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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5054
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2008) D/200934
An die anmeldende Partei
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5054 – Schwenk-Gruppe/ Paul Hartmann Anmeldung vom 28. Januar 2008 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 032 vom 6. Februar 2008, Seite 15
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 28. Januar 2008 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das Folgendes beabsichtigt ist: Das Unternehmen Schwenk Limes GmbH & Co. KG, das der Schwenk-Gruppe ("Schwenk", Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Paul Hartmann AG ("Paul Hartmann", Deutschland) durch Aktienkauf.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-– Schwenk: Baustoffe;
-– Paul Hartmann: Medizin- und Pflegeprodukte.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5(b) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (unterzeichnet) Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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