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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Betr.: Sache COMP/M.5738 – COMMERZBANK/ CONERGY Anmeldung vom 26.03.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 1 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 89 vom 6. April 2010, S. 10
Sehr geehrte Damen und Herren
1.Am 26. März 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Commerzbank AG (Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Conergy AG (Deutschland).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") zu bestimmten terminologischen Änderungen geführt, so dass z.B. der Begriff "Gemeinschaft" durch "Union" und der Begriff "Gemeinsamer Markt" durch "Binnenmarkt" ersetzt wird. Diese Terminologie des AEUV wird in dieser Entscheidung durchgehend verwendet.
2ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
−− Commerzbank AG: Das Unternehmen bietet die gesamte Palette von Finanzdienstleistungen an;
−− Conergy AG: Es handelt sich um ein Solarenergieunternehmen, das Produkte und Systemlösungen im Bereich der Fotovoltaik herstellt bzw. erarbeitet und vertreibt. Es entwickelt Großprojekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 3 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (gezeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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