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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32015M7657
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 19. Juni 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Coop Genossenschaft (Schweiz), das zur Coop-Gruppe Genossenschaft („Coop-Gruppe“, Schweiz) gehört, und das Unternehmen Swisscom (Schweiz) AG („Swisscom“, Schweiz), das zur Gruppe Swisscom AG (Schweiz) gehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Eos Commerce AG („Eos Commerce“, Schweiz).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 214 vom 30.06.2015, S. 12.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
− Coop-Gruppe: Betrieb von Supermärkten, Convenience Stores, Restaurants, Catering-Unternehmen und Tankstellen; Großhandel außerhalb der Schweiz; Produktion von Fleischerzeugnissen, Fischen und Meeresfrüchten sowie Convenience-Produkten,
− Swisscom AG: Festnetz- und Mobilfunktelekommunikation, IT-, Internet- und TV-Dienste,
− Eos Commerce: Entwicklung, Betrieb und Vermarktung eines Online-Marktplatzes, auf dem vor allem Kunden aus der Schweiz Waren und Dienstleistungen der Coop Genossenschaft, von Swisscom und von Dritten kaufen können.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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