EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

OBI / BAUMAX CERTAIN ASSETS

M.7677

OBI / BAUMAX CERTAIN ASSETS
October 21, 2015
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4)

Datum: 4.8.2015

EUROPEAN COMMISSION

Brussels, 4.8.2015In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) C(2015)5640 final der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen NICHTVERTRAULICHE FASSUNG ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

An die Anmelderin:

An die Bundeswettbewerbsbehörde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betr.: Sache M.7677 – OBI/ bauMax certain assets Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1 (EG) Nr. 139/2004auf teilweise Verweisung der Sache an Österreich

Datum der Registrierung des Antrags: 22. Juli 2015 Verbindliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 12. August 2015 Verbindliche Frist für den Beschluss der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung: 26. August 2015

I. EINLEITUNG

1.1. Am 22. Juli 2015 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf teilweise Verweisung der obengenannten

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Sache eingegangen. Die OBI Group Holding SE & Co. KGaA ("OBI") hat eine Verweisung von Teilen des Zusammenschlussvorhabens an die zuständige Behörde der Republik Österreich ("Österreich"), die Bundeswettbewerbsbehörde, beantragt.

2.2. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die Beteiligten vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an die Mitgliedstaaten verwiesen wird, in denen der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

3.3. Am 22. Juli 2015 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie des begründeten Antrags übermittelt.

4.4. Mit Email vom 30. Juli 2015 teilte die Bundeswettbewerbsbehörde der Kommission mit, dass Österreich der beantragten Verweisung zustimmt.

II. DIE BETEILIGTEN

5.5. OBI Group Holding SE & Co. KGaA ist die Muttergesellschaft der OBI-Gruppe mit Sitz in Wermelskirchen, Deutschland. […] Anteile an OBI werden letztlich durch die Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG ("Tengelmann") mit Sitz in Mühlheim, Deutschland, gehalten. OBI betreibt Heimwerker-Baumärkte ("Baumärkte") mit einem Vollsortiment in zahlreichen europäischen Ländern. Zusammen mit den Franchisenehmern von OBI ("OBI Franchisenehmer") werden unter der Marke OBI Baumärkte in Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Italien, Österreich, Polen, Russland, Schweiz, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn betrieben. In Österreich werden von OBI 17 Baumärkte betrieben und von den OBI Franchisenehmern weitere 16 Märkte.

6.6. bauMax AG ("bauMax") ist ein österreichisches Unternehmen mit Sitz in Klosterneuburg, Österreich, und betreibt insgesamt 105 Baumärkte mit einem Vollsortiment in Österreich (65 Märkte), der Slowakei (14 Märkte), Slowenien (2 Märkte) und der Tschechischen Republik (24 Märkte).

III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS

7.7. OBI beabsichtigt, Teile der Geschäftstätigkeit von bauMax zu erwerben. Nach dem Master-Kaufvertrag ("MPA") wird OBI die Kontrolle über 69 bauMax Märkte in vier Ländern erwerben (49 Märkte in Österreich, 14 Märkte in der Slowakei, 2 Märkte in Slowenien und 4 Märkte in der Tschechischen Republik). Über die verbleibenden 36 bauMax Standorte wird OBI keine Kontrolle erlangen.

8.8. Nach dem MPA beabsichtigt OBI, (i) einige Vermögenswerte zu übernehmen (Arbeitnehmer, bewegliches Sachanlagevermögen, Kundendaten und gewerbliche Schutzrechte) und (ii) nicht kündbare Mietverträge mit einer Mietdauer von mindestens 15 Jahren über die betroffenen bauMax Märkte abzuschließen. Ein Drittinvestor wird das Eigentum an 49 der Immobilien, auf denen sich bauMax Märkte befinden, erwerben, die Gegenstand dieses Zusammenschlussvorhabens sind (39 in Österreich, 2 in der Slowakei und 8 in Slowenien). Das Eigentum an den übrigen Immobilien, auf denen sich die verbleibenden bauMax Märkte befinden, verbleibt bei den jetzigen Eigentümern, mit denen OBI ebenfalls derartige Mietverträge abschließen wird. Den Immobilieneigentümern stehen keine Mitsprache- oder Kontrollrechte hinsichtlich der auf den Grundstücken betriebenen Baumärkte zu.

Durch die Mietverträge wird OBI folglich das ausschließliche Nutzungsrecht an den 2 bauMax Märkten erlangen.Daher wird OBI die alleinige Kontrolle über Teile des Vermögens von bauMax im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 lit. b und Artikel 3 Abs. 2 lit. a der Fusionskontrollverordnung erlangen.

IV. EU-WEITE BEDEUTUNG

9.9. Die Zusammenschlussvorhaben hat unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 000 Mio. EUR erzielen(Tengelmann: 8 095 Mio. EUR im Jahr 2014, bauMax Zielgeschäft: […] im Jahr 2014). Jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat einen unionsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Tengelmann: […] im Jahr 2014, bauMax Zielgeschäft: […] im Jahr 2014). Zwar erzielt Tengelmann mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Umsatzes in Deutschland, bauMax allerdings nicht.

V. WÜRDIGUNG

10. Das Zusammenschlussvorhaben führt in Bezug auf Österreich zu:

a. Horizontalen Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten der Parteien im Einzelhandel mit Heimwerkerprodukten in Österreich, sowie

b. Horizontale Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten der Parteien in der vorgelagerten Beschaffung von Heimwerkerprodukten in Österreich.

A Einzelhandel mit Heimwerkerprodukten

Sachlich relevanter Markt

11. In vergangenen Beschlüssen hat die Kommission einen einzelnen Markt für den Einzelhandel mit Heimwerkerprodukten in Betracht gezogen, die genaue Abgrenzung aber letztlich offen gelassen.Darüber hinaus hat die Kommission eine weitere Unterteilung nach (i) Produktgruppen und (ii) Vertriebskanälen in Betracht gezogen, die genaue Segmentierung letztlich aber ebenfalls offen gelassen.

12. Die deutsche Wettbewerbsbehörde ("Bundeskartellamt") hat einen einzelnen Markt für das Heimwerkbedarfsvollsortiment, das in großen Baumärkten verkauft wird, in Betracht gezogen, letztlich aber offen gelassen, ob hierzu auch Verkäufe in großen Lebensmitteleinzelhandelsmärkten und Kaufhäusern zu zählen sind.Des Weiteren wurde vom Bundeskartellamt in vergangenen Beschlüssen angenommen, dass (i) Verkäufe in kleinflächigen Baumärkten,(ii) Großhandel mit Heinwerkerprodukten, insofern zudem Erlöse aus Verkäufen an Verbraucher erzielt werden,(iii) saisonale Verkäufe in kleineren Lebensmitteleinzelhandelsmärkten und (iv) der Online- und Katalog-Versandhandel nicht zu demselben sachlichen Markt gehören.

13. Die Parteien sind hingegen der Anischt, dass in Übereinstimmung mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein einzelner Markt für das Heimwerkbedarfsvollsortiment abgegrenzt werden müsse, der auch Verkäufe in anderen Vertriebskanälen beinhalte, etwa solche im Großhandel mit Heimwerkerprodukten und im Online- und Katalog-Versandhandel.

Räumlich relevanter Markt

14. In vergangenen Beschlüssen hat die Kommission den räumlichen Markt für den Heimwerkseinzelhandel als lokal abgegrenzt und ist in einem Fall von Einzugsgebieten mit einen Radius von 20 km um die Märkte ausgegangen. Die Kommission hat allerdings auch angemerkt, dass gerade für große Baumärkte auch nationale Aspekte den Wettbewerb prägten, wie etwa national einheitliche Marketingstrategien, Preise, Zahlungsmodalitäten und Werbung.

15.15. Das Bundeskartellamt hat in vergangenen Beschlüssen ebenfalls lokale Märkte in Betracht gezogen, da Nähe das wichtigste Kriterium für die Auswahl des Einzelhandelsmarkts sei, und einen Radius von 30 km Fahrdistanz und 30 Minuten Fahrtzeit um einen Baumarkt als den räumlich relevanten Markt angesehen.Die Parteien stimmen allerdings mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf darin überein, dass der Radius in der Marktabgrenzung auf 20 km Fahrdistanz und 20 Minuten Fahrzeit beschränkt werden müsse.

Wettbewerbliche Würdigung

16.16. Die Parteien haben Marktanteilsschätzungen auf lokaler (auf Grundlage eines 20 km Radius um die Märkte ) und nationaler Ebene für einen umfassenden

7Siehe Sachen BKartA, B9-125/07, Globus/Distributa; BKartA, B9-59/07, Praktiker/Moor Park Real Estate Fund I; B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.

8Siehe Sachen BKartA, B9-125/07, Globus/Distributa; BKartA, B9-59/07, Praktiker/Moor Park Real Estate Fund I; B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.

9Siehe Sachen BKartA, B9-125/07, Globus/Distributa; B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.

10Siehe Sachen BKartA, B9-125/07, Globus/Distributa; BKartA, B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.

11Siehe Sache BKartA, B9-125/07, Globus/Distributa.

12OLG Düsseldorf, VI-Kart 1/08.

13Siehe Sachen COMP/M.2898, Leroy Merlin/Brico; COMP/IV.1333, Kingfisher/Castorama.

Vollsortimentsproduktmarkt vorgelegt, der alle Vertriebskanäle umfasst. Zudem haben die Parteien ihre Marktanteile auf lokaler und nationaler Ebene für Produktmärkte geschätzt, die weiter nach Vertriebskanälen unterteilt sind.

17.17. Nach den Schätzungen der Parteien führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu betroffenen Märkten in Österreich, sofern der Produktmarkt als Vollsortiment abgegrenzt wird, das über alle Vertriebskanäle vertrieben wird.

18.18. Wird der relevante Produktmarkt nach Vertriebskanal unterteilt, führt dies nach Schätzung der Parteien zu vier betroffenen lokalen Märkten in Österreich (gemeinsame Marktanteile in den Agglomerationsräumen (i) Graz: [20-30]%, (ii) Klagenfurt: [30-40]%, (iii) Wien* Neustadt: [20-30]% und (iv) Wien: [20-30]% bzw. [30-40]% unter Einbeziehung der OBI Franchisepartner) sowie zu einem betroffenen nationalen Markt in Österreich (gemeinsamer Marktanteil: [20-30]% bzw. [20-30]% unter Einbeziehung der OBI Franchisenehmer).

19.19. Wird der relevante Produktmarkt nach Produktgruppen unterteilt, so führt dies nach Angabe der Parteien nicht zu einem betroffenen Markt in Österreich. Das Zusammenschlussvorhaben führt allerdings zu betroffenen Märkten, sofern eine Unterteilung sowohl nach Produktgruppen als auch nach Vertriebskanal vorgenommen wird, unabhängig von der genauen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes.

20.20. Nach Angaben der Parteien führt das Zusammenschlussvorhaben folglich zu betroffenen Märkten in Österreich, sofern der sachliche Markt nach Vertriebskanälen unterteilt und ein gesonderter Markt für den Einzelhandel mit Heimwerkerprodukten in großflächigen Baumärkten abgegrenzt wird. Dies gilt unabhängig von der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes als national oder lokal.

Märkten präsent sind (etwa Wien, Graz, Linz, Innsbruck, Klagenfurt und Wien* Neustadt) werden mehrere Märkte für die Marktwertschätzung gebündelt, was zu einem größeren Radius als 20 km Fahrdistanz führen kann.

17 Die Parteien liefern nur Schätzungen für den Vertrieb in großflächigen Baumärkten, da die Parteien nur in diesem Vertriebskanal tätig sind.

18 Den höchsten gemeinsamen Marktanteil erreichen die Parteien in Wien* Neustadt mit [10-20]%. In den meisten Gebieten kommt es nicht zu einer Überschneidung der Aktivitäten der Parteien. Den gemeinsamen österreichischen Marktanteil schätzen die Parteien auf [5-10]% (OBI: [0-5]%; bauMax: [0-5]%) bzw. unter Einbeziehung der OBI Franchisenehmer [5-10]% .

19 Es bestehen keine grenzüberschreitenden Überschneidungen die zu betroffenen Märkten führen. Zwar gibt es einige Überschneidungen der Einzugsgebiete der Märkte der Parteien in Deutschland, der Slowakei und Slowenien, jedoch sind die grenzüberschreitenden Handelsströme nicht erheblich und liegen regelmäßig bei unter [5-15]% des Umsatzes. Zwischen Österreich und Deutschland kommt es im Einzugsgebiet des Markts des OBI-Franchisenehmers in Lindau (Deutschland) zu höheren grenzüberschreitenden Handelsströmen. Dies beruht jedoch nicht auf einer tatsächlichen Überschneidung der Einzugsgebiete, da die österreichischen Kunden, die Heimwerksbedarfsprodukte in Deutschland erwerben aufgrund der topographischen Besonderheiten diese Produkte nur erschwert in Österreich erwerben könnten, siehe Absatz 164 der Form RS.

20 Diese Annahme basiert auf der Abgrenzung eines einzelnen Marktes für großflächige Baumärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 000 Quadratmetern. Die Annahme der Parteien basiert auf der Überlegung, dass ein betroffener Markt, der alle Produktgruppen umfasst, notwendigerweise zu mindestens einem betroffenen Markt führen muss, wenn der Markt nach einzelnen Produktkategorien unterteilt wird.

* soll heißen: Wiener

5

B Beschaffung von Heimwerkerprodukten

Sachlich relevanter Markt

21.21. Die Kommission hat in vergangenen Beschlüssen mehrfach eine Unterteilung des Produktmarkts für die Beschaffung von Heimwerkerprodukten in neun Produktkategorien in Betracht gezogen, die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes aber letztlich offen gelassen.Diese Herangehensweise entspricht der Abgrenzung des Bundeskartellamts, das unterschiedliche Märkte für die Beschaffung von verschiedenen Heimwerkerprodukten angenommen hat.

Räumlich relevanter Markt

22.22. Die Kommission ist in vergangenen Beschlüssen als kleinstmöglichem Markt von einem nationalen Markt für die Beschaffung von Heimwerkerprodukten ausgegangen, da die Beschaffung nationalen Besonderheiten unterliege.Die Kommission hat zudem jedoch auf internationale Aspekte der Beschaffung verwiesen, da international tätige Unternehmen und ihre Kunden die Beschaffung häufig zentralisiert organisierten, und die genaue räumlich Marktabgrenzung letztlich offen gelassen. Das Bundeskartellamt geht für einige Produktkategorien aus demselben Grund von einem internationalen Markt aus.

23.23. Die anmeldende Partei trägt vor, dass die Beschaffung von Heimwerkerprodukten für die gesamte OBI-Gruppe zentral organisiert ist und der räumlich relevante Markt daher entweder als EWR-weit oder global abzugrenzen sei.

Wettbewerbliche Würdigung

24.24. Nach dem Vortrag der Parteien kommt es auf einem Vollsortimentsbeschaffungsmarkt bei einer nationalen Marktabgrenzung nicht zu einem gemeinsamen Marktanteil von mehr als 20%. Wird der Markt räumlich weiter abgegrenzt, etwa als EWR-weit oder global, so fällt der gemeinsame Marktanteil noch geringer aus.

25.25. Erfolgt hingegen eine Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes nach Produktkategorien, sind die Parteien nicht in der Lage, Marktwertschätzungen zur Verfügung zu stellen, da die hierfür erforderlichen Daten nicht nach Produktkategorie aufgeteilt verfügbar sind. Ob es unter einer solchen Marktabgrenzung zu betroffenen Märkten kommt, kann für die Zwecke dieser Verweisungsentscheidung jedoch dahingestellt sein, da die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung bereits durch die horizontalen Überschneidungen im Bereich des Einzelhandels mit Heimwerkerprodukten in Österreich erfüllt sind.

21Siehe obige Fußnote 6; siehe Sachen COMP/M.2898, Leroy Merlin/Brico, COMP/IV.1333, Kingfisher/Castorama.

22Siehe Sachen BKartA, B9-59/07, Praktiker/Moor Park Real Estate Fund I; BKartA, B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.

23Siehe Sache COMP/IV.1333, Kingfisher/Castorama.

24Siehe Sachen COMP/M.2898, Leroy Merlin/Brico; COMP/M.2804, Vendex KBB/Brico Belgium.

25Siehe Sachen BKartA, B9-59/07, Praktiker/Moor Park Real Estate Fund I; BKartA, B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.

C Schlussfolgerung

26.26. Das Zusammenschlussvorhaben führt folglich auf nationaler und lokaler Ebene zu betroffenen Märkten hinsichtlich des Einzelhandels mit Heimwerkerprodukten in Österreich. Die Würdigung hat somit ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb in Märkten innerhalb Österreichs erheblich beeinträchtigen könnte, die alle Merkmale gesonderter Märkte aufweisen.

D Sonstige zu berücksichtigende Umstände

27.27. Für eine Verweisung an die Bundeswettbewerbsbehörde sprechen darüber hinaus die nationalen Besonderheiten der vorliegenden Sache sowie die Fachkenntnis der Behörde bezüglich des österreichischen Einzelhandelssektors. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist demnach besser geeignet, über den österreichischen Teil des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zu entscheiden.

28.28. In Übereinstimmung mit Randnummer 22 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ist zudem nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl an nationalen Märkten betroffen sein könnte oder dass eine Teilverweisung zu widersprüchlichen Untersuchungen oder Abhilfemaßnahmen führen könnte. Bei Abgrenzung sowohl lokaler als auch nationaler Märkte liegen die betroffenen Märkte hauptsächlich in Österreich. Daneben kommt es nur zu geringfügigen Überschneidungen in Slowenien und der Tschechischen Republik.

VI. VERWEISUNG

29.29. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und im Einklang mit den Randnummern 17 und 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen könnte das Vorhaben den Wettbewerb in Märkten in Österreich erheblich beeinträchtigen. Folglich sind die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt, da das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb auf Märkten innerhalb eines Mitgliedstaates, die alle Merkmale gesonderter Märkte aufweisen, erheblich beeinträchtigen könnte.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

30.30. Aus diesen Gründen und angesichts der Zustimmung Österreichs zu dem Verweisungsantrag hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hinsichtlich der relevanten Märkte in Österreich an die österreichische Wettbewerbsbehörde zu verweisen. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

26ABl. C 56 vom 5.3.2005, S.2.

11

27In Slowenien und der Tschechischen Republik kommt es auf lokaler Ebene jeweils nur zu Überschneidungen zwischen einem Paar von Baumärkten der Parteien.

7

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia