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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 23/08/2024
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11510
Brüssel, 23.8.2024 C(2024) 6092 final
NICHTVERTRAULICHE FASSUNG
HOCHTIEF GC Beteiligungsgesellschaft mbH Alfredstraße 236 45133 Essen Deutschland
Thomas-Krenn.AG Speltenbach-Steinäcker 1 94078 Freyung Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.(1) Am 24. Juli 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: HOCHTIEF GC Beteiligungsgesellschaft mbH („HT“, Deutschland), kontrolliert von Actividades Construcción y Servicios, S.A. („ACS“, Spanien), und Thomas-Krenn.AG („TK“, Deutschland), kontrolliert von Herrn Dr. Helmut Vorndran, werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über in neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen bestehend aus der Thomas-Krenn Project GmbH & Co.KG und der Thomas-Krenn Project Management GmbH (beide zusammen „YORIZON”, Deutschland). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen in einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3ABl. C, C/2024/4885, 1.8.2024.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– HT wird von der ACS-Gruppe kontrolliert, die Projektentwicklung und -strukturierung öffentlicher Großprojekte, Investitionen von Eigen- und Fremdmitteln in privat finanzierte Projekte, Management und Durchführung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (dies insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsinfrastruktur) durchführt,
–– TK: Assemblierung und Vertrieb von Computern, Computer-Peripherie und Computer-Zubehör sowie der Erbringung aller damit verbundener Dienstleistungen, soweit diese nicht einer staatlichen Genehmigung bedürfen.
(3) Das Unternehmen YORIZON wird in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein:
–– Geschäftsgegenstand von YORIZON wird der Betrieb von Rechenzentren und die Erbringung und der Vertrieb von entsprechenden Cloud-Dienstleistungen für andere Unternehmen sein.
(4) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
(5) Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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