I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5452
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Am 22. Januar 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Daimler AG („Daimler“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Li-Tec Vermögensverwaltungs-GmbH („Li-Tec“, Deutschland), das derzeit von Evonik Industries AG („Evonik“, Deutschland) kontrolliert wird.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Daimler: Entwicklung und Herstellung von Automobilien einschließlich Nutzfahrzeugen und Finanzdienstleistungen
-- Evonik: Chemieindustrie, Energie und Immobilien
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
-- Li-Tec: Forschung, Entwicklung und Herstellung von Zellen für Lithium-Ionenbatterien für Automobil- und Nicht-Automobilanwendungen sowie Batterie-Management-Systeme
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 (a) und (c) (ii) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission
unterzeichnet Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
-2-