le Seuil Marktanteile von [5-10]%, Gallimard und Flammarion von [0-5]%; alle anderen Marktteilnehmer liegen unter 2 %. Die fusionierte Einheit wird somit auf diesem Markt siebenmal so groß sein wie ihre direkten Konkurrenten. Der angemeldete Zusammenschluss generiert auf diesem Markt einen HHI von 4 077 bei einer Steigerung von 1 600 Punkten. Der Zusammenschluss sorgt daher für einen radikalen Wandel der Marktstrukturen und die Ausschaltung eines direkten Konkurrenten, überdies des einzigen mit einer funktionierenden integrierten Großhändlerstruktur auf dem nachgelagerten Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an Verkaufsstellen der Ebene 3.

(596) Unter Berücksichtigung der Eigenverkäufe beträgt der Marktanteil der fusionierten Einheit [45-55]% (Hachette Livre: [25-35]%, VUP: [15-25]%) gegenüber unter 5 % bei allen übrigen Wettbewerbern. Bemerkenswert ist, dass der Marktanteil der fusionierten Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Vertriebsleistungen an Drittverleger bei Großhändlern höher ist als der Marktanteil der Eigenverkäufe. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihre Attraktivität eindeutig höher ist als die der Vertriebskonkurrenten.

B.2.b. VERTIKALE UND KONGLOMERALE EFFEKTE

(597) Je nachdem, ob die Vertriebsleistungen der verschiedenen Wiederverkaufsebenen Gegenstand eines einheitlichen Exklusivvertrags sind, in dem Moment, wo sie – auch selektiv – verkauft werden, hat die Wettbewerbsstellung eines Vertreibers auf einem dieser Märkte auch Auswirkungen auf seine Position in den übrigen Märkten für Vertriebsleistungen.

(598) In dem Maße wie es gelingt, das von den Verlegern genannte Hauptkriterium zur Wahl eines Vertreibers mit der Fähigkeit zu verbinden, sämtliche verschiedenen Wiederverkaufsnetze und somit die Buchverkaufsstellen der Ebene 3 zu durchdringen, stellt die vertikale Integration in eine Großhändlerstruktur einen diskriminierenden Faktor bei der Wahl eines Vertreibers dar und trägt zur Stärkung der Wettbewerbsposition eines Vertriebsunternehmens auf dem Markt für Vertriebsleistungen, insbesondere bei Großhändlern, bei.

(1) VERTRIEBSLEISTUNGEN IN BUCHHANDLUNGEN (EBENE 1 UND 2)

(599) In der Erwägung, dass einerseits die Fähigkeit eines Verlegers, in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern den Vertrieb seiner Werke sicherzustellen, wesentlich ist, um hier Verkäufe zu realisieren, die neben dem Absatz in Buchhandlungen seine Wirtschaftlichkeit und somit seine Überlebensfähigkeit garantieren, und dass es andererseits gängige Praxis ist, die Vertriebsleistungen der verschiedenen Wiederverkaufsebenen überdies in ein und demselben Exklusivvertrag zusammenzufassen, tragen die beherrschenden Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Vertriebsleistungen in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für den Verkauf von Vertriebsleistungen in Buchhandlungen bei.

(600) Da es in erster Linie um die Bedeutung des Vertriebs in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern geht, konnte durch die Untersuchung der Kommission nun klargestellt werden, dass, obgleich der Buchabsatz hauptsächlich über Buchhandlungen der Ebenen 1 und 2 erfolgt (durchschnittlich um die 60 % des Absatzes ohne Buchklubs und Direktverkäufe), der Absatz in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern einen erheblichen Teil am Gesamtumsatz eines Verlags ausmacht und dass ein Verlag künftig nicht sein gesamtes Absatzpotential realisieren kann, wenn er den Vertrieb seiner Erzeugnisse nicht auf allen drei Ebenen sicherstellen kann.

(601) Die Anmelderin vertritt in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihrerseits der Auffassung, die Kommission überschätze die Bedeutung des Zugangs zu den Großhändlern und sie führt dafür zwei Argumente ins Feld: i) Kleinverkaufsstellen und Großhändler hätten in der Regel im Bereich der meistverkauften Titel keine größere Bedeutung als im Bereich der übrigen Titel; ii) ein eingeschränkter Zugang zu den Großhändlern werde sich nicht in Umsatzverlusten niederschlagen.

(602) Die Kommission misst dem Zugang von Verlegern zu Großhändlern dennoch große Bedeutung bei und glaubt, dass ihre Untersuchung dies zweifelfrei belegt. Obgleich,

(603) Der Absatz bei Großhändlern, um den es hier im Eigentlichen geht, erweist sich als noch wesentlicher, wenn man ihn mit der Zahl der verkauften Titel in Zusammenhang bringt. Zwar machen die von Großhändlern belieferten Verkaufsstellen in der Regel geringe Umsätze, diese werden aber von wenigen Titeln, die in vielen Verkaufsstellen abgesetzt werden, erzielt. So haben die circa [Ö]* LDS-Kunden im Jahresverlauf 2001 durchschnittlich circa 1 500 Bücher verkauft. Von den über 200 000 Le-Seuil-Büchern, die von LDS im Jahr 2002 verkauft wurden, haben zehn Titel 50 % des Absatzes und 35 Titel 80 % des Absatzes erzielt.

468 Antwort auf Frage Nr. 4 des Auskunftsverlangens Nr.∞19 897. 469 Antwort auf Frage Nr. 2 des am 11. Juli 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Buchhandlungen“ und auf das am 11. August 2003 zugesandte Auskunftsverlangens „Verbrauchermärkte“. Siehe auch die Xerfi-Studie 2002 „Buchhandlungen und Buchvertrieb“. 470 Zum Profil von Büchern in Verbrauchermärkten kann folgender Autor zitiert werden: François Rouet, Le livre, mutations d'une industrie en crise, Paris 2000. [Das Buch, Wandlungen einer Industrie in der Krise]: La Documentation Française, Seite 209: „Regelmäßig wird dem Kaufwunsch nachgeholfen, indem man Bücher und Titel mit hoher Medienwirkung systematisch nach vorn schiebt, auch wenn man nicht unbedingt viele Rotationen von dieser bevorzugten Platzierung erwarten kann. „Starke Verkaufsförderung oder Unverwüstlichkeit wie bei manchen Jugendbüchern oder auch Austauschbarkeit nach Art der Liebesromane oder bestimmter Krimis, das sind nicht die einzigen Charakteristika des Buches im Verbrauchermarktregal: Das Buch muss sich an ein breites Publikum wenden und in akzeptablen Preiskategorien bleiben.“ 471 Als Beispiel haben die Editions du Rocher sieben Titel in den Top 1 500 von Ipsos der bestverkauften Bücher im Jahr 2002 in der Kategorie allgemeine Literatur, von denen im Durchschnitt 33 % des Absatzes über den Ipsos-Vertriebsweg „Großauslieferung“ abgewickelt wurde, Le Cherche Midi hat sieben Titel in den Top 1 500 von Ipsos, wovon 3 % des Absatzes über den Vertriebsweg Großauslieferung gelaufen sind, Lonely Planet hat zehn Titel in den Top 1 500 von Ipsos, wovon 30 % des Absatzes über den Vertriebsweg Großauslieferung erzielt wurden, Odile Jacob hat elf Titel in den Top 1 500 von Ipsos, mit fast 25 % Absatz über den Vertriebsweg Großauslieferung, Minuit hat vier Titel in den Top 1 500 von Ipsos, mit über 40 % Absatz über den Vertriebsweg Großauslieferung usw. 472 Letztere beruhen auf Schätzungen der Ipsos-Vertriebswege „unabhängige Buchhandlungen und große Spezialwarenhäuser“ (wie FNAC usw.). 166

489 Antworten auf Frage Nr. 53 des am 20. Juni 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“ und Antworten auf Frage Nr. 69 des am 14. April 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Verlage B“; die sonstigen von den Verlegern genannten Faktoren betreffen solche Vertragsklauseln, die Fristen beim Wechsel des Dienstleisters vorschreiben und die Problematik eines Zuliefererwechsels aufzeigen. 490 Um die Vertraulichkeit der an die Kommission übermittelten Daten zu wahren, werden die Hauptkonkurrenten im Vertriebs-/Auslieferungswesen von Hachette und VUP als „Vertr.1“ bis „Vertr.4“ bezeichnet; die Grafik zeigt den Absatz auf der Basis des Nettoladenverkaufspreises der Kunden dieser Vertreiber, aufgegliedert nach Ebenen; festzustellen ist, dass die Kunden von Hachette und VUP heute einen Großteil ihrer Umsätze über die Vertriebswege Verbrauchermärkte und Großhändler erzielen.

173

(627)Die Analyse der beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an Verkaufsstellen der Ebene 3 zeigt, dass es den Vertriebskonkurrenten der fusionierten Einheit in diesem Stadium kaum gelingen kann, sich durch die Schaffung einer eigenen Großhändlerstruktur vertikal in den Buchverkauf der Verkaufsstellen der Ebene 3 zu integrieren. Die Zugangsschranke zu Großhändlern sowie die bereits identifizierten Faktoren geeignetes Angebot und Bekanntheitsgrad bestünde nach der Fusion darin, dass der Hachette-VUP-Konzern seine Vertriebskonkurrenten in ihrem Zugang zu seinen eigenen Großhändlerstrukturen (die, wie gesagt, eine beherrschte Stellung haben) zu benachteiligen oder ihnen den Zugang zu Drittgroßhändlern, die bei der Belieferung von Hachette/VUP abhängig sind, zu erschweren. Um dieses Risiko zu begrenzen, müssten die Vertriebskonkurrenten also ihre eigene Struktur auf der Ebene 3 aufbauen.

(628)Eine funktionierende Großhändlerstruktur aufzubauen erfordert einen ausreichend hohen Umsatz, um das Händlernetz mit genügend Verkaufsstellen auf Ebene 3 rentabel zu machen. Hierfür muss ein Großhändler nicht nur eine ausreichende Menge Bücher zum Verkauf beziehen, entweder von Verlagen des Konzerns, zu dem er gehört, oder von Drittverlagen, sondern er muss auch und vor allem solche Buchkategorien erhalten, die sich normalerweise auf dieser Kundenebene gut vermarkten lassen (das heißt hauptsächlich Bestseller, Taschenbücher, Comics, usw.).

(629)Bei den wichtigsten Vertriebskonkurrenten der fusionierten Einheit zeigt es sich, dass sie, obgleich sie alle vertikal als Verlage in den Buchverkauf integriert sind, durch die hohen Investitionen in Vertreter und in ein geeignetes Netz von Verkaufsräumen sowie durch ein unzureichendes Sortiment als auch ungenügende Stückzahlen bis heute daran gehindert werden, die Schaffung einer eigenen Großhändlerstruktur ins Auge zu fassen. Während dieses Geschäftsfeld nach Aussagen der Anmelderin selbst bereits heute verlustreich ist, würde der Zusammenschluss durch die Begründung einer beherrschenden Stellung der neuen Einheit als Großhändlerin das Risiko nur noch erhöhen.

(630)Wenn nun die Möglichkeit erwogen wird, die unabhängigen Vertreiber zum Aufbau einer gemeinsamen alternativen Großhändlerstruktur auf der Basis der bereits bestehenden „GIE Livre diffusion“ (Groupement d’Intérêt Économique/wirtschaftliche Interessengemeinschaft Buchvertrieb) neu zu formieren, so erscheint dieser Vorschlag aus verschiedenen Gründen eher unrealistisch.

(631)Bei der GIE handelt es sich um einen Verbund zwischen Gallimard, Flammarion und Le Seuil mit drei Lagerlogistikstrukturen ausschließlich in Frankreich (Paris, Nantes und Lyon), allerdings ohne Verkaufskontore, wie sie von Hachette Livre und VUP unterhalten werden. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass diese Vertriebskonkurrenten von Hachette Livre und VUP schon vor dem angemeldeten Zusammenschluss nicht in der Lage waren, eine solche Großhändlerstruktur auf die Beine zu stellen. Selbst unter der Voraussetzung, dass die GIE rasch nutzbar gemacht und in einen Verkaufsraum umgewandelt werden könnte, wäre sie nur insoweit fähig, eine funktionsfähige Großhändlerstruktur aufzubauen, wie dies von

491Verkaufskontore sind vor allem Fachleuten vorbehaltene Geschäfte mit attraktiver Auslage ausgewählter Bücher, wo schnelle Geschäftsabschlüsse zustande kommen.

der Organisation der fusionierten Einheit mitgetragen würde; zur Bedarfsdeckung im französischsprachigen Becken der Gemeinschaft müsste eine Mindestzahl an

492Verkaufsräumen bereitgestellt werden, was erhebliche Investitionen über die notwendigen Investitionen für Verkaufspersonal hinaus erfordern würde.

(632)Zudem kann die Kommission schwerlich jede Spekulation über die Realisierbarkeit einer Reaktion dieser Größenordnung auf den Zusammenschluss mit der Folge eines radikalen Wandels der Vertriebsstrukturen bei den Hauptkonkurrenten der fusionierten Einheit als gangbare Alternative und somit als ein wirksames Hindernis für die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit betrachten. Und selbst wenn dies denkbar wäre, wäre dieser weitere Zusammenschluss im Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler dennoch nicht in der Lage, an der Ausübung eines noch so geringen Gegengewichts seitens der Vertriebswettbewerber auf dem Markt für Vertriebsleistungen mitzuwirken. Dafür müsste der neue alternative Großhändlerzusammenschluss, wie oben beschrieben, ebenfalls im verlegerseitigen Buchverkauf an Großhändler tätig werden und über ein hinreichend breites einschlägiges Verlagsangebot verfügen, um die Vermarktungskosten zu rentabilisieren. Gallimard, Le Seuil und Flammarion verfügen zusammen nicht über ein Komplettangebot, weil sie insbesondere im Markt von Büchern mit Schulbuchcharakter und Nachschlagewerken nicht präsent sind und keine so umfangreichen und diversifizierten Kataloge haben wie Hachette Livre und VUP zusammen. Aus diesem Grunde müsste eine Großhändlerstruktur auf Initiative der oben genannten Beteiligten enorme Zukäufe bei anderen Verlagen, insbesondere bei Hachette und VUP tätigen. Die drei Vertriebsunternehmen haben auch auf die praktische Schwierigkeit hingewiesen, die eine solche Struktur erzeugen würde, sowie auf die sich daraus zwingend ergebenden willkürlichen Entscheidungen unter ihren jeweiligen Verlagswerken: Die Kleinverkaufsstellen könnten nur einen winzigen Teil der Neuerscheinungen, die Woche für Woche auf den Markt kommen, aufnehmen; ein Großhändler sei daher ständig gezwungen, unter diesen Neuerscheinungen eine Wahl zu treffen. Eine solche willkürliche Auswahl sei überaus heikel – und Quelle ständiger Spannungen – im Rahmen einer Struktur, die für mehrere Verlage gelten soll. Um alle potenziellen Probleme der Diskriminierung von Büchern, die im Wege der gemeinsamen und somit unwirtschaftlichen Struktur vertrieben werden, auszuschalten, müsste man schließlich ins Auge fassen, die Vertriebsmannschaften, und in der Praxis dann auch deren Verlage, zusammenzulegen. Die Kommission kann ihre Wettbewerbsanalyse aber nicht auf einer so schwer vorstellbaren und daher zwangsläufig wenig glaubhaften Hypothese gründen. Die ersten Betroffenen bestätigen die Analyse der Kommission in diesem Punkt und bezweifeln den Fortbestand einer Finanzstruktur, die unabhängige Verleger sehr unterschiedlicher Größen und Strukturen unter ein Dach zusammenführt und daher ihrer Meinung nach unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zweckmäßig wäre.

493Siehe die Antworten auf Frage Nr. 41, 45, 46 und 80 des am 20. Juni 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“

derzeitig Vertriebswettbewerber zur fusionierten Einheit erwogen werden kann.

(2)DER POTENZIELLE WETTBEWERB

(634)Aufgrund der Notwendigkeit, erhebliche Fixkosten in einer Vielzahl von Geschäftsfeldern zu amortisieren und wegen der Bedeutung der bereits dargestellten Absatzabhängigkeit von der fusionierten Einheit sowie von deren Hauptvertriebskonkurrenten, können – was die potenziellen Wettbewerber angeht – mögliche Eintrittswillige in den Markt für Vertriebsleistungen diese Alternative vernünftigerweise nur als schwierig, weil unwirtschaftlich, betrachten.

(635)Es ist in der Tat schwierig einen Verlag zu finden, der neben den bereits in diesem Markt präsenten Verlagen in der Lage wäre, innerhalb einer vernünftigen Frist eine vergleichbare Vertriebsstruktur aufzubauen, wie sie die fusionierte Einheit besitzt, solange die Eintrittsschranken im Aufbau einer Absatzstärke im französischsprachigen Becken der Gemeinschaft bestehen, die Mindestumsätze zur Deckung von Vertreterkosten auf jeder einzelnen Wiederverkaufsebene erfordert. Um auch nur den geringsten Wettbewerbsdruck auf die fusionierte Einheit gerade im Markt für den Verkauf von Vertriebsleistungen bei Großhändlern und indirekt in Buchhandlungen und Verbrauchermärkten ausüben zu können, muss zudem jeder potenzielle Wettbewerber eine integrierte Großhändlerstruktur in Anspruch nehmen können, deren Notwendigkeit im Abschnitt über den Wettbewerbsdruck durch die aktuelle Wettbewerbssituation ausführlich dargelegt wurde.

494Nach den Untersuchungsergebnissen der Kommission sind zur Sicherstellung des Vertriebs in den Buchhandlungen der Ebenen 1 und 2 im gesamten französischsprachigen Becken der Gemeinschaft zwei Teams mit mindestens etwa 25 Vertretern notwendig, die einen Mindestumsatz von circa 50 Mio. Euro erzielen müssen, was pro Vertreter zwischen geschätzten 4-5 % der Nettorenditekosten entspricht. Bei Vertriebsleistungen in Verbrauchermärkten liegt der notwendige Umsatz bei etwa 30 Mio. Euro, abgesehen von einer ausreichenden Vermarktung zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads in den Einkaufszentralen.

(636)Die Bedeutung der Zugangs- und Expansionsschranken in allen Märkten für Vertriebsleistungen wird zudem in erster Linie durch die Tatsache bestätigt, dass in den letzten Jahren in Frankreich keinerlei Markteintritte oder größere Expansionen von Vertriebsdienstleistern stattgefunden haben. In Belgien waren die Neuzugänge im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Verlage Geschäftsanteile an örtlichen Kleinvertriebsfirmen erworben haben.

(3)DIE NACHFRAGE

(637)Auf diesen Märkten setzt sich die Nachfrage hauptsächlich aus Kleinverlagen zusammen, mit Ausnahme von Albin Michel, dessen Anreize, sich der fusionierten Einheit zu widersetzen, begrenzt sind, insbesondere weil er eine Kapitalbeteiligung am Taschenbuchverlag von Hachette Livre hält und das Vertriebssystem von Hachette Livre nutzt. Während Albin Michel in der Vergangenheit die Rivalität zwischen den beiden Vertriebsriesen VUP und Hachette Livre ausnutzen und von einem zum anderen wechseln konnte, könnten die übrigen Vertreiber ihm gar keinen gleichwertigen Zugang zu Verbrauchermärkten und Kleinverkaufsstellen bieten. Die Vertreter von Albin Michel haben diese Analyse übrigens bestätigt („angesichts der Alternativen, die sich [Albin Michel] nach einem eventuellen Zusammenschluss von Hachette und VUP böten, gibt [Albin Michel] an, keine gleichwertige Möglichkeit zur Durchdringung der Verkaufsstellen zu haben, wenn er auf die Strafle gesetzt würde“). Selbst wenn Albin Michel vielleicht das erforderliche Absatzvolumen und ausreichend hohen Bekanntheitsgrad hätte, um Eigenvertrieb in Verbrauchermärkten und bei Großhändlern zu betreiben, wäre diese Option noch unvorteilhafter als die Dienste eines dritten Vertriebsunternehmens, das bereits über einen umfangreichen Katalog verfügt, in Anspruch zu nehmen, da sich Albin Michel im Wesentlichen auf allgemeine Literatur spezialisiert hat und die genannten Wiederverkäufer nur eine begrenzte Zahl von Zulieferern suchen. Hinzu käme, dass Albin Michel auch nicht in der Lage wäre, allein durch seine Kaufkraft Wettbewerbsdruck auf die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auszuüben.

(638)Was schließlich die Möglichkeit angeht, dass auch Verlagskunden der fusionierten Einheit Wettbewerbsdruck auf deren beherrschende Stellung ausüben, indem sie sich für Eigenvertrieb entscheiden anstatt die Dienste der fusionierten Einheit in Anspruch zu nehmen, hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass für einen Verleger, der über ein eigenes Vertriebssystem verfügen will, Hindernisse zu überwinden sind, wozu in erster Linie ein Mindestumsatz zählt, um die Kosten einer Vertretermannschaft auf allen verschiedenen Wiederverkaufsebenen finanzieren zu können. Solange ein Verleger also die kritischen Mindestschwellenwerte für einen Eigenvertrieb nicht erreicht, bleibt es für ihn weiterhin unmöglich, auch nur den geringsten Wettbewerbsdruck auf die beherrschenden Stellungen der fusionierten Einheit in den jeweiligen Märkten zum Verkauf von Vertriebsleistungen der verschiedenen Wiederverkaufsebenen auszuüben. Die Untersuchung der Kommission zeigt, dass die derzeitigen Kunden von Hachette und VUP, die kein eigenes Vertriebssystem haben, zu klein sind, um sich einen eigenen Vertrieb leisten zu können. Sie wären also nach der Fusion von der neuen Einheit abhängig.

495Siehe die Zusammenfassung des Gesprächs vom 25. Juni 2003 zwischen den Verlagsvertretern von Albin Michel und den Dienststellen der Kommission.

496Auf Albin Michel entfallen nur [0 - 10]% des gesamten Vertriebsgeschäfts der fusionierten Einheit (im französischsprachigen Becken der Gemeinschaft) und [5 - 15]% der Auslieferungsleistungen der fusionierten Einheit für Rechnung Dritter (jeweils [0-10]% und [10-20]% der Auslieferungsleistungen der fusionierten Einheit für Rechnung des Hauses Albin Michel).

497Zu diesem Thema hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass die derzeitigen Kunden der größten unabhängigen Vertriebsdienstleister (Gallimard, Le Seuil, Flammarion, Diff-Edit) keine ausreichenden Umsätze erzielen, um Eigenvertrieb betreiben zu können. Zudem liegt laut Angaben der Anmelderin der Absatz dieser Verlage unter 49 Mio. Euro, was laut Antworten auf Frage Nr. 26 des am 20. Juni 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“ der erforderlichen kritischen Mindestgröße entspricht, um Vertriebsmannschaften auf Ebene 1 (21 Mio. Euro) und 2 (28 Mio. Euro) zu finanzieren.

498Antworten auf Frage Nr. 4 des Auskunftsverlangens Nr.∞23 229.

(639)Zusammen führen diese Faktoren zu der Feststellung, dass es kein wirkliches Gegengewicht gibt, weder seitens der aktuellen und potenziellen Wettbewerber noch seitens der Kunden.

495Siehe die Zusammenfassung des Gesprächs vom 25. Juni 2003 zwischen den Verlagsvertretern von Albin Michel und den Dienststellen der Kommission.

496Auf Albin Michel entfallen nur [0 - 10]% des gesamten Vertriebsgeschäfts der fusionierten Einheit (im französischsprachigen Becken der Gemeinschaft) und [5 - 15]% der Auslieferungsleistungen der fusionierten Einheit für Rechnung Dritter (jeweils [0-10]% und [10-20]% der Auslieferungsleistungen der fusionierten Einheit für Rechnung des Hauses Albin Michel).

497Zu diesem Thema hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass die derzeitigen Kunden der größten unabhängigen Vertriebsdienstleister (Gallimard, Le Seuil, Flammarion, Diff-Edit) keine ausreichenden Umsätze erzielen, um Eigenvertrieb betreiben zu können. Zudem liegt laut Angaben der Anmelderin der Absatz dieser Verlage unter 49 Mio. Euro, was laut Antworten auf Frage Nr. 26 des am 20. Juni 2003 zugesandten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“ der erforderlichen kritischen Mindestgröße entspricht, um Vertriebsmannschaften auf Ebene 1 (21 Mio. Euro) und 2 (28 Mio. Euro) zu finanzieren.

498Antworten auf Frage Nr. 4 des Auskunftsverlangens Nr.∞23 229.

(651)Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass ein Drittverleger, der einen Vertreiber für seine Werke sucht, aus vertraglichen und praktischen Gründen, etwa der Schwierigkeit des Vertreibers, potenziell mit mehreren verschiedenen Auslieferern zu tun zu haben, immer Zugriff auf die integrierten Auslieferungsleistungen seines Vertreibers haben wird. Die Stellung auf dem Markt des Erbringers von Vertriebsdienstleistungen gleich welcher Art hat eine direkte Auswirkung auf seine Stellung als Erbringer von Auslieferungsdienstleistungen.

B.3.c.GEGENGEWICHTE

(1)DER DERZEITIGE WETTBEWERB

(652)Aufler dass sie deutlich schlechtere Stellungen innehaben als die fusionierte Einheit, können die Auslieferungskonkurrenten hauptsächlich aufgrund der Bedeutung des von der fusionierten Einheit abhängigen Auslieferungsgeschäfts nicht behaupten, mit deren Stellung zu rivalisieren. Was die Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter angeht, so haben die Auslieferungswettbewerber nicht dieselbe Stellung wie die fusionierte Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Vertriebsleistungen, um als reale Gegengewicht gelten zu können.

(653)Die Anmelderin bestreitet erneut den Zusammenhang zwischen dem Umfang des abhängigen Geschäfts und der Marktmacht im Bereich Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter. Hier ist wiederum ein offenkundiger Widerspruch in der Position der Anmelderin zu erkennen, wenn sie einerseits glaubt, es gebe keinen Markt für Rechnung Dritter und die Marktanteile im Bereich Auslieferung müssten die Eigenverkäufe miteinschließen, andererseits aber äußert, die Eigenverkäufe dürften für eine Wettbewerbsanalyse nicht in Betracht gezogen werden.

(654)Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es nicht wenige Expansionshindernisse im Geschäftsfeld Auslieferung gibt. Wie im Bereich Vertrieb entstehen den Wettbewerbern von Hachette und VUP, die wegen ihrer vergleichsweise geringen Größe nur begrenzte Absorptionsfähigkeiten für neue Kunden haben, in erster Linie Opportunitätskosten aufgrund von Investitionen in Zusatzkapazitäten. Im Einzelnen hat die Kommission von den größeren Auslieferungsunternehmen genaue Informationen über die Modalitäten erhalten, die für eine Kapazitätserweiterung notwendig wären. Es wird daher ersichtlich, dass auch eine begrenzte Kapazitätserweiterung mehr Raum für die Annahme, die Lagerung und die Vorbereitung der Waren, Veränderungen in der Organisation des Geschäftsfelds und Anwerbung von Personal erfordert; außerdem muss diese Erweiterung auf Dauer angelegt sein, sowohl wegen der Zeit, die Strukturumstellungen brauchen als auch wegen der daraus entstehenden unumgänglichen Kosten. Zudem brächte eine überdimensionierte Vertriebsplattform unproportionale Größenkosten mit sich, wobei solche Investitionen wirtschaftlich unsinnig wären, würden sie sich im Vorgriff auf hypothetische Kundengewinnung stützen.

(655)Weiter hat die Untersuchung der Kommission Veränderungshindernisse identifiziert, wie dies für den Vertrieb dargelegt wurde. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Vertragsbedingungen beim Bruch von Vertriebs-/Auslieferungsverträgen sowie den Zwang zur Liquidität im Zusammenhang mit der Remissionsabrechnung. Es sei auch vermerkt, dass auch die Verbindungen zwischen Vertrieb und Auslieferung eine Veränderungshindernisse für Kunden von Hachette und VUP sind, weil sie beim Verkauf ihrer Bücher sehr abhängig vom Zugang zu Verbrauchermärkten und Großhändlern sind und daher – wie dies bereits in der Analyse der Vertriebsmärkte erklärt wurde – große Schwierigkeiten hätten, einen Zulieferer zu finden, der ihnen einen gleichwertigen Zugang bieten könnte.

(656)Schließlich kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Vertriebskonkurrenten der fusionierten Einheit diese unter Druck setzen und nach der Fusion eine glaubwürdige Wettbewerbsalternative durch Senkung der Preise für Verlagskunden darstellen könnten. Tatsächlich hatten Hachette und VUP bereits lange vor der Fusion jeweils niedrigere Kosten als ihre Hauptkonkurrenten.

(676)Im Verlagswesen handelt es sich bei dem Begriff des Angebots um einen Begriff, der sich im Gegensatz zu dem Eindruck, den die Anmelderin zu vermitteln versucht, nicht auf die Anzahl der jährlich angebotenen Titel beschränkt. Der Begriff des Angebots hat eine qualitativ wesentlich komplexere Dimension als die Zahl der zum Verkauf angebotenen Werke. So wird bei einem diversifizierten Angebot darauf zu achten sein, dass es keine Produkte enthält, die sich in ihrer äußeren Beschaffenheit zwar unterscheiden, jedoch einen ähnlichen Inhalt haben. Im Bereich der Bücher, insbesondere im Bereich der allgemeinen Literatur, lässt sich eine Verbreitung äußerlich und inhaltlich gleichartiger Werke beobachten. Selbstverständlich bedeutet diese Vereinheitlichung nicht, dass immer weniger Bücher veröffentlicht werden. Die Anmelderin betont zwar, dass es nie zuvor mehr Titel gegeben habe als heute, vermeidet in ihrer Darstellung jedoch den Hinweis darauf, dass diese steigende Anzahl von Titeln nicht notwendigerweise als Anzeichen für eine große Vielfalt anzusehen ist, sondern vielmehr als Anzeichen für eine Verbreitung von Büchern, die sich ähneln und wie Produkte für den Massenkonsum vermarktet werden. Die positive Verbindung, die die Anmelderin zwischen Zusammenschluss und Angebot herstellen möchte, wird folglich mit gutem Recht von dem Moment an angezweifelt, wenn festgestellt wird, dass die steigende Anzahl an Titeln keine Diversifizierung des Angebots bedeutet.

(677)Daher könnte eine der Strategien, die der fusionierten Einheit zur Verfügung stehen, darin bestehen, die Buchhandlungen dazu zu veranlassen, bei den Verlagshäusern der fusionierten Einheit größere Mengen einzukaufen. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Untersuchung die Ansicht vertreten, dass die Strategie von Hachette Livre und VUP bereits vor dem Zusammenschluss darin bestehe, den "Raum und die Zeit" der Wiederverkäufer "in Anspruch zu nehmen", indem in einem im Vergleich mit den Wettbewerbern deutlich schnelleren Rhythmus Neuerscheinungen herausgebracht werden und indem insbesondere durch die Besuche von Vertretern der fusionierten Einheit viel Zeit der Buchhandlungen in Anspruch genommen wird. Nach dem Zusammenschluss wird die fusionierte

528Einheit aufgrund ihres gewichtigen Anteils am Umsatz der Wiederverkäufer diese Strategie nicht nur verstärken, sondern auch und vor allem die Buchhandlungen dazu veranlassen können, insbesondere im Rahmen des Standing-Order-Systems und für die Verkaufsförderung für ihre Produkte größere Mengen einzukaufen. Eine Analyse der Geschäftspraktiken von Hachette Livre zeigt eindeutig, dass das Unternehmen diese Strategien bereits heute verfolgt. Hachette Livre bietet mengenabhängige Rabatte an, wenn ein Wiederverkäufer die mit den von Hachette Livre vertriebenen Verlagshäusern erzielten Umsätze im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Hachette gewährt auch Zusatzrabatte [...]*, wenn die durch LDS vertriebenen Titel exklusiv im Regal stehen. Schließlich existieren von Hachette Livre mit den Wiederverkäufern abgeschlossene Partnerschaftsverträge, [...]*, die dem Wiederverkäufer, der sich verpflichtet, den Verkauf der Werke der Verlagshäuser dieser Gruppe vorrangig zu fördern, einen Zusatzrabatt gewähren. Da das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber diesen Verkaufsstellen durch den Zusammenschluss erhöht wird, werden Letztere noch stärker dazu veranlasst, ihre Bücher bei den Verlagshäusern der fusionierten Einheit zu kaufen.

(678)Sollten sich einige Wiederverkäufer weigern, den Umfang ihrer Käufe bei der fusionierten Einheit zu erhöhen, wäre Letztere in der Lage, die Wiederverkäufer hierzu beispielsweise durch eine Neuordnung der Rabattstruktur, durch die Androhung einer globalen Senkung der Rabatte, eine Neuordnung der Zahlungsfristen oder durch Verzögerungen bei den Lieferungen, ja sogar durch das Einstellen der Lieferungen zu zwingen.

C.1.a.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON BÜCHERN DER ALLGEMEINEN LITERATUR AN WIEDERVERKÄUFER

(679)Wie im Abschnitt über die Festlegung der Produktmärkte erwähnt, ist es ferner zweckmäßig, die Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur entsprechend dem "Format" der Bücher zu unterteilen. Zudem sollten die Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur entsprechend der Art der Wiederverkäufer unterteilt werden. Da jedoch die erwarteten Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf diese verschiedenen Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur in ihrer Art verhältnismäßig ähnlich sind, werden sie zu Zwecken einer Wettbewerbsanalyse nachstehend zusammen behandelt, wobei gegebenenfalls die spezifischen Auswirkungen für jeden einzelnen dieser Märkte getrennt voneinander bewertet werden.

(680)Laut den von der Anmelderin und von Dritten vorgelegten Informationen lag der mit dem verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur erzielte Umsatz im Jahr 2001 bei 931 Millionen Euro (davon entfielen 330 Millionen Euro auf Taschenbücher), was beinahe einem Drittel des Gesamtmarktes für den Buchverkauf entspricht. Bei einer Unterscheidung nach Verkaufskanälen erzielen die Verlage in Buchhandlungen mit "allgemeiner Literatur" 602 Millionen Euro Umsatz (davon 192 Millionen Euro mit Taschenbüchern), in Verbrauchermärkten 154 Millionen Euro (davon 63 Millionen Euro mit Taschenbüchern) und im Großhandel 175 Millionen Euro (davon 74 Millionen Euro mit Taschenbüchern).

(681)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass der Zusammenschluss unabhängig von der Art der Wiederverkäufer durch die Verbindung horizontaler, vertikaler und konglomeraler Effekte zur Schaffung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den französischsprachigen Märkten für den Verkauf von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur sowie auf dem Markt zum verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat führt. Zusammen werden diese Effekte der fusionierten Einheit ermöglichen, in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und schließlich auch unabhängig vom Endverbraucher zu agieren. Dies könnte zu einem Anstieg der Endpreise und/oder einer Senkung der den Buchhändlern gewährten Rabatte und/oder zu einem qualitativ schlechteren und/oder weniger vielfältigen Verlagsangebot führen.

(1)HORIZONTALE EFFEKTE

(682)Der angemeldete Zusammenschluss wird zum Verschwinden von VUP (dem Wettbewerber von Lagardère) als Lieferant von Büchern der allgemeinen Literatur und damit zu einer unmittelbaren Verringerung des Wettbewerbs auf diesen Märkten führen, da künftig zwei der größten aktuellen Lieferanten dieser Bücher eine einzige Einheit bilden werden.

(a)Die beteiligten Akteure

(683)Hachette Livre ist auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat über Calmann-Lévy, Editions n°1, Fayard (Mazarine, Mille et Une Nuits, Pauvert), Grasset et Fasquelle, Hachette Littératures, Harlequin, Jean-Claude Lattès, Le Masque/Champs Elysées und über Stock präsent. VUP ist auf diesen Märkten über Robert Laffont (Bouquins, Julliard, Nil, Seghers), Plon (Plon, Perrin, Orban), Presses Solar-Belfond (Presses de la Cité, Solar, Belfond, Acropole, Omnibus, Le Pré aux Clercs, Hors-Collection), La Découverte et Syros und über Presses de la Renaissance präsent.

(684)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind Gallimard (Gallimard, Denoël, P.O.L., Mercure de France, La table ronde, Quai Voltaire und La Pléiade), Flammarion (Flammarion, Pygmalion), Le Seuil (Le Seuil, L'Olivier, Baleine), Albin Michel und eine große Anzahl mittelgroßer und kleiner Verlage (XO, Editions de Minuit, Actes Sud, Odile Jacob, Le Cherche Midi usw.). Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass einige dieser Verlagshäuser beim Vertrieb oder der Auslieferung ihrer Werke ganz oder teilweise von Hachette Livre oder von VUP abhängen (dies ist vor allem bei Albin Michel und bei XO der Fall). Ihre Möglichkeiten, eine eigenständige Geschäftspolitik zu betreiben und damit Wettbewerbsdruck auf die fusionierte Einheit auszuüben, sind folglich begrenzt. Die Partnerschaft zwischen Hachette Livre und Albin Michel im Rahmen von LGF trägt zudem dazu bei, dass zwischen diesen beiden Verlage gemeinsame Interessen entstehen.

(685)Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auch das Angebot von France Loisirs (einer 100 %en Tochtergesellschaft der Bertelsmann-Gruppe) berücksichtigt werden müsse, da sich France Loisirs ihrer Darstellung nach jüngst als vollwertiger Verlag durchgesetzt habe und eine Verlagspolitik für bislang unveröffentlichte Werke entwickle. Ferner sei das Käuferprofil von France Loisirs mit dem Käuferprofil traditioneller Verlage vergleichbar.

(686)Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei France Loisirs um einen Buchklub handelt, der beinahe sämtliche Verlagsrechte von den genannten Verlagen erwirbt und damit praktisch exklusiv auf dem Sekundärmarkt für den Kauf von Klubrechten sowie auf dem Einzelhandelsmarkt auftritt. Im Hinblick auf das Käuferprofil sollte festgehalten werden, dass der Verbraucher zunächst durch die Annahme eines Eingangsangebots Mitglied werden muss, um seine Bücher bei einem Buchklub kaufen zu können, und dass diese Mitgliedschaft mit der Verpflichtung zum regelmäßigen Kauf einhergeht (bei France Loisirs ein Buch pro Quartal über einen Zeitraum von zwei Jahren). Die Käufe der Mitglieder erfolgen anhand eines begrenzten Katalogs, der überwiegend Bücher in zweiter Auflage und einige Neuerscheinungen enthält. France Loisirs verkauft seine Bücher

jedoch nicht an die traditionellen Einzelhändler, da der Buchklub über Verkaufsstellen verfügt, die mehrheitlich zum Unternehmen gehören und den Mitgliedern vorbehalten sind. Es scheint daher gerechtfertigt, France Loisirs nicht als einen aktuellen Wettbewerber der fusionierten Einheit auf dem Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer zu betrachten.

(687)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weist die Anmelderin erneut mit Nachdruck auf das Gewicht von Bertelsmann auf dem Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur hin, ohne näher anzugeben, ob sie sich auf den Markt für den verlegerseitigen Verkauf an Wiederverkäufer oder auf den Markt für den Einzelhandelsverkauf bezieht. Sie weist jedoch darauf hin, dass France Loisirs "Verträge für die Erstveröffentlichung von [einem Autor] Yann Queffélec" habe abschließen lassen. Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission bestätigen jedoch, dass France Loisirs auf dem Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer nicht präsent ist. Darüber hinaus bestätigen diese Ergebnisse die mehr als marginale Rolle von France Loisirs als Verlagshaus, da das Unternehmen entgegen der Behauptung der Anmelderin nicht "mehrere" Verträge für die Erstveröffentlichung von Yann Queffélec, sondern nur einen einzigen Vertrag über ein für das Jahr 2004 geplantes Werk hat abschließen lassen, und zwar in völliger Übereinstimmung mit dem traditionellen Verlagshaus dieses Autors, d. h. mit Fayard. Schließlich wurden nur drei von den mehr als 600 in jedem Jahr zwischen France Loisirs und den Verlagen abgeschlossenen Abtretungsverträgen mit Autoren von Büchern der allgemeinen Literatur abgeschlossen (darunter der Vertrag mit Yann Queffélec).

(688)Hachette Livre ist auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur über den Verlag LGF (an dem Albin Michel einen Minderheitsanteil hält) und dessen Reihe "Le Livre de Poche", Harlequin (an der Hachette 50 % hält) und über La Librairie des Champs-Elysées vertreten. VUP ist auf diesen Märkten über den Verlag Univers poche, der Taschenbücher für seine Reihen 10/18, Pocket und Fleuve Noir herausgibt, vertreten.

(689)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind Gallimard (Reihe "Folio"), Flammarion (Reihe "J'ai Lu", an der Hachette eine Beteiligung von 35 % hält) und Le Seuil (Reihe "Points"). Einige weniger große Verlagshäuser wie Actes Sud (Reihe "Babel"), Odile Jacob ("Poches Odile Jacob") oder Payot Rivages (Reihe "Rivage") haben ebenfalls "hauseigene Reihen", deren Zweck darin liegt, die Verwertung ihrer Bestände auszubauen, mit dem Vorteil, dass hierfür nur selten Rechte erworben werden müssen.

(b)Die Marktanteile

(690)Um die Marktanteile der fusionierten Einheit und ihrer Wettbewerber auf dem Markt des französischsprachigen Beckens der Europäischen Gemeinschaft zu schätzen, stützte sich die Kommission einerseits auf die von der Anmelderin vorgelegten Schätzungen und andererseits auf ihre eigenen Berechnungen anhand der von der Anmelderin und von Dritten vorgelegten Angaben.

(691)Weder die Anmelderin noch die Kommission verfügen über Informationen über die Marktanteile der Akteure in der Schweiz und damit über einen

französischsprachigen Markt, zu dem Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Schweiz gehören. Die Anmelderin schätzte das Gesamtvolumen der verlegerseitigen Verkäufe in der französischen Schweiz auf 3 bis 4 % der französischen Verkäufe. Da davon ausgegangen werden kann, dass das Größenverhältnis zwischen den französischsprachigen Ländern der Gemeinschaft und der Schweiz unabhängig von den betrachteten Märkten auch in Zukunft vergleichbar sein wird, kann dieses Verhältnis auch als repräsentativ für das Verhältnis angesehen werden, das für die Verkäufe von Büchern der allgemeinen Literatur gilt. Folglich kann angenommen werden, dass die für die französischsprachigen Länder der Gemeinschaft angegebenen Marktanteile ausreichend sind, um die Marktmacht der fusionierten Einheit auf den französischsprachigen Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur zuverlässig einschätzen zu können.

(i)Auf den Märkten für den Verkauf von Büchern im Großformat

(692)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

GROSSFORMAT Buchhandlungen Verbraucher-Supermärkte GESAMT der Ebene 1märkte

Hachette

[10 – 20]%

[5 – 15]%

[5 – 15]%

[10 – 20]%

[5 – 15]%

[10 – 20]%

[15 – 25]% [10 – 20]%

Gesamt

[20 – 30]%

[25 – 35]%

[25 – 35]% [25ñ35]%

Albin Michel

[5 – 15]%

Gallimard

[5 – 15]%

Le Seuil

[0 – 10]%

Flammarion

[0 – 10]%

(693)Laut der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

GROSSFORMAT Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungenmärkte

Hachette

[10 – 20]% [10 – 20]%

[10 – 20]% [10 – 20]%

[5 – 15]% [10 – 20]%

[15 – 25]% [10 – 20]%

Gesamt

[25 – 35]% [25 – 35]% [25 – 35]% [25ñ35]%

Albin Michel [10-15]% [15-20]%

[5-10]%

[10-15]%

Gallimard

[10-15]% [5-10]%

[5-10]%

[10-15]%

Le Seuil

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

Flammarion

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

(694)Unabhängig von ihrer Quelle zeigen diese Zahlen, dass die Stellung der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Großhändler, Verbrauchermärkte und an Buchhandlungen der Stellung ihrer Wettbewerber weit überlegen sein wird, da ein beträchtlicher Teil (über 40 %) des Marktes aufgesplittert ist.

(695)Auf dem Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat an Großhändler weist der HHI mit 1 714 Punkten und einem signifikanten Anstieg um 782 Punkte jedoch auf einen verhältnismäßig hohen Konzentrationsgrad für die Zeit nach der Fusion hin.

(ii)Auf den Märkten für den Verkauf von Taschenbüchern

(696)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

TASCHENBUCH Buchhandlung der Verbraucher-Supermärkte GESAMT Ebene 1 märkte

Hachette

[15 – 25]%

[45 – 55]%

[50 – 60]% [30 – 40]%

[20 – 30]%

[25 – 35]%

[10 – 20]% [20 – 30]%

Gesamt

[40 – 50]%

[75 – 85]% [65 – 75]% [55 65]%

Flammarion

[5 – 15]%

Gallimard

[5 – 15]%

Le Seuil

[0 – 10]%

(697)Laut der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

TASCHENBUCH Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungenmärkte

Hachette

[20 – 30]% [40 – 50]%

[35 – 45]% [25 -

[20 – 30]% [20 – 30]%

[20 – 30]% [20 -

Gesamt

[45 – 55]% [70 – 80]%

[65 – 75]% [55ñ 65]%

Flammarion [10-15]% [5-10]%

[10-15]% [10-15]%

Gallimard

[15-20]% [0-5]%

[0-5]%

[10-15]%

Le Seuil

[5-10]% [0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

(698)Unabhängig von ihrer Quelle geht aus diesen Angaben hervor, dass Hachette Livre und VUP bereits vor dem Zusammenschluss die beiden wichtigsten Akteure auf den Märkten für den Verkauf von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer sind, wobei ihre jeweiligen Marktanteile deutlich über den Marktanteilen ihrer Wettbewerber liegen. Daher wird die fusionierte Einheit unabhängig von der betrachteten Ebene der Wiederverkäufer über mehr als doppelt so viele Marktanteile verfügen wie ihr direkter Wettbewerber, wobei der Abstand auf dem Markt für den Verkauf dieser Bücher an Verbrauchermärkte mehr als 70 % betragen kann.

(699)Darüber hinaus wird der HHI, der für sämtliche Verkaufskanäle zusammengenommen vor dem Zusammenschluss bereits bei 2 212 Punkten liegt und einen sehr hohen Konzentrationsgrad anzeigt, nach dem Zusammenschluss um

540Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, forderte die Kommission die auf diesem Markt vertretenen Akteure auf, die Größe des französischsprachigen Marktes zu schätzen und ihre Umsatzzahlen für das Jahr 2001 für den Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer aller Ebenen vorzulegen.

1 890 Punkte auf 4 102 Punkte ansteigen. Auf den jeweiligen Märkten wird der HHI nach der Fusion deutlich über der Grenze von 1 800 liegen und um deutlich mehr als 100 Punkte ansteigen, da er auf dem Markt für den Verkauf an Buchhandlungen bei 3 255 Punkten (ein Anstieg um 1 457 Punkte), auf dem Markt für den Verkauf an Verbrauchermärkte bei 5 726 Punkten (ein Anstieg um 2 495 Punkte) und auf dem Markt für den Verkauf an Großhändler bei 5 325 Punkten (ein Anstieg um 2 464 Punkte) liegen wird.

(c)Nicht koordinierte (oder unilaterale) Effekte

(700)Die Berechnung der nicht koordinierten Effekte ist das Ergebnis der von der Kommission auf dem Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur durch Wiederverkäufer an Endverbraucher durchgeführten ökonometrischen

541"Evaluation Econométrique des Effets de la Concentration Lagardère/VUP sur le Marché du Livre de Littérature Générale" ("Ökonometrische Bewertung der Effekte des Zusammenschlusses Lagardère/VUP auf dem Markt für Bücher der allgemeinen Literatur"), Jérôme Foncel und Marc Ivaldi, überarbeitete und erweiterte Endfassung, September 2003. Es handelt sich um eine Studie, die für den vorliegenden Fall auf der Grundlage der von der Anmelderin vorgelegten Angaben erstellt wurde, das heißt auf der Grundlage der vom Marktforschungsinstitut Ipsos erhobenen und von Sofres ergänzten Daten zu den Buchverkäufen und den Buchpreisen. Die gesamte Stichprobe umfasst insgesamt 9 566 Fälle. Die Daten von Ipsos umfassen für das Jahr 2002 die 5 000 meistverkauften Taschenbuchreihen und die 1 500 bestverkauften Bücher im Großformat. Diese Stichprobe deckt für das Jahr 2002 einen großen Teil des Marktes ab, da sie 96 % der Verkäufe von Taschenbüchern und 44 % der Verkäufe von Büchern im Großformat erfasst. Die ökonometrische Studie stützt sich auf ein Wettbewerbsmodell nach Bertrand, in dem die Vorlieben der Verbraucher durch ein "nichtlineares Logit-Modell" dargestellt werden. Die Schätzung wird anhand der Methode der nichtlinearen dreistufigen kleinsten Quadrate durchgeführt.

542Mangels verfügbarer verlässlicher Daten über die Höhe des den Wiederverkäufern gewährten Rabatts.

(700)Studie. In dieser Studie werden mit den nicht koordinierten Effekten die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Nettoladenverkaufspreise, auf die Konsumentenrente sowie auf die Unternehmensgewinne geschätzt. Entscheidet sich Hachette Livre vor der Fusion, die Nettoladenverkaufspreise einseitig zu erhöhen, würde sich ein Teil der Endverbraucher anderen im Wettbewerb stehenden Verlagen zuwenden. Nach dem Zusammenschluss mit VUP fängt Hachette Livre einen Teil des Wettbewerbsdrucks auf und kann daher einen Teil dieser Kundschaft zurückgewinnen. Darüber hinaus könnten auch die im Wettbewerb stehenden Verlage von der Schwächung des Wettbewerbdrucks profitieren, einen Teil der Nachfrage zurückgewinnen und damit auch für sich entscheiden, ihre Preise nach oben anzugleichen. Nachdem in dieser Studie die Nachfrage des Endverbrauchers nach Büchern der allgemeinen Literatur jedweden Formats geschätzt wurde, wird eine Simulation eines eventuellen Preisanstiegs durchgeführt, den ein Zusammenschluss zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen nach der Neuordnung des Marktes zur Folge haben könnte. Die Analyse der nicht koordinierten Effekte des Zusammenschlusses beinhaltet folglich nicht die vertikalen und konglomeralen Effekte. Aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Daten und des nicht vorhandenen ökonometrischen Modells behandelt die

(701)Da sich die Studie mit der Preiserhöhung für Bücher der allgemeinen Literatur an Endverbraucher befasst, trifft sie auch eine Aussage zu den Auswirkungen auf den Umsatz der Wiederverkäufer, und zwar insofern, als die Rabattstruktur für Wiederverkäufer einen Anteil des Ladenverkaufspreises ausmacht.

(702)Im Hinblick auf die Märkte für den Verkauf aller Bücher der allgemeinen Literatur (im Taschenbuch- und im Großformat) durch Wiederverkäufer (alle zusammengenommen) an Endverbraucher weist die Studie darauf hin, dass die Nettoladenverkaufspreise für die von der fusionierten Einheit verlegten Bücher infolge des Zusammenschlusses durchschnittlich um 4,48 % steigen werden, wobei die vertikalen und konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses nicht berücksichtigt sind. Laut der Studie liegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Preisanstieg infolge des Zusammenschlusses nicht zwischen 3,74 und 5,54 % liegt, bei nur fünf Prozent. Dieser durchschnittliche Preisanstieg wird im Übrigen einen Rückgang der Konsumentenrente um 6,04 % zur Folge haben, das entspricht 1,5 % des Umsatzes der Industrie im Bereich der allgemeinen Literatur.

(703)Im Hinblick auf die Märkte für den Verkauf von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur durch Wiederverkäufer (alle zusammengenommen) an den Endverbraucher weist die Studie im Speziellen darauf hin, dass die Nettoladenverkaufspreise für die von der fusionierten Einheit verlegten Bücher infolge des Zusammenschlusses durchschnittlich um 5,51 % steigen werden, wobei die vertikalen und konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses nicht berücksichtigt sind. Auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat durch Wiederverkäufer an den Endverbraucher würden die Nettoladenverkaufspreise durchschnittlich um 1,59 % steigen, wobei auch hier die vertikalen und konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses nicht berücksichtigt sind. In der Studie wird zudem darauf hingewiesen, dass sich der größte Teil der durchschnittlichen Preiserhöhung aus der bei den Taschenbüchern zu beobachtenden Preiserhöhung ergeben wird.

(704)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Anmelderin die Ansicht, dass die Darstellung der Kommission betreffend die nicht

543Um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu erhöhen, haben Jérôme Foncel und Marc Ivaldi mit dem "Bootstrap"-Verfahren ein Vertrauensintervall berechnet. Dieses Verfahren ermöglicht durch die häufig wiederholte Simulation des Zusammenschlusses die Berechnung eines möglichen Intervalls für Preissteigerungen. Ein Vertrauensintervall von 95 % bedeutet, dass die Irrtumswahrscheinlichkeit bei der Annahme, dass der Zusammenschluss in diesem Intervall zu einer Preissteigerung führt, bei lediglich 5 % liegt. Die Studie scheint daher aufgrund der hohen Zahl von Fällen, der Stabilität der verschiedenen angenommenen Parameter, des statistischen Aussagewertes der verschiedenen Tests und der Simulation eines Vertrauensintervalls für die Berechnung einer Preissteigerung besonders belastbar zu sein.

(705)Die Kommission hält diese Kritikpunkte für nicht berechtigt. Da sich die ökonometrische Studie für die Erhöhung der Nettoladenverkaufspreise für den Endverbraucher interessiert, trifft sie zunächst einmal auch eine Aussage zu den Auswirkungen auf dem Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer, und zwar insofern, als die Rabattstruktur für Wiederverkäufer einen Anteil des Ladenverkaufspreises ausmacht. Folglich werden, wie vorstehend ausgeführt, die Nettoladenverkaufspreise für die Werke der Anmelderin nach dem Zusammenschluss proportional stärker ansteigen als diejenigen der Verlage im Wettbewerb, wobei die von diesem Zusammenschluss verursachten vertikalen und konglomeralen Effekte nicht berücksichtigt sind. Wenn alle übrigen Elemente sowie der Rabattsatz unverändert bleiben, wird die Anmelderin nach dem Zusammenschluss über eine größere Spanne verfügen als die einzelnen Parteien und daher gegenüber den im Wettbewerb stehenden Verlagen Vorteile aus einem solchen zusätzlichen Instrument ziehen können.

(706)Darüber hinaus widerspricht die ökonometrische Studie nicht der Existenz eines eigenen Marktes für den Verkauf von Taschenbüchern neben dem Markt für den Verkauf von Büchern im Großformat. Daher ist es nicht zutreffend, damit zu argumentieren, dass Bücher im Großformat weniger häufig durch andere Bücher im Großformat ersetzt werden als dies zwischen Taschenbüchern und Büchern im Großformat der Fall ist. Werden diese beiden Formate zusammen betrachtet, hat dies geringere Auswirkungen auf die Berechnung der nicht koordinierten Effekte als bei einer getrennten Betrachtung der beiden Formate, sobald die fusionierte Einheit in allen Kategorien und bei allen Formaten gut vertreten ist. Die Studie empfiehlt im Übrigen ein objektives Vorgehen, um diese beiden Dimensionen miteinander zu vereinbaren und um zu prüfen, in welchem Ausmaß Ersetzungen zwischen Werken verschiedener Formate stattfinden, und zwar nicht in erster Linie auf ihrer vorherigen Ebene.

(707)Schließlich widerspricht die Studie nicht der von der Kommission festgestellten Funktionsweise des Verlagswesens. In der Studie wird davon ausgegangen, dass der Buchpreis auf der Ebene der Verlagsgruppe festgelegt wird, wobei diese jedoch anerkennen muss, dass sich der Preis aus dem auf die verschiedenen Verlagshäuser entfallenden Betrag sowie aus der Aufteilung der innerhalb der Gruppe entstehenden Kosten ergibt.

(2)VERTIKALE UND KONGLOMERALE EFFEKTE

(708)Die vertikale Integration und die starke Präsenz bzw. die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette werden auf den relevanten Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer zur Schaffung beherrschender Stellungen

führen. Dies wird es ihr ermöglichen, in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern und ihren Kunden zu agieren.

(a)Erwerb von Verlagsrechten für Bücher der allgemeinen Literatur in französischer Sprache

(709)Zunächst werden es die beherrschenden Stellungen der fusionierten Einheit auf den Primär- und Sekundärmärkten für Verlagsrechte für Bücher der allgemeinen Literatur ermöglichen, unabhängig vom Format und von der Art des Wiederverkäufers eine beherrschende Stellung auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur zu erlangen. Nach dem Erwerb der Rechte durch die Verlagshäuser nutzen diese die Rechte, indem sie Bücher verlegen, an denen sie die Rechte erworben haben. Je mehr es der fusionierten Einheit folglich gelingt, Autoren für sich zu gewinnen und Verlagsrechte zu erwerben, desto mehr Titel wird sie zum Verkauf anbieten, und desto geringer wird das Angebot der Wettbewerber ausfallen, die diese Autoren, vor allem auch ihre Erfolgsautoren, dann verloren haben werden. In diesem Zusammenhang werden die beherrschenden Stellungen der fusionierten Einheit auf dem Markt für Verlagsrechte zur Schaffung von beherrschenden Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer beitragen.

(710)Im Hinblick auf die Bücher der allgemeinen Literatur im Großformat wird die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Primärmarkt für Rechte im französischen Verlagswesen der fusionierten Einheit ermöglichen, ihr Gewicht auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat an Wiederverkäufer allein durch den fortgesetzten Erwerb von primären Verlagsrechten strukturell zu vergrößern und folglich die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur voranzutreiben, und zwar unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer.

(711)Im Hinblick auf die Taschenbücher der allgemeinen Literatur wird die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Sekundärmarkt für Verlagsrechte an Taschenbüchern der allgemeinen Literatur, wie weiter oben ausgeführt, der fusionierten Einheit ermöglichen, ihr Gewicht auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer allein durch den fortgesetzten Erwerb von Rechten für das Verlegen von Taschenbüchern strukturell zu vergrößern und folglich die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur voranzutreiben, und zwar unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer.

(b)Vertrieb und Auslieferung

(712)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt im Übrigen auf, dass die starke Präsenz der fusionierten Einheit bei den Vertriebs- und Auslieferungstätigkeiten (für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter)

unabhängig vom berücksichtigten Format und der Art der Wiederverkäufer zur Schaffung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur beitragen wird.

(i)Der Vertrieb

(713)Sowohl Hachette Livre als auch VUP üben, wie in der Analyse der Märkte für Vertriebsleistungen ausgeführt, sowohl für die Verlagshäuser ihrer Gruppe als auch für Rechnung dritter Verlage umfassende Vertriebstätigkeiten aus.

(714)Da jedoch in der Praxis bei der Vermarktung eher der Vertreiber als der Verlag der Hauptansprechpartner der Wiederverkäufer ist, sollte das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Buchhandlungen nicht nur auf der Grundlage ihrer eigenen Buchverkäufe bewertet werden, sondern auch auf der Grundlage der Gesamtheit der von ihr an die Wiederverkäufer vertriebenen Bücher. Der Anteil jedes Vertreibers an der Gesamtmenge der von den Wiederverkäufern eingekauften Bücher stellt einen wichtigen Indikator dar, um das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Wiederverkäufern einzuschätzen, d. h. um eine Wettbewerbsanalyse der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer durchzuführen.

545"Die Kontrolle über den Vertrieb und die Auslieferung ermöglicht es dem Verlag, die Verfügbarkeit und die Präsenz seiner Produkte in der Buchhandlung besser sicherzustellen", Antwort der FNAC auf Frage Nr. 22 des Auskunftsverlangens "Wiederverkäufer Phase 1".

(715)Folglich zeigt die von der Kommission durchgeführte Untersuchung sehr deutlich, dass der Vertreiber insbesondere deswegen eine wichtige Rolle bei den von den Wiederverkäufern getätigten Buchkäufen spielt (deren einziger Ansprechpartner er normalerweise ist), weil die Höhe der Rabatte, die ihnen gewährt werden, auf der Grundlage des Umsatzes berechnet wird, der von diesen Wiederverkäufern mit der Gesamtheit der vom Vertreiber vertriebenen Bücher der allgemeinen Literatur erzielt wird, und nicht auf der Grundlage des vom Verlag selbst erzielten Umsatzes.

546In diesem Zusammenhang [...] [Interne Unterlagen der Anmelderin].

(716)Folglich nimmt die fusionierte Einheit eine bedeutende Stellung im Bereich des Vertriebs von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat an Wiederverkäufer ein:

Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungenmärkte

Hachette

[15 - 25]% [40 - 50]%

[35 - 45]% [20 - 30]%

[10 ñ 20]% [15 ñ 25]% [20 ñ 30]% [15 - 25]%

Gesamt

[35 ñ 45]% [60 ñ 70]% [60 ñ 70]% [40-50]%

Gallimard

[15-20]%

Le Seuil

[10-15]%

(717)Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird die fusionierte Einheit sowohl gegenüber den Wiederverkäufern insgesamt als auch im Vergleich mit ihren unmittelbaren Wettbewerbern in ihrer Funktion als Vertreiber allem Anschein nach eine wesentlich stärkere Stellung erlangen als nur in ihrer Funktion als Verlagshaus.

(718)Die vorstehend analysierte Schaffung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für Vertriebsleistungen wird es ihr ermöglichen, ihr Gewicht gegenüber den Buchhandlungen strukturell zu erhöhen und somit den Anteil ihrer Vertriebstätigkeit an der Schaffung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer zu erhöhen.

(719)Diese Stellungen bei den Vertriebsleistungen werden unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer zur Schaffung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat beitragen, da sie der fusionierten Einheit ermöglichen werden, ihre Verkäufe zu Lasten ihrer unmittelbaren Wettbewerber signifikant zu steigern. Diese Möglichkeit zur Kontrolle einer Vielzahl von Werken (darunter Werke, die von denjenigen Verlagen verlegt werden, die sie vertreibt und/oder ausliefert) wird sie in die Lage versetzen, unabhängig von ihren Wettbewerbern zu agieren.

(720)Darüber hinaus stellt das Geschäftsfeld des Vertriebs, wie bereits erwähnt, eine wichtige Ressource im Verhältnis zu anderen Geschäftsfeldern des Verlagswesens und folglich eine wesentliche Einnahmequelle der vertikal integrierten Verlagshäuser dar, da ihnen dieses Geschäftsfeld ermöglicht, in den Erwerb von Verlagsrechten, d. h. in ein weitaus risikoreicheres Geschäftsfeld, zu investieren und auf diese Weise das Angebot von allgemeiner Literatur im Taschenbuchformat und im Großformat zu fördern.

(ii)Die Auslieferung

(721)Sowohl Hachette Livre als auch VUP üben, wie in der Analyse der Märkte für Auslieferungsleistungen ausgeführt, sowohl für die Verlagshäuser ihrer Gruppe als auch für Rechnung Dritter umfassende Auslieferungstätigkeiten aus.

(722)Da jedoch in der Praxis eher der Auslieferer als der Verlag der Hauptansprechpartner der Wiederverkäufer bei der Abwicklung der Zahlungen ist (Rechnungsstellung, Verwaltung des Geldflusses für Remittenden), hat das Gewicht der fusionierten Einheit als Auslieferer einen großen Einfluss auf ihre Stellung gegenüber den Buchhandlungen. Der Anteil jedes Auslieferers an der Gesamtmenge der von den Wiederverkäufern eingekauften Bücher stellt einen wichtigen Indikator dar, um das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Wiederverkäufern einzuschätzen, d. h. um eine Wettbewerbsanalyse der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer durchzuführen.

(723)Für die Wiederverkäufer zeigt die von der Kommission durchgeführte Untersuchung sehr deutlich, dass der Auslieferer eine wichtige Rolle bei den von den Wiederverkäufern getätigten Buchkäufen spielt (er ist in den meisten Fällen ihr einziger Ansprechpartner), da die Rechnungsstellung, die Zahlungsbedingungen,

die Verwaltung der Remittenden sowie die Beschaffung direkt von den Auslieferern organisiert werden.

(724)Folglich nimmt die fusionierte Einheit eine bedeutende Stellungen im Bereich der Auslieferungstätigkeiten von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat an Wiederverkäufer ein:

548Wertmäßige Marktanteile für das Jahr 2001 in Frankreich, Belgien und Luxemburg.

GROSSFORMAT Buch-Verbraucher-Groß-Gesamt handlungenmärktehändler

Hachette

[30 ñ 40]% [40 ñ 50]% [35 ñ 45]% [30 ñ 40]%

[10 ñ 20]% [15 ñ 25]% [20 ñ 30]% [15 ñ 25]%

Gesamt

[45 ñ 55]% [65 ñ 75]% [60 - 70]% [50 - 60]%

Gallimard

[15-20]%

Le Seuil

[5-10]%

(725)Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird die fusionierte Einheit sowohl gegenüber den Wiederverkäufern insgesamt als auch im Vergleich mit ihren unmittelbaren Wettbewerbern in ihrer Funktion als Vertreiber allem Anschein nach eine wesentlich stärkere Stellung erlangen als nur in ihrer Funktion als Verlagshaus.

(726)Diese Stellungen bei den Auslieferungsleistungen werden unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer zur Schaffung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat beitragen, und zwar aufgrund der Möglichkeit der fusionierten Einheit, für eine Vielzahl von Werken die Rechnungsstellung und damit die finanziellen Ressourcen

549Siehe die Antworten von Gallimard, La Martinière und Le Seuil auf Frage Nr. 100 des Auskunftsverlangens "Verlage A" und die Antworten von Brepols, Casteilla, Dargaud, De Boeck, Desclée de Brouwer, Ellipses, Gründ, Imprimerie Nationale, Lavoisier, Masson, Michelin, Micro Application, Milan, Odile Jacob, Payot & Rivages und von Le Rocher auf Frage Nr. 82 des Auskunftsverlangens "Verlage B". Siehe auch das Protokoll des Gesprächs der Dienststellen der Kommission mit den Vertretern von Albin Michel vom 25. Juni 2003 sowie die Antwort der Buchhandlung Kléber (Straßburg) auf Frage Nr. 34 des Auskunftsverlangens "Wiederverkäufer Phase I".

202

Wiederverkäufer nicht fortsetzen könnten, wenn die fusionierte Einheit sie nicht mehr beliefern oder die Belieferung als Strafmaßnahme unterbrechen würde.

(iii)Schlussfolgerung

(727)Die Verbindung der starken Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen trägt somit unabhängig vom Format und unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer zur Schaffung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur bei.

(c)Sonstige Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer

(728)In Anbetracht des strategischen Interesses des Verkaufs von Taschenbüchern der allgemeinen Literatur und von Schulbüchern werden die besonders großen Marktanteile der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf dieser Bücher unabhängig von der Art der Wiederverkäufer darüber hinaus zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat beitragen. Laut den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung wird mit dem Verkauf von Taschenbüchern eine höhere Rentabilität erzielt. Daher stellt der Verkauf von Taschenbüchern zusammen mit dem Vertrieb/der Auslieferung und dem Verkauf von Schulbüchern für die Verlagshäuser eine wichtige Einnahmequelle dar, die es ihnen ermöglicht, in den Erwerb von Verlagsrechten, d. h. in ein wesentlich risikoreicheres Geschäftsfeld zu investieren, und auf diese Weise das Angebot von allgemeiner Literatur im Großformat zu fördern .

(729)Die Mehrheit der Buchhandlungen, die Schulbücher verkaufen, weist ferner darauf hin, dass der Verlust dieses Geschäftsfeldes verheerende Auswirkungen auf das Gleichgewicht bei ihrer Geschäftstätigkeit haben würde. Sie bekräftigen, dass die fusionierte Einheit nach dem Zusammenschluss ihr Gewicht auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern nutzen könnte, um sie dazu zu veranlassen, andere Kategorien von Werken, vor allem Bücher der allgemeinen Literatur, zu kaufen.

550Mehr als 50 % der Buchhandlungen vertreten die Ansicht, dass die fusionierte Einheit ihr starkes Gewicht bei den Schul- und Referenzbüchern nutzen könnte, um sie dazu zu veranlassen, auch Bücher anderer Produktkategorien zu kaufen (Antworten auf Frage Nr. 15 des am 11. Juli 2003 verschickten Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I“).

551Anmeldung, Anhang 29. Antwort auf Frage Nr. 50 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685 und Antworten auf Frage Nr. 12 des am 26. Juni 2003 verschickten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“. Siehe auch die Antwort von Actes Sud auf das am 17. Juli 2003 verschickte Auskunftsverlangen „Verlage B“.

552Antworten auf Frage Nr. 19 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I“.

(d)Werbung und Medien

(730)Darüber hinaus wird die alleinige Präsenz der Verlagsgruppe Lagardère in den 553 554 Bereichen Werbungund Medien, im Bereich der Zeitungen und Zeitschriften sowie auf dem audiovisuellen Sektor (über die die Wettbewerber der fusionierten Einheit nicht verfügt), die fusionierte Einheit als Verkäufer allgemeiner Literatur vor allem im Großformat begünstigen, wobei jede Verkaufsförderung für ein Werk die Verkaufszahlen steigert und die Wiederverkäufer dazu bewegt, das Produkt in 555 ihren Verkaufsstellen anzubieten. Dies gilt insbesondere für Buchhandlungen der ersten Ebene, die in der Regel nicht am Standing-Order-System teilnehmen, sondern die Menge der zu bestellenden Neuerscheinungen im Hinblick auf die Prognosen über die künftigen Verkäufe und der damit einhergehenden geplanten Werbekampagnen festlegen.

(731)Durch die Vorteile der fusionierten Einheit aufgrund ihrer konglomeralen Struktur, die sowohl in der Möglichkeit bestehen, den Büchern der Verlagsgruppe auf ihren Medienträgern einen besonders vorteilhaften Platz einzuräumen (da die fusionierte Einheit in der Lage sein wird, eine mediale Abdeckung sicherzustellen, mit der ihre Werke besonders vorteilhaft platziert werden, wobei sie zudem den Umfang und den Zeitpunkt dieser Maßnahmen wählen kann), als auch in der Möglichkeit, aufgrund von Vorzugstarifen, die den Verlagshäusern von Lagardère eingeräumt werden, mehr Medienpläne zu entwickeln als ihre Wettbewerber, wird es ihr möglich sein, ihre Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern, die nicht in diesem Bereich präsent sind, zu verbessern.

(732)Diese herausragende Stellung der fusionierten Einheit in den Bereichen der Werbung und der Medien verschafft ihr folglich einen Wettbewerbsvorteil auf den verschiedenen Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer. Auch wenn die Marktteilnehmer die Bedeutung dieses Aspekts hervorgehoben haben, hält die Kommission diesen Aspekt dennoch nicht für ausreichend, um die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf diesen Märkten festzustellen.

553Lagardère ist auf den Märkten für den Kauf von Werbeflächen über die Anzeigenverwaltung Lagardère Active Publicité für die audiovisuellen Werbeträger und über Interdeco für Printwerbung aktiv.

554Die Verlagsgruppe Lagardère kontrolliert 100 % der Radiosender Europe 1, Europe 2 und RFM. Er verfügt ferner über indirekte Beteiligung an MFM und Voltage FM. Er hält umfangreiche Beteiligungen auf dem französischsprachigen Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt (100 % an La Provence, Corse Matin, Nice Matin, TV Hebdo, Var Matin, Elle, Isa, Paris-Match, Parents, Jeune & Jolie, Pariscope, Photo, Première, L'Echo des Savanes, France Dimanche, Ici Paris, Télé 7 Jours, 80 % an Entrevue, 60 % am Journal du Dimanche, 42 % an Marie-Claire, Cosmopolitan usw.).

555In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass sämtliche verkaufsfördernde Aktivitäten, die beim Erscheinen eines Werkes vorgesehen sind, in den Unterlagen angekündigt und beschrieben werden, die den Wiederverkäufern von den Verlagen bei den Erstbestellungen zugeschickt werden.

(e)Buchverkauf im Einzelhandel

(733)Wie für die Märkte für den Erwerb von Rechten an Büchern der allgemeinen Literatur ausgeführt, könnte die starke Präsenz im Geschäftsfeld des Einzelhandelsverkaufs der fusionierten Einheit ermöglichen, den Verkauf von Werken, die von den Verlagshäusern der Gruppe verlegt werden, im Vergleich mit den Wettbewerbern umfangreicher und besser zu fördern. Dies gilt auch dann, wenn sich durch den angemeldeten Zusammenschluss keine nennenswerten Veränderungen bei der durch die verschiedenen Marken stärker werdenden Präsenz der fusionierten Einheit auf dem verbrauchernäheren Markt für den Verkauf von Büchern durch Wiederverkäufer an den Endverbraucher ergeben, während ihre Wettbewerber auf diesem Markt nicht präsent sind (oder in geringer Zahl lediglich in marginaler Weise präsent sind). Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die unabhängigen Verlage schon vor dem angemeldeten Zusammenschluss mit Schwierigkeiten beim Zugang zu den Regalen der Verkaufsstellen von Hachette Livre und vor allem auch beim Zugang zu den Regalen von Relay konfrontiert 556 sind. Nach dem Zusammenschluss wird die fusionierte Einheit dann in der Lage sein, jede Maßnahme, mit der die verlegerische Tätigkeit der Verlagsgruppe 557 gefördert wird, auf die Werke der Verlagshäuser von VUP auszudehnen. Auch wenn die Marktteilnehmer die Bedeutung dieses Aspekts hervorgehoben haben, hält die Kommission diesen Aspekt dennoch nicht für ausreichend, um die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf diesen Märkten festzustellen.

556Antworten von Gründ und Sélection du Reader’s Digest auf Frage Nr. 82 des Auskunftsverlangens „Verlage B“. Beispielsweise wurden Werke mit einer hohen Auflage, die von einem dritten Verlag verlegt werden, erst sehr viel später und in sehr viel geringerem Umfang von Relay bestellt als vergleichbare, von der Verlagsgruppe Hachette vertriebene Werke. Auch die Bedingungen für den Kauf von Werbeflächen bei Relay wurden einem dritten Verlag erst auf wiederholte Anfrage mitgeteilt (siehe das Protokoll des Gesprächs der Dienststellen der Kommission mit den Vertretern von Actes Sud vom 15. Juli 2003 sowie die von Actes Sud verfasste und am 4. August 2003 an die Kommission verschickte Mitteilung über die „Vertragsbeziehungen zwischen den Autoren und den Verlagen“).

557Siehe die Antwort von Flammarion auf Frage Nr. 152 des Auskunftsverlangens „Verlage A“, sowie die Antworten von Actes Sud, Bayard Presse, Belin, Bréal, Desclée de Brouwer, Dupuis, Ellipses, Gründ, Juris-Classeur, Payot & Rivages und Sélection du Reader’s Digest auf Frage Nr. 82 des Auskunftsverlangens „Verlage B“.

(3)GEGENGEWICHTE

(a)Die derzeitigen Wettbewerber

(734)Ein Teil der aktuellen Wettbewerber der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur besteht aus Verlagshäusern, die entweder gar nicht oder nur in geringem Maße vertikal in den Rest der Buchkette integriert sind. Beim Verkauf von Büchern im Großformat handelt es sich um Verlage wie Actes Sud, Payot-Rivages, Editions de Minuit, XO, V. Hamy, Desclée de Brouwer, Le Dilettante, Autrement, Le Cherche Midi, Michel Lafon, Editions

556Antworten von Gründ und Sélection du Reader’s Digest auf Frage Nr. 82 des Auskunftsverlangens „Verlage B“. Beispielsweise wurden Werke mit einer hohen Auflage, die von einem dritten Verlag verlegt werden, erst sehr viel später und in sehr viel geringerem Umfang von Relay bestellt als vergleichbare, von der Verlagsgruppe Hachette vertriebene Werke. Auch die Bedingungen für den Kauf von Werbeflächen bei Relay wurden einem dritten Verlag erst auf wiederholte Anfrage mitgeteilt (siehe das Protokoll des Gesprächs der Dienststellen der Kommission mit den Vertretern von Actes Sud vom 15. Juli 2003 sowie die von Actes Sud verfasste und am 4. August 2003 an die Kommission verschickte Mitteilung über die „Vertragsbeziehungen zwischen den Autoren und den Verlagen“).

205

571Antworten auf Frage Nr. 11 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I“. 572 Darüber hinaus geben zahlreiche Buchhandlungen an, dass sie eine Senkung ihrer Rabatte oder eine Angleichung der Rabattsätze von VUP an diejenigen von Hachette Livre befürchten (Antworten auf die Fragen Nr. 10, 34 und 35 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I"). Einige Buchhandlungen weisen im Übrigen darauf hin, dass Hachette Livre den Vertrieb der Werke von Albin Michel übernommen habe, mit der Folge, dass die für diese Werke gewährten Rabatte um durchschnittlich 1 % gesenkt worden seien. Diese Angleichung wird jedoch von Albin Michel bestritten. 573 Antwort auf Frage Nr. 11 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I“. 574 Bestimmte Buchhandlungen dürften aufgrund der Tatsache, dass ein großer Teil der Mittel in den Beständen gebunden ist, eine sehr geringe Gesamtspanne erzielen (in einer Größenordnung von 2 % ihres Umsatzes). Eine Senkung der Rabatte oder eine Einschränkung der Zahlungserleichterungen würde negative Auswirkungen auf die Liquidität dieser Verkaufsstellen haben und dazu führen, dass sie von ihrem Auslieferer, der mit der Beitreibung beauftragt ist, finanziell abhängig werden. Die Buchhandlungen, die Schulbücher verkaufen, würden eine Verschärfung der Zahlungsbedingungen noch stärker zu spüren bekommen (die im Mai und Juni gekauften Bücher werden erst zum Beginn des Schuljahres weiterverkauft). Bei vielen dieser Buchhandlungen hängt das betriebliche Gleichgewicht von der Beibehaltung dieser Geschäftstätigkeit ab, die Hachette Livre aufgrund einer sehr beherrschenden Stellung in diesem Bereich in Frage stellen könnte.

575Versorgung drohen, oder diese Drohungen gar wahrmachen würde. Auf diese Weise werden auf die fusionierte Einheit 45 % des mit Büchern erzielten Umsatzes eines Akteurs wie der FNAC, dem Marktführer auf dem französischen Markt für den Einzelhandelsverkauf von Büchern, entfallen. Damit könnte die fusionierte Einheit in ihrer Funktion als Lieferant nicht umgangen werden. In diesem Zusammenhang stellt die FNAC fest, dass „es nur in einigen Bereichen des Verlagswesens einen direkten Wettbewerb zwischen Produkten gibt, der es ermöglicht, diese Produkte ohne Umsatzausfall für die Buchhändler zu ersetzen. In allen übrigen Fällen ist das Netz der Verkaufsstellen für Bücher dicht genug, sodass der Vertreiber im Falle eines lokalen Boykotts auf eine Verlagerung seiner Geschäftstätigkeit vertrauen kann“, und dies in einem Umfeld, in dem Hachette Livre mit den Virgin-Geschäften den Hauptkonkurrenten der FNAC auf den französischen Märkten für den Einzelhandelsverkauf von Büchern darstellt.

(746)Auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Verbrauchermärkte geht die Nachfrage von den großen Lebensmittelvertriebsketten aus, deren Hauptgeschäftsfeld nicht das Buch ist. Aber auch diese Akteure sind der Ansicht, dass sie sich gegen die Strategie der fusionierten Einheit nicht zur Wehr setzen können, da sie nicht auf Bücher verzichten können, insbesondere nicht auf die von der fusionierten Einheit vertriebenen Taschenbücher und Bestseller.

(747)Auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Großhändler geht die Nachfrage im Wesentlichen von Akteuren aus, deren Größe und wirtschaftliches Gewicht nicht mit der Größe und dem Gewicht der fusionierten Einheit vergleichbar sind. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung weist darauf hin, dass diese Akteure keinerlei Wettbewerbsdruck auf die fusionierte Einheit ausüben. Sollten diese Akteure versuchen, sich gegen die fusionierte Einheit, die ohne Rücksicht auf ihre Wettbewerber agieren kann, zur Wehr zu setzen, verfügt die fusionierte Einheit aufgrund der horizontalen Effekte des Zusammenschlusses auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur aber auch aufgrund ihres Gewichts auf den verschiedenen Märkten der Buchkette über wirksame Druckmittel. Die fusionierte kann beispielsweise damit drohen, die Rabatte insgesamt zu senken, keine Zahlungsfristen einzuräumen oder die Lieferungen einzustellen. Das Gegengewicht der Akteure wird im Übrigen auch durch die Tatsache geschwächt, dass sie als Kunden der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer auch deren Wettbewerber auf dem verbrauchernäheren Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an Wiederverkäufer der Ebene 3 sind. In diesem

575Einige der von der Kommission befragten Verlage befürchten folglich, dass der Zusammenschluss die Verdrängung einiger Buchhandlungen, insbesondere großer Fachbuchhandlungen, zur Folge haben wird, (Antworten von Ellipses, Lavoisier und Odile Jacob auf Frage Nr. 82 des Auskunftsverlangens „Verlage B“). 576 Die FNAC stellt klar, dass sie „in Wahrheit sehr geringe“ Möglichkeiten habe, sich gegen eine von der fusionierten Einheit erzwungene Senkung der Rabatte zur Wehr zu setzen (Antwort auf Frage Nr. 11 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I“). 577 Die fusionierte Einheit hätte nach eigenen Schätzungen durch das Netz der Buchhandlungen Le Furet Du Nord, Virgin/Extrapole und Relay einen Marktanteil von [0 – 10] % hinter der FNAC mit rund [10 – 20] %. 578 Antwort auf Frage Nr. 11 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer Phase I“.

Zusammenhang bringt die Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vor, dass „solche Vorgehensweisen in der aktuellen Situation – theoretisch – bereits möglich sind [das heißt vor dem Zusammenschluss]“ und dass „die Fusion“ ihrer Ansicht nach „keine Veränderungen verursacht“. Hinsichtlich des ersten von der Anmelderin vorgebrachten Punktes kommt die Kommission nicht umhin, sich ihrem Standpunkt in der Sache anzuschließen, wobei sie klarstellt, dass die Vorgehensweisen, die von der Anmelderin als „theoretisch möglich“ angesehen werden, in der Realität bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss in der Beziehung zu einem ihrer Kunden, dem Großhändler DNL, zur Anwendung kommen.

(748)Zusammen führen diese Aspekte zu der Feststellung, dass es kein wirkliches Gegengewicht seitens der Käufer gibt.

(4)SCHLUSSFOLGERUNG

(749)Der angemeldete Zusammenschluss führt folglich zur Schaffung beherrschender Stellungen, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben in den Marktsegmenten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur unabhängig von dem Format und der Art der Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

C.1.b.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON KINDER- UND JUGENDBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(750)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass der Zusammenschluss auf den französischsprachigen Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und Großhändler durch die Verbindung horizontaler und vertikaler Effekte zur Schaffung beherrschender Stellungen führt. Zusammen werden diese Effekte der fusionierten Einheit ermöglichen, in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und schließlich auch unabhängig vom Endverbraucher zu agieren. Dies könnte zu einem Anstieg der Endpreise und/oder einer Senkung der den Buchhändlern gewährten Rabatte und/oder zu einem qualitativ schlechteren und/oder weniger vielfältigen verlegerischen Angebot führen.

(1)HORIZONTALE EFFEKTE

(751)Hachette Livre ist auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Wiederverkäufer über Deux Coqs d’Or, Didier Jeunesse, Disney Hachette Edition, Gautier-Languereau, Grasset-Jeunesse, Hachette (Bibliothèque Rose, Bibliothèque Verte und Le Livre de Poche Jeunesse), Hatier und Rageot präsent. VUP ist auf diesen Märkten über Nathan Jeunesse, Hemma, Larousse Jeunesse, Syros und Univers Poche (Pocket Jeunesse) präsent.

(752)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind Gallimard (Gallimard Jeunesse, Folio Junior), Flammarion (Flammarion jeunesse, Castor poche, Casterman jeunesse, J'ai lu), L'Ecole des Loisirs (Ecole des loisirs, Pastel, Kaléidoscope, Neuf, Mouche), Albin Michel und Bayard.

(753)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen :

Buchhandlungen Verbraucher-Supermärkte GESAMT Ebene 1 märkte

Hachette

[5 – 15]%

[15-25]%

[25 – 35]% [10-20]%

[5 – 15]%

[10 – 20]%

[5 – 15]%

[5 – 15]%

Gesamt

[15 – 25]%

[30 – 40]% [40 – 50]% [25-35]%

Gallimard [20 – 30]%

[15 – 25]%

Flammarion

[0 – 10]%

[0 – 10]%

Albin Michel

[0 – 10]%

Le Seuil

[0 – 10]%

(754)Laut der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungenmärkte

Hachette

[5 – 15]% 15 – 25]%

[20 – 30]% [10 – 20]%

[5 – 15]% [10 – 20]%

[10 – 20]% [5 – 15]%

Gesamt

[15 – 25]% [35 – 45]%

[35 – 45]% [20 - 30]%

Gallimard

[20-30]% [15-20]%

[15-20]% [20-30]%

Flammarion

[5-10]% [0-5]%

[0-5]%

[5-10]%

Albin Michel [0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

Le Seuil

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

[0-5]%

(755)Unabhängig von ihrer Quelle zeigen diese Zahlen, dass die Marktanteile der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler bei rund 40 % oder sogar darüber liegen, während die Markanteile ihres unmittelbaren Wettbewerbers, Gallimard, nur halb so groß sind und ein erheblicher Teil (mehr als 30 %) des Marktes aufgesplittert ist.

(756)Darüber hinaus weist der HHI mit 1 997 Punkten und einem signifikanten Anstieg um 815 Punkte auf dem Markt für den Verkauf an Verbrauchermärkte und mit 2 243 Punkten und einem signifikanten Anstieg um 870 Punkte auf dem Markt für den Verkauf an Großhändler auf einen verhältnismäßig hohen Konzentrationsgrad für die Zeit nach der Fusion hin. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die Existenz horizontaler Effekte auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler und argumentiert damit, dass die fusionierte Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Buchhandlungen sowie auf dem gesamten Markt für den Verkauf solcher Bücher (unabhängig von der Ebene der Wiederverkäufer) über weniger große Marktanteile verfüge. Darüber hinaus betont sie, dass die fusionierte Einheit die meisten Kinder- und Jugendbücher in den Buchhandlungen verkauft.

(757)Dieser Argumentation kann aus einer Reihe von Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst akzeptiert die Anmelderin, dass sich die Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler von den Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für den Verkauf solcher Bücher an Buchhandlungen unterscheiden können, und zwar insofern, als sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdegründe nicht mehr bestreitet, dass die Märkte für den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer Gegenstand einer Klassifizierung nach Kategorien von Wiederverkäufern sein müssen. Ferner kann die Existenz horizontaler Effekte auf den Märkten für den Verkauf an Verbrauchermärkte und an Großhändler nicht von der relativen Größe dieser Märkte im Vergleich zur Größe des benachbarten Marktes für den Verkauf an Buchhandlungen abhängig gemacht werden.

583Der Marktanteil von Gallimard ist weitgehend dem Erfolg der „Harry Potter“-Bücher von J.K. Rowling zu verdanken, die Gallimard in französischer Sprache verlegt.

(2)VERTIKALE EFFEKTE

(758)Die vertikale Integration und die starke Präsenz bzw. die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette werden auf den relevanten Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Wiederverkäufer zur Schaffung beherrschender Stellungen führen und es der fusionierten Einheit ermöglichen, in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern und ihren Kunden zu agieren.

(759)Sowohl Hachette Livre als auch VUP üben, wie in der Analyse der Märkte für Vertriebsleistungen ausgeführt, sowohl für die Verlagshäuser ihrer Gruppe als auch für Rechnung Dritter umfassende Vertriebstätigkeiten aus. Wie für die Bücher der allgemeinen Literatur ausgeführt, ist bei der Vermarktung eher der Vertreiber als der Verlag der Hauptansprechpartner der Wiederverkäufer. Das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Wiederverkäufern sollte daher nicht nur auf der Grundlage ihrer eigenen Buchverkäufe bewertet werden, sondern auch auf der Grundlage der Gesamtheit der von ihr an die Wiederverkäufer vertriebenen Bücher. Der Anteil jedes Vertreibers an der Gesamtmenge der von den Wiederverkäufern eingekauften Bücher stellt einen wichtigen Indikator dar, mit dem insbesondere das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Wiederverkäufern bewertet werden und somit eine Wettbewerbsanalyse der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer durchgeführt werden kann.

(760)Folglich nimmt die fusionierte Einheit bedeutende Stellungen im Bereich des Vertriebs und der Auslieferung von Kinder- und Jugendbüchern an Wiederverkäufer, insbesondere an Verbrauchermärkte und Großhändler, ein :

Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungenmärkte

Hachette

[5 – 15]% [15 – 25]%

[20 – 30]% [10 – 20]%

[5 – 15]% [20 – 30]%

[20 – 30]% [15 – 25]%

Gesamt

[15 – 25]% [45 – 55]%

[50 – 60]% [30- 40]%

Gallimard

[20-30]% [20-30]%

[20-30]% [20-30]%

Le Seuil

[0-5]%

[0-5]%

[5-10]%

[10-15]%

Flammarion

[5-10]% [0-5]%

[0-5]%

[5-10]%

(761)Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die fusionierte Einheit in ihrer Eigenschaft als Vertreiber/Auslieferer gegenüber den Verbrauchermärkten und Großhändlern sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zu ihren unmittelbaren Wettbewerbern eine erheblich stärkere Stellung einnimmt als nur in ihrer Funktion als Verlag von Kinder- und Jugendbüchern. Diese Möglichkeit, den Vertrieb zahlreicher Werke (einschließlich solcher Werke, die von Verlagshäusern herausgegeben werden, deren Vertrieb und/oder Auslieferung die fusionierte Einheit übernommen hat) zu kontrollieren, trägt dazu bei, dass die fusionierte Einheit auf diesen Märkten unabhängig von ihren Wettbewerbern und ihren Kunden agieren kann.

584Wertmäßige Marktanteile für das Jahr 2001 in Frankreich, Belgien und Luxemburg.

(762)Darüber hinaus ist die bedeutende Stellung der fusionierten Einheit als Auslieferer, d. h. als Akteur, der mit der Rechnungsstellung beauftragt ist, nicht ohne Einfluss auf das Gewicht gegenüber den Wiederverkäufern und trägt somit zur Schaffung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Wiederverkäufer bei.

(763)Die Verstärkung der vertikalen Integration der fusionierten Einheit in den verschiedenen Ebenen der Buchkette wird folglich zur Schaffung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler führen. Dies wird es ihr ermöglichen, unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und schließlich auf von den Verbrauchern zu agieren.

(3)GEGENGEWICHTE

(a)Das Angebot

(764)Zum einen sind die Wettbewerber auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler im Vergleich zur fusionierten Einheit unterlegen, und zum anderen weisen die Wettbewerber der fusionierten Einheit nicht auf allen Ebenen der Buchkette den gleichen Grad an vertikaler Integration auf.

(765)Im Hinblick auf die aktuelle und potenzielle Wettbewerbssituation betont die Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern aufgrund des dynamischen Charakters dieser Märkte, auf denen erst in jüngster Zeit neue Verlage aufgetaucht und neue Reihen erschienen seien, sehr viel entschiedener vorgehen werde.

(766)Auch wenn diese Besonderheiten des Verlagswesens bei Kinder- und Jugendbüchern teilweise erklären, warum eine beherrschende Stellung, die den Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Buchhandlungen erheblich behindern würde, nicht gegeben ist, haben diese Besonderheiten einen geringeren Einfluss auf den Wettbewerb auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler. So sind die letztgenannten Märkte durch spezifische Marktzugangs- und Expansionsschranken gekennzeichnet, die vor allem mit den Vertriebskapazitäten der Verlagshäuser im Hinblick auf diese Ebene der Wiederverkäufer zusammenhängen. Diese Schranken unterscheiden sich nicht grundlegend von den Schranken, die für die Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an dieselben Kategorien von Wiederverkäufern festgestellt wurden. Angesichts dieser speziellen Schranken und der großen Marktanteile der fusionierten Einheit sowie angesichts der geringen Größe ihrer Wettbewerber (insbesondere der neuen Wettbewerber auf dem Markt) – mit Ausnahme von Gallimard, dessen Erfolg im Wesentlichen mit den „Harry Potter“-Werken zusammenhängt – kann das Gegengewicht der aktuellen und potenziellen Wettbewerber nicht glaubhaft als Faktor betrachtet werden, der gegen die Schaffung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und an Großhändler ins Feld geführt werden kann.

216

(767)Sowohl die aktuellen als auch die potenziellen Wettbewerber werden folglich nicht in der Lage sein, der fusionierten Einheit im Hinblick auf deren Kapazitäten und ihre Absicht, auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern eine beherrschende Stellung zu erreichen, Gegenwehr zu leisten.

(b)Die Nachfrage

(768)Im Hinblick auf das Gegengewicht der Käufer wurde bereits ausgeführt, dass die Nachfrage im Wesentlichen von Akteuren ausgeht, die entweder keine Möglichkeit haben werden, sich einzeln und bereits im Vorfeld gegen die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit zur Wehr zu setzen oder nicht beabsichtigen, dies zu tun. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verbrauchermärkte, die ebenfalls der Ansicht sind, dass sie sich nicht gegen die Strategie der fusionierten Einheit wehren könnten, da sie auf die von der fusionierten Einheit ausgelieferten Bücher im Taschenbuchformat sowie auf die Bestseller nicht verzichten könnten .

(769)Zusammen führen diese Aspekte zu der Feststellung, dass weder von Seiten der Wettbewerber noch seitens der Kunden ein echtes Gegengewicht vorhanden ist.

(4)SCHLUSSFOLGERUNG

(770)Der angemeldete Zusammenschluss führt folglich zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und Großhändler erheblich beeinträchtigt würde.

C.1.c.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON BELLETRISTISCHEN BÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(1)HORIZONTALE EFFEKTE

(771)Hachette Livre ist auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf belletristischer Bücher an Wiederverkäufer über E/P/A, Les Editions du Chêne, Les Editions Hazan und Les Editions Filipacchi präsent, wobei einige Verlage von allgemeiner Literatur oder von Sachbüchern, wie Fayard, Stock oder Calman Lévy, in jedem Jahr auch einige belletristische Bücher veröffentlichen. VUP ist auf diesem Markt über Bordas, Dessain & Tolra, Robert Laffont, Larousse, Plon und Presses Solar-Belfond präsent.

(772)Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien beim Verkauf belletristischer Bücher sind La Martinière und Selection du Reader's Digest, aber auch Gallimard, Flammarion, Le Seuil, Albin Michel und eine Vielzahl mittelgroßer und kleiner Verlage.

(773)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hat die fusionierte Einheit beim Verkauf belletristischer Bücher im Jahr 2001 einen wertmäßigen Marktanteil von [10 – 20] %.

585Siehe die Wettbewerbsanalyse der Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur.

217

586(774) Laut der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungenmärkte

Hachette

[0 – 10]% [0 – 10]%

[5 – 15]% [0 - 10]%

[0 – 10]% [0 – 10]%

[0 – 10]% [0 – 10]%

Gesamt

[10 – 20]% [5 – 15]%

[15 – 25]% [10 - 20]%

La Martinière [5-15]% [10-20]%

[20-30]% [5-15]%

Flammarion

[0-10]% [0-10]%

[0-10]%

[0-10]%

(775)Die fusionierte Einheit hat auf den betrachteten Märkten geringe Marktanteile.

(2)VERTIKALE EFFEKTE

(776) Sowohl Hachette Livre als auch VUP üben, wie in der Analyse der Märkte für Vertriebsleistungen ausgeführt, sowohl für die Verlagshäuser ihrer Gruppe als auch für Rechnung Dritter umfassende Vertriebstätigkeiten aus. Wie für die Bücher der allgemeinen Literatur ausgeführt, ist bei der Vermarktung eher der Vertreiber als der Verlag der Hauptansprechpartner der Wiederverkäufer. Das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Buchhandlungen sollte daher nicht nur auf der Grundlage ihrer eigenen Buchverkäufe bewertet werden, sondern auch auf der Grundlage der Gesamtheit der von ihr an die Wiederverkäufer vertriebenen Bücher. Der Anteil jedes Vertreibers an der Gesamtmenge der von den Wiederverkäufern eingekauften Bücher stellt einen wichtigen Indikator dar, um das Gewicht der fusionierten Einheit gegenüber den Wiederverkäufern einzuschätzen, d. h. um eine Wettbewerbsanalyse der Märkte für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer durchzuführen.

(777)Laut der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die Marktanteile der fusionierten Einheit und dritter Parteien im Bereich des Vertriebs und der Auslieferung belletristischer Bücher an Wiederverkäufer über die Kanäle der

587

Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler folgende Größenordnungen:

586Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, forderte die Kommission die auf diesem Markt vertretenen Akteure auf, die Größe des französischsprachigen Marktes zu schätzen und ihre Umsatzzahlen für das Jahr 2001 für den Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer aller Ebenen vorzulegen.

587Wertmäßige Marktanteile für das Jahr 2001 in Frankreich, Belgien und Luxemburg.

218

Buch-Verbraucher-Großhändler GESAMT handlungsmärkte

Hachette

[5 – 15] %

[0 – 10] %

[5 – 15] % [5 – 15] %

[10 – 20] % [30 – 40] % [15 – 25] % [15 – 25] %

Gesamt

[25 – 35] % [35 – 45] % [30 – 40] % [25 - 35] %

La Martinière

[10-20] %

[10-20] %

[25-35] % [10-20] %

Flammarion [10-20] % [0-10] % [0-10] % [5-15] %

(778)Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass die fusionierte Einheit als Vertreiber/Auslieferer beim Verkauf belletristischer Bücher gegenüber den Verbrauchermärkten möglicherweise eine relativ starke Stellung haben wird. Diese Stellung wäre jedoch hauptsächlich VUP zu verdanken, da es in diesem Bereich wenige Überschneidungen gibt. Diese Stellung könnte jedoch durch die Präsenz eines sehr aktiven Wettbewerbers auf diesem Markt, La Martinière, in Frage gestellt werden.

(779)Die Verstärkung der vertikalen Integration der fusionierten Einheit in den verschiedenen Ebenen der Buchkette kann folglich nicht zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Markt für den Verkauf belletristischer Bücher an Verbrauchermärkte führen.

(3)SCHLUSSFOLGERUNG

(780)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es unwahrscheinlich, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden könnte, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von belletristischen Büchern an Wiederverkäufer, Buchhändler, Verbrauchermärkte oder Großhändler erheblich beeinträchtigt würde.

C.1.d.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON SACHBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(781)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass der Zusammenschluss durch das gleichzeitige Auftreten horizontaler und vertikaler Effekte zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf den französischsprachigen Märkten für den Verkauf von Sachbüchern an Großhändler und an Verbrauchermärkte führt. Zusammen werden diese Effekte der fusionierten Einheit ermöglichen, in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und schließlich auch vom Endverbraucher zu agieren. Dies könnte zu einem Anstieg der Endpreise und/oder einer Senkung der den Buchhändlern gewährten Rabatte und/oder einem qualitativ schlechteren und/oder weniger vielfältigen Verlagsangebot führen.

(1)HORIZONTALE EFFEKTE

(782)Hachette Livre ist beim Verkauf von Sachbüchern an Wiederverkäufer in Frankreich, Belgien und Luxemburg über Hachette Pratique (le Guide Hachette des Vins Millésimés, Les Petits Pratiques Hachette, Hachette Tourisme, La Librairie Générale Française, Marabout, Les Editions Filipacchi) präsent. VUP ist in diesem

Bereich über Presses Solar-Belfond, Hors-Collection, Larousse, Bordas, Dessain & Tolra, Nathan, Laffont und Pocket präsent.

(783)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind Selection du Reader's Digest, La Martinière, Albin Michel, Odile Jacob und eine große Zahl mittelgroßer und kleiner Verlage.

(784)Die Anmelderin ist der Ansicht, dass im Hinblick auf diese Wettbewerbssituation auch das Angebot von France Loisirs (einer 100 %en Tochtergesellschaft der Bertelsmann-Gruppe) berücksichtigt werden müsse. Wie bereits für den Bereich der Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass es nicht angemessen erscheint, France Loisirs als einen aktuellen Wettbewerber auf dem Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer zu betrachten.

(785)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende

588

Größenordnungen :

Buchhandlungen Verbraucher-Supermärkte G ESAMT Ebene 1 märkte

Hachette

[5 – 15] %

[15 – 25] %

[10 – 20] % [10 – 20] %

[5 – 15] %

[10 – 20] %

[15 – 25] % [5 – 15] %

Gesamt

[20 – 30] %

[35 – 45] %

[30 – 40] % [20 - 30] %

Flammarion [0 – 10] %

[0 – 10] %

[10 – 20] %

La Martinière [0 – 10] %

[0 – 10] %

[0 – 10] %

Gallimard [0 – 10] %

[0 – 10] %

[0 – 10] %

Albin Michel [0 – 10] %

[0 – 10] %

[0 – 10] %

[0 – 10] %

589

(786)Laut der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

588Auf der Grundlage der von Lagardère in den Antworten auf das Auskunftsverlangen Nr. 9 755 vorgelegten Schätzungen der Marktgröße.

589Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat die Kommission die auf diesem Markt vertretenen Akteure aufgefordert, die Größe des französischsprachigen Marktes zu schätzen und ihre Umsatzzahlen für das Jahr 2001 für den Verkauf von Büchern an Wiederverkäufer auf allen Ebenen vorzulegen.

220

(811)Die Verstärkung der vertikalen Integration der fusionierten Einheit in den verschiedenen Ebenen der Buchkette kann folglich nicht zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Comics an Wiederverkäufer führen.

(3)SCHLUSSFOLGERUNG

(812)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es unwahrscheinlich, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden könnte, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von Comics an Wiederverkäufer, Buchhändler, Verbrauchermärkte oder Großhändler erheblich beeinträchtigt würde.

C.1.fDIE MÄRKTE FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON SCHULBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(1)DER FRANZÖSISCHE MARKT FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON SCHULBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(a)Vorbemerkung

(813)Vor einer Analyse des Marktes für den Verkauf von Schulbüchern muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Markt Besonderheiten aufweist, insbesondere was seine Funktionsweise im Vergleich mit den Abläufen auf anderen Märkten für den Verkauf betrifft. Das Schulbuch ist ein sehr spezifisches Produkt. Im Schulbuchbereich gehören der Buchkette Akteure an, die es nur in diesem Bereich gibt.

(814)Zunächst kann die Herstellung eines Werkes aus dem Schulbuchbereich aufgrund ihrer Komplexität und spezifischen Art nicht mit der Herstellung von Büchern anderer Kategorien verglichen werden. Die Anmelderin teilt mit, dass an Druckwerken aus dem Schulbuchbereich im Allgemeinen eine sehr große Zahl von Akteuren mitwirkt und für Schulbücher ein ganzes Team von Autoren (zwischen drei und zehn), Dokumentaren und Illustratoren notwendig ist. Schulbücher machen eine angemessene pädagogische Präsentation, Illustrationen, Fotos, Karten und Tabellen erforderlich. Der Herstellungsprozess ist folglich sehr viel komplexer und erfordert höhere Investitionen als dies bei anderen Bücherkategorien der Fall ist (ausgenommen die Referenzwerke). Zudem müssen diese Werke nach der Veröffentlichung neuer Lehrpläne schnell produziert werden. Es kann daher

festgestellt werden, dass die Investitionen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien im Schul- und Lehrbuchbereich im Verhältnis zu ihren verlegerischen Gesamtinvestitionen extrem hoch sind (bei Hachette Livre [35 – 45] % und bei VUP [35 – 45] % ). Dies erklärt insbesondere, warum auf diesem Markt nur wenige Akteure vertreten sind, obwohl es sich hier hauptsächlich aus zwei Gründen um einen sehr rentablen Markt handelt: (i) die Auflage der Lehrbücher ist hoch, steht für jede Schulform durch die Zahl der Schüler einer bestimmten Klassenstufe fest und ist bereits im Vorfeld bekannt; (ii) das Risiko von Remittenden ist für den Verlag äußerst gering, da die Verwendung und der Kauf eines Schulbuchs obligatorisch sind.

(815)Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die Schulbücher Lehrplänen entsprechen müssen, die landesweit verbindlich sind und deren Inhalt durch das französische Ministerium für staatliche Bildung festgelegt wird. Auch wenn sich die Schulbuchverlage an die Lehrpläne und ihre Änderungen halten müssen, so haben sie dennoch die Möglichkeit, diese Lehrpläne frei zu interpretieren; sie entscheiden über die Gestaltung und über die Vermarktung der Lehrbücher.

(816)Das Ministerium für staatliche Bildung informiert die Verlage über Lehrplanänderungen. Den Vorschriften entsprechend muss ein Lehrplan zwölf Monate vor dem Inkrafttreten (in Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum kürzer sein) veröffentlicht werden, damit die Verlage ausreichend Zeit für die Gestaltung und Herstellung der Lehrbücher haben und damit diese den Lehrkräften und Schülern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können.

(817)Im Allgemeinen sind Lehrplanänderungen ausschlaggebend für die Entscheidung, ein neues Schulbuch zu verlegen. Die größten Generalisten unter den Verlagshäusern geben nahezu systematisch bei jeder Lehrplanänderung ein neues Lehrbuch heraus. Bei einigen der großen Verlagshäuser ist es ferner Usus geworden, zwei konkurrierende Druckwerke unter derselben Marke zu veröffentlichen, die sich jedoch hinsichtlich der angebotenen pädagogischen Methode unterscheiden.

(818)Für die Auswahl der benutzten Lehrbücher sind die mit der Umsetzung der Lehrpläne beauftragten Lehrkräfte verantwortlich, die ihrerseits von verschiedenen Aufsichtsgremien überwacht werden. Weder die Behörden auf staatlicher noch auf lokaler Ebene sind direkt oder indirekt an dieser Auswahl beteiligt.

(819)Auf allen Ebenen erfolgt die Auswahl durch die von der Lehrplanänderung betroffenen Lehrkräfte nach einer individuellen und/oder gemeinsamen Prüfung der Probeexemplare, die ihnen von den Verlagshäusern zugeschickt werden. Folglich ist die Möglichkeit, kostenlose Probeexemplare an die Lehrkräfte zu verschicken, eine erste Voraussetzung, um auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern in Frankreich vertreten zu sein.

(824)Bei der Finanzierung des Kaufs von Schulbüchern muss zwischen den entsprechenden Schulformen unterschieden werden:

-In der Grundschule (Ecole primaire) finanzieren und verwalten die Kommunen den Kauf der Lehrbücher (Dekret von 1890). Der "Lehrerrat" entscheidet frei über die Verwendung der kommunalen Mittel und damit auch über den Anteil, der für den Kauf und die Erneuerung von Lehrbüchern verwendet wird.

-In der Unterstufe (Collège) wird der Kauf der Lehrbücher vom Staat übernommen (Gesetz von 1977). Die von den Lehrkräften ausgewählten Lehrbücher werden von

den Schulen im Rahmen der verfügbaren Mittel bestellt. Die Erneuerung der Werke aufgrund von Verschleiß ist theoretisch alle vier Jahre vorgesehen.

-In der Oberstufe (Lycée – allgemeiner und technischer Zweig sowie berufliche Gymnasien) gibt es kein gesetzlich geregeltes System. Die Lehrmittel gehen zu Lasten der Familien. Vor einigen Jahren haben jedoch manche Regionen damit begonnen, auf unterschiedliche Art und Weise einen Beitrag zur Finanzierung der Lehrmittel zu leisten.

(839)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin diese Strategie und erklärt, dass diese Strategie weder wirtschaftlich vernünftig noch effizient sei. Die Anmelderin bestätigt, dass die Kosten für die Erstellung und Verkaufsförderung eines Schulbuchs hoch sind. Sie ist daher der Ansicht, dass es das finanzielle Gleichgewicht der Verlagshäuser gefährden würde, wenn die fusionierte Einheit eine größere Zahl an Werken auf den Markt bringen würde. Die Anmelderin bringt jedoch keine Argumente gegen die Analyse der Kommission vor und unterlässt es insbesondere, auf die Möglichkeit der fusionierten Einheit einzugehen, die Kosten für die Erstellung und die Verkaufsförderung zu teilen.

(840)Durch die Umsetzung einer solchen Strategie könnte die fusionierte Einheit die Preise erhöhen (in höherem Maße bei den Lycées, bei denen die Familien bezahlen müssen, und in geringerem Maße auch bei den Ecoles primaires und den Collèges, bei denen die begrenzten, von den Körperschaften bereitgestellten Mittel eine übermäßige Preiserhöhung verhindern würden). Darüber hinaus könnte die fusionierte Einheit dort, wo eine Preiserhöhung (aus den vorstehend genannten Gründen) nicht möglich wäre, ihre Rentabilität durch eine Senkung der Produktionskosten erhöhen, die, wie bereits erläutert, im Schulbuchbereich sehr hoch sind, indem sie an der Qualität der Werke spart. Auf einem Markt, der über Ausschreibungen funktioniert, würden die großen Bieter, insoweit, als sie alle ein und derselben Verlagsgruppe angehören, nichts daran hindern, sich die Märkte untereinander aufzuteilen; auch würde nichts die betroffenen Verlagshäuser daran hindern, sich auf einen bestimmten Bereich zu spezialisieren. Daher wären die Verlagshäuser dann nicht mehr gezwungen, bei der Erstellung der Werke und bei den Investitionen den Aufwand zu leisten, zu dem der Wettbewerb sie heute zwingt, wenn sie den Zuschlag der Entscheidungsträger erhalten wollen. Wenn die fusionierte Einheit diesen Zwängen nicht mehr unterworfen ist, würde dies zu sinkender verlegerischer Qualität führen, ohne dass dies für die fusionierte Einheit

zu einem Verlust von Marktanteilen führen würde.

608 Anmeldung, Anhang 20.

609 Protokoll des Telefongesprächs zwischen den Dienststellen der Kommission und Delagrave (Flammarion) vom 23. September 2003.

610 Siehe Schriftsatz der Kanzlei Norton Rose vom 15. Januar 2003.

(c)Vertikale Effekte

(841)Die vertikale Integration und die starke Präsenz bzw. die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette, insbesondere auf der Ebene des Vertriebs, werden zur Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem französischen Markt für den Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer führen.

(842)Die Stellung der fusionierten Einheit im Vertrieb wird ihr auch eine Stärkung ihrer Stellung beim Verkauf von Schulbüchern ermöglichen. Die Auslieferung der Schulbücher muss zu einem festgelegten Zeitpunkt stattfinden. Die Entgegennahme der Bestellungen erfolgt zu Beginn des Schuljahrs innerhalb sehr kurzer Zeit. Eine Verspätung kann dazu führen, dass die Bestellung eines Lehrbuchs storniert wird. Angesichts dieser Tatsache würde die größere Zuverlässigkeit der fusionierten Einheit bei der Auslieferung der Schulbücher die Lehrkräfte dazu veranlassen, sich

für diese Bücher zu entscheiden.

611 Protokoll des Telefongesprächs zwischen den Dienststellen der Kommission und Delagrave (Flammarion) vom 23. September 2003.

(843)Die wichtigsten konkurrierenden Schulbuchverlage verfügen alle über ihr eigenes Vertriebsnetz. Die Untersuchung hat in diesem Zusammenhang ergeben, dass die Bewältigung des Vertriebs in diesem Bereich ein entscheidender Faktor ist, da der Versand von Probeexemplaren zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, nämlich dann, wenn die Lehrkräfte die Lehrbücher auswählen. Gelingt dies nicht, laufen die Verlage Gefahr, auf dem Markt überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.

612 Diese auf die Auslieferung von Schulbüchern spezialisierten Vertriebsnetze haben jedoch eine weitaus geringere Größe als die Vertriebsnetze der fusionierten Einheit, die auch auf anderen Märkten für den Buchverkauf präsent ist. Während Hachette Livre und VUP über mehr als 50 % des gesamten Vertriebs in Frankreich verfügen, liegt der Anteil des Vertriebs von Flammarion bei unter 8 %. Die übrigen Schulbuchverlage verfügen über weniger als 3 % der Vertriebsstrukturen. Zudem sind die übrigen Vertreiber, ausgenommen Flammarion, auf das Verlegen von Schulbüchern spezialisiert. Aufgrund des saisonalen Schwerpunktes beim Verkauf von Schulbüchern, ergänzen sich der Vertrieb von Schulbüchern und der Vertrieb anderer Bücher. Die Vertriebsstrukturen, die für die anderen Buchkategorien während der Schulferien im Sommer weniger genutzt werden, können während dieser Zeit für den Vertrieb von

613 Schulbüchern eingesetzt werden. Die Schulbuchverlage, die nur über eine spezielle Vertriebsstruktur für Schulbücher verfügen, können nicht so flexibel agieren.

611 Protokoll des Telefongesprächs zwischen den Dienststellen der Kommission und Delagrave (Flammarion) vom 23. September 2003.

612 Protokolle der Telefongespräche zwischen den Dienststellen der Kommission und Magnard (Albin Michel) sowie Delagrave (Flammarion) vom 23. September 2003.

613 Antworten der Anmelderin auf das Auskunftsverlangen Nr. 10 069.

(d)Gegengewichte

(i)Das Angebot

(844)Im Hinblick auf die potenziellen Wettbewerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es auf den Märkten für den Verkauf von Schulbüchern hohe Zugangschranken gibt. Da für das Geschäftsfeld des Verkaufs von Schulbüchern an Wiederverkäufer die verbindliche Auswahl der Werke durch die Lehrkräfte charakteristisch ist, erfolgt die Verkaufsförderung für die Schulbücher einerseits über den Versand von

614 Probeexemplaren an die Lehrkräfte, dessen Kosten eine sehr bedeutende Anfangsinvestition darstellen, und andererseits über den Besuch der pädagogischen Berater bei den Lehrkräften.

(845)Zudem müssen die Verlage aufgrund der Tatsache, dass für das Geschäftsfeld des Verkaufs von Schulbüchern an Wiederverkäufer die verbindliche Auswahl der Werke durch die Lehrkräfte charakteristisch ist, in erster Linie Adresskarteien der Lehrkräfte erstellen oder anmieten (über 300 000 Kontaktadressen in Frankreich), was hohe Kosten verursacht (nach Angaben der Anmelderin kostet die Anmietung

615 der Karteien zwischen 50 000 und 150 000 Euro). Die größten Schulbuchverlage gehören einer der beiden wirtschaftlichen Interessengemeinschaften, GIDEC (Groupement díInformation díÈditeurs Classiques – Informationsgemeinschaft der klassischen Verlage) und GECRI (Groupement díEditeurs Classiques pour le Recueil díInformations – Gemeinschaft der klassischen Verlage zur Informationsbeschaffung) an, deren Aufgabe es ist, für die Verlage Informationen über die schulischen Einrichtungen, von der Vorschule bis hin zu den Hochschulen, zu sammeln. Hachette und VUP gehören beiden Interessengemeinschaften an. GIDEC steht unter dem Vorsitz von Hatier und ersetzt in dieser Funktion Magnard nach dessen Übernahme durch Albin Michel. GECRI wird von Nathan geleitet. Mit [75 – 85] % der Marktanteile beim Verkauf von Schulbüchern und einer Präsenz in allen Schulformen wäre die fusionierte Einheit in der Lage, eine eigene Struktur für die Erstellung ihrer Adresskarteien zu schaffen, und könnte somit die Kosten ihrer Wettbewerber erhöhen, die dann allein für diese hohen Kosten aufkommen müssten.

(846)Die Verlage müssen dann Werbung und Informationsmaterial über die Schulbücher sowie Probeexemplare versenden (10 000 bis 15 000 für jedes Werk bei den Lycées und 35 000 Probeexemplare bei den Collèges). Ferner müssen sie über pädagogische Berater verfügen, um die Verkaufsförderung der Lehrbücher sicherzustellen.

(847)Zudem müssen die Verlage in der Lage sein, mehrere Bücher einer Reihe zu

616 produzieren, um den Lehrplänen und den Vorlieben der Lehrkräfte entsprechen zu können. Das Verlegen von Schulbüchern ist jedoch mit hohen Kosten für die

Erstellung eines neuen Lehrbuchs verbunden, die auf 75 000 bis 230 000 Euro

617 618 geschätzt werden. Die Amortisierung dieser Kosten läuft über mehrere Jahre.

(848)Ferner geht aus den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung hervor, dass die Lehrkräfte die Bücher bevorzugen, die sie gewohnt sind, und ihnen das mit der pädagogischen Qualität der von ihnen bereits verwendeten Marken zusammenhängende Image sehr wichtig ist. Folglich müsste ein neuer Akteur auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern viele Jahre investieren, bevor er auf eine gleichwertige Reputation wie die bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen und auf eine dauerhafte Etablierung auf diesem Markt hoffen könnte, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Lehrbücher

619 durchschnittlich nur alle vier Jahre erneuert werden.

(849)Schließlich behauptet die Anmelderin, dass das Aufkommen digitaler Medien eine Wettbewerbsalternative zu den Schulbüchern darstelle und hierdurch gewichtige Akteure auf den Markt für den Verkauf von Schulbüchern drängen könnten.

(850)In ihrer Untersuchung kam die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass sich die Einführung dieser neuen Unterrichtstechniken durch ernstzunehmende Hindernisse (Schulung der Lehrkräfte, Erarbeitung von "Inhalten", Fehlen der erforderlichen EDV-Ausstattung in den Haushalten) noch immer problematisch gestaltet, zumindest wenn sie die traditionellen Lehrbücher ersetzen sollen.

(851)Aus einer von der Boston Consulting Group zum Thema "Bedeutung der digitalen Technik für den Bildungssektor in Frankreich" durchgeführten Analyse geht hervor, dass sich die für die EDV-Ausstattung der Schüler und Lehrer in Frankreich erforderlichen Investitionen auf 6,8 Milliarden Euro belaufen würden. Vergleicht man diesen Betrag mit den Mitteln, die das französische Ministerium für Jugend, staatliche Bildung und Forschung für die Informations- und Kommunikationstechnologien im Bildungsbereich aufwendet und die von der Anmelderin für 2002 auf rund 50 Millionen Euro geschätzt werden, scheint es recht unwahrscheinlich, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in absehbarer Zeit eine Verdrängung der Lehrbücher durch die neuen Technologien ermöglichen könnten.

(852)Diese Analyse wird von den Schulbuchverlagen geteilt, die in ihrer Antwort auf die Untersuchung der Kommission angeben, dass das Buch als Trägermedium in den nächsten Jahren nicht durch die neuen Technologien verdrängt werden dürfte,

sondern dass es im Gegenteil weiter eingesetzt werde, da die digitalen Medien eine

622 Ergänzung und keinen Ersatz für das Lehrbuch darstellten. Zudem ergibt sich aus der Untersuchung, dass das Fachwissen der Schulbuchverlage bei der Entwicklung von digitalen Lehrmitteln im Schulbereich unersetzlich wäre und damit das Auftauchen eines neuen, nicht im Schulbuchbereich tätigen Akteurs, beispielsweise aus dem Informatiksektor, auf diesem Markt sehr unwahrscheinlich ist.

(853)Die Untersuchung der Kommission hat folglich gezeigt, dass die sowohl von Hachette Livre und VUP als auch von deren Wettbewerbern in die Herstellung von digitalen Lehrmodulen investierten Mittel sowie der Verkauf dieser Produkte, verglichen mit dem Umsatz, den diese Verlagshäuser mit dem Verkauf von Schulbüchern erzielt haben, unbedeutend ist.

(854)Auch wenn es bei dem heutigen Stand des Einsatzes neuer Technologien im Schulbereich noch zu früh ist, um festzulegen, ob die digitalen Produkte als Teil des Marktes für Schulbücher betrachtet werden müssen oder nicht, ist es dennoch möglich, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die fusionierte Einheit durch ihre bedeutende Stellung am Markt und ihre finanzielle Kapazität, die beste Ausgangsposition hätte, um ihre Marktanteile im Bereich der digitalen Medien auszubauen. Die Ergebnisse der Untersuchung machen deutlich, dass nur die großen Verlagsgruppen über die notwendigen Ressourcen verfügen, um Mitarbeiter und Kapital zu mobilisieren, was erforderlich ist, um in diesem Bereich aktiv werden und technische Plattformen sowie digitalisierte Inhalte in großem Umfang anbieten zu können. Ein Schulbuchverlag teilt diesbezüglich mit, dass die Entwicklung digitaler Produkte für sein Haus eine große Belastung wäre und er diesen Schritt daher nicht gehen werde, solange er nicht durch den Wettbewerb dazu gezwungen würde. Außerdem wird heute ein großer Teil der Projekte zur Einführung der neuen Technologien im Unterricht vom Ministerium für staatliche Bildung und den Regionalräten finanziert. Das Gewicht der fusionierten Einheit würde dazu führen, dass sie bei der Festlegung und Umsetzung künftiger Projekte in diesem Bereich für die öffentliche Hand ein unumgänglicher und besonders attraktiver Ansprechpartner werden würde. Nicht nur, dass die digitalen Produkte ein Gegengewicht zur

starken Stellung der fusionierten Einheit bei den Schulbüchern verhindern würden, die starke Position der fusionierten Einheit im Bereich der Entwicklung dieser neuen Produkte würde diese Tendenz sogar noch verstärken. Es besteht die Gefahr, dass der Zusammenschluss zur Monopolisierung eines neu entstehenden Marktes durch ein einzelnes Unternehmen führt, das alle neuen Absatzmöglichkeiten auf diesem Markt für sich beanspruchen würde und möglicherweise seine eigenen Standards durchsetzen könnte, was die übrigen Wettbewerber daran hindern würde,

628 ihre Geschäftstätigkeit in diesem Marktsegment auszubauen.

(855)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die Richtigkeit der Analyse der Kommission in Bezug auf den Stellenwert der digitalen Medien auf dem Markt für Schulbücher. In erster Linie stellt die Anmelderin die Rentabilität der Investitionen in Frage, die für die Einführung der digitalen Medien im Schulbereich notwendig wären, und führt an, dass die bereitgestellten Mittel begrenzter sind als von der Kommission angegeben, die jedoch die Angaben der Anmelderin zugrunde gelegt hat. Die Anmelderin weist außerdem darauf hin, dass diese Investitionen nicht nur vom Ministerium für staatliche Bildung, sondern auch von den Regionen mitgetragen würden, was von der Kommission ebenfalls angemerkt worden ist. Die von der Anmelderin angeführte Höhe der Investitionen, deren Berechnung im Übrigen zweifelhaft ist, weicht von den Zahlen der Kommission nicht weit genug ab, um deren Analyse auf der Grundlage ihrer gründlichen Untersuchung in Frage zu stellen.

(856)In zweiter Linie betont die Anmelderin, dass Hachette und VUP im Hinblick auf die aufkommenden digitalen Medien nicht die am besten positionierten Akteure seien und dass entweder große ausländische Konzerne, die im Verlagswesen tätig sind, oder auch Akteure, die im Informatikbereich aktiv sind, die fusionierte Einheit überflügeln könnten. Im Rahmen der Untersuchung konnte bis heute kein Auftauchen eines solchen Akteurs im Schulbuchbereich festgestellt werden; vielmehr wurde aufgezeigt, dass es weitaus wichtiger ist, als Verlag im Schulbuchbereich präsent zu sein, als im Informatikbereich, um auf diesem Markt in Frankreich Fuß zu fassen.

(857)Sowohl die aktuellen als auch die potenziellen Wettbewerber werden folglich nicht in der Lage sein, der fusionierten Einheit im Hinblick auf deren Kapazität und ihre Absicht, auf dem französischen Markt für den Verkauf von Schulbüchern eine beherrschende Stellung zu erreichen, Gegenwehr zu leisten.

Delagrave (Flammarion) vom 23. September 2003 und die Antwort von Bréal auf Frage Nr. 39 des Auskunftsverlangens "Verlage Bì.

628 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Hachette Livre und VUP bereits heute maßgebliche Mitglieder des Verbands Savoir-Livre sind, der 1985 von Belin, Bordas, Hachette, Hatier, Magnard und Nathan mit dem Ziel gegründet wurde, Studien zu erstellen, Zusammenkünfte zum Thema Bildung und Lehrmittel zu organisieren und die Teilnahme an der gesellschaftlichen Debatte über den Zugang zum Lesen und zur Kultur zu gewährleisten. Dieser Verband spielt bei den Gesprächen mit der öffentlichen Hand und insbesondere mit dem französischen Ministerium für staatliche Bildung eine privilegierte Rolle, er steht jedoch nicht allen Schulbuchverlagen offen (siehe die am 16. April 2003 verschickte Antwort von Editions Bréal auf Frage Nr. 52 des Auskunftsverlangens "Verlage Bì).

(ii)Die Nachfrage

(858)Im Hinblick auf das Gegengewicht auf der Nachfrageseite ist die Anmelderin der Ansicht, dass die fusionierte Einheit durch das Gegengewicht, das vom französischen Staat als Entscheidungsträger für die Auswahl der Schulbücher sowie als Zahlstelle ausgeht, unter Druck steht. Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass nicht der Staat der Entscheidungsträger ist, sondern vielmehr die Lehrkräfte. In der Grundschule werden die Schulbücher von den Lehrern ausgewählt und anschließend von den Gemeinden bezahlt. Bei den Lycées wird die Entscheidung durch die Lehrerräte innerhalb der schulischen Einrichtungen getroffen, für die Schulbücher kommen jedoch noch immer hauptsächlich die Eltern auf. Es gibt heute bereits mehrere Initiativen von Regionen, die die Finanzierung der Schulbücher übernehmen. Folglich kann nur bei den Collèges der Staat als direkt über die Rektorate an der Finanzierung der Lehrbücher beteiligter Akteur angesehen werden. Aber auch bei dieser Schulform entscheiden die Lehrerräte der Lycées über die Wahl der Schulbücher.

(859)Im Hinblick auf das mögliche Gegengewicht seitens der Buchhändler setzt sich die Nachfrageseite hauptsächlich aus Akteuren zusammen, deren Größe und wirtschaftliches Gewicht nicht mit der Größe und dem Gewicht der fusionierten Einheit vergleichbar sind. Auch wenn die Käufe häufig durch Buchhandlungen getätigt werden, die einen entsprechenden Auftrag erhalten haben und deren Rolle der eines Großhändlers gleichkommt, sind sie größenmäßig dennoch nicht mit der fusionierten Einheit gleichzusetzen. Aus den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung geht hervor, dass der Verkauf von Schulbüchern im Allgemeinen einen großen Anteil am Umsatz der in diesem Segment aktiven Buchhandlungen ausmacht und dass sich dieser Umsatz auf einen kleinen Teil des Jahres beschränkt. Diese saisonale Beschränkung und die Notwendigkeit, große Mengen von Büchern lagern zu können, gefährdet die Liquidität der Buchhandlungen ganz erheblich, da diese im Allgemeinen nicht über ein ausreichendes Betriebskapital verfügen, um solche Vorleistungen erbringen zu können. Sie müssen daher die Zahlungsfristen und/oder Zahlungsmodalitäten mit

629 den Verlagen und/oder Auslieferern aushandeln. Die Wiederverkäufer haben folglich, selbst wenn sie es wollten, keine Möglichkeit, um sich gegen die Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf diesen Märkten zur Wehr zu setzen.

(860)Zusammen führen diese Aspekte zu der Feststellung, dass weder von Seiten der Wettbewerber noch seitens der Kunden ein echtes Gegengewicht vorhanden ist.

(e)Schlussfolgerung

(861)Der angemeldete Zusammenschluss führt folglich zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit, durch die ein wirksamer

Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben in dem Marktsegment für den Verkauf von Schulbüchern erheblich beeinträchtigt würde.

(2)DER BELGISCHE MARKT FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON SCHULBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(862)In Belgien ist Hachette Livre beim Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer über Hachette Education, Hatier, Didier, Foucher und Istra präsent. VUP ist in diesem Bereich über Nathan, Bordas und Retz präsent.

(863)Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien sind neben den französischen Verlagen das Verlagshaus Van In, das zur Verlagsgruppe Standard Book gehört, Labor und De Boeck.

(864)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hat die fusionierte Einheit in Belgien auf dem Markt für den Verkauf von französischsprachigen Schulbüchern an Wiederverkäufer für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Marktanteil von [10 – 20] %, hinter De Boeck mit [45 – 55] %.

(865)Die geringen Markanteile der fusionierten Einheit und die Existenz eines bedeutenden Wettbewerbers, der einen dreimal so großen Marktanteil hat wie die fusionierte Einheit, lassen den Schluss zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern in Belgien erheblich beeinträchtigt würde.

(3)DER LUXEMBURGISCHE MARKT FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON SCHULBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(866)In Luxemburg ist Hachette Livre beim Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer über Hachette Education, Hatier, Didier, Foucher und Istra präsent. VUP ist in diesem Bereich über Nathan, Bordas und Retz präsent.

(867)Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien in Luxemburg sind De Boeck, Albin Michel (Magnard), Belin, Flammarion (Delagrave und Lanore), Bréal und Labor.

(868)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hat die fusionierte Einheit in Luxemburg auf dem Markt für den Verkauf von französischsprachigen Schulbüchern an Wiederverkäufer für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Marktanteil von rund [25 – 35] % vor De Boeck (zwischen 20 und 30 %) sowie zahlreichen anderen Akteuren, die jeweils Marktanteile von unter 5 % aufweisen. Die Anmelderin legte keine Informationen über eine mögliche Unterscheidung nach Ebenen vor. Sie weist jedoch daraufhin, dass das luxemburgische Bildungsmodell auf einem Unterrichtssystem beruht, bei dem der Unterricht in den Grundschulklassen sowie in den weiterführenden Fachschulen obligatorisch in deutscher Sprache erteilt wird. In den Klassen der weiterführenden Schulen des allgemeinen Bildungsweges ist hingegen Französisch die obligatorische

630 Anmeldung, Seite 357 .

631 Anmeldung, Seite 359.

240

Unterrichtssprache. Hieraus wird deutlich, dass die Marktanteile der fusionierten Einheit, sollte eine Unterscheidung nach Schulformen gemacht werden, nicht erheblich abweichen dürften.

(869)Die Anmelderin weist darauf hin, dass der Markt für Schulbücher in Luxemburg folgende Besonderheiten aufweist: Einerseits werden die von den Schülern verwendeten Schulbücher vom luxemburgischen Ministerium für Bildung und Berufsausbildung vorgeschrieben, das jedes Jahr für jede Klassenstufe eine Liste der Lehrbücher für die jeweiligen Fächer erstellt. Andererseits ist ein Übergewicht des Unterrichts in deutscher Sprache sowie die Präsenz zahlreicher Anbieter auf diesem Markt festzustellen. Es besteht demnach ein wirkliches Gegengewicht auf Seiten des Entscheidungsträgers, der gegen jedes wettbewerbsfeindliche Verhalten der fusionierten Einheit vorgehen könnte.

(870)Das starke Gegengewicht des Entscheidungsträgers und die Existenz eines bedeutenden Wettbewerbers, der einen ähnlich großen Marktanteil hat wie die fusionierte Einheit, lassen den Schluss zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern in Luxemburg erheblich beeinträchtigt würde.

(4)DER SPANISCHE MARKT FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON SCHULBÜCHERN AN WIEDERVERKÄUFER

(871)In Spanien ist Hachette Livre beim Verkauf von Schulbüchern an Wiederverkäufer über seine Tochtergesellschaft Bruño präsent. VUP ist in diesem Bereich über Anaya präsent.

(872)Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien sind Santillana und Santa Maria.

(873)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hat die fusionierte Einheit in Spanien auf dem Markt für den Verkauf von spanischsprachigen Schulbüchern an Wiederverkäufer für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Marktanteil von [15 – 25] % (davon entfallen unter [0 – 10] % auf Hachette Livre) vor Santillana (zwischen [15 und 25] %) und Santa Maria (zwischen [10 und 20] %) .

(874)Die bedeutende Präsenz von Wettbewerbern und die Tatsache, dass keine bedeutende Überschneidung vorliegt, lassen den Schluss zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern in Spanien erheblich beeinträchtigt würde.

C.1.g.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERLEGERSEITIGEN VERKAUF VON BÜCHERN MIT SCHULBUCHCHARAKTER AN WIEDERVERKÄUFER

(875)Auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer wurde nach Berechnungen der Kommission auf der Grundlage der von der Anmelderin und von Dritten vorgelegten Informationen im Jahr 2001 ein Umsatz von 119 Millionen Euro erzielt. Bei einer Unterscheidung nach Verkaufskanälen hat der Markt für den Verkauf an Buchhandlungen der Ebenen 1 und 2 ein Volumen von 62 Millionen Euro, beim Markt für den Verkauf an Verbrauchermärkte sind es 35 Millionen Euro und beim Verkauf über Großhändler 21 Millionen Euro. Zwischen den Märkten für den Verkauf von Schulbüchern und Büchern mit Schulbuchcharakter bestehen insofern enge Verbindungen, als Bücher mit Schulbuchcharakter die Schulbücher häufig ergänzen und in vielen Fällen unter denselben Marken verkauft werden, wie die in den Schulen verwendeten Werke.

(632)Anmeldung, Seite 361.

(876)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass der Zusammenschluss zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem französischsprachigen Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter unabhängig von der Art des Wiederverkäufers führt, und zwar durch das gleichzeitige Auftreten horizontaler, vertikaler und konglomeraler Effekte. Zusammen werden diese Effekte der fusionierten Einheit ermöglichen, in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern (deren Präsenz auf den Märkten sinken könnte), ihren Kunden und schließlich auch vom Endverbraucher zu agieren. Dies könnte zu einem Anstieg der Endpreise und/oder einer Senkung der den Buchhändlern gewährten Rabatte und/oder zu einem qualitativ schlechteren und/oder weniger vielfältigen verlegerischen Angebot führen.

(877)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die Möglichkeit, dass es zu einem solchen Szenario kommen kann, das durch eine Senkung der Rabatte und eine Steigerung der Verbraucherpreise gekennzeichnet wäre. Die Anmelderin stützt ihre Argumentation auf das Beispiel der Übernahme der Firma Hatier durch Hachette und teilt mit, dass die Rabatte und die Endpreise nahezu stabil geblieben seien. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es nach der Fusion der Geschäftsbereiche von Hachette und VUP im Bereich der verlegerischen Tätigkeit von Büchern mit Schulbuchcharakter zu dem von der Kommission aufgezeigten Szenario kommen würde, da der hauptsächliche Antrieb für den Wettbewerb verloren gehen würde. Das von der Anmelderin gewählte Beispiel ist also nicht stichhaltig, da es aus einer Zeit stammt, als der Hachette noch mit Wettbewerbsdruck seitens VUP konfrontiert war, der jedoch nach der Fusion wegfällt.

(1)HORIZONTALE EFFEKTE

(878)Hachette Livre ist beim Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer in Frankreich, Belgien und Luxemburg über Hachette Education, Hatier und Foucher präsent. VUP ist in diesem Bereich über Nathan, Bordas und Retz präsent.

(879)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind Albin Michel (Vuibert und Magnard), Playbac, Belin, Flérial, Bréal und Labor (nur in Belgien und Luxemburg). Der Verlag De Boeck, der in der Vergangenheit auf dem belgischen und luxemburgischen Markt vertreten war, hat sich kürzlich vom Markt für Bücher mit Schulbuchcharakter zurückgezogen.

(880)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen haben die wertmäßigen Marktanteile der verschiedenen Akteure im Jahr 2001 folgende Größenordnungen:

242

243

Buchhandlungen Verbrauchermärkte GESAMT

Hachette

[40 – 50]%

[40 – 50]%

[50 – 60]% [40 – 50]%

[25 – 35]%

[20 – 30]%

[15 – 25]% [25 – 35]%

Gesamt

[70 – 80]%

[70 – 80]%

[70 – 80]% [75 - 85]%

Albin Michel

Gallimard [0 – 10]%

Belin

(881)Nach den Berechnungen, die die Kommission auf der Grundlage der Informationen angestellt hat, die ihr von der Anmelderin und von Dritten vorgelegt wurden, können für die wertmäßigen Marktanteile der fusionierten Einheit und ihrer wichtigsten Wettbewerber auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer für das Jahr 2001 folgende Schätzwerte angegeben werden:

Buch-Verbraucher-Groß-Gesamthandlungenmärktehändler

Hachette

[40 – 50]% [45 – 55]%

[40 – 50]% [40 - 50]%

[25 – 35]% [25 – 35]%

[20 – 30]% [25 - 35]%

Gesamt

[70 – 80]% [75 – 85]% [70 – 80]% [75-85]%

Albin Michel

n. erhoben n. erhoben

n. erhoben [5-10]%

Gallimard

[0-5]% [0-5]%

[0-5]% [0-5]%

Belin

[0-5]% [0-5]%

[0-5]% [0-5]%

Andere

[10-15]% [15-20]%

[15-20]% [15-20]%

(882)Aus diesen Angaben geht unabhängig von der jeweiligen Informationsquelle hervor, dass die fusionierte Einheit nach dem Zusammenschluss über extrem hohe Marktanteile verfügen wird, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu den Marktanteilen der direkten Wettbewerber. Der Hinweis auf eine beherrschende Stellung, die sich aus diesen Marktanteilen ergibt, wird durch die Höhe des Konzentrationsgrades bestätigt, der mit Hilfe des HHI ermittelt wird. Dieser Index liegt nach der Fusion bei 6 426 Punkten und weist einen Anstieg um 3 072 Punkte für den gesamten Markt (unabhängig von der Ebene) auf.

(883)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betont die Anmelderin, dass das Angebot an digitalen Produkten dem Markt für Bücher mit Schulbuchcharakter zugeordnet werden müsste. Unter dieser Voraussetzung und unter Einbeziehung des Verkaufs von Multimediaenzyklopädien schätzt die Anmelderin ihren Marktanteil auf [50 – 60] %. Die Untersuchung der Kommission hat diese Bedeutung der digitalen Medien bei den Werken mit Schulbuchcharakter nicht bestätigt, vielmehr wurde sogar darauf hingewiesen, dass dies ein stark schrumpfendes Marktsegment sei, in dem die Verlage ihre Investitionen zurückgefahren hätten. Es ist also fraglich, ob die Marktmacht der Parteien dadurch sinkt, umso mehr als der Marktanteil von [50 – 60] % bereits an sich einen Indikator für eine gewisse Marktmacht darstellt.

(2)VERTIKALE UND KONGLOMERALE EFFEKTE

(884)Berücksichtigt man zudem die internen Verkäufe und die Verkäufe der Verlage, für die die fusionierte Einheit den Vertrieb übernimmt (insbesondere die Verkäufe von Magnard an die Verbrauchermärkte und Großhändler), erzielt die fusionierte Einheit nahezu [75 – 85] % des Umsatzes der Buchhandlungen, [80 – 90] % des Umsatzes der Verbrauchermärkte und [75 – 85] % des Umsatzes der Großhändler. Die fusionierte Einheit allein kann ein Produktangebot liefern, das ausreicht, um den Gesamtbedarf ihrer Wiederverkäufer abzudecken. Sie wird über ein nie da gewesenes Markenportefeuille verfügen, das von ihrem Markenimage in anderen Bereichen, wie etwa dem Schulbuchbereich oder dem Bereich der Referenzwerke, profitieren wird.

(885)Schließlich wird die fusionierte Einheit gegenüber den anderen Verlagen über weitere bedeutende Wettbewerbsvorteile verfügen. Dazu gehören insbesondere ein gut funktionierendes, auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtetes Handelsnetz, um den Vertrieb an die größtmögliche Zahl von Verkaufsstellen aller Ebenen sicherzustellen, sowie bedeutende finanzielle Kapazitäten in den Bereichen Marketing und Werbung . Die Akteure auf diesem Markt haben die Bedeutung dieser Sachverhalte zwar betont, die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese Sachverhalte hier nicht entscheidend sind, um die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt festzustellen.

(633)Siehe die Antworten von Albin Michel, Flammarion und Gallimard auf die Fragen Nr. 42 und 66 des Auskunftsverlangens "Verlage A" sowie die Antwort von Belin auf die Fragen Nr. 43 und 53 des Auskunftsverlangens "Verlage B".

(886)Die bedeutende Präsenz der fusionierten Einheit auf nahezu allen Märkten für den Verkauf von Schulbüchern, und zwar auf allen Ebenen und insbesondere beim Verkauf von Schulbüchern, sowie ihre erheblichen Tätigkeiten auf mit dem Verlagswesen verwandten Märkten, wie etwa dem Bereich der Presse, werden die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter noch verstärken , und es ihr dadurch ermöglichen, unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und schließlich auch von den Endverbrauchern zu agieren.

(634)Siehe die Analyse der konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur an Wiederverkäufer.

(3)GEGENGEWICHTE

(a)Das Angebot

(887)Zum einen sind die Wettbewerber auf den Märkten für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter im Vergleich zur fusionierten Einheit unterlegen, und zum anderen weisen die Wettbewerber der fusionierten Einheit nicht auf allen Ebenen der Buchkette den gleichen Grad an vertikaler Integration auf und verfügen insbesondere über ein kleineres Auslieferungs- und Vertriebsnetz.

(888)Im Hinblick auf die potenziellen Wettbewerber hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass der Markt für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter insbesondere im Bereich der Auslieferungskosten zwar keine so bedeutenden Zugangsschranken aufweist wie der Markt für den Verkauf von Schulbüchern, jedoch die Notwendigkeit besteht, bereits Marke im Schulbuchbereich zu verfügen. Da alle bedeutenden Schulbuchverlage bereits beim Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter vertreten sind, sollte jeder neue Marktteilnehmer zunächst auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern Fuß fassen, zu dem der Zugang stark beschränkt ist. Auch wenn die Kommission bestätigt, dass einzelne Verlage von Büchern mit Schulbuchcharakter nicht als Schulbuchverlage aktiv sind, und dass folglich die Präsenz auf dem Markt für den Verkauf von Schulbüchern nicht unbedingt erforderlich ist und dies keine Zugangsschranke darstellt, bleibt eine bekannte Marke im Schulbuchbereich dennoch ein Faktor, der den Erfolg eines neuen Wettbewerbers auf dem Markt für Bücher mit Schulbuchcharakter erleichtert.

(889)Schließlich betont die Anmelderin, dass das Aufkommen digitaler Medien eine Wettbewerbsalternative zu den Büchern mit Schulbuchcharakter darstellt und dass auf diese Weise gewichtige Akteure auf den Markt für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter drängen könnten. Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung haben jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass auf diesem Markt bei den neuen Medien in absehbarer Zeit ein solcher Wettbewerb entstehen könnte. Vielmehr scheinen die digitalen Produkte die Druckwerke durch ihre zusätzlichen Funktionen und ihre interaktiven Eigenschaften zu ergänzen. Da sich die digitalen Produkte noch in der Anfangsphase befinden, ist es nicht möglich zu prognostizieren, ob sie künftig einen eigenen Markt bilden werden oder ob alle Werke mit Schulbuchcharakter ein digitales Modul umfassen werden. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass Hachette und VUP heute insgesamt gesehen über eine sehr starke Stellung bei der Entwicklung digitaler Produkte verfügen, wenn man dagegen die relativ geringe Aktivität der übrigen Verlage für Werke mit Schulbuchcharakter in diesem Bereich betrachtet. Kurz- bzw. mittelfristig ist es daher unwahrscheinlich, dass das Auftauchen von digitalen Produkten auf dem Markt ein Gegengewicht zu der starken Position der fusionierten Einheit bilden wird. Zudem ergibt sich aus der Untersuchung, dass das Fachwissen der Schulbuchverlage und der Verlage für Bücher mit Schulbuchcharakter für die

(635)Siehe die Antworten von Flammarion und Gallimard auf die Fragen Nr. 50, 64 und 65 des Auskunftsverlangens "Verlage A" sowie die Antworten von Belin und Bréal auf die Fragen Nr. 33, 41 und 42 des Auskunftsverlangens "Verlage B". Die meisten Wettbewerber der fusionierten Einheit sind im Übrigen im Schulbuchbereich als Verlag aktiv, mit Ausnahme von Gallimard, Vuibert (Albin Michel) und Playbac. Laut Aussage von Gallimard war dessen Zugang zu diesem Markt nur in einem mit dem Kerngeschäft des Verlagshauses verwandten Bereich möglich und konnte auch nur deshalb gelingen, weil der Verlag einen hohen Bekanntheitsgrad als Literaturverlag hat. (636) Siehe in diesem Zusammenhang die Wettbewerbsanalyse der Märkte für den Verkauf von Schulbüchern. (637) Antworten der Schulbuchverlage auf Frage Nr. 85 des Auskunftsverlangens "Verlage Phase II".

(890)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die Analyse der Kommission in Bezug auf den Stellenwert der digitalen Medien auf dem Markt für Bücher mit Schulbuchcharakter, legt jedoch keine Beweise vor, die die vorstehend ausgeführte Analyse in Frage stellen würden.

(b)Die Nachfrage

(891)Im Hinblick auf das Gegengewicht der Käufer wurde bereits ausgeführt, dass sich die Nachfrageseite hauptsächlich aus Akteuren zusammensetzt, deren Größe und wirtschaftliches Gewicht nicht mit der Größe und dem Gewicht der fusionierten Einheit vergleichbar sind und denen kein Mittel zur Verfügung stehen würde, um sich individuell und bereits im Vorfeld gegen die Strategie der fusionierten Einheit, eine beherrschende Stellung zu erreichen, zur Wehr zu setzen. Selbst wenn sich die Verbrauchermärkte trotz der Tatsache, dass ihnen die fusionierte Einheit ein ausreichendes Angebot an Büchern mit Schulbuchcharakter anbieten könnte, einen anderen Lieferanten suchen sollten, würde der Wettbewerb bei einem Konzentrationsgrad von über 80 % nicht immer ein Alternative bieten. Beispielsweise bietet im Bereich der Ferienhefte nur Magnard (Albin Michel) eine echte Alternative zum Angebot der fusionierten Einheit. Die Produkte von Magnard werden jedoch von Hachette Livre an die Verbrauchermärkte vertrieben und sind daher von der fusionierten Einheit abhängig.

(892)Zusammen führen diese Aspekte zu der Feststellung, dass weder von Seiten der Wettbewerber noch seitens der Kunden ein echtes Gegengewicht vorhanden ist.

(4)SCHLUSSFOLGERUNG

(893)Der angemeldete Zusammenschluss führt folglich zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben in dem französischsprachigen Marktsegment für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

(638)Siehe unter anderem die Wettbewerbsanalyse der Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur.

639 Marktanteile am Markt für Wörterbücher: (i) auf der Ebene der Buchhandlungen: Hachette Livre [0 -10]%, VUP [85 – 95]%; (ii) auf der Ebene der Verbrauchermärkte: Hachette Livre [5 – 15]%, VUP [80 – 90]%; (iii) auf der Ebene der Großhändler: Hachette Livre [15 – 25]%, VUP [70 – 80]%. 640 [Internes Papier von VUP]*. 641 Anmeldung, Seite 386.

249

Obwohl Micro Application das Wörterbuch bereits 1998 herausgebracht hat, liegt der Marktanteil des Unternehmens jedoch noch immer bei unter 1 %, was zeigt, dass es dem Unternehmen faktisch nicht gelungen ist, sich auf dem Markt zu etablieren.

(905)In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betont die Anmelderin ferner, dass von Softwareherstellern, wie etwa Microsoft, ein Wettbewerbsdruck ausgehe. Als Beleg führt sie das Wörterbuch der Software „Word“ von Microsoft an. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass Textverarbeitungssoftware wie etwa „Word“ kein Ersatz für die von VUP und Hachette Livre herausgegebenen Wörterbücher ist und es in naher Zukunft auch nicht sein wird.

(906)Sowohl die aktuellen als auch die potenziellen Wettbewerber werden folglich nicht in der Lage sein, sich gegen die Verstärkung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten für den Verkauf von Wörterbüchern an Wiederverkäufer zur Wehr zu setzen.

• Die Nachfrage

642 (907)Im Hinblick auf das Gegengewicht der Käufer wurde bereits ausgeführt, dass sich die Nachfrageseite hauptsächlich aus Akteuren zusammensetzt, deren Größe und wirtschaftliches Gewicht nicht mit der Größe und dem Gewicht der fusionierten Einheit vergleichbar sind und über keine andere Alternative für die Versorgung mit Wörterbüchern verfügen. Sie werden daher keine Möglichkeit haben, sich gegen die Dominanz der fusionierten Einheit zur Wehr zu setzen.

(908)Zusammen führen diese Aspekte zu der Feststellung, dass weder von Seiten der aktuellen und potenziellen Wettbewerber noch seitens der Kunden ein echtes Gegengewicht vorhanden ist.

(iii)Schlussfolgerung

(909)Der angemeldete Zusammenschluss führt folglich zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben in den französischsprachigen Marktsegmenten für den verlegerseitigen Verkauf von Wörterbüchern an Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

(b)Die „leichten“ Universalenzyklopädien

(910)Der Zusammenschluss führt zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von leichten Universalenzyklopädien an Wiederverkäufer. Diese beherrschende Stellung wird der fusionierten Einheit ermöglichen, unabhängig von ihren Wettbewerbern und ihren Kunden zu agieren. Dies könnte zu einem Anstieg der Endpreise und/oder einer Senkung der den Buchhändlern gewährten Rabatte und/oder zu einem qualitativ schlechteren und/oder weniger vielfältigen verlegerischen Angebot führen.

642Siehe unter anderem die Wettbewerbsanalyse der Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur.

250

(i)Horizontale Effekte

(911)Hachette Livre verlegt keine „leichten“ Universalenzyklopädien. VUP ist beim Verkauf von einbändigen Universalenzyklopädien in Belgien und Luxemburg über Larousse und Robert Laffont präsent. Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit in Frankreich sind Chanteclerc, Dargaud, Gallimard und Magnard.

(912)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen verfügt VUP auf dem französischsprachigen Markt für den Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien über einen Marktanteil von [50 – 60] %.

(913)Auch wenn man auf dem Markt für „leichte“ Universalenzyklopädien nach den 643 verschiedenen Arten von Wiederverkäufern unterscheiden sollte, bestätigt die Untersuchung der Kommission, dass die fusionierte Einheit insbesondere in Frankreich auf allen Ebenen eine starke Position einnimmt.

(914)In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen genügt es, die hohen Marktanteile der fusionierten Einheit zu betrachten, um auf die derzeit beherrschende Stellung von VUP beim Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien in den französischsprachigen Ländern zu schließen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Verkaufskanal.

(915)Zudem würde Hachette Livre, auch ohne auf den Märkten für den Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien präsent zu sein, zumindest eine Rolle als potenzieller Wettbewerber spielen. Da Hachette Livre auf dem Markt für den Verkauf von „schweren“ Universalenzyklopädien vertreten ist und angesichts seiner Finanzkraft hätte das Verlagshaus die Möglichkeit, mühelos und schnell den notwendigen Inhalt für die Herstellung von einbändigen Universalenzyklopädien zusammenzustellen. Zudem ist Hachette Livre auf den Märkten für den Verkauf von „leichten“ Wörterbüchern präsent und hätte somit ganz einfach und schnell Zugang zu den Verkaufskanälen der einbändigen Universalenzyklopädien gehabt, die mit den Verkaufskanälen für Wörterbücher identisch sind. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Hachette Livre einer der seriösesten potenziellen Neulinge auf diesen Märkten wäre, führt der Zusammenschluss zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung durch die Ausschaltung potenzieller Wettbewerber.

(ii)Vertikale Effekte

(916)Die vertikale Integration und die starke Präsenz bzw. die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf den verschiedenen Märkten der Buchkette, insbesondere bei den Vertriebs- und Auslieferungsleistungen an Verbrauchermärkte, die ein bedeutender Verkaufskanal für die „leichten“ Referenzwerke sind, werden zur Verstärkung beherrschender Stellungen auf den Märkten für den Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien an Wiederverkäufer führen.

643Hier ist darauf hinzuweisen, dass die „leichten“ Referenzwerke hauptsächlich in den Buchhandlungen (Ebene 1) und in den Verbrauchermärkten verkauft werden.

251

(iii)Gegengewichte

• Das Angebot

(917)Zum einen muss auf die im Vergleich zu der fusionierten Einheit unterlegenen Stellungen der Wettbewerber auf den verschiedenen Märkten für den Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien an Wiederverkäufer hingewiesen werden, zum anderen weisen die Wettbewerber der fusionierten Einheit auch nicht auf allen Ebenen der Buchkette den gleichen Grad an vertikaler Integration auf und haben im Gegensatz zu der fusionierten Einheit keinen privilegierten Zugang zu den unterschiedlichen Mediendienstleistungen.

(918)Im Hinblick auf die potenziellen Wettbewerber und unter Berücksichtigung der in 644 diesem Sektor bestehenden Zugangs- und Expansionsschranken kann dieses Argument nicht glaubhaft gegen eine Verstärkung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für den Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien ins Feld geführt werden. Sowohl die aktuellen als auch die potenziellen Wettbewerber werden folglich nicht in der Lage sein, sich gegen die Verstärkung beherrschender Stellungen der fusionierten Einheit auf den Märkten für „leichte“ Universalenzyklopädien zur Wehr zu setzen.

• Die Nachfrage

645 (919)Im Hinblick auf das Gegengewicht der Käufer wurde bereits ausgeführt, dass sich die Nachfrageseite hauptsächlich aus Akteuren zusammensetzt, deren Größe und wirtschaftliches Gewicht nicht mit der Größe und dem Gewicht der fusionierten Einheit vergleichbar sind und die über keinerlei Mittel verfügen würden, um sich gegen die beherrschende Stellung der fusionierten Einheit zur Wehr zu setzen, die sich in einer Erhöhung des Verkaufspreises für den Endverbraucher niederschlagen könnte.

(920)Zusammen führen diese Aspekte zu der Feststellung, dass weder von Seiten der aktuellen und potenziellen Wettbewerber noch seitens der Kunden ein echtes Gegengewicht vorhanden ist.

(iv)Schlussfolgerung

(921)Der Zusammenschluss führt folglich zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben in den Marktsegmenten für den Verkauf von „leichten“ Universalenzyklopädien an Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

644Siehe die Entwicklungen im Zusammenhang mit den Märkten für den Verkauf von Wörterbüchern an Einzelhändler.

645Siehe unter anderem die Wettbewerbsanalyse der Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur.

252

(c)Die „leichten“ thematischen Enzyklopädien

(922)In Frankreich, Belgien und Luxemburg ist Hachette Livre beim Verkauf von „leichten“ thematischen Enzyklopädien an Wiederverkäufer über LGF präsent. VUP ist in diesem Bereich über Larousse, Le Robert, Robert Laffont, Nathan und Bordas präsent.

(923)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit beim Verkauf von „leichten“ thematischen Enzyklopädien an Wiederverkäufer sind Citadelles, Mazenod, Gallimard (Découverte) sowie als Mitverleger Albin Michel und Encyclopaedia Universalis.

(924)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hätte die fusionierte Einheit in Frankreich für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Anteil von [0 – 10] % am Markt für den Verkauf von „leichten“ thematischen Enzyklopädien an 646 Wiederverkäufer . In Belgien hätte die fusionierte Einheit für das Jahr 2001 einen 647 wertmäßigen Marktanteil von [15 – 25] %. In Luxemburg schätzt die Anmelderin den Marktanteil der fusionierten Einheit für das Jahr 2001 auf 648 [0 – 10] % .

(925)Auf einem Frankreich, Belgien und Luxemburg umfassenden französischsprachigen Markt dürfte der Marktanteil der fusionierten Einheit für das Jahr 2001 beim Verkauf von „leichten“ thematischen Enzyklopädien an Wiederverkäufer bei [0-10] % liegen.

(926)Die geringen Marktanteile der fusionierten Einheit auf verschiedenen betrachteten Märkten lassen den Schluss zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den verschiedenen Märkten für den Verkauf von „leichten“ thematischen Enzyklopädien an Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

(d)Die „schweren“ Referenzwerke auf Multimedia-Trägern

(927)In Frankreich, Belgien und Luxemburg ist Hachette Livre beim Verkauf von „schweren“ Referenzwerke auf Multimedia-Trägern an Wiederverkäufer über Hachette Multimédia präsent. VUP ist in diesem Bereich über Larousse, Le Robert, und Bordas präsent.

(928)Die wichtigsten Wettbewerber der fusionierten Einheit beim Verkauf von „schweren“ Referenzwerke auf Multimedia-Trägern an Wiederverkäufer sind Microsoft, Micro Application, Encyclopaedia Universalis und Planeta.

(929)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hätte die fusionierte Einheit in Frankreich für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Anteil von [15 – 25] %

646Anmeldung, Seite 390. In diesem Zusammenhang muss auf die uneinheitlichen Angaben in Bezug auf den von der Anmelderin genannten Anteil auf diesem Markt in Frankreich hingewiesen werden. Auf Seite 390 der Anmeldung ist von einem Marktanteil der fusionierten Einheit in Höhe von [0 – 10]% die Rede, während dieser Marktanteil auf den Seiten 218 und 219 mit [10 – 20]% beziffert wird. 647 Anmeldung, Seite 219. 648 Anmeldung, Seite 220.

253

am Markt für den Verkauf von „schweren“ Referenzwerke auf Multimedia-Trägern, 649 hinter Microsoft [35 – 45] % und Encyclopaedia Universalis [25 – 35] %. In 650 Belgien schätzt die Anmelderin den Marktanteil von Microsoft auf [75 – 85] % . In Luxemburg schätzt die Anmelderin den Marktanteil der fusionierten Einheit auf 651 unter [0 – 10] % .

(930)Auf einem Frankreich, Belgien und Luxemburg umfassenden französischsprachigen Markt dürfte der Anteil der fusionierten Einheit am Markt für den Verkauf von „schweren“ Referenzwerke auf Multimedia-Trägern an Wiederverkäufer nicht über dem Marktanteil der fusionierten Einheit in Frankreich liegen.

(931)Die geringen Marktanteile der fusionierten Einheit auf verschiedenen geografischen Märkten, die Gegenstand der Betrachtungen sind, und die Existenz bedeutender Wettbewerber lassen den Schluss zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den verschiedenen Märkten für den Verkauf „schwerer“ Referenzwerke auf Multimedia-Trägern an Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

C.1.i.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERKAUF VON FORTSETZUNGSHEFTEN

(932)Beim Verkauf von Fortsetzungsheften an Wiederverkäufer ist Hachette Livre in Frankreich und Belgien über Hachette Collections präsent. VUP ist in diesem Bereich über eine indirekte Beteiligung in Höhe von 50 % an Del Prado präsent.

(933)Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien beim Verkauf von Fortsetzungsheften sind der europäische Marktführer De Agostini, RCS Libris, Les Editions Atlas und Fabbri Orbis.

(934)Laut den von der Anmelderin vorgelegten Informationen hätte die fusionierte Einheit in Frankreich für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Anteil von [25 – 35] % am Markt für den Verkauf von Fortsetzungsheften und befände sich gleichauf mit 652 Les Editions Atlas mit [35 – 45] % und vor Fabbri Orbis mit [5 – 15] % .

(935)In Belgien hätte die fusionierte Einheit für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Anteil von [20 – 30] % am Markt für den Verkauf von Fortsetzungsheften, hinter Les 653 Editions Atlas mit [35 – 45] % und vor Fabbri Orbis mit [5 – 15] % .

(936)Auf einem Frankreich, Belgien und Luxemburg umfassenden französischsprachigen Markt hätte die fusionierte Einheit für das Jahr 2001 einen wertmäßigen Anteil von [25 – 35] % am Markt für den Verkauf von Fortsetzungsheften (Hachette Livre [15 – 25] %, VUP [5 - 15] %), hinter Les Editions Atlas mit [25 – 35] % und vor Fabbri Orbis mit [5 – 15] %.

649 Anmeldung, Seite 394. 650 Anmeldung, Seite 403. 651 Anmeldung, Seite 225. 652 Anmeldung, Seite 410. 653 Anmeldung, Seite 412.

254

(937)Das Vorhandensein bedeutender Wettbewerber und die Tatsache, dass die übrigen Marktteilnehmer keine Befürchtungen äußern, lassen die Schlussfolgerung zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den verschiedenen Märkten für den Verkauf von Fortsetzungsheften an Wiederverkäufer erheblich beeinträchtigt würde.

C.2DER MARKT FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN DURCH GROßHÄNDLER AN DIE EINZELHÄNDLER DER EBENE 3

(938)Wie im Abschnitt über die Definition der Produktmärkte ausgeführt, sollte der Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler nicht nach den betreffenden Buchkategorien unterteilt werden.

(939)Damit die Kunden der Einzelhändler der Kategorie 3 bedient werden können, muss jeder Lieferant in der Lage sein, ein hinreichend repräsentatives Gesamtangebot der zu einem bestimmten Zeitpunkt meistverkauften Bücher vorzulegen. Dazu muss er entweder intern ein ausreichendes Verzeichnis vorhalten und somit vertikal integriert sein und einen Teil der Bücher bei den Verlagen einkaufen, um das unternehmensinterne Verzeichnis zu ergänzen, oder bei anderen Verlagen alle Bücher einkaufen, die anschließend an die Einzelhändler weiter verkauft werden. Ferner muss er über entsprechende Geschäftsteams sowie über ein Netzwerk von Vertriebsstellen für die Wiederbelieferung der Einzelhändler verfügen.

(940)Alle mit den Großkonzernen Hachette Livre und VUP konkurrierenden Verlage müssen zwangsläufig mit diesen zusammen arbeiten, damit sie ihre Bücher in den Verkaufsstellen der Ebene 3 absetzen können. Da die Nachfragedeckung in diesen Verkaufsstellen ein repräsentatives Gesamtangebot der Bestseller erfordert, müssen sich die unabhängigen Großhändler bei allen Verlagshäusern mit Ware versorgen. Das gilt also auch für die integrierten Großhandelsstrukturen von Hachette Livre und VUP, die einen Teil ihres Angebots bei mit ihren eigenen Verlagshäusern konkurrierenden654 Verlagen einkaufen.

(941)Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass der angemeldete Zusammenschluss zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Markt zum Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 aufgrund der Kombination von horizontalen und vertikalen Effekten führt, durch die sie den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich behindern kann.

C.2.a.HORIZONTALE EFFEKTE

(1)DIE BETEILIGTEN AKTEURE

(942)Hachette Livre und VUP sind auf dem Markt zum Verkauf von Büchern an die 655 Einzelhändler der Ebene 3 durch ihre Großhandelsstrukturen LDS und La DIL

654 Anmeldung, Seite 263, Fußnote 602. 655 LDS ist eine gesonderte Einheit im Bereich Vertrieb/Auslieferung von Hachette Livre. La DIL ist eine ehemalige, inzwischen in VUPS eingegliederte VUPS-

255

vertreten. Sie verfügen als einzige Verlagshäuser über integrierte Großhandelsstrukturen. LDS erzielt einen auf etwa [Ö]* Millionen Euro geschätzten Umsatz. La DIL erzielt einen auf etwa [Ö]* Millionen Euro geschätzten Umsatz. Kunden von LDS und La DIL sind die so genannten Verkaufsstellen im Nahbereich und die Supermärkte sowie die Einzelhändler, die sich in den Vertriebsstellen versorgen. Ihr Profil entspricht somit genau dem der Verkaufsstellen der Ebene 3, soweit ihr Kerngeschäft nicht der Buchverkauf ist, sie meist nicht über spezielle Buchverkäufer verfügen und demnach eine Großhandelsstruktur brauchen, die sie bedient. Wie die Anmelderin betont, „versorgt LDS auch die Großhändler, die mit derselben Kategorie von 656 Einzelhändlern arbeiten“. LDS und La DIL besitzen die Merkmale der übrigen, auf diesem Markt tätigen Großhändler, da sie dieselben spezifischen Leistungen des 657 „rack-jobbing“ in derselben Kategorie von Verkaufsstellen erbringen und über Vertriebsstellen verfügen, in denen sich die Käufer selbst versorgen können.

(943)Die Anmelderin ist auf diesem Markt ebenfalls durch ihre Relay-Struktur vertreten. Die Relay-Geschäfte, die einen Teil der Verkaufsstellen der Ebene 3 ausmachen, 658 wickeln nämlich einen Großteil ihres Bucheinkaufs über eine eigene Zentrale ab , an die sich alle Verlage wenden müssen, um ihre für die meisten Relay-Geschäfte 659 bestimmten Bücher zu verkaufen, wobei der Saldo der Einkäufe der Relay- 660 Geschäfte unmittelbar bei den Vertreibern der größten Verlagshäuser erzielt wird . Es ist also durchaus denkbar, dass dieser Teil der Buchverkäufe durch die Relay-Geschäfte über eine Struktur abgewickelt wird, die derjenigen der internen

Tochtergesellschaft, die jedoch ihren Firmennamen beibehalten hat, um die Geschäfte zu bezeichnen, die eine besondere Kundschaft bedienen. Zu Vereinfachung sind unter LDS und La DIL die jeweiligen Großhandelsstrukturen von Hachette Livre und VUP, einschließlich ihrer jeweiligen in Belgien niedergelassenen Zwillingsstrukturen, die Belgien und Luxemburg abdecken (bei Hachette Livre handelt es sich um AMP – und Dilibel bei einigen Verkaufsstellen – und bei VUP um VUPS Bénélux), zu verstehen. 656 Antwort auf Frage Nr. 6 des Auskunftsverlangens Nr. 13 495. 657 Diese Dienstleistung, die sowohl in Belgien als auch in Frankreich in den Supermärkten angeboten wird, besteht für den Verkäufer bzw. Großhändler darin, das Management für die gesamte Buchabteilung des Geschäfts zu übernehmen, das nach eigener Auffassung dafür nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. 658 Mindestens [55 – 65]%, so die Antwort der Anmelderin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 192. 659 Daher hat die Untersuchung der Kommission bestätigt, dass die Vertreiber der Verlagshäuser die Relay-Zentrale in ihrer Statistik wie einen Großhändler behandeln (siehe vor allem die Antworten auf Frage Nr. 8 des am 20. Juni 2003 übermittelten Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“). 660 In Frankreich beispielsweise versorgen sich die Verkaufsstellen wie die Librairie H von Saint Lazare und die des Terminals F am Flughafen Roissy nahezu ausschließlich bei Vertreibern der Verlage und nicht über die Zentrale (entsprechend [0 – 10]% des Gesamtumsatzes der Relay-Einzelhändler). Darüber hinaus werden [25 – 35]% des Gesamtumsatzes von den Relay-Einzelhändlern erzielt, die den Einkauf über die Zentrale und den Direkteinkauf bei den Vertreibern der Verlage miteinander verbinden.

256

661Großhandelsstrukturen von Hachette Livre und VUP entspricht . Folglich umfassen die Marktanteile der fusionierten Einheit auf dem Markt zum Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 den von der Relay-Zentrale bei ihren (internen) Verkäufen an die Geschäfte mit ihrem Firmennahmen 662 erzielten Umsatz .

(944)Die Anmelderin argumentiert, dass die Großhandelsaktivitäten der Fusionsparteien mehr ergänzend als substituierbar seien, soweit sich beide nicht unmittelbar ihre jeweiligen Buchtitel verkaufen, was laut der Anmelderin die gleichzeitige Präsenz beider Strukturen rechtfertigen würde, ungeachtet der geringen Größe der von ihnen bedienten Verkaufsstellen. Der Zusammenschluss hätte dann auf dieser Ebene eine sehr begrenzte Auswirkung.

(945)Hierbei berücksichtigt die Anmelderin nicht die Tatsache, dass die Substituierbarkeit zwischen den auf dieser Ebene von den Großhandelsstrukturen von Hachette Livre und VUP verkauften Büchern groß ist, soweit ihre jeweiligen Verlagsangebote praktisch alle Buchkategorien abdecken und diese Großhändler, obschon in unterschiedlichem Umfang, die wichtigen Titel bei Drittverlagen einkaufen. So zeigen die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission, dass vor der Konzentration ein Einzelhändler der Ebene 3 seine Tätigkeit immer noch ausüben kann, indem er im Wesentlichen von dem einen oder anderen dieser Großhändler mit Büchern beliefert wird, ergänzt durch zusätzliche Titel, die möglicherweise von einem oder mehreren unabhängigen Großhändler(n) angeboten werden.

(946)Was die Wettbewerber von LDS, La DIL und der Relay-Zentrale (auch wenn diese ausschließlich die Relay-Geschäfte beliefert) betrifft, so sind diese alle kleiner oder sehr viel kleiner als die Strukturen der fusionierten Einheit. Außerdem sind die

661Selbst wenn andere im Einzelhandel vertretene Warenzeichen (z.B. die FNAC) entgegen dem Vorgehen der Relay-Zentrale, die zentralisiert von allen Vertreibern einkauft, auch über eine Buch-Einkaufszentrale gehen, wird der Vertrieb für die großen Fachmärkte individuell nach Verkaufsstelle abgewickelt, und daher sind sie nicht als Großhändler zu betrachten. 662 Hierzu ist anzumerken, dass die mit der fusionierten Einheit konkurrierenden Verlage, die u.a. Relay beliefern, die Einkaufspolitik der Relay-Geschäfte als zu ihrem eigenen Nachteil diskriminierend ansehen, obschon sich diese Situation unmittelbar auf den Markt zum Verkauf von Büchern durch Verlage an die Großhändler und weniger auf den Markt zum Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Wiederverkäufer der Ebene 3 auswirkt. Nach ihrem Dafürhalten begünstigt Relay bei seinen Einkäufen die Bücher des Konzerns Hachette Livre. Im Übrigen spiegeln ihrer Meinung nach die Verkäufe der Relay-Geschäfte auch ein diskriminierendes Verhalten durch die Präsentation der Bücher wider, da bei der allgemeinen Literatur die Bücher von Hachette Livre sowie die Titel der von Hachette Livre vertriebenen Verlage 27 % der 15 Relay-Verkaufsschlager im Jahr 2002 darstellten, während sie nach der Ipsos-Meinungsumfrage lediglich 20 % der 15 Bestseller insgesamt ausmachen dürften. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese diskriminierende Politik auf die VUP-Bücher ausgedehnt wird und so der vertikale Effekt der Integration der fusionierten Einheit beim Verkauf von Büchern durch Verlage an die Großhändler auf den Markt des Verkaufs von Büchern durch Großhändler an die Wiederverkäufer der Ebene 3 verstärkt wird, wie vorstehend ausgeführt.

257

Wettbewerber im Gegensatz zu den Großhandelsstrukturen der fusionierten Einheit im Allgemeinen auf eine bestimmte geografische Region beschränkt oder auf eine besondere Einzelhandelstätigkeit in einem größeren geografischen Gebiet beziehungsweise - bezüglich der kleinsten – auf eine besondere Buchkategorie in einer bestimmten Region spezialisiert.

(947)So ist DNL ein überregionaler Großhändler, der ausschließlich die Supermärkte beliefert. DNL ist im französischen Mutterland und in Korsika tätig (und ehemals in einem Teil Belgiens) und erzielt einen Umsatz von [45 – 55] Millionen Euro.

663

(948)Die übrigen Großhändlersind überwiegend auf regionaler Ebene, ja sogar auf 664 lokaler Ebene tätigund erzielen in den meisten Fällen einen Umsatz von unter 1 Million Euro, mit Ausnahme von Générale du Livre (Region Paris, unter 15 Millionen Euro), Les 3 Epis (Westfrankreich, unter 15 Millionen Euro), SFL (Region Paris, unter 10 Millionen Euro), La Caravelle (Belgien und ehemals Nordfrankreich, etwa 10 Millionen Euro) Distri Corse Livre (Korsika, etwa 5 Millionen Euro), Daphné (Belgien und ehemals Nordfrankreich, etwa 5 Millionen Euro) und Comptoir du Livre (Region Toulouse, unter 5 Millionen).

(2) DIE MARKTANTEILE

(949)Infolge des angemeldeten Zusammenschlusses wird die fusionierte Einheit einen kombinierten Mindestmarktanteil von etwa [50 – 60]% ([30 – 40]%) bezogen auf 665 Hachette Livre und [10 – 20]% bezogen auf VUP) vor DNL ([10-15]%) bei den Verkäufen halten, die über den Großhandel an die Verkaufsstellen der Ebene 3 erfolgen, und die übrigen Akteure, wie beispielsweise Comptoir du Livre oder Générale du Livre besitzen jeweils einen Marktanteil von unter 5 %.

(950)Es gilt zwischen den potenziellen unterschiedlichen Ausprägungen der signifikanten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs zu unterscheiden, die sich aus der beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf diesem Markt ergeben könnte, und zwar je nach den verschiedenen möglichen von der fusionierten Einheit in den kleinen Verkaufsstellen und den Supermärkten eingenommenen Positionen.

(951)Denn in den Verkaufsstellen, in denen LDS und La DIL vor dem Zusammenschluss Seite an Seite vertreten waren, wird die fusionierte Einheit ein erhebliches Gewicht 666 gegenüber den Wiederverkäufern erhaltenund kann daher den wirksamen Wettbewerb signifikant behindern, u.a. durch die Verschlechterung der erbrachten Dienstleistung und/oder durch die Herabsetzung der ihnen eingeräumten Rabatte, um die Wirtschaftlichkeit ihrer gemeinsamen Präsenz in diesen Verkaufsstellen zu maximieren. Da diese Einzelhändler allein aufgrund des angemeldeten Zusammenschlusses nicht mehr in der Lage sein werden, einen Vorteil aus dem Wettbewerb zwischen Hachette Livre und VUP auf diesem Markt zu ziehen, wird

663 Anmeldung, Anhang 108.

664 Hier variiert die Anzahl der Verkaufsstellen, die sie abdecken, von einigen Dutzend bei den kleinsten bis etwa 2500 (Supermärkte) bei DNL, der größten unter ihnen.

665 Laut Untersuchung der Kommission und für das Jahr 2001 (siehe den methodischen Anhang zu dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte).

666 Denn die Bedeutung der fusionierten Einheit beim durch diese Wiederverkäufer im Buchverkauf erzielten Umsatz wird sich zwischen 50% und 100% bewegen.

258

(952)diese Praxis möglicherweise umso einfacher durch die fusionierte Einheit umzusetzen sein, als durch die einseitigen Auswirkungen auf den 667 Nettoverkaufspreisdie Minderung der diesen Einzelhändlern eingeräumten Rabatte zu jeweiligen absoluten Preisen und lediglich teilweise ausgeglichen werden kann. Somit überrascht die Feststellung nicht, dass sich die betreffenden Verkaufsstellen, d.h. diejenigen, bei denen der Großteil des durch die Bücher erzielten Umsatzes von der fusionierten Einheit erwirtschaftet wird, im Hinblick auf die Rabattminderung die Frage stellen, ob „langfristig noch eine 668 Wettbewerbsmöglichkeit bleibe“ und äußern, dass „für uns [der Zusammenschluss zwischen Hachette und VUP] eine Rabatteinbuße von 5 % und 669 eine längere Vertriebszeit (5 Tage) bedeutet“. Diese Gefahr wird im Übrigen von Générale du Livre – Großhändler und Wettbewerber der fusionierten Einheit – bestätigt, wo verlautet, dass „die von diesen beiden Konzernen [den Einzelhändlern der Ebene 3] eingeräumten Rabatte bereits zu den niedrigsten des Marktes zählen. Es steht zu befürchten, dass durch die allgemeinen Verkaufsbedingungen die Rabattpunkte von einer umfangreichen Präsenz ihrer Bestände in den Geschäften 670 und von der Akzeptanz unverlangter Sendungen abhängig gemacht werden.“

(952)Für die Verkaufsstellen, bei denen vor dem angemeldeten Zusammenschluss eine einzige oder keine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien mit ihrem Bücherangebot vertreten war und somit nicht die gesamte Beschaffung des Einzelhändlers darstellte, kann das aus der beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit resultierende signifikante Hindernis für den wirksamen Wettbewerb die Form einer Rabattminderung für die Einzelhändler oder einer strategischen 671 Verwendung dieser Rabatte annehmen, um sich als neuer Referenz-Großhändler

667 Wie im Abschnitt über die Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur (Großformat und Taschenbuchformat) ausgeführt, hat die Kommission über ihren unabhängigen Wirtschaftsconsultant eine ökonometrische Studie durchgeführt, die zur Feststellung von durch den angemeldeten Zusammenschluss möglichen Auswirkungen, die den Anstieg der Nettoverkaufspreise für diese Art Bücher zur Folge haben, geführt hat. In dem Bewusstsein, dass das Angebot einer Verkaufsstelle der Ebene 3 durchschnittlich aus Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat und im Taschenbuchformat besteht, kann durchaus angenommen werden, dass diese einseitigen Auswirkungen zur Umsetzung der beschriebenen Praxis beitragen könnten.

668 Antworten auf Frage Nr. 12 des Auskunftsverlangens „Einzelhändler Ebene 3“, versandt am 19. September 2003.

669 Antworten auf Frage Nr. 12 des Auskunftsverlangens „Einzelhändler Ebene 3“, versandt am 19. September 2003.

670 Antwort auf Frage Nr. 50 des Auskunftsverlangens „Großhändler“, versandt am 16. April 2003.

671 Hier könnten Hachette und VUP eine Handels- und Finanzpolitik verstärken, die darauf ausgerichtet ist, Exklusivbeziehungen zu bestimmten Einzelhändlern zu schaffen, wie z.B. eine zusätzliche Vergütung in Form einer umsatzabhängigen Provision, Rabatten am Jahresende oder Extrarabatten in den Fällen, in denen ausschließlich die von LDS vertriebenen Titel in der Buchabteilung verkauft werden (siehe Anmeldung, Anhang 76). Werden solche Bedingungen auf VUP ausgedehnt, und dies auf der Grundlage eines Katalogs, der nahezu den gesamten Bedarf der Verkaufsstellen deckt, dann werden die Exklusivbeziehungen mit den Verkaufsstellen noch stärker gefördert, die nach den Untersuchungsergebnissen

259

(953)zu behaupten, der intern die meisten für das Angebot dieser Einzelhändler unerlässlichen Titel vorhältund so zur Marginalisierung oder sogar Ausschaltung der konkurrierenden Großhändler beiträgt. Diese Situation wird im Übrigen von Générale du Livre in ihrer Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses bestätigt, bezüglich derer sie hervorhebt, dass „eine Fusion […] unter Zusammenführung der Bestände dieser beiden Strukturen, die 60 % der französischen Produktion ausmachen, ein großes Risiko für das Überleben der 673 anderen unabhängigen Großhandelsstrukturen darstellen würde“.

(953)Soweit die fusionierte Einheit durch ihre beherrschende vertikale Integration beim Verkauf von Büchern an die Großhändler (vor allem Titel der allgemeinen Literatur im Großformat und im Taschenbuchformat, Sachbücher, etc.) in der Lage ist, die Beschaffungskosten ihrer Rivalen auf dem Markt des Verkaufs von Büchern durch Großhändler an die Wiederverkäufer der Ebene 3 zu erhöhen, kann sie aufgrund dieser Situation - zum Nachteil der derzeitigen Großhändler - zum Lieferanten dieser Verkaufsstellen werden und ihre beherrschende Stellung auf diesem Markt weiter ausbauen.

(954)Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einzelhändler auf diesem Markt einen relativ geringen Umsatz mit Büchern erwirtschaften, muss der Großhändler darüber hinaus einen hohen Prozentsatz beim Gesamteinkauf an Büchern bei dieser 674 Verkaufsstelle abdecken, damit die Bedienung einer Verkaufsstelle durch einen Großhändler rentabel ist. Vor dem angemeldeten Zusammenschluss bedienten Hachette Livre und VUP allein nur einen zwar bedeutenden, jedoch begrenzten Anteil des Angebots auf der Ebene 3, soweit sie sich nicht gegenseitig ihre Titel abkauftenund es somit jeweils für sich nicht als wirtschaftlich erachteten, bestimmte Verkaufsstellen zu beliefern, die die unabhängigen regionalen oder lokalen Großhändler bereits versorgten, da sie ihrerseits ein Gesamtangebot liefern

nicht nur möglich sind, sondern - vor allem bei bestimmten Supermärkten - bereits existieren. So bestätigt GALEC, die Vertriebszentrale der Leclerc-Supermärkte, dass „wir in der Tat Exklusivverträge mit bestimmten Lieferanten abgeschlossen haben (LDS und DIL, beides Großhändler), denn sie sind in der Lage, unseren Supermärkten alle Titel anzubieten, die sie interessieren könnten, unabhängig davon um welche Buchkategorie es sich handelt“ (siehe Antwort auf Frage Nr. 9 des Auskunftsverlangens „Verbrauchermärkte/Supermärkte Phase II“, versandt am 11. August 2003). 672 Die Analyse der in den Verkaufsstellen von Hachette und VUP verfügbaren Titel (Anhang zu Frage Nr. 66 des Auskunftsverlangens Nr. 14 685) zeigt bereits, dass allein die Titel der Wettbewerberverlage, die für die Ergänzung des Angebots als unerlässlich oder notwendig erachtet werden, von Hachette Livre und VUP präsentiert werden (beispielsweise bietet der Großkonzern VUP, der keine Reiseführer verlegt, die Michelin-Führer ebenso wie Bestseller wie „La Vie Sexuelle de Catherine M.“ des Verlagshauses Le Seuil in seinen Verkaufsstellen an. Desgleichen bietet Hachette sogar unumgängliche Titel wie „Harry Potter“ des Gallimard-Verlags an). 673 Antwort auf Frage Nr. 48 des Auskunftsverlangens „Großhändler“, versandt am 16. April 2003. 674 Antworten auf Frage Nr. 26, 45 und 50 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 20. Juni 2003. 675 Mit Ausnahme der VUP-Verkäufe in der Relay-Zentrale.

260

konnten, das zugleich die Titel von Hachette und VUP umfasste. Da die fusionierte Einheit ihren potenziellen Umsatz bei einer Verkaufsstelle durch den angemeldeten Zusammenschluss erheblich steigern, ja sogar verdoppeln kann, werden diese als „unwirtschaftlich“ erachteten Verkaufsstellen allein schon durch die Zusammenführung der Kataloge von Hachette Livre und VUP unrentabel. Soweit die fusionierte Einheit durch ihre beherrschende vertikale Integration beim Verkauf von Büchern an die Großhändler (vor allem Titel der allgemeinen Literatur im Großformat und im Taschenbuchformat, Sachbücher, etc.) in der Lage ist, die Beschaffungskosten ihrer Rivalen auf dem Markt des Verkaufs von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 zu erhöhen, kann sie aufgrund dieser Situation zum Lieferanten dieser Verkaufsstellen werden - zum Nachteil der derzeitigen Großhändler - und ihre beherrschende Stellung auf diesem Markt weiter ausbauen.

C.2.b.VERTIKALE EFFEKTE

(955)Die Begründung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 wird durch ihre vertikale Integration auf den Märkten im Vorfeld des verlegerseitigen Verkaufs von Büchern an die Großhändler und vor allem durch ihre bedeutenden Positionen auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur sowohl im Großformat als auch im Taschenbuchformat an diese Großhändler verstärkt.

(956)Denn etwa 25 % aller verlegerseitig an die unabhängigen Großhändler verkauften Titel werden von den Verlagshäusern der fusionierten Einheit bzw. von den 676 Drittverlagen, die sie vertreibt, vermarktet. Obschon dieses Verhältnis nicht zwangsläufig genau den Ebenen entsprechen muss, die allgemein mit der aus einer vertikalen wirtschaftlichen Integration resultierenden Entstehung von Wettbewerbsproblemen verbunden sind, ist es gleichwohl aus mehreren Gründen signifikant.

(957)Zunächst stellt es einen Durchschnittswert dar, der zeigt, dass unter den unabhängigen Wettbewerber-Großhändlern der fusionierten Einheit einige sehr viel abhängiger von den Titeln sind, die ihnen von den Verlagen der fusionierten Einheit verkauft werden, als andere. Festzustellen sind recht erhebliche Unterschiede in der Abhängigkeit der unabhängigen Großhändler in Bezug auf diesen Durchschnittswert. Beispielsweise werden einerseits jeweils 60 % und 55 % des Umsatzes von Générale du Livre und Roussillon-Diffusion mit Titeln erzielt, die von der fusionierten Einheit verlegt werden, während sich andererseits der von Comptoir du Livre mit diesen Titeln erzielte Umsatz auf lediglich 13 % beläuft. Die Bedeutung der vertikalen Effekte auf diesem Markt schwankt also von Fall zu Fall, und infolgedessen dürfen sie bei der Analyse nicht unberücksichtigt bleiben.

(958)Darüber hinaus spiegelt dieses durchschnittliche vertikale Integrationsniveau auch die Tatsache wider, dass einige unabhängige Großhändler, vor allem Hachette

676 Diese [15-25 %]* unterteilen sich in [10-20%]*, die von den Verlagshäusern der fusionierten Einheit vertrieben werden und [0-10%]*, die von den durch die fusionierte Einheit vertriebenen Verlagen verkauft werden.

261

(677)677 Livre, bereits vor dem Zusammenschluss im Rahmen des Möglichen versucht haben, ihre Abhängigkeit gegenüber den unter anderem in dieselben Aktivitäten wie sie einbezogenen Lieferanten zu verringern, indem sie versuchten, die Einkäufe ihrer Produkte auf die „wesentlichen, für sie unverzichtbaren Titel (ca. 20 % des Angebots auf der Ebene 3) zu beschränken und bei anderen Lieferanten die eher substituierbaren Bücher einzukaufen, wie z.B. Sachbücher oder Kinder- und 678 Jugendbücher“, wie Comptoir du Livre bestätigt . Diese noch vor dem angemeldeten Zusammenschluss versuchte Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem Verhalten von Hachette Livre als unabhängiger Einheit gegenüber einigen Großhändlern. So wurde gegen Hachette Livre bereits von den zuständigen französischen Dienststellen ermittelt und wegen wettbewerbsfeindlicher Praktiken 679 gegenüber einem unabhängigen Großhändler der Konkurrenz verurteilt. In dieser Hinsicht waren die zuständigen französischen Behörden außerdem zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsache, dass „DNL nachteilig behandelt wird […], zur Behinderung der Geschäftstätigkeit von DNL führt, ja DNL sogar schließlich aus dem Beschaffungsmarkt für Supermärkte ausgeschaltet wird“ und dass „diese Gefahr aus der paradoxen Situation entsteht, in der sich der Konzern Hachette Livre befindet, der zugleich Lieferant und Konkurrent von DNL und sein eigener 680 Wettbewerber bei den Supermärkten ist“. Ferner unterstreicht ein weiterer unabhängiger Großhändler, Les Trois Epis, dass „die Geschäftspolitik von Hachette ihnen rechtswidrig erscheint, weil sie keine Erklärung in Bezug auf die eingeräumten Bedingungen erhalten und nicht angemessen beliefert werden“.

(959)Während es vor dem Zusammenschluss einigen Großhändlern, insbesondere denjenigen, die im Wesentlichen ergänzend zu LDS und La DIL tätig sind und denen, die vor allem auf ein ganz spezielles Büchersortiment spezialisiert sind, wie z.B. thematische Werke mit regionaler Dimension, noch möglich war, ihre Abhängigkeit gegenüber Hachette Livre und VUP als unabhängigen Einheiten zu verringern, werden die sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergebenden Strukturänderungen ihre Bemühungen der Vergangenheit aufgrund der sofortigen Verstärkung ihrer Abhängigkeit gegenüber der fusionierten Einheit zunichte machen.

(960)Dann ist es nicht ausgeschlossen, dass die z.B. von Hachette Livre gegenüber DNL eingesetzten wettbewerbsfeindlichen Praktiken ebenfalls auf Großhändler Anwendung finden können, die vor dem angemeldeten Zusammenschluss für sich

677 In der Tat ist festzustellen, dass in Bezug auf den gesamten Verkauf von Büchern durch die Verlagshäuser von Hachette Livre und VUP an die unabhängigen Großhändler diejenigen von Hachette Livre lediglich [15 – 25]% ausmachen (der Saldo für VUP) und [20 – 30]%, wenn man die Verkäufe der von Hachette Livre vertriebenen Verlage einbezieht (der Saldo für VUP). 678 Siehe Niederschrift des Telefongesprächs der Kommission mit einem Vertreter von Comptoir du Livre vom 2. Juli 2003. 679 Siehe hierzu das Urteil des Berufungsgerichts von Paris vom 24. November 2000 (25. Kammer, Sektion B). 680 Siehe Seite 68 des „Ermittlungsberichts über die Praktiken der Firma Hachette Livre gegenüber der Firma DNL“ der Abteilung für Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung der Region Ile de France in Paris vom 18. Mai 2000. 681 Siehe Niederschrift des Telefongesprächs der Kommission mit einem Vertreter von Les Trois Epis vom 24. Juni 2003.

262

genommen weniger abhängig von LDS bzw. La DIL waren. In dieser Hinsicht äußert der Großhändler Générale du Livre, ein Wettbewerber der fusionierten Einheit: „Zwar können wir aufgrund unserer guten Beziehungen zu den unabhängigen Verlagen mit diesen einen Dialog führen und auf partnerschaftlicher Grundlage geschickt die Geschäftsbedingungen aushandeln, aber bei den beiden Großkonzernen Hachette und Vivendi sieht die Situation ganz anders aus, denn sie zwingen uns drakonische Bedingungen auf, die deutlich schlechter sind, als diejenigen, die eine allgemeine Buchhandlung mittlerer Größe fordern kann. Die AGB [allgemeine Verkaufsbedingungen] wurden für die Großhändler maßgeschneidert, um den Wettbewerb zu verhindern, den die [unabhängigen] Großhändler in ihren Augen gegenüber ihrer eigenen Vertriebs- und 682 Großhandelsstruktur (La DIL und LDS) praktizieren“. Générale du Livre schlussfolgert anschließend, dass „zu befürchten steht, dass durch einen verstärkten Zusammenschluss in dieser Branche die Bedingungen für die den Großhändlern eingeräumten Rabatte stärker eingeschränkt werden, damit die Strukturen DIL und LDS ausgebaut und rentabel gestaltet werden. Die Hauptleidtragenden werden die Großhändler sein, und ihre mögliche Ausschaltung wäre ein harter Schlag für die 683 Buchhandlungen der zweiten und dritten Ebene“.

C.2.c.GEGENGEWICHTE

(1) DIE DERZEITIGEN WETTBEWERBER

(961)Zu den deutlich schwächeren Positionen gegenüber der Stellung der fusionierten Einheit auf dem Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 kommt die Tatsache hinzu, dass keiner der Wettbewerber-Großhändler der fusionierten Einheit im Gegensatz zu dieser als Anbieter auf dem dem verlegerseitigen Verkauf von Büchern an die Großhändler vorgelagerten Markt präsent ist. Diese Situation wird den geringsten Versuch der Wettbewerber von LDS und La DIL, in irgendeiner Form ein Gegengewicht zu schaffen, vereiteln. In dieser Hinsicht würde die mögliche Entscheidung eines Wettbewerber-Großhändlers, keine Titel mehr bei den Verlagshäusern der fusionierten Einheit zu kaufen, um ein mögliches Gegengewicht herzustellen, diesen aufgrund der Bedeutung, die die Produktion der fusionierten Einheit für das durchschnittliche Sortiment eines Großhändlers hat, lediglich selbst in 684 Schwierigkeiten bringen .

(962)Im Zusammenhang mit der potenziellen Expansion der derzeitigen Wettbewerber ist das Haupthindernis das Bedürfnis eines jeden die Marktmacht der fusionierten Einheit zu konterkarieren bestrebten Großhändlers, vertikal in den Markt für den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an die Großhändler integriert zu sein. Kurz, die Großhändler müssten plötzlich als bedeutende Verlage in Erscheinung treten können und idealerweise denen der fusionierten Einheit vergleichbar sein, um hoffen zu können, ein Gegengewicht zur Macht dieser Einheit zu bilden. Realistisch

682 Antwort auf Frage Nr. 48 des Auskunftsverlangens„Großhändler“, versandt am 16. April 2003.

683 Antwort auf Frage Nr. 48 des Auskunftsverlangens„Großhändler“, versandt am 16. April 2003.

684 Siehe hierzu die Ausführungen in der Analyse der vertikalen Effekte.

263

gesehen müsste diese vertikale Integration in Anbetracht der beherrschenden Großhandelsstruktur der fusionierten Einheit solche Ausmaße annehmen, dass es für keinen der Großhändler glaubwürdig ist, eine solche Strategie ins Auge zu fassen.

(965)Denn wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, muss die Niederlassung einer leistungsfähigen Großhandelsstruktur einen hinreichend hohen Umsatz erwirtschaften, um das für eine wirksame Abdeckung der Verkaufsstellen der Ebene 3 erforderliche Netzwerk rentabel zu gestalten. Dazu muss ein Großhändler nicht nur eine ausreichende Menge zu verkaufender Titel vorhalten, entweder intern über Verlagshäuser des Konzerns, dem er angehört, oder über dritte Verlage, die seine Kunden sind, sondern auch und vor allem über Titel, die den traditionell auf dieser Kundenebene vermarkteten Bücherkategorien entsprechen (d.h. im Wesentlichen Bestseller, Taschenbücher, Comics, etc).

(966)Hierzu muss jeder Verlag - ausgenommen ein Erfolgsverlag auf den Märkten für den Verkauf von Büchern im Großformat -, der sich als Großhändler mit dem Ziel niederlassen möchte, ein Gegengewicht zur Marktmacht der fusionierten Einheit zu bilden, Bücher im Taschenbuchformat vermarkten können, soweit Letztere eine der in den Verkaufsstellen der Ebene 3 meistverkauften Produktkategorien darstellen. Das Beispiel von Albin Michel ist hier aufschlussreich. Obschon dieses Verlagshaus eines der talentiertesten und erfolgreichsten ist, verfügte es zu keinem Zeitpunkt und auch heute nicht, zumindest nicht unmittelbar, über eine eigene Taschenbuchreihe. Das würde hinreichend erklären, dass Albin Michel auch nicht in eine Vermarktungstätigkeit wie die eines Großhändlers integriert ist, während die von diesem Verlag publizierten Titel der Nachfrage der Verkaufsstellen der Ebene 3 entsprechen. Wie ferner erläutert, ist Albin Michel in diesen beiden

264

Geschäftsfeldern wirtschaftlich von der fusionierten Einheit, dem beherrschenden Akteur in beiden Bereichen, abhängig.

(967)Weiterhin erscheint die mögliche Option eines Zusammenschlusses der konkurrierenden Großhändler in einer Organisation als wenig realistisch und daher auch wenig glaubhaft, soweit es sich hauptsächlich um eine Vielzahl von unabhängigen, relativ zersplitterten Einheiten handelt, die daher unter praktischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur schwierig zu fusionieren sind. Außerdem kann die Kommission jegliche Spekulation im Hinblick auf die Durchführbarkeit einer solchen Reaktion auf die Fusion kaum als brauchbare Alternative und somit wirksamen Wettbewerbsdruck auf die fusionierte Einheit ansehen.

(968)Schließlich zeigte bereits die Erfahrung der Vergangenheit im Hinblick auf die eventuelle Option eines Zusammenschlusses der unabhängigen Verleger mit dem Ziel, eine gemeinsame Alternativ-Großhändlerstruktur aufzubauen, dass seit der angemeldeten Fusion die Konkurrenzverlage von Hachette Livre und VUP (die beiden größten Verlagskonzerne des französischsprachigen Beckens) nicht in der Lage waren, miteinander eine solche Großhandelsstruktur aufzubauen, während der Markführer LDS fast um die Hälfte kleiner war als die fusionierte Einheit und somit auf allen Ebenen der Buchkette potenziell gefährdeter, in jedem Fall weniger integriert, als es die fusionierte Einheit sein wird. Obgleich die Anmelderin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Auffassung äußert, dass die Durchführung der Fusion einen sehr starken Anreiz für den Zusammenschluss der Wettbewerber-Verlage darstellen würde und der Nutzen, den die an dieser Struktur beteiligten Verlage und Vertreiber daraus ziehen würden, bei weitem den unmittelbaren Gewinn aus dem Verkauf von Büchern übersteigen würde, weist sie nicht nach, wie in der Praxis eine solche Struktur entstehen und wettbewerbsmäßig genutzt werden könnte, es sei denn, der Zusammenschluss wird „nicht als kombiniertes Sortiment von Gallimard, Le Seuil und Flammarion betrachtet, sondern vielmehr als kombiniertes Sortiment der Wettbewerber der neuen Einheit, das nicht von dieser vertrieben oder ausgeliefert wird“. Kurz, die von der Anmelderin vorgeschlagene Lösung ist nichts anderes als eine Zusammenführung aller Verlagshäuser mit Ausnahme derjenigen, die den Konzernen Hachette Livre und VUP angehören. Auch wenn man diese zumindest gewagte Lösung als in der Praxis faszinierend erachtet, so sollte sie vernünftigerweise nicht ins Auge gefasst und noch weniger als glaubwürdig

685Antworten auf die Fragen Nr. 26, 41, 45, 46 und 80 des Auskunftsverlangens „Vertrieb/Auslieferung“, versandt am 20. Juni 2003. Als Beispiel unterstreichen die Vertreter von Gallimard, dass „die Präsenz auf der Ebene 3 eines nationalen Verlagshauses einen Großhändlers, Verkaufsnetzwerke und flächendeckende Vertriebsstellen erfordert. Mit der Produktion unseres Konzerns können wir nicht im Entferntesten ein derartiges Vorgehen und eine solche Investition ins Auge fassen. Allein die Investitionskosten wären extrem hoch. Jedoch hindern auch weitere, noch unüberwindlichere Barrieren uns letztendlich daran, eine solche Hypothese anzustreben: die Zuständigkeiten der Geschäftstätigkeit eines Großhändlers, der Zugang zu den Katalogen von Hachette und VUPS und der hohe Marktanteil beider Konzerne, der ein erhebliches Hindernis darstellen würde“.

686Seiten 197 und 198.

265

angesehen werden – sie wird im Übrigen niemals realisiert, auch nicht in deutlich

687

geringerem Umfang.

(969)Außerdem kann die Kommission grundsätzlich jegliche Spekulation im Hinblick auf die Durchführbarkeit einer solchen Reaktion auf die Fusion kaum als eine brauchbare Alternative und somit als einen wirksamen Wettbewerbsdruck auf die fusionierte Einheit ansehen. Schließlich könnte ein solcher zusätzlicher Zusammenschluss des Marktes für den Verkauf von Büchern durch Großhändler, auch wenn er vorstellbar wäre, keinesfalls die erhoffte Gegengewicht bilden. Denn dazu müsste, wie vorstehend ausgeführt, der neue fusionierte Alternativ-Großhändler ebenfalls in Bezug auf den verlegerseitigen Verkauf von Büchern an die Großhändler zusammengeschlossen sein. Damit alle Schiedsprobleme zwischen den Büchern dieser Verlage und somit die Probleme wirtschaftlicher Ineffizienz umgangen werden, müsste also schließlich angestrebt werden, die Vertriebsstellen und damit praktisch ihre Verlagshäuser zusammenzuschließen. Neben der Tatsache, dass diese Hypothese aus offensichtlichen praktischen und wirtschaftlichen Gründen schwierig durchführbar ist, könnte die Kommission ihre Wettbewerbsanalyse auch nicht auf eine so schwer vorstellbare und damit zwangsläufig unrealistische und wenig glaubwürdige Hypothese stützen.

(970)Im Lichte der vorstehenden Ausführungen werden die derzeitigen und potenziellen Wettbewerber auf derstande sein, sich der Fähigkeit der fusionierten Einheit zu widersetzen, unabhängig von ihren Wettbewerbern auf dem Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Einzelhändler der Ebene 3 tätig zu sein.

(3)DIE NACHFRAGE

(971)Ferner besteht, wie vorstehend ausgeführt, die Nachfrageseite auf diesem Markt im Wesentlichen aus nach Größe und wirtschaftlicher Bedeutung keinesfalls mit der fusionierten Einheit vergleichbaren Akteuren, auch wenn es bezüglich des Verkaufs von Büchern in einigen dieser Verkaufsstellen, den Supermärkten, manche Akteure wie beispielsweise bedeutende Auslieferungsketten gibt, die als Käufer ein gewisses Gegengewicht darstellen. So scheint es infolge der Untersuchung der Kommission unstrittig, dass die meisten Verkaufsstellen sich nicht gegen die Auswirkungen

687Die von unabhängigen Verlagen (Gallimard, Flammarion und Le Seuil) geschaffene wirtschaftliche Interessengemeinschaft kann mit keiner anderen integrierten Großhandelsstruktur gleich gestellt werden, soweit ihre Hauptaufgabe nicht im Verkauf eines auf die Wiederverkäufer der Ebene 3 angepassten Bücherkorbs besteht, sondern lediglich darin, als fortgeschrittenes Logistikdepot für die gesamte Angebotspalette dieser Verlage zu dienen. Außerdem ist nicht zu vergessen, dass eine solche Struktur alle herkömmlichen wirtschaftlichen Nachteile einer nicht vollständig integrierten Kooperationsstruktur hervorbringt (vor allem höhere Transaktionskosten).

688Im Gegensatz zum Pressevertrieb (wo alle Tageszeitungen unabhängig von ihrer Kapitalherkunft ausgeliefert werden), entsprechen die erforderlichen durch das eine Großhandelsstruktur kennzeichnende Wirtschaftssystem bedingten Schiedssprüche einer Auswahl unter den Titeln der möglichen beteiligten Verlage und somit solchen Handelsentscheidungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Rentabilität dieser Verlage und ihr Interesse haben, sich an einer solchen Struktur zu beteiligen und zu dieser beizutragen.

266

einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit, die in einigen dieser Verkaufsstellen unmittelbar nach Umsetzung des angemeldeten Zusammenschlusses der einzige Ansprechpartner für Bücher sein wird, wehren können. Hierzu betont Super U Unival, dass „wir keine Möglichkeit haben, uns zu

689

widersetzen, wenn der neue Konzern versucht, den Rabatt zu senken“. Selbst so bedeutende Firmen wie die E. Leclerc-Supermärkte äußern, dass „aufgrund der Bedeutung, die der neue Konzern Hachette/VUPS für das Geschäftsfeld Bücher der Firma E. Leclerc hätte, zu befürchten steht, dass wir keine Möglichkeit haben werden, uns dieser Rabattminderung zu widersetzen“und dass „LDS und DIL, die wichtigsten Vertreiber-Großhändler, die die Kleinverkaufsstellen und vor allem die Supermärkte […] beliefern, dann allein vom Konzern Hachette/VUPS abhängig wären und so unsere Abhängigkeit gegenüber diesem Lieferanten verstärken würden“.

(972)Unabhängig von der künftigen Strategie der beherrschenden Einheit, etwa insbesondere einer Politik der Marginalisierung bzw. Ausschaltung der Wettbewerber aus dem Buchsortiment der Verkaufsstellen der Ebene 3 oder einer Senkung der diesen Einzelhändlern eingeräumten Rabatte, ist es demnach aufgrund der von der Kommission durchgeführte Untersuchung kaum vorstellbar, dass die meisten dieser Wiederverkäufer in der Lage sind, dem in nächster Zeit auf sie ausgeübten Wettbewerbsdruck standzuhalten .

(973)Die Zusammenführung dieser Elemente führt zu dem Schluss, dass ein wirkliches Gegengewicht sowohl seitens der derzeitigen und potenziellen Wettbewerber als auch seitens der Kunden fehlt.

C.2.d.SCHLUSSFOLGERUNG

(974)Der angemeldete Zusammenschluss wird zu einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit führen mit der Folge, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für den Verkauf von Büchern durch Großhändler an die Verkaufsstellen der Ebene 3 erheblich behindert würde, weil der hohe Marktanteil der fusionierten Einheit gegenüber ihren unmittelbaren Wettbewerbern mit der aus ihrer starken vertikalen Integration beim Verkauf von Büchern an die Großhändler resultierenden Kapazität kombiniert wird, wodurch sie weitestgehend unabhängig von ihren Wettbewerbern und ihren Kunden agieren kann. Diese Schlussfolgerung wird durch Roussillon-Diffusion, einem unabhängigen Großhändler untermauert, der mehr als 50 % seines Umsatzes mit Titeln der fusionierten Einheit erzielt und hervorhebt,

689Siehe Antwort auf Frage Nr. 11 des Auskunftsverlangens „Wiederverkäufer“, versandt am 14. April 2003.

267

dass „es mir als kleinem Großhändler scheint, dass die Fusion Hachette/VUP für den Großhändler verhängnisvoll sein könnte, denn es gäbe keinen Wettbewerb bei der Belieferung und damit die Möglichkeit der Schaffung eines Monopols, … Rabatte, Verhandlungen, Transporte, Fristen, Zahlungen… könnten in Frage gestellt werden, und automatisch könnte der Großhändler den Einzelhändler nicht mehr unter denselben Bedingungen beliefern …, und könnten langfristig dann die [unabhängigen] Großhändler und folglich die kleinen Einzelhändler noch

693

überleben?“.

C.3DIE MÄRKTE FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN AN DEN ENDVERBRAUCHER

C.3.a.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERKAUF VON „SCHWEREN“ REFERENZWERKEN AUF PROVISIONSBASIS

(1)SPANIEN

(975)Hachette Livre ist in Spanien beim Verkauf von „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher über Salvat präsent. VUP ist dort über Spes präsent.

(976)Den von der Anmelderin gelieferten Informationen zufolge hält die fusionierte Einheit auf dem spanischen Markt einen Marktanteil beim Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher von [20 - 30]% ([0 – 10]% für Hachette Livre und [10 – 20]% für VUP zu jeweiligen Preisen im Jahr 2001 , nach Planeta [(30 – 40]%) und vor CIL ([0 – 10]%).

(977)Die Präsenz eines signifikanten Wettbewerbers auf dem spanischen Markt lässt den Schluss zu, dass für den Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher auf dem spanischen Markt keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

(2)BELGIEN UND LUXEMBURG

(978)Nach den von der Anmelderin gelieferten Informationen hält die fusionierte Einheit auf dem belgischen Markt einen Marktanteil beim Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher von [20 – 30]% zu jeweiligen Preisen im Jahr 2001 , nach Encyclopaedia Universalis (40 %).

(979)Nach den von der Anmelderin gelieferten Informationen hält die fusionierte Einheit auf dem luxemburgischen Markt einen Marktanteil beim Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher von 696 weniger als [0 – 10]% zu jeweiligen Preisen im Jahr 2001, wobei Hachette Livre nicht präsent ist.

693Antwort auf Frage Nr. 50 des Auskunftsverlangens „Großhändler“, versandt am 16. April 2003.

694Anmeldung, Seite 407.

695Anmeldung, Seite 402.

696Anmeldung, Seite 225.

268

(980)Das Vorhandensein eines signifikanten Wettbewerbers auf dem belgischen Markt und der geringe Marktanteil der fusionierten Einheit auf dem luxemburgischen Markt lassen den Schluss zu, dass auf dem belgischen und dem luxemburgischen Markt für den Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

(3)FRANKREICH

(981)Nach den von der Anmelderin gelieferten Informationen hält die fusionierte Einheit auf dem französischen Markt einen Marktanteil beim Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher von [30 – 40]% zu jeweiligen Preisen und von [30 – 40]% zu konstanten Preisen im Jahr 697 2001, vor Encyclopaedia Universalis ([0 – 10]% zu jeweiligen Preisen und [0 – 10]% zu konstanten Preisen ).

(982)VUP zieht sich währenddessen seit mehreren Jahren aus diesem Markt zurück. So hat VUP seine auf Provisionsbasis arbeitendeTochtergesellschaft SGED im Jahr 2002 trotz namhafter Marken wie Le Grand Robert oder Le Grand Dictionnaire Universel de Pierre Larousse verkauft.

(983)Außerdem geht der französische Markt für den Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher anscheinend stark zurück, insbesondere aufgrund des Vormarsches der preislich günstigeren und handlicheren Multimedia-Träger.

(984)Folglich lassen der Rückzug von VUP und der stetige Rückgang dieses Marktes den Schluss zu, dass auf dem französischen Markt für den Verkauf von papiergebundenen „schweren“ Referenzwerken an den Endverbraucher keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

C.3.b.DIE MÄRKTE FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN DURCH EINZELHÄNDLER AN DEN ENDVERBRAUCHER

(985)Der Anmelderin zufolge ist die fusionierte Einheit beim Verkauf von Büchern durch Einzelhändler an den Endverbraucher in Frankreich über das Buchhandels-Netzwerk Le Furet Du Nord, Virgin/Extrapole und Relay präsent, das national einen Marktanteil von etwa [0 – 10]% hält. Die Präsenz der fusionierten Einheit in Belgien wird von der Anmelderin zwischen [0 – 10]% und [0 – 10]% geschätzt. VUP ist auf diesem Markt fast nicht vertreten.

(986)Im Übrigen nimmt Hachette Livre auf den lokalen bzw. regionalen Märkten mit Ausnahme der Flughäfen und Krankenhäuser keine bedeutende Stellung ein.

(987)Dadurch, dass keine Marktanteile summiert werden, kann der Schluss gezogen werden, dass auf den französischen Märkten für den Verkauf von Büchern durch Einzelhändler an den Endverbraucher keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

697Anmeldung, Seite 393.

269

ABSCHNITT VII:DIE KORREKTURMASSNAHMEN

(988)Am 2. Dezember 2003 bot die Anmelderin eine Reihe von Verpflichtungszusagen an, um die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ermittelten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen. Am 23. Dezember 2003 brachte die Anmelderin einige die Modalitäten der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungszusagen betreffende Änderungen an. Der Wortlaut dieser Verpflichtungszusagen ist dieser Entscheidung beigefügt und ist deren Bestandteil (ANHANG II).

I.ZUSAMMENFASSUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

(989)Die Anmelderin verpflichtet sich zur Veräußerung der Gesamtheit der Vermögenswerte von VUP. Davon ausgenommen sind die nachstehenden Vermögenswerte:

-Verlagshaus Larousse mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Konzern Anaya mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Verlagshaus Dalloz mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Verlagshaus Dunod mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Bestände aus dem akademischen Bereich, die Verlagsbestände von Armand Colin, Sedes und Nathan Université sowie akademische Zeitschriften umfassen;

-Auslieferungszentrum Ivry.

(990)Die Anmelderin verpflichtet sich dazu, dass die unwiderruflichen Veräußerungsvereinbarungen innerhalb einer Frist von [Ö]* Monaten ab dem Eingangsdatum dieser Entscheidung abgeschlossen werden. Im Rahmen dieser Frist erläutert die Anmelderin, dass der Beauftragte im Falle, in dem sie die Verpflichtungszusagen innerhalb einer Frist von [Ö]* Monaten nicht eingehalten hat, ein unwiderrufliches Mandat für den Verkauf der Vermögenswerte im Namen und im Auftrag der Anmelderin erhält. Die Veräußerungsverpflichtungen müssen dann innerhalb einer Frist von [Ö]* Monaten abgeschlossen werden.

(991)Die Anmelderin verpflichtet sich, alle ihre Anstrengungen darauf zu verwenden, die Gesamtheit der Vermögenswerte an einen einzigen Käufer zu veräußern, behält sich jedoch die Möglichkeit vor, sie an zwei oder mehrere Käufer zu veräußern, um aus der Veräußerung die bestmögliche Valorisierung zu ziehen.

(992)Vor der Durchführung der Veräußerung wird ein von der Anmelderin benannter und von der Kommission zugelassener Beauftragter dafür Sorge tragen, dass Erhalt und Verwaltung der zu veräußernden Vermögenswerte innerhalb einer gesonderten Struktur erfolgen, die unabhängig vom Konzern Lagardère unter der Verantwortung eines unabhängigen so genannten hold separate manager geführt wird und dass deren Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten werden.

270

II.WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

A.EIGNUNG ZUR LÖSUNG DER WETTBEWERBSPROBLEME

A.1BESEITIGUNG DER HORIZONTALEN ÜBERSCHNEIDUNGEN

(993)Die Verpflichtungszusagen der Anmelderin führen zur Beseitigung praktisch sämtlicher horizontaler Überschneidungen zwischen den Aktivitäten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf allen betroffenen französischsprachigen Märkten, auf denen dieses Vorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

(994)Mit Ausnahme des Verlagshauses Larousse sind die Vermögenswerte, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sind und von der Anmelderin behalten werden, auf Märkten präsent, für die die Kommission der Anmelderin keine Beschwerdepunkte mitgeteilt hat. Denn der Konzern Anaya, dessen Hauptgeschäftsfeld Verlegen und Verkauf von Schulbüchern und allgemeiner Literatur in Spanien und Lateinamerika ist, übt keine Geschäftstätigkeit im französischsprachigen Verlagssektor aus. Die Verlagshäuser Dalloz, Dunod und die übrigen Bestände aus dem akademischen Bereich sind auf den Märkten für den Verkauf von Werken aus dem akademischen und professionellen Bereich tätig, für die die Kommission der Anmelderin keine Beschwerdepunkte mitgeteilt hat. Das Auslieferungszentrum Ivry war zwar in der Vergangenheit für die Auslieferung von Schulbüchern und Referenzwerken zuständig, ist jedoch gegenwärtig im Bereich der Auslieferung von Mobiltelefonen, Decodern und Videospielen tätig, u.a. im Auftrag des Konzerns Vivendi Universal. Das Zentrum liefert also derzeit keine Bücher aus.

(995)Larousse ist hauptsächlich auf den Märkten für den verlegerseitigen Verkauf von Referenzwerken an die Wiederverkäufer tätig. Aus der von der Kommission durchgeführten, vorstehend erwähnten Analyse ergibt sich, dass der so gemeldete Zusammenschluss die bereits bestehende beherrschende Stellung von VUP durch die hinzukommende Stellung von Hachette auf allen Märkten für den Verkauf von Wörterbüchern verstärkt und so ein Fast-Monopol mit einem Marktanteil von mehr als [90 – 100]% auf jedem dieser Märkte begründet hätte. Soweit die Marktanteile von VUP abgesehen von Larousse auf diesen Märkten immer noch über denen von Hachette Livre liegen, wird die Verpflichtungszusage, die Vermögenswerte von VUP zu veräußern und gleichzeitig das Verlagshaus Larousse zu behalten, zur Folge haben, dass die aus dem Zusammenschluss entstandene Einheit einen Marktanteil halten wird, der unter dem VUP-Marktanteil vor der angemeldeten Fusion liegt. Durch die Verpflichtungszusage kann somit ein Wettbewerber entstehen, dessen Marktanteile über denen von Hachette Livre vor dem Zusammenschluss liegen.

A.2VERTIKALE UND KONGLOMERALE ASPEKTE

A.2.a.BEI VERÄUSSERUNG AN EINEN EINZIGEN KÄUFER

(996)Die Vermögenswerte, zu deren Veräußerung sich die Anmelderin verpflichtet, belaufen sich auf etwa [60 – 70]% des weltweiten Umsatzes von VUP und auf etwa [70 – 80]% des Umsatzes von VUP auf den französischsprachigen Märkten. Infolgedessen werden die meisten der in dieser Entscheidung analysierten

271

vertikalen und konglomeralen Effekte der Operation, die aus dem Gesamtgewicht der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit auf dem Sektor des französischsprachigen Verlagswesens erwachsen und zur Begründung oder Verstärkung von beherrschenden Stellungen auf den betreffenden Märkten beitragen, im Falle einer Veräußerung an einen einzigen Käufer durch die Verpflichtungszusagen beseitigt.

(997)Darüber hinaus können durch die Veräußerung der Vertriebs- und Auslieferungsvermögenswerte von VUP gleichzeitig die von der Kommission ermittelten horizontalen Wettbewerbsprobleme auf den Märkten für die Vertriebs- und Auslieferungsdienstleistungen beseitigt, aber auch bestimmte vertikale Effekte der angemeldeten Fusion ausgeschaltet werden, die durch das Gewicht der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit in den Bereichen Vertrieb und Auslieferung bedingt sind.

(998)Außerdem wird in der Annahme einer Veräußerung an einen einzigen Käufer die veräußerte Einheit alle Vertriebs- und Auslieferungsvermögenswerte von VUP, in erster Linie das Vertriebszentrum von Malesherbes, mit Ausnahme der Vermögenswerte besitzen, die sich im Besitz der von der Anmelderin behaltenen Verlagshäuser befinden. Daher kann die veräußerte Einheit unter dieser Hypothese den Vertrieb und die Auslieferung ihrer eigenen Verlagshäuser sicher stellen und so ihre Lebensfähigkeit gewährleisten.

(999)Im Übrigen kann durch die Veräußerung von Verlagshäusern für allgemeine Literatur neben der Tatsache, dass sie die auf den Märkten für den Erwerb von Primärrechten und auf dem Markt für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur ermittelten horizontalen Wettbewerbsprobleme beseitigt, in der Annahme eines einzigen Käufers und wenn sie ihre Verlagsbestände, d.h. ihre Autoren sowie ihr Schlüsselpersonal, das Kontakt zu diesen Autoren hat, behalten, die veräußerten Taschenbuchverlage lebensfähig machen, indem sie ihnen die Aufrechterhaltung ihrer Bestände und somit eine Versorgung mit Sekundärrechten gewährleistet.

(1000)Schließlich kann durch die Veräußerung eines Großteils der VUP-Verlagshäuser das veräußerte Auslieferungsinstrument lebensfähig erhalten werden, das im Übrigen durch den Verlust der von der Anmelderin nicht veräußerten Auslieferungstätigkeit der Verlage betroffen war.

(1001)Infolgedessen werden die meisten der in dieser Entscheidung analysierten vertikalen und konglomeralen Effekte der Operation, die u.a. aus dem Gesamtgewicht der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit auf dem Sektor des französischsprachigen Verlagswesens insbesondere beim Vertrieb und der Auslieferung von Büchern erwachsen und zur Begründung oder zur Verstärkung von beherrschenden Stellungen auf den betreffenden Märkten beitragen, im Falle einer Veräußerung an einen einzigen Käufer durch die Verpflichtungszusagen beseitigt.

A.2.b.BEI VERÄUSSERUNG BESTIMMTER VERMÖGENSWERTE AN EINEN EINZIGEN KÄUFER

(1002)Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen müssen für den Fall, dass die Anmelderin vorschlagen würde, die Vermögenswerte an einen oder mehrere Käufer zu veräußern, die folgenden Forderungen vollständig erfüllt sein, um

sicherzustellen, dass die Verpflichtungszusagen die durch den angemeldeten Zusammenschluss geschaffenen vertikalen und horizontalen Problemstellungen lösen:

die Fähigkeit jeder der veräußerten Einheiten, ihre Beschaffung von Autorenrechten ebenso wie ihren Vertrieb und ihre Auslieferung sicherzustellen, so dass eine lebensfähige Einheit gebildet wird, die einen wirksamen Wettbewerbsdruck auf die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit ausüben kann;

die Fähigkeit der in ihrer Gesamtheit veräußerten Einheiten, einen hinreichenden Wettbewerbsdruck auf die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit auf jedem der betroffenen Märkte auszuüben, vor allem in Bezug auf das relative Gewicht und die Vertriebs- und Auslieferungskapazitäten jedes einzelnen Akteurs auf diesen Märkten;

die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit der Taschenbuchverlage als Wettbewerbskraft auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat;

die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit des VUP-Auslieferungsinstruments Malesherbes als Wettbewerbskraft auf den Märkten für den Vertrieb und die Auslieferung von Büchern.

(1003)Folglich kann die Kommission im Falle, in dem die Anmelderin eine Veräußerung an zwei oder mehrere Käufer vorschlagen würde, diese Käufer nur billigen, wenn die vorstehend aufgeführten Kriterien vollständig erfüllt sind.

B.SCHLUSSBEMERKUNGEN

(1004)Bevor die Anmelderin am 2. Dezember 2003 die am 23. Dezember 2003 geänderten Verpflichtungszusagen vorschlug, hatte sie mit den Dienststellen der Kommission Gespräche über einen kleineren Veräußerungsbereich begonnen, der vor allem nicht das derzeit auf dem Markt eingesetzte Auslieferungsinstrument umfasste. Eine vorläufige Analyse dieser Verpflichtungsziele lief im Anschluss an einen Markttest eine Reihe von Zweifeln hinsichtlich der Lebensfähigkeit dieser Vorgaben und ihrer Fähigkeit aufkommen, dauerhaft die Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten wieder herzustellen. Im Anschluss an die Mitteilung dieser Zweifel an die Adresse der Anmelderin hat diese formal keine Verpflichtungszusagen auf der Grundlage des vorstehend genannten Bereichs vorgelegt, jedoch am 2. Dezember 2003 das neue, oben beschriebene Verpflichtungszusagenpaket vorgeschlagen, das eindeutig die festgestellten Wettbewerbsprobleme beseitigt und somit den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar macht.

(1005)Indem die Anmelderin Verpflichtungszusagen macht, die innerhalb einer bestimmten Frist ab der Genehmigungsentscheidung umzusetzen sind, ändert sie den angemeldeten Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Folglich muss die Kommission sich in ihrer nach

698Mitteilung der Kommission über die Korrekturmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der

Artikel 8 Absatz 2 bzw. 3 dieser Verordnung getroffenen Entscheidung nun zu dem so geänderten Zusammenschluss äußern. Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, nach dem die Anmelderin frei über die Transaktion und gegebenenfalls über deren Änderung zu entscheiden hat, wobei der Verpflichtung nachzukommen ist, einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten.

(1006)Im vorliegenden Fall hat sich die Anmelderin zur Veräußerung des gesamten VUP-Konzerns als Ganzes mit Ausnahme einiger besonderer Vermögenswerte verpflichtet, um auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Einwände sowie auf die Zweifel hinsichtlich der von der Anmelderin zunächst vorgelegten Verpflichtungszusagen einzugehen, anstatt punktuelle Veräußerungen auf den von der Mitteilung der Beschwerdepunkte betroffenen Märkten vorzuschlagen.

(1007)Wie weiter oben ausgeführt, muss die Kommission sich nun zu dem so geänderten Zusammenschluss äußern. Dazu stellt die Kommission also fest, dass durch die Verpflichtung, den größten Teil der französischsprachigen Vermögenswerte von VUP nun als kohärente Gesamtheit zu veräußern, die Integration der Verlagshäuser und der sonstigen Strukturen, insbesondere Vertrieb und Auslieferung, innerhalb des VUP-Konzerns aufrechterhalten werden kann. Folglich entspricht diese Verpflichtung klar dem Erfordernis, einen in der gesamten französischsprachigen Buchkette hinreichend vertikal integrierten Akteur wieder einzusetzen, der vor allem in Bezug auf den Erwerb von Autorenrechten sowie auf den Vertrieb und die Auslieferung der von ihm verlegten Bücher einen wirksamen Wettbewerbsdruck auf die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit ausüben kann.

C.SCHLUSSFOLGERUNG

(1008)Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von der Anmelderin eingegangenen Verpflichtungszusagen nach ihrer Umsetzung für die Herstellung der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausreichen.

III.BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN

(1009)Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, damit sichergestellt ist, dass die betroffenen Unternehmen den ihr gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nachkommen, um den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Die Forderung nach der Durchführung jeder Maßnahme, die zu einer strukturellen Veränderung des Marktes führt, vor allem jede Veräußerung eines Geschäftsfelds, ist eine Bedingung, während die für die Erreichung dieses Ergebnisses erforderlichen Stufen Auflagen für die

699Mitteilung über die Korrekturmaßnahmen, Randnummer 12.

Anmelderin darstellen .

(1010)Folglich unterliegt die Entscheidung, die angemeldete Operation mit dem Gemeinsamen Markt für kompatibel zu erklären, der Bedingung, dass die

Anmelderin die in den Punkten 1 bis 3 und 10 des Anhangs II festgelegten Veräußerungsverpflichtungen vollständig einhält. Die vollständige Einhaltung der übrigen in Anhang II festgelegten Verpflichtungszusagen wird der Anmelderin in Form einer Auflage vorgeschrieben.

ABSCHNITT VII:SCHLUSSFOLGERUNG

(1011)Aus den vorstehend dargelegten Gründen führt der geplante Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung mit der Folge, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil dieses Marktes erheblich behindert würde, wenn Lagardère die eingegangenen Verpflichtungen umfassend einhält. Der Zusammenschluss ist somit unter dem Vorbehalt als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären, dass die in Anhang II aufgeführten Verpflichtungszusagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens voll und ganz eingehalten werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Zusammenschluss, geändert durch das Verpflichtungszusagenpaket vom 23. Dezember 2003, durch den Lagardère die alleinige Kontrolle über die Vermögenswerte von Vivendi Universal Publishing - künftig Editis genannt - erwirbt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der unter den Punkten 1 bis 3 und 10 des Anhangs II aufgeführten Verpflichtungszusagen durch Lagardère.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist mit der Auflage verbunden, dass Lagardère seine übrigen, in Anhang II beschriebenen Verpflichtungszusagen voll und ganz erfüllt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an

LAGARDÈRE SCA 4, rue de Presbourg F ñ 75116 Paris

gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den 07/01/2004

Für die Kommission

(gez.) Mario MONTI Mitglied der Kommission

Dieser Text wird allein zum Zwecke der Information zugänglich gemacht. Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung ist in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ANHANG I : Methodischer Vermerk zu den „Kreuztabellen“

Der Lagardère-Konzern hatte in der Anmeldung keine Informationen über die Marktanteile der einzelnen Akteure nach Buchkategorie und Vertriebsmöglichkeit geliefert und die Meinung vertreten, dass zwischen den Vertriebs­märkten und den Märkten für den Verkauf von Büchern nach Vertriebsmöglichkeit nicht unterschieden müsse. Soweit diese Informationen für die Untersuchung der Kommission notwendig waren, musste diese dann das Datenmaterial bei den Marktbeteiligten sammeln, um in standardisierten Tabellen (so genannten Kreuztabellen) die jeweilige Bedeutung der einzelnen Verkaufsebenen je nach Buchkategorie zu bewerten und Marktanteile für eine bestimmte Buchkategorie auf einer bestimmten Ebene zu berechnen.

Aufbau der Kreuztabellen

Die erste Stufe bestand in der Ausarbeitung der Kreuztabellen, entsprechend den für die Untersuchung erforderlichen Informationen. Der Ausgangspunkt der Datensammlung war die Abfrage der Verkäufe, ausgedrückt in Nettoverkaufspreis („PPHT“), in Übereinstimmung mit den üblichen Praktiken der Industrie. Auf dieser Grundlage werden nämlich die Rabatte für die Wiederverkäufer und die Provisionen der Vertreiber/Auslieferer berechnet. Durch die Verwendung dieser Berechnungsgrundlage werden Erhebungsabweichungen aufgrund der Unterschiede bei den Rabatthöhen zwischen den Verlegern und zwischen den Buchkategorien vermieden. Auf der Grundlage der Nettopreisverkäufe konnten nützliche Informationen für die Bewertung der Wettbewerbsstellung der einzelnen Marktbeteiligten sowohl über den Vertrieb/die Auslieferung (unter Angabe der über die Vertriebs- und Auslieferungseinrichtungen laufenden Kapitalbewegungen) als auch über die Märkte für den Verkauf von Büchern (unter Angabe der Verkäufe je nach Ebene und Buchkategorie) gesammelt werden.

Zur Erstellung eines gemeinsamen Bezugssystems für die Buchkategorien wurden die CLIL-Kategorien (in dieser Branche üblicherweise für Buchbestellungen verwendet) gewählt, um die unterschiedlichen Buchkategorien zu ermitteln, die die betreffenden Märkte bilden. Wurden diese Kategorien von den Informationssystemen bestimmter Gesprächspartner nicht unmittelbar genutzt, konnte ein Dialog mit der Kommission zum Zwecke der Standardisierung der verwendeten Kategorien eingeleitet werden. Außerdem wurden die folgenden Verkaufsebenen ausgewählt: Buchhandlungen der Ebene 1, Buchhandlungen der Ebene 2, Verbrauchermärkte, Supermärkte und Großhändler. Explizit ausgeschlossen waren also die Direktverkäufe und die Verkäufe über Buchklubs. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Verkäufe über Vertriebsstellen in dem zusammengetragenen Zahlenmaterial enthalten waren. In der Phase I der Untersuchung war die Möglichkeit unterschiedlicher Märkte für die Ebene 1 und die Ebene 2 betrachtet und eine standardisierte Liste der Verkaufsstellen der Ebene 1 (etwas mehr als 800) erstellt worden, die den Hauptvertreibern gemeinsam waren; die Ebene 2 wurde als Differenz zu den übrigen Vertriebsmöglichkeiten ermittelt. Die Kreuztabellen stellen somit standardisierte Kategorien dar, die den normalerweise von der Branche unterschiedlichen Kategorien entsprechen.

Erläutert werden sollten jedoch die Berechnungen, die zur Ermittlung des der Ebene der Großhändler zugeschriebenen Verkaufsanteils von Hachette Livre und VUP durchgeführt wurden. Denn die Kommission und VUP so gut integrierte Strukturen, dass diese beiden Einheiten zunächst keine spezifischen Zahlen für LDS und La Dil geliefert hatten, wobei Hachette außerdem mehrmals antwortete, dass solche Zahlen zur Verfügung gestellt werden könnten. Nach wiederholten Anfragen ist es der Kommission indessen gelungen, zusätzliche Informationen sowohl über das Kundenprofil als auch über die Verkäufe von LDS und La Dil je nach Buchkategorien zu erhalten. Es zeigte sich, dass ein begrenzter Teil der LDS- und La Dil-Kunden nicht dem üblichen Profil der Kunden der Ebene 3 entsprach, die von den Großhändlern beliefert werden. Um den Lagardère-Konzern bei der Einschätzung seiner eigenen Stellung und derjenigen von VUP auf der Ebene der Großhändler nicht zu benachteiligen, zog die Kommission dann einen Teil der Verkäufe von LDS und La Dil auf der Ebene der Großhändler ab und ordnete sie

das Äquivalent der Verkäufe von [Ö] Mio. durch LDS an Kunden, die üblicherweise nicht von Großhändlern beliefert werden, d.h. etwa [15 – 25]% der Gesamtverkäufe von LDS ohne Supermärkte und das Äquivalent von [Ö]* Millionen Euro durch La Dil an Kunden, die üblicherweise nicht von Großhändlern beliefert werden, (Kanal B), d.h. etwa [15 – 25]% der Gesamtverkäufe von La Dil ohne Supermärkte.

Bewertung der Marktgrößen

Bei der Berechnung der Marktanteile bestand anschließend die Hauptschwierigkeit darin, die Größe der einzelnen Märkte pro Buchkategorie und Vertriebsmöglichkeit zu ermitteln. Zwar verfügte die Kommission über die Umsatzzahlen der wichtigsten Akteure, es blieb jedoch eine Unsicherheit hinsichtlich der Größe des Gesamtmarkts. Beispielsweise wurde der französische Markt von der Anmelderin auf 3,2 Milliarden Euro geschätzt, während einige Verleger diesen auf 2,5 Milliarden Euro bezifferten.

Die Schätzungen des Lagardère-Konzerns

Nach mehreren Anfragen hat der Lagardère-Konzern schließlich – unter Anmeldung seiner Vorbehalte in Bezug auf die ermittelten Ergebnisse - Schätzungen über den Gesamtabsatz auf dem Markt pro Kategorie und Vertriebsmöglichkeit geliefert. Bei der vom Lagardère-Konzern gewählten Methodik wurden zunächst die Gesamtverkäufe pro Buchkategorie ermittelt, indem auf der Grundlage aller Umsatzerklärungen, die die Umsätze der Verleger und nicht Nettoverkaufspreise angeben, für Frankreich extrapoliert wird. Die Entsprechung zwischen Umsatzzahlen und Nettoverkäufen erfolgte auf der Grundlage durchschnittlicher Rabatte. Anschließend wurden auf der Basis der Sofrès-Datenbank die Aufteilungen pro Vertriebsmöglichkeit ermittelt, die Aufschluss über die Verkäufe pro Vertriebsmöglichkeit geben. Die Kategorie „Großhändler“ erschien jedoch nicht in diesen Gesamtzahlen, denn die Sofrès-Datenbank enthält das Verzeichnis der Endverkäufe, ohne Angabe, ob diese über einen Großhändler gelaufen sind oder nicht.

Bewertung der Marktgröße pro Ebene

Die Kommission stützte sich auf eine geringfügig andere Methode als der Lagardère-Konzern, da sie zunächst die Marktgrößen pro Ebene (Buchhandlungen der Ebene 1, der Ebene 2, Verbrauchermärkte, Großhändler) ermittelt hat – zweckdienlich für die Feststellung von Marktanteilen für Vertrieb und Auslieferung -, bevor sie die Kreuzverkäufe Ebene/Buchkategorie festgestellt hat. Soweit viele Antworten seitens sonstiger Verleger und ihr verfügbare öffentliche Quellen (vor allem die Umsatzstatistiken der 13 bedeutendsten Auslieferer) von den Schätzungen des Lagardère-Konzerns abwichen, ermittelte die Kommission zunächst die Größe des Gesamtmarkts in Frankreich. Für Belgien und Luxemburg verwendete sie in Ermangelung genauerer Daten die Gesamtmärkte der Parteien. Generell versuchte die Kommission, einem konservativen Ansatz zu folgen, durch den die Anmelderin nicht benachteiligt wird. Abschließend wurde der Frankreich, Belgien und Luxemburg umfassende Marktanteil für den Lagardère-Konzern mit 3 244 Millionen Euro in Nettoverkaufspreisen beziffert, und diese Zahl liegt leicht unter den Schätzungen der Seiten, d.h. 3 404 Millionen Euro. Für die Größe der Vertriebs- und Auslieferungsmärkte für Rechnung Dritter hat die Kommission sich sowohl auf Antworten auf ihre Fragebögen als auch auf die Schätzungen der Seiten gestützt. Abschließend liegen auch hier die Schätzungen der Kommission und des Lagardère-Konzerns für den Gesamtmarkt nahe beieinander .

701Die Gesamtergebnisse sind bei den Zahlen der Auslieferung für Rechnung Dritter (1 026 Millionen Euro gegenüber 1 055 Millionen Euro für Lagardère) nahezu exakt deckungsgleich, aber die Kommission schätzt den Vertriebsmarkt für Rechnung Dritter auf der Grundlage der reellen Zahlen von 14 Vertreibern/Auslieferern mit 634 Millionen Euro gegenüber 712 Millionen Euro für Lagardère leicht geringer als der Lagardère-Konzern ein.

Anschließend stellte die Kommission ausgehend von den gesammelten Stichproben, den Antworten auf Fragebögen und der Analyse der Verkäufe der Großhändler einschließlich LDS und La Dil die Größe der Vertriebs- und Auslieferungsmärkte für die einzelnen Ebenen fest. Die Verteilung nach Ebene wurde in Prozentzahlen anhand reeller Zahlen auf standardisierter Grundlage ermittelt, über die die Kommission bei den 14 Hauptvertreibern in Frankreich, Belgien und Luxemburg und einer Reihe von Verlagen und Großhändlern verfügte, die letztendlich einen sehr hohen Anteil am Gesamtmarkt darstellten. Mit Hilfe all dieser Informationen konnte die Größe der Vertriebs- und Auslieferungsmärkte pro Ebene sowohl mit Umsätzen für Rechnung Dritter als auch mit Gesamtverkäufen, ausgedrückt in Nettoverkaufspreisen, ermittelt werden. Mit Hilfe dieser Zahlen war auch eine Schätzung der Größe der einzelnen Ebenen in Frankreich, Belgien und Luxemburg möglich.

Bewertung der Marktgrößen pro Ebene und Buchkategorie

Parallel zu diesen Schätzungen der Gesamtgröße des Marktes pro Ebene hat die Kommission versucht, für jede Buchkategorie den Gesamtbetrag der Verkäufe und die Aufteilung pro Ebene abzuschätzen. Ausgangspunkt waren die von den Hauptverlagen für jede Buchkategorie gelieferten reellen Zahlen. Es wurden jedoch einige Ergänzungen bei den von Lagardère übermittelten Zahlen vorgenommen, die vor allem bei den Taschenbüchern unvollständig waren, wo die für eine Ebene gelieferten Prozentsätze willkürlich auf alle Ebenen angewendet wurden, und bei den Reisebüchern, wo sich die von Lagardère angegebene Schätzung bezüglich des Anteils der Reise- und Gastronomiebücher gleichermaßen auf die verschiedenen Vertriebsmöglichkeiten bezog. Auf diesen kleineren Ergänzungen stammten die von der Kommission verwendeten Zahlen unmittelbar von den Marktbeteiligten, die die standardisierten Tabellen der Kommission ausgefüllt hatten.

Die Kommission verglich dann diese reellen Zahlen mit den Schätzungen des Lagardère-Konzerns sowie mit den Umsatzzahlen, die den Berechnungen von Lagardère gedient hatten. Bei den Schulbüchern, Büchern mit Schulbuchcharakter und Referenzwerken deckten sich die Zahlen der Kommission praktisch mit denen von Lagardère, selbstverständlich abgesehen davon, dass die Kommission genauere Informationen über die Aufteilung pro Vertriebsmöglichkeit und vor allem über die Großhändler hatte. Bei den Sachbüchern stellte sich heraus, dass Lagardère die Strafenkarten in den Umsatzzahlen berücksichtigt hatte, was zu einer Überschätzung der Marktgröße für Sachbücher führte. Abgesehen von dieser Korrektur verfügte die Kommission wieder einmal über genauere Informationen, indem sie reelle Zahlen verwendete. Bei den Kinder- und Jugendbüchern, Comics und der Allgemeinliteratur lagen die Schätzungen der Kommission für den Gesamtmarkt über denen des Lagardère-Konzerns. Demgegenüber ermittelte die Kommission bei den Büchern aus dem akademischen Bereich, für die die Marktgröße von Lagardère aufgrund inkohärenter Umsatzzahlen unterschiedlich geschätzt wurde, gestützt auf die reellen Zahlen der wichtigsten Marktteilnehmer eine weitaus geringere Marktgröße.

Generell wurden die Schätzungen der Marktgrößen der einzelnen Ebenen unter Verwendung der Prozentsätze aus den von der Kommission erhaltenen reellen Zahlen vorgenommen, wobei Sorge dafür getragen wurde, dass sie mit den Schätzungen des Lagardère-Konzerns kohärent sind. Es wurde aber auch ein Schlussabgleich durchgeführt, so dass die auf dieser Grundlage ermittelten Zahlen den Schätzungen für den Gesamtmarkt pro Ebene auf einer Linie liegen. Die nachstehende Tabelle gibt detailliert Aufschluss über die von der Kommission berechneten Marktgrößen für den Frankreich, Belgien und Luxemburg für das Jahr 2001 umfassenden Markt, ausgedrückt in Nettoverkaufspreisen:

280

281

Schätzungen des Marktes für das französischsprachige Verlagswesen (Frankreich, Belgien, Luxemburg) zu jeweiligen Preisen (Nettoverkaufspreis in '000 Euro) für das Jahr 2001

Kategorien der Verkaufsstellen GESAMT Ebene 1* Ebene 2* Verbrauchermärkte Superhändler

Buchkategorien Allgemeinliteratur (gesamt) 931.287 472.970 129.005 54.135 36.552 138.626 davon Großformat 593.706 322.386 88.807 82.361 14.369 85.783 davon Taschenbuchreihen 337.581 150.584 40.197 71.774 22.183 52.843

Sachbücher (gesamt) 392.000 186.200 64.680 90.160 15.680 35.280 davon Großformat 373.673 176.239 62.619 87.398 14.656 32.761 davon Taschenbuchreihen 18.327 9.961 2.061 2.762 1.024 2.519 davon Reise- u. Gastronomiebücher (alle Formate) 114.425 55.860 15.523 25.245 4.390 13.406

Kinder- und Jugendbücher (gesamt) 329.130 134.943 59.243 72.409 19.748 42.787 davon Großformat 236.097 101.781 44.395 49.630 14.661 25.622 davon Taschenbuchreihen 93.034 33.163 14.849 22.778 5.087 17.165 Schulbücher 341.190 190.875 111.410 2.631 1.033 35.242 Bücher mit Schulbuchcharakter 118.768 50.616 11.822 35.272 9.102 11.955 Wörterbücher 69.591 25.276 10.169 21.793 4.780 7.572 davon einsprachig 51.782 18.739 7.882 16.312 2.780 6.068 davon mehrsprachig 17.810 7.358 2.743 5.553 577 1.579 Enzyklopädien 50.988 15.714 3.737 7.632 768 23.136 Comics 291.968 99.269 52.554 90.510 14.598 35.036 Sachgeistige Bücher, Kunstbücher 176.947 110.694 28.999 19.181 2.197 15.876 Werke aus dem akademischen und professionellen Bereich (gesamt) 513.006 343.774 116.931 20.990 3.165 28.145 Sonstige 29.665 13.946 2.661 6.435 3.737 2.883 GESAMT 3.244.542 1.644.280 591.212 521.148 111.360 376.538 * von der Kommission erstellte Liste der Verkaufsstellen

Berechnung der Marktanteile

Die Berechnung der Marktanteile erfolgte auf der Grundlage der reellen Zahlen, die der Kommission von den Hauptmarktbeteiligten übermittelt wurden. Diese Berechungen wurden für die relevanten Märkte vorgenommen, d.h. für die Buchhandlungen (Summe der Spalten für die Ebenen 1 und 2 in der vorstehenden Tabelle), die Verbrauchermärkte und die Großhändler (Summe der Spalten Großhändler und Supermärkte in der vorstehenden Tabelle).

Im Allgemeinen waren die errechneten Marktanteile denjenigen, die vom Lagardère-Konzern vorgeschlagen wurden, sehr ähnlich.

ANHANG II: VERPFLICHTUNGSZUSAGEN VON LAGARDÈRE

Im Rahmen der Übernahme des Unternehmens Editis S.A. (ehemals Investima 10, nachstehend „Editis“) durch den Lagardère-Konzern (nachstehend „die Anmelderin“ oder „Lagardère“) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen stimmt die Anmelderin den nachstehend ausgeführten Verpflichtungszusagen zu. Diese Verpflichtungszusagen werden unter der Bedingung unterbreitet, dass die Kommission eine Entscheidung erlässt, mit der die Operation gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorstehend erwähnten Verordnung Nr. 4064/89 als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, und sie werden nach Eingang dieses Beschlusses wirksam.

TITEL I. UMFANG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

1.Die Anmelderin verpflichtet sich zur Veräußerung der Gesamtheit der Vermögenswerte von Editis. Davon ausgenommen sind die nachstehenden Vermögenswerte:

-Verlagshaus Larousse mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Konzern Anaya mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Verlagshaus Dalloz mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Verlagshaus Dunod mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen;

-Bestände aus dem akademischen Bereich, die Verlagsbestände von Nathan Université, Armand Colin und Sedes sowie akademische Zeitschriften umfassend;

-Auslieferungszentrum Ivry.

(im Folgenden insgesamt „die nicht veräußerten Vermögenswerte“),

unter den nachstehend in den gemeinsamen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtungszusagen beschriebenen Bedingungen. Die Vermögenswerte, die Gegenstand der Veräußerungsverpflichtung sind, werden im Folgenden als „veräußerte Vermögenswerte“ bezeichnet.

2.Die nicht veräußerten Vermögenswerte sind in Anhang 1 ausführlich beschrieben.

TITEL II. GEMEINSAME MODALITÄTEN FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

(1) Frist

3.Die Anmelderin verpflichtet sich zum Abschluss der unwiderruflichen Vereinbarungen für die Veräußerung der Vermögenswerte innerhalb einer Frist von [Ö]* Monaten ab dem Eingangsdatum der Entscheidung mit der der Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 genehmigt wird (im Folgenden „erste Frist). Die wirksame Veräußerung der veräußerten Vermögenswerte erfolgt innerhalb einer Frist von [Ö]* nach Abschluss der Veräußerungsvereinbarung (im Folgenden „zweite Frist“).

4.Unter außergewöhnlichen Umständen, die den Abschluss der Veräußerungsvereinbarung bzw. die wirksame Veräußerung jeweils innerhalb der

283

24.Im Falle der Uneinigkeit zwischen Lagardère und Editis über die für die Erfüllung dieser Verpflichtungszusagen erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen kann die eine oder andere Partei den Beauftragten darüber per Einschreiben, von dem eine Kopie an die andere Partei zu richten ist, unterrichten. Der Beauftragte gibt dann nach Anhörung der Parteien und unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs schnellstmöglich eine Empfehlung über den Umfang der erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen ab. Der Beauftragte übermittelt einen Bericht an die Kommission, in dem diese über seine Empfehlung informiert wird. Besteht die Uneinigkeit zwischen Lagardère und Editis weiterhin, so kann eine der Parteien die Kommission ersuchen, nach Anhörung der Parteien und unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs den Umfang der erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen festzulegen.

289

25.Sollte die Anmelderin innerhalb einer Frist von [Ö]* die Verpflichtungen nicht erfüllt haben, so obliegt es dem Beauftragten, die Verhandlungen mit interessierten Dritten mit der Absicht zu führen, in Ausübung seines Amtes und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die veräußerten Vermögenswerte [Ö]* an einen oder mehrere von der Kommission zugelassene Käufer zu veräußern. Die Veräußerungsverpflichtungen müssen dann innerhalb einer Höchstfrist von [Ö] gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 - möglicherweise verlängert gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 - abgeschlossen sein.

26.Sollte die Anmelderin ihre Verpflichtungszusagen nicht substanziell erfüllen, so kann die Kommission den Auftrag des Beauftragten ergänzen, damit ihm alle Möglichkeiten gegeben werden, für die Erfüllung der Verpflichtungszusagen zu sorgen.

27.Der „Hold Separate Manager“ verpflichtet sich, dem Beauftragten jede angemessene Unterstützung sowie jede von diesem zur Erfüllung seines vorstehend beschriebenen Auftrags für erforderlich erachtete Information zukommen zu lassen. Der „Hold Separate Manager“ stellt dem Beauftragten ein oder mehrere Büros in den Räumlichkeiten der veräußerten Vermögenswerte zur Verfügung.

28.Die Anmelderin hält regelmäßig Sitzungen in einem zwischen beiden vereinbarten zeitlichen Abstand mit dem Beauftragten ab, damit dieser alle für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen erhält. Auf Antrag des Beauftragten verschafft ihm die Anmelderin Zugang zu den Standorten, die Gegenstand der Veräußerungen sind.

29.Sobald die dem Beauftragten zugewiesenen Aufträge erfüllt sind, muss die Anmelderin die Kommission darum ersuchen, ihn von seinem Auftrag zu entbinden. Die Kommission kann jedoch die Benennung eines neuen Beauftragten verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verpflichtungszusagen nicht vollständig erfüllt wurden.

(6)Änderung der Rechtsform von Editis

30.Nach Billigung der neuen Satzung durch die Kommission wandelt die Anmelderin Editis in eine vereinfachte Aktiengesellschaft um. Nach dieser Umwandlung umfassen die Gesellschaftsorgane von Editis (i) einen Vorstandsvorsitzenden, der die Aufgaben des Hold Separate Manager wahrnimmt, und (ii) einen Aktionärsausschuss, der aus drei (3) Vertretern des im vorstehenden Absatz 15 genannten Beauftragten und zwei (2) Vertretern von Lagardère besteht.

31.Die vereinfachte Aktiengesellschaft ist nach folgenden Grundsätzen organisiert: [Ö]* .

32.Während des Zeitraums zwischen der Verabschiedung einer Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der angemeldeten Operation und der Umwandlung von Editis [Ö]*. Während dieses Zeitraums hat Lagardère in seiner Eigenschaft als Aktionär von Editis das Recht auf alle Informationen über die nicht veräußerten Vermögenswerte. Bezüglich der veräußerten Vermögenswerte versichert sich der Beauftragte der Übermittlung der im vorstehenden Absatz 31 (c) genannten Informationen an Lagardère.

33.Lagardère übermittelt der Kommission den Entwurf der neuen Editis-Satzung zur Billigung innerhalb [Ö]* nach Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der angemeldeten Operation.

290

(7)Abänderungsklausel

34.Die Kommission kann auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag der Anmelderin und nach Anhörung des Beauftragten

(i)eine Verlängerung der Veräußerungsfristen gewähren;

(ii)die Veräußerung oder Übertragung der veräußerten Vermögenswerte ohne bestimmte Vermögenswerte, Verträge, Rechte oder Pflichten genehmigen;

(iii)auf eine oder mehrere der Bedingungen oder Pflichten, die Gegenstand dieser Verpflichtungszusagen sind, verzichten.

Die Anmelderin muss eine Fristverlängerung mindestens [Ö]* vor Ablauf der fraglichen Frist beantragen. Die Anmelderin darf eine Fristverlängerung [Ö]* nur unter außergewöhnlichen Umständen beantragen.

(8)Nichtverzicht auf die den Parteien offen stehenden Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels

35.Diese Verpflichtungszusagen gelten nicht als Verzicht auf die den Parteien offen stehenden Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache COMP/M.2978 gefassten Beschlüsse und insbesondere gegen eine mögliche auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 gestützte Genehmigungsentscheidung.

291

Geschehen zu Paris am 23. Dezember 2003

Für Lagardère SCA

Dominique díHinnin und Norbert Giaoui

292

ANHANG 1: VERMÖGENSWERTE, DIE NICHT GEGENSTAND DER VERÄUSSERUNGSVERPFLICHTUNG SIND (NICHT VERÄUSSERTE VERMÖGENSWERTE)*

Unter die Veräußerungsverpflichtung fallen nicht:

1.Das Verlagshaus Larousse mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen

1.Das Verlagshaus Larousse, hauptsächlich auf den Märkten für das Verlegen und den Verkauf von Referenzwerken tätig, umfasst nachstehende Vermögenswerte:

a)die folgenden „Larousse“-Reihen:

-Enzyklopädien: [ Ö]*

-Wörterbücher: [ Ö]*

-Bücher mit Schulbuchcharakter: [ Ö]*

-Fremdsprachige Wörterbücher: [ Ö]*

-praktische Ratgeber, Freizeit und Allgemeinbildung: [ Ö]*, sowie verschiedene Wörterbücher, Alben und schöngeistige Bücher als Sonderreihen

-Kinder- und Jugendbücher: [ Ö]*

b)den Verlagsbestand [ Ö]* mit

Sachbüchern

oSchöne Künste: [ Ö]*

oKunsthandwerk: [ Ö]*.

oRaumgestaltung: [ Ö]*

oKreative Freizeitgestaltung: [ Ö]*

Kinder- und Jugendbüchern

o[ Ö]*.

c)den Sachbuch-Verlagsbestand [ Ö]* mit

Im Bereich Garten:

-[ Ö] 702

702Die Beschreibung der nicht veräußerten Vermögenswerte erfolgt nach den der Anmelderin bis heute vorliegenden besten Kenntnissen und könnte Gegenstand von ausschließlich auf nicht bedeutende Informationen bezogenen Änderungen werden.

293

(2) UNTERSCHEIDUNG NACH DEN GROSSEN BUCHKATEGORIEN............................................ 52

(a)Auffassung der Anmelderin...........................................................................................................52

(b)Auffassung der Kommission ..........................................................................................................52

(3) UNTERTEILUNG DER GROSSEN BUCHKATEGORIEN .............................................................. 53

(a)B¸cher der allgemeinen Literatur ...................................................................................................53

(i)Unterscheidung nach Genre .....................................................................................................54

Auffassung der Anmelderin............................................................................54

Auffassung der Kommission ..........................................................................54

(ii)Unterscheidung nach Format ..................................................................................................54

Auffassung der Anmelderin............................................................................54

Auffassung der Kommission ..........................................................................55

(iii)Schlussfolgerung 61

(b)Kinder- und Jugendb¸cher .............................................................................................................61

(i)Auffassung der Anmelderin .......................................................................................................61

(ii)Auffassung der Kommission.....................................................................................................62

(iii)Schlussfolgerung 64

(c)Schˆngeistige B¸cher .....................................................................................................................64

(d)Sachb¸cher 65

(i)Auffassung der Anmelderin ........................................................................................................65

(ii)Auffassung der Kommission.....................................................................................................65

(iii)Schlussfolgerung 67

(e)Comics 67

(f)Lehrb¸cher 68

(i)Unterscheidung zwischen Schulb¸chern und B¸chern mit Schulbuchcharakter .......................68

Auffassung der Anmelderin............................................................................68

Auffassung der Kommission ..........................................................................69

(ii)Unterscheidung zwischen Schulb¸chern nach Schulstufen ......................................................70

Auffassung der Anmelderin............................................................................70

Auffassung der Kommission ..........................................................................70

(g)Die M‰rkte f¸r den Verkauf von Werken aus dem akademischen und professionellen Bereich............................................................................................................70

ii

(h)Referenzwerke 71

(i)ÑLeichteì Referenzwerke ..........................................................................................................71

Wˆrterb¸cher 72

Enzyklop‰dien 72

(ii)ÑSchwereì Referenzwerke .......................................................................................................73

(i)Fortsetzungshefte 74

A.3.c.Die M‰rkte f¸r den Verkauf von B¸chern durch Grossh‰ndler an Einzelh‰nder der Ebene 3 ............................................................................................................... 74

A.3.d.Die M‰rkte f¸r den Buchverkauf an den Endverbraucher.................................................... 76

B.RƒUMLICHE M ƒRKTE ..............................................................................................................................................78

B.1.D IE M ƒRKTE F‹R V ERLEGERRECHTE ........................................................................................ 78

B.1.a.Der Markt f¸r Rechte im Bereich ikonografie und kartografie............................................. 78

B.1.b.Die M‰rkte f¸r Verlegerrechte ............................................................................................. 79

(1)DIE PRIMƒRMƒRKTE DER RECHTE AM VERLEGEN IN FRANZ÷SISCHER SPRACHE (SO GENANNTE ÑPRIMƒRMƒRKTE DER RECHTEì) ............................................................................. 79

(a)Die Prim‰rm‰rkte der franzˆsischen Rechte...................................................................................79

(i)Auffassung der Anmelderin .......................................................................................................79

(ii)Auffassung der Kommission.....................................................................................................79

(b)Die Prim‰rm‰rkte der ausl‰ndischen Rechte ..................................................................................80

(i)Auffasssung der Anmelderin .....................................................................................................80

(ii)Die Kommission 81

(2)DIE SEKUNDƒRMƒRKTE DER RECHTE ........................................................................................ 82

(a)Die Sekund‰rm‰rkte der Taschenbuchrechte..................................................................................82

(i)Auffassung der Anmelderin .......................................................................................................82

(ii)Auffassung der Kommission.....................................................................................................82

(b)Die Sekund‰rm‰rkte der Klubrechte ..............................................................................................82

B.2.D IE M ƒRKTE F‹R V ERTRIEBS - UND A USLIEFERUNGSLEISTUNGEN AN V ERLAGE ..................... 83

B.2.a.Die M‰rkte f¸r Vertriebsleistungen ...................................................................................... 83

(1)AUFFASSUNG DER ANMELDERIN ................................................................................................... 83

(2)AUFFASSUNG DER KOMMISSION ................................................................................................... 83

(a)Vertriebsleistungen an Buchhandlungen ........................................................................................86

(b)Vertriebsleistungen an die Verbraucherm‰rkte ..............................................................................87

(c)Vertriebsleistungen an die Groflh‰ndler .........................................................................................88

B.2.b.Die M‰rkte f¸r Auslieferungsleistungen .............................................................................. 88

(1)AUFFASSUNG DER ANMELDERIN .................................................................................................. 88

(2)AUFFASSUNG DER KOMMISSION ................................................................................................... 88

B.3D IE M ƒRKTE F‹R DEN BUCHVERKAUF ........................................................................................ 90

B.3.a.Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverk‰ufer ................... 90

(1)ALLGEMEINE ARGUMENTATION................................................................................................... 90

(a)Auffassung der Anmelderin............................................................................................................90

(b)Auffassung der Kommission ..........................................................................................................92

(2)SPEZIELLE MƒRKTE........................................................................................................................... 98

(a)Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von Schulb¸chern an Wiederverk‰ufer ............98

(i)Auffassung der Anmelderin .......................................................................................................98

(ii)Auffassung der Kommission.....................................................................................................99

(b)Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von B¸chern mit Schulbuchcharakter an Wiederverk‰ufer ...........................................................................................100

(i)Auffassung der Anmelderin .....................................................................................................100

(ii)Auffassung der Kommission...................................................................................................100

(c)Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von Werken aus dem akademischen und professionellen Bereich an Wiederverk‰ufer ................................................102

Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von juristischen B¸chern an Wiederverk‰ufer...............................................................................102

Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von Werken der exakten Wissenschaften, der Wirtschafts-wissenschaften sowie der Human- und Sozialwissenschaften an Wiederverk‰ufer.................................102

iii

B.3.b.Die M‰rkte f¸r den Verkauf von B¸chern durch Grossh‰ndler an Wiederverk‰ufer der Ebene 3 ................................................................................. 103

B.3.c.Die M‰rkte f¸r den Buchverkauf an den Endverbraucher .................................................. 104

(1)DIE MƒRKTE ZUM VERKAUF VON ÑSCHWERENì REFERENZWERKEN AUF PROVISIONSBASIS......................................................................................................................................... 104

(2)DIE MƒRKTE F‹R DEN BUCHVERKAUF DURCH WIEDERVERKƒUFER AN DEN ENDVERBRAUCHER ..................................................................................................................................... 104

ABSCHNITT VI:WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG ..................................................................... 106

I.DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN VERLAGSHƒUSERN DERSELBEN UNTERNEHMENSGRUPPE ............................................................................................................... 106

A.DIE ANMELDERIN ..................................................................................................................................................106

B.SCHLUSSFOLGERUNG DER K OMMISSION ...............................................................................................................106

II.DIE AUSWIRKUNGEN ........................................................................................................................ 109

A.DIE M ƒRKTE F‹R VERLEGERRECHTE ...................................................................................................................110

A.1D IE PRIMƒRMƒRKTE F‹R R ECHTE ............................................................................................ 110

A.1.a.Der Prim‰rmarkt f¸r Verlegerrechte an allgemeiner Literatur ........................................... 110

(1)EINLEITUNG: DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER MARKTANTEILE....................... 110

(a)Die von der Anmelderin vorgeschlagene Methode.......................................................................110

(b)Die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angewandten Methoden......................................................................................................112

(c)Antwort der Anmelderin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte .....................................113

(d)Schlussfolgerungen der Kommission ...........................................................................................114

(2)DER PRIMƒRMARKT DER FRANZ÷SISCHEN RECHTE F‹R B‹CHER DER ALLGEMEINEN LITERATUR ...................................................................................................................... 117

(a)Horizontale Effekte 117

(b)Vertikale und konglomerale Effekte.............................................................................................118

(i)Vertrieb, Auslieferung und Verkauf von B¸chern im Taschenbuchformat....119

(ii)Die Auslieferung 201

(iii)Schlussfolgerung 203

(c)Sonstige M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von B¸chern an Wiederverk‰ufer..................203

(d)Werbung und Medien...................................................................................................................204

(e)Buchverkauf im Einzelhandel.......................................................................................................205

(3)GEGENGEWICHTE............................................................................................................................. 205

(a)Der derzeitige Wettbewerb ...........................................................................................................150

(b)Der potenzielle Wettbewerb .........................................................................................................150

(c)Das Angebot 152

(4)SCHLUSSFOLGERUNG ...................................................................................................................... 152

A.2.b.Der Sekund‰rmarkt f¸r Klubrechte .................................................................................... 153

(1)MARKTANTEILE................................................................................................................................. 153

(2)GEGENGEWICHT DER BUCHKLUBS ............................................................................................ 153

(3)SCHLUSSFOLGERUNG ...................................................................................................................... 154

B.1.DIE M ƒRKTE F‹R DEN VERKAUF VON VERTRIEBS- UND AUSLIEFERUNGSLEISTUNGEN AN VERLEGER ........154

B.1.EINF‹HRUNG .............................................................................................................................. 155

B.2.D IE M ƒRKTE F‹R V ERTRIEBSLEISTUNGEN ............................................................................... 156

B.2.a.Horizontale Effekte............................................................................................................. 156

(1)DIE BETEILIGTEN AKTEURE ......................................................................................................... 156

(2)VERTRIEBSLEISTUNGEN AUF ALLEN EBENEN........................................................................ 157

(3)VERTRIEBSLEISTUNGEN IN BUCHHANDLUNGEN (EBENE 1 UND 2) ................................. 161

(4)VERTRIEBSLEISTUNGEN IN VERBRAUCHERMƒRKTEN ...................................................... 163

(5)VERTRIEBSLEISTUNGEN BEI GROSSHƒNDLERN.................................................................... 163

B.2.b.Vertikale und Konglomerale Effekte.................................................................................. 163

(1)VERTRIEBSLEISTUNGEN IN BUCHHANDLUNGEN (EBENE 1 UND 2) ................................. 164

(2)VERTRIEBSLEISTUNGEN IN VERBRAUCHERMƒRKTEN ...................................................... 171

(3)VERTRIEBSLEISTUNGEN BEI GROSSHƒNDLERN.................................................................... 171

B.2.c.Gegengewichte ................................................................................................................... 171

(1)DER DERZEITIGE WETTBEWERB................................................................................................. 171

(2)DER POTENZIELLE WETTBEWERB ............................................................................................. 176

(3)DIE NACHFRAGE ................................................................................................................................ 176

B.2.d.Schlussfolgerung ................................................................................................................ 178

B.3.D IE M ƒRKTE F‹R A USLIEFERUNGSLEISTUNGEN ...................................................................... 178

B.3.a.Horizontale Effekte............................................................................................................. 178

(1)MARKTANTEILE................................................................................................................................. 178

(2)WEITERE HORIZONTALE EFFEKTE ............................................................................................ 179

B.3.b.Konglomerale Effekte ........................................................................................................ 180

B.3.c.Gegengewichte ................................................................................................................... 181

(1)DER DERZEITIGE WETTBEWERB................................................................................................. 181

(2)DER POTENZIELLE WETTBEWERB ............................................................................................. 183

(3)DIE NACHFRAGE ................................................................................................................................ 184

B.3.d.Schlussfolgerung ................................................................................................................ 185

C.DIE M ƒRKTE F‹R DEN BUCHVERKAUF ..................................................................................................................185

C.1.D IE M ƒRKTE F‹R DEN VERLEGERSEITIGEN BUCHVERKAUF AN WIEDERVERKƒUFER .. 185

C.1.a.Die M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von B¸chern der allgemeinen Literatur an Wiederverk‰ufer ................................................................................. 190

(1)HORIZONTALE EFFEKTE ................................................................................................................ 190

(a)Die beteiligten Akteure.................................................................................................................191

(b)Die Marktanteile 192

(i)Auf den M‰rkten f¸r den Verkauf von B¸chern im Groflformat....................193

(ii)Auf den M‰rkten f¸r den Verkauf von Taschenb¸chern .........................................................194

(c)Nicht koordinierte (oder unilaterale) Effekte................................................................................196

(2)VERTIKALE UND KONGLOMERALE EFFEKTE ........................................................................ 198

(a)Erwerb von Verlagsrechten f¸r B¸cher der allgemeinen Literatur in franzˆsischer Sprache 199

(b)Vertrieb und Auslieferung............................................................................................................199

(i)Der Vertrieb 200

(ii)Die Auslieferung 201

(iii)Schlussfolgerung 203

(c)Sonstige M‰rkte f¸r den verlegerseitigen Verkauf von B¸chern an Wiederverk‰ufer..................203

(d)Werbung und Medien...................................................................................................................204

(e)Buchverkauf im Einzelhandel.......................................................................................................205

(3)GEGENGEWICHTE............................................................................................................................. 205

(a)Der derzeitige Wettbewerb ...........................................................................................................150

(b)Der potenzielle Wettbewerb .........................................................................................................150

(c)Das Angebot 152

(4)SCHLUSSFOLGERUNG ...................................................................................................................... 152

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia