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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5030
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2008) D/200816
An die anmeldende Partei
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5030 – Swiss Life/ AWD Anmeldung vom 24. Januar 2008 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 031 vom 5. Februar 2008, Seite 13
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 24. Januar 2008 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das Folgendes beabsichtigt ist: Das Unternehmen Swiss Life Holding AG ("Swiss Life", Schweiz) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmen AWD Holding AG ("AWD", Deutschland) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 03/12/2007.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-– Swiss Life: Lebensversicherung;
-– AWD: Vermittlung von Finanzprodukten einschließlich Lebensversicherungen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (unterzeichnet) Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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