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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
Betr.: Sache Nr. COMP/M. 2458 – Bertelsmann/VVC/JV Anmeldung vom 27.4.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 14064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 138, 11.5.2001, 9
1.1. Die Kommission erhielt am 27.4.2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das die Bertelsmann Direct GmbH, Germany, (Bertelsmann), die von der Bertelsmann AG kontrolliert wird und der Verband Vereine Creditreform e.V. (VVC), Deutschland, die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen bedirect GmbH durch Kauf von Aktien eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens erwerben.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Bertelsmann: Dienstleistungen für das Direktmarketing
11 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
-- VVC: Wirtschaftsinformationen, Inkasso- und Marketingdienstleistungen
-- bedirect: Dienstleistungen für das Direktmarketing
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.
3.3. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich die vorliegende Entscheidung entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese.
4.4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
22 ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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