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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 04/04/2024
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11446
Brüssel, 4.4.2024 C(2024) 2346 final
Tönnies Holding ApS & Co. KG In der Mark 2 33378 Rheda-Wiedenbrück Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren!
(1)(1) Am 8. März 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Tönnies Holding ApS & Co. KG („Tönnies“, Deutschland) wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit bestimmter Vermögenswerte erwerben, die derzeit von der Vion Beef Süd GmbH, der Vion Altenburg GmbH, der Vion Convenience GmbH und der Ahlener 3Fleischhandel GmbH („Zielvermögenswerte“, Deutschland) gehalten werden.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Tönnies ist hauptsächlich im Einzelhandel tätig, insbesondere im Bereich der Schlachtung und Fleischverarbeitung sowie der Herstellung von Fleischerzeugnissen innerhalb und außerhalb des EWR,
–– die Zielvermögenswerte sind hauptsächlich in der Schlachtung von Rindern und im Verkauf von Rindfleisch, in der Feinzerlegung von Schinken sowie der Herstellung von Fleischerzeugnissen im EWR tätig.
(3) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über die
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 ABl. C, C/2024/2208, 18.3.2024.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
(4) Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR- Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4 ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).
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