I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht. Eine Zusammenfassung der Entscheidung wird in allen Gemeinschaftssprachen im Amtsblatt der Europ‰ischen Union verˆffentlicht.
Nur die englische Fassung ist verbindlich.
Artikel 8 Absatz 2 Datum: 6.10.2004
Br¸ssel, 6.10.2004
C(2004)3676 final
vom 6.10.2004
¸ber die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen
(Sache Nr. COMP/M.3099 ñ Areva/Urenco/ETC JV)
vom 6.10.2004
¸ber die Vereinbarung eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen
(Sache Nr. COMP/M.3099 ñ Areva/Urenco/ETC JV)
(Nur die englische Fassung ist verbindlich.)
(Text mit Bedeutung f¸r den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ñ
gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,
gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
gest¸tzt auf den Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses f¸r Unternehmenszusammenschl¸sse,
in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
2ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).
3ABl. C ...vom...200. , S....
4ABl. C ...vom...200. , S....
in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:
1.Am 8. und 26. April 2004 stellten die Behˆrden in Frankreich, Schweden und Deutschland nach Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (ÑFusionskontrollverordnungì) gemeinsam einen Antrag auf Pr¸fung eines Zusammenschlussvorhabens (ÑVerweisungsantragì), mit dem die SociÈtÈ de participations du Commissariat ‡ l'Energie Atomique SA (ÑArevaì, Frankreich) durch den Erwerb von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung ¸ber das Unternehmen Enrichment Technology Company Limited (ÑETCì, Vereinigtes Kˆnigreich) erlangt, das zuvor von Urenco Limited (ÑUrencoì, Vereinigtes Kˆnigreich) allein kontrolliert wurde.
2.Die Kommission hat festgestellt, dass der Antrag die Anforderungen gem‰fl Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erf¸llt. Die ersuchenden Mitgliedstaaten haben die ihnen vorliegenden weitgehend aus Vorlagen der beteiligten Parteien bestehenden Unterlagen an die Kommission gesendet. Die entsprechenden Informationen wurden anschlieflend durch die am Vorhaben beteiligten Parteien erg‰nzt.
3.Mit dem Beschluss vom 22. Juni 2004 hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen bietet. Daher hat die Kommission in dieser Sache ein Verfahren gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung eingeleitet.
4.Am 3. September 2004 wurden von Areva und Urenco (nachstehend ÑParteienì) Zusagen unterbreitet.
5.Der Beratende Ausschuss hat den Entwurf der Entscheidung am 23. September 2004 erˆrtert.
6.Diese Entscheidung wird gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung getroffen. Gem‰fl Artikel 10 Absatz 2 m¸ssen Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung getroffen werden, sobald sich herausstellt, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung genannten ernsthaften Bedenken offenbar gegenstandslos geworden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien Zusagen unterbreitet haben. Mit den von den Parteien unterbreiteten Zusagen werden die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausger‰umt; entsprechend kann eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 erlassen werden, mit der der Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt wird.
3
7.Areva wird vom Commissariat ‡ líEnergie Atomique (ÑCEAì) kontrolliert, das wiederum der Kontrolle durch den franzˆsischen Staat untersteht. Areva ist vorwiegend in den drei folgenden Bereichen t‰tig: a) auf allen Ebenen der Nuklearwirtschaft, b) im Konnektorengesch‰ft und c) im Bereich der Strom¸bertragung und -verteilung. Insbesondere ist Areva ¸ber das Tochterunternehmen Eurodif, das die grˆflte Anreicherungsanlage Europas besitzt, auf dem Markt der Urananreicherungsdienst aktiv. Die inzwischen veraltete Anlage beruht auf der ¸berholten und teuren Gasdiffusionstechnologie. Eurodif hat eine Nennkapazit‰t von 10,8 Millionen kg UTA (UTA = Urantrennarbeit) pro Jahr. Im Jahre 2002 hat Eurodif Erzeugnisse im Umfang von etwa 9 Millionen kg UTA geliefert.
8.Urenco Limited wurde Anfang der 70er Jahre im Rahmen des zwischen Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Kˆnigreich geschlossenen Vertrages von Almelo zur Entwicklung und Nutzung der Zentrifugentechnologie zur Urananreicherung gegr¸ndet. Die Aktion‰re von Urenco sind British Nuclear Fuels (BNFL), Ultra Centrifuge Nederland Limited, RWE und E.ON. Urenco ist die Holdinggesellschaft der Urenco-Gruppe mit der Uranium Enrichment Company (UEC) und der Enrichment Technology Company (ETC) als den beiden Hauptunternehmen. UEC ist weltweit in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Urananreicherung durch die moderne und leistungsf‰hige Zentrifugentechnologie t‰tig.
9.Das von der geplanten ‹bernahme betroffene Unternehmen ETC ist an der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Zentrifugen zur Urananreicherung beteiligt.
10.Gem‰fl dem beabsichtigten Vorhaben ¸bernimmt Areva einen Anteil von 50 % an ETC; ETC wird damit zu einem Gemeinschaftsunternehmen unter Beteiligung von Areva und Urenco. Die Aktivit‰ten von ETC beschr‰nken sich auf die vorgelagerten Bereiche FuE, Konstruktion und Fertigung von Zentrifugenanlagen, w‰hrend Areva und Urenco weiterhin auf dem nachgelagerten Urananreicherungsmarkt t‰tig sein werden.
11.Areva betreibt zurzeit eine Gasdiffusionsanlage; im Vergleich zu Anlagen, die auf der Zentrifugentechnologie beruhen, h‰lt Areva diese Anlage f¸r kostenintensiv und geht zudem von einer begrenzten Lebensdauer von sch‰tzungsweise [5 bis 20]Jahren aus. Nachdem das CEA von der Entwicklung der eigenen Zentrifugen- und Laseranreicherungstechnologie Abstand genommen hatte, hat Areva Gespr‰che mit Zentrifugenherstellern aufgenommen und beschlossen, ein Gemeinschaftsunternehmen mit Urenco zu gr¸nden, da dies als Ñdie bei weitem wirtschaftlichste, am wenigsten riskante und schnellste Lˆsungì f¸r den Ersatz der bestehenden Gasdiffusionsanlage durch eine Zentrifugenanlage betrachtet wurde. Die neue Anlage sollte im Jahre 2007
Dieser Text wurde teilweise bearbeitet, um sicherzustellen, dass keine vertraulichen Informationen offengelegt werden; die betreffenden Stellen wurden in eckige Klammern gesetzt.
Lauvergeon: Areva kommt am kosteng¸nstigsten ¸ber Urenco zu einem Zentrifugenprogramm.ì Nuclear fuel, 28. Oktober 2002.
12.in Betrieb gehen; bei vollst‰ndiger Betriebsf‰higkeit sollen j‰hrlich 7,5 Millionen kg UTA produziert werden. Auf diese Weise kann Areva langfristig ein aktiver Wettbewerber auf dem Markt f¸r Urananreicherung bleiben.
13.Urenco mˆchte mit diesem Vorhaben unmittelbar durch den Verkauf des im Besitz von Areva befindlichen 50%igen Anteils an ETC und mittelbar durch die Erweiterung des Kundenstamms von ETC einen Ertrag f¸r die in der Vergangenheit get‰tigten Investitionen realisieren.
14.Nach dem beabsichtigten Vorhaben werden Areva und Urenco jeweils 50 % des Kapitals und der Stimmrechte von ETC besitzen und ETC somit gemeinsam kontrollieren. Insbesondere wird festgestellt, dass die beiden Unternehmen eine jeweils gleiche Anzahl an Mitgliedern f¸r den Board of Directors benennen und dass die jeweils benannten Mitglieder des Board of Directors bei beabsichtigten strategischen Entscheidungen wie z.B. dem Gesch‰ftsplan von ETC und dem Haushaltsplan Vetorechte erhalten sollen. Alle ¸brigen Entscheidungen des Board of Directors m¸ssen mit der Mehrheit aller Stimmen gebilligt werden.
15.Urenco hat alle zur Konstruktion und Fertigung von Zentrifugenanlagen erforderlichen Ressourcen einschlieflich der Produktionsanlagen, der benˆtigten Technologie (geistige Eigentumsrechte), der finanziellen Mittel und der Mitarbeiter auf ETC ¸bertragen. Entsprechend wurde das Gemeinschaftsunternehmen in die Lage versetzt, s‰mtliche Funktionen in Verbindung mit seiner Wirtschaftst‰tigkeit auszu¸ben.
16.Die uneingeschr‰nkte Funktionsf‰higkeit des Gemeinschaftsunternehmens wird offenbar nicht dadurch beeintr‰chtigt, dass das Unternehmen w‰hrend eines betr‰chtlichen Zeitraums Zentrifugenanlagen ¸berwiegend an seine Muttergesellschaften verkauft. In Anbetracht der besonders langen Vorlaufzeiten in der Nuklearindustrie kˆnnte dies als anf‰ngliche ‹bergangsphase betrachtet werden, nach der weitere Betreiber vermutlich ebenfalls Kunden von ETC werden.
16.Die Anreicherungsunternehmen haben ihre Anlagen zwar bislang im Allgemeinen selbst hergestellt (mit nur einer bekannten nennenswerten Ausnahme), die Kommission geht jedoch davon aus, dass sich diese Situation in Zukunft ‰ndern wird. Einige der in die Marktuntersuchung einbezogenen Unternehmen haben die Ansicht der Parteien best‰tigt, dass sich in absehbarer Zeit ein umfangreicherer Markt f¸r Anreicherungsanlagen entwickeln wird. Keines der in der Marktuntersuchung befragten Unternehmen hat sich diesbez¸glich abweichend ge‰uflert.
17.Die Kommission geht daher davon aus, dass das Gemeinschaftsunternehmen langfristig alle Funktionen einer eigenst‰ndigen wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung ¸bernehmen wird und dass das beabsichtigte Vorhaben entsprechend einen Zusammenschluss darstellt. Diese Ansicht wird von den deutschen und den franzˆsischen Behˆrden geteilt.
18.Dieser Zusammenschluss hat insofern keine gemeinschaftsweite Bedeutung, als die in Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden, da der gemeinschaftsweite Umsatz von Urenco 250 Millionen Euro nicht ¸berschreitet und keine der Parteien mehr als 25 Millionen Euro in denselben drei Mitgliedstaaten umsetzt.
5
Hintergrund
19.Um Brennstoffe f¸r Kernreaktoren zu erzeugen, wird Natururan in einer Reihe von Schritten umgewandelt. Uran kommt in so genannten Isotopen vor, die sich geringf¸gig unterscheiden. Die Unterschiede bestehen in der Anzahl der Neutronen im Atomkern. Das in der Erdkruste enthaltene Natururan enth‰lt drei Isotopen: Der grˆflte Anteil (99,275 %) entf‰llt auf Uran-238 (U-238), U-235 kommt mit einem Anteil von 0,720 % vor, und U-234 ist in Spuren mit einem Anteil von 0,005 % enthalten. U-235 ist das einzige nat¸rlich vorkommende Material, mit dem eine Kernspaltungs-Kettenreaktion unter Freisetzung gewaltiger Energiemengen aufrechterhalten werden kann.
20.Der erste Schritt im Brennstoffkreislauf besteht aus dem Abbau von Natururan. Uran kann je nach Tiefe der Lagerst‰tten unter oder ¸ber Tage abgebaut werden. Nach dem Abbau wird das Erz gebrochen und gemahlen. Anschlieflend wird das Erz mit S‰ure behandelt, um das Uran aufzulˆsen, das danach aus der Lˆsung gewonnen wird. Uran kann auch vor Ort ausgelaugt werden (ISL = In-situ-Laugung); dabei wird das Uran in situ aus dem Erzgestein gelˆst und an die Oberfl‰che gepumpt. Endprodukt der Abbauphase oder der ISL ist Uranoxidkonzentrat (UO). Bevor es als Brennstoff verwendet werden kann, muss das Uranoxidkonzentrat eine Reihe von Prozessen durchlaufen. Der n‰chste Schritt bei der Herstellung eines nutzbaren Brennstoffs besteht in der Umwandlung des Uranoxids in ein Gas (Uranhexafluorid oder UF); in diesem Zustand kann Uran schlieflich angereichert werden.
21.Die Energieerzeugung in Kernreaktoren erfolgt im Wesentlichen durch die Spaltung von U-235-Atomen; dabei wird Energie in Form von W‰rme freigesetzt. U-235 ist das wichtigste spaltbare Uranisotop. Das Isotop U-238 tr‰gt nicht unmittelbar zum Spaltungsprozess bei. U-235 und U-238 sind chemisch identisch, unterscheiden sich aber in ihren physikalischen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich ihrer Masse. Dieser Unterschied zwischen U-235 und U-238 ermˆglicht die Trennung der Isotope sowie die Anhebung des Prozentanteils an U-235 (die so genannte ÑAnreicherungì). Zurzeit beruhen alle Anreicherungsprozesse direkt oder indirekt auf der Nutzung dieses kleinen Massenunterschieds.
22.Manche Reaktoren wie z.B. der in Kanada entwickelte Reaktortyp Candu und die britischen Magnox-Reaktoren nutzen Natururan als Brennstoff. Heute wird in den meisten Reaktoren (Leichtwasserreaktoren oder LWR) angereichertes Uran eingesetzt, bei dem der Anteil der U-235-Isotope von 0,7 % auf 2-5 % angehoben wurde. Dies ermˆglicht eine technisch effizientere Reaktorauslegung und einen effizienteren Betrieb der Reaktoren, insbesondere bei groflen Reaktoren; auflerdem kann gewˆhnliches Wasser als K¸hlmedium genutzt werden.
23.Heute erfolgt die kommerzielle Anreicherung von Natururan in zwei Formen: als Gasdiffusionsprozess oder als Zentrifugenprozess. In beiden F‰llen wird das Gas UF6 zugef¸hrt. Die Molek¸le von U-235-Atomen sind etwa 1 % weniger dicht als die ¸brigen Isotope; beide Prozesse beruhen auf diesem Masseunterschied. In Gasdiffusions- und Zentrifugenanlagen wird das Uran in zwei Materialstrˆme aufgeteilt: angereichertes Natururan und abgereichertes Natururan. Das abgereicherte Natururan kann ebenfalls durch Diffusion oder Zentrifugierung angereichert werden.
24.Die Kapazit‰t von Anreicherungsanlagen wird in kg UTA gemessen. Als kg UTA (Urantrennarbeit) wird der Umfang an Trennarbeit angegeben, der zur Anreicherung einer bestimmten Uranmenge benˆtigt wird. Der Umfang der Urantrennarbeit h‰ngt von der Menge des verarbeiteten Urans und vom Grad der gew¸nschten Anreicherung (d.h. vom Umfang, in dem die Konzentration des U-235-Isotops im Vergleich zu den ¸brigen Isotopen erhˆht werden soll) sowie vom Grad der Abreicherung der ¸brigen Isotope ab. Die entsprechende englische Einheit SWU (Separative Work Unit) lautet genau genommen Ñ1 Kilogram Separative Work Unitì (1 kg Trennarbeit) und beschreibt die zur Anreicherung verwendete Energie, wobei Beschickungs- und Produktmengen in Kilogramm oder Tonnen angegeben werden kˆnnen. Um z.B. ein Kilogramm Uran herstellen zu kˆnnen, das auf 3 % U-235 angereichert wurde, sind 3,8 kg UTA erforderlich, wenn die Anlage mit einem Abreicherungsgehalt (d.h. einem Restgehalt an U-235 im abgereicherten Uran) von 0,25 % betrieben wird; bei einem Abreicherungsgehalt von 0,15 % sind 5,0 kg UTA erforderlich (womit sich der Beschickungsbedarf von 6,0 kg Natururan auf nur noch etwa 5,1 kg verringert).
25.Etwa 100000-120000 kg UTA werden zur Anreicherung der j‰hrlichen Brennstoffmenge eines typischen 1000-MWe-Leichtwasserreaktors benˆtigt. Die Kosten der Anreicherung h‰ngen in erheblichem Umfang von der eingesetzten elektrischen Energie ab. Der Gasdiffusionsprozess verbraucht etwa 2500 kWh pro kg UTA; in modernen Gaszentrifugenanlagen hingegen werden nur etwa 50 kWh pro kg UTA benˆtigt. Nahezu die H‰lfte s‰mtlicher Kosten des Kernbrennstoffs und etwa 5 % der Gesamtkosten der erzeugten Elektrizit‰t entfallen auf die Anreicherung.
26.Im Diffusionsprozess wird Uranhexafluoridgas durch eine Reihe porˆser Membranen gepresst. Da die U-235-Molek¸le leichter als U-238-Molek¸le sind, bewegen sich die U-235-Molek¸le schneller; entsprechend hˆher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Molek¸le die Membranporen durchdringen. Das durch die Membran diffundierte UF6 wird so leicht angereichert. Das Gas, das nicht durch die Membran gelangt ist, enth‰lt weniger U-235-Isotopen und wird entsprechend als abgereichertes Uran bezeichnet. Dieser Prozess wird in einer Reihe aufeinander folgender Diffusionsstufen (so genannten Kaskaden) mehrfach wiederholt. Jede Stufe ist mit einem Kompressor, einem Diffusor und einem W‰rmetauscher zur Ableitung der Verdichtungsw‰rme ausger¸stet. Das angereicherte UF6 wird auf der einen Seite der Kaskade und das abgereicherte UF6 auf der anderen Seite abgezogen. Insgesamt muss das Gas etwa 1400 Stufen durchlaufen, bis eine Konzentration von 3-4 % U-235 erreicht ist.
27.Zurzeit erfolgt etwa 40 % der kommerziellen weltweiten Anreicherung im Gasdiffusionsprozess (in den USA durch USEC und in Frankreich durch Eurodif).
28.ƒhnlich wie beim Diffusionsprozess wird auch beim Zentrifugenprozess UF6 als Ausgangsmaterial verwendet und die geringe Massedifferenz zwischen U-235 und U-238 ausgenutzt. Das Gas wird in mehrere aufeinander folgende Vakuumrˆhren gef¸hrt, die jeweils einen 1 oder 2 m langen Rotor mit einem Durchmesser von 15-20 cm enthalten. Wenn die Rotoren rasch gedreht werden (mit 50 000 bis 70 000 U/min), erhˆht sich die Konzentration der schwereren U-238-Molek¸le am ‰ufleren Rand des Zylinders. Gleichzeitig steigt die Konzentration von U-235-Molek¸len im Zentrum der Zentrifuge. Diese Konzentrations‰nderungen werden verst‰rkt, indem das Gas so eingeleitet wird, dass es axial im Zylinder zirkuliert. Das angereicherte Gas wird als Ausgangsmaterial in die n‰chsten Stufen geleitet, w‰hrend das abgereicherte UF6 wieder in die vorherige Stufe zur¸ckgef¸hrt wird. Am Ende des Prozesses werden angereichertes und abgereichertes Uran mit der gew¸nschten Konzentration aus der Kaskade entnommen.
29.Wenngleich die Kapazit‰t einer einzelnen Zentrifuge erheblich geringer ist als die einer einzelnen Diffusionsstufe, kˆnnen Isotope doch deutlich wirksamer abgetrennt werden. Die Zentrifugenstufen bestehen im Allgemeinen aus einer grˆfleren Anzahl parallel angeordneter Zentrifugen. Diese Stufen sind dann ‰hnlich wie bei Diffusionsanlagen zu Kaskaden gruppiert. Im Zentrifugenprozess d¸rfen jedoch hˆchstens 10-20 Stufen kombiniert werden (gegen¸ber 1000 oder mehr Stufen bei Diffusionsprozessen.) Heute werden Zentrifugen kommerziell in Russland sowie in Europa (durch Urenco) betrieben. Die vier Anlagen in Russland erzeugen etwa 40 % der weltweiten Kapazit‰t, und die Kapazit‰t von Urenco liegt bei ca. 12 %. In Japan betreiben JNC und JNFL kleine Zentrifugenanlagen. Auflerdem hat China Zentrifugenanlagen aus Russland eingef¸hrt.
30.Nach der Anreicherung wird das UF6 in Urandioxid (UO2) umgewandelt, das dann wieder zu Brennstoff-Pellets geformt wird. Die Brennstoff-Pellets werden in d¸nne Metallst‰be gef¸llt, die dann als Brennelemente zum Einsatz im Reaktorkern zu B¸ndeln zusammengefasst werden. Der verbrauchte Reaktorbrennstoff wird entnommen und entweder aufgearbeitet oder unterirdisch gelagert.
31.Die aus dem Reaktor entnommenen verbrauchten Brennelemente sind hoch radioaktiv und erzeugen W‰rme in erheblichem Umfang. Die Brennelemente werden daher in
11 The Global Nuclear Fuel Market, World Nuclear Organization 2003.
12.Aufler den genannten Lieferanten verf¸gen noch wenige weitere L‰nder ¸ber begrenzte Anreicherungskapazit‰ten oder sind dabei, eigene Anreicherungskapazit‰ten zu entwickeln; diese Kapazit‰ten sind jedoch vorwiegend f¸r den jeweils heimischen Brennstoffbedarf vorgesehen. Dies gilt f¸r Argentinien, Brasilien, Indien und Pakistan (Quelle: The Global Nuclear Fuel Market, World Nuclear Organization 2003).
8
besonderen Becken (gewˆhnlich auf dem Reaktorgel‰nde) gelagert, damit die W‰rme abgeleitet und die Radioaktivit‰t abgebaut werden kann. Anschlieflend kˆnnen Teile des Brennstoffs wieder verwendet werden. Der verbrauchte Brennstoff wird chemisch aufbereitet, um verbliebenes spaltbares und br¸tbares Material zur Wiederverwendung zur¸ckzugewinnen. Das verbleibende Uran kann neu angereichert werden, und das im Spaltprozess entstehende Plutonium kann zur Erzeugung von Mischoxiden (ÑMOX-Brennelementeì) genutzt werden.
13Euratom-Vertrag und Vertrag ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen
32.Der Euratom-Vertrag wurde 1957 von den sechs EU-Gr¸nderstaaten geschlossen. Ziel des Vertrages war insbesondere die Sicherstellung der Versorgung mit Kernbrennstoffen und die Ermutigung zur Entwicklung der Nuklearindustrie. Die auch heute noch gegebene Relevanz des Ziels der sicheren Energieversorgung der Gemeinschaft wurde im k¸rzlich verˆffentlichten Gr¸nbuch der Kommission ÑHin zu einer europ‰ischen Strategie f¸r Energieversorgungssicherheitì bekr‰ftigt.
15 33. Der Gerichtshof hat in seinem Beschluss 1/78best‰tigt, dass die Bestimmungen in Kapitel 6 des Euratom-Vertrags zeigen, Ñwelche Sorgfalt bei der Abfassung des Vertrages darauf verwandt worden ist, die ausschliefliche Zust‰ndigkeit, welche die Gemeinschaft im Bereich der Versorgung auf dem Kerngebiet sowohl im Inneren wie in den Auflenbeziehungen aus¸bt, eindeutig und verbindlich festzulegenì. Um die Versorgung mit Kernbrennstoffen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik ausgehend von dem Prinzip des gleichen Zugangs zu Bezugsquellen zu gew‰hrleisten, wurde im Rahmen des Euratom-Vertrags die Euratom-Versorgungsagentur eingerichtet. Die Versorgungsagentur ist eine juristische Person und finanziell unabhängig.
34.Der Euratom-Vertrag r‰umt der Versorgungsagentur das Recht zum Kauf von Erzen, Ausgangserzeugnissen und in der Gemeinschaft hergestellten besonderen spaltbaren Stoffen sowie das ausschliefliche Recht zur Schlieflung von Vertr‰gen ¸ber die Lieferung dieser Erzeugnisse aus L‰ndern innerhalb oder auflerhalb der Gemeinschaft ein. F¸r die Wirksamkeit nach Maflgabe des Gemeinschaftsrechts m¸ssen die Liefervertr‰ge der Versorgungsagentur zur Genehmigung vorgelegt werden.
35.Artikel 305 Absatz 2 EG-Vertrag sieht vor, dass Ñ[d]ieser Vertrag [...] die Vorschriften des Vertrags zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Atomgemeinschaft [nicht beeintr‰chtigt].ì
Der 1968 unterzeichnete Vertrag ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen enth‰lt den multilateralen rechtlichen Rahmen f¸r Anreicherungstechnologien und Kernmaterial. Der Vertrag ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen bildet die Grundlage eines Kontrollsystems und soll die friedliche Nutzung von Kernmaterial und Nukleartechnologie sicherstellen. Auflerdem haben die Unterzeichnerstaaten des Vertrages ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen vereinbart, legislative Maflnahmen zur Kontrolle der Ausfuhren ihrer empfindlichen Technologie einzuf¸hren. Die
13 Ausfertigung als Dokument der Internationalen Atomenergiebehˆrde (IAEO), INFCIRC/140.
14 KOM (2002) 321 endg. vom 22. Juni 2002.
15 Slg. 1978, 2151.
Internationale Atomenergieorganisation (ÑIAEOì) wird mit der ‹berpr¸fung der Einhaltung der Grunds‰tze des Vertrags ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen in Anlagen des Brennstoffkreislaufs gem‰fl den von ihr geschlossenen Sicherungs¸bereinkommen mit den Unterzeichnerstaaten des Vertrages ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen beauftragt. Die Nuklearindustrie ist also sowohl hinsichtlich der angestrebten Sicherstellung der Versorgungssicherheit als auch bez¸glich der Nichtverbreitung von Kernmaterial einer ausgepr‰gten Regulierung unterworfen.
Das Vorhaben beinhaltet zwei sachlich relevante vertikal miteinander verbundene M‰rkte: i) den Markt f¸r die Versorgung von Anlagen zur Urananreicherung und ii) den Markt f¸r angereichertes Uran. Beide M‰rkte werden getrennt beurteilt.
38.Dieser Markt betrifft den Erwerb von Technologie und Anlagen zur Einrichtung neuer Anreicherungskapazit‰ten. Die Parteien betrachten den Markt f¸r Zentrifugentechnologie und -anlagen als sachlich relevanten Markt.
39.Bis vor kurzem musste jeder, der Uran anreichern wollte, die erforderliche Technologie selbst entwickeln und die nˆtigen Produktionsanlagen selbst herstellen. In Zukunft d¸rfte sich der Anlagenmarkt entwickeln. L‰ngerfristig kˆnnten auf dem Markt neben den Zentrifugentechnologien aber auch konkurrierende Technologien wie z.B. die Laseranreicherung angeboten werden.
40.Marktuntersuchungen haben ergeben, dass Wettbewerbsdruck durch andere Technologien mittelfristig unwahrscheinlich ist, i) weil die Gasdiffusion hinsichtlich der Betriebskosten offenbar erheblich teurer und entsprechend nicht wettbewerbsf‰hig ist und ii) weil sonstige Technologien noch nicht bis zu einem industriell oder kommerziell nutzbaren Stadium entwickelt wurden.
41.Daher kann der sachlich relevante Markt f¸r die Beurteilung dieser Sache entweder der Markt f¸r Anlagen in Verbindung mit der Zentrifugentechnologie oder der Markt f¸r Anreicherungsanlagen insgesamt sein, da kurz- bis mittelfristig ausschliefllich Anlagen auf der Grundlage der Zentrifugentechnologie kommerziell angeboten w¸rden und die Beurteilung der Wettbewerbssituation entsprechend unver‰ndert bliebe.
42.Die Parteien betrachten den Weltmarkt als r‰umlich relevanten Markt f¸r Zentrifugentechnologie und Zentrifugenanlagen. Nach dem beabsichtigten Zusammenschluss wird ETC die Zentrifugen des Unternehmens weltweit anbieten. Die Kunden suchen weltweit Lieferanten; die Kosten f¸r den Transport von Anlagen f¸r Uranzentrifugen sind gemessen an den Gesamtkosten der Konstruktion einer Anreicherungsanlage im Allgemeinen gering. Die Parteien tragen vor, dass rechtliche Fragen bez¸glich einer Begrenzung des Handels mit Zentrifugentechnologie und -anlagen bzw. des Kaufs von Zentrifugentechnologie und -anlagen auf die L‰nder beschr‰nkt sind, die zurzeit unter dem Aspekt der Verbreitung und in Anbetracht des mit dem Vertrag ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen verfolgten Ziels der Verhinderung einer Nutzung von Kernmaterialien oder Nukleartechnologien zur Herstellung von Kernwaffen durch Nichtkernwaffenstaaten als Risiko eingestuft werden. Zu diesem Zweck wird Kernmaterial Sicherheitsmaflnahmen (Sicherheitskontrollen) seitens der IAEO unterworfen, die in spezifischen Vereinbarungen und Protokollen mit der IAEO festgelegt sind. Auflerdem sehen die Leitlinien f¸r Kernlieferanten (NSG = Nuclear Suppliers' Guidelines) vor, dass Material- und Anlagenlieferungen auf der Grundlage Ñumfassender Sicherheits¸berwachungsabkommenì (d.h. mit der Auflage, dass s‰mtliche Anlagen bestimmten Sicherheitsvorkehrungen unterworfen werden) erfolgen.
43.Der Untersuchung der Kommission zufolge kˆnnte sich ein weltweiter Markt f¸r Anreicherungsanlagen entwickeln. Nach dem beabsichtigten Zusammenschluss kˆnnte ETC gem‰fl den Bestimmungen des Vertrags ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie entsprechend den Leitlinien f¸r Kernlieferanten Anlagen an L‰nder verkaufen, die Vereinbarungen mit L‰ndern getroffen haben, die ihrerseits den Vertrag von Almelo oder eine Vereinbarung zur Verhinderung der Verbreitung der Technologien mit den Unterzeichnerstaaten des Vertrages von Almelo geschlossen haben. Bislang haben nur die USA eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Frankreich d¸rfte eine Vereinbarung in der n‰chsten Zukunft unterzeichnen. Die Parteien erkl‰ren, dass dies angesichts der langen Vorlaufzeiten in der Nuklearindustrie keine schwerwiegende Einschr‰nkung darstelle, da zwischenstaatliche Vereinbarungen ausgehandelt werden kˆnnten, wenn geeignete Kunden f¸r die Anlagen gefunden w¸rden.
Gem‰fl den vorstehenden Ausf¸hrungen w‰re der Markt f¸r Anreicherungstechnologie wohl als weltweiter Markt zu betrachten.
45.Die Parteien sind der Ansicht, dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen auf den Anlagenmarkt haben wird, weil Areva keinen Zugang zu einer modernen Anlagentechnologie besitzt, die Areva liefern kˆnnte; insofern sei Areva nicht als potenzieller Wettbewerber auf dem Markt zu betrachten.
18 IAEO-Dokument INFCIRC 253 in der ge‰nderten Fassung.
19 Unterzeichnet von Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Kˆnigreich.
Zurzeit nutzen aufler Urenco drei weitere Unternehmen Zentrifugenanlagen zur Urananreicherung. Dies sind die russische Minatom/Tenex (ÑTenexì) mit einer Kapazit‰t von etwa 20 Millionen kg UTA, die japanische JNFL mit einer Kapazit‰t von 1,050 Millionen kg UTA und die chinesische CNNC mit einer Kapazit‰t von 1 Million kg UTA. Die chinesischen Zentrifugen beruhen auf russischer Technologie; Japan hat eigene Zentrifugenanlagen entwickelt. Vor dem beabsichtigten Vorhaben hat Areva Diskussionen mit der japanischen JNFL ¸ber die Entwicklung einer Zentrifugentechnologie gef¸hrt. Tenex kˆnnte auf dem Anlagenmarkt mit ETC konkurrieren, da Tenex bereits Zentrifugenanlagen an das chinesische Anreicherungsunternehmen CNNC (China National Nuclear Corporation) geliefert hat. In Zukunft kˆnnte auch die amerikanische USEC ihre Anreicherungstechnologie auf dem Markt anbieten. Ein australisches Unternehmen entwickelt ebenfalls eine Lasertechnologie, die l‰ngerfristig wettbewerbsf‰hig werden kˆnnte.
47.Vier Auskunftgebende erkl‰rten in der Untersuchung der Kommission, dass der Zusammenschluss den Innovationsanreiz auf diesem Markt einschr‰nken w¸rde, da Areva die eigene unabh‰ngige Forschung und Entwicklung einstellen w¸rde. [Das französische staatliche CEA] hat früher eine Zentrifugentechnologie entwickelt, die Entwicklungst‰tigkeit im Jahre 1978 aber eingestellt. [Das CEA] hat seine Ressourcen seitdem auf die Entwicklung einer Lasertechnologie konzentriert, aber auch diese 21 T‰tigkeit im Jahre 2003 beendet.H‰tte Areva beschlossen, die eigene Entwicklungst‰tigkeit im Bereich der Zentrifugentechnologie wieder aufzunehmen, h‰tte es nach Auskunft der Parteien wahrscheinlich 10-15 Jahre gedauert, bis die betreffenden Anlagen das Stadium der industriellen Durchf¸hrbarkeit erreicht h‰tten. USEC hatte die gleichen Probleme hinsichtlich der Entwicklung der Lasertechnologie und hat ebenfalls k¸rzlich die entsprechende Entwicklungst‰tigkeit eingestellt; im Jahre 1998 wurde das Programm zur Entwicklung einer Zentrifugentechnologie wieder aufgenommen. USEC geht davon aus, dass die Technologie im Jahre 2008, d.h. zehn Jahre nach Wiederaufnahme der Entwicklungst‰tigkeit, uneingeschr‰nkt einsatzf‰hig sein wird.
48.Nach dem Zusammenschluss mit ETC h‰tte Areva keinen Anreiz mehr zur Entwicklung einer alternativen Anreicherungstechnologie, da die gesamte Forschung und Entwicklung bei ETC erfolgen w¸rde. Eine dritte Partei argumentiert, der Zusammenschluss w¸rde das Ende des Wettbewerbs zwischen den beiden einzigen Anreicherungsunternehmen in Europa hinsichtlich eines Engagements in neuen Projekten zur Weiterentwicklung der Technologie bedeuten.
49.Die Parteien entgegnen, i) dass Areva diesbez¸glich niemals eine eigenst‰ndige Forschung betrieben habe, und dass das CEA als die französische Regierungsbehˆrde, die diese FuE-Programme durchgef¸hrt hat, die Forschungen im Bereich der Zentrifugentechnologie vor fast 30 Jahren beendet habe, ii) dass die Ergebnisse jeglicher Forschungst‰tigkeit, die Areva oder das CEA theoretisch heute beginnen kˆnnte, zu sp‰t k‰mmen, um dem Unternehmen das ‹berleben auf dem Anreicherungsmarkt zu ermˆglichen, iii) dass diese Bedenken unabh‰ngig von der
20 The World Nuclear Association 2003.
21 Es wird nicht ausgeschlossen, dass dieses Projekt in der Zukunft wieder aufgenommen wird, wenn die Durchf¸hrbarkeit im Labor nachgewiesen wurde; damit ist kurz- bis mittelfristig aber sicher nicht zu rechnen.
50.Struktur des Vorhabens (Gemeinschaftsunternehmen, Verkauf, Liefervereinbarung usw.) seien und iv) dass der Anreiz f¸r ETC zur Investition in FuE nach dem Vorhaben grˆfler sei als wenn das Vorhaben nicht umgesetzt werde.
51.Die Tatsache, dass Forschungsaktivit‰ten eher vom CEA als von Areva unternommen wurden, ist nicht von Belang, da sich das CEA ebenso wie Areva vollst‰ndig im Besitz des französischen Staates befinden; die Zuweisung von Forschungsprogrammen zu bestimmten Unternehmen oder Einrichtungen, die sich im Besitz des französischen Staates befinden, sollten als Frage der internen Organisationen betrachtet werden. [Das CEA] hat sehr betr‰chtliche Betr‰ge in die Erforschung der Urananreicherung durch Lasertechnologie investiert; die Forschungsaktivit‰ten waren allerdings nicht erfolgreich und wurden inzwischen aufgegeben.
52.Das Argument, dass jegliche Ergebnisse der Forschung von Areva (oder des CEA) zu sp‰t k‰men, um zu verhindern, dass Areva aus dem Markt gedr‰ngt w¸rde, ist schwer zu beurteilen. Verschiedentlich hat Areva ˆffentlich erkl‰rt, dass die unternehmenseigene Diffusionsanlage Anfang der 2020er Jahre in Betrieb genommen werden kˆnnte. Allerdings kˆnnten Areva oder das CEA entweder alleine oder mˆglicherweise auch in Zusammenarbeit mit einem Partner eine geeignete Zentrifugentechnologie entwickeln. Dass diese Entwicklungst‰tigkeit ebenso effizient w‰re wie die seit ¸ber 30 Jahren kontinuierlich fortgesetzte Entwicklungst‰tigkeit von Urenco, ist jedoch ‰uflerst unwahrscheinlich. W‰hrenddessen wird der zu erwartende Anstieg der Strompreise daf¸r sorgen, dass die Erzeugung mit Diffusionsanlagen immer weniger wettbewerbsf‰hig wird.
Wie bereits in Randnummer 46 dargelegt, sind zurzeit Tenex und JNFL Wettbewerber von Urenco; ein weiterer Wettbewerber kˆnnte USEC sein. Es ist zweifelhaft, dass von Areva unternommene Forschungen zu einem kommerziell verwertbaren Produkt f¸hren würden. Selbst wenn die Forschungen erfolgreich w‰ren, w‰re das Produkt von Areva sehr wahrscheinlich allenfalls langfristig wettbewerbsf‰hig. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Innovationssituation mˆglicherweise marginal und spekulativ. Innovationsm‰rkte sind gewˆhnlich von einer grˆfleren Anzahl an unsicheren Parametern abh‰ngig; daher sind ordnungspolitische Interventionen h‰ufig nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere f¸r F‰lle wie z.B. die Unrananreicherungstechnologie, in denen ein neuer Produktzyklus 10-20 Jahre dauert. Aus diesen Gr¸nden ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorhaben keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Marktes f¸r Zentrifugen oder Urananreicherungsanlagen bietet.
53.Die Versorgung mit angereichertem Uran erfolgt vorwiegend ¸ber kommerzielle Anreicherungsanlagen sowie erg‰nzend in erster Linie aus der Abreicherung zuvor milit‰risch genutzten hochangereicherten Urans (HEU = Highly Enriched Uranium).
Angereichertes Natururan/angereichertes Tails-Uran
54.Das als Kernbrennstoff genutzte angereicherte Uran wird allgemein als schwachangereichertes Uran (LEU) bezeichnet. Schwachangereichertes Uran kann mit verschieden Produktionsmethoden hergestellt werden. Erstens kann Natururan nach der Umwandlung angereichert werden, um den spaltbaren Anteil an U-235 auf 3-5 % zu
13
erhˆhen (siehe vorstehende Randnummern 21-29). Dieses Produkt wird gewˆhnlich als angereichertes Natururan bezeichnet.
LEU kann aber auch durch die Anreicherung von abgereichertem Uran (Tails) hergestellt werden; dabei wird das in den Tails verbliebene U-235 gewonnen. Bei der ausschlieflisch von der russischen Tenex vorgenommenen Anreicherung von Tails besteht allerdings eine andere Ertragssituation. Areva und Urenco liefern Tails zur Anreicherung an Tenex und [Ö]. Zwischen dem aus der Anreicherung von Tails gewonnenen und Natururan entsprechenden Uran (als UF ) und dem nat¸rlich vorkommenden Uran (ebenfalls als UF ) besteht kein Unterschied; insbesondere erf¸llt das aus der Anreicherung von Tails gewonnene Uran die gleichen Brennstoffspezifikationen. Im Uranisotopen-Gehalt werden zwar mˆglicherweise geringf¸gige Unterschiede festgestellt; beide Produkte erf¸llen jedoch die international anerkannte ASTM Standard Specification für aus Natururan erzeugtes LEU, in der die Materialanforderungen hinsichtlich des Isotopenanteils und der chemischen Zusatzstoffe festgelegt werden. Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass angereichertes Natururan und angereichertes Tails-Uran von den Versorgungsunternehmen als uneingeschr‰nkt gleichwertig betrachtet werden. Die Versorgungsunternehmen erkl‰ren, dass kein sp¸rbarer Preisunterschied zwischen den Produkten besteht, und dass beide Produkte auf der Nachfrageseite einander uneingeschr‰nkt substituieren kˆnnen.
56.F¸r milit‰rische Zwecke nicht benˆtigtes Kernmaterial in den USA und in Russland wird nun in Brennstoffe f¸r kommerzielle Kernreaktoren umgewandelt. Das Material besteht vorwiegend aus hochangereichertem Uran (HEU) mit mindestens 20 % U-235; in der Regel liegt der Anteil an U-235 bei 90 %. HEU kann mit Uran mit niedrigen Anteilen an U-235 zur Herstellung von LEU f¸r Kernreaktoren abgereichert werden; der Anteil liegt dann typischerweise bei weniger als 5 % U-235. Das Material wird mit abgereichertem Uran (meist U-238), Natururan (0,7% U-235) oder leicht angereichertem Uran gemischt.
Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass abgereichertes hochangereichertes Uran auf dem europ‰ischen Markt eine geringere Rolle, auflerhalb Europas und insbesondere in den USA jedoch eine wichtige Rolle spielt. Die Versorgungsunternehmen argumentieren, dass LEU, das aus HEU durch Abreichern mit Natururan oder mit abgereichertem Uran erzeugt wurde und die ASTM-Spezifikationen erf¸llt, als uneingeschr‰nkt substituierbar durch angereichertes Natururan oder angereichertes Tails-Uran betrachtet werden kann.
Eine Kategorie von schwachangereichertem Uran (LEU) ist mit HEU angereichertes LEU (EBU). Statt das aufbereitete Uran nochmals mit herkˆmmlichen Anlagen anzureichern, schicken manche Versorgungsunternehmen – h‰ufig in Zusammenarbeit mit Unternehmen aus der Gemeinschaft – Material nach Russland, um es dort mit HEU milit‰rischen Ursprungs anreichern zu lassen. Nach dem Anreichern wird das Material als angereichertes Uranerzeugnis zur Herstellung von Brennelementen wieder in die Gemeinschaft zur¸ckgeschickt. Das Material besteht aus angereichertem Uran mit Spuren sekund‰rer Uranisotopen in Anteilen, die in technischer Hinsicht ebenso wie unter dem Aspekt der Strahlungssicherheit f¸r die Erzeugung, Handhabung und Strahlungsaktivit‰t des Brennstoffs keine Bedeutung haben. Diesbez¸glich bietet mit HEU angereichertes LEU hinsichtlich der Handhabung sowie der Genehmigung der entsprechenden Kraftwerke gegen¸ber angereichertem aufbereitetem Uran einen Vorteil. Die Anzahl der Produktionsanlagen, die eine Genehmigung f¸r die Annahme dieser Erzeugnisse besitzen, ist mˆglicherweise jedoch begrenzt. EBU wird in Russland erzeugt und in die Gemeinschaft eingef¸hrt, wo es an entsprechende Brennstoffhersteller geliefert wird. Wegen technischer und aufsichtsrechtlicher Einschr‰nkungen wird EBU nur von sehr wenigen Versorgungsunternehmen eingesetzt; der Marktanteil an europ‰ischem LEU betr‰gt nur etwa [0-10] %. Die Frage, ob EBU in den Produktmarkt f¸r LEU einbezogen werden sollte, er¸brigt sich, weil die Menge an EBU auf dem europ‰ischen Markt und auf dem Weltmarkt unerheblich ist.
59.Bei der Aufbereitung von verbrauchtem Kernbrennstoff werden Plutonium und Uran getrennt wiedergewonnen. Der verbrauchte Kernbrennstoff besteht zu 96 % aus Uran. Die Zusammensetzung von aufbereitetem Uran h‰ngt von der Verweildauer des Brennstoffs im Reaktor ab; vorwiegend besteht das aufbereitete Uran jedoch aus U-238. In der Regel kommt U-235 mit einem Anteil von etwa 1% vor; auflerdem enth‰lt das Material geringere Anteile an U-232 und U-236. Ersteres setzt Gammastrahlung frei; dies erschwert die Handhabung des Materials selbst bei Spurenanteilen. Letzteres (mit einem Anteil von etwa 0,5 % im Material enthalten) absorbiert Neutronen, d.h. wenn aufbereitetes Uran als neuer Brennstoff eingesetzt wird, muss das Uran etwas st‰rker angereichert werden als Natururan. Neu angereichertes aufbereitetes Uran ist jedoch insofern nachteilig, als auch Verunreinigungen angereichert werden. Daher muss die Anreicherung in speziellen Kaskaden f¸r die Anreicherung von aufbereitetem Uran erfolgen. Aus praktischen Gr¸nden erfolgt die Wiederanreicherung von aufbereitetem Uran ausschliefllich in Zentrifugenanlagen, wo die Kontaminierungen auf einzelne Kaskaden beschr‰nkt sind. Das Kontaminationsrisiko wirkt sich nachteilig auch auf die anschlieflende Erzeugung von Brennelementen mit aufbereitetem Uran und f¸r den Einsatz dieser Brennstoffe in Kernkraftwerken aus. Im Allgemeinen entstehen f¸r 1 kg UTA zur Anreicherung von aufbereitetem Uran ‰hnliche Kosten wie bei der Anreicherung von Natururan. F¸r die Anreicherung von aufbereitetem Uran [muss] Urenco jedoch zus‰tzliche Kosten aufbringen, da aufbereitetes Uran kein Standard-Brennmaterial darstellt und da hˆhere Schutzanforderungen wie z.B. die Notwendigkeit einer zus‰tzlichen [Ö] Abschirmung bestehen. Auflerdem entstehen infolge der Kontaminationen hˆhere Kosten bei der Stilllegung der Anlagen.
60.Auf der Nachfrageseite setzt der Einsatz von angereichertem aufbereitetem Uran voraus, dass die Anlagen speziell f¸r die Verwendung von angereichertem aufbereitetem Uran zugelassen sind. Angereichertes aufbereitetes Uran erf¸llt im Allgemeinen nicht die von den meisten Brennstoffherstellern vorgegebenen
24 Euratom-Versorgungsagentur, Jahresbericht 2003, S. 20.
61.Spezifikationen, und die Erzeugung von Brennstoffen aus diesem Material w‰re kostenintensiver. Angereichertes aufbereitetes Uran erf¸llt die ASTM-Spezifikation C-990/96 f¸r aus Natururan erzeugte Brennstoffe nicht. Die mit dem Einsatz von angereichertem aufbereitetem Uran verbundenen Kosten sind betr‰chtlich hˆher als die Kosten f¸r den Einsatz von angereichertem Natururan.
62.Das im verbrauchten Brennstoff enthaltene Plutonium kann zur Erzeugung von MOX (Mischoxidbrennstoffen) verwendet werden. Bei der Erzeugung von MOX erfolgt keine Anreicherung, sondern eher eine Mischung beider Produkte. MOX werden ausschliefllich in eigens daf¸r vorgesehenen Reaktoren eingesetzt. Ebenso wie bei angereichertem aufbereitetem Uran sind auch bei der Erzeugung von MOX die Kosten erheblich hˆher als bei schwachangereichertem Natururan. Der Einsatz von MOX erfordert gelegentlich technische ƒnderungen am Reaktor, mit denen dem jeweils spezifischen reaktordynamischen Verhalten Rechnung getragen werden kann. Auflerdem sind die Lagerzeiten zur Abk¸hlung von bestrahlten MOX vor dem Transport zu einer Lagerst‰tte oder zu einer Wiederaufbereitungsanlage deutlich l‰nger. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass Mischoxide und angereichertes Natururan sehr unterschiedliche Produkte sind und dass die beiden Produkte nicht als austauschbar betrachtet werden kˆnnen. Unter anderem bestehen zahlreiche wirkungsspezifische Unterschiede wie z.B. der erforderliche hˆhere Strahlenschutz bei der Brennstofferzeugung und die schwierige Handhabung. Zudem sind die mit dem Einsatz von Mischoxiden verbundenen Kosten erheblich hˆher als die beim Einsatz von angereichertem Natururan entstehenden Kosten.
Die Parteien stimmen dahingehend mit der Kommission ¸berein, dass abgereichertes hochangereichertes Uran, angereichertes Natururan und angereichertes Tails-Uran mit einem Anteil an 3-6 % U-235-Isotopen als Substitute angesehen werden kˆnnen. Die Parteien sind jedoch der Ansicht, dass die Bereitstellung eines angereicherten Urangemischs auch als Substitut f¸r Uran angenommen werden kˆnnte, das durch direkte Anreicherung oder durch Abreicherung mit HEU schwach angereichert wurde. Angereichertes Urangemisch ist auf den ersten Blick offenbar tats‰chlich teurer; insgesamt gestaltet sich der Aspekt der Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von angereichertem Urangemisch jedoch etwas komplexer. Die Parteien erkl‰ren, dass selbst wenn angereichertes Urangemisch oder sogar MOX nicht als Teil des Marktes f¸r angereichertes Uran betrachtet w¸rden, beide Erzeugnisse einen Wettbewerbsdruck f¸r die Preisgestaltung auf diesem Markt schaffen und von den Versorgungsunternehmen als mˆgliche Alternativen gesehen werden kˆnnten.
63.Ausgehend von den vorstehenden Ausf¸hrungen kann festgestellt werden, dass der Produktmarkt sowohl angereichertes Natururan als auch angereichertes Tails-Uran und abgereichertes HEU mit einem U-235-Anteil von 3-6 % umfasst. Wegen der unterschiedlichen Merkmale sollten angereichertes aufbereitetes Uran und Mischoxidbrennstoffe nicht zum sachlich relevanten Produktmarkt gez‰hlt werden. F¸r die Zwecke dieser Entscheidung braucht nicht gekl‰rt zu werden, ob angereichertes Urangemisch zum Produktmarkt gerechnet werden sollte, da dies die Beurteilung des beabsichtigten Vorhabens im Hinblick auf die Wettbewerbssituation nicht wesentlich ¨ndern w¸rde.
64.In der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ÑBekanntmachung ¸ber die Definition des relevanten Marktesì) wird der r‰umlich relevante Markt wie folgt beschrieben:
ÑDer maflgebliche geographische Markt umfasst die Region, in der die betroffenen Unternehmen dem Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage nach Produkten und Leistungen ausgesetzt sind, in denen die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, und die von benachbarten Regionen zu unterscheiden sind, weil in diesen Regionen deutlich andere Wettbewerbsbedingungen bestehen.ì
65.In den folgenden Abschnitten werden die verschiedenen Sachverhalte und Argumente bez¸glich der Bewertung des geeigneten r‰umlichen Rahmens f¸r diese Sache dargelegt und erˆrtert.
Die Position der Parteien
66.Die Parteien haben erkl‰rt, der Markt f¸r die Bereitstellung von LEU sei ein weltweiter Markt. Im Wesentlichen wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, i) dass dieser Markt nur eine begrenzte Anzahl an Anbietern umfasst, die alle weltweit aktiv sind, ii) dass LEU ein vollkommen homogenes Produkt darstellt, das unabh‰ngig von einer Anreicherung internationalen Normen unterworfen ist, iii) dass die Kosten f¸r den Transport von LEU mit einem Anteil von nur etwa [0-10] % des Preises pro kg UTA bei transatlantischer Lieferung verh‰ltnism‰flig gering sind, iv) dass die ‹berlegungen hinsichtlich der Nichtverbreitung keine Lieferungen von LEU zwischen L‰ndern verhindern, die jeweils Nichtverbreitungsvereinbarungen unterzeichnet haben, v) dass f¸r die Einfuhr von LEU in die Gemeinschaft keine Quoten festgelegt sind und vi) dass die Beschr‰nkungen f¸r die Ausfuhr von LEU aus der Gemeinschaft in andere R‰ume und insbesondere die von den USA gegen europ‰ische Anreicherungsunternehmen festgesetzten Antidumping- und die Ausgleichszˆlle f¸r die Bewertung der r‰umlichen Dimension des Marktes aus Sicht der europ‰ischen Kunden nicht erheblich sind.
67.Als nachgelagertes Argument tragen die Parteien vor, dass der r‰umlich relevante Markt zumindest im folgenden Sinn europ‰isch sei: ÑWenn die Kommission ber¸cksichtigen w¸rde, dass der Urananreicherungsmarkt keine weltweite Dimension hat, w¸rde sich wenigstens eine gesamteurop‰ische Dimension ergeben.ì
Erg‰nzend zu ihren Argumenten haben die Parteien das Beratungsunternehmen LECG mit der Durchf¸hrung einer Studie beauftragt. Die Studie sieht ausgehend von den Verkaufspreisen, welche die Parteien erzielt haben, sowie von den Angeboten, die den Parteien in unterschiedlichen Regionen unterbreitet wurden, Anzeichen daf¸r, dass der r‰umlich relevante Markt nicht auf das Gebiet der Gemeinschaft zu beschr‰nken ist. Der entsprechende Bericht wird im Folgenden erˆrtert (Randnummern 84-100).
Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission hinsichtlich der von den Parteien vertretenen Position
26 ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.
27 Formblatt CO, S. 36.
Die begrenzte Anzahl an Marktteilnehmern
69.Die Untersuchung der Kommission hat best‰tigt, dass weltweit nur vier grˆflere Unternehmen LEU liefern: Areva, Urenco, USEC (USA) und Tenex (Russland). Zwei kleinere Marktteilnehmer (die chinesische CNNC und die japanische JFNL) beliefern weitgehend die eigenen nationalen M‰rkte. Sowohl Japan als auch China sind Nettoimporteure von LEU. Werden jedoch nur die vier Hauptlieferanten betrachtet, kann nicht festgestellt werden, dass alle vier weltweit aktiv waren. Der russische Bedarf wird ausschliefllich von Tenex gedeckt. In den USA erfolgt der Verkauf von abgereichertem russischem HEU milit‰rischen Ursprungs an Endverbraucher im Rahmen des Programms ÑMegatonnen in Megawattì ausschliefllich durch USEC; Tenex ist nur als Vermittler f¸r das russische Atomenergieministerium (Minatom) beteiligt.
Ein homogenes Produkt
70.Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass LEU ein homogenes Produkt darstellt, das gem‰fl bestimmten ASTM-Spezifikationen verkauft wird.
Transportkosten
71.Die Marktuntersuchung durch die Kommission hat weitgehend den Standpunkt der Parteien best‰tigt, dass die Transportkosten (etwa [0-10] %) nur eine marginale Auswirkung auf die Kosten von LEU haben und dass die Versorgungsunternehmen LEU von Unternehmen in unterschiedlichen geographischen R‰umen beziehen.
Nichtverbreitung
72.Die Untersuchung hat best‰tigt, dass Erw‰gungen hinsichtlich der Nichtverbreitung keine Auswirkungen auf den Transfer von LEU zwischen L‰ndern haben, die den Vertrag ¸ber die Nichtverbreitung von Kernwaffen unterzeichnet und gem‰fl den ÑLeitlinien f¸r Kernlieferantenì (NSG = Nuclear Suppliers' Guidelines) ein umfassendes Sicherheitssystem eingerichtet haben. LEU wird nahezu ausschlieflisch in diesen L‰ndern verbraucht.
Aufsichtsrechtliche Situation bez¸glich der Einfuhr von LEU in die Gemeinschaft
73.Wenngleich keine Hˆchstquoten f¸r die Einfuhr von LEU in die Gemeinschaft bestehen, zeigen die Antworten auf die Befragungen durch die Kommission doch, dass fast vollst‰ndige Einm¸tigkeit unter allen Abnehmern von LEU in der Gemeinschaft dahingehend besteht, dass die Erkl‰rung von Korfu (Abs‰tze 121-140) die Mˆglichkeit der europ‰ischen Versorgungsunternehmen zum Einkauf von Material aus Russland beschr‰nkt. Die Erkl‰rung soll sicherstellen, dass die LEU-Einfuhren aus Russland in die Kommission nicht zu einer Verringerung der Marktanteile der europ‰ischen Erzeuger in einem Umfang f¸hrt, der den Versorgerstatus der europ‰ischen Erzeugerunternehmen beeintr‰chtigen kˆnnte. Die Erkl‰rung verweist auf den Durchschnitt der kombinierten Marktanteile der europ‰ischen Erzeuger in der Gemeinschaft zwischen 1991 und 1993 (etwa 80 %).
Der Standpunkt der Kommission
28 IAEO-Dokument INFCIRC/245 in der ge‰nderten Fassung.
74.Die Kommission betrachtet die Beschr‰nkungen f¸r die Ausfuhr von aus der Gemeinschaft stammendem LEU in andere Regionen und insbesondere die Ausgleichs- und Antidumpingzˆlle in den USA als Anzeichen f¸r unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in diesen Regionen.
75.Bei der ‹berpr¸fung der r‰umlich relevanten M‰rkte hat die Kommission die in der Bekanntmachung ¸ber die Definition des relevanten Marktes beschriebene Methode zugrunde gelegt. Auf der Grundlage der Verteilung der Marktanteile und der Preise in den verschiedenen Regionen wurde eine Arbeitshypothese entwickelt. Diese Hypothese wurde anschlieflend unter dem Aspekt von Angebot und Nachfrage weiter ¸berpr¸ft.
Marktanteile
Stabilit‰t des hohen Marktanteils der beiden europ‰ischen Erzeuger auf dem europäischen Markt
76.Die Tatsache, dass die Lieferanten ¸ber einen langen Zeitraum hohe Marktanteile und stabile Marktpositionen in einer bestimmten Region aufrechterhalten konnten, deutet darauf hin, dass die Lieferanten mˆglicherweise keinen erheblichen Wettbewerbsdruck durch Kr‰fte auflerhalb der Region erfahren. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs spricht dies daf¸r, die betreffende Region als getrennten r‰umlichen Markt zu betrachten. Andererseits lassen sich unterschiedliche Marktanteile mit historischen Ursachen erkl‰ren, und die unterschiedlichen Marktanteile widersprechen nicht an sich einer umfassenderen Definition des Marktes.
77.Die beiden in dieser Sache betroffenen europ‰ischen Anreicherungsunternehmen hatten in den letzten 13 Jahren einen Anteil von etwa 80 % am europ‰ischen Markt (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1
Anreicherungsdienstleistungen f¸r Versorungsunternehmen in der EU nach Ursprung, 1992-2003
100%
80%
Sonst.
60%
USA
Russl.
40%
EU
20%
0%
1992 1994 1996 1998 2000 2002
78.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn im ber¸cksichtigten Zeitraum Schwankungen der Marktanteile der beiden europ‰ischen Erzeuger aufgetreten sind, der kumulierte Marktanteil konstant bei etwa 80 % des gesamten Marktes der Gemeinschaft lag. Die grofle Stabilit‰t der kombinierten Marktanteile der beiden europ‰ischen Erzeuger kˆnnte ein Anzeichen daf¸r sein, dass diese keinem sehr erheblichen Wettbewerbsdruck seitens der Anreicherungsunternehmen in anderen Regionen ausgesetzt waren, die nie in der Lage waren, zu Lasten der europ‰ischen Erzeuger auf den Gemeinschaftsmarkt zu expandieren.
79.Unabh‰ngig von den Gr¸nden f¸r diese Situation kann die Tatsache, dass die beiden europ‰ischen Anreicherungsunternehmen ¸ber einen langen Zeitraum einen sehr hohen und stabilen Marktanteil hielten, ein Anzeichen daf¸r sein, dass die Gemeinschaft als gesonderter r‰umlicher Markt betrachtet werden kˆnnte.
Unterschiedliche Marktanteile in unterschiedlichen Regionen
80.Im Wesentlichen wird angereichertes Uran in vier Regionen verbraucht: in der Gemeinschaft, in Amerika (vorwiegend in den USA), in Russland (einschlieflich der Neuen unabh‰ngigen Staaten) und in Asien (China, Korea, Japan und Taiwan). Russland wird ausschlieflich von russischen Lieferanten versorgt. In der Gemeinschaft haben Areva und Urenco gemeinsam einen Marktanteil von etwa 80 %, USEC versorgt weniger als 5 % des Marktes, und der Marktanteil von Tenex liegt bei knapp 20 %.
81.Die russische Tenex bietet abgereichertes HEU an, das sp‰ter von USEC in den USA verkauft wird. Da das abgereicherte Material gem‰fl den von USEC mit Kunden geschlossenen Vertr‰gen den Verk‰ufen von USEC zugerechnet werden kˆnnte, w¸rde sich f¸r USEC ein Marktanteil von 64 % ergeben. Ansonsten w¸rde sich der Anteil russischer Erzeuger auf ¸ber 30 % erhˆhen, und der Anteil von USEC einerseits sowie der gemeinsame Anteil von Areva und Urenco w¸rde ebenfalls je 30 % betragen.
82.In Asien ist USEC mit einem Anteil von ¸ber 50 % der grˆflte Lieferant. Die Kommission versteht, dass die Versorgung mit angereichertem Uran Bestandteil von Vereinbarungen ¸ber die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie in dieser Region war. Der gemeinsame Marktanteil der europ‰ischen Lieferanten liegt etwas unter 30 %, und der russische Anteil betr‰gt weniger als 10 %.
Tabelle 1
Marktanteile in kg UTA nach Regionen 2003 (Quelle: WNA 2003)
Westeuropa Nordamerika Asien
Osteuropa (einschlieflich Russland)
48
17
19
2
25
19
10
2
Tenex
26*
-
7
96
USEC
3
64**
52
-
JNFL/CNEIC
-
-
12
-
* Beinhaltet einen Anteil von etwa [0-10] % f¸r die nochmalige Anreicherung von Tails f¸r Areva und Urenco.
** Beinhaltet von USEC verkauftes russisches Material.
83.Aus den vorstehenden Ausf¸hrungen ergibt sich eindeutig, dass sehr erhebliche Unterschiede zwischen den Marktanteilen in den verschiedenen Regionen bestehen. Dies kˆnnte Anzeichen f¸r das Bestehen gesonderter r‰umlich relevanter M‰rkte sein. Andererseits lassen sich die unterschiedlichen Marktanteile in den verschiedenen L‰ndern durch historische Ursachen erkl‰ren, die nicht an sich unvereinbar mit einer umfassenderen Definition des Marktes sind.
Preise
LECG-Studie
Die Parteien haben einen Bericht (den ÑLECG-Berichtì) vorgelegt, in dem die Preisniveaus in den verschiedenen Regionen der Welt analysiert werden. Der Bericht besch‰ftigt sich mit den folgenden Typen von Preisinformationen: i) durchschnittliche j‰hrliche Vertragspreise (in EUR/kg UTA) der Lieferungen durch Areva und Urenco in den EWR, in die USA, nach Japan und in sonstige Regionen der Welt (im Zeitraum 1994-2003), ii) durchschnittliche j‰hrliche weltweite Angebotspreise (USD/kg UTA) von Urenco f¸r die Lieferung angereicherter Erzeugnisse (1994-2003) und iii) Preise bestimmter weltweiter Angebote (in USD/kg UTA) von Urenco f¸r die Lieferung angereicherter Erzeugnisse (1994-2003). Nach Ansicht der Parteien belegen diese Preisvergleiche, dass ñ mit Ausnahme eines der beiden Sonderf‰lleñ Areva und Urenco [weltweit in verschiedenen Regionen] ‰hnliche Preise pro kg UTA in Rechnung stellen.
85.Die Kommission hat gepr¸ft, ob die von den Parteien angestellten Preisvergleiche tats‰chlich belegen, dass die Preise weltweit im Groflen und Ganzen ‰hnlich sind.
86.Auf den ersten Blick scheinen die Daten zu den durchschnittlichen j‰hrlichen Vertragspreisen in den letzten Jahren f¸r gewisse nicht unbetr‰chtliche Unterschiede zwischen dem EWR, den USA, Japan und den ¸brigen Regionen der Welt zu sprechen. Allerdings besteht eine Tendenz zur Ann‰herung. Bei Urenco zeigen die Daten, dass der durchschnittliche Preis pro kg UTA im EWR in Europa weitgehend konstant geblieben ist [Ö] [Ö]. W‰hrend dieses Zeitraums haben die Preise sowohl in Asien als auch in den USA merklich angezogen. 1995 bis 2000 ist der Durchschnittspreis von Urenco in den USA [Ö]auf ¸ber [Ö]angestiegen (mehr als [Ö]).In den Jahren 2001 und 2002 lag der durchschnittliche Preis von Urenco in den USA infolge der im Jahre 2001 festgesetzten Antidumpingzˆlle um [Ö]hˆher als im EWR.
87.Die durchschnittlichen Preise von Urenco in Asien sind in den Jahren 1995 und 2000 ebenfalls gestiegen [Ö], und im Jahre 2001 bewegten sich die Preise etwa um [Ö] ¸ber den EWR-Preisen. Die Preiskonvergenzen in der letzten Zeit sind teilweise auf die Abwertung des US-Dollar zur¸ckzuf¸hren, die bei Umrechnung in Euro eine Verringerung der Auftragswerte zur Folge hat. Ein ‰hnlicher Unterschied in den Trends und in den Preisniveaus ist hinsichtlich der durchschnittlichen Verkaufspreise von Areva festzustellen. Die durchschnittlichen Preise in Asien und in den USA sind zwischen 1995 und 2000 [Ö] gestiegen, w‰hrend die Preise im EWR in diesem Zeitraum stabil geblieben oder sogar zur¸ckgegangen sind. Der Anstieg der Preise von Urenco auflerhalb des EWR f‰llt mit einer Zunahme der Urenco-Verk‰ufe an Kunden auflerhalb des EWR im Zeitraum 1995 bis 2002 [Ö] um mehr als [Ö] zusammen.
88.[Ö]. Trotzdem waren die Preise in allen EWR-L‰ndern 1995 bis 2003 mit Ausnahme von [Ö] stabil; nur dort sind die Preise im Zeitraum 1995-1997 gestiegen.
89.Ein Vergleich der tats‰chlichen Angebotspreise von Urenco ergibt ab dem Jahr 1999 mit [...] eine gewisse Diskrepanz zwischen den Preisen f¸r L‰nder innerhalb des EWR und L‰nder auflerhalb des EWR; allerdings ist auch in diesem Fall ein Trend zur Konvergenz erkennbar. Diese Diskrepanz kann durch die von den USA festgesetzten Ausgleichszˆlle nicht vollst‰ndig erkl‰rt werden, da diese Zˆlle erst 2001 eingef¸hrt wurden. [Ö].
30 [Ö] Abbildung 4 des LECG-Berichts.
31 [Ö]
32 [Ö]
33 [Ö]
34 [Ö]
35 [Ö].
36 Abbildung 2 des LECG-Berichts.
37 [Ö]
38 Das zunehmende Vordringen europ‰ischer Anreicherungsunternehmen auf den US-Markt hat in den Jahren 1996-2001 (d.h. in dem Zeitraum, in dem die Antidumping-Maflnahmen eingef¸hrt wurden) zu einem R¸ckgang der durchschnittlichen Preise in den USA in US-Dollar gef¸hrt (Auskunft von USEC vom 6.8.2004). Wegen der Wechselkursschwankungen schl‰gt sich der beobachtete Anstieg der Europreise im Zeitraum 1995-2001 nicht in einem Anstieg der Preise in US-Dollar nieder.
22
90.Die Preise in den tats‰chlich von Urenco unterzeichneten Vertr‰gen haben als Indikator f¸r die Marktpreise grˆflere Relevanz. Diese Preise zeigen [Ö]. Wenn die vertraglich vereinbarten Preise in Euro ausgedr¸ckt werden, wird deutlich, dass die Preise 1995 bis 2001 in den USA schneller gestiegen sind als in der Gemeinschaft und dass die von Urenco mit Kunden in Europa geschlossenen Vertr‰ge durchschnittlich [Ö]. Auch die Abwertung des Dollars in den letzten Jahren hat bei in Euro fakturierten Liefervertr‰gen mit den USA zweifellos zu Preisr¸ckg‰ngen beigetragen, w‰hrend der Preis der Vertr‰ge mit europ‰ischen Kunden in Euro unver‰ndert geblieben ist. Die ƒnderungen der relativen Preise infolge von Wechselkursschwankungen scheinen Ausdruck der Tatsache zu sein, dass direkte Arbitragegewinne in dieser Branche nicht angestrebt werden.
91.Auflerdem haben die Parteien eine Regressionsanalyse vorgelegt, um eine systematische Analyse der Zusammenh‰nge zwischen den Angebotspreisen von Urenco (sowohl f¸r alle Angebote als auch f¸r die Angebote, f¸r die Urenco den Zuschlag erhalten hat) und den Lieferregionen unter Ber¸cksichtigung weiterer Variablen zu ermˆglichen, welche die Angebotspreise erkl‰ren kˆnnten. Eine Regression der Vertragspreise unter Einbeziehung der von den Parteien vorgeschlagenen Variablen (als relevante erkl‰rende Variablen) zeigt, dass erhebliche Preisunterschiede zwischen Regionen nicht aufler Acht gelassen werden kˆnnen. Insbesondere [...] die durchschnittlichen Preise in den USA [Ö].
92.Die Auswahl der f¸r die Vertr‰ge maflgeblichen Variablen scheint ebenfalls problematisch zu sein. Eine ‹berpr¸fung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen zeigt, dass die Bedingungen und die Anforderungen jedes einzelnen Vertrages auflerordentlich komplex gestaltet sind. Der Versuch, diese Komplexit‰t mit einer begrenzten Anzahl an fiktiven Variablen zu erfassen, greift offenbar zu kurz und f¸hrt eher zu ungenauen Ergebnissen. Beispielsweise [Ö]. Wegen der auflerordentlichen Komplexit‰t und Variabilit‰t der Bedingungen dieser Vertr‰ge w‰ren lineare Regressionsanalysen in diesem speziellen Fall nicht nur problematisch, sondern wahrscheinlich auch wenig aussagekr‰ftig.
41 [Ö]
42 Um den Vergleich mit den im LECG-Bericht enthaltenen Diagrammen fr¸herer Zeitr‰ume zu ermˆglichen, hat die Kommission bei Abbildung 7 der LECG-Studie Preise in Euro zugrunde gelegt. F¸r die Berechnungen wurden die j‰hrlichen Wechselkurse der Website http://www.federalreserve.gov/releases/g5a/current/.angenommen. Auflerdem wurde das Diagramm unter Ber¸cksichtigung der von LECG ¸bermittelten aktualisierten Datenbank (040804_URENCODB.xls) neu berechnet.
43 Die Arbitrage scheint in dieser Branche durch die insbesondere im Vergleich mit Urenco hˆheren Kosten der meisten internationalen Wettbewerber begrenzt zu sein.
44 Die Kommission war nicht im Stande, die Ergebnisse der Studie unter Verwendung der aktualisierten Datenbank 040804_URENCODB.xls nachzuvollziehen. Die von der Kommission ber¸cksichtigte Spezifikation vernachl‰ssigt f¸nf Beobachtungen, bei denen das Vertragsjahr fehlt. Ausreifler wurden grunds‰tzlich ber¸cksichtigt, da s‰mtliche Vertr‰ge aufgrund der umfangreichen zugrunde liegenden Dokumentation f¸r die einzelnen Vertr‰ge als g¸ltige Beobachtungen zu behandeln waren.
45 Eine Wiederholung der Regression in Tabelle 1 der LECG-Studie zeigt, dass f¸r die Preise in den USA bei einem Vertrauensintervall von 95 % [Ö] sind; dies gilt gleichermaflen f¸r gewichtete und f¸r ungewichtete Daten sowie f¸r die F‰lle, in denen Gewichtungen nach der im Vertrag ¸ber die gesamte Vertragsdauer vorgesehenen maximal erforderlichen Leistung in kg UTA erfolgen. Unter Annahme der Regression f¸r den EWR als Bezugsraum stellt die Kommission fest, dass der durchschnittliche US-Preis bei [Ö] liegt.
23
93.Auflerdem stellt die Kommission einige der ¸brigen Schlussfolgerungen in diesem Bericht in Frage. Im Bericht wird festgestellt, dass Ñ[w]enn die Erkl‰rung von Korfu einen wesentlichen Einfluss auf die europ‰ischen Preise gehabt haben sollte, sich dies ab 1996 in einer Spitze der Vertragspreise in Europa (nicht aber in der ¸brigen Welt) bemerkbar gemacht h‰tte.ì Allerding scheint der wesentliche Einfluss der Erkl‰rung von Korfu ñ und auch der wesentliche Zweck der Erkl‰rung ñ darin bestanden zu haben, einen Preisr¸ckgang in Europa zu verhindern, d.h. die Preise stabil zu halten (was denn auch gelang). Zweitens wird im Bericht darauf hingewiesen, dass Ñdie Erkl‰rung von Korfu nicht dazu gef¸hrt hat, dass die Preise im EWR ¸ber das weltweit bestehende Preisniveau gestiegen w‰renì. Allerdings ist angesichts einer Situation, in der alle Hauptm‰rkte jeweils einen gewissen Schutz genieflen, nicht recht klar, warum die Preise im EWR hˆher sein m¸ssten als in anderen Regionen, damit ein Einfluss der Erkl‰rung von Korfu konstatiert werden kˆnnte. Zudem wurde im Bericht nicht dargelegt, dass die EWR-Preise mit den Preisen in Russland ¸bereinstimmten.
Weitere Beobachtungen zur Preisbildung
94.Bei n‰herer Betrachtung des weltweiten Preisniveaus stellt die Kommission fest, dass ein wesentliches Merkmal der Branche darin besteht, dass zurzeit zwei konkurrierende, aber grunds‰tzlich unterschiedliche Anreicherungstechnologien eingesetzt werden, von denen eine mit hohen Kosten (Gasdiffusion) und die mit geringeren Kosten verbunden ist (Zentrifugentechnologie). Nach Ansicht der Kommission entsteht durch diese technologischen Unterschiede sowie durch kurzfristige Kapazit‰tseinschr‰nkungen auf Seiten des leistungsf‰higeren Unternehmens Urenco eine gewisse Preisfokussierung auf dem Markt. Die Preise von Urenco [Ö].
95.Kostenunterschiede bestehen nicht nur hinsichtlich der Gesamtkosten pro kg UTA, sondern auch insbesondere bez¸glich der variablen Kosten pro kg UTA. Wie bereits von den Parteien dargelegt, ist der Anteil der variablen Kosten beim Betrieb einer (amortisierten) Gasdiffusionsanlage wegen des hohen Stromverbrauchs f¸r die Gasdiffusion sehr hoch [Ö]; bei auf der Zentrifugentechnologie beruhenden Anreicherungsanlagen ist der Anteil der variablen Kosten entsprechend verh‰ltnism‰flig gering [Ö].
96.Die unterschiedlichen variablen Kosten bedeuten, dass die Preisbildung [Ö]: Die Preisspanne, bei der noch Gewinne erzielt werden (d.h. bei der der Grenzertrag die Grenzkosten ¸berschreitet), ist bei der Anreicherung durch Zentrifugentechnologie erheblich grˆfler als bei der Anreicherung durch Gasdiffusion. Unternehmen, welche die Gasdiffusionstechnologie einsetzen, w¸rden ñ wie jedes sonstige normale Unternehmen ñ die Preise nicht unterhalb ihrer durchschnittlichen variablen Kosten ansetzen. In diesem Sinne stellen die durchschnittlichen variablen Kosten der Anreicherung durch Gasdiffusionstechnologie f¸r Areva eine untere Preisgrenze dar, die Areva nicht unterschreiten kann. Die Anreicherung durch Zentrifugentechnologie ist jedoch auch bei diesem Niveau angesichts der erheblichen Bruttogewinne noch rentabel. Urenco genieflt diese Flexibilit‰t der Preisbildung aufgrund seiner ¸berlegenen Technologie.
46 Diese Erkl‰rung wird in Rdnrn. 121-140 besprochen.
47 LECG-Bericht, S. 3.
48 LECG-Bericht, S. 8.
49 [Ö]
24
97.[Ö] Diese Struktur wird durch die von den Parteien vorgelegten Daten zu den Durchschnittspreisen sowie durch die ‹berpr¸fung der Daten einzelner Ausschreibungen best‰tigt. Eine erhebliche Anzahl an Kunden hat die Preispolitik von Urenco ebenfalls in diesem Sinne beschrieben. Das von Urenco zugrunde gelegte Gesch‰ftsmodell sieht eine allm‰hliche Kapazit‰tserweiterung sowie eine Preisgestaltung derart vor, dass die Preise eine Auslastung der vorhandenen Kapazit‰t gew‰hrleisten.
98.Eine ‰hnliche Struktur ist bei der Preisbildung von Urenco in den USA zu beobachten, wo der Markt wesentlich von USEC gepr‰gt wird. Die Gasdiffusionstechnologie von USEC ist ‰lter als die Gasdiffusionstechnologie von Areva, und der Wirkungsgrad der Anreicherungsanlagen liegt etwas unter dem Wirkungsgrad der Anlage von Areva. USEC ist es gelungen, den relativen Mangel an Effizienz in gewissem Umfang durch die Beschaffung von abgereichertem russischen HEU auszugleichen, das im Zuge der Abr¸stungsvereinbarungen zwischen den USA und Russland verf¸gbar wurde. Diese Lieferungen waren jedoch f¸r USEC verh‰ltnism‰flig kostspielig. Wie im Folgenden ausgef¸hrt (Randnummern 107-113), wird USEC zurzeit f¸r weniger wettbewerbsf‰hig als Urenco gehalten.
99.Die Richtpreise sowohl in der Gemeinschaft als auch in den USA scheinen entsprechend durch das Preisniveau bestimmt zu werden, das f¸r die beiden wichtigsten Unternehmen maflgeblich ist, die Uran durch Gasdiffusion anreichern (Areva in der Gemeinschaft und USEC in den USA). Urenco [Ö]. Die Tatsache, dass die Preise in beiden Regionen durch die gleiche Technologie (Gasdiffusion) bestimmt werden, kˆnnte sogar bedeuten, dass sich die Preise in der Gemeinschaft und in den USA nicht allzu sehr unterscheiden. Trotzdem [Ö].
Schlussfolgerung zur Preissituation
100.Ausgehend von den vorstehenden Erw‰gungen kann die Schlussfolgerung des LECG-Berichts, dass die Ergebnisse des Berichts wichtige Anhaltspunkte f¸r die Annahme bieten, der r‰umlich relevante Markt sei grˆfler als das Gebiet der Gemeinschaft, nicht als hinreichend begr¸ndet betrachtet werden. Daher kann die Kommission dem LECG-Bericht in dieser Einsch‰tzung des r‰umlichen Marktes kein Gewicht beimessen.
Verbindungen zwischen Kunden und Erzeugern in der Gemeinschaft
101.An Eurodif, der Tochtergesellschaft von Areva, die die Gasdiffusionsanlage George Besse betreibt, sind [Ö], Synatom (die belgische Behˆrde f¸r die Versorgung mit Brennelementen) und Enusa (die spanische Versorgungsbehˆrde) als Minderheitsaktion‰re beteiligt. [ElectricitÈ de France (der f¸hrende franzˆsische Betreiber von Kernkraftwerken) ist als Minderheitsaktion‰r an Areva beteiligt.] Indirekt an Urenco beteiligt sind die beiden groflen deutschen Versorgungsunternehmen RWE und E.ON.
50 Siehe z.B. Protokoll der Telefonkonferenz mit EnBW Kernkraft GmbH, Montag, 19. Juli 2004 (ÑDie Preise von Urenco liegen gewˆhnlich etwas unter dem Preisniveau von Areva und etwas ¸ber dem Preis f¸r russisches Materialî) sowie Protokoll der Telefonkonferenz mit [einem Verbraucher], 5. Juli 2004 (ÑTenex bietet normalerweise den besseren Preis an, und AREVA ist gewˆhnlich teurer als Urenco, die wiederum etwas ¸ber Tenex liegt.î)
25
102.Die Versorgungsunternehmen m¸ssen ihren Bedarf an angereichertem Uran weder teilweise noch vollst‰ndig ¸ber Unternehmen decken, an denen sie als Gesellschafter beteiligt sind; allerdings kann davon ausgegangen werden, dass f¸r die Versorger, an denen die Unternehmen finanziell beteiligt sind, eine gewisse Pr‰ferenz besteht. Auf die betreffenden Versorgungsunternehmen entf‰llt mehr als die H‰lfte des gesamten Atomstroms in der Gemeinschaft. Die entsprechenden Verbindungen kˆnnten daf¸r sprechen, die Gemeinschaft als r‰umlich relevanten Markt zu betrachten.
Begrenzter Wettbewerbsdruck durch andere Versorger
103.Gem‰fl der Bekanntmachung ¸ber die Definition des relevanten Marktes zielt die r‰umliche Erfassung eines Marktes darauf ab, die Wettbewerber der beteiligten Unternehmen zu bestimmen, die in der Lage sind, einschr‰nkend auf das Verhalten der beteiligten Unternehmen zu wirken. Nur Minatom/Tenex und USEC kˆnnen als potenziell im Stande betrachtet werden, auf dem Gemeinschaftsmarkt Wettbewerbsdruck auf Areva und Urenco auszu¸ben.
Tenex
104.Die Parteien sowie Dritte und die Euratom-Versorgungsagentur (ESA) stimmen allgemein dahingehend ¸berein, dass die Erkl‰rung von Korfu die Versorgung mit russischem Material auf einen Anteil von 20 % des Marktvolumens der Gemeinschaft beschr‰nkt. Die Erkl‰rung von Korfu und die Frage der Versorgungssicherheit werden im Folgenden (Randnummern 120-139) eingehend erl‰utert. Trotzdem scheint Tenex einen gewissen Wettbewerbsdruck auf die Parteien auszu¸ben.
105.In fast allen Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurde die Erkl‰rung von Korfu als Einschr‰nkung f¸r Lieferungen aus Russland bezeichnet. Mehrere Befragte sind der Ansicht, dass dies auch f¸r andere Lieferanten auflerhalb Europas gelte. Der russische Lieferant Tenex erkl‰rt, dass die ÑUmsetzung der Erkl‰rung von Korfu eine aufsichtsrechtliche Einschr‰nkung darstellt, welche die russischen Ausfuhren beschr‰nkt und 80 % des europ‰ischen Marktes Areva und Urenco vorbeh‰ltì.
106.Aus diesem Grund kann dar¸ber diskutiert werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass Tenex einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf Areva/Urenco aus¸bt. Der gemeinsame Marktanteil von Tenex wird durch die Erkl‰rung von Korfu beschr‰nkt. Daher hat Tenex u.U. keinen Anreiz, die Preise zu senken, da das Gesamtvolumen ohnehin beschr‰nkt ist und jegliche Preissenkung die Einnahmen und Gewinne mindern w¸rde. Die Anreize f¸r Tenex bestehen entsprechend darin, die Einnahmen ¸ber die Festsetzung von Preisen auf einem Niveau zu maximieren, bei dem Tenex das vorgesehene ÑKontingentì absetzen kann. Bei steigenden Marktpreisen w¸rde Tenex die eigenen Preise entsprechend erhˆhen. Andererseits wird die Erkl‰rung von Korfu fallweise umgesetzt; entsprechend kˆnnte Tenex in einzelnen F‰llen einen gewissen Druck auf die Parteien aus¸ben.
USEC
107.Angesichts der aufsichtsrechtlichen Hindernisse in Europa f¸r das russische Unternehmen Tenex muss beurteilt werden, ob die beiden europ‰ischen Erzeuger in Europa einem wirksamen und erheblichen Wettbewerbsdruck durch USEC als einziges sonstiges grofles Anreicherungsunternehmen auflerhalb Europas ausgesetzt sind.
108.In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Marktuntersuchung durch die Kommission klar gezeigt hat, dass dieses Unternehmen LEU in Europa nicht zu einem wettbewerbsf‰higen Preis anbietet. Die Preise von USEC bewegen sich im Bereich von [Ö]; dieser Preis wurde im Rahmen der Marktuntersuchung durch die Kommission von den Auskunftgebenden nicht als wettbewerbsf‰hig betrachtet. Ferner ist festzustellen, dass der Marktanteil des Unternehmens in der Gemeinschaft viele Jahre lang klein und zudem r¸ckl‰ufig war.
109.Trotz des gegen¸ber dem Euro nachgebenden Dollarkurses war USEC in Europa keine wettbewerbsf‰hige Kraft und hat nur eine begrenzte Anzahl langj‰hriger Kunden beliefert. Die Benennung eines europ‰ischen Vertreters f¸r USEC kˆnnte ein Anzeichen f¸r eine aktivere Rolle sein, hat bislang aber noch keinerlei Umsatzsteigerungen zur Folge gehabt. Ein potenzieller Kunde hat sich im Mai nach der Mˆglichkeit des Abschlusses von in Euro fakturierten Vertr‰gen erkundigt, aber noch keine Auskunft erhalten. Dieses Unternehmen hat ferner ¸ber unvorteilhafte Bedingungen der Vertr‰ge mit USEC berichtet. Zudem scheint USEC Angebote ausschliefllich in USD zu unterbreiten. Europ‰ische Unternehmen m¸ssten entsprechend zus‰tzliche Kosten in Hˆhe von etwa 3 % einkalkulieren oder das Kursrisiko selbst tragen.
111.110. Im vom Beratenden Ausschuss der ESA f¸r den EU-Russland-Gipfel erstellten Papier wird formuliert: ÑIn den USA drosselt das Anreicherungsunternehmen seine Produktion drastisch und erh‰lt seine Pr‰senz auf dem nationalen Markt und auf sonstigen M‰rkten gest¸tzt auf Einfuhren aus russischer Erzeugung sowie auf Wettbewerbsbeschr‰nkungen aufrecht. Zurzeit (2002) liefert das Unternehmen nur etwa 3 % des von Versorgungsunternehmen in der EU abgenommenen Materials und scheint damit f¸r die EU keine wirtschaftliche Bezugsquelle mehr darzustellen. Damit verbleiben zur Versorgung der EU nur noch drei Anreicherungsunternehmen.ì
112.Das von USEC festgestellte begrenzte Wettbewerbspotenzial l‰sst sich durch eine Analyse der USEC entstehenden Kosten im Vergleich zur Kostensituation bei den Wettbewerbern von USEC erkl‰ren. Die eigenen Anreicherungsanlagen von USEC sind sogar noch ‰lter als die Anlagen von Eurodif, und die Kosten sind hˆher, obwohl die Stilllegungskosten vom Energieministerium ¸bernommen wurden. In einem Bericht aus 54 dem Jahre 2001 f¸r die hˆheren F¸hrungskr‰fte von Areva wurden die Erzeugungskosten f¸r die Gasdiffusionsanlage des Unternehmens in Paducah bei einer Produktion von [Ö] Millionen kg UTA /Jahr auf [Ö]/kg UTA gesch‰tzt. Nach diesem Bericht lagen die Produktkosten f¸r USEC [2-5]-mal ¸ber den Kosten von Tenex.
52 Siehe Protokoll der Konferenzschaltung vom 12. Juli 2004 mit [einem Kunden].
53 Vom Beratenden Ausschuss f¸r den f¸r am 29. Mai 2002 vorgesehenen EU-Russland-Gipfel erstelltes Papier.
54 Dossier de Conviction, 11. September 2002, Seite 45.
27
112.In Anbetracht dieser Situation ist anzunehmen, dass USEC in Europa erfolglos gegen andere Betreiber von Zentrifugenanlagen (Urenco und Tenex) geboten hat. Zudem scheinen die Kosten f¸r USEC hˆher zu liegen als f¸r Eurodif.
113. Die zurzeit eingeschr‰nkte Wettbewerbsf‰higkeit von USEC in Europa ‰uflert sich auch in dem r¸ckl‰ufigen Marktanteil infolge des Auslaufens alter und im Allgemeinen langfristiger Vertr‰ge. Seit 1995 hat USEC in der Gemeinschaft einen Zuschlag nur f¸r einen Vertrag mit sehr geringem Lieferumfang erhalten.
114. Mit der derzeit eingesetzten Anlage ist USEC in Europa offenbar nicht sehr erfolgreich. Diese Schlussfolgerung scheint f¸r ein breites Wechselkursspektrum zutreffend zu sein.
Die k¸nftige Rolle von USEC
115.Zurzeit entfallen etwa 50 % des gesamten von USEC verkauften Materials (etwa 5 Millionen kg UTA/Jahr) auf abgereichertes HEU aus Russland; diese Versorgungsquelle ist bis 2013 garantiert. Das ¸brige Material wird in der Gasdiffusionsanlage von USEC in Paducah erzeugt; die Anlage verf¸gt ¸ber eine Kapazit‰t von 8 Millionen kg UTA/Jahr und erzeugt zurzeit 6 Millionen kg UTA/Jahr. Diese Quellen sind derzeit hinreichend zur Deckung der Verk‰ufe von USEC in den USA und in der ¸brigen Welt (vorwiegend in Asien). Eine zweite, kleinere und weniger leistungsf‰hige Gasdiffusionsanlage besteht in Portsmouth (Ohio). Diese Anlage, die sich heute im Besitz des US-amerikanischen Energieministeriums befindet, wurde vor¸bergehend abgeschaltet (Cold Standby).
116.116. USEC ist mit der Entwicklung einer neuen Zentrifuge besch‰ftigt und geht davon aus, dass die Zentrifuge im Jahre 2010 einsatzbereit ist. F¸r Anreicherungsanlagen mit ÑSuper Jumboì-Zentrifugen (USEC) ist eine Kapazit‰t von etwa 3,5 Millionen kg UTA vorgesehen.
117.117. Hinsichtlich des US-amerikanischen Marktes ist ferner zu ber¸cksichtigen, dass die neue Zentrifugenanlage von Urenco in New Mexico mit einer Kapazit‰t von etwa 3 Millionen kg UTA im Jahre 2008 in Betrieb gehen soll. Die Kommission versteht, dass diese Anlage insbesondere zur Versorgung von Kunden in den USA vorgesehen ist. Die zus‰tzliche Kapazit‰t durch Urenco kˆnnte zur Folge haben, dass das Absatzvolumen von USEC auf dem US-Markt zur¸ckgeht.
118.118. Die gesamte tats‰chliche Kapazit‰t in den USA wird sich daher mittelfristig und insbesondere nach 2008/2010 erhˆhen. Obwohl USEC zurzeit nicht als ernsthafter Wettbewerber in der Gemeinschaft betrachtet werden kann, ist doch nicht auszuschlieflen, dass USEC anschlieflend an diesen zeitlichen Rahmen versuchen wird, die vorhandenen Kapazit‰ten besser zu nutzen und die Kapazit‰t teilweise wieder auf den Absatz in der Gemeinschaft zu verwenden und dass USEC erheblich grˆflere Anstrengungen unternehmen wird, mit Anbietern in der Gemeinschaft zu konkurrieren. Angesichts der langen Vorlaufzeiten in dieser Branche und der ¸blichen Handelspraxis, Liefervertr‰ge abzuschlieflen, bevor die erforderliche Kapazit‰t tats‰chlich verf¸gbar ist, kˆnnten entsprechende Auswirkungen auch vor den genannten Daten sp¸rbar werden.
55 Dossier de Conviction, 11. September 2002.
28
Schlussfolgerung zum Aspekt der Wettbewerbsbeschr‰nkungen
119.Tenex scheint daher nur einen begrenzten Wettbewerbsdruck auf das Verhalten von Areva und Urenco aus¸ben zu kˆnnen. Der Marktanteil von Tenex wird durch die Erkl‰rung von Korfu und durch das Interesse von Tenex an der Disziplinierung der ¸brigen Marktteilnehmer auf Einzelf‰lle beschr‰nkt. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Tenex einen begrenzten Wettbewerbsdruck in der Gemeinschaft schaffen w¸rde. Zurzeit scheint USEC in Europa nicht sehr konkurrenzf‰hig zu sein. Angesichts der vorgesehenen Kapazit‰tserweiterung in den USA im Zeitraum 2008/2010 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass USEC dann ein wesentlich st‰rkerer Wettbewerber werden und durchaus Wettbewerbsdruck auf europ‰ische Anbieter aus¸ben wird.
‹berlegungen zur Versorgungssicherheit
120.Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass sich die Kunden dahingehend einig sind, dass einer sicheren und diversifizierten Versorgung mit LEU eine grofle Bedeutung zukommt. Diese Ansicht teilen die Parteien sowie Dritte und die ESA.
Die Erkl‰rung von Korfu
121.Die Frage der Versorgungssicherheit ist untrennbar mit der Erkl‰rung von Korfu verkn¸pft. Die Bedenken der Europ‰ischen Atomgemeinschaft hinsichtlich der Versorgungssicherheit wurden 1994 deutlich, als der Rat und die Kommission die Erkl‰rung von Korfu annahmen. Die Erkl‰rung von Korfu erfolgte nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den russischen Behˆrden, deren Ziel in einer Beschr‰nkung der Einfuhr von sehr billigem Natururan und angereichertem Uran bestand, das die Stabilit‰t der europ‰ischen Industrie und insbesondere die Produktionsgrundlage der europ‰ischen Anreicherungsunternehmen bedrohte. Die Erkl‰rung soll sicherstellen, dass die LEU-Einfuhren aus Russland in die Kommission nicht zu einer Verringerung der Marktanteile der europ‰ischen Erzeuger in einem Umfang f¸hren, der den Versorgerstatus der europ‰ischen Erzeugerunternehmen beeintr‰chtigen kˆnnte. Die Erkl‰rung verweist auf den durchschnittlichen gemeinsamen Anteil der europ‰ischen Erzeuger am Gemeinschaftsmarkt zwischen 1991 und 1993 (etwa 80 %). K¸rzlich hat die Kommission den Auftrag erhalten, eine Vereinbarung ¸ber den Handel mit Kernmaterial mit Russland auszuhandeln.
Die Anwendung der Erkl‰rung von Korfu wird von der ESA geleitet, die wiederum unter Aufsicht der Kommission handelt. Die Agentur besitzt ein Vetorecht in Verbindung mit s‰mtlichen Anreicherungsvertr‰gen. Dieses Recht gr¸ndet sich auf das Recht der Mitunterzeichnung aller entsprechenden Vertr‰ge. In der Praxis wird von diesem Vetorecht jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Den Versorgungsunternehmen sind die durch die Erkl‰rung von Korfu bedingten Einschr‰nkungen bewusst. Die Kunden erkundigen sich regelm‰flig bei der ESA, wenn sie Ausschreibungen durchf¸hren (in der Regel zwei Jahre vor den ersten Lieferungen im Rahmen der neuen Vertr‰ge); dabei ist allen Kunden die Stellung der Agentur bekannt. In den entsprechenden Konsultationen teilt die ESA den Versorgungsunternehmen ihre Ansichten bez¸glich der Zweckm‰fligkeit eines Vertrags mit einem Lieferanten mit und kann die Versorgungsunternehmen von Vereinbarungen abbringen, die der Politik der
56Die Erkl‰rung von Korfu stellt eine politische Erkl‰rung, aber keinen Rechtsakt dar.
29
ESA zuwiderlaufen w¸rden. Entsprechend werden die Kunden deutlich im Voraus ¸ber die Standpunkte der ESA informiert, und die Kunden kˆnnen sich auf mˆgliche Probleme einstellen. Angesichts dieser Situation braucht die ESA von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch zu machen, wenn sie sicherstellen mˆchte, dass die von der ESA verfolgte Politik hinsichtlich der Sicherheit und der Diversifizierung der Versorgung erfolgreich umgesetzt wird.
123.Die ESA hat einen breiten Ermessensspielraum. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache KLE wie folgt formuliert: ÑDa es sich insoweit um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, die eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordern, verf¸gt die Agentur ¸ber einen weiten Ermessensspielraum, und die gerichtliche Kontrolle muss auf die Pr¸fung der Frage beschr‰nkt sein, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt.ì
Die ESA hat die Erkl‰rung von Korfu flexibel angewendet. In manchen L‰ndern wie z.B. in Finnland und in Spanien waren die Einfuhren aus Russland schon immer hˆher. EDF als Unternehmen mit dem grˆflten Verbrauch an angereichertem Uran in der Gemeinschaft beansprucht nur einen geringen Anteil des dem Unternehmen zustehenden Umfangs; entsprechend flexibel kann die ESA mit anderen Versorgungsunternehmen verfahren. Ein weiterer Kunde hat erkl‰rt, dass er seinen Bedarf w‰hrend der letzten f¸nf Jahre bis zum Jahre 2003 zu ¸ber 30 % mit Lieferungen aus Russland decken konnte, weil EDF den zul‰ssigen Anteil von 20 % nicht ausgeschˆpft hat. Andere Kunden berichteten hingegen ¸ber eine unflexible Umsetzung der Erkl‰rung von Korfu und erkl‰rten, dass sie den f¸r Lieferanten auflerhalb der Gemeinschaft zul‰ssigen Anteil von 20 % nicht ¸berschreiten. Manche Kunden berichteten, dass sie den Anteil von 20 % pro Jahr ¸berschreiten kˆnnten, wenn sie ihre Eink‰ufe in Russland im folgenden Jahr (in den folgenden Jahren) drosseln w¸rden. EDF hat best‰tigt, dass die ESA den Umfang der Eink‰ufe aus Russland regelm‰flig ¸berpr¸ft. Es besteht ein effizienter Mechanismus, ¸ber den die Vertragsparteien die Standpunkte der ESA zu einem beabsichtigten Vorhaben sondieren und ihre Alleinbezugsvereinbarung entsprechend anpassen kˆnnen.
Auflerdem muss aus wettbewerbsrechtlicher Sicht klargestellt werden, dass nicht erheblich ist, dass Ñsich die ESAì (die befugt ist, alle Vertr‰ge ¸ber Anreicherungen zu genehmigen) Ñeher abratend ‰uflertì oder dass jegliche Weigerung, einen Vertrag zu unterzeichnen, gem‰fl Artikel 53 Euratom-Vertrag vor der Kommission angefochten werden kann. Der oben beschriebene Mechanismus (Randnummern 121-124) schreibt keine formalen Verfahren vor.
In der Praxis wurde diese Erkl‰rung ausschliefllich zur Kontrolle der Einfuhr von in Russland angereichertem Uran nach Europa genutzt. USEC als einziger sonstiger grˆflerer auflereurop‰ischer Erzeuger war in der Vergangenheit nicht sehr erfolgreich, und der Marktanteil von USEC ist zur¸ckgegangen.
Die Euratom-Politik zur Gew‰hrleistung der Versorgungssicherheit
127.Eine der wesentlichen Zielsetzungen des Euratom-Vertrags besteht darin, die Sicherheit der Versorgung mit Kernmaterial f¸r Nutzer in Europa sicherzustellen. Gem‰fl Artikel 2 Buchstabe d) Euratom-Vertrag ist die Gemeinschaft verpflichtet, Ñf¸r regelm‰flige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragenì. Die Umsetzung dieser Verpflichtung ist Gegenstand von Titel II Kapitel 6 Artikel 52 bis 76, wo eine gemeinsame Politik zur Sicherstellung der Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen geregelt wird. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b) unter anderem vor, dass die ESA Ѹber ein Bezugsrecht f¸r Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie ¸ber das ausschliefliche Recht verf¸gt, Vertr‰ge ¸ber die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus L‰ndern innerhalb oder auflerhalb der Gemeinschaft abzuschlieflen.ì
In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass das Gericht erster Instanz in der Rechtssache KLE erkl‰rt hat, dass Ñdie Agentur Einfuhren von Kernmaterial zu Recht entgegentreten [kann], wenn die Gefahr besteht, dass diese Einfuhren, insbesondere durch ihre Auswirkungen auf die Versorgungsquellen, die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeintr‰chtigen. Eine solche Gefahr kann als ein rechtliches Hindernis angesehen werden, das der Ausf¸hrung eines Auftrags im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EG-Vertrag entgegensteht (Ö). Die Agentur kann, mit anderen Worten, zur Sicherung der geographischen Diversifizierung der Versorgungsquellen auflerhalb der Gemeinschaft - durch die Aus¸bung ihres ausschlieflichen Rechts, Vertr‰ge ¸ber die Lieferung von Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen abzuschlieflen, um damit entsprechend der ihr durch den Vertrag ¸bertragenen Aufgabe die Versorgungssicherheit nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen zu gew‰hrleisten - nach ihrem Ermessen bestimmten Einfuhren von Uran entgegentreten, die diese Diversifizierung beeintr‰chtigen w¸rden.ì
Bei der Entwicklung ihrer Versorgungspolitik hat die Agentur das Ziel der Versorgungssicherheit eindeutig mit der Lebensf‰higkeit der Nuklearindustrie der Gemeinschaft verkn¸pft. Nach Ansicht der Agentur stellt der Erhalt der Lebensf‰higkeit der Anreicherungsindustrie der Gemeinschaft die beste Mˆglichkeit dar, die langfristige Sicherheit der Versorgung europ‰ischer Versorgungsunternehmen mit LEU sicherzustellen. Dies gilt insbesondere angesichts der sehr geringen Anzahl an Anreicherungsunternehmen, die den Markt beliefern (d.h. der vier grˆfleren Lieferanten Areva, Urenco, Tenex und USEC sowie gelegentlich CNNC). Dies wird aus dem Jahresbericht 2002 der ESA deutlich, in dem die Agentur unter Ber¸cksichtigung der Verzerrungen des weltweiten Anreicherungsmarktes (der auf Verkaufsbeschr‰nkungen f¸r russisches angereichertes Material und auf die Handelsstreitigkeiten in den USA zur¸ckzuf¸hren ist), betont, dass sie Ñdie Situation mit dem Ziel der Sicherstellung der Lebensf‰higkeit der EU-Industrie und der langfristigen Versorgungssicherheit der Nutzer in der EU weiterhin ¸berwache.ì
130.Die Politik der ESA zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit findet ihren Ausdruck auch in einem von der Arbeitsgruppe Trade Issues des Uranium Institute erstellten Briefing, das die Parteien der Kommission vorgelegt haben. In diesem Briefing wird Ñfestgestellt, dass die Politik der ESA zur Aufrechterhaltung unterschiedlicher Quellen f¸r die Prim‰rversorgung mit Kernbrennstoff nicht nur auf die Staaten der GUS (Gemeinschaft unabh‰ngiger Staaten, d.h. die fr¸here Sowjetunion) anzuwenden ist. Sie hat erkl‰rt, dass sie die Auswirkungen von Verkäufen umfangreicher Best‰nde auf potenziell nachteilige Auswirkungen f¸r die Stabilit‰t der langfristigen Versorgungssicherheit des EU-Marktes sorgf‰ltig ¸berwachen will. Wenn die Einfuhr dieser Best‰nde auf den EU-Markt die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft beeintr‰chtigen w¸rde, hat die ESA erkl‰rt, dass sie Çgeeignete Abhilfemaflnahmenë treffen wirdì .
131.Dieser Ansatz wurde in der Mitteilung der Kommission ¸ber nukleare Sicherheit im Rahmen der Europ‰ischen Union nochmals bekr‰ftigt, in der darauf hingewiesen wird, dass die Erkl‰rung angesichts der Beziehungen mit Russland im Bereich der Kernenergie vorsieht, dass Ñder Anteil der europ‰ischen Anreicherungsbetriebe am europ‰ischen Markt bei ca. 80 % stabilisiert werden muss.ì
Standpunkte der Parteien zur Versorgungssicherheit
132.Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die ESA (Euratom-Versorgungsagentur) verpflichtet ist, die Sicherheit und die Vielfalt der Versorgung der Gemeinschaft mit angereichertem Uran aufrechtzuerhalten und dass sie unter Ber¸cksichtigung der Erkl‰rung von Korfu versucht hat, diese Ziele zu erreichen. Der Standpunkt der Parteien wird in den folgenden Randnummern 133-136 beschrieben.
133.In der Mitteilung haben die Parteien betont, dass Ñgem‰fl der Erkl‰rung von Korfu die aufsichtsrechtliche Politik zur Sicherstellung der Lebensf‰higkeit der europ‰ischen Anreicherungsindustrie dazu f¸hren kˆnnte, dass der derzeitige Anteil der in der Gemeinschaft auflerhalb der EU bezogenen Anreicherungsdienstleistungen erhalten bleiben kˆnnteì .
134.Ebenfalls in der Mitteilung haben die Parteien nochmals bekr‰ftigt, dass Ñdie EU-Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem im Jahre 1994 unterzeichneten allgemeinen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland eine Politik vereinbart haben, welche die Lebensf‰higkeit der europ‰ischen Industrie sicherstellen soll, da Russland bzw. die Vereinigten Staaten die europ‰ische Produktion durch die Einfuhr von zuvor f¸r milit‰rische Zwecke genutztem Material gef‰hrden. In der ÑErkl‰rung von Korfuì sind die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission ¸bereingekommen, den derzeitigen Anteil der als Einfuhren bezogenen Energieversorgungssicherheitì deutlich, in der erkl‰rt wird, dass die ÑIndustrie der Gemeinschaft (...) den gesamten Kernbrennstoffkreislauf abdeckt und eine f¸hrende Rolle vom Uranabbau ¸ber Verarbeitung, Anreicherung, Erzeugung (...) bis hin zur Wiederaufarbeitung, Zwischenlagerung abgebrannter Brennstoffe oder Abf‰lle und zur Aufbereitung abgebrannter Brennstoffe und Abf‰lle f¸r die Endlagerung spielt (...). Daher kann die Kernenergie als weitgehend inl‰ndische Ressource zur langfristigen Sicherheit der Energieversorgung der Europ‰ischen Union beitragen; hinzu kommt, dass die Kernenergie weniger anf‰llig f¸r Unregelm‰fligkeiten ist als die Nutzung fossiler Energiequellen, die erheblich von den Brennstoffeinfuhren abh‰ngtî (Punkt 21).
Anreicherungsdienstleistungen durch Unternehmen auflerhalb der EU/des EWR f¸r Versorgungsunternehmen in der EU/im EWR gem‰fl den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unter ‹berwachung durch die Europ‰ische Versorgungsagentur aufrechtzuerhalten.ì
135.In ihrer Antwort auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung einer eingehenden Untersuchung haben die Parteien erkl‰rt, dass Ñ[[di]e Erkl‰rung von Korfu] als ordnungspolitischer Mechanismus mit dem Ziel vorgesehen war, die Erbringung europ‰ischer Anreicherungsdienstleistungen sicherzustellen, indem die Lebensf‰higkeit der europ‰ischen Anreicherungsindustrie gewahrt und eine ¸berm‰flige Abh‰ngigkeit von einer einzigen Bezugsquelle vermieden wirdì .
136.In ihrer Antwort auf den Fragebogen der Kommission vom 29. Juni 2004 haben die Parteien anschlieflend erneut best‰tigt, dass die ÑErbringung von Anreicherungsdienstleistungen durch Anbieter auflerhalb der EU nicht durch die Erkl‰rung von Korfu gedeckt ist, die vor dem Hintergrund der Diskussionen der EU mit Russland Anfang der 1990er Jahre zu einer Zeit entstanden ist, als verd¸nntes HEU in erheblichem Umfang zu ‰uflerst geringen Preisen verf¸gbar wurde, mit denen selbst die wettbewerbsf‰higsten Anbieter von Anreicherungsdienstleistungen nicht konkurrieren konntenì .
Standpunkte Dritter zur Versorgungssicherheit
137.Aus den Antworten auf die Befragungen im Rahmen der Marktuntersuchung der Kommission ging hervor, dass die LEU-Abnehmer bei der Auswahl ihrer Lieferanten im Wesentlichen drei Aspekte ber¸cksichtigen: Zuverl‰ssigkeit und Sicherheit der Versorgung sowie die Diversifizierung der Versorgung und den Preis. Einige wichtige europ‰ische Kunden haben z.B. angegeben, dass sie sich dann nicht f¸r einen kosteng¸nstigeren Lieferanten entscheiden w¸rden, wenn sie diesen Lieferanten nicht f¸r hinreichend zuverl‰ssig hielten.
138.Die Versorgungssicherheit ist von ¸berragender Bedeutung nicht nur f¸r die ESA, sondern auch f¸r die Industrie insgesamt; dies geht aus dem Protokoll des (aus Vertretern aller Ebenen der Nuklearindustrie bestehenden) Beratenden Euratom-Ausschusses hervor, in dem die Bedeutung einer Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und der Lebensf‰higkeit der europ‰ischen Anreicherungsindustrie hervorgehoben wird.
Schlussfolgerung zur Euratom-Politik
139.Gem‰fl den vorstehenden Erl‰uterungen ist die ESA verpflichtet sicherzustellen, dass die st‰ndige Versorgung von Versorgungsunternehmen in der Gemeinschaft mit LEU gew‰hrleistet ist. Die ESA besitzt geeignete Befugnisse, die Sicherheit und die Diversifizierung europ‰ischer Abnehmer von LEU sicherzustellen und genieflt bei der Aus¸bung dieser Befugnisse erheblichen Ermessensspielraum. Die ESA hat in wirksamer Weise von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht, um sicherzustellen, dass die Lebensf‰higkeit der beiden europ‰ischen Anreicherungsunternehmen Eurodif und Urenco nicht gef‰hrdet wurde. Der gemeinsame Marktanteil beider Unternehmen ist seit 1990 konstant bei etwa 80 % geblieben.
Angesichts der Bedeutung, die alle Beteiligten der Sicherheit und der Vielfalt der Versorgung beimessen, sowie in Anbetracht des durch die Erkl‰rung von Korfu gegebenen Pr‰zedenzfalles kˆnnten die ESA oder die Europ‰ische Atomgemeinschaft zweifellos geeignete Maflnahmen treffen, um den Bestand und die Lebensf‰higkeit der europ‰ischen Anreicherungsunternehmen zu gew‰hrleisten. In welcher Form sich die entsprechenden Maflnahmen gestalten w¸rden, kann nicht vorhergesagt werden. Nat¸rlich kˆnnten diese Maflnahmen auf die Gemeinschaft begrenzt werden. Offenbar ist die ESA der Ansicht, die Versorgungssicherheit sei gew‰hrleistet, wenn der gemeinsame Anteil der europ‰ischen Anreicherungsindustrie bei etwa 80 % liegt. Bislang wurde eine Gef‰hrdung in LEU-Lieferungen aus Russland gesehen.
Die Verweisungsantr‰ge
141.In ihren Verweisungsantr‰gen gem‰fl Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung haben die franzˆsischen und die deutschen Behˆrden vorgetragen, dass LEU-Einfuhren in die Gemeinschaft durch aufsichtsrechtliche Auflagen erheblich eingeschr‰nkt w¸rden und dass entsprechend Europa als r‰umlich relevanter Markt betrachtet werden sollte. Die deutschen Behˆrden haben ferner darauf hingewiesen, dass die bestehenden Verbindungen zwischen den groflen europ‰ischen Kernkraftwerksbetreibern und Areva und Urenco die Stellung dieser beiden Unternehmen auf dem europ‰ischen Markt st‰rken.
Allgemeine Schlussfolgerung zum r‰umlich relevanten Markt
142.Die Kommission erkennt ausgehend von den genannten Argumenten (Randnummern 64-142) Anzeichen daf¸r, dass die gesamte Gemeinschaft als r‰umlich relevanter Markt zu betrachten sei, da die Bedingungen innerhalb der Gemeinschaft hinreichend homogen sind und hinreichend deutlich von den Bedingungen in Nachbarl‰ndern zu unterscheiden sind. Die Kommission hat jedoch auch Anhaltspunkte daf¸r gefunden, dass Tenex zurzeit einen gewissen Wettbewerbsdruck aus¸bt. Die Wettbewerbsbedingungen kˆnnten sich in absehbarer Zukunft ‰ndern, da USEC die geplante neue verf¸gbare Kapazit‰t teilweise zur Versorgung des europ‰ischen Marktes verwenden kˆnnte. In jedem Fall braucht der Umfang des r‰umlich relevanten Marktes nicht gekl‰rt zu werden, weil die Zusagen, welche die Parteien am 3. September 2004 unterbreitet haben, die schwerwiegenden Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt unabhängig davon ausger‰umt haben, ob der r‰umlich relevante Markt nun auf die Gemeinschaft begrenzt wird. Vor diesem Hintergrund braucht die Frage, ob sich der r‰umlich relevante Markt auf die Gemeinschaft beschr‰nkt, f¸r die Zwecke dieser Entscheidung nicht gekl‰rt zu werden.
C. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG
69Areva ist [einer der grˆflten Kunden] von EDF, und EDF ist Anteilseigner von Areva. Urenco befindet sich teilweise im Besitz von E.ON und RWE.
143.Die Kommission anerkennt die potenziellen Vorteile dieses Zusammenschlusses, mit dem Areva Zugang zur Gaszentrifugentechnologie erh‰lt und somit seine Stellung als aktiver und wettbewerbsf‰higer Marktteilnehmer aufrechterh‰lt. Die Kommission stellt fest, dass die im Euratom-Vertrag angestrebte Versorgungssicherheit Europas unterst¸tzt wird, wenn Areva Zugang zur Zentrifugentechnologie zur Urananreicherung erh‰lt. Ohne eine f¸hrende Technologie zur Ablˆsung der veralteten Gasdiffusionsanlage ist unwahrscheinlich, dass sich Areva langfristig auf dem Markt behaupten kˆnnen wird.
144.Die Untersuchungen der Kommission haben jedoch Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der von den Parteien mitgeteilten Form des beabsichtigten Zusammenschlusses gegeben. Diese Bedenken beziehen sich auf die besseren Mˆglichkeiten, die das Gemeinschaftsunternehmen ETC den Parteien hinsichtlich der Abstimmung der Anreicherungskapazit‰ten und der Produktion auf dem europ‰ischen Markt erˆffnet.
145.Nach Ansicht der Kommission stehen diese ernsthaften Bedenken in Zusammenhang mit der Schaffung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung f¸r Areva und Urenco auf dem Anreicherungsmarkt der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung bzw. mit der Abstimmung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf dem Anreicherungsmarkt der Gemeinschaft bzw. auf einem weiter gefassten r‰umlich relevanten Markt.
146.Im Folgenden werden die Gr¸nde f¸r die Standpunkte der Kommission noch eingehender erl‰utert (Randnummern 147-220).
1. Der LEU-Markt ñ Marktanteile und Kapazit‰ten
147.Der weltweite LEU-Markt hat ein Volumen von etwa 4 Milliarden Euro pro Jahr; der j‰hrliche Umsatz in der Gemeinschaft bewegt sich bei etwa 900 Millionen Euro.
148.Der folgenden Abbildung 2 ist zu entnehmen, welche Mengen an angereichertem Uran (in Tonnen UTA) die groflen Anbieter in der Gemeinschaft geliefert haben (Quelle: ESA):
71Zur Verbindung zwischen diesen beiden Aspekten hat der Gerichtshof festgestellt, dass Ñ[die Durchf¸hrung] einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer abgestimmten Verhaltensweise (unabh‰ngig davon, ob eine Freistellung gem‰fl Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorliegt) unbestreitbar dazu f¸hren, dass sich die betreffenden Unternehmen hinsichtlich ihres Verhaltens auf einem bestimmten Markt so gebunden haben, dass sie auf diesem Markt gegen¸ber ihren Konkurrenten, ihren Gesch‰ftspartnern und den Verbrauchern als kollektive Einheit auftreten. Eine kollektive beherrschende Stellung kann sich somit aus der Natur und dem Wortlaut einer Vereinbarung, der Art ihrer Durchf¸hrung und folglich aus den daraus erwachsenden Bindungen oder verbindenden Faktoren zwischen Unternehmen ergeben.ì (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie Maritime Belge Transports/Kommission, Slg. 2000, I-1442; Randnummern 44 und 45).
Abbildung 2
Geliefertes angereichertes Material nach Unternehmen (t UTA)
14000
12000
Sonst.
10000
USEC
8000
Tenex
6000
4000
2000
1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
149.In der folgenden Tabelle 2 sind die entsprechenden Marktanteile zusammengestellt (Quelle: ESA):
Tabelle 2
Tabelle - Anteile auf dem Anreicherungsmarkt der Gemeinschaft 1994-2003
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
[50-[40-[50-[50-[40-[50-[50-[50-[50-[50-60] 50] 60] 60] 50] 60] 60]60]60] %60] %
[20-[20-[20-[20-[20-[20-[20-[10-[20-[20-Urenco 30] 30] 30] 30] 30] 30] 30]20]30] %30] %
[10-[20-[10-[20-[10-[10-[10-(10-[10-(10-20] 30] 20] 30] 20] 20] 20]20]20] %20] %
[0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0-[0-10][0-10]10] 10] 10] 10] 10] 10] 10]10] % %
[0- [0- [0- [0- [0- [0- [0- [0-[0-10][0-10]10] 10] 10] 10] 10] 10] 10]10] % %
100100100100100100100100100100 % % % % % % % % % %
150.Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, betrug der gemeinsame Anteil von Areva und Urenco auf dem Gemeinschaftsmarkt seit 1996 (als die nach 1994 ñ d.h. nach der Erkl‰rung von Korfu ñ geschlossenen Vertr‰ge wirksam wurden) mindestens etwa 80 %.
151.Weltweit bestehen folgende Marktanteile: Areva 25 %, Urenco 16 %, Tenex 27 %, USEC 29 % (davon mehr als die H‰lfte mit russischem HEU), JNFL 1 % und CNNC hat im EWR Anreicherungsdienstleistungen in geringerem Umfang erbracht.
156.Die Kapazit‰t von JNFL und CNNC betr‰gt jeweils etwa 1 Million kg UTA/Jahr; diese Kapazit‰t wird grˆfltenteils f¸r den inl‰ndischen Verbrauch genutzt.
152.Die derzeitige Anreicherungskapazit‰t von Urenco betr‰gt 6 Millionen kg UTA/Jahr in der Gemeinschaft (bei einer Erzeugung etwa in Hˆhe der Kapazit‰tsgrenze).Mit Produktionsanlagen in Capenhurst (Vereinigtes Kˆnigreich), Almelo (Niederlande) und Gronau (Deutschland) ist Urenco dabei, die Anreicherungskapazit‰t in der Gemeinschaft schrittweise auszubauen. F¸r den US-amerikanischen Markt laufen Vorbereitungen zum Bau einer neuen Anlage (¸ber LES in New Mexico) mit einer Kapazit‰t von etwa 3 Millionen kg UTA, die im Jahre 2008 in Betrieb gehen soll.
153.Die von Areva betriebene Anlage George Besse in Pierlatte (ÑGBì, Frankreich) hat eine Produktionskapazit‰t von 10,8 Millionen kg UTA/Jahr (derzeitige Produktion [7,5ñ 10,5] kg UTA/Jahr).Gem‰fl dem Vorhaben und der begleitenden Vereinbarung ¸ber Zentrifugenlieferungen (ÑCSAì) wird die von Areva betriebene Anlage durch eine neue Anlage (ÑGB-2ì) ersetzt. Mit der CSA hat sich Areva verpflichtet, eine Kapazit‰t von [1-5] Millionen kg UTA/Jahr zu erzeugen; auflerdem wurden zwei Optionen zur Erzeugung weiterer [0,5-5] Millionen kg UTA/Jahr vorgesehen. Wenn Areva von dieser Option Gebrauch macht ñ womit nach der derzeitigen Umsatzzahlen von Areva zu rechnen ist ñ ergibt sich f¸r Areva eine Kapazit‰t von [5-10] Millionen kg UTA/Jahr. Diese Kapazit‰t soll bis 2016 erreicht sein.Weitere Kapazit‰tssteigerungen kˆnnen in einer sp‰teren Phase erwogen werden.
154.Die nominale Produktionskapazit‰t von USEC betr‰gt 8 kg UTA/Jahr (bei einer derzeitigen Produktion von 6 Millionen kg UTA/Jahr). Diese Produktion wird mit der von USEC betriebenen Gasdiffusionsanlage in Paducah (Kentucky) erzeugt. Etwa 5 Millionen kg UTA/Jahr bezieht die Anlage durch die Einfuhr von HEU milit‰rischen Ursprungs aus Russland (f¸r den Gemeinschaftsmarkt nicht verf¸gbar).USEC erzielt in der Gemeinschaft nur sehr begrenzte Ums‰tze.
155.Tenex verf¸gt ¸ber eine Produktionskapazit‰t von 20 Millionen kg UTA/Jahr, die vollst‰ndig ausgeschˆpft wird. Zurzeit betr‰gt die Produktionsleistung 10 Millionen kg UTA/Anreicherungsjahr. Die ¸brige Kapazit‰t wird auf die nochmalige Anreicherung von Tails verwendet.
Die ernsthaften Bedenken der Kommission lassen sich im Wesentlichen in folgenden Punkten zusammenfassen:
(a) Das Gemeinschaftsunternehmen versetzt die Parteien in die Lage, die Entscheidungen der jeweils anderen Partei betreffend eine Erweiterung der Anreicherungskapazit‰t zu kontrollieren;
(b) die Kontrolle ¸ber die Anreicherungskapazit‰ten f¸hrt wahrscheinlich zu hˆheren Preisen in der Gemeinschaft sowie ñ in geringerem Umfang ñ in der ¸brigen Welt (insbesondere hinsichtlich der Abstimmung von Kapazit‰ten);
(c) das Gemeinschaftsunternehmen erleichtert die stillschweigende Abstimmung ¸ber Lieferungen in die Gemeinschaft.
Diese Punkte werden im Folgenden n‰her erl‰utert (Randnummern 158-219).
Das Gemeinschaftsunternehmen versetzt die Parteien in die Lage, die Entscheidungen der jeweils anderen Partei betreffend ihre Anreicherungskapazit‰t zu kontrollieren.
158.Nach Ansicht der Kommission hat das Vorhaben zur Folge, dass jede Anschaffung neuer Anlagen, d.h. jegliche weitere Kapazit‰tserweiterung durch Areva oder Urenco die einm¸tige Zustimmung durch den Board of Directors von ETC voraussetzt, dessen Mitglieder von Areva und Urenco parit‰tisch benannt werden. Mit anderen Worten: Beide Parteien kˆnnen Kapazit‰tserweiterungen durch die jeweils andere Partei verhindern.
159.Gem‰fl der Aktion‰rsvereinbarung von ETC bleiben eine Reihe von Entscheidungen dem Board of Directors vorbehalten (Ñdem Board of Directors vorbehaltene Angelegenheitenì); dies gilt z.B. f¸r verschiedene Entscheidungen, die sich auf die Lieferung von Zentrifugen an die Muttergesellschaften von ETC auswirken:
9.2 a) Genehmigung oder ƒnderung der Strategie, des Haushalts und des Gesch‰ftsplans;
9.2 b) Genehmigung von Kapitalausgaben durch ETC bei einer Hˆhe von mehr als [Ö] Millionen Euro;
9.2 c) Genehmigung neuer Liefervertr‰ge mit einem den aktuellen Haushalt ¸berschreitenden Umfang;
9.2 (k) jegliche Vereinbarung oder Regelung (bzw. ƒnderung, Modifikation oder K¸ndigung einer Vereinbarung oder Regelung) zwischen ETC und/oder den Tochtergesellschaften von ETC und einem Aktion‰r oder einem Mitglied der Aktion‰rsgruppe.
160.Die dem Board of Directors vorbehaltenen Angelegenheiten setzen die einm¸tige Zustimmung durch s‰mtliche in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Board of Directors voraus ([Vertraulich: Einzelheiten der Vereinbarungen des Board of Directors] von Areva benannte [...]und zwei von Urenco benannte Mitglieder des Board of Directors.Daher besitzen die Parteien jeweils ein Vetorecht hinsichtlich der dem Board of Directors vorbehaltenen Angelegenheiten.
161.Die Bestimmung bez¸glich der dem Board of Directors vorbehaltenen Angelegenheiten ermˆglicht den Parteien jeweils, jegliche zus‰tzlichen Vereinbarungen zwischen ETC und der jeweiligen Muttergesellschaft ¸ber die Lieferung von Anlagen (die ¸ber die Anzahl der bereits bei Areva und Urenco gem‰fl der Vereinbarung ¸ber die Kaskadenlieferungen, im Interimsplan und in der Gesch‰ftsstrategie bestellten Anlagen hinausgehen) zu verhindern.Die Vetorechte der Parteien hinsichtlich des j‰hrlichen Gesch‰ftsplans und des Jahreshaushalts (Absatz 9.2 Buchstabe a)) r‰umen den Parteien jeweils entscheidenden Einfluss auf die Bestimmung der Anzahl an Zentrifugen ein, die an die andere Partei geliefert werden kˆnnen.
162.Selbst wenn ein geplanter Liefervertrag aus einem beliebigen Grund vom jeweiligen Jahreshaushalt nicht betroffen ist, kann dieser Vertrag von ETC nur mit einm¸tiger Zustimmung des Board of Directors geschlossen werden (Absatz 9.2 Buchstabe c)). Zudem stellt jeder zus‰tzliche Liefervertrag mit einer Muttergesellschaft eine Vereinbarung zwischen ETC und einem Aktion‰r im Sinne von Absatz 9.2 Buchstabe k) dar und bedarf daher der einm¸tigen Zustimmung des Board of Directors. Auflerdem setzt jede erhebliche Lieferung weiterer Zentrifugen an eine Muttergesellschaft eine entsprechende Kapazit‰tserweiterung voraus, durch welche die ñ verh‰ltnism‰flig niedrige ñ Schwelle von [<10] Millionen Euro ¸berschritten w¸rde, ¸ber der gem‰fl Absatz 9.2 Buchstabe b) die einm¸tige Zustimmung des Board of Directors erforderlich ist. Auf der Grundlage der Aktion‰rsvereinbarung wird daher ausgeschlossen, dass Areva oder Urenco in der Lage sein kˆnnten, Zentrifugen von ETC ohne die vorherige ausdr¸ckliche Genehmigung durch die andere Muttergesellschaft zu beziehen.
Diese Schlussfolgerung bleibt von Absatz 9.3 ¸ber ÑVereinbarungen der Parteienì unber¸hrt. Gem‰fl diesem Absatz Ñunternehmen die Mitglieder des Board of Directors alle angemessenen Schritte unter Ber¸cksichtigung der Interessen von ETC, um sicherzustellen, dass ETC den ETC obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und nach Maflgabe der Vereinbarungen der Parteien nachkommt, wenn eine Entscheidung ¸ber eine operationelle Angelegenheit hinsichtlich einer Vereinbarung der Parteien eine dem Board of Directors vorbehaltene Angelegenheit darstellt.ì Vereinbarungen der Parteien gem‰fl Absatz 1.1 der Aktion‰rsvereinbarung sind jedoch ausschliefllich
Vereinbarungen, die zwischen ETC und Urenco bzw. zwischen ETC und Areva getroffen wurden.Daher bezieht sich Absatz 9.3 ausschlieflich auf Liefervertr‰ge, die bereits geschlossen wurden oder die k¸nftig mit der einm¸tigen Zustimmung des Board of Directors von ETC gem‰fl Absatz 9.2 Buchstabe c) und/oder 9.2 Buchstabe k) geschlossen werden. Bez¸glich des Abschlusses von Liefervertr‰gen (oder sonstigen Vertr‰gen) zwischen ETC und Areva bzw. Urenco hingegen kann keine Berufung auf Absatz 9.3 erfolgen.
Die Kontrolle der Lieferkapazit‰ten wird in der Gemeinschaft sowie in der ¸brigen Welt voraussichtlich hˆhere Preise zur Folge haben.
164.Wie bereits unter Buchstabe a) (Randnummern 158-163) dargelegt, versetzt das Gemeinschaftsunternehmen die Parteien jeweils in die Lage, die Kapazit‰ten der anderen Partei zu kontrollieren. Entsprechend sind die beiden europ‰ischen Wettbewerber auf dem Urananreicherungsmarkt in der Lage, Kapazit‰tsentscheidungen perfekt aufeinander abzustimmen. Angesichts der starken Verbindung zwischen Kapazit‰t und Produktionsumfang wird dies sehr wahrscheinlich zu hˆheren Preisen in der Gemeinschaft und in der ¸brigen Welt f¸hren.
Der Zusammenhang zwischen Kapazit‰t und Produktionsumfang
165.Im Bereich der Zentrifugentechnologie besteht ein sehr ausgepr‰gter Zusammenhang zwischen Kapazit‰ten und Produktionsumf‰ngen. Erstens setzt die Technologie aus technischen Gr¸nden voraus, dass die Zentrifugen nach dem Anlaufen mˆglichst w‰hrend ihrer gesamten Lebensdauer nicht mehr abgeschaltet werden ([Ö]). Durch das Ausschalten und erneute Wiederanfahren der Zentrifugen wird das Risiko einer Besch‰digung der Zentrifugen n‰mlich erheblich erhˆht. Die Zentrifugentechnologie und die entsprechenden Anlagen sind f¸r den wartungsfreien Dauerbetrieb ¸ber die gesamte Lebensdauer ausgelegt.
166.Auflerdem sind Anreicherungsanlagen mit Zentrifugentechnologie sehr kapitalintensiv. Die Anfangsinvestitionen (in die Geb‰ude zur Unterbringung der Anlagen sowie in die eigentlichen Zentrifugen) sind gemessen an den variablen Produktionskosten sehr hoch. Entsprechend muss die verf¸gbare Kapazit‰t mˆglichst wirtschaftlich genutzt werden. Bei ‰uflerst geringen Grenzkosten w¸rden selbst verh‰ltnism‰flig niedrige Preise f¸r das angereicherte Material die Betriebskosten decken und zur Amortisation der Investition beitragen. Aus diesem Grund sind die Unternehmen bestrebt, mˆglichst viel zu produzieren und die gesamte verf¸gbare Kapazit‰t zu nutzen.
167.Die Parteien haben angegeben, dass Zentrifugenanlagen zwar w‰hrend ihrer gesamten Lebensdauer eingeschaltet bleiben m¸ssen; dies bedeute jedoch nicht, dass die Produktionsmenge jederzeit konstant sei. Die Produktion an LEU (d.h. an angereicherten Uranerzeugnissen) h‰nge von der Beschickung ab (d.h. von der Menge an zugef¸hrtem angereichertem Uran und vom Umfang der Anreicherung). Ein Beispiel sei etwa die Nutzung von Kapazit‰ten f¸r die Wiederanreicherung von Tails. Trotzdem
scheinen so gesehen geringe Spielr‰ume f¸r ƒnderungen des Umfangs der LEU-Produktion zu bestehen, da die Wiederanreicherung von Tails in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sehr attraktiv ist.Wichtiger in diesem Zusammenhang ist, dass eher unwahrscheinlich w‰re, dass die Parteien ihre Investitionsentscheidungen von der Mˆglichkeit der Wiederanreicherung von Tails abh‰ngig machen w¸rden.
Der Zusammenhang zwischen Kapazit‰t und Produktion in Verbindung mit der Zentrifugentechnologie ‰uflert sich auch in fr¸heren und aktuellen Kapazit‰tsauslastungen von Urenco im Bereich von [90-100] %.
169.Mit zunehmender ‹bernahme der Zentrifugentechnologie hat sich der Anreicherungsmarkt zu einem Markt entwickelt, auf dem Kapazit‰ten eine immer st‰rkere Bedeutung f¸r die Preise haben, die schlieflich an den Markt weitergegeben werden.
170.Die Nachfrage nach Anreicherungsdienstleistungen ist verh‰ltnism‰flig unelastisch. Die meisten Kunden haben angegeben, dass sie bei einer Verteuerung von Anreicherungsdienstleistungen um 5 % den Umfang der bestellten Liefermenge in kg UTA um 2 % (Mehrheit der Befragten) bis 7 % (ein befragtes Unternehmen) reduzieren w¸rden. Daraus ergibt sich eine Preiselastizit‰t der Nachfrage nach Anreicherungsdienstleistungen von etwa 0,4. Diese Elastizit‰t ist auf die Tatsache zur¸ckzuf¸hren, dass alle Betreiber von Nuklearanlagen Leistungsanreize vorgesehen haben, damit ihre Anlagen mit Volllast betrieben werden.
Die Anbieter von mit Zentrifugentechnologie angereichertem Material haben einen Anreiz, mit der gesamten verf¸gbaren Kapazit‰t zu produzieren, kˆnnen die gegebene Kapazit‰t jedoch in keinem Jahr ¸berschreiten.Eine gewisse Lieferelastizit‰t wird in der absehbaren Zukunft wegen der Lieferung von russischem LEU (auf M‰rkten, auf denen die entsprechenden Einfuhren mˆglich sind) sowie durch die Nutzung von Reserven seitens der H‰ndler wahrscheinlich erhalten bleiben. Angesichts der bestehenden aufsichtsrechtlichen Einschr‰kungen und der Tatsache, dass die Kunden sichere Lieferquellen bevorzugen, werden diese zus‰tzlichen LEU-Quellen hˆhere Preise f¸r LEU eher nicht verhindern. ƒhnlich w¸rde ein R¸ckgang der Nachfrage nach LEU die Preise dr¸cken, da Produktions¸berh‰nge auf dem Markt abgesetzt werden
m¸ssten. Angesichts der mangelnden Flexibilit‰t des der Zentrifugentechnologie inh‰renten Produktions-/Kapazit‰tsverh‰ltnisses werden die vorhandenen Kapazit‰ten einer der wesentlichen Faktoren f¸r die Entwicklung der Preise von angereicherten Erzeugnissen sein.
172.Den Unternehmen sind die Auswirkungen der Kapazit‰ten auf die Preise sehr wohl bewusst. Die Unternehmen sind sich im Klaren dar¸ber, dass durch die Schaffung neuer Kapazit‰t auf dem Markt die Preise sinken kˆnnten. Diesbez¸glich erl‰utert Urenco auf der Internet-Website des Unternehmens:
Ñ[I]n den letzten beiden Jahrzehnten war der Anreicherungsmarkt durch ein betr‰chtliches ‹berangebot gekennzeichnet, und neue Marktteilnehmer haben neue Reaktoren beliefert oder Marktanteile von marktbeherrschenden Unternehmen ¸bernommen. In den letzten Jahren haben sich einige Lieferanten derart von Zielvorgaben f¸r den Erwerb von Marktanteilen treiben lassen, dass sie die Bedeutung von Verkaufspreisen oberhalb des Kostenniveaus und der Wichtigkeit langfristiger Ertragsquoten aus den Augen verloren haben. ƒltere langfristige Vertr‰ge auf der Grundlage hoher Preise haben daf¸r gesorgt, dass Lieferungen aus kostenintensiven Produktionsprozessen aufrechterhalten werden konnten. Diese Faktoren haben dazu gef¸hrt, dass die Marktpreise im vergangenen Jahr auf ein k¸nstlich niedriges Niveau gefallen sind. [...] infolge der Kapazit‰tsbegrenzungen und sonstiger Faktoren hat sich ein neues Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage ergeben; in Verbindung mit einer aggressiven Absatzpolitik hat dieses Gleichgewicht zu einer St‰rkung der Preisniveaus gef¸hrt.ì
173.Dieser Eindruck ergibt sich auch aus den Gesch‰ftspl‰nen von Urenco, in denen erkl‰rt wird, dass [Ö].
Hˆhere Preise infolge eines verst‰rkten Anreizes zur Begrenzung von Kapazit‰tserweiterungen
174.Die Tatsache, dass die auf einem bestimmten Markt engagierten Teilnehmer sich der Auswirkungen ihrer Entscheidungen ¸ber Kapazit‰tserweiterungen auf die Preise und entsprechend auf die Gewinne bewusst sind, ist unproblematisch, wenn die Marktteilnehmer ihre Pl‰ne weiterhin eigenst‰ndig verfolgen.
Das Gemeinschaftsunternehmen hat jedoch dazu gef¸hrt, dass Entscheidungen ¸ber Kapazit‰tserweiterungen seitens Arevas und Urencos zentral getroffen werden. In diesem Fall ist wahrscheinlich, dass die gesamte bei den beiden europ‰ischen Unternehmen vorhandene Kapazit‰t zur Mehrung des gemeinsamen Vorteils von Areva und Urenco genutzt wird. Entsprechend wird die k¸nftige gemeinsame Kapazit‰t von Areva und Urenco geringer sein als die Kapazit‰ten, die verf¸gbar w‰ren, wenn die beiden Unternehmen Entscheidungen ¸ber ihre Kapazit‰t jeweils eigenst‰ndig treffen w¸rden und miteinander um Marktanteile konkurrieren m¸ssten.
90Siehe www.urenco.com ñ Corporate Papers ñ Atom Forum Mai 2001, S. 9-10.
91[Ö].
176.Eine Begrenzung der Gesamtkapazit‰t der Parteien wird wahrscheinlich zu einer Einschr‰nkung der f¸r die europ‰ischen Kunden verf¸gbaren Kapazit‰t f¸hren. Selbst wenn keine stillschweigende Abstimmung bez¸glich des Angebots an angereichertem Material erfolgen w¸rde, d¸rften die Preise in der Gemeinschaft steigen, da sich das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage ‰ndert.
177.Die Auswirkungen auf die Preise in Europa d¸rften betr‰chtlich sein, nicht zuletzt, weil Areva und Urenco selbst wichtige Marktteilnehmer in der Gemeinschaft sind. Zurzeit besitzen Areva und Urenco einen Anteil von ¸ber 80 % am Gemeinschaftsmarkt, und dieser Marktanteil war in den letzten 10 Jahren verh‰ltnism‰flig stabil.
178.Auflerdem ist der Markt selbst sehr konzentriert, d.h. auf dem Markt sind wenig sonstige Teilnehmer aktiv. Die Marktkonzentration in der Gemeinschaft liegt nach dem Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) bei 4320; dieser Wert ist sehr hoch. Die Mˆglichkeiten der beiden anderen groflen Teilnehmer auf dem Weltmarkt (Tenex und USEC), Erzeugnisse in der Gemeinschaft abzusetzen, sind begrenzt. Vor diesem Hintergrund wird die Abstimmung von Kapazit‰tsentscheidungen durch die beiden einzigen maflgeblichen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft zwangsl‰ufig erheblich dazu beitragen, dass die Preise in Europa steigen.
179.Im Einzelnen wird Tenex wegen der Euratom-Versorgungspolitik sowie wegen der zˆgerlichen Haltung seitens einiger Kunden in der Gemeinschaft behindert, die sich nicht in erheblichem Umfang auf Einfuhren aus Russland verlassen mˆchten (siehe Abschnitt zur Definition des r‰umlich relevanten Marktes).
180.USEC ist zurzeit nur marginal in der Gemeinschaft aktiv, da USEC wegen der veraltenden und ineffizienten Anreicherungsanlage mit Gasdiffusionstechnologie hˆhere Preise verlangen muss.
181.In absehbarer Zukunft beabsichtigt USEC, die veralteten Anreicherungsanlagen ab 2010 durch neu entwickelte Zentrifugenanlagen zu ersetzen.
182.Nach aktuellen Sch‰tzungen w¸rde die geplante Kapazit‰t der USEC-Zentrifugenanlage nur 3-4 Millionen kg UTA betragen; damit w¸rde etwa ein Drittel des US-amerikanischen Bedarfs (etwa 11 Millionen kg UTA pro Jahr) gedeckt. Gleichzeitig w¸rde die derzeit bestehende Gasdiffusionsanlage von USEC in Paducah geschlossen. USEC w¸rde wahrscheinlich zun‰chst versuchen, die vorhandene Kapazit‰t zur Erhˆhung/Aufrechterhaltung des Anteils von USEC auf dem inl‰ndischen Markt zu nutzen.
Die Kommission anerkennt, dass eine Kapazit‰tsbeschr‰nkung nicht in jedem Fall zu einer Beschr‰nkung des Absatzvolumens in der Gemeinschaft f¸hren muss. Areva und Urenco verkaufen Anreicherungsdienstleistungen in betr‰chtlichem Umfang auflerhalb
92Nach Informationen, die die ESA am 10. August 2004 erhalten hat; die Parteien geben die geplante Kapazit‰t mit 1 Million kg UTA/Jahr 2010 und 3 Millionen kg UTA/Jahr 2012-2013 an (Formblatt CO, S. 43). Bez¸glich der Zahlen zur Kapazit‰tserweiterung durch USEC siehe auch Pr‰sentation der Nuclear Fuel Working Group (Enrichment Services Sub-Group), World Nuclear Association, Madrid, 30.3.2004, S. 4.
93Nach Informationen, die die ESA am 10. August 2004 erhalten hat.
94.Europas; entsprechend ist die Gesamtkapazit‰t beider Unternehmen grˆfler als das derzeitige Absatzvolumen der beiden Unternehmen in Europa. Wenn sich die Nachfrage in Europa erhˆhen sollte, kˆnnten Lieferungen aus anderen Regionen umgeleitet werden. Trotzdem d¸rfte ein ausgepr‰gter Zusammenhang zwischen der Gesamtkapazit‰t der Parteien und dem f¸r europ‰ische Kunden verf¸gbaren Angebot bestehen.
185.Erstens wird im Allgemeinen ein erheblicher Anteil der Kapazit‰t zur Versorgung von Kunden auflerhalb der Gemeinschaft durch langfristige Vertr‰ge gebunden; dies ist in der Branche allgemein ¸blich. Entsprechend steht ein Teil der Kapazit‰t f¸r Verk‰ufe in die Gemeinschaft grunds‰tzlich nicht zur Verf¸gung. Wie im Falle von Urenco bereits jetzt, ist auch nach dem Zusammenschluss nicht vorstellbar, dass Urenco oder Areva ¸ber eine Kapazit‰tserweiterung entscheiden w¸rden, wenn nicht sichergestellt ist, dass die entsprechende Kapazit‰t vom Exportmarkt aufgenommen w¸rde. Die Betreiber von Zentrifugenanlagen wie z.B. Urenco erhˆhen Kapazit‰ten in der Regel erst, nachdem sie Vertr‰ge ¸ber die Abnahme der mit der neuen Kapazit‰t angereicherten Erzeugnisse geschlossen haben.
Wenn die Gesamtkapazit‰t f¸r alle Parteien beschr‰nkt ist, bedeuten Verk‰ufe in die Gemeinschaft, dass Marktanteile in der ¸brigen Welt aufgegeben werden. So lange auflerhalb der Gemeinschaft Gewinne erzielt werden, sind Verk‰ufe in die Gemeinschaft mit gewissen Opportunit‰tskosten verbunden ñ zumindest in Vergleich zu einer Situation, in der die verf¸gbare Kapazit‰t keine Einschr‰nkung darstellen w¸rde. Dadurch verringert sich grunds‰tlich die Elastizit‰t der Versorgung Europas.
186.Auch im Weltmaflstab w‰ren die Auswirkungen einer Abstimmung der verf¸gbaren Kapazit‰ten durch Areva und Urenco wahrscheinlich betr‰chtlich. Zurzeit betr‰gt der Anteil von Areva und Urenco am Weltmarkt ¸ber 40 %. Der Markt ist auch auf weltweiter Ebene sehr konzentriert ñ wenngleich in geringerem Umfang als auf dem Gemeinschaftsmarkt. (Auf Weltmarktebene wird die Konzentration mit dem erheblichen HHI-Index von 2460 angegeben.) Weltweit sind nur zwei weitere grofle Anbieter aktiv: Tenex (Zentrifugentechnologie) und USEC (zurzeit in erster Linie dank russischer HEU-Lieferungen; allerdings ist USEC zurzeit dabei, eine eigene Zentrifugentechnologie zu entwickeln.).
Die japanische JNFL und die chinesische CNNC sind auf dem Weltmarkt eher bescheiden Anbieter und werden wahrscheinlich auch nicht st‰rker wachsen. Nach Ansicht der Parteien nutzt JNFL derzeit die Zentrifugentechnologie und setzt Zentrifugenanlagen ein; mittelfristig wird die JNFL-Anlage in Rokkashomura jedoch technisch und wirtschaftlich nicht lebensf‰hig sein. JNFL hat die Absicht angek¸ndigt, die Anreicherungskapazit‰t des Unternehmens ab dem Jahr 2000 auszuweiten. 2010-2015 ist der Bau einer Anlage mit einer Kapazit‰t von 1,5 Millionen kg UTA pro Jahr mit neuer japanischer Zentrifugentechnologie geplant; die neue Zentrifugentechnologie befindet sich zurzeit allerdings noch im Entwicklungsstadium,
ist kommerziell noch nicht nutzbar, noch nicht n‰her spezifiziert und noch nicht zugelassen.CNNC hat einige Zentrifugen von Russland bezogen, verf¸gt jedoch nur ¸ber eine eingeschr‰nkte Kapazit‰t (etwa 1 Million kg UTA/Jahr), die zudem f¸r inl‰ndische Zwecke genutzt wird. Entsprechend d¸rften diese beiden Marktteilnehmer Preissteigerungen infolge von Kapazit‰tsentscheidungen der Parteien kaum verhindern kˆnnen.
Dass in absehbarer Zukunft sonstige Teilnehmer auf den Anreicherungsmarkt gelangen, ist sehr unwahrscheinlich. Ein Unternehmen, das zuvor nie in die Entwicklung einer Zentrifugentechnologie investiert hat, w¸rde nach Sch‰tzungen der Parteien etwa 20 Jahre bis zum Markteintritt benˆtigen. Dabei w‰ren erhebliche Investitionen aufzubringen: Allein die Kosten f¸r den Bau der Anlage GB-2 belaufen sich auf 3 000 Millionen Euro; die neue Anlage von Urenco in den USA kostet [Ö] Millionen USD.
190.Und schlieflich kann auch die Tatsache, dass die Parteien gewisse konkrete Pl‰ne f¸r Kapazit‰tserweiterungen haben, die ernsthaften Bedenken nicht ausr‰umen. Erstens geht aus den vorhandenen Gesch‰ftspl‰nen nicht hervor, dass eine Nettoerhˆhung der verf¸gbaren Kapazit‰t zu erwarten w‰re. Unter Nutzung der Zentrifugentechnologie wird neue Kapazit‰t entwickelt; die vorhandene Kapazit‰t in Verbindung mit der Gasdiffusionstechnologie wird f¸r den Markt jedoch nicht mehr verf¸gbar sein.Und zweitens ist angesichts einer Situation, in der die Nachfrage nach angereichertem Material nach den meisten realistischen Szenarien zunehmen d¸rfte (besonders aufgrund der wachsenden Nachfrage in Asien), die Tatsache, dass beide Parteien Kapazit‰tserweiterungen der jeweils anderen Partei kontrollieren kˆnnen, als problematisch zu betrachten.
191.Aus den genannten Gr¸nden (Randnummern 164-190) wird die Kapazit‰tsabstimmung zwischen Urenco und Areva jedoch wahrscheinlich zu einem eingeschr‰nkteren Angebot sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in anderen r‰umlichen M‰rkten f¸hren. Dies wiederum wird hˆhere Preise f¸r Anreicherungsdienstleistungen insbesondere in Europa zur Folge haben, wo wegen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sowie aus Gr¸nden der Versorgungssicherheit eher begrenzte Reaktionen potenzieller Wettbewerber zu erwarten sind.
96Formblatt CO, S. 41.
97Die derzeitige Anreicherungskapazit‰t von Urenco betr‰gt 6 Millionen kg UTA/Jahr. Urenco erweitert die Anreicherungskapazit‰t in der EU allm‰hlich auf [Ö] [Gesch‰ftsgeheimnis von Urenco]. Im Hinblick auf den US-amerikanischen Markt laufen Vorbereitungen f¸r den Bau einer neuen Anlage durch LES (mit einer Kapazit‰t von etwa 3 Millionen kg UTA pro Jahr). Dadurch wird in den europ‰ischen Anlagen von Urenco zwar eine gewisse Kapazit‰t frei, [Ö] [Gesch‰ftsgeheimnis von Urenco], die Areva-Anlage GB mit einer Produktionskapazit‰t von 10,8 Millionen kg UTA/Jahr wird jedoch durch GB-2 mit einer Kapazit‰t von [5-10] Millionen kg UTA/Jahr ersetzt.
Wettbewerber zu erwarten sind.
192.Im vorherigen Abschnitt (Randnummern 164-191) wurde dargelegt, dass selbst dann, wenn sp‰ter keine stillschweigende Abstimmung ¸ber die Versorgung der Gemeinschaft mit angereichertem Material erfolgen w¸rde, die Abstimmung der weltweiten Kapazit‰ten (durch Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens) wahrscheinlich zu Preissteigerungen (u.a. in der Gemeinschaft) f¸hren w¸rde. In diesem Abschnitt wird beschrieben, dass das Vorhaben ¸ber die nachteiligen Auswirkungen hinaus, die Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens auf die Preissituation haben d¸rften, auch die stillschweigende Abstimmung ¸ber die Versorgung der Gemeinschaft beg¸nstigen kˆnnte. Diese ernsthaften Bedenken w¸rden allerdings nur in dem Fall bestehen, dass die Gemeinschaft als r‰umlich relevanter Markt betrachtet w¸rde. Weltweit w‰re die Mˆglichkeit einer stillschweigenden Abstimmung der Liefermengen wegen der verh‰ltnism‰ssig st‰rkeren Stellung von USEC und Tenex sehr begrenzt.
193.Folgende Faktoren erhˆhen die Wahrscheinlichkeit von Abstimmungen der in die Gemeinschaft gelieferten Mengen nach dem Vorhaben: i) die Zentralisierung von Kapazit‰tsentscheidungen bei ETC, ii) die mit dem mitgeteilten und beabsichtigten Vorhaben vorgesehene strukturelle Verbindung von ETC und iii) die Mˆglichkeit des besseren Informationsaustauschs.
194.Die Zentralisierung von Kapazit‰tsentscheidungen d¸rfte dazu f¸hren, dass die den Parteien jeweils zur Verf¸gung stehenden Kapazit‰ten geringer werden; damit d¸rften sich die Mˆglichkeiten und der Anreiz zur Erweiterung der Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt verringern. Es besteht kein Anreiz, einen grˆfleren Anteil an Kunden zu Lasten des Wettbewerbers zu gewinnen, wenn ein Unternehmen die zur Deckung der neuen Nachfrage erforderliche Kapazit‰t nicht einrichten kann.
195.Die Herstellung einer mit dem mitgeteilten und beabsichtigten Vorhaben vorgesehenen strukturellen Verbindung ¸ber ETC wird die beiden Unternehmen wahrscheinlich nur m‰flig zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt motivieren. Das Gemeinschaftsunternehmen erf¸llt eine wichtige Funktion f¸r das Vorhaben der beiden Unternehmen. Die Tatsache, dass die Parteien bei Entscheidungen von derartiger strategischer Bedeutung wie Entscheidungen ¸ber Kapazit‰tserweiterungen jeweils voneinander abh‰ngig sind, erhˆht die Wahrscheinlichkeit, dass sich hinsichtlich der Stellung der beiden Unternehmen auf dem europ‰ischen Markt eine gewisse Verst‰ndigung entwickelt.
Ungeachtet einer Reihe von Maflnahmen, die die Parteien vorgesehen haben, um den Informationsfluss zu unterbrechen, d¸rfte ETC eher dazu beitragen, die Transparenz zu erhˆhen (z.B. bei der Beurteilung der erforderlichen Kapazit‰t). Wenngleich im Rahmen des mitgeteilten Vorhabens die Einrichtung formaler Informationssperren vorgeschlagen wurde, kˆnnte es schwierig sein, den informellen Informationsaustausch zu kontrollieren, wenn Einzelpersonen mit starken Verbindungen zu den Muttergesellschaften empfindliche Informationen erst einmal bekannt geworden sind (siehe folgende Randnummern 212- 214).
197.Die Parteien erzielen eine stillschweigende Abstimmung ¸ber Lieferkapazit‰ten innerhalb der Gemeinschaft zun‰chst einmal durch die Verteidigung eines umfangreichen Anteils auf dem Gemeinschaftsmarkt. Im Gegensatz zu offenbar doch schwierigen stillschweigenden direkten Preisabsprachen auf diesem Markt ist die Abstimmung der Liefermengen unter Verteidigung eines umfangreichen Anteils auf dem Gemeinschaftsmarkt durchaus vorstellbar. Und letztlich hat die Abstimmung der Liefermengen nat¸rlich einen Anstieg der Marktpreise (bzw. die Verhinderung von Preissenkungen im Falle von Kosteneinsparungen) zur Folge.
198.Vor dem Hintergrund der Hypothese, dass die Gemeinschaft als r‰umlich relevanter Markt zu betrachten ist, wird festgestellt, dass eine Verst‰ndigung nur zwischen den beiden Marktteilnehmern Areva und Urenco erreicht werden muss. USEC ¸bt in der n‰heren Zukunft keinen Wettbewerbsdruck aus, und Tenex sieht sich Einschr‰nkungen f¸r Lieferungen in die Gemeinschaft gegen¸ber.
199.Die Abstimmung der Liefermengen ist an sich nicht allzu kompliziert. Der Verzicht auf die Abgabe eines Angebots f¸r einen bestimmten Vertrag oder Angebote zu unattraktiven Bedingungen stellen eine Mˆglichkeit dar, einen Kunden (oder ein mˆgliches Gesch‰ft) der jeweils anderen Partei zu ¸bertragen, um einen umfangreichen Marktanteil in der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Die Anzahl der Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt ist sehr begrenzt. Insgesamt werden nur 13 Kunden beliefert. Diese Kunden sind die europ‰ischen Versorgungsunternehmen, die Kernkraftwerke betreiben.
200.Bei der Kontaktaufnahme mit den Lieferanten geben die Kunden im Allgemeinen verh‰ltnism‰flig genau ihren Bedarf entweder in Form von Liefervertr‰gen mit Ausschlieflichkeitsbindung (gelegentlich mit Mindest- und Hˆchstmengen) oder mit festen Liefervertr‰gen an. Aus diesen Angaben l‰sst sich das zu erwartende Anreicherungsvolumen recht genau ableiten und ermessen, welche Auswirkungen der betreffende Vertrag auf den jeweiligen Marktanteil haben wird.
201.Die Parteien tragen vor, dass der Anreiz zur Abstimmung der Liefermengen begrenzt sei, da Areva und Urenco sehr unterschiedliche Unternehmen darstellten. Areva sei ein integriertes Unternehmen, das in verschiedenen Phasen des Kernbrennstoffkreislaufs (Abbau, Verarbeitung, Anreicherung, Erzeugung von Brennelementen, Wiederaufarbeitung) aktiv sei; Urenco hingegen sei ausschlieflisch mit der Herstellung von Zentrifugen und mit der Urananreicherung besch‰ftigt. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass der Anreiz zur Abstimmung der Mengen an angereichertem Material sehr wohl gegeben ist, da die Anreicherung eine der kostenintensiveren Phasen des Kernbrennstoffkreislaufs darstellt.
Transparenz
202.Wenn die Gemeinschaft als r‰umlich relevanter Markt betrachtet wird, scheint auf diesem Markt hinreichende Transparenz zu bestehen, um die Abstimmung der Liefermengen aufrechterhalten zu kˆnnen. Wie bereits dargestellt (Randnummer 199), beschr‰nkt sich der europ‰ische Markt auf wenige Kunden und einige wenige Angebotsmˆglichkeiten pro Jahr. Vor allem ist eine Abstimmung nur zwischen den beiden Marktteilnehmern Areva und Urenco erforderlich.
203.Den Parteien ist vielleicht nicht immer bekannt, wer genau welchen Kunden mit welchem Volumen beliefert. Wichtiger jedoch ist, dass die Parteien aus dem Gewinn oder dem Verlust einer Angebotsmˆglichkeit zahlreiche Informationen ableiten kˆnnen. In diesem Zusammenhang ist wichtig festzustellen, das grunds‰tzlich nur sehr wenige Lieferanten ¸berhaupt in Betracht kommen (im Wesentlichen Areva, Urenco und Tenex).
204.Das finnische Versorgungsunternehmen TVO weist darauf hin, dass das Unternehmen gewˆhnlich keine Informationen zu Ausschreibungen und keine Namen der Bieter weitergibt, erkl‰rt jedoch, dass Ñ[w]ir der Ansicht sind, dass die Bieter gewˆhnlich durchaus mit der Marktsituation vertraut sind.ìVattenfall (Schweden) stellt diesbez¸glich fest: ÑInformationen ¸ber die von den Lieferanten mit den Kunden geschlossenen Vertr‰ge sind f¸r die ÷ffentlichkeit nicht zug‰nglich. Wir teilen den Bietern nicht mit, wer mit ihnen konkurriert und wer einen Zuschlag erhalten hat. Der Markt f¸r Kernbrennstoffe ist jedoch so klein, das es schwierig ist, die strenge Vertraulichkeit dieser Informationen ¸ber l‰ngere Zeitr‰ume zu wahren.ìFortum (Finnland) erl‰utert: Ñ[W]ir haben den Eindruck, dass die Bieter sehr genau wissen, wer ihre wichtigsten Wettbewerber in den verschiedenen Ausschreibungen sind.ì
205.Gelegentlich werden w‰hrend der Angebotsphase detailliertere Informationen zu den einzelnen Angeboten bekannt, wenn die Kunden von anderen Bietern genannte Bedingungen erw‰hnen.Synatom (die f¸r die Organisation von Anreicherungsdienstleistungen zust‰ndige belgische Organisation) erl‰utert: ÑWir sind der Ansicht, dass Anreicherungsunternehmen bei ˆffentlichen Ausschreibungen rasch die von den Wettbewerbern gebotenen Preise kennen, sei es infolge von Aufforderungen zur Unterbreitung eines neuen Angebots oder durch Marktbeobachtung.ì
nur selten Vertr‰ge ¸ber die Lieferung fertiger Brennstoffe geschlossen; in der Regel werden Konzentrate sowie die Verarbeitung, Anreicherung und die zur Erzeugung der fertigen Brennstoffe benˆtigten Komponenten getrennt bezahlt (Antwort von USEC vom 6. August 2004, Frage 15).
100Antwort von TVO auf den zweiten Fragebogen der Kommission an die Kunden, Frage 2.
101Antwort von Vattenfall auf den zweiten Fragebogen der Kommission an die Kunden, Frage 2.
102Antwort von Fortum auf den zweiten Fragebogen der Kommission an die Kunden, Frage 2.
103Antwort von Vattenfall auf den zweiten Fragebogen der Kommission an die Kunden, Frage 2.
104Antwort von Synatom auf den zweiten Fragebogen der Kommission an die Kunden, Frage 2.
48
206.Die Kommission anerkennt, dass die Transparenz bei Ausschreibungen, mit denen Lieferanten zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden, hˆher ist als bei marktunabh‰ngigen Transaktionen wie z.B. der Verl‰ngerung von Liefervertr‰gen. Auch bei der Pr¸fung, ob bestehende Vertr‰ge verl‰ngert werden, versuchen die Versorgungsunternehmen jedoch, Informationen von anderen potenziellen Lieferanten zu erhalten.
207.Wenngleich zugegebenermaflen mit einer gewissen Verzˆgerung, kˆnnen Informationen ¸ber die von den Marktteilnehmern gemeinsam in die Gemeinschaft gelieferten Mengen auch aus den amtlichen Angebotsstatistiken der ESA abgeleitet werden. Da der europ‰ische Markt ausschlieflisch von zwei Anbietern beliefert wird, kˆnnen die Anbieter die j‰hrlichen Ums‰tze des jeweils anderen Marktteilnehmers ermitteln. Angesichts der langen Dauer der Vertr‰ge ¸ber die Lieferung von angereichertem Material muss die Verzˆgerung, mit der die Parteien den ESA-Berichten Informationen mit dem Ziel entnehmen kˆnnen, Abweichungen der jeweils anderen Partei von der gemeinsamen Vereinbarung zu erkennen und darauf zu reagieren, als begrenzt betrachtet werden.
Hˆhere Transparenz durch strukturelle Verbindung
208.Besonders zu ber¸cksichtigen sind die Stellung und die Rolle von ETC hinsichtlich einer Erhˆhung der Transparenz f¸r die Parteien.
209.Die gemeinsame Kontrolle, die Areva und Urenco ¸ber ETC aus¸ben, wird die Transparenz zwischen den Parteien hinsichtlich der von der jeweils anderen Partei geplanten Kapazit‰ten sowie hinsichtlich sonstiger Wettbewerbsparameter (z.B. des operationellen Wirkungsgrades der installierten Kapazit‰t oder in Bezug auf die Zielsetzungen f¸r den Markt) erhˆhen. Die hˆhere Transparenz wird vorwiegend auf den Informationsfluss von ETC an die Anteilseigner und insbesondere auf die entscheidende Rolle des Board of Directors von ETC zur¸ckzuf¸hren sein, der von Areva und Urenco benannt wird.
210.Die st‰ndige und umfassende Aufkl‰rung von Areva und Urenco wird durch die ETC obliegende Verpflichtung sichergestellt, regelm‰flig [Ö] Abschl¸sse und ungepr¸fte Gesch‰ftsrechnungen sowie Fortschrittsberichte zu erstellen und vorzulegen [Ö].
211.Zudem werden Areva und Urenco in [Ö] Sitzungen des Board of Directors [Ö] st‰ndig ¸ber die Gesch‰ftsentwicklung bei ETC informiert, da Areva und Urenco jeweils [Ö] Mitglieder f¸r den Board of Directors von ETC ernennen. Gem‰fl der Satzung von ETC Ñwerden die Gesch‰fte des Unternehmens von den Mitgliedern des Board of Directors gef¸hrt, die alle Befugnisse des Unternehmens aus¸ben kˆnnen.ìDie besondere Funktion des Board of Directors wird durch die vom Board of Directors benannten und f¸r das Alltagsgesch‰ft verantwortlichen F¸hrungskr‰fte nicht wesentlich beschnitten.
105Marktunabh‰ngige Transaktionen innerhalb der EU betreffen [in erheblichem Umfang] Transaktionen zwischen Areva und EDF.
106Absatz 7.1 der Aktion‰rsvereinbarung.
107Abs‰tze 8.1 und 8.8 der Aktion‰rsvereinbarung.
108Artikel 68 der Satzung von ETC.
212.Die Wahrscheinlichkeit des Informationsflusses im Zusammenhang mit ETC oder den Anteilseignern von ETC von ETC ¸ber die Mitglieder des Board of Directors von ETC an die Anteilseigner wird durch die in der Mitteilung und insbesondere in den Leitlinien zur Informationspolitik dargelegten Vertraulichkeitsbestimmungen nicht wirksam beschr‰nkt. Gem‰fl den Leitlinien zur Informationspolitik sind die Anteilseigner nicht in das Tagesgesch‰ft von ETC einzubeziehen. Vielmehr muss ein unabh‰ngiges Management bestehen. Wie bereits dargelegt (Randnummer 211), kˆnnen die F¸hrungskr‰fte unter den Aktion‰ren ausgew‰hlt werden; mit Zustimmung der Anteilseigner kˆnnen sogar Mitglieder des Board of Directors als F¸hrungskr‰fte gew‰hlt werden. Das Organigramm des Board of Directors von ETC sieht vor, dass einzelne Mitglieder des Board of Directors von ETC auch den Boards of Directors der Muttergesellschaften angehˆren. Wenngleich die F¸hrungskr‰fte kommerziell empfindliche Informationen nicht an die Anteilseigner weitergeben d¸rfen, sind die Verbindungen der F¸hrungskr‰fte zu den Anteilseignern jedoch nicht beschnitten, und es besteht kein wirksamer Mechanismus, mit dem die Einhaltung dieser Verpflichtung ¸berwacht und durchgesetzt werden kˆnnte.
213.Gem‰fl den Leitlinien zur Informationspolitik d¸rfen die von Areva oder Urenco benannten Mitglieder des Board of Directors keine kommerziell empfindlichen Informationen erhalten, die nicht ausdr¸cklich mit Angelegenheiten in Verbindung mit ihrer Funktion im Board of Directors in Zusammenhang stehen, und ausdr¸cklich mit Angelegenheiten in Verbindung mit ihrer Funktion im Board of Directors in Zusammenhang stehende kommerziell empfindliche Informationen d¸rfen nicht zu sonstigen Zwecken verwendet werden. Wie bereits dargelegt (Randnummern 210 und 211), ist Ñdie Funktion im Board of Directorsì der Mitglieder des Board of Directors weit gefasst, da die Mitglieder des Board of Directors alle Befugnisse des Unternehmens aus¸ben und f¸r die ‹berwachung des gesamten Unternehmens zust‰ndig sind. Entsprechend wird in den Leitlinien zur Informationspolitik implizit anerkannt, dass die Mitglieder des Board of Directors Informationen zu bestimmten Vereinbarungen zwischen ETC und den Anteilseignern erhalten, obwohl sie an der Verhandlung dieser Vereinbarungen nicht beteiligt sein d¸rfen.
109Absatz 8.2 der Aktion‰rsvereinbarung.
110Ebd.
111Abs‰tze 12 und ‹bersicht 3 der Aktion‰rsvereinbarung.
112Punkt 2 der Leitlinien zur Informationspolitik.
214.Die Wahrscheinlichkeit des Informationsflusses im Zusammenhang mit ETC oder den Anteilseignern von ETC von ETC ¸ber die Mitglieder des Board of Directors von ETC an die Anteilseignern wird durch die in der Mitteilung und insbesondere in den Leitlinien zur Informationspolitik dargelegten Vertraulichkeitsbestimmungen nicht wirksam beschr‰nkt. Gem‰fl den Leitlinien zur Informationspolitik sind die Anteilseigner nicht in das Tagesgesch‰ft von ETC einzubeziehen. Vielmehr muss ein unabh‰ngiges Management bestehen. Wie bereits dargelegt (Randnummer 211), kˆnnen die F¸hrungskr‰fte unter den Aktion‰ren ausgew‰hlt werden; mit Zustimmung der Anteilseigner kˆnnen sogar Mitglieder des Board of Directors als F¸hrungskr‰fte gew‰hlt werden. Das Organigramm des Board of Directors von ETC sieht vor, dass einzelne Mitglieder des Board of Directors von ETC auch den Boards of Directors der Muttergesellschaften angehˆren. Wenngleich die F¸hrungskr‰fte kommerziell empfindliche Informationen nicht an die Anteilseigner weitergeben d¸rfen, sind die Verbindungen der F¸hrungskr‰fte zu den Anteilseignern jedoch nicht beschnitten, und es besteht kein wirksamer Mechanismus, mit dem die Einhaltung dieser Verpflichtung ¸berwacht und durchgesetzt werden kˆnnte.
215.Mˆglicherweise besteht begrenzter Raum f¸r Abweichungen von den vorgesehenen Liefermengen und f¸r entsprechende Erweiterungen. Wenn jedoch eine Partei von der stillschweigenden Vereinbarung abweichen w¸rde, kˆnnte die Reaktion in der vor¸bergehenden Wiederaufnahme eines harten Wettbewerbsverhaltens bestehen. Die Herstellung einer strukturellen Verbindung ¸ber ETC d¸rfte eine Synchronisierung der Anreize f¸r die beiden Unternehmen dahingehend zur Folge haben, dass der Wettbewerb in der Gemeinschaft auf ein m‰fliges Niveau begrenzt wird. Das Gemeinschaftsunternehmen erf¸llt eine wichtige Funktion f¸r das Vorhaben der beiden Unternehmen. Die Tatsache, dass die Parteien in derart wesentlichen strategischen Entscheidungen wie z.B. Entscheidungen ¸ber Kapazit‰ten jeweils voneinander abh‰ngen, erhˆht die Wahrscheinlichkeit, dass die Unternehmen eine gemeinsame Vereinbarung einhalten.
Auf einem hypothetischen Gemeinschaftsmarkt sind Dritte (z.B. Wettbewerber oder Kunden) unter Umst‰nden nicht in der Lage, Lieferabsprachen seitens der beiden grˆflten Anreicherungsunternehmen in der Gemeinschaft zu begegnen.
217.Ansonsten sind als wichtige Wettbewerber allein die beiden Unternehmen Tenex und USEC erkennbar; beide Unternehmen sind jedoch mˆglicherweise nicht im Stande, eine Absprache zwischen den beiden Parteien zu destabilisieren. Tenex sieht sich infolge der Erkl‰rung von Korfu gewissen Wettbewerbseinschr‰nkungen gegen¸ber. Die Wettbewerbsf‰higkeit von USEC ist nicht sehr ausgepr‰gt, und dies d¸rfte in absehbarer Zukunft auch so bleiben. Wenn USEC wettbewerbsf‰hig w¸rde, kˆnnte sich die Situation ‰ndern.
218.Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kunden in der Lage befinden, Abstimmung der Liefermengen durch die beiden Parteien zu verhindern. Wenngleich nicht viele Kunden zu beliefern sind, entf‰llt doch auf keinen einzelnen Kunden ñ vielleicht mit Ausnahme von EDF (siehe folgende Randnummer 218) ñ ein hinreichend grofler Marktanteil, um die Abstimmung tats‰chlich aushebeln zu kˆnnen.
219.Eine Ausnahme bildet allenfalls EDF. Angesichts der Grˆfle von EDF muss davon ausgegangen werden, dass EDF zumindest einen gewissen Wettbewerb zwischen den beiden Parteien aufrechterhalten kˆnnte. Gerade in diesem Zusammenhang spielen gemeinsame Kapazit‰tsentscheidungen jedoch eine wesentliche Rolle. Wenn die Gesamtkapazit‰t f¸r beide Parteien eng begrenzt ist, d¸rfte der Hebel f¸r EDF verh‰ltnism‰flig schw‰cher sein.
52
Mit dem Gemeinschaftsunternehmen verbundene Effizienzgewinne
220.Die Parteien haben erkl‰rt, dass das beabsichtigte Vorhaben erhebliche Effizienzgewinne im Sinne der Fusionskontrollverordnung ermˆglicht. Die Kommission bezweifelt ernsthaft, dass die dargelegten Effizienzgewinne an den Zusammenschluss gebunden sind. F¸r die Zwecke dieser Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kommission eine eingehende Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Standpunkte hinsichtlich der Effizienzgewinne vornimmt, weil die endg¸ltige Fassung der vorgeschlagenen Zusagen der Parteien vom 3. September 2004 (die ÑZusagenì) die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausr‰umt (siehe folgender Abschnitt VI).
Schlussfolgerung
221.In Anbetracht der vorstehenden Erl‰uterungen bezweifelt die Kommission ernsthaft die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt, da das beabsichtigte Vorhaben wahrscheinlich die Entwicklung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung von Areva und Urenco auf dem Anreicherungsmarkt der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung zur Folge hat.
222.Nach Maflgabe von Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ist eine Abstimmung gem‰fl Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung in dem Umfang, in dem die Gr¸ndung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung darstellt, die Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens von Unternehmen zum Ziel oder zur Folge hat, nach Artikel 81 Abs‰tze 1 und 3 EG-Vertrag dahingehend zu beurteilen, ob das entsprechende Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Eine Beschr‰nkung des Wettbewerbs gem‰fl Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag wird festgestellt, wenn die Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Muttergesellschaften als wahrscheinlich und nennenswert einzustufen und auf die Gr¸ndung eines Gemeinschaftsunternehmens zur¸ckzuf¸hren ist.
223.Der Markt f¸r angereichertes Uran ist der Gesch‰ftst‰tigkeit des Gemeinschaftsunternehmens (d.h. der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Zentrifugen zur Urananreicherung) nachgelagert. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf¸r, dass das Gemeinschaftsunternehmen die Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien auf dem Urananreicherungsmarkt zum Ziel h‰tte. Allerding besteht die Gefahr, dass die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens die Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien auf dem Urananreicherungsmarkt in der Gemeinschaft oder in einem umfangreicheren Markt zur Folge haben kˆnnte.
Aus den oben in der Bewertung gem‰fl Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung genannten Gr¸nden bezweifelt die Kommission ernsthaft die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt, da die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens eine Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien auf dem Urananreicherungsmarkt zur Folge haben wird. Angesichts der besseren Mˆglichkeiten, die das Gemeinschaftsunternehmen ETC den Parteien hinsichtlich einer nachgelagerten Abstimmung von Kapazit‰ten und Produktionsmengen f¸r den europ‰ischen Markt erˆffnet, st¸nde diese Abstimmung in urs‰chlichem Zusammenhang mit der Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens. Daher ergeben
53
225.sich f¸r die Kommission ernsthafte Bedenken aus der Beteiligung von Areva am Gemeinschaftsunternehmen, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung nennenswert beeintr‰chtigen d¸rfte. Auflerdem kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass die Bedingungen f¸r eine Freistellung gem‰fl Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erf¸llt sind. Insbesondere bestehen keine Anzeichen daf¸r, dass die durch die Vereinbarungen begr¸ndeten Einschr‰nkungen voraussichtlich den Kunden zugute kommen w¸rden oder dass die auferlegten Einschr‰nkungen unabdingbar w‰ren.
Allerdings braucht diese Frage auch nicht gekl‰rt zu werden, da die Zusagen die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien auf dem Urananreicherungsmarkt im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ausger‰umt haben.
ZUSAGEN DER PARTEIEN
226.Am 20. August 2004 haben die Parteien eine Liste mit Zusagen gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgelegt, mit dem die Freigabe des beabsichtigten Zusammenschlusses erreicht werden sollte. Am 3. September 2004 haben die Parteien eine ge‰nderte Liste mit Zusagen unterbreitet (nachstehend ÑZusagenì). Die Zusagen sind im Anhang zu dieser Entscheidung zusammengestellt.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die am 3. September 2004 unterbreiteten Zusagen in befriedigender Weise die ernsthaften Bedenken angesichts des Zusammenschlusses behandeln und ausr‰umen.
Zusammenfassung der von den Parteien angebotenen Zusagen
228.Die Zusagen beinhalten im Wesentlichen die folgenden Elemente: i) Abschaffung des jeweiligen Vetorechts der Parteien in Verbindung mit Kapazit‰tserweiterungen, ii) Verst‰rkung der Informationssperren zur Vermeidung von Informationsfl¸ssen zwischen den Parteien und dem Gemeinschaftsunternehmen und iii) ‹bermittlung von Informationen an die ESA, damit die ESA die Preise f¸r die Urananreicherung ¸berwachen und gegebenenfalls Abhilfemaflnahmen einleiten kann, indem die Einfuhren dritter Anbieter erhˆht werden. Diese Elemente werden im Folgenden einzeln behandelt.
Abschaffung des Vetorechts in Verbindung mit Kapazit‰tserweiterungen
229.Wie bereits eingehend erl‰utert (siehe Randnummern 158-163), bed¸rfen Zentrifugenlieferungen an Areva oder Urenco im Rahmen des Gesch‰ftsplans bzw. des Haushaltes des Gemeinschaftsunternehmens sowie ¸ber den Haushalt bzw. den Gesch‰ftsplan hinaus (als Ñdem Board of Directors vorbehaltene Angelegenheitì) gem‰fl der Aktion‰rsvereinbarung des Gemeinschaftsunternehmens der einm¸tigen Genehmigung durch den Board of Directors von ETC. Da beide Parteien jeweils gleich viele Mitglieder f¸r den Board of Directors benennen, kˆnnten Areva und Urenco Kapazit‰tserweiterungen der jeweils anderen Partei ¸ber den im aktuellen Gesch‰ftsplan vorgesehenen Umfang hinaus verhindern.
230.Um die Bedenken der Kommission auszur‰umen, haben sich die Parteien verpflichtet, die Aktion‰rsvereinbarung dahingehend zu ‰ndern, dass ein vorgeschlagener Vertrag des Gemeinschaftsunternehmens ¸ber die Lieferung von Zentrifugen an eine der Parteien dann nicht der Genehmigung durch den Board of Directors bedarf und dem Ermessen der F¸hrungskr‰fte ¸berlassen bleibt, wenn die folgenden Bedingungen erf¸llt sind: a) Die Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit der Aktion‰rsvereinbarung und sind daher nicht vorteilhafter als die Bedingungen sonstiger Vertr‰ge mit Areva oder Urenco, b) die Vertr‰ge bed¸rfen der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss und durch den 4-Parteien-Ausschuss oder einer sonstigen vorgeschrieben staatlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigung oder Auflage, und c) die vorgeschlagene zus‰tzliche Investition in Anlagevermˆgen ¸berschreitet den Hˆchstbetrag von [<20] Millionen Euro nicht. Die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Parteien wird von Wirtschaftspr¸fern des Gemeinschaftsunternehmens ¸berwacht.
Informationssperren und entsprechende Zusagen
231.Um die Bedenken der Kommission dahingehend auszur‰umen, dass die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens zu einer Abstimmung zwischen Areva und Urenco und damit zu einem leichteren Informationsaustausch ¸ber ETC f¸hren w¸rde, haben die Parteien zugesagt, Informationssperren zum einen zwischen den Parteien und ETC und zum anderen zwischen den Parteien untereinander einzurichten.
232.Der Informationssperren-Mechanismus beinhaltet eine Reihe einzelner Punkte, die darauf abzielen, den Informationsfluss zwischen ETC und den Muttergesellschaften und umgekehrt zu beschr‰nken. Der Informationssperren-Mechanismus sieht vor, dass Areva/Urenco keinen Zugang zu kommerziell empfindlichen Informationen in Verbindung mit der ETC-Gruppe haben und umgekehrt sowie dass Areva und Urenco nicht am Tagesgesch‰ft von ETC beteiligt sind und dass die F¸hrungsstruktur von ETC unabhängig von der F¸hrungsstruktur der Parteien ist. Auflerdem werden spezifische Pflichten der Mitglieder des Board of Directors von ETC beschrieben, die bei keiner der Parteien die kaufm‰nnische Verantwortlichkeit f¸r den Bereich der Urananreicherung innehaben d¸rfen. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder des Board of Directors von ETC keinerlei kommerziell empfindliche Informationen anfordern oder erhalten d¸rfen, die mit dem Board of Directors vorbehaltenen Angelegenheiten in Verbindung stehen, sowie dass die Mitglieder des Board of Directors kommerziell empfindliche Informationen f¸r keine sonstigen Zwecke nutzen d¸rfen und dass sie ggf. erhaltene kommerziell empfindliche Informationen nicht an die Muttergesellschaften weitergeben d¸rfen. Auflerdem darf kein Mitglied des Board of Directors an der Verhandlung von Vertr‰gen mit Aktion‰ren oder Dritten beteiligt werden, und den Aktion‰ren d¸rfen keine Informationen ¸ber entsprechende Vereinbarungen offen gelegt werden. Der Board of Directors von ETC erh‰lt ausschlieflisch die Informationen, die benˆtigt werden, damit die Mitglieder ihre treuh‰nderischen Verpflichtungen erf¸llen kˆnnen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Parteien wird vom Wirtschaftspr¸fer des Gemeinschaftsunternehmens ¸berwacht.
118Vertrag zwischen den Regierungen der Franzˆsischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Kˆnigreich der Niederlande und dem Vereinigten Kˆnigreich von Groflbritannien und Nordirland, der infolge des beabsichtigten Vorhabens voraussichtlich unterzeichnet wird und in Kraft treten wird.
55
‹berwachung durch die Euratom-Versorgungsagentur
233Um die ‹berwachungsfunktion der ESA zu st‰rken, haben die Parteien ferner zugesagt, alle wesentlichen Vertragselemente ihrer bestehenden und k¸nftigen Anreicherungsvertr‰ge der ESA vorzulegen. Auflerdem verpflichten sich die Parteien, auf Wunsch der ESA alle zur Erf¸llung ihrer ‹berwachungsfunktion erforderlichen Informationen in Verbindung mit Anreicherungsvertr‰gen vorzulegen. Zu diesen Informationen z‰hlen Preise und Zahlungsbedingungen sowie alle sonstigen maflgeblichen Preisinformationen in Verbindung mit Vertr‰gen mit Abnehmern von angereichertem Material unabh‰ngig davon, ob sich diese Abnehmer innerhalb oder auflerhalb der Gemeinschaft befinden. Diese Informationen werden der ESA die genaue ‹berwachung der Preise f¸r angereichertes Uran ermˆglichen, die von den Parteien in Rechnung gestellt werden. Der Gerichtshof hat wie folgt formuliert: ÑDa es sich insoweit um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, die eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordern, verf¸gt die Agentur ¸ber einen weiten Ermessensspielraum,ì da sie der Aufsicht durch die Kommission untersteht;daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die ESA bereits ¸ber die Befugnis zur ‹berwachung der in Anreicherungsvertr‰gen vereinbarten Preise verf¸gt und auch nach dem Zusammenschluss die Befugnis und den Ermessensspielraum beh‰lt, ihre Versorgungspolitik entsprechend anzupassen. Die bisherige Anwendung der Erkl‰rung von Korfu durch die ESA zeigt, dass die Erkl‰rung zur Erreichung der Ziele der ESA flexibel gehandhabt werden kann. Die ESA hat best‰tigt, dass sie bereit ist, eine entsprechende ‹berwachungsfunktion zu ¸bernehmen.
Berichterstattung und ‹berwachung
234Die Parteien verpflichten sich ferner, der Kommission Berichte ¸ber die Umsetzung der Zusagen bei erfolgter Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens sowie anschlieflend alle [Ö] Monate vorzulegen. Die Parteien legen die Berichte ¸ber die Einhaltung der Auflagen f¸r die durch den Wirtschaftspr¸fer des Gemeinschaftsunternehmens zu ¸berwachenden Angelegenheiten der Kommission vor.
Bewertung der Zusagen der anmeldenden Parteien
235Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sieht vor, dass die Kommission eine Entscheidung gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 trifft, so bald deutlich wird, dass die ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Vorhabens ausger‰umt wurden. In diesem Fall wurden die ernsthaften Bedenken durch die von den Parteien am 3. September 2004 gemachten Zusagen ausger‰umt. Mit den Zusagen wird die Entscheidung ¸ber die Lieferung von Anlagen an die Parteien den F¸hrungskr‰ften von ETC ¸bertragen. Der Board of Directors ist nur in ganz speziellen Ausnahmef‰llen f¸r Entscheidungen in entsprechenden Angelegenheiten zust‰ndig. Die F¸hrungskr‰fte, die dem Board of Directors nicht angehˆren und keine vertraglichen Vereinbarungen mit den Anteilseignern geschlossen haben, erf¸llen Weisungen der Muttergesellschaften ausschliefllich dann, wenn die Weisungen dem wirtschaftlichen Interesse des
119 Urteil vom 15. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-458/93 und T-523/93 ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459, Randnr. 67.
120 Artikel 53 Euratom-Vertrag.
56
236Gemeinschaftsunternehmens nicht zuwiderlaufen. Die ‹bertragung der Entscheidungen ¸ber Lieferungen auf die F¸hrungskr‰fte schlieflt daher das Vetorecht der Parteien bez¸glich der Kapazit‰tserweiterungen der jeweils anderen Partei aus.
237Die Kommission h‰lt ferner die Einschr‰nkungen bez¸glich dieser den F¸hrungskr‰ften ¸bertragenen Entscheidungen f¸r annehmbar. Die Bestimmung, dass die Vertr‰ge im Einklang mit den Bedingungen stehen m¸ssen, zu denen diese Vertr‰ge ¸blicherweise geschlossen werden, ist unerheblich daf¸r, dass das Vetorecht der Parteien abgeschafft wurde. Die Genehmigung dieser Vertr‰ge durch den zust‰ndigen staatlichen Ausschuss ist aus Gr¸nden der Nichtverbreitung von Technologien zur Urananreicherung erforderlich. Auch die f¸r ETC maflgebliche Grenze in Hˆhe von [<20] Millionen Euro f¸r zus‰tzliche Investitionen in Anlagevermˆgen scheint angemessen, wenngleich die Kommission die zugrunde liegenden Informationen wegen der Einstufung dieser Informationen als vertrauliches Material nicht eingehend ¸berpr¸fen konnte. Gem‰fl den von Urenco ¸bermittelten Informationen entspricht der Betrag von [<20] Millionen Euro mehr als der H‰lfte der Investitionen f¸r Kapazit‰tserweiterungen, die von ETC aufgebracht wurden, um Zentrifugen f¸r George Besse II liefern zu kˆnnen. Da das Areva-Projekt den Austausch der gesamten Anreicherungskapazit‰t des Unternehmens vorsieht, ¸berschreitet das Volumen dieses Projekts alle sonstigen Projekte zur (schrittweisen) Kapazit‰tserweiterung bei sonstigen Anreicherungsanlagen bei weitem. Die Kommission geht daher davon aus, dass der genannte Betrag s‰mtliche Investitionen beinhaltet, die tats‰chlich erforderlich sind, um die Muttergesellschaften im Falle einer Erweiterung der vorhandenen Anreicherungskapazit‰t beliefern zu kˆnnen. Zudem sehen die derzeitigen Pl‰ne von ETC eine betr‰chtliche Kapazit‰tserweiterung vor, um gleichzeitig Zentrifugen f¸r die geplante schrittweise Erweiterung bei Urenco, f¸r das Projekt in den USA und f¸r die erste Stufe der Erweiterung von George Besse II liefern zu kˆnnen. Nach Abschluss dieser Projekte d¸rfte ETC ¸ber hinreichend freie Kapazit‰t verf¸gen, um die Nachfrage nach Zentrifugen ohne zus‰tzliche Kapazit‰tserweiterungen decken zu kˆnnen.
238Die Kommission betrachtet daher mit dieser Zusage ihre ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer mˆglichen Abstimmung zwischen den Parteien ¸ber Kapazit‰tserweiterungen unter Nutzung des Vetorechts der Parteien als ausger‰umt.
239Auflerdem ist die Kommission der Ansicht, dass der beschriebene Informationssperren-Mechanismus den Informationsfluss zwischen den Parteien erheblich verringert und entsprechend auch die Transparenz infolge der gemeinschaftlichen Beteiligung an ETC mindert. Die Mitglieder des Board of Directors, die gegen¸ber den Muttergesellschaften keine kaufm‰nnische Verantwortlichkeit tragen, erhalten kommerziell empfindliche Informationen nur in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, damit die Mitglieder des Board of Directors ihren Pflichten und Funktionen im Board of Directors nachkommen kˆnnen. Sie d¸rfen diese Informationen nicht an die Muttergesellschaften weitergeben. Ebenso ist den F¸hrungskr‰ften nicht gestattet, diese Informationen an die Muttergesellschaften weiterzugeben. Die vertraglichen Vereinbarungen mit den F¸hrungskr‰ften und mit den Mitgliedern des Board of Directors beinhalten geeignete Bestimmungen zur Umsetzung des Informationssperren-Mechanismus sowie Sanktionen im Falle von Zuwiderhandlungen. Die Informationssperren verhindern, dass die Parteien ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen Informationen ¸ber ihr k¸nftiges Wettbewerbsverhalten auf dem Anreicherungsmarkt weitergeben.
57
240Die Einhaltung beider Zusagen (d.h. der Zusage zur Abschaffung des Vetorechts der Boards of Directors und der Zusage zur Einrichtung von Informationssperren) wird von den Wirtschaftspr¸fern von ETC ¸berwacht. ‹ber die ‹berwachung der Aufnahme geeigneter Vertraulichkeitsbestimmungen in die Vertragsvereinbarungen mit F¸hrungskr‰ften und Mitgliedern des Board of Directors hinaus werden die Wirtschaftspr¸fer insbesondere darauf achten, dass die F¸hrungskr‰fte bei Entscheidungen ¸ber neue Vereinbarungen mit den Muttergesellschaften ¸ber die Lieferung von Kaskaden ausschlieflisch die betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen von ETC als eigenst‰ndiges Unternehmen ber¸cksichtigen und dass der Board of Directors von ETC unter Wahrung dieser Interessen seiner Aufsichtspflicht in Bezug auf das Gemeinschaftsunternehmen nachkommt. Die entsprechenden Berichte ¸ber die Einhaltung der Auflagen in Verbindung mit den von den Parteien vorgelegten Berichten zu Angelegenheiten, die nicht in die Zust‰ndigkeit der Wirtschaftspr¸fer fallen, werden der Kommission die sorgf‰ltige ‹berwachung der Einhaltung dieser Zusagen durch die Parteien ermˆglichen.
241Dank der ‹bermittlung umfassender vertragserheblicher Informationen wird die ESA in der Lage sein, die Preispolitik der Parteien zu ¸berwachen, und wenn Informationen bez¸glich der Preise offenbar im Widerspruch zur Gesamtentwicklung auf dem Anreicherungsmarkt stehen, wird die ESA Abhilfemaflnahmen treffen kˆnnen; die Abhilfemaflnahmen werden vorwiegend in einer Erhˆhung der Einfuhren an angereichertem Uran aus Russland bestehen. ‹ber die im Text der Zusagen ausdr¸cklich genannte automatische Bereitstellung von Informationen hinaus wird die ESA ggf. weitere Informationen anfordern, wenn dies erforderlich sein sollte, damit die ESA ihrer ‹berwachungsfunktion nachkommen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf diese Weise die Preispolitik der Parteien kontrolliert werden kann.
242Die erste Zusage ñ die Abschaffung des Vetorechts der Parteien in Bezug auf Kapazit‰tserweiterungen der jeweils anderen Partei ñ dient zur Begrenzung der Gefahr einer ausdr¸cklichen Abstimmung der Parteien bei Kapazit‰tsentscheidungen. Die zweite Zusage ñ der Informationssperren-Mechanismus zur Vermeidung der Weitergabe von Informationen zwischen den Parteien ñ wird ebenfalls helfen zu vermeiden, dass sich die Parteien ¸ber die tats‰chliche Versorgung der Gemeinschaft auf der Grundlage von Informationen abstimmen, die sie ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen erhalten haben (z.B. Informationen ¸ber geplante Kapazit‰ten oder Liefermengen). Entsprechend wird diese Zusage auch dazu beitragen sicherzustellen, dass die Parteien ñ nach Abschaffung des fˆrmlichen Vetorechts in Verbindung mit Kapazit‰tserweiterungen ñ stillschweigend Kapazit‰tsentscheidungen aufgrund von Informationen abstimmen, die sie ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen erhalten haben. Beide Zusagen richten sich auch gegen die Gefahr einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien gem‰fl Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung. Die vorgesehene ‹berwachungsfunktion der ESA wird einen Schutzmechanismus darstellen, mit dem jegliche verbliebene Gefahr einer Abstimmung der Parteien auf dem Markt der Urananreicherung ausgeschlossen werden soll. Die Kommission erwartet, dass bereits die Androhung geeigneter Maflnahmen seitens der ESA der mˆglichen Gefahr einer Abstimmung der Parteien entgegenwirken wird.
Die Zusagen sind vor dem Hintergrund der speziellen Umst‰nde des Vorhabens zu sehen. Einerseits ergeben sich ernsthafte Bedenken aus den speziellen Merkmalen des Zusammenschlusses: Die Wahrscheinlichkeit einer expliziten Abstimmung der Parteien auf dem Urananreicherungsmarkt unter Beteiligung der beiden groflen Anbieter in der
58
243Gemeinschaft beruht auf dem in der Aktion‰rsvereinbarung vorgesehenen Vetorecht f¸r beide Parteien in Bezug auf Kapazit‰tserweiterungen der jeweils anderen Partei; die Wahrscheinlichkeit einer stillschweigenden Abstimmung ergibt sich aus der Weitergabe von Informationen zu Kapazit‰ten, Produktionsmengen und der allgemeinen Planung der Parteien ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen. Andererseits wird die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens als solche einen Transfer der Zentrifugentechnologie an Areva zur Folge haben und Areva ermˆglichen, angereichertes Uran wesentlich wirtschaftlicher zu erzeugen, da die Zentrifugentechnologie gem‰fl den von den Parteien ¸bermittelten Informationen sowohl hinsichtlich der erforderlichen Anfangsinvestitionen als auch bez¸glich der Betriebskosten deutlich kosteng¸nstiger ist. Durch den Technologietransfer als Ergebnis des Zusammenschlusses wird Areva daher erheblich wettbewerbsf‰higer als zuvor, als Areva Uran mit der veralteten Gasdiffusionsanlage anreichern musste. Unter diesen speziellen Umst‰nden haben die von den Parteien angebotenen Zusagen unmittelbare Bedeutung hinsichtlich der ernsthaften Bedenken, die sich aus speziellen Merkmalen des Zusammenschlusses ergeben, und durch die Zusagen wird der Zusammenschluss so modifiziert, dass diese ernsthaften Bedenken ausdr¸cklich ausger‰umt werden. Trotzdem werden die positiven Auswirkungen des Zusammenschlusses als solche von den Zusagen nicht ber¸hrt.
244Dies zeigte sich auch in den Ergebnissen der Marktuntersuchung und des Markttests. In der Marktuntersuchung ‰uflerten sich die meisten Kunden im Groflen und Ganzen positiv ¸ber das Vorhaben. Zweifellos betrachtet der Markt den Fortbestand von Areva als Anbieter angereicherten Materials als sehr wichtig f¸r die Versorgungssicherheit und f¸r die Zukunft der Nuklearindustrie in Europa. Die Kunden haben jedoch auch ihre Vorbehalte gegen¸ber dem Vorhaben zum Ausdruck gebracht, da sie der Ansicht sind, dass das Vorhaben in der vorgesehenen Form ¸ber den Erwerb einer neuen Technologie durch Areva hinausgehen und eine Verbindung zwischen traditionell starken Wettbewerbern begr¸nden w¸rde. In den beiden Markttests hinsichtlich der Zusagen haben die Kunden insgesamt best‰tigt, dass die Zusagen geeignet sind, die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Abstimmung zwischen den beiden Marktteilnehmern auszur‰umen, obwohl gleichzeitig der Zugang von Areva zur kosteng¸nstigeren Zentrifugentechnologie sichergestellt wird.
245Daher ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der besonderen Situation der Nuklearindustrie sowie der aufsichtsrechtlichen Funktion der ESA gem‰fl dem Euratom-Vertrag (siehe Randnummer 34) die Zusagen hinreichend sind, um die ernsthaften Bedenken bez¸glich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt auszur‰umen.
VII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN
246Gem‰fl dem ersten Satz des zweiten Unterabsatzes von Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung an Bedingungen und Auflagen kn¸pfen, die sicherstellen sollen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegen¸ber der Kommission eingegangen sind, um die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt sicherzustellen.
Die Maflnahme zur strukturellen ƒnderung des Marktes ist eine Bedingung; die Schritte zur Erf¸llung der Bedingung bestehen im Allgemeinen in Verpflichtungen, die den Parteien auferlegt werden. Wenn eine Bedingung nicht erf¸llt wird, hat die
59
247Entscheidung, mit der die Kommission den Zusammenschluss als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt, keine G¸ltigkeit mehr. Wenn die beteiligten Unternehmen gegen eine Verpflichtung verstoflen, kann die Kommission ihre Zustimmung gem‰fl Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung widerrufen, und gegen die Parteien kˆnnen Geldbuflen sowie Zwangsgelder gem‰fl den Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden.
In Anbetracht der vorstehenden Ausf¸hrungen wird diese Entscheidung vorbehaltlich der Erf¸llung der Zusage getroffen, dass der Zusammenschluss nur und erst dann vorgenommen wird, wenn die Parteien die in Abschnitt A1 Satz 2 der Verpflichtungszusagen vorgesehene Vereinbarung in Form eines Schreibens (ÑLetter Agreementì) unterzeichnet haben. Die ¸brigen Zusagen bestehen aus Auflagen.
VIII. SCHLUSSFOLGERUNG
248Daher muss gefolgert werden, dass die im Anhang dargelegten Zusagen den angemeldeten Zusammenschluss derart modifizieren, dass die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausger‰umt werden. Daher sollte der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung der im Anhang dargelegten Zusagen als gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und gem‰fl Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen erkl‰rt werden.
121 Siehe Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaflnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3.
60
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1Das angemeldete Vorhaben, durch das die SociÈtÈ de participations du Commissariat ‡ l'Energie Atomique SA und Urenco Limited die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Enrichment Technology Company Limited erwerben, wird als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt.
Artikel 2
Artikel 2Artikel 1 gilt vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung in Abschnitt A1 Satz 2 der endg¸ltigen Fassung der am 3. September von den Parteien unterbreiteten Zusagen.
Artikel 3
Artikel 3Artikel 1 gilt vorbehaltlich der Einhaltung der Auflagen in den Abschnitten A (aufler Abschnitt A1 Satz 2), B und C der endg¸ltigen Fassung der am 3. September von den Parteien unterbreiteten Zusagen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
AREVA 27-29 Rue Le Peletier 75009 Paris Frankreich
URENCO LIMITED 18 Oxford Road SL7 2NL Marlow, Buckinghamshire Vereinigtes Kˆnigreich
Br¸ssel, den 6.10.2004
F¸r die Kommission (Unterschrift) Mario MONTI Mitglied der Kommission
61
ANHANG I
Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gem‰fl Artikel 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html
62
EUROPƒISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb
Politik und strategische Unterst¸tzung
Br¸ssel, den 23. September 2004
STELLUNGNAHME DES BERATENDEN AUSSCHUSSES F‹R DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHL‹SSEN IN DER 128. SITZUNG VOM 23. SEPTEMBER 2004 ZUM ENTSCHEIDUNGSENTWURF IM FALL COMP/M. 3099-AREVA/URENCO /ETC
11. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3(1)(b) der Fusionskontrollverordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellt.
22. Der Beratende Ausschuss h‰lt die im Entscheidungsentwurf vorgenommenen Definitionen der Produktm‰rkte f¸r richtig, n‰mlich: a) die Lieferung von Anlagen zur Urananreicherung b) angereichertes Uran.
33. Der Beratende Ausschuss h‰lt die im Entscheidungsentwurf vorgenommenen Definitionen der geographischen M‰rkte f¸r richtig, n‰mlich: a) eines weltweiten Marktes f¸r die Lieferung von Anlagen zur Urananreicherung, b) eines europaweiten oder weiteren Marktes f¸r angereichertes Uran, wobei die genaue Marktdefinition offen gelassen werden kann.
44. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zur Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2(3) der Fusionskontrollverordnung f¸r Areva und Urenco auf einem mˆglichen EU-weiten Markt f¸r Urananreicherung f¸hren kˆnnte.
55. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Gefahr, dass die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens gem‰fl Artikel 2(4) der Fusionskontrollverordnung die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien auf dem EU- oder weltweiten Urananreicherungsmarkt zur Folge haben kˆnnte.
66. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses ist der Ansicht, dass die am 3. September 2004 von den Parteien unterbreiteten Zusagen die in diesem Fall aufgeworfenen ernsthaften Zweifel ausr‰umen und den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen.
77. Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Verˆffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europ‰ischen Union.
88. Eine Minderheit des Beratenden Ausschusses, die die Zusagen f¸r ausreichend h‰lt, verwies zur Klarstellung ihrer Position auf das Verfahrensstadium der Ñernsthaften Zweifelì und auf die Besonderheiten der stark regulierten Atomenergiewirtschaft.
99. Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung vorgebrachten Punkte zu ber¸cksichtigen.
BELGIEN
TSCHECHISCHE REPUBLIK
DƒNEMARK
DEUTSCHLAND
ESTLAND
--- --- GRIECHENLAND SPANIEN
--- FRANKREICH
A. BUSSMANN IRLAND
--- ITALIEN
J. KATRAKAZIS
---
C. NOEL DU PAYRAT ---
A. CARUSO
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
UNGARN
---
---
---
---
---
NIEDERLANDE
‘STERREICH
POLEN
PORTUGAL
MALTA
--- SLOWENIEN
W. VAN HEESCH SLOWAKEI
S. FISCHER FINNLAND
E. SYKUT SCHWEDEN
R. BAIAO HORTA VEREINIGTES KˆNIGREICH
---
---
L. PASSI
M. PETTERSSON
T. KRAJEWSKA
Der Anhˆrungsbeauftragte
(Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhˆrungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren -
ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
Am 8. und 26. April 2004 erhielt die Kommission von der franzˆsischen, der schwedischen und der deutschen Kartellbehˆrde gem‰fl Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) einen gemeinsamen Antrag auf Verweisung der Pr¸fung eines Zusammenschlussvorhabens an die Kommission, bei dem die SociÈtÈ de participations du Commissariat ‡ líEnergie Atomique SA (ìArevaî) gem‰fl Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung durch Aktienkauf die gemeinsame Kontrolle der zuvor allein von Urenco Limited (ìUrencoî) kontrollierten Enrichment Technology Company Limited (ìETCî) erwirbt.
Nach Pr¸fung der von den verweisenden Mitgliedstaaten und den beteiligten Unternehmen ¸bermittelten Unterlagen und Durchf¸hrung einer Marktuntersuchung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft, und beschloss daher, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung vom 22. Juni 2004 einzuleiten.
Auf Antrag der beteiligten Unternehmen vom 22. Juni 2004 wurde am 14. Juli 2004 im Einklang mit den bew‰hrten Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren Einblick in die wichtigsten Unterlagen gew‰hrt.
Am 20. August 2004 boten die beteiligten Unternehmen an, das urspr¸ngliche Zusammenschlussvorhaben im Nachgang zu der Marktuntersuchung der Kommission in einigen Punkten abzu‰ndern. Die endg¸ltigen Verpflichtungszusagen erfolgten am 3. September 2004. Die zust‰ndige Kommissionsdienststelle sah daraufhin keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken. Deshalb wurde auch keine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Unternehmen versandt. Weder die beteiligten noch andere Unternehmen wandten sich wegen der Marktuntersuchung an den Anhˆrungsbeauftragten. Besondere Bemerkungen zum Recht auf Anhˆrung er¸brigen sich daher im vorliegenden Fall.
Br¸ssel, den 27. September 2004.
(unterschrieben) Karen WILLIAMS