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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die• Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 01.08.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die BASF AG (BASF), Ludwigshafen, wird den Geschäftsbereich Textilfarbstoffe in die DyStar Textilfarben GmbH & Co Deutschland KG (DyStar), Frankfurt / Main, einbringen und diese gemeinsam mit der Bayer AG (Bayer), Leverkusen, und der Hoechst AG (Hoechst) Frankfurt / Main, kontrollieren.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.3. BASF und Bayer produzieren und vertreiben chemische und pharmazeutische Erzeugnisse sowie verwandte Produkte, ebenso die Unternehmen des Aventis Konzerns, zu dem die Zwischenholding Hoechst gehört.
4.4. Die DyStar Textilfarben GmbH & Co. Deutschland KG (DyStar) und deren alleinige Komplementärin, die DyStar GmbH, an denen die Bayer AG und die Hoechst AG je zur Hälfte beteiligt sind, sind 1995 aus der Zusammenlegung der Geschäftsbereiche Textilfarbstoffe (textile dyestuffs /TDS) ihrer Muttergesellschaften hervorgegangen (vgl. die Entscheidung der Kommission vom 21.12.1994 in Sachen IV/M. 534).
5.5. BASF bringt ihr gesamtes TDS-Geschäft mit allen dazugehörigen materiellen und immateriellen Vermögensgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die gegenwärtig von Bayer und Hoechst gemeinsam kontrollierte DyStar- Textilfarben-Gruppe derart ein, daß die DyStar das gesamte in Deutschland befindliche Betriebsvermögen des Textilfarbstoff-Geschäfts der BASF übernimmt. Das übrige Betriebsvermögen des Textilfarben-Geschäfts der BASF außerhalb der USA wird von der DyStar Textilfarben GmbH, der alleinigen Komplementärin der DyStar, übernommen. Das US Geschäft wird auf die DyStar Limited Partnership Delaware/USA übertragen. An allen drei genannten DyStar-Gesellschaften wird BASF derart Anteile erwerben, daß sich eine kapitalmäßige Beteiligung von je 35% für Bayer und Hoechst sowie 30% für BASF ergibt.
6.6. BASF wird wie die beiden anderen kontrollierenden Gesellschafter die TDS-Märkte nach dem Zusammenschluß vollständig und endgültig als aktueller oder potentieller Anbieter verlassen haben. Hiervon ausgenommen ist das von BASF außerhalb ihres Textilfarbstoffbereichs geführte Geschäft mit Textilpigmentpräparationen und Ink-Jet.
7.7. BASF, Bayer und Hoechst werden DyStar gemeinsam kontrollieren. Die Gesellschafter haben in der DyStar und der DyStar GmbH unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalanteile je eine Stimme. Ihre Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit. Die DyStar GmbH ist in der KG nicht stimmberechtigt.
8.8. Die GmbH bildet einen aus sechs Mitgliedern bestehenden Beirat, in den jeder Gesellschafter zwei Delegierte seines Vertrauens entsendet. Seine Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von wenigstens fünf der sechs Mitglieder. Das schließt eine Beschlußfassung gegen den Willen eines Gesellschafters aus. Der Beirat entscheidet anstelle der Gesellschafter in allen Angelegenheiten, die nicht kraft Gesetzes oder Satzung zwingend den Gesellschaftern vorbehalten sind. Insbesondere darf er das Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung ausüben.
9.9. Die Geschäftsführung der DyStar GmbH besteht aus drei gleichberechtigten Geschäftsführern. Jeder Gesellschafter kann verlangen, daß der Geschäftsführung stets ein von ihm ernanntes Mitglied angehört. Bei grundsätzlicher Verantwortung aller werden den einzelnen Geschäftsführern Ressorts zugewiesen; die in der Geschäftsordnung definierten geschäftsleitenden Maßnahmen bedürfen grundsätzlich eines übereinstimmenden Beschlusses aller Geschäftsführer.
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10.10. DyStar ist eine autonome Wirtschaftseinheit , die alle notwendigen Marktfunktionen dauerhaft ausübt. Hieran wird sich nichts dadurch ändern, daß BASF an der Kontrolle über DyStar beteiligt wird.
11.11. DyStar wird weiterhin bei der Beschaffung von Vorprodukten und Dienstleistungen am Markt frei sein. Jeder Vorrang für die Obergesellschaften muß im Vergleich mit Wettbewerbsangeboten vorteilhaft für das GU sein.
12.12. BASF, Bayer und Hoechst haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(BASF 29,500 Mio. EUR, Bayer 27,320 Mio. EUR und Hoechst 12.111 Mio. EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (BASF 15,834 Mio. EUR, Bayer 10,289 Mio. EUR und Hoechst 8,707 Mio. EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.
A. Sachlich relevante Märkte
13.13. In ihrer o.g. Entscheidung hat die Kommission eine Marktabgrenzung aufgrund bestimmter Eigenschaften der zu färbenden Fasern vorgenommen. Aus Nachfragersicht sind TDS austauschbar, wenn sie erfolgreich die Farben mit den zu färbenden Fasern verbinden. Jede synthetische Faser hat ihr individuelles molekulares Bindeglied, das fähig ist das färbende chromophore Molekül einer Farbengruppe auf der Faser (Substrat) zu fixieren. Solch eine Farbengruppe bildet eine Farbstoffkategorie. Eine weitere Unterteilung in Produktmärkte individueller Farben kommt nicht in Betracht, weil jeder TDS-Nutzer im Prinzip die ganze Farbengruppe benötigt.
14.14. Naturfasern können in besonderen Fällen mit verschiedenen TDS-Kategorien gefärbt werden. Dabei entstehende qualitative Unterschiede auf dem Substrat betreffen Farbeigenschaften, Echtheits- und Verfahrensunterschiede. Diese Abweichungen verringern die Austauschwirkungen zwischen verschiedenen TDS-Kategorien, die für ein und dieselbe Naturfaser verwendbar sind. Obwohl eine begrenzte Austauschbarkeit zwischen einzelnen dieser Kategorien im Einzelfall zu beobachten war (Randsubstitution), wurde als sachlich relevant für das Färben von Naturfasern die einzelne TDS-Kategorie als engstmöglicher Produktmarkt zu Grunde gelegt.
15.15. Diese Vorgehensweise ist durch die Untersuchungen der Kommission zum vorliegenden Fusionsvorhaben bestätigt worden. Deshalb sind elf maßgebliche Produktmärkte zu unterscheiden:
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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1) Cellulosefarbstoffe 1.1) Reaktivfarbstoff 1.2) Küpenfarbstoff 1.3) Direktfarbstoff 1.4) Schwefelfarbstoff 1.5) Naphtolfarbstoff
2) Farbstoff für Wolle, Seide und Polyamid 2.1) Säurefarbstoff 2.2) Metallkomplexfarbstoff 2.3) Chromfarbstoff
3) Dispersionsfarbstoff (Polyesterfarbstoff)
4) Kationischer Farbstoff (Polyacrylfarbstoff)
5) Pigmentdruckpräparationen
16.16. Innerhalb ein und derselben Farbstoffkategorie gibt es erhebliche Preisunterschiede, je nachdem, ob es sich um Standardprodukte oder um Spezialitäten handelt. Die TDS-Anbieter führen grundsätzlich beides in ihrem Sortiment. Dabei werden die Standardprodukte (Commodities) in erheblichem Umfang von dritter Seite zugekauft. Soweit die Ermittlungen der Kommission Hinweise ergeben haben, wonach es zu einer Zweiteilung der Märkte nach Commodities einerseits und qualitativ hochwertigen und beratungsintensiven Spezialitäten andererseits kommen könnte, sind diese noch nicht hinreichend konkret.
17.17. Die Kommission hat sämtliche dieser Märkte überprüft, auch solche, auf denen nur eine der Parteien tätig ist, um gegebenenfalls auch Sortimentseffekte zu erfassen. Es kann offenbleiben, ob wegen der begrenzten Substitutionswirkungen zwischen einzelnen TDS-Kategorien umfassendere Produktmärkte abgegrenzt werden können, wie dies die anmeldenden Parteien vertreten. Denn auch auf Grundlage der engstmöglichen Marktabgrenzung gibt das Vorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.
18.In der o.g. Entscheidung ist die Kommission davon ausgegangen, daß als geographisch relevanter Markt für TDS zumindest das Gebiet des EWR anzusehen ist, wenn nicht sogar von einem Weltmarkt auszugehen ist. Für TDS bestehen innerhalb des EWR keine gesetzlichen oder sonstigen Handelsschranken noch bestehen diese für Importe in die EU aus maßgeblichen Entwicklungsländer oder aus anderen diesen rechtlich gleichgestellten Ländern insbesondere aus Südostasien (Ausnahme: Taiwan 6,5 % Einfuhrzoll).
19.Nach den Angaben der Anmeldung und Feststellungen der Kommission sind die Transportkosten beim Handel mit TDS unerheblich, weil sie im Vergleich zum Wert der TDS mit 2-4% nicht ins Gewicht fallen.
20.Die Verlagerung der Textilindustrie nach Asien und Lateinamerika ist gegenüber 1994 weiter fortgeschritten und die TDS-Nachfrage, von der 25% auf die Textilindustrie und 75% auf die Textilverarbeitungsindustrie entfällt, ist dem gefolgt. Dies hat sich bei BASF so ausgewirkt, daß heute nur noch knapp [30-40%] des Umsatzes in der EU erwirtschaftet werden. Bei DyStar liegen die Verhältnisse ähnlich.
21.Diese Entwicklung wird sich fortsetzen, wenn die Erwartungen eintreten, wonach die Textilproduktion in Europa weiter leicht rückläufig sein wird, während sie in Asien um 4-5 %/pro Jahr wachsen wird. Dem haben die traditionellen TDS-Anbieter aus Europa damit Rechnung getragen, daß sie erhebliche Teile ihrer Erzeugnisse, auch solche, die sie im EWR vertreiben, nun in diesen Wirtschaftsräumen produzieren. Gleichzeitig hat die Produktion insbesondere asiatischer Unternehmen weiter zugenommen, wobei auch qualitativ erhebliche Fortschritte verzeichnet werden. Diese Ware wird gegenwärtig noch vor allem von importierenden Händlern im EWR angeboten. Es sind dies etwa 50 Handelsgesellschaften von teilweiser beachtlicher Größe. Diese übernehmen in gewissem Umfang eine zusätzliche Qualitätskontrolle und führen auch einfache qualitätsverbessernde Maßnahmen durch.
Die Importe von TDS aus überseeischen und osteuropäischen Ländern haben sich dabei von 1990 auf 1999 um mehr als 70% erhöht, die Importe aus dem Fernen Osten sind im gleichen Zeitraum sogar um mehr als 80% gestiegen. China hat inzwischen weltweit ein Exportvolumen erreicht, das größer ist als das Marktvolumen in Westeuropa. Seit dem Jahr 1993, das die Basis für die Entscheidung der Kommission im Fall Bayer/Hoechst bildete, haben die TDS-Importe um 55% zugenommen. Andererseits hat es in den letzten fünf Jahren keine Markteintritte im EWR mit neuen Produktionsstätten gegeben. Die dargestellte Entwicklung deutet darauf hin, daß es sich bei den Märkten für TDS um Weltmärkte handelt. Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob bei der wettbewerblichen Beurteilung ein Weltmarkt oder ein EWR –weiter Markt zugrunde zu legen ist, da es auch auf der Grundlage eines EWR-weiten Marktes nicht zu ernsten Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt führt.
C. Wettbewerbliche Beurteilung
1. Situation auf den Farbstoffmärkten
Geht man auf den TDS Märkten von einem EWR-weiten Markt aus, dann stellt sich die Situation auf diesen Märkten wie folgt dar. Im EWR sind neben DyStar und BASF als große Anbieter die beiden Schweizer Unternehmen Ciba (Novartis) und Clariant sowie die Yorkshire-Gruppe tätig. Der europäische Farbstoffmarkt ist dadurch gekennzeichnet, daß die o.g. traditionellen großen europäischen Hersteller über die letzten Jahrzehnte Umsatzeinbußen zugunsten sogenannter nichttraditioneller Hersteller, die vorwiegend aus dem ostasiatischen Raum kommen, hinnehmen mußten.
a. Umsatzeinbußen
24.Die Umsatzeinbußen der an der Transaktion beteiligten Unternehmen über die letzten drei Geschäftsjahre bewegen sich zwischen 20% und 30%. Seit den siebziger Jahren sind mehr als Hälfte aller europäischen und nordamerikanischen TDS-Hersteller entweder durch Aufgabe oder durch Zusammenschlüsse aus dem Markt ausgeschieden.
b. Marktanteilsverfall
25.Die Kommission hat bereits 1994 in ihrer ersten DyStar Entscheidung festgestellt, daß sich die Bedeutung der nichttraditionellen Hersteller, die zumeist in Ostasien ansässig sind, zunehmend verstärkt. Dieser Trend hat sich seitdem fortgesetzt. Lag der Anteil der ostasiatischen Anbieter 1994 in den einzelnen TDS-Märkten zwischen 13% und 45%, so liegt er nunmehr zwischen 30% und 70%. Seit 1990 hat sich der Anteil der asiatischen Exporte nach Europa fast verdoppelt. Illustriert wird der Marktanteilsverfall der europäischen Unternehmen durch einen Vergleich der Marktanteile der beiden 1994 am ersten DyStar Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, mit den Marktanteilen im Jahre 1999: die Marktanteile von Bayer und Hoechst auf dem Gesamtmarkt für TDS bewegen sich in einer Größenordnung, die den Marktanteilen entspricht, die DyStar und BASF zusammen im Jahre 1999 erzielen konnten. Mit anderen Worten, die vorliegende Transaktion stellt hinsichtlich der Marktanteile den im Jahre 1994 bereits genehmigten Zustand wieder her.
c. Importdruck aus Asien
26.Hintergrund dieser Entwicklung ist vor allem, daß die traditionellen Abnehmer der TDS-Hersteller, die Textilproduzenten in großem Umfang nach Asien abgewandert sind bzw. ihren Markt an asiatische Hersteller verloren haben. Parallel dazu haben sich dort Textilfarbstoffhersteller etabliert. Diese sind nunmehr in der Lage, nicht allein kostengünstig anzubieten, sondern können ihre Farbstoffe auch weitgehend in der gleichen Qualität wie europäische Hersteller liefern. Es ist daher zu erwarten, daß sich dieser Trend auch weiter fortsetzen wird. Dies wird durch die Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Marktuntersuchung bestätigt.
d. Preisverfall
27.Die beschriebene Entwicklung hat weiter auf den TDS-Märkten zu einer Situation geführt, die durch kontinuierlichen Preisverfall gekennzeichnet ist. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, mußten die europäischen Anbieter auf den Preiswettbewerb der nichttraditionellen Anbieter durch eigene Preissenkungen reagieren. Der Preisverfall bewegt sich in einer Größenordnung von nominal 90% über die letzten 25 Jahre. Für die Zukunft wird mit einem weiteren Preisverfall von ca. 2,6% pro Jahr gerechnet.
e. Überkapazitäten
28.Die TDS-Märkte sind darüber hinaus durch erhebliche Überkapazitäten gekennzeichnet. Diese bewegen sich im Durchschnitt aller Farbklassen in einem Bereich zwischen 60% und 70%. Grund ist zum einen der Aufbau neuer Kapazitäten im asiatischen Raum. Zum anderen ist der TDS-Markt für in den letzten zwei Jahren um 20% auf Grund des Volumenrückganges und des Preisverfalles geschrumpft.
f. Zwischenergebnis
29.Unterstellt man, daß es sich bei Textilfarbstoffen noch um einen EWR-weiten und nicht um einen Weltmarkt handelt, so ist dieser Markt durch einen erheblichen Wettbewerb gekennzeichnet, der insbesondere auf den zunehmenden Wettbewerbsdruck der ostasiatischen Importeure zurückzuführen ist.
2. Einzelmarktbetrachtung
30.Unterstellt man einen EWR-weiten Markt so ergibt sich auf den einzelnen Märkten folgendes Bild:
31.Von den insgesamt elf Märkten für TDS kommt es durch den Zusammenschluß auf den folgenden sieben Märkten zu Marktanteilsadditionen, die zu einem kombinierten Marktanteil von mindestens 15% führen:
Reaktivfarbstoffe Direktfarbstoffe Küpenfarbstoffe Säurefarbstoffe Metallkomplexfarbstoffe Dispersionsfarbstoffe Kationische Farbstoffe
32.Bei vier dieser Farbstoffe, d.s. Säurefarbstoffe, Direktfarbstoffe, Metallkomplexfarbstoffe und kationische Farbstoffe, ist auf einem hypothetischen EWR-weiten Markt schon auf Grund der Markstellung der Parteien nicht mit einer marktbeherrschenden Wettbewerbsposition zu rechnen.
33.Bei den anderen drei Farbstoffen (Dispersionsfarben, Küpenfarbstoffe, Reaktivfarbstoffe) erreichen die Parteien zwar auf einem hypothetischen EWR-weiten Markt Marktanteile bis zu [50-60%]. Allerdings ist im vorliegenden Fall auf Grund anderer wesentlicher, die Marktverhältnisse bestimmender Faktoren mit einer wirksamen wettbewerblichen Begrenzung des Verhaltensspielraumes des Gemeinschaftsunternehmens zu rechnen.
a. Säure- und Metallkomplexfarbstoffe
34.Bei Säure- und Metallkomplexfarbstoffen haben Ciba und Clariant eine starke Stellung, so daß DyStar/BASF auch nach dem Zusammenschluß mit einem kombinierten Marktanteil (nach eigener Schätzung) von unter [20-30%] nicht marktanteilsstärkstes Unternehmen wird.
b. Direktfarben
35.Auf dem Markt für Direktfarben ist BASF mit einem Marktanteil von [unter 5%] kaum tätig und auch DyStar liegt mit [10-20%] noch hinter Ciba ([10-20%]).
c. kationische Farbstoffe
36.Bei kationischen Farbstoffen werden die beiden Unternehmen zusammen einen Marktanteil von etwas über [30-40%] erreichen, wobei BASF auch auf diesem Markt mit nur [<5%] schwach vertreten ist, so daß sie sich damit nicht deutlich vom nächsten Wettbewerber Ciba, für den die Parteien einen Marktanteil von knapp [20-30%] schätzen, absetzen zu können.
d. Dispersionsfarben
37.Bei Dispersionsfarben erreicht BASF einen Marktanteil von gut [30-40%], während DyStar etwa [10-20%] erreicht. Dem stehen mit Ciba, Clariant und Yorkshire drei etwa gleich starke Wettbewerber gegenüber mit zusammen knapp 40% Marktanteil. Allerdings schätzen diese Wettbewerber das Marktvolumen deutlich höher ein (zwischen 8 und 20%). Dem entspräche ein kombinierter Marktanteil von BASF/DyStar von [(30–40) – (40–50)%], während die Wettbewerber Marktanteile von insgesamt [30–40%] auf sich vereinten. Bei Dispersionsfarben ist der Preisdruck durch importierte Ware aus ostasiatischer, insbesondere chinesischer Produktion besonders hoch. Während die Standorte außerhalb Asiens als nicht mehr wettbewerbsfähig angesehen werden, sind in den letzten Jahren in China trotz bereits bestehender Überkapazitäten neue Anlagen mit größenbedingten Vorteilen errichtet worden. China deckt nunmehr etwa 68% des Weltbedarfs an Dispersionsfarben; das Marktvolumen des EWR macht hingegen nur noch 7% des Weltbedarfes aus.
e. Küpenfarbstoffe
39.Gegenwärtig ist DyStar Umsatzspitzenreiter bei Reaktivfarbstoffen mit einem Marktanteil von etwa [30-40%], während BASF auf einen Marktanteil von etwa [10-20%] kommt; die beiden Wettbewerber Ciba und Clariant erreichen zusammen etwa [30-40%] (alle Marktanteile nach Schätzungen der Parteien). Die genannten Wettbewerber schätzen allerdings das Marktvolumen deutlich höher ein. Danach wären zum einen die vorstehenden Marktanteile der o.g. Unternehmen jeweils mindestens um etwa 20% zu reduzieren (DyStar [20-30%], BASF [10-20%], Ciba und Clariant zusammen [20-30%]). Zum anderen bedeutet dies, daß eine wesentlich größere Menge von dritter Seite in den Markt gelangt. Dabei handelt es sich vor allem um Importe aus dem asiatischen Raum durch Händler, aber es sind auch Ansätze des Vertriebs der Hersteller selbst zu verzeichnen.
40.Reaktivfarbstoffe sind jener Bereich, für den gegenwärtig und zukünftig Forschung und Entwicklung als besonders wichtig angesehen werden. Hier haben die traditionellen Anbieter von TDS einen Vorsprung von einigen Jahren gegenüber der Konkurrenz aus asiatischer Produktion. Meist handelt es sich dabei jedoch nur um Produktverbesserungen. Dabei kann der Vorsprung auch mit bereits im Markt eingeführten Produkten durch zusätzlichen Aufwand ausgeglichen werden. Bei preiswerten bereits eingeführten Produkten können die Abnehmer danach trotz eines
zusätzlichen Aufwands ein vergleichbares Ergebnis erreichen. Trotz gewisser Vorsprünge in Forschung und Entwicklung sehen sich so die Forschung und Entwicklung betreibenden Hersteller wiederum dem Preisdruck durch Produkte, die zum Standard gehören, ausgesetzt.
D. Ergebnis
41.Nach den vorstehenden Ausführungen führt der Zusammenschluß auch bei einem unterstellten EWR-weiten Markt nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung von BASF/DyStar. Ist hingegen von einem Weltmarkt auszugehen, liegen die Marktanteile der Parteien nach deren eigener Schätzung mit maximal [30-40%] erheblich niedriger. Auf einem Weltmarkt sieht sich das fusionierte Unternehmen in gleicher Weise dem Wettbewerbsdruck der asiatischen Hersteller ausgesetzt. Auch auf einem Weltmarkt führt danach der Zusammenschluß nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung von BASF/DyStar.
V. SCHLUSS
42.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission (signed) Mario MONTI
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