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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5210
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser EntscheidungK(2008) 4241 wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eineFUSIONSVERFAHREN Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eineARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien:
Sehr geehrte Herren,
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.5210 - SIEMENS/ ORTNER/ JV Anmeldung vom 25/06/2008 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) 1Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 25. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Siemens AG Österreich, die von der Siemens AG (Deutschland; zusammen "Siemens") kontrolliert wird, erwirbt gemeinsam mit der IGO Immobiliengesellschaft mbH ("IGO", Österreich), die von der Ortner-Gruppe ("Ortner", Österreich) kontrolliert wird, die ihrerseits von Herrn Klaus Ortner kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Siemens Elin Buildings and Infrastructure GmbH & Co ("B&I KG", Österreich) und ihrer Komplementärin. Dies erfolgt durch Erwerb von Anteilen an diesen bestehenden Unternehmen durch die IGO, die dadurch zu Gemeinschaftsunternehmen werden.
2.Siemens ist ein Elektronik- und Elektrotechnikunternehmen, das in den Sektoren Industrie, Energie und Gesundheit tätig ist. Im Gebäudetechnikanlagenbau ist Siemens über die B&I KG sowie über Siemens Bacon (Österreich) und SENG (Tschechische Republik) aktiv. Außerdem ist Siemens in den vorgelagerten Märkten für Komponenten und Systeme des Gebäudetechnikanlagenbaus tätig.
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
3.B&I KG, die gegenwärtig allein von Siemens kontrolliert wird, ist im Gebäudetechnikanlagenbau tätig.
4.Siemens Bacon GmbH & Co KG ("Siemens Bacon"), ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen Siemens und Ortner, und Siemens Engineering a.s. ("SENG") sind ebenfalls im Bereich des Gebäudetechnikanlagenbaus tätig.
5.Ortner ist tätig in den Bereichen des Gebäudetechnikanlagenbaus und Industrieanlagenbau. Ortner hält außerdem gemeinsam mit zwei weiteren Gesellschaftern die Kontrolle an der A. Porr AG ("Porr", Österreich).
6.Porr ist ein industrielles Bauunternehmen mit Geschäftsschwerpunkt in Österreich. Die wichtigsten Geschäftsfelder sind Hochbau, Tiefbau, Projektentwicklung, Straßen- und Tunnelbau.
7.Die Anmeldung betrifft die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens. Ortner wird sich zu 50% an der B&I KG und deren Komplementärin, der Siemens Elin Buildings and Infrastructure GmbH, Wien, (zusammen "B&I") beteteiligen, die derzeit allein von Siemens kontrolliert werden.
8.Siemens und Ortner werden das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren. […]
9.Die B&I wird weiterhin auf Dauer alle Funktionen einer wirtschaftlich selbständigen Einheit im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllen. Sie wird über ausreichend Ressourcen für eine eigenständige Marktpräsenz sowie ein eigenes, für das Tagesgeschäft verantwortliches Management verfügen. Es handelt sich somit um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der EG-Fusionskontrollverordnung.
10.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Mrd. (Siemens EUR 72.448 Mio. in 2006/2007; […]. Nur Ortner hat mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Österreich erzielt. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).
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11.Der Zusammenschluss betrifft den Markt für Gebäudetechnikanlagenbau. Dieser Markt umfasst die Planung, Errichtung und Instandhaltung der elektrischen und mechanischen Infrastruktur von Gebäuden, die notwendig ist für Stromversorgung, Brandschutz, Sicherheits- und Zugangskontrolle sowie Heizungs-, Klima-, Lüftungsanlagen und Sanitäreinrichtungen ("HKLS") von Gebäuden.
12.Während die Kommission in der bisherigen Entscheidungspraxis nicht ausgeschlossen hat, dass ein übergreifender Gesamtmarkt für die Errichtung von elektrischen und mechanischen Gebäudeanlagen durch einen gesamtverantwortlichen technischen Generalunternehmer bestehen könnte, kann der Gebäudetechnikanlagenbau möglicherweise weiter in die Märkte für elektrische Anlagenerrichtung und mechanische Anlagenerrichtung unterteil werden.
13.Bei der elektrischen Gebäudeanlagenerrichtung liegt nach dem Vortrag der Parteien der Schwerpunkt auf dem Einbau der unterschiedlichen Gebäudeleit- und Gebäudesicherheitssysteme sowie der Errichtung der Infrastruktur zur Versorgung der Systeme, beispielsweise mit Strom. Die mechanische Anlagenerrichtung umfasst die Installation und Integration der mechanischen Komponenten von HKLS.
14.Die Parteien sind der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt, sowohl im Falle eines Gesamtmarktes für Gebäudetechnikanlagenbau als auch für die möglichen Märkte für elektrischen beziehungsweise mechanischen Gebäudetechnikanlagenbau, jeweils zumindest EWR-weit sind.
15.Für den vorliegenden Zusammenschluss kann die exakte Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes im Bereich des Gebäudetechnikanlagenbaus offen bleiben da der Zusammenschluss bei keiner der möglichen Marktabgrenzungen zu wettbewerblichen Problemen führen wird.
16.Der Zusammenschluss betrifft außerdem vertikale Beziehungen zwischen der nachgelagerten Stufe des Gebäudetechnikanlagenbaus und zwei Stufen von vorgelagerten Märkten, der Komponentenebene und – dieser nachgelagert – der Systemebene.
17.Die Komponentenebene bezieht sich auf die Herstellung und den Vertrieb einer Vielzahl von Ausrüstungsgegenständen, die in der Gebäudetechnik verwendet werden.
3Fall COMP/M.3653 Siemens/VA Tech
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18.Auf der Komponentenebene unterscheiden die Parteien zwischen den folgenden vier Bereichen: Komponenten der (i) Installationstechnik, (ii) Gebäudesicherheits-technik, (iii) Gebäudeleittechnik und (iv) HKLS. Für die Installationstechnik unterscheiden die Parteien ferner, in Einklang mit der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission, zwischen Komponenten für Nieder-spannungsschaltanlagen einerseits und den übrigen Komponenten der Installations-technik andererseits. Die Komponentenebene der Gebäudesicherheitstechnik hat die Kommission weiter unterteilt in Komponenten für Brandschutzsysteme vs. Komponenten für Zugangssicherung/Einbruchsicherung.
19.Die Parteien geben an, dass die räumliche Dimension sämtlicher relevanten Märkte auf der Komponentenebene mindestens EWR-weit ist, mit Ausnahme der Märkte für Komponenten der Installationstechnik, die nach wie vor national sein könnten. In der bisherigen Entscheidungspraxis hat die Kommission EWR-weite Märkte in Erwägung gezogen, die Marktdefinition jedoch offen gelassen.
20.Für den vorliegenden Zusammenschluss kann die exakte Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes im Bereich der Komponenten der Gebäudetechnik offen bleiben, da der Zusammenschluss bei keiner der möglichen Marktabgrenzungen zu wettbewerblichen Problemen führen wird.
21.Auf der Systemebene werden die Komponenten und Dienstleistungen zu Funktionseinheiten integriert, die anschließend im Gebäudetechnikanlagenbau Verwendung finden. Die Systemebene beinhaltet die Bereiche Gebäudesicherheits-systeme und Gebäudeleitsysteme.
22.Nach Ansicht der Parteien stellen Gebäudesicherheitssysteme und Gebäudeleitsysteme zwei getrennte sachlich relevante Märkte auf Systemebene dar, die jedoch nicht weiter zu untergliedern sind. Die Kommission hingegen geht in der bisherigen Entscheidungspraxis davon aus, dass der Bereich Gebäudesicherheitssysteme zumindest weiter in Brandschutzsysteme einerseits und Intrusionsschutz- und andere Systeme andererseits aufzuteilen ist.
23.Die Parteien geben an, dass die räumlich relevanten Märkte auf Systemebene mindestens EWR-weit sind. In der bisherigen Entscheidungspraxis hat die Kommission nationale Märkte in Erwägung gezogen, dies im Ergebnis allerdings offen gelassen.
24.Für den vorliegenden Zusammenschluss kann die exakte Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes auch im Bereich der Systeme des Gebäudetechnikanlagenbaus offen bleiben, da der Zusammenschluss bei keiner der möglichen Marktabgrenzungen zu wettbewerblichen Problemen führen wird.
4 […]
5 Fall COMP/M.3653 Siemens/VA Tech
6 IV/M.692 Elektrowatt/Landyis & Gyr, COMP/M.3653 Siemens/VA Tech
7 Fall COMP/M.3653 Siemens/VA Tech; COMP/M.913 Siemens/Elektrowatt
8 IV/M.692 Elektrowatt/Landyis & Gyr, COMP/M.3653 Siemens/VA Tech
25.Der Zusammenschluss führt zum Wechsel von alleiniger Kontrolle der B&I durch Siemens hin zu gemeinsamer Kontrolle durch Siemens und Ortner. Während Siemens auf allen drei vertikalen Stufen der Gebäudetechnik, also der Komponenten-, System- und Anlagenbauebene tätig ist, beschränken sich die relevanten Aktivitäten von Ortner auf die Anlagenbauebene. Es kommt durch den Zusammenschluss somit in geringem Umfang zu horizontalen Überschneidungen auf der Anlagenbauebene sowie zu vertikalen Beziehungen. Weder die horizontalen noch die vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses führen zu wettbewerblichen Bedenken.
26.Auf der Stufe des Gebäudetechnikanlagenbaus führt der Zusammenschluss unabhängig von der genauen Marktabgrenzung nicht zu horizontal betroffenen Märkten im Sinne der Durchführungsverordnung.Siemens ist in diesem Bereich in geringem Umfang über die B&I, Siemens Bacon und […] tätig. Im Bereich Gebäudetechnikanlagenbau ist Ortner ausschließlich im Bereich mechanische Anlagenerrichtung aktiv. Dies ist die einzige horizontale Überschneidung die sich aufgrund des Zusammenschlusses ergibt. Die Aktivitäten der Parteien im EWR in diesem Bereich beziehen sich auf die Länder Deutschland, Bulgarien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien läge bei jeder sachlichen und räumlichen Marktdefinition unter 15%.
27.Bei Betrachtung eines Marktes für elektrischen Gebäudetechnikanlagenbau ergeben sich durch den Zusammenschluss keine horizontalen Auswirkungen, da Ortner in diesem Bereich außerhalb des bestehenden Gemeinschaftsunternehmens Siemens Bacon nicht aktiv ist. Siemens hätte auf einem EWR-weiten Markt einen Anteil von unter [0-5]%. Bei nationaler Betrachtung erreicht Siemens Marktanteile von rund [5-15]% in Österreich, [0-5]% in der Tschechischen Republik und [0-5]% in den übrigen Mitgliedstaaten. Selbst in Österreich, wo Siemens den höchsten Marktanteil erreicht, sind verschiedene Wettbewerber wie MCE, Klenk&Meder, PKE oder BEA aktiv.
28.Bei Betrachtung eines Marktes für mechanischen Gebäudetechnikanlagenbau ergeben sich durch den Zusammenschluss nur in Österreich und Polen horizontale Überschneidungen mit den bestehenden Aktivitäten Ortners außerhalb von Siemens Bacon. Auf einem EWR-weiten Markt kämen die Parteien auf einen gemeinsamen Marktanteil von [0-5]%. Bei nationaler Betrachtung würden die Parteien Marktanteile von unter [0-10]% in Österreich und [0-5]% in den übrigen Ländern Deutschland, Polen und Tschechische Republik erreichen. Verschiedene Wettbewerber wie Axima, Stolz, Hofstätter, MCE, Mercury Engineering, Polonez Plus und Ekobudo sind im Bereich des mechanischen Gebäudetechnikanlagenbaus aktiv.
9Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
Der Zusammenschluss führt somit zu keinen wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der horizontalen Auswirkungen im Bereich des Gebäudetechnikanlagenbaus, unabhängig von der exakten Abgrenzung des relevanten Marktes.
30.Je nach Abgrenzung des relevanten Marktes, erreicht Siemens auf der Komponentenebene und der Systemebene signifikante Marktanteile. Nur Siemens, nicht jedoch B&I, Siemens Bacon oder Ortner, ist auf der Systemebene tätig, und zwar sowohl bei Gebäudesicherheitssystemen als auch bei Gebäudeleitsystemen. Auch auf der Komponentenebene ist nur Siemens aktiv, und zwar in der Herstellung verschiedener Komponenten für die Installationstechnik, Brandschutztechnik und Gebäudeleittechnik. Je nach Marktdefinition würde Siemens auf diesen Märkten Anteile von über [20-30]% erreichen, etwa auf dem Markt für Komponenten für die Gebäudeleittechnik in der Slowakei ([40-50]%), auf den Märkten für Gebäudeleitsysteme in Österreich ([20-30]%) und der Tschechischen Republik ([20-30]%) sowie auf den Märkten für Brandschutzsysteme in Österreich ([35-45]%), Deutschland ([40-50]%) und der Slowakei ([20-30]%). EWR-weit läge der Anteil auf dem Markt für Brandschutzsysteme unter 25% und auf allen anderen Märkten unter 15%.
31.Unter Berücksichtigung dieser Marktanteile führt der Zusammenschluss möglicherweise zu vertikal betroffenen Märkten im Sinne der Durchführungsverordnung.
32.Allerdings führen diese vertikal betroffenen Märkte zu keinen wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss. Im Bereich des elektrischen Gebäudetechnikanlagenbaus war Ortner bislang ausschließlich über das bereits mit Siemens bestehende Gemeinschaftsunternehmen Siemens Bacon tätig. Etwaige Bedenken hinsichtlich der Abschottung von Inputs wären somit nicht spezifisch auf den vorliegenden Zusammenschluss zurückzuführen. Angesichts der begrenzten Aktivitäten von Ortner auf der Stufe des Gebäudetechnikanlagenbaus außerhalb von Siemens Bacon, der Beschränkung der Aktivitäten Ortners außerhalb von Siemens Bacon auf den mechanischen Bereich, für den Siemens keine Komponenten oder Systeme herstellt, sowie der niedrigen gemeinsamen Marktanteile im Bereich elektrischer Gebäudetechnikanlagenbau, die ein entsprechend geringes Abnahmeverhalten erwarten lassen, führen die vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auch nicht zu wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich einer Abschottung vom Zugang zu Kunden.
33.Der Zusammenschluss führt somit zu keinen wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der vertikalen Auswirkungen im Bereich der Gebäudetechnik, unabhängig von der exakten Abgrenzung des relevanten Marktes.
34.Aufgrund der vorgenannten Erwägungen führt der Zusammenschluss nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs in den relevanten Märkten.
Es bestehen daher keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt.
35.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterschrieben) Meglena KUNEVA Mitglied der Kommission
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