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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5768
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Betr.: Sache COMP/M.5768 – Klöckner/ Becker Anmeldung vom 22.01.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 1 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 28 vom 4.02.2010, S. 25
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. am 22. Januar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Klöckner & Co. SE, („Klöckner“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Köhler & Lollert oHG („K&L oHG“, Deutschland), des Unternehmens Umformtechnik Stendal UTS GmbH & Co. KG („UTS KG“, Deutschland) und der Tochtergesellschaften der beiden Unternehmen (zusammen „Becker-Gruppe“ genannt).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EG-Fusionskontrollverordnung“).
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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-Klöckner: Herstellerunabhängiger Stahl- und Metallanbieter, der im Vertrieb und in der Verarbeitung von Stahl und Nichteisenmetallen sowie von Kunststoffen und Baustoffen tätig ist;
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-Becker-Gruppe: Vertrieb und Verarbeitung von Flachstahl und Nichteisenmetallen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 2 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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