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ALLIANZ / VW FINANCIAL SERVICES / JV

M.6739

ALLIANZ / VW FINANCIAL SERVICES / JV
March 6, 2013
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.6739 - ALLIANZ / VW FINANCIAL SERVICES / JV

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 07/03/2013

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M6739

Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg, LUXEMBURG

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 7.3.2013 C(2013)1436 CORR

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelas- sen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausge- lassenen Informationen durch eine Bandbrei- te/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN

An den Anmelder

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.(1) Am 31. Januar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverord- nung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beab- sichtigt: Das Unternehmen Allianz SE („Allianz“, Deutschland) und das Unterneh- men VW Financial Services AG („VW FS“, Deutschland), eine Tochtergesellschaft der Volkswagen AG (Deutschland), erwerben die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Joint Venture Volkswagen Autoversicherung AG (Deutschland) („Gemeinschaftsunternehmen“).

1. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

2.(2) Die Allianz ist die Muttergesellschaft einer unter anderem im Versicherungssektor täti- gen Unternehmensgruppe. Sie ist in Deutschland aktiv, bietet ihre Versicherungspro- dukte und -dienstleistungen aber auch weltweit an. In Deutschland läuft das Versiche- rungsgeschäft der Allianz über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Allianz Deutsch- land AG.

3.(3) Die VW FS ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG. Das Unterneh- men verkauft Kfz-Garantieversicherungen für Endkunden in Deutschland. Als Ver- mittlerin bietet die VW FS Käufern von Volkswagen-Fahrzeugen Versicherungspolicen von Drittanbietern an.

4.(4) VW und Allianz haben im Bereich der Kfz-Versicherungen für Kraftfahrzeuge der Marke VW (einschließlich anderer Marken der weiteren VW-Gruppe) über mehrere Jahre zusammengearbeitet. Das Gemeinschaftsunternehmen überführt diese Ver- tragsbeziehungen in eine Gesellschaftsform.

5.(5) Im Rahmen des Vorhabens übernehmen Allianz und VW FS die gemeinsame Kontrol- le über das Gemeinschaftsunternehmen. Die Allianz wird über eine ihrer Tochterge- sellschaften 49 % der Anteile und 51 % der Stimmrechte besitzen; die verbleibenden Anteile und Stimmrechte sollen von der VW FS gehalten werden.

6.(6) Dem Rahmenvertrag zufolge ist die Allianz berechtigt, […] Vorstandsmitglieder des Gemeinschaftsunternehmens zu bestimmen.

7.(7) Allianz und VW FS werden jedoch gemeinsam die Kontrolle über das Gemein- schaftsunternehmen ausüben, da dem Rahmenvertrag zufolge der Vorstand bestimm- te im Voraus festgelegte Beschlüsse nur einstimmig fassen kann. Bei diesen Be- schlüssen handelt es sich insbesondere um die Genehmigung des Jahresbudgets und die Verabschiedung und Änderung des Geschäftsplans. Nach Angaben der Anmelder wird das Gemeinschaftsunternehmen seine eigene Geschäftsführung haben und über die erforderlichen Mittel für ein eigenständiges Auftreten auf dem Markt verfügen.

8.(8) Das geplante Gemeinschaftsunternehmen soll Versicherungsprodukte entwickeln, positionieren und vertreiben; dabei handelt es sich unter anderem um Kfz- Kaskoversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Guaranteed Asset Protection (Kaufpreisschutz, GAP), Garantieversicherungen für von Volkswagen-Autohäusern verkaufte Gebrauchtwagen, private Kfz-Insassenunfallversicherungen und Fahrer- schutzversicherungen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird im Besitz einer eigenen Lizenz für das Angebot von Versicherungsprodukten sein und das wirtschaftliche Risi- ko für alle Geschäfte tragen.

9.(9) [Die Randnummern 9 und 10 betreffen die Corporate Governance des Gemein- schaftsunternehmens. In Randnummer 9 wird dargestellt, dass die Muttergesellschaf- ten im Hinblick auf bestimmte Betriebs- und Verwaltungsfunktionen Leistungen für das Gemeinschaftsunternehmen erbringen.]

10.(10) [In Randnummer 10 werden die Gründe, aus denen die in Randnummer 9 beschrie- benen Tätigkeiten der Muttergesellschaften den Vollfunktionscharakter des Gemein- schaftsunternehmens unberührt lassen, erläutert.] Folglich liegt keine Beeinträchti- gung des Vollfunktionscharakters des Gemeinschaftsunternehmens vor.

11.(11) Der angemeldete Zusammenschluss bildet daher ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

2 Vgl. Abschnitt 3.6.1 des Rahmenvertrags zur Errichtung eines Versicherungs-Joint Ventures.

2. EU-DIMENSION

12.(12) Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mrd. EUR (Allianz: […]. EUR; Volkswagen AG: EUR […] EUR). Jedes von ihnen hat einen EU-weiten Umsatz von über 250 Mio. EUR (Allianz: […] EUR; Volkswagen AG: […] EUR). Die Allianz erwirtschaftet nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in Deutschland. Die Volkswagen AG erzielt nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in einem einzigen Mitglied- staat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

3. BEURTEILUNG

3.1. Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

13.(13) Beide beteiligten Unternehmen bieten in verschiedenen Sparten Versicherungsprodukte an. Für ihre Geschäftstätigkeiten in Deutschland ist jedoch nur in der Sparte der Kfz- Garantieversicherungen eine horizontale Überschneidung festzustellen.

3.1.1 Versicherung

14.(14) In früheren Wettbewerbssachen hat die Kommission Versicherungsprodukte in drei große Kategorien eingeteilt: Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung und Rück- versicherung.

15.(15) In Bezug auf die Nachfrageseite hat die Kommission in früheren Entscheidungen bzw. Beschlüssen festgestellt, dass für Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsprodukte so viele sachlich relevante Märkte abgegrenzt werden können wie es abgedeckte Risikoar- ten gibt, da die einzelnen Policen unterschiedliche Eigenschaften aufweisen und eine Versicherung gegen ein bestimmtes Risiko aus Sicht des Kunden im Allgemeinen nicht mit einer Versicherung gegen ein anderes Risiko substituierbar ist.

16.(16) In Bezug auf die Angebotsseite stellte die Kommission jedoch fest, dass bestimmte Ri- siken von zahlreichen Gesellschaften, die Versicherungsschutz gegen mehrere Risikoar- ten anbieten, zu vergleichbaren Konditionen gedeckt werden, so dass ihrer Auffassung nach eine weiter gefasste Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes angebracht sein könnte.

3.1.2 Nichtlebensversicherung

17.(17) In Bezug auf den Markt für Nichtlebensversicherungen hat die Kommission im Allge- meinen zwischen den folgenden Sparten unterschieden: i) Unfall- und Krankheit; ii) Kraftfahrzeuge; iii) Sachversicherung; iv) See-, Luftfahrt- und Transport; v) Haftpflicht; vi) Kredit- und Kaution; und vii) Reise. Bei Zugrundelegung dieser sie-

3 Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.4284 – AXA/Wintherthur, Erwägungsgrund 7.

4 Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.5925 – Metlife/Alico/Delam, Erwägungsgrund 10.

5 Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.5075 – Vienna Insurance Group/EBV, Erwägungsgrund 12.

18.(18) Im deutschen Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) sind 17 Kategorien von Nichtlebensversicherungen einschließlich Kfz-Versicherungen aufgeführt. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen sind Kfz- Garantieversicherungen nach der deutschen Einteilung der Kategorie „Versicherung nicht kommerzieller Geldverluste“ zuzurechnen.

3.1.3 Kfz-Garantieversicherung

19.(19) Kfz-Garantieversicherungen versichern das Reparaturkostenrisiko von sowohl Neu- als auch Gebrauchtwagen. Die Nachfrage stammt entweder von Automobilhändlern, die ihr Garantieversprechen versichern wollen, oder von Endverbrauchern, die po- tentielle Reparaturkosten versichern wollen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird Kfz-Garantieversicherungen nur an Volkswagenvertragshändler verkaufen, nicht jedoch an Endkunden.

20.(20) Kfz-Garantieversicherungen, die entweder für Neuwagen oder für Gebrauchtwagen an- geboten werden, decken Reparaturkosten und gelten unabhängig von einer etwaigen ge- setzlichen Garantie durch den Hersteller. Bei Neuwagen gelten sie nur, soweit sie über die Herstellergarantie hinausgehen. Bisher hat die Kommission nicht geprüft, ob der Markt für Kfz-Garantieversicherungen einen separaten Markt bildet.

21.(21) Kfz-Garantieversicherungen sind nicht das einzige Mittel, um dem Wunsch nach einer erweiterten Garantie für ein Fahrzeug gerecht zu werden. Manche Automobilhersteller geben eine Garantie, welche die Gewährleistungsfrist verlängert, ohne sich einer Art von Versicherung zu bedienen. Ähnlich geben auch Automobilhändler manchmal Garantien, ohne auf Versicherungen zurückzugreifen. Um die Risikopositionen entsprechend in ihren Büchern zu verbuchen, können die Autohändler dafür spezielle IT- Risikomanagementprodukte von Versicherungsgesellschaften erwerben.

22.(22) Die Marktuntersuchung ergab Hinweise darauf, dass Kfz-Garantieversicherungen möglicherweise ein getrennter Produktmarkt und nicht Teil eines weiteren Kfz-Versicherungsmarktes oder Sachversicherungsmarktes sind, da bezüglich der angebotsseitige Substituierbarkeit die Versicherer besonderes Know-How und qualifiziertes Personal für die Vermarktung und die Schadensregulierung benötigen und daher häufig ausgebildete Kfz-Meister, Kfz-Mechaniker oder ehemalige Automobilhändler zu diesem Zweck beschäftigen.

23.(23) Trotz der Hinweise, dass Kfz- Garantieversicherungen einen getrennten Produktmarkt bilden könnten, kann die Produktmarktdefinition offen gelassen werden, da die Transaktion selbst unter der engst möglichen Produktmarktdefinition keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

7 Vgl. Anhang 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen.

3.2. Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

24.(24) In früheren Wettbewerbssachen hat die Kommission den räumlich relevanten Markt für Versicherungsprodukte aufgrund der nationalen Vertriebskanäle, etablierten Markt- strukturen, Steuervorschriften und unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften als nati- onalen Markt betrachtet.

25.(25) Da das Gemeinschaftsunternehmen nur auf dem deutschen Markt Versicherungen an- bieten wird, besteht kein Grund, von der vorherigen Praxis der Kommission abzuwei- chen.

3.3. Wettbewerbsrechtliche Würdigung

3.3.1 Nichtlebensversicherung

26.(26) Nach Angaben der beteiligten Unternehmen schlug die Nichtlebensversicherungssparte im Jahr 2011 in Deutschland mit 56.615 Mrd. EUR zu Buche. Die Anmelder übermit- telten für ihre auf der Grundlage des Bruttoeinkommens (BE) berechneten Marktanteile in den Jahren 2009, 2010 und 2011 folgende Daten:

Tabelle 1: Nichtlebensversicherungen Deutschland

2009

2010

2011

BE (in Anteile BE (in Mrd. Anteile BE (in Anteile Mrd.in %EUR) in % Mrd.in % EUR) EUR)

Allianz […] [10-20] […]

[10-20] […] [10-20]

[…] [0-5] […]

[0-5] […] [0-5]

Allianz und VW

[…] [10-20] […]

[10-20] […] [10-20]

Gesamt- 54, 100 markt 701

55,219

100

56,615 100

27.(27) Angesichts der extrem niedrigen Marktanteile von VW wird das Vorhaben bei Zugrun- delegung eines Nichtlebensversicherungsmarktes keine wettbewerbsrechtlichen Beden- ken aufwerfen.

3.3.2 Kfz-Versicherung

28.(28) Die Anmelder schätzen den Kfz-Versicherungsmarkt in Deutschland für das Jahr 2011 auf insgesamt rund 20,887 Mrd. EUR. Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 haben die Anmelder folgende Schätzungen für ihre Marktanteile übermittelt:

8 Vgl. zum Beispiel die Sache COMP/M.4284 – AXA/Wintherthur, Erwägungsgrund 17.

Tabelle 2: Kfz-Versicherung

2009

2010

2011

BE (in Anteile BE (in Anteile BE (in Anteile Mrd. in % Mrd. in % Mrd. in % EUR) EUR) EUR)

Allianz […] [10-20] […] [10-20] […] [10-20]

Nur Vermittlertätigkeiten

Allianz und VW

[…] [10-20] […] [10-20] […] [10-20]

Gesamt- 20,057 100 markt

20,158 100

20,887 100

29.(29) Sollte ein Kfz-Versicherungsmarkt zugrunde gelegt werden, können wettbewerbs- rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Vorhaben praktisch ausgeschlossen werden, da VW in dieser Sparte keine Produkte anbietet.

30.(30) Sollte das Angebot von Kfz-Garantieversicherungen als Teil des Gesamtmarktes für Kfz-Versicherungen betrachtet werden, läge der durch VW FS bedingte Zuwachs bei unter [0-5]%, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt Anlass zu Bedenken geben würde.

3.3.3 Kfz-Garantieversicherung

Marktstruktur

31.(31) Auf einen möglichen Markt für Kfz-Garantieversicherungen (der Versicherungen so- wohl für Neu- als auch Gebrauchtwagen umfassen würde und auch beide Arten von Versicherungsnehmern, d.h. Gebrauchtwagenhändler und Endkunden) wären die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens, nach Schätzung der beteiligten Unter- nehmen, mit [40-50] % hoch.

32.(32) Die beiden anderen größeren Wettbewerber wären Car Garantie (geschätzte Anteile zwischen [30] % und [40] %) und Real Garant (geschätzte Anteile zwischen [10] % und [20] %).

33.(33) Zu den obigen Marktanteilszahlen ist anzumerken, dass die Marktanteile von Allianz zu einem großen Teil auf Altverträge aus der Zeit zurückzuführen sind, in der VW Allianz Kfz-Garantieversicherungen als Vermittlerin verkaufte. Seit 2010 verkauft VW eigene Kfz-Garantieversicherungen über seine Vertragshändler, was in der obigen Tabelle zu einem Anstieg von [10-20] % im Jahr 2011 führt (siehe auch unter Rn. (35)).

34.(34) Dieser Markt für Kfz-Garantieversicherungen lässt sich möglicherweise weiter in (1) einen Markt für Kfz-Garantieversicherungen für Neuwagen und (2) einen Markt für Kfz-Garantieversicherungen für Gebrauchtwagen unterteilen.

35.(35) Die Parteien geben an, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht in der Sparte Kfz- Garantieversicherungen für Neuwagen tätig sein werde. Aus diesem Grunde hat die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens trotz der vergleichsweise hohen Marktan- teile der Anmelder keine Auswirkungen auf dieses Segment.

36.(36) Sollte das Segment der Kfz-Garantie Versicherungen für Gebrauchtwagen als relevanter Markt angesehen werden, wären die Marktanteile wie folgt:

37.(37) Die Anmelder sind der Meinung, dass eine Addition der Marktanteile auf dem Markt für Garantieversicherungen für Gebrauchtwagen nicht angemessen sei. Da das Ge- meinschaftsunternehmen Kfz-Garantieversicherungen nur für Volkswagen- vertragshändler anbiete und, da Volkswagen selbst nicht in diesem Marktsegment aktiv sei, sondern nur Kfz-Garantieversicherungen für Endverbraucher anbiete, wer- de die Marktsituation durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht maßgeblich geändert.

38.(38) Ferner machen die Parteien geltend, dass sowohl auf dem Markt für Kfz Garantieversi- cherungen als auch den möglichen Sub-Segmenten auch nach dem Zusammenschluss starken Wettbewerbsdruck, insbesondere durch Car Garantie und Real Garant fortbe- stehe.

Ergebnisse der Marktuntersuchung

39.(39) Die Marktuntersuchung hat die Darlegungen der beteiligten Unternehmen hinsichtlich des Markts für Kfz-Garantieversicherungen (und den möglichen Teilmärkten) im All- gemeinen bestätigt. Die ungefähren Marktanteile, die von den Wettbewerbern angege- ben wurden, entsprachen im Allgemeinen den Schätzungen der Parteien.

40.(40) Die Marktuntersuchung zeigte, dass andere Versicherungsgesellschaften mit einem Fo- kus auf Kfz-Versicherungen nicht auf diesem Nischenmarkt der Kfz-Versicherungen aktiv sind. Die Marktuntersuchung hat außerdem bestätigt, dass Automobilhersteller oft eine firmeneigene Lösung wählen und Kfz-Garantieversicherungen anbieten ohne dabei mit einem Versicherer zusammenzuarbeiten, was insbesondere bei Neuwagen zutrifft. Alternativ hierzu, wie im Fall von Car Garantie oder Real Garant, haben die Automo- bilhersteller Verträge mit Versicherern. Daher sind andere Automobilhersteller nicht in der obigen Tabelle aufgeführt, da sie entweder firmeneigene Lösungen anbieten oder,

8

da Versicherungspolicen für deren Automobile in den Marktanteilen der anderen Versi- cherer, hauptsächlich derer von Car Garantie oder Real Garant, enthalten sind.

41.(41) Die Parteien werden weiterhin dem Wettbewerb insbesondere durch Car Garantie und Real Garant ausgesetzt sein. Im Übrigen wäre auch der gemeinsame Marktanteil der Parteien in Höhe von [40-50]% (im möglichen Markt für Kfz-Garantie Versicherungen) nicht Ausdruck von Marktmacht, da die Kfz-Hersteller die Möglichkeit haben, die Garantie selbst anzubieten und eine Zusammenarbeit mit Versicherern nicht erforderlich ist. In ähnlicher Weise können auch, zumindest große, Kfz-Händler Garantieversprechen abgeben ohne dafür eine Versicherung abzuschließen, indem sie die Reparaturrisiken internalisieren und in ihren Büchern mit entsprechenden IT-Buchhaltungsprogrammen verbuchen.

42.(42) Kein Wettbewerber hat wettbewerbsrechtliche Bedenken erhoben.

43.(43) Angesichts dessen, dass das angemeldete Vorhaben hauptsächlich in einer rechtlichen Konsolidierung einer seit längerem andauernden vertraglichen Kooperation zwischen den beteiligten Unternehmen besteht, sind durch die Schaffung des Gemeinschaftsun- ternehmens keine Spill-over-Effekte zu erwarten.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

44.(44) Aus den vorstehenden Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Be- schluss wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskon- trollverordnung angenommen.

Für die Kommission

(unterschrieben) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident

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EUC

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