I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5118
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 28. M‰rz 2008 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das die Unternehmen SevenSenses GmbH ("SevenSenses", Deutschland), eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG ("P7S1", Deutschland), die wiederum gemeinsam von Permira Holdings Ltd. ("Permira", USA) und Kohlberg Kravis Roberts & Co. ("KKR", Kanalinseln) kontrolliert wird, und 1&1 Internet AG ("1&1", Deutschland), eine Tochtergesellschaft der United Internet AG ("United Internet", Deutschland), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle erwerben bei dem neu gegr¸ndeten Gemeinschaftsunternehmen Maxdome GmbH & Co. KG ("Maxdome JV", Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Gesch‰ftsbereichen t‰tig:
-ñ SevenSenses: Bezahlfernsehen und Fernsehen auf Abruf;
-ñ P7S1: Geb¸hrenfreies Fernsehen;
-ñ Permira: Investmentfonds;
-ñ KKR: Investmentunternehmen;
-ñ 1&1: Internetzugangsdienste;
-ñ United Internet: Internetdienste;
-ñ Maxdome JV: Fernsehen auf Abruf.
3.3. Nach Pr¸fung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstaben a, c (i) und c (ii) der Bekanntmachung der Kommission ¸ber ein vereinfachtes Verfahren f¸r bestimmte Zusammenschl¸sse gem‰fl der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates f‰llt.
4.4. Aus den Gr¸nden, die in der Mitteilung der Kommission ¸ber das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
F¸r die Kommission
Unterzeichnet Philip LOWE Generaldirektor
ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
2
2