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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5820
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmeldenden Parteien:
Betr.: Sache COMP/M.5820 – HPS/ DKPS/ SC Anmeldung vom 8. März 2010 nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 67 vom 18.03.2010, S. 24
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 09.03.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Haselsteiner Familien-Privatstiftung, ("HPS", Österreich) und die de Krassny-Privatstiftung ("DKPS", Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") getreten. Beide Vorschriftenpaare sind inhaltlich identisch. Für die Zwecke dieser Entscheidung ist die Bezugnahme auf Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahme auf Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages zu verstehen, soweit dies angebracht ist. Der AEUV führt ferner zu bestimmten terminologischen Änderungen, so dass z.B. der Begriff "Gemeinschaft" durch "Union" und der Begriff "Gemeinsamer Markt" durch "Binnenmarkt" ersetzt wird. Diese Terminologie des AEUV wird in dieser Entscheidung durchgehend verwendet.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
Kontrolle über die Semper Constantia Privatbank Aktiengesellschaft ("SC", Österreich) durch Kauf von Anteilsrechten.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
• HPS:
Baugewerbe;
• DKPS: Chemische Produktion und Wassertechnik;
• SC:
Fondsverwaltung und Vermögensverwaltung für Privatkunden.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (gezeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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