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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
An den Antragsteller:
An die deutsche Wettbewerbsbehörde:
Eingangsdatum: 31.1.2012 Gesetzliche Frist für die Antworten des Mitgliedstaats: 22.2.2012 Gesetzliche Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 6.3.2012
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.Am 31. Januar 2012 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf Verweisung der obengenannten Sache ein. Demnach wird beantragt, dass das Vorhaben ganz von der zuständigen deutschen Behörde geprüft wird.
2.Vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Telefon: +32 229-91111.
3.Am 31. Januar 2012 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung übermittelt.
4.Mit Telefax vom 13. Februar 2012 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.
5.Die Helios Kliniken GmbH ("Helios") ist ein deutscher Krankenhausträger, der Akut-Kliniken, Rehabilitationskliniken, medizinische Versorgungszentren und Seniorenpflegeeinrichtungen betreibt. Helios ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Fresenius SE & Co. KGaA ("Fresenius"), einem international tätigen Gesundheitskonzern.
6.Die Damp Holding AG ("Damp") betreibt im norddeutschen Raum – mittelbar, durch ihre Tochtergesellschaften - Akut-Kliniken, Rehabilitationskliniken, medizinische Versorgungszentren und Seniorenpflegeeinrichtungen. Abgesehen von diesem Kerngeschäft ist Damp auch noch peripher im Touristikbereich (Osteeresort Damp) sowie im Bereich der Aus- und Fortbildung und medizinischer Serviceleistungen tätig.
7.Helios beabsichtigt, von der R&W Industriebeteiligungen GmbH 94,75%am Grundkapital der Damp zu erwerbenund damit die alleinige Kontrolle über Damp auszuüben. Es handelt sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz b der Fusionskontrollverordnung.
8.Anzumerken ist, dass die 94% der Anteile, die Damp gegenwärtig mittelbar an der Hanse-Klinikum Wismar GmbH ("Wismar") hält, nicht Teil der Transaktion werden sollen, da ein Verkauf dieser Anteile an einen Dritten vorgesehen ist. Der Verkaufsprozess, für den Helios eine Verhandlungsvollmacht von R&W eingeräumt wurde, ist bereits weit fortgeschritten. Angesichts der Tatsache, dass die Beteiligung an Wismar auf Helios übergeht, falls die Veräußerung der Anteile an einen Dritten noch scheitert und keiner der Beteiligten ein hieraus erwachsendes vertragliches Rücktrittsrecht ausübt, ist Wismar allerdings Bestandteil des vorliegenden begründeten Antrags.
9.Die beteiligten Unternehmen erzielten 2010 zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Helios/Fresenius: 15,97 Mrd. EUR, Damp: 486 Mio. EUR). Sie hatten im selben Jahr jeweils einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als […]Mio. EUR (Helios: […]Mrd. EUR, Damp: […] Mio. EUR), und nur Damp erzielte mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in Deutschland. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
2Gerundet.
3Die restlichen Anteile werden von Einzelaktionären gehalten.
4Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.
10.Helios' und Damps Aktivitäten überschneiden sich im Hinblick auf den Betrieb von Akut-Kliniken, Rehabilitationskliniken, medizinische Versorgungszentren und Seniorenpflegeeinrichtungen in Norddeutschland. Ferner führt das Vorhaben zu vertikalen Wirkungen, weil Helios' Muttergesellschaft Fresenius in vorgelagerten Märkten tätig ist und Produkte wie beispielsweise klinische Ernährungsprodukte, Dialyseapparate und Dialyselösungen oder Infusionslösungen vertreibt.
11.In bisherigen Entscheidungen ist die Kommission in Deutschland von einem Markt für Akutkliniken ohne weitere Differenzierungen in Teilmärkte ausgegangenes, hat aber eine genaue sachliche Marktdefinition, beispielsweise im Hinblick auf Fach- und Allgemeinkrankenhäuser, letztlich offen gelassen. Dem kann hier gefolgt werden. In Bezug auf Rehabilitationskliniken und Seniorenpflegeeinrichtungen hat die Kommission in vorherigen Entscheidungen separate Märkte erwogen, die genaue Abgrenzung dieser beiden Produktmärkte jedoch offen gelassen.Für den Zweck des vorliegenden Beschlusses kann die genaue Definition dieser Produktmärkte ebenfalls offen bleiben. Medizinische Versorgungszentren, das heißt Einrichtungen, in denen angestellte Ärzte ambulante ärztliche Leistungen erbringen, bilden nach den vorliegenden Information einen von den bisher genannten Märkten separaten Markt, dessen genaue Definition für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses jedoch ebenfalls offen bleiben kann.
12.Helios (Fresenius) Aktivitäten in den dem Akut-Klinik Markt vorgelagerten Märkten betreffen a) klinische Ernährungsprodukte, b) Dialyseapparate und Dialyselösungen, c) Infusionslösungen, d) Spüllösungen und e) Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung, wie zum Beispiel Ernährungssonden. Die Kommission hat sich in bisherigen Entscheidungen mit diesen Märkten beschäftigt. Sie hat diese teilweise weiter differenziert und beispielsweise separate Märkte für parenterale (intravenöse) und enterale (über den Magen-Darm-Trakt aufgenommene) Nahrungsprodukte definiert.Im Hinblick auf Dialyse hat die Kommission separate Märkte für Haemodialyse- und Haemofiltrationsverfahren sowie Peritonealdialyseverfahren erwogen, aber die exakte Marktdefinition für Dialyseverfahren offen gelassen, ebenso wie die genaue Definition der Märkte für Infusionslösungen und für Spüllösungen.Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses kann die exakte Definition dieser Produktmärkte sowie des Marktes für Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung ebenfalls offen bleiben.
13.Die Kommission hat in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis Anhaltspunkte für die Existenz von regionalen bzw. lokalen Märkten für Akut-Kliniken (aus der Sicht der Patienten) vorgefunden, aber auch nationale Märkte erwogen.Letztlich hat sie die geographische Marktdefinition für die Analyse horizontaler Wirkungen bei Zusammenschlüssen von Akut-Klinikbetreibern offengelassen, ebenso wie bei Zusammenschlüssen von Betreibern von Rehabilitationskliniken.Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses kann die exakte geographische Definition dieser Märkte - und damit die Frage, ob es sich um nationale oder regionale bzw. lokale Märkte handelt - ebenfalls offen bleiben. Helios trägt zwar vor, dass es sich bei den Märkten für Akut-Kliniken und Rehabilitationskliniken um nationale Märkte handelt, hat aber dennoch Marktanteilsschätzungen für sowohl nationale als auch regionale bzw. lokale Märkte übermittelt.
14.Im Hinblick auf Seniorenpflegeeinrichtungen hat die Kommission lokale Märkte erwogen.Es gibt Anhaltspunkte, dass es sich bei medizinischen Versorgungszentren, die mit niedergelassenen Ärzten vor Ort im Wettbewerb stehen, ebenfalls um lokale Märkte handelt. Letztlich kann die genaue geographische Marktabgrenzung für die Zwecke dieses Beschlusses offen bleiben.
15.Was die vorgelagerten Märkte (klinische Ernährungsprodukte, Dialyseapparate und Dialyselösungen, Infusionslösungen, Spüllösungen und Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung) anbelangt, ist die Kommission für diese und ähnliche medizinische Produkte generell von nationalen Märkten ausgegangen, da sich die wettbewerblichen Bedingungen, Regulierungen und Erstattungssysteme für Gesundheitskosten zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden, wenngleich es die Kommission nicht in jedem Einzelfall für notwendig gehalten hat, die geographische Marktdefinition abschließend festzulegen.Für die Zwecke dieses Beschlusses sind bei der Würdigung nationale Märkte zugrunde gelegt.
16.Die Überschneidungen von Helios und Damps Aktivitäten im Bereich der Akut-Kliniken führen – auf der Grundalbe regionaler bzw. lokaler Märkte – zu betroffenen Märkten im Sinne des Formblatts RS. Dies bezieht sich auf die Regionen Wismar, Schwerin und Stralsund, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nach den übermittelten Informationen zusammen geschätzte Marktanteile von [20-30]% (Wismar), [20-30]% (Schwerin) und [10-20]% (Stralsund) erzielen. Die Schätzungen basieren auf einer Methode, die das Einzugsgebiet jeder Klinik der Zusammenschlussbeteiligten aufgrund der Herkunft der Patienten definiert und als Annäherungswert die durchschnittlichen Krankenhausfälle (Krankenhausnutzungen)
11COMP/M.4010 Fresenius/Helios; COMP/M.4367 APW/Nordic Capital/APSA/Capio.
12So beispielsweise bei der Analyse vertikaler Wirkungen (COMP/M.6343 Apax/Kinetic Concepts).
13COMP/M.4010 Fresenius/Helios.
14COMP/M.3369 Blackstone (TBC CareCo)/NHP.
15COMP/M.4540 Nestlé/Novartis, wobei die Märkte für enterale Ernährungsprodukte als nationale Märkte definiert wurden; für ähnliche Produkte (medizinische Geräte und Produkte) siehe beispielsweise COMP/M.4150 Abbot/Guidant und COMP/M5661 Abbott/Solvay Pharmaceuticals.
16COMP/M.4010 Fresenius/Helios.
17Abschnitt 4 von Anhang III der Verordnung Nr. 802/2004 zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung.
18Um dabei Krankenhausnutzungen von Patienten auszuschließen, die das in Frage stehende Krankenhaus nicht ausgewählt haben, sondern dort in Folge eines Unfalls oder anderer zufälliger Vorkommnisse behandelt wurden, sind nicht sämtliche Krankenhausnutzungen (Fälle) einer Klinik in das relevante Einzugsgebiet einbezogen, sondern 90% der Behandlungsfälle von Patienten, die aus (naheliegenden) Gebieten mit den häufigsten Fallzahlen stammen.
pro Kopf in Deutschland benutzt, um die Marktanteile der Helios- und Damp-Kliniken auf der Basis der Krankenhausfälle im Einzugsgebiet hochzurechnen.
17.Im Hinblick auf vertikale Effekte führen Helios Marktanteile auf den vorgelagerten Märkten (enterale klinische Ernährung: [30-40]%; parenterale klinische Ernährung: [40-50]%; Peritonealdialyse: [30-40]%; Haemodialyse: [50-60]%; Infusionslösungen [30-40]%; Spüllösungen: [70-80]%; Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung: [40-50]%) nach den übermittelten Informationen ebenfalls zu betroffenen Märkten im Sinne des Formblatts RS. Potentielle Abschottungseffekte in Bezug auf Akut-Kliniken auf dem nachgelagerten Markt, die diese Einsatzmittel kaufen, können in diesem Stadium nicht ausgeschlossen werden.
18.Folglich sind hier die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann und sich der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.
19.Zum einen wirkt sich das Vorhaben - angesichts der oben erörterten horizontalen Effekte auf den Akut-Klinik-Märkten und der potentiellen vertikalen Effekte im Hinblick auf Helios' (Fresenius') Position auf den genannten vorgelagerten Märkten – möglicherweise so erheblich auf den Wettbewerb in einem gesonderten Markt in einem Mitgliedstaat aus, dass eine genaue Untersuchung angezeigt ist.
20.Zum anderen, ergibt die vorläufige Würdigung, dass die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland beschränkt sind und dass die betreffenden Märkte alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.
21.Ausgehend von den Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses gesonderte Märkte in Deutschland betreffen dürften und dass die beantragte Verweisung folglich mit Randnummer 20 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen im Einklang steht.
22.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz an das deutsche Bundeskartellamt zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.
(unterzeichnet) Für die Kommission Alexander ITALIANER Generaldirektor
19Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, Randnummer 16, ABl.Nr. C 56, 5.3.2005, S.2.
20Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, Randnummer 16, ABl.Nr. C 56, 5.3.2005, S.2.
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