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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32016M7948
An die Anmelderin:
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 3. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Hauptgenossenschaft Nord AG („Hauptgenossenschaft Nord“, Deutschland), die von dem Unternehmen Dansk Landbrugs Grovvareselskab a.m.b.a. („dlg“, Dänemark) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über 3 die Gesamtheit der Roth Agrarhandel GmbH („Roth Agrarhandel“, Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− dlg: Agrargenossenschaft, die Produkte und Dienstleistungen für Landwirte anbietet;
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 52 vom 11.02.2016, S. 18.
-− Hauptgenossenschaft Nord: Großhandel und Handel mit Agrarrohstoffen wie Saatgut, Getreide, Futter- und Düngemitteln;
-− Roth Agrarhandel: Einzelhandel mit Agrarrohstoffen wie Saatgut, Getreide, Futter- und Düngemitteln.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 4 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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