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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4486
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2007) D/203690
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.4486 ñ LEITNER/STRABAG/NORDPARK Anmeldung vom 21.5.2007 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.Die Kommission erhielt am 21.5.2007 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen A-WAY Infrastrukturprojektentwicklungs- und ñbetriebs GmbH ("A-WAY", ÷sterreich), das der Gruppe STRABAG SE ("STRABAG", ÷sterreich) angehˆrt, und das Unternehmen Leitner GmbH, das der Gruppe Leitner SpA ("Leitner Gruppe", Italien) angehˆrt, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Nordpark Errichtungs- und Betriebs GmbH ("Nordpark"), das vorher allein von A-WAY kontrolliert wurde, durch Aktienkauf.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Gesch‰ftsbereichen t‰tig:
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
-ñ A-WAY: als Teil des Baukonzerns STRABAG Beteiligung an der Nordpark, welche Seilbahnen in der Region Innsbruck errichtet und betreibt;
-ñ Leitner GmbH: Seilbahnbau
3.Nach Pr¸fung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission ¸ber ein vereinfachtes Verfahren f¸r bestimmte Zusammenschl¸sse gem‰fl der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates f‰llt.
4.Aus den Gr¸nden, die in der Mitteilung der Kommission ¸ber das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
F¸r die Kommission Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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