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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2485 - Verbund/Estag Anmeldung vom 13.11.2001 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 13.11.01 ist die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ÷sterreichische Elektrizit‰tswirtschafts AG (ìVerbundî) und Energie Steiermark Holding AG (ìEstagî), ÷sterreich, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Steierische Wasserkraft- und Elektrizit‰ts AG (ìSteweagî), ÷sterreich, durch Aktienkauf.
2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
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hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.
3.Verbund ist ein Elektrizit‰tsunternehmen, dessen Kerngesch‰ft die Erzeugung, ‹bertragung und die Versorgung mit Strom von Industriekunden und EVU, vor allem der sogenannten Landesgesellschaften mit Strom sowie der Stromhandel ist.
4.Estag ist eine Holdinggesellschaft f¸r verschiedene Energieversorgungsunternehmen der Steiermark, die gemeinsam von dem Land Steiermark und dem franzˆsischen Unternehmen ElectricitÈ de France (EDF) kontrolliert wird . Sie ist durch Tochterunternehmen insbesondere in den Bereichen Stromerzeugung und ñverteilung, Gas und Fernw‰rme t‰tig.
5.Steweag erzeugt, verteilt und versorgt im Land Steiermark Kunden mit Strom. Steweag ist derzeit unter alleiniger Kontrolle von Estag.
6.Bei dem geplanten Zusammenschluflvorhaben handelt es sich um ein komplexes Vorhaben durch das die Erzeugungskapazit‰ten von Steweag mit denen von Verbund sowie die verbleibenden Teilbetriebe ÑVertriebì und ÑNetzbetriebì der Steweag auf die Steweag Neu ¸betragen und mit der Steierm‰rkischen Elektrizit‰ts-Aktiengesellschaft (ÑSTEGì), an der Verbund mit 69% und Estag mit 29% beteiligt sind, verschmolzen werden. An der Steweag Neu wird Estag zun‰chst mit circa 65,43% und Verbund mit 34,57% beteiligt sein.
7.Steweag Neu wird der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften Verbund und Estag unterliegen. In den Vertr‰gen ist unter anderem die Einrichtung einer Generalversammlung vorgesehen, die ¸ber alle wesentlichen Angelegenheiten der Unternehmensf¸hrung, wie bspw. Festlegung allgemeiner Grunds‰tze der Gesch‰ftspolitik sowie Festlegung des Jahresbudgets, Abschlufl und Auflˆsung strategischer Vertr‰ge, Erwerb und Ver‰uflerungen von Beteiligungen ab EUR 7 Mio. und Investitionen ab EUR 7 Mio., einstimmig entscheidet. Steweag Neu unterliegt daher der gemeinsamen Kontrolle von Verbund und Estag und erf¸llt auf Dauer alle Funktionen einer selbst‰ndigen wirtschaftlichen Einheit. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung dar.
Entscheidung vom 17.3.1998, Fall Nr. IV/M. 1107 - EDFI/ESTAG, Randziffer 6
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8.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Verbund 1 357 Mio. EUR f¸r 2000 und Estag einschlieflich EDF 35 128 Mio. EUR f¸r 2000) Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Verbund 1 250 Mio. EUR f¸r 2000 und Estag einschlieflich EDF 32 571 Mio. EUR f¸r 2000). Lediglich Verbund erzielt mehr als zwei Drittel seines jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, und zwar in ÷sterreich. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-‹berwachungsbehˆrde nach dem EWR-Abkommen.
9.Die Struktur der Elektrizit‰tswirtschaft in ÷sterreich war bis 1999 durch das zweite Verstaatlichungsgesetz von 1947 gepr‰gt, das eine strenge Aufgabenteilung und einen weitgehenden Gebietsschutz f¸r die in diesem Sektor t‰tigen Unternehmen vorsah. Danach war Aufgabe des Verbundes im wesentlichen die Erzeugung von Energie in Groflkraftwerken, die Errichtung und der Betrieb von ‹bertragungsnetzen sowie der Stromaustausch mit dem Ausland. Die neun Landesgesellschaften und die f¸nf st‰dtischen Unternehmungen haben die Verteilung des Stroms in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten besorgt, und zwar an alle Kundenkategorien (Tarifkunden, Sonderkunden und Weiterverteiler). Der von den Landesgesellschaften benˆtigte und nicht selbst produzierte Strom wurde ¸berwiegend vom Verbund bezogen. Zur Regelung der Lieferbeziehungen zwischen Verbund und den Landesgesellschaften wurden sogenannte Koordinierungsvertr‰ge geschlossen.
10.Die Elektrizit‰tsbinnenmarkt-Richtlinie wurde in ÷sterreich zun‰chst durch das Elektrizit‰tswirtschafts- und Organisationsgesetz umgesetzt. Danach waren seit 19.2.1999 alle Endverbraucher, deren Stromverbrauch 40 GWh und seit 19.2.2000 alle Endverbraucher, deren Stromverbrauch 20 GWh ¸berstieg, netzzugangsberechtigt und konnten ihre Stromlieferanten frei w‰hlen. Dar¸ber hinaus waren seit 19.2.1999 auch Betreiber von Verteilernetzen, die ¸ber ein ‹bertragungsnetz verf¸gen, d.h. im wesentlichen die Landesgesellschaften und die st‰dtischen Unternehmungen, netzzugangsberechtigt.
11.Im Jahr 2000 w¸rde mit dem Energieliberalisierungsgesetz die Liberalisierung des ˆsterreichischen Strommarktes vorangetrieben. Seit dem 1.10.2001 sind s‰mtliche Kunden ñ unabhängig von ihrer Verbrauchs- oder Abgabemenge - netzzugangsberechtigt und haben die Mˆglichkeit zur freien Lieferantenwahl. Mit
Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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12.diesem Stichtag sind auch die Koordinierungsvertr‰ge des Verbundes mit den Landesgesellschaften endg¸ltig ausgelaufen.
13.Der Zusammenschlufl betrifft die Zusammenfassung der bestehenden Aktivit‰ten von Verbund und Estag in den Bereichen Stromerzeugung sowie Stromabgabe. Im vorliegenden Fall kann von einer genauen Abgrenzung der sachlichen M‰rkte abgesehen werden. Insbesondere braucht nicht gepr¸ft zu werden, ob f¸r die M‰rkte der Stromabgabe in ÷sterreich eine weitere Unterteilung nach Kundengruppen (Sondervertrags/Groflkunden [Weiterverteiler sowie industrielle und groflgewerbliche Endabnehmer] und Tarifkunden) vorzunehmen ist. Denn auf keinem der untersuchten mˆglichen sachlichen M‰rkte wird wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil dieses Gebiets behindert.
14.Die anmeldenden Parteien gehen in ihrer Anmeldung davon aus, dafl der r‰umlich relevante Markt bei Groflkunden ¸ber ÷sterreich hinausgeht, w‰hrend er f¸r Tarifkunden auf ÷sterreich beschr‰nkt ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, eine endg¸ltige Entscheidung dar¸ber zu treffen, ob der r‰umlich relevante Markt national oder weiter als national ist, weil selbst auf Basis einer nationalen Betrachtung keine ernsthaften Bedenken bestehen, wie noch gezeigt werden wird.
14.Das Zusammenschluflvorhaben f¸hrt zu ‹berschneidungen bei der Belieferung von Weiterverteilern, Sondervertragskunden (Industrie, ˆffentliche Anlagen, Verkehr) sowie Tarifkunden (Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft). 1999 wurden in ÷sterreich insgesamt 78 595 GWh Strom abgesetzt. Davon entfielen 26 500 GWh auf die Lieferung an Weiterverteiler, 29 728 GWh auf die Lieferung an sonstige Groflkunden sowie 22 367 GWh auf die Lieferung an Tarifkunden. 2000 wurden in ÷sterreich insgesamt 80 950 GWh Strom abgesetzt. Davon entfielen 27 000 GWh auf die Lieferung an Weiterverteiler, 30 855 GWh auf die Lieferung an sonstige Groflkunden sowie 23 095 GWh auf die Lieferung an Tarifkunden.
15.Nachfolgend werden die Anteile von Verbund, Steg und Steweag am Gesamtabsatz f¸r 1999 und 2000 in ÷sterreich sowie die der wichtigsten Wettwerber in einer Tabelle aufgef¸hrt:
EVU
Gesamtabsatz in 1999
Gesamtabsatz in 2000
[20-25%]
[20-25%]
Steg
[0-5%]
[0-5%]
Steweag
[5-10%]
[5-10%]
Zusammen
[30-35%]
[30-35%]
Energie O÷
[5-10%]
[5-10%]
Wienstrom*
[10-15%]
[10-15%]
EVN*
[5-10%]
[5-10%]
BEWAG*
[0-5%]
[0-5%]
KELAG
[0-5%]
[0-5%]
Salzburg AG
[0-5%]
[0-5%]
TIWAG
[0-5%]
[0-5%]
VKV
[0-5%]
[0-5%]
Linz AG*
[0-5%]
[0-5%]
Sonstige
[20-25%]
[20-25%]
16.Unterteilt man den Stromabsatz in Lieferung an Weiterverteiler und sonstige Groflkunden sowie Lieferung an Tarifabnehmer ergibt sich f¸r 1999 und 2000 die in der nachfolgenden Tabelle aufgef¸hrte Verteilung:
EVU
WeiterverteilerWeiterverteiler/TarifkundenTarifkunden/GroflkundenGroflkunden1999 2000
[30-35%]
[25-30%]
[Ö]
[Ö]
Steg
[0-5%]
[0-5%]
Steweag
[5-10%]
[5-10%]
Zusammen [40-45%] [35-40%]
[5-10%]
[5-10%]
Energie O÷ [5-10%]
[5-10%]
[10-15%]
[5-10%]
Wienstrom* [5-10%]
[5-10%]
[15-20%]
[15-20%]
EVN*
[5-10%]
[5-10%]
BEWAG*
[0-5%]
[0-5%]
KELAG
[0-5%]
[0-5%]
Salzburg AG [0-5%]
[0-5%]
[0-5%]
TIWAG
[0-5%]
[0-5%]
VKV
[0-5%]
[0-5%]
Linz AG*
[0-5%]
[0-5%]
Sonstige
[20-25%]
[20-25%]
17.Diese Marktanteile weisen nicht auf das Bestehen oder die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung hin, zumal zu ber¸cksichtigen ist, dafl der Anteil von Verbund bei der Belieferung von Weiterverteilern und Groflkunden durch die 1999 begonnene Teilliberalisierung des ˆsterreichischen Strommarktes im Jahr 2000 um [0-10%] gefallen ist. Dies ist vor allem auf das T‰tigwerden ausl‰ndischer Elektrizit‰tsunternehmen in ÷sterreich zur¸ckzuf¸hren. Insbesondere Weiterverteiler haben in erheblichem Umfang von Importmˆglichkeiten Gebrauch gemacht. Insoweit haben die von der Kommission durchgef¸hrten Ermittlungen best‰tigt, dafl ausl‰ndische Anbieter von den befragten Weiterverteilern und Groflkunden als Bezugsalternativen angesehen werden. Kapazit‰tsengp‰sse insbesondere im Verh‰ltnis zu Deutschland und der Schweiz bestehen nicht und werden auch mittelfristig nicht erwartet.
18.Im Laufe des Verfahrens sind von dritten Parteien Bedenken vorgebracht worden. Diese betreffen die Stellung von Verbund bei der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, n‰mlich vor dem Hintergrund der besonderen gesetzlichen Behandlung des Stroms aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Verpflichtung den Anteil der verschiedenen Prim‰renergietr‰ger auf der Stromrechnung auszuweisen, und der immer hˆher werdenden Sensibilit‰t der Verbraucher im Zusammenhang mit der Erzeugung des Stroms. Dazu l‰flt sich zun‰chst feststellen, dafl derzeit nicht klar ist, wie sich die anhaltende ˆffentliche Diskussion in ÷sterreich auf das Nachfrageverhalten der Endverbraucher auswirken wird. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dafl eine solche Pr‰ferenz f¸r Strom aus erneuerbaren Energien entstehen w¸rde, w‰re diese auf den Bereich der Tarifkunden beschr‰nkt. In diesem Bereich ist jedoch Verbund zur Zeit noch nicht t‰tig. Nach dem Zusammenschlufl beschr‰nken sich die Vertriebsaktivit‰ten von Verbund auf die Belieferung von Tarifkunden im Versorgungsgebiet von Steweag und Steg. Weiterhin ist der Zuwachs an Erzeugungskapazit‰t durch den Zusammenschlufl vergleichsweise gering. Dar¸ber hinaus haben mit die groflen Weiterverteiler Energie O÷, Wienstrom, EVN, KELAG, Salzburg AG und VKV Bezugsrechte an Wasserkraftwerken von Verbund.
19.Folglich schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen St‰rke bei der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.
VI. SCHLUSS
20.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
F¸r die Kommission (Unterschrieben) Mario MONTI Mitglied der Kommission
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