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APOLLO / BC PARTNERS / IESY - ISH - TELECOLUMBUS

M.3953

APOLLO / BC PARTNERS / IESY - ISH - TELECOLUMBUS
October 16, 2005
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DE

Fall Nr. COMP/M.3953 – Apollo / BC Partners / Iesy–Ish-Telecolumbus

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 17/10/2005

COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

Brussels, 17/10/2005 SG-Greffe(2005) D/205568

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE FASSUNG

FUSIONSVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An die anmeldenden Parteien:

An die zuständige Wettbewerbsbehörde

Betreff: Fall Nr. COMP/M.3953 – Apollo / BC Partners / Iesy – Ish - Telecolumbus Begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Verweisung des Falles nach Deutschland

Datum des Antrags: 12.9.2005 Frist für die Stellungnahme der Mitgliedstaaten: 3.10.2005 Frist für eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4: 17.10.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.1. Am 12.9.2005 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung") auf vollständige Verweisung des oben genannten Falles an die Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Eine Kopie dieses Antrags wurde den Mitgliedstaaten am 12.9.2005 übermittelt.

2.2. Die anmeldenden Parteien machen geltend, dass sich sämtliche möglicherweise betroffenen Märkte innerhalb von Deutschland befinden und dass sie außerhalb von Deutschland nicht in den betroffenen sachlichen Märkten tätig seien. Da das Zusammenschlussvorhaben zu mehreren horizontal bzw. vertikal betroffenen Märkten führen könne und zudem die vorhandene Marktstruktur nachhaltig verändere, sei es

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

auch geeignet, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erheblich zu beeinflussen.

3.3. Mit Fax vom 30.09.2005 hat das Bundeskartellamt die Kommission darüber informiert, dass es einer Verweisung an die deutschen Wettbewerbsbehörden zustimmt. Das Bundeskartellamt vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es sich bei den betroffenen Märkten um geographische Märkte handelt, die alle Merkmale eines gesonderten Marktes in Deutschland aufweisen. Da der Zusammenschluss auf diesen Märkten zu einer wesentlichen Beeinflussung des Wettbewerbs führen könne, ist das Bundeskartellamt der Ansicht, dass der Fall im Interesse einer vollständigen Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme nach Deutschland verwiesen werden sollte.

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

4.4. Das Unternehmen Apollo Management LP („Apollo“), New York, kontrolliert indirekt über die Westchester S.C.A („Westchester“), Luxemburg, die Unternehmen Iesy Hessen GmbH & Co KG („Iesy“), Frankfurt, ish GmbH & Co KG sowie ish KS NRW GmbH & Co KG („ish“), Köln.

5.5. Iesy betreibt in Hessen ein Breitbandkabelnetz der Netzebene 3 („NE3“) sowie teilweise der Netzebene 4 („NE4“) und bietet dort Breitbandkabeldienste an, zu denen die Einspeisung und Übertragung von analogen und digitalen Programmsignalen gehören und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. In geringerem Umfang bietet Iesy auch breitbandigen Internetzugang über seine Kabelnetze an.

6.6. Ish betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG („DTAG“) in Nordrhein-Westfalen und bietet dort ebenfalls Breitbandkabeldienste an, zu denen die Einspeisung von analogen und digitalen Programmsignalen sowie deren Übertragung zu Endkunden gehören, wie bspw. Betrieb einer digitalen Programmplattform zum Angebot von Pay TV. In geringerem Umfang bietet Ish über sein Kabelnetz Internetzugang und Telefondienste an.

7.7. Das Unternehmen BC Partners Holdings Ltd., Guernsey, kontrolliert über seine Tochtergesellschaften BC Partners Ltd. und CIE Management II Ltd. (zusammen: “BC Partners”) den deutschen Kabelnetzbetreiber TeleColumbus AG & Co KG (“Telecolumbus”, Hannover). Telecolumbus betreibt deutschlandweit Breitbandkabelnetze, vor allem auf der Netzebene 4 („NE4“), also innerhalb von Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen. Telecolumbus bietet einem Teil der Kunden daneben auch andere Kabelnetzdienste an, wie Internetzugang, Telefondienste.

II. DAS VORHABEN

8.8. Apollo und BC Partners beabsichtigen den Erwerb gemeinsamer Kontrolle über Westchester und damit die gemeinsame Kontrolle über Iesy und Ish sowie, durch das gleichzeitige Einbringen von Telecolumbus in Westchester, die gemeinsame Kontrolle über Telecolumbus.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

9.9. Bei dem beabsichtigten Zusammenschluss handelt es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

10.10. Die beteiligten Unternehmen erzielten nach Angaben der Parteien einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Milliarden (Apollo: [..]; BC Partners: [..]; Umsatzjahr 2004). Die gemeinschaftsweiten Umsatzerlöse beider Unternehmen betrugen jeweils mehr als EUR 250 Millionen (Apollo: [..]; BC Partners: [..]). Bei keinem der beteiligten Unternehmen entfällt mehr als zwei Drittel des Umsatzes auf ein und denselben Mitgliedstaat. Dementsprechend hat der beabsichtigte Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 (2) der Fusionskontrollverordnung.

V. RELEVANTE MÄRKTE

11.11. Im deutschen Kabelnetzgeschäft lassen sich vier sog. „Netzebenen“ (“NE”) unterscheiden: Auf Netzebene 1 werden die Fernseh- und Rundfunksignale produziert und von der Programmquelle (Radio- und Fernsehstudios) über Satellit oder Kabel zu Schaltstationen geleitet, die die Signale sodann auf der NE 2 bündelt und an sog. Kabelkopfstationen leitet. Von den Kabelkopfstationen beziehen wiederum die auf der NE 3 operierenden Kabelnetzbetreiber ihre Signale und leiten sie von dort entweder direkt an Endkunden in privaten Haushalten oder aber auf die sog. NE 4 weiter. NE 4 kennzeichnet also diejenigen Netze, die innerhalb von Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen betrieben werden. Sowohl auf NE 3 als auch auf NE 4 sind heute private Kabelnetzbetreiber tätig. Auf NE 3 sind in der Nachfolge der DTAG in Deutschland vier Kabelnetzbetreiber aktiv. Jeder der vier Betreiber besitzt ein faktisches Gebietsmonopol für die jeweils von ihm versorgte Region, denn mit dem jeweiligen Netz der vier Betreiber lassen sich nur Kunden innerhalb des eigenen Versorgungsgebietes erreichen. Auf NE 4 (Betrieb von Netzen innerhalb von Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen) bieten dagegen zahlreiche lokale und überregionale Netzbetreiber ihre Dienste an.

12. Die Parteien schlagen vor, drei möglicherweise betroffene Produktmärkte zu unterscheiden, nämlich:

-- einen nationalen Markt für die Einspeisung digitaler und analoger Rundfunksignale (“Einspeisemarkt”);

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).

3Ein begrenzter Wettbewerb zwischen den verschiedenen Netzbetreibern auf NE 3 ist zwar theoretisch an den Grenzen der Versorgungsgebiete (durch sog. Stichleitungen) möglich, jedoch hat dieser "Randwettbewerb" nach den der Kommission vorliegenden Informationen bislang kaum spürbare Auswirkung auf die Alleinstellung jedes Betreibers in seiner Region auf NE 3.

-- einen regionalen, möglicherweise auch räumlich weiteren Markt für die Lieferung digitaler und analoger Rundfunksignale von einem NE3-Netzbetreiber an einen NE4-Betreiber (“Signallieferungsmarkt”); und

-- einen bundesweiten Markt für die Belieferung von Endkunden mit digitalen und analogen Rundfunksignalen (“Endkundenmarkt”).

VI. MÖGLICHE WETTBEWERBSBEEINTRÄCHTIGUNG

1. Einspeisemarkt

13.13. Iesy speist in Hessen Signale in das eigene regionale Kabelnetz ein, Ish im benachbarten Nordrhein-Westfalen. In ihrer jeweiligen Region haben die Unternehmen einen hohen Marktanteil. Telecolumbus ist ebenfalls im Einspeisemarkt bundesweit tätig, jedoch in geringerem Umfang als Iesy und Ish. Es besteht daher ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Zusammenschlussparteien.

2. Signallieferungsmarkt

14.14. Iesy beliefert in Hessen NE4-Betrieber mit Signalen, Ish im benachbarten Nordrhein-Westfalen. Ob die Belieferung einiger weniger Kunden durch Telecolumbus auf NE 4 in diesem Markt einen horizontalen relevanten Markt entstehen lässt, kann hier dahingestellt bleiben, da aufgrund der Tätigkeit von Telecolumbus auf NE 4 und angesichts der faktischen Monopolstellung von Iesy beziehungsweise Ish auf NE 3 (jedenfalls bei regionaler Marktabgrenzung) ein vertikal betroffener Markt vorliegen würde.

3. Endkundenmarkt

15.15. Der einzige Markt auf dem es zu deutlichen Marktanteilsadditionen käme, wäre der Markt in Hessen sowie in Nordrhein-Westfalen für die Belieferung von Endkunden mit Programmsignalen. Auch wenn die Parteien der Auffassung sind, dass ein einheitlicher Markt für alle Übertragungswege (d.h. über Satellit, terrestrisch und über Kabel) abgegrenzt werden sollte, kann die Kommission nicht ausschließen, dass ein gesonderter Markt für die Belieferung von Endkunden mit Signalen über Kabel besteht und dass ein solcher Markt sich räumlich auf das Gebiet von Hessen beziehungsweise Nordrhein-Westfalen beschränkt. In diesem Fall würde der Zusammenschluss nach Angaben der Parteien zu einem gemeinsamen Marktanteil in Hessen von [45-55]% führen (Iesy: [35-45]%; Telecolumbus: [<10]% der versorgten Haushalte im Jahr 2004). In Nordrhein-Westfalen würde der gemeinsame Marktanteil [45-55]% betragen (Ish: [30-40]%; Telecolumbus: [5-15]%). Dadurch würden die Zusammenschlussparteien in den betroffenen Regionen mit Abstand zum größten Anbieter in diesem Markt.

16. Insgesamt kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht ausschließen, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt führen könnte.

4Vgl. zur räumlichen Marktabgrenzung a.a.O., Rn. 31.

5Vgl. zur räumlichen Marktabgrenzung a.a.O., Rn. 31.

VII.

BESTEHEN EINES GESONDERTEN MARKTES

17.Selbst bei der weitest möglichen Marktabgrenzung betrifft der beabsichtigte Zusammenschluss ausschließlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Alle Zusammenschlussparteien betreiben ihre Kabelnetze ausschließlich in Deutschland.

VIII. VERWEISUNG

18.Auf Grundlage der von den Parteien in Ihrem begründeten Antrag zur Verfügung gestellten Informationen liegen damit die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für eine Verweisung vor, da der beabsichtigte Zusammenschluss zumindest nach dem im Rahmen von Art. 4 Absatz 4 vorzunehmenden vorläufigen Prüfung den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaates erheblich beeinträchtigen könnte, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist.

19.Eine Verweisung erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Zusammenschlussvorhabens in Deutschland liegt und sich auch dessen mögliche Auswirkungen auf Deutschland beschränken. Zudem hat sich das Bundeskartellamt bereits in verschiedenen früheren Verfahren intensiv mit den spezifischen Marktstrukturen der deutschen Breitbandkabelwirtschaft auseinander- gesetzt und in diesem Rahmen eine besondere Sachkunde erworben.

IX. ERGEBNIS

20.Aus den genannten Gründen und im Hinblick auf die Zustimmung Deutschlands zur Verweisung des Falles hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vollständig an die zuständigen Wettbewerbsbehörden in Deutschland zu verweisen.

Für die Kommission (gez.) Neelie KROES Mitglied der Kommission

6Vgl. Begründungserwägung 16 der Fusionskontrollverordnung sowie Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, im Internet in englischer Sprache veröffentlicht unter: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/case_allocation_tru.pdf.

7Vgl. Randnummer 20 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

8Vgl. bereits COMP/M.3684 – BC Partners/ish vom 2.3.2005; COMP/M.3674 - Iesy Repository/Ish vom 14.2.2005 und COMP/M.3271 - Kabel Deutschland/Ish vom 7.6.2004; siehe auch Randnummer 23 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

6

EUC

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