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STRABAG / DYWIDAG

M.3754

STRABAG / DYWIDAG
June 22, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 9 (3)

Datum: 23/06/2005

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 23.06.2005 K (2005) 1953

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23.06.2005

an die zust‰ndigen Behˆrden der Bundesrepublik Deutschland

gem‰fl Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23.06.2005

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ó

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen (ÑEG-Fusionskontrollverordnungì) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

im Hinblick auf die Anmeldung der Bauholding Strabag SE vom 29. April 2005 gem‰fl Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung,

im Hinblick auf den Antrag des Bundeskartellamts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f¸r Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Mai 2005,

in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:

1.1. Am 29. April 2005 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens eingegangen, wonach das ˆsterreichische Unternehmen Bauholding Strabag SE (ÑStrabagì), das von Dr. Hans Peter Haselsteiner kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit der Unternehmen Dywidag Holding GmbH (ÑDywidag Holdingì, Deutschland), Dywidag International GmbH (ÑDIGì, Deutschland), Dyckerhoff & Widmann Ges.m.b.H. (ÑDyckerhoff & Widmannì, ÷sterreich) und RIB GmbH (ÑRIBì, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten ¸bernimmt.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

2

2. Mit Schreiben des Bundeskartellamts vom 30. Mai 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland gem‰fl Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die Verweisung des angemeldeten Zusammenschlusses an ihre zust‰ndigen Behˆrden beantragt, soweit der Regionalmarkt Hamburg f¸r Asphaltmischgut betroffen ist (Ñder Antragì).

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

3.3. Strabag ist ein weltweit t‰tiges Bauunternehmen mit Sitz in ÷sterreich, das in allen Bereichen des Baugewerbes, insbesondere im Hochbau, Ingenieurbau, Straflen- und sonstigen Tiefbau, sowie in der Herstellung von Asphaltmischgut t‰tig ist. Darüber hinaus werden baunahe T‰tigkeiten, z.B. die Projektentwicklung, angeboten. Der geographische Schwerpunkt der Strabag liegt in Deutschland, ÷sterreich und Osteuropa.

4.4. Dywidag Holding, DIG, Dyckerhoff & Widmann und RIB (zusammen auch Ñdie Zielgesellschaftenì) sind Teil der Walter Bau-AG i.I. (ÑWalter Bauì), ¸ber die am 1. April 2005 das endg¸ltige Insolvenzverfahren erˆffnet wurde. Die Walter Bau ist ein international t‰tiges Bauunternehmen mit Sitz in Deutschland, das in den Bereichen Schl¸sselfertigbau, Ingenieurbau und Verkehrswegebau t‰tig ist. Daneben bietet Walter Bau zahlreiche baunahe Dienstleistungen auf dem Gebiet der Planung, Finanzierung, Projektentwicklung, Beteiligung an Betreibermodellen bis hin zum Geb‰udemanagement an, die allerdings von dem Zusammenschlussvorhaben nicht betroffen sind.

5.5. Dywidag Holding ist ¸ber ihre Tochtergesellschaft Walter Heilit Verkehrswegebau GmbH (ÑWalter Heilitì) zu 50% an der AMH Asphaltmischwerke Hafen GmbH & Co. KG (ÑAMHì) beteiligt; die anderen 50% der Anteile an AMH h‰lt die Norddeutsche Mischwerke GmbH & Co. KG (ÑNMWì). AMH betreibt eine Asphaltmischanlage im Hamburger Hafen.

II. DAS VORHABEN

6.6. Strabag beabsichtigt, Teile des Gesch‰fts der Walter Bau zu ¸bernehmen. Zu diesem Zweck sollen 100% der Anteile der neu gegr¸ndeten Dywidag Holding, der DIG sowie der RIB erworben werden. Dywidag Holding fungiert als Dachgesellschaft f¸r die beiden operativen Kerngesellschaften Dywidag Schl¸sselfertig- und Ingenieurbau GmbH (ÑDywidag SFIì) und Walter Heilit. In der Dywidag SFI sollen Teile des deutschen operativen Gesch‰fts der Walter Bau fortgef¸hrt werden. Hierzu sollen zahlreiche laufende Bauprojekte der Walter Bau in diese Gesellschaft eingebracht werden. Walter Heilit ist insbesondere im Tiefbau t‰tig. In der DIG ist das internationale Gesch‰ft der Walter Bau zusammengefasst. Die RIB soll einige laufende Bauprojekte der Niklas GmbH im Br¸ckenbau ¸bernehmen.

2Die Baut‰tigkeit beschr‰nkt sich auf Staaten auflerhalb des EWR.

7.7. Auflerdem beabsichtigt die Strabag, aus der Walter Bau Gruppe die ˆsterreichische Dyckerhoff & Widmann zu erwerben, die im Hochbau, Ingenieurbau und Tiefbau t‰tig ist.

8.8. Zum Zwecke des Erwerbs der Anteile an den genannten Gesellschaften (aufler der RIB) haben Strabag und der vorl‰ufige Insolvenzverwalter der Walter Bau am 14. Februar 2005 einen Kauf- und ‹bertragungsvertrag unterzeichnet. Ferner haben am 14./15. Februar 2005 Dywidag SFI und der vorl‰ufige Insolvenzverwalter der Walter Bau einen Einbringungsvertrag unterzeichnet, in dem die ‹bertragung von laufenden Bauprojekten auf die Dywidag SFI geregelt wird. Der Gl‰ubigerausschuss hat dem Vorhaben am 6. April 2005 vorbehaltlos zugestimmt. Der Erwerb der RIB wurde am 19. Mai 2005 vertraglich vereinbart.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

9.9. Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Erwerb der alleinigen Kontrolle von Strabag an den Zielgesellschaften und somit um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

10.10. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. Strabag und die zu ¸bernehmenden Projekte der Zielgesellschaften erwirtschaften einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der EG-Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

11.11. Nach dem Vorbringen des Bundeskartellamtes w¸rde der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Hamburger Regionalmarkt f¸r Asphaltmischgut beeintr‰chtigen, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt. Es wird daher die teilweise Verweisung des Falles, soweit der genannte Markt betroffen ist, beantragt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung).

12.12. Das Bundeskartellamt legt dar, dass es in seiner st‰ndigen, von der deutschen Rechtsprechung best‰tigten Praxis von einem eigenst‰ndigen Produktmarkt Asphaltmischgut ausgeht, der r‰umlich auf einen Umkreis von etwa 25 km um das betreffende Mischwerk begrenzt ist.

13.13. Asphaltmischgut (bituminˆses Mischgut) wird in Asphaltmischanlagen aus Mineralstoffen und dem aus der Rohˆldestillation stammenden Bindemittel hergestellt. Es wird ¸berwiegend im Straflenbau verwendet und ist in den meisten Einsatzbereichen nicht durch andere Baustoffe substituierbar.

4Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der EG-Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

14.14. Asphaltmischgut wird in Deutschland haupts‰chlich im Heifleinbauverfahren verarbeitet. Um das Mischgut in der erforderlichen Temperatur zur Baustelle zu transportieren, erfolgt seine Herstellung ñ ‰hnlich wie beim Transportbeton ñ haupts‰chlich ¸ber ein dichtes Netz von station‰ren Aufbereitungsanlagen. Wegen der beschr‰nkten Transportzeit zur Baustelle erstreckt sich der Lieferradius in der Regel auf einen Umkreis von etwa 25 km um das betreffende Mischwerk.

15.15. AMH, an der die Zielgesellschaft Walter Heilit mit 50% beteiligt ist, betreibt im Hamburger Hafen eine Asphaltmischanlage. Im 25 km-Umkreis um diese Anlage befinden sich nach Kenntnis des Bundeskartellamtes sieben weitere Asphaltmischanlagen. Vier dieser Werke werden von NMW kontrolliert, der auch die 50% verbleibenden Anteile an AMH gehˆrt. Weitere Wettbewerber mit je einer Mischanlage im r‰umlich relevanten Markt sind Strabag, das mittelst‰ndische Bauunternehmen Kemna sowie die H+W Mischwerke. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass der Marktanteil von NMW (einschliefliche AMH) ¸ber 50% liegt, w‰hrend Strabag, Kemna und H+W jeweils Marktanteile zwischen 10 und 15% erreichen.

16.16. Durch den angemeldeten Zusammenschluss w¸rde AMH zu einem von NMW und Strabag gemeinsam kontrollierten Gemeinschaftsunternehmen. Da sowohl NMW als auch Strabag im Einzugsbereich des AMH-Werkes ¸ber weitere Asphaltmischwerke verf¸gen, d.h. im gleichen relevanten Markt t‰tig sind, bef¸rchtet das Bundeskartellamt als Folge des Zusammenschlusses sowohl einen Verstofl gegen das Kartellverbot des deutschen Wettbewerbsrechts als auch die Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von NMW und Strabag, die zusammen einen Marktanteil von ¸ber 60% erreichen w¸rden.

17.17. Das Volumen des betroffenen Hamburger Regionalmarkt f¸r Asphaltmischgut macht nach Angaben des Bundeskartellamtes weniger als 2% der gesamten Asphaltmischgutproduktion in Deutschland aus. Das Bundeskartellamt ist deshalb der Auffassung, dass dieser Markt keinen wesentlichen Bestandteil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

18.18. Strabag hat mit Schreiben vom 9. Juni 2005 zu dem Antrag Stellung genommen. Strabag r‰umt ein, dass nach der Praxis des Bundeskartellamtes der Markt f¸r Asphaltmischgut in der Region Hamburg einen gesonderten sachlich und r‰umlich relevanten Markt darstellt, der angesichts seiner Grˆfle keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet. Strabag bestreitet jedoch die vorl‰ufige Schlussfolgerung des Bundeskartellamtes, dass das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb auf diesem Markt beeintr‰chtige. Hierzu f¸hrt Strabag aus, bei dem von AMH betriebenen Mischwerk handele es sich nur um eine kleine Anlage mit zu vernachl‰ssigenden Verkaufsmengen; die von AMH (nach Abzug von 70% ihrer Produktion, die an Walter Heilit selbst verkauft werde) auf dem freien Markt erzielten Ums‰tze erg‰ben nur einem Anteil von etwa [0-5] % des vom Bundeskartellamt angegebenen Marktvolumens. Auch trete AMH nicht selbst‰ndig am Markt auf; der Vertrieb des von AMH produzierten Asphalts an Dritte erfolge ausschliefllich durch Mitarbeiter der Muttergesellschaft NMW. Schlieflich sei auch die von Strabag im relevanten Markt betriebene Mischanlage nur eine kleine Anlage ohne nennenswertes Wettbewerbspotenzial; sie liefere 90-95% ihrer

Produktion an die Eigent¸merin und erziele am freien Markt nur einen Marktanteil von hˆchstens [0-5] %.

VI. W‹RDIGUNG DES ANTRAGS

19.19. Gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung verweist die Kommission den Teil des Falles, der einen gesonderten Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung betrifft, an die zust‰ndigen Behˆrden des Mitgliedstaates, der die Verweisung beantragt hat, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher gesonderter Markt betroffen ist.

20.20. Nach dem Vortrag des Bundeskartellamtes, der insoweit auch von Strabag nicht in Zweifel gezogen wird, handelt es sich bei dem Hamburger Regionalmarkt f¸r Asphaltmischgut um einen Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Bestandteil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

21.21. Aus den Angaben des Bundeskartellamts ergibt sich auch, dass der Wettbewerb auf diesem Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung betroffen ist . Durch den Zusammenschluss wird eine strukturelle Verbindung zwischen NMW und Strabag ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen AMH auf dem betroffenen Regionalmarkt f¸r Asphaltmischgut geschaffen, die zu nicht nur geringf¸gigen Marktanteilsadditionen f¸hrt. Strabag vertritt zwar die Auffassung, dass wegen der vergleichsweise kleinen Marktanteile von AMH und Strabag sowie des Umstandes, dass AMH auf dem freien Markt Ums‰tze nur ¸ber den Vertriebsapparat ihrer Muttergesellschaft NMW erzielt, der Zusammenschluss weder zur Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols noch zu einem Verstofl gegen das Kartellverbot f¸hren kˆnne. Diese Ausf¸hrungen beziehen sich jedoch auf die weitergehende wettbewerbliche W¸rdigung des Falles, die nach der von Artikel 9 der EG-Fusionskontrollverordnung getroffenen Regelung f¸r M‰rkte, die keinen wesentlichen Bestandteil des Gemeinsamen Marktes darstellen, den zust‰ndigen Behˆrden des antragstellenden Mitgliedstaates vorbehalten ist. Das Bundeskartellamt wird sich im Rahmen des nach der Teilverweisung nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht durchzuf¸hrenden Fusionskontrollverfahrens mit dem Vortrag von Strabag zu befassen haben.

VII. ERGEBNIS

22.22. Die Voraussetzungen f¸r eine Verweisung gem‰fl Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b liegen somit vor.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.Der angemeldete Zusammenschluss, durch den Bauholding Strabag SE im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit der Unternehmen Dywidag Holding GmbH, Dywidag International GmbH, Dyckerhoff & Widmann Ges.m.b.H. und RIB GmbH erwirbt, wird gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung an die zust‰ndigen Behˆrden der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, soweit der Zusammenschluss den Hamburger Regionalmarkt f¸r Asphaltmischgut betrifft.

Artikel 2

2.Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Br¸ssel, den 23.06.2005

F¸r die Kommission

(signed) Neelie KROES Mitglied der Kommission

7

EUC

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