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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6062
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Betr.:
Sache COMP/M.6062 – Coop/ transGourmet Anmeldung vom 18.12.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 320 vom 25.11.201, S. 27
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 18. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Coop Genossenschaft ("Coop", Schweiz) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontroll-verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens transGourmet Holding SE ("transGourmet", Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Coop ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Coop-Gruppe. Zu dieser gehören verschiedene Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Coop betreibt Super- und Verbrauchermärkte, Gastronomiebetriebe und Tankstellen. Ausserhalb der Schweiz ist Coop im Großhandel aktive. Zudem produziert und vertreibt das Unternehmen Fleischwaren, Seafood und Convenience-Gerichte.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
–– transGourmet ist im Lebensmittelgroßhandel in Deutschland, Polen, Rumänien, Frankreich, Schweiz und Russland aktiv. Es ist derzeit ein Gemeinschaftsunternehmen der Rewe Gruppe und Coop.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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