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Valentina R., lawyer
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Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1720 – Fortum/Elektrizitätswerk Wesertal Anmeldung vom 24. November 1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 24. November 1999 hat die finnische Fortum Power and Heat Oy (Fortum) das Vorhaben angemeldet, alleinige Kontrolle über das regionale Versorgungsunternehmen Elektrizitätswerk Wesertal GmbH (Wesertal) sowie über die Müllverbrennung Hameln GmbH (MVH) zu erwerben.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bestehen.
3.3. Die Unternehmen des Fortum-Konzerns, der aus dem Zusammenschluß der Unternehmen Neste und IVO hervorgegangen ist, sind in verschiedenen Märkten der Energieversorgung, vornehmlich in Finnland, tätig.
4.4. Wesertal ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Landkreisen Schaumburg, Holzminden, Hameln-Pyrmont und Hildesheim sowie dem Kreis Lippe. Ihre Anteile werden zur Zeit von verschiedenen regionalen Gebietskörperschaften, darunter dem Landkreis Hameln Pyrmont, gehalten. Die MVH betreibt auf einem der Wesertal gehörenden Gelände eine Müllverbrennungsanlage. Die in dieser Anlage erzeugte Wärme wird von einem zu Wesertal gehörenden Unternehmen zum Zwecke der Fernwärmeversorgung abgenommen. Die Anteile an MVH werden zur Zeit zu 90 % von dem Landkreis Hameln Pyrmont und zu 10 % von Wesertal gehalten.
1Fall Nr. IV/M.931 – Neste/IVO.
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6.6. Die Kommission ist erstens der Ansicht, dass das Vorhaben den Erwerb der Kontrolle nicht nur über Wesertal sondern auch über MVH umfasst. Zweitens hängen beide Vorgänge rechtlich und wirtschaftlich voneinander ab, so dass sie als einheitlicher Vorgang zu werten sind. Folgende Erwägungen sind dafür maßgeblich:
7.7. Der Erwerb der Wesertal-Anteil steht unter der aufschiebenden Bedingung, daß u.a. der Gesamtkaufpreis für Wesertal und MVH unwiderruflich und lastenfrei gutgeschrieben wird. Der Erwerb der Wesertal kann folglich erst dann vollzogen werden, wenn der Kaufpreis, der auch den Wert der MVH umfaßt, entrichtet wird. Es kann daher erwartet werden, dass im Falle des Erwerbs der Wesertal-Anteile das Angebot zum Erwerb der MVH-Anteile alsbald angenommen wird. Das Angebot kann allerdings nach seinem klaren Wortlaut erst angenommen werden, wenn die aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb der Wesertal-Anteile erfüllt worden sind. Beide Vorgänge hängen demnach wechselseitig voneinander ab. Aufgrund derselben Regelung ist gewährleistet, dass beide Erwerbsvorgänge in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang verwirklicht werden. Die Geschäftstätigkeiten beider Gesellschaften hängen im übrigen eng zusammen (s.oben Rz. 4) Sie werden nach Absicht des Käufers bis zum 31. August 2000 in einer Tochtergesellschaft zusammengeführt.
8.8. Der Kaufvertrag erfaßt weiter den Erwerb von Geschäftsanteilen an der Fernwärmeversorgung Hameln GmbH. Diese Gesellschaft wird bereits von Wesertal kontrolliert. Entsprechend handelt es sich dabei nicht um einen eigenständigen Zusammenschlußtatbestand.
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9.9. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR im Jahr 1998. Der gemeinschaftsweite Umsatz der Fortum sowie der Wesertal inklusive der MVH überschreitet jeweils 250 Mio. EUR. Keine der Parteien erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
10.10. Wesertal ist überwiegend in der Stromversorgung und zu einem kleineren Anteil in der Gas- und Fernwärmeversorgung tätig. MVH hat Entsorgungsaktivitäten.
11.11. In früheren Entscheidungen der Kommission wurden die sachlich relevanten Märkte der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung und der Versorgung im Bereich Elektrizität unterschieden. Inwiefern insbesondere der Markt für die Elektrizitätsversorgung gegebenenfalls weiter etwa nach der Art der Endabnehmer zu unterteilen ist (z.B. in Tarif- oder industrielle Sondervertragskunden), konnte in den früheren Entscheidungen offengelassen werden. Auch im vorliegenden Fall kann die genaue Marktabgrenzung dahingestellt bleiben, da das Zusammenschlußvorhaben auf keinem der denkbaren Produktmärkte zu wettbewerblichen Bedenken führt.
12.12. Der Zusammenschluß wirkt sich ferner im Bereich der Gas- und Fernwärmeversorgung sowie - aufgrund der Aktivitäten der MVH - im Bereich der Entsorgung aus. Eine genaue Marktabgrenzung ist wegen der lediglich begrenzten Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf die Märkte nicht erforderlich.
13.13. Die Zusammenschlußbeteiligten lassen die räumliche Reichweite der von dem Zusammenschluß betroffenen Energiemärkte ebenso wie die Reichweite der in Betracht kommenden Entsorgungsmärkte offen. Sie verweisen mit Blick auf die traditionellen Versorgungsmonopole der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland auf die Möglichkeit fortbestehender regionaler Märkte. Mit der Öffnung der Energiemärkte und der Aufhebung der Energiemonopole durch die Energierechtsnovelle aus dem Jahr 1998 schließen sie aber auch die Existenz von mittlerweile nationalen oder sogar räumlich weiteren Märkten nicht aus. Die genaue räumliche Reichweite der Märkte, auf denen sich der Zusammenschluß auswirkt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da der Zusammenschluß auf keinem der denkbaren räumlichen Märkte zu wettbewerblichen Bedenken führt.
2 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
3 Fall Nr. IV/M.1659 – PreussenElektra/EZH; Fall Nr. IV/M.1346 – EdF/London Electricity.
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14.14. Wesertal ist ein regionales Versorgungsunternehmen und hat als solches seinen Tätigkeitsschwerpunkt in den Landkreisen Schaumburg, Holzminden, Hameln-Pyrmont und Hildesheim sowie dem Kreis Lippe.
15.15. Wesertal ist überwiegend im Bereich der Stromversorgung tätig. Die bestehenden Stromerzeugungskapazitäten werden ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs eingesetzt. Bei Zugrundelegung regionaler oder nationaler Märkte kommt es zu keinen Überschneidungen in den Aktivitäten von Wesertal und Fortum, da Fortum in Deutschland bisher nicht tätig ist. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung infolge des Zusammenschlusses ist daher nicht zu erwarten. Bei Zugrundelegung eines weiteren, die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum umfassenden Marktes, käme es zwar zu Überschneidungen in den Aktivitäten der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, jedoch ist angesichts eines addierten Marktanteils von deutlich unter 5% nicht mit der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu rechnen.
16.16. Fortum ist in Deutschland nicht im Bereich der Gas- oder Fernwärmeversorgung tätig, noch verfügt das Unternehmen über Entsorgungsaktivitäten. Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung kann daher auch insoweit ausgeschlossen werden.
17.17. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Art. 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
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