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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 17. 04. 2000
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1814 - BAYER / RÖHM /MAKROFORM Anmeldung vom 14.03.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 14.03.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Bayer AG („Bayer“) und die Röhm GmbH („Röhm“), die durch die VEBA AG („VEBA“) kontrolliert wird, gestalten ihr bereits bestehendes Gemeinschaftsunternehmen Makroform GmbH in ein Vollfunktionsunternehmen um und üben über dieses die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung aus.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.3. Bayer ist ein diversifizierter internationaler Hersteller von chemischen und pharmazeutischen Produkten. Über ihre Töchter Axxis N.V. und Carbolux S.p.A. stellt Bayer Polycarbonat (PC)-Platten und Polyethylentherephtalate (PET)-Platten her und vertreibt sie. Bayer selbst produziert PC-Formmasse.
4.4. Röhm ist ein Unternehmen des VEBA-Konzerns. VEBA ist in zahlreichen Gebieten wie Energie, Telekommunikation und Chemie tätig. Röhm stellt PC-Platten, Polymethylmethacrylat (PMMA)-Formmasse und –Platten sowie andere chemische Produkte her und vertreibt sie.
5.5. Makroform ist ein 1973 von Bayer und Röhm gegründetes Gemeinschaftsunternehmen ohne Vollfunktionscharakter. […].
6.6. Röhm bringt ihre Herstellung und den Vertrieb von PC-Halbzeugen in das Gemeinschaftsunternehmen ein, Bayer ihre beiden Töchter Axxis N.V. und Carbolux S.p.A. Ausgenommen sind Fliegwerkstoffe, PC-Halbzeuge mit einer geringeren Dicke als 1 mm (PC-Folien) und der Handel mit Kunststofferzeugnissen. Außerhalb Europas bleiben die Parteien in dem Geschäftsbereich des Gemeinschaftsunternehmens tätig.
7.7. Die Unternehmerische Führung des Gemeinschaftsunternehmens wird grundsätzlich bei Bayer liegen. Jedoch können bestimmte strategische Entscheidungen […] nur einstimmig durch den Gesellschafterbeirat verabschiedet werden, so daß Bayer und Röhm die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ausüben werden.
8.8. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfüllen.
9.9. Bayer und VEBA haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 25 Mrd. EUR (Bayer 26.924 Mio. EUR und VEBA 42.787 Mio. EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR […]. Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
1. Transparente Kunststoffplatten
10.10. Die anmeldenden Parteien sind der Ansicht, der sachlich relevante Markt sei der Markt für extrudierte oder gegossene transparente und transluzente Kunststoffplatten. Sie grenzen diesen Markt insbesondere von dem der Formmasse ab (vgl. hierzu die Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997, IV./M.942 VEBA/Degussa, Ziff. 29). Der Markt für transparente Kunststoffplatten umfasse Kunstoffplatten aus Polycarbonat (PC), Polyethylenterephthalat (PET), Polymethylmethacrylat (PMMA), Styrol-Acrylnitril-Polymere (SAN), Polystyrol (PS), transparentem Polyvinylchlorid (PVC) und glasfaserverstärktem Polyester (GRP). Hinsichtlich Schlagfestigkeit, Witterungsbeständigkeit und Feuerfestigkeit hätten die Kunststoffe zwar unterschiedliche Eigenschaften. Doch seien die Leistungsparameter der Platten nur teilweise von der Auswahl des Monomers abhängig. Zu erheblichen Teilen würden die Eigenschaften auch von im Verarbeitungsprozeß beigefügten Zusatzstoffen bestimmt. Die Parteien geben an, in zumindest 50 % der Anwendungsgebiete seien verschiedene Kunststoffplatten untereinander austauschbar. Die Kommission hat die Entscheidung, ob alle diese Platten einen einheitlichen Markt bilden oder jeder transparente Kunststoff einen eigenen sachlichen Markt darstellt, bislang offengelassen (vgl. dazu die Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997, IV./M.942 VEBA/Degussa, Ziff. 25).
11.11. Ermittlungen haben ergeben, daß der überwiegende Teil der befragten Wettbewerber und Kunden zumindest von einem separaten Markt für PC-Platten ausgeht.
12.12. Ob der Marktabgrenzung der Parteien zu folgen oder ein engerer Markt für PC-Platten zu bilden ist, kann dahinstehen, weil in beiden alternativ untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
2. Formmasse
13.13. Als weiterer sachlich relevanter Markt ist mit den Parteien der Markt für PC-Formmasse zu identifizieren. Formmasse ist gegenüber der Plattenherstellung das Produkt einer vorgelagerten Produktionsstufe. Abnehmergruppen von Formmasse und Platten sind völlig verschieden. Schließlich sind Platten auch erheblich teurer (vgl. die Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997, IV./M.942 VEBA/Degussa, Ziff. 29).
14.14. Der räumlich relevante Markt für transparente und transluzente Kunstoffplatten ist nach Ansicht der Parteien ebenso wie der für Formmasse mindestens EWR-weit. Die Ermittlungen der Kommission haben keine Anhaltspunkte für engere geographische Märkte ergeben. Auch bestätigen die Aussagen von Wettbewerbern und Kunden ganz überwiegend, daß nicht von weltweiten Märkten ausgegangen werden kann. Ob der geographische Markt über den EWR hinaus etwas weiter zu fassen ist und auch andere europäische Staaten umfaßt, braucht nicht entschieden zu werden, weil in keinem der untersuchten alternativen räumlichen Märkte wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde.
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15.15. Nach den Ermittlungen der Kommission werden die Parteien auf der Grundlage des von ihnen vertretenen einheitlichen Marktes für Kunststoffplatten im EWR einen mengenmäßigen gemeinsamen Marktanteil von [20 -30 %] erreichen. Die Parteien beziffern ihren wertmäßigen gemeinsamen Marktanteil auf [20-30 %]. In diesem Markt steht den Parteien eine Vielzahl von Wettbewerbern mit mengenmäßigen Marktanteilen bis zu [<20 %] gegenüber, zu denen Barlo und konzernverbundene Unternehmen wie General Electric Plastics bvs (GE), ATO-Glas (Elf-Atochem) und ICI zählen. Bei dieser Marktabgrenzung führt der beabsichtigte Zusammenschluß folglich zu keiner beherrschenden Stellung.
16.16. Auf dem überdurchschnittlich wachsenden PC-Formmasse-Markt ist Bayer mit einem Marktanteil von knapp [40-50 %] Marktführer vor GE und Dow. Der Zusammenschluß führt zu keiner Veränderung auf diesem Markt, weil es einerseits auf dem Markt für PC-Formmasse nicht zu Marktanteilsadditionen kommt und andererseits bereits vor dem Zusammenschluß Röhm und Makroform ihre Formmasse weitgehend von Bayer bezogen haben.
17.17. Der Zusammenschluß ist auch bei der Annahme eines separaten Marktes für PC-Platten unbedenklich. Diesen Markt werden zwei vertikal integrierte Unternehmen anführen, nämlich Makroform und GE. Auf dem PC-Plattenmarkt addieren sich die Marktanteile der Parteien auf insgesamt [20-30 %]. GE, der stärkste Wettbewerber, hält [mehr als 30 %]. Die verbleibenden Marktanteile verteilen sich auf zahlreiche weitere Wettbewerber mit Marktanteilen bis zu [<10 %]. Obwohl die beiden stärksten Wettbewerber [50-60 %] der Marktanteile auf sich vereinen und Bayer Minderheitsbeteiligungen an drei weiteren Wettbewerbern hat, die zusammen weitere [10-15 %] Marktanteile halten, gibt der Zusammenschluß auch auf der Grundlage eines PC-Plattenmarktes keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der PC-Plattenmarkt kennzeichnet sich durch überdurchschnittliches Wachstum. Er hat niedrige Marktzutrittsschranken, wie die vier Marktzutritte in den letzten fünf Jahren mit einer Gesamtkapazität von beinahe einem Zehntel des Gesamt-PC-Plattenmarktes belegen.
18.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
19.Bayer und Röhm haben sich verpflichtet, für die Bestandsdauer des Gemeinschaftsunternehmens weder selbst noch durch Konzerngesellschaften Aktivitäten im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind die Erbringung von Lieferungen und Leistungen an das Gemeinschaftsunternehmen im
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Rahmen vertraglicher Vereinbarungen. […]. In räumlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt sich das Wettbewerbsverbot auf das, was zur Durchführung der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens notwendig ist.
20.Für die Durchführung des Zusammenschlusses nicht notwendig ist hingegen die Abrede, daß auch Makroform im Falle der Akquisition eines Unternehmens mit Geschäftstätigkeiten im Bereich der Mütter zum Verkauf dieser Geschäftsbereiche an die Mütter verpflichtet sein soll.
21.[…].
22.[…].
23.Die Übertragung von Schutzrechten der Muttergesellschaften auf das Gemeinschaftsunternehmen, die sich ausschließlich auf den Geschäftsgegenstand beziehen, ist keine Nebenabrede, sondern unmittelbarer Bestandteil des Zusammenschlusses. Die Verpflichtung Makroforms, ihrerseits der jeweiligen Muttergesellschaft, die ihr die Rechte übertragen hat, Lizenzen für diese Rechte für Bereiche in deren Tätigkeitsbereich zu gewähren, ermöglicht es den Muttergesellschaften, in diesen Bereichen weiter erfolgreich tätig zu sein, und ist daher mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig.
24.Soweit die Parteien Verpflichtungen der Muttergesellschaften oder des Gemeinschaftsunternehmens hinsichtlich zukünftiger Lizenzen und zukünftigen Know-hows vereinbart haben, sind diese nicht mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden oder für diesen notwendig.
25.[…].
26.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
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