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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 21/09/2018
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32018M9006
Brüssel, 21.9.2018 C(2018) 6261 final
An die Anmelderinnen
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 21. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Deutsche Asphalt GmbH ("Deutsche Asphalt", Deutschland), kontrolliert von Strabag SE ("Strabag", Österreich) und Johann Bunte Bauunternehmung GmbH & Co. KG ("Bunte", Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Deutschland) durch Erwerb von Anteilen 3 an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− Deutsche Asphalt: Herstellung verschiedener Asphaltsorten für Asphalttrag-, Asphaltbinder- und Asphaltdeckschichten;
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 303 vom 29.8.2018, S. 19.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
-− Strabag: Baudienstleistungen und –materialien;
-− Bunte: Herstellung und Vermarktung von Asphaltmischgut sowie Straßenbau;
-− das Gemeinschaftsunternehmen: Herstellung und Vermarktung von Asphaltmischgut. Deutsche Asphalt und Bunte werden jeweils eine Anzahl bestehender Asphaltmischwerke in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte 4 Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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