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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 06/06/2024
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11433
Brüssel, 6.6.2024 C(2024) 3888 final
Alterric Deutschland GmbH Holzweg 87 26605 Aurich Deutschland
Süwag Grüne Energien und Wasser AG & Co. KG Brüsseler Platz 1 45131 Essen Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
(1) Am 14. Mai 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt:
1.Süwag Grüne Energien und Wasser AG & Co. KG (‚Süwag‘), kontrolliert von E.ON SE (beide Deutschland) und Alterric Deutschland GmbH (‚Alterric‘), kontrolliert von EWE AG (beide Deutschland) werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3ABl. C, C/2024/3274, 23.05.2024.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Süwag ist tätig in der Energieerzeugung, dem Betrieb von Energienetzen, sowie in der Versorgung von Endkunden mit Strom, Gas und Wärme,
-- Alterric ist tätig in der Planung, Realisierung, dem Betrieb und der Wartung von Windenergieanlagen, sowie in der Stromversorgung.
(3) Das Gemeinschaftsunternehmen wird in der Planung, Realisierung und dem Betrieb von Windenergieanlagen, sowie in der Stromversorgung tätig sein.
(4) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).
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