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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32016M8033
Brüssel, 31.8.2016 C(2016) 5669 final
An die Anmelderinnen
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 08 August 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft („BMW“, Deutschland) und die ALBA Group plc & Co. KG („ALBA“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete 3Gemeinschaftsunternehmen Encory GmbH („Encory“, Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- BMW ist ein Automobil- und Motorradhersteller, der mit den Marken BMW, Mini und Rolls-Royce auf dem Markt vertreten ist;
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 298 vom 18.08.2016, S. 14.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
- ALBA ist ein Abfallentsorgungsunternehmen, das weltweit u.a. in der Rohstoffversorgung tätig ist;
- Encory wird in den Bereichen Recycling, Bearbeitung und Wiederverkauf gebrauchter Kraftfahrzeugteile tätig sein und zudem Abfallentsorgungsdienste für Kraftfahrzeugteile und Rückstände erbringen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 4 des Ratesfällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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