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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Datum: 11.10.2017
Brüssel, 11.10.2017 C(2017) 6955 final
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An das Bundeskartellamt
Schreiben des Bundeskartellamts vom 1. September 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.(1) Mit dem oben genannten Schreiben ersucht Deutschland die Kommission förmlich, nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) den Zusammenschluss zu prüfen, durch den das Unternehmen Accuride Corporation („Accuride“, USA) die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Mefro Wheels GmbH („Mefro Wheels“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen erwirbt. Accuride und Mefro Wheels werden im Folgenden zusammen die „Beteiligten“ genannt.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2.(2) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten jeden Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 prüfen, der keine unionsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 hat, aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden Mitgliedstaat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden. Nach Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung kann sich jeder andere Mitgliedstaat dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der Kommission über diesen informiert wurde, anschließen. Nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen können sich EFTA-Staaten dem Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde über den ersten Antrag informiert hat, anschließen.
3.(3) Im vorliegenden Fall hat Accuride den oben bezeichneten Zusammenschluss beim Bundeskartellamt ("Deutsche Wettbewerbsbehörde") mit Schreiben vom 15. August 2017 angemeldet. Der Verweisungsantrag Deutschlands nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung ist am 1. September 2017 bei der Kommission eingegangen. Am 6. September 2017 hat die Kommission im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die betroffenen Unternehmen unterrichtet.
4.(4) Die Niederlande, Spanien und Polen haben sich dem Antrag am 25., 21. und 25. September 2017 angeschlossen, das heißt innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Kommission über den Antrag informiert wurden.
5.(5) Accuride ist ein in den USA ansässiges Unternehmen, an dem Crestview GP eine Kontrollbeteiligung von […] % hält. Accuride produziert und liefert Komponenten für die Nutzfahrzeugindustrie in Nordamerika. Es ist auch im EWR über seine ihm mehrheitlich gehörende Tochtergesellschaft Gianetti tätig. Gianetti stellt Stahlräder für Nutzfahrzeuge (insbesondere Lkw, Busse und Anhänger) für Erstausrüster her.
6.(6) Mefro Wheels hat seinen Sitz in Deutschland und wird letztlich von […] kontrolliert. Das Unternehmen produziert und liefert Stahlräder für Pkw, Nutzfahrzeuge (unter anderem Lkw, Busse und Anhänger), Baufahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Mefro Wheels ist im EWR, Russland, der Türkei und China tätig.
7.(7) Nach dem von den Beteiligten am 16. Juni 2017 geschlossenen Kaufvertrag erwirbt Accuride 100 % der Anteile an Mefro Wheels.
8.(8) Der Zusammenschluss ist bereits in allen Mitgliedstaaten, in denen die Kriterien für eine Anmeldung erfüllt sind, nämlich in Deutschland, den Niederlanden, Polen und Spanien, bei den nationalen Wettbewerbsbehörden angemeldet worden.
9.(9) Da der Zusammenschluss zum Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Accuride über Mefro Wheels führt, handelt es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung. Wegen der jeweiligen Umsätze der beteiligten Unternehmen, würde der Zusammenschluss jedoch keine unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung haben.
10.(10) Zusätzlich zu der Voraussetzung, dass ein geplanter Zusammenschluss ein Zusammenschluss ohne unionsweite Bedeutung sein muss, müssen nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung eine verfahrens- und zwei materiellrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, den Zusammenschluss zu prüfen.
11.(11) In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss der Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden Mitgliedstaat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden.
12.(12) In materiellrechtlicher Hinsicht muss der Zusammenschluss i) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und ii) den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen drohen. Wenn diese beiden materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission beschließen, den Zusammenschluss zu prüfen.
13.(13) Zur verfahrensrechtlichen Voraussetzung ist festzustellen, dass Accuride des Zusammenschluss am 15. August 2017 bei der deutschen Wettbewerbsbehörde angemeldet hat. Die Kommission hat den Verweisungsantrag der deutschen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 22(1) der Fusionskontrollverordnung am 1. September 2017 erhalten.
14.(14) Der Verweisungsantrag wurde deshalb innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Anmeldung bei der deutschen Wettbewerbsbehörde innerhalb der Frist des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung gestellt.
15.(15) Zur ersten materiellrechtlichen Voraussetzung führt Randziffer 43 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen („Verweisungsmitteilung“) aus, dass ein Zusammenschluss diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Zusammenschluss erkennbaren Einfluss auf den Verlauf der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten nimmt.
16.(16) Die deutsche Wettbewerbsbehörde argumentiert, dass der Markt für Stahlräder für schwere Nutzfahrzeuge wahrscheinlich mindestens den EWR umfasse. Die Kommission ist in früheren Wettbewerbssachen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Markt für den Verkauf einzelner Automobilkomponenten an Erstausrüster/Originalteileanbieter in geografischer Hinsicht mindestens den EWR umfasst. In der vorliegenden Sache erachtet die deutsche Wettbewerbsbehörde es als offensichtlich, dass die Kunden ihren Bedarf länderübergreifend decken und die Anbieter länderübergreifend miteinander konkurrieren.
17.(17) Auf der Grundlage der von der deutschen Wettbewerbsbehörde vorgelegten ersten Analyse zusätzlich zu der bisherigen Kommissionspraxis ist die Kommission – ohne dem Ergebnis ihrer Untersuchung vorgreifen zu wollen – der Auffassung, dass der Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Deshalb ist die erste materiellrechtliche Voraussetzung von Artikel 22(1) der Fusionskontrollverordnung erfüllt.
18.(18) Zur zweiten materiellrechtlichen Voraussetzung besagt Randnummer 44 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen („Verweisungsmitteilung“), dass der verweisende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass nach einer vorläufigen Analyse, die dem Ergebnis der eigentlichen Untersuchung nicht vorgreift, ein wirkliches Risiko besteht, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und daher genau geprüft werden sollte.
19.(19) Im Antrag Deutschlands wird belegt, dass der Zusammenschluss unabhängig von der genauen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes den Wettbewerb auf dem Markt für Stahlräder für schwere Nutzfahrzeuge zumindest in Deutschland erheblich beeinträchtigen würde.
20.(20) Laut deutscher Wettbewerbsbehörde würde sich durch den Zusammenschluss die Zahl der konkurrierenden Anbieter auf dem Markt für Stahlräder für schwere Nutzfahrzeuge im EWR von 3 auf 2 verringern. Der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten im EWR würde dann rund [50-60] %, der Marktanteil des verbleibenden Akteurs, Maxion, [30-40] % betragen. Bei einer engeren Marktabgrenzung, bei der nach Fahrzeugarten differenziert wird, hätten die Beteiligten einen gemeinsamen Anteil von [60-70] % und Maxion einen Anteil von [30-40] % am Markt für Stahlräder für Lkw und Busse sowie einen Anteil von [50-60] % bzw. [30-40] % am Markt für Stahlräder für Anhänger.
3Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 42 bis 44.
4ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.
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21.(21) Die deutsche Wettbewerbsbehörde trägt auch vor, dass nach dem Zusammenschluss als weitere Wettbewerber nur wenige kleine Hersteller in China, Indien und der Türkei übrig blieben. Zudem beziehen die Erstausrüster im EWR wegen der hohen Transportkosten in der Regel keine Räder von außerhalb des EWR.
22.(22) Die deutsche Wettbewerbsbehörde trägt auch vor, dass es sich bei Stahlrädern um langlebige Produkte handelt, und es dehalb auch praktisch keinen Anschlussmarkt gibt, was den potenziellen Wettbewerb und Marktzutritt von Wettbewerbern von außerhalb des EWR begrenzt. Sie weist auch auf die Beteiligten hin, die geltend machen, dass Stahlräder mit Aluminiumrädern konkurrieren und nach und nach durch diese ersetzt würden; die vorläufige Untersuchung des Bundeskartellamts deutet jedoch darauf hin, dass bei rund 80 bis 90 % der schweren Nutzfahrzeuge im EWR Stahlräder verwendet werden und dass sich dies über einen längeren Zeitraum wahrscheinlich auch nicht ändern wird.
23.(23) Auf der Grundlage der von der deutschen Wettbewerbsbehörde vorgelegten ersten Analyse ist die Kommission – ohne dem Ergebnis ihrer Untersuchung vorgreifen zu wollen – der Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb im Hoheitsgebiet Deutschlands erheblich zu beeinträchtigen droht. Deshalb ist die zweite materiellrechtliche Voraussetzung von Artikel 22(1) der Fusionskontrollverordnung erfüllt.
24.(24) Nach Randnummer 45 der Verweisungsmitteilung sollten sich Verweisungen von Zusammenschlüssen normalerweise auf solche Fälle beschränken, die eine wirkliche Gefahr nachteiliger Folgen für Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel in sich bergen, denen am besten auf EWR-Ebene begegnet werden kann.
25.(25) Zu den Fallkategorien, die in der Regel am ehesten für eine Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung in Betracht kommen, gehören Vorhaben, bei denen ernste Wettbewerbsbedenken in Bezug auf einen oder mehrere Märkte bestehen, die über die Staatsgrenzen hinausreichen. Im vorliegenden Fall dürfte der von dem Zusammenschluss betroffene Markt mindestens den EWR umfassen. Der geplante Zusammenschluss könnte Anlass zu ernsten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des Marktes für Stahlräder für Nutzfahrzeuge (oder möglicher Teilmärkte) im EWR geben. Die deutsche Wettbewerbsbehörde erklärt ferner, in die Marktuntersuchung müssten daher auch Marktteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich oder Italien einbezogen werden, in denen der Zusammenschluss sonst nicht angemeldet würde. Der vorliegende Zusammenschluss fällt daher unter die unter Randnummer 45 der Verweisungsmitteilung genannte Fallkategorie.
26.(26) Außerdem ist der Zusammenschluss in vier EU-Mitgliedstaaten anmeldepflichtig, nämlich in Deutschland, den Niederlanden, Polen und Spanien. Um zu verhindern, dass Kunden und Wettbewerber von vier verschiedenen nationalen Wettbewerbsbehörden kontaktiert werden, sollte die deutsche Wettbewerbsbehörde zufolge das im Fusionskontrollrecht geltende Prinzip der einzigen Anlaufstelle angewendet und das gesamte Verfahren von der Kommission geführt werden.
27.(27) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass unter den vorliegenden Umständen, die möglichen Risiken durch den Zusammenschluss für den Wettbewerb am geeignetsten auf EWR-weiter Ebene begegnet werden.
28.(28) Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, den Zusammenschluss zu prüfen, durch den Accuride die alleinige Kontrolle über Mefro Wheels erwirbt. Dieser Beschluss stützt sich auf Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission
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