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STEAG / SIEMENS / JV STEAG GUD

M.8952

STEAG / SIEMENS / JV STEAG GUD
September 20, 2018
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 21/09/2018

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32018M8952

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 21.09.2018 C(2018) 6257 final

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

An die Anmelderinnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

(1)(1) Am 30. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die STEAG Beteiligungsgesellschaft mbH, ein Unternehmen des STEAG-Konzerns („STEAG“, Deutschland) und Siemens Project Ventures GmbH, ein Unternehmen des Siemens Konzerns (“Siemens“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen STEAG GuD Herne GmbH („GU“, Deutschland).

(2)(2) STEAG, Siemens und das GU werden nachstehend als „die Parteien“ bezeichnet.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 315 vom 7.9.2018, S. 25

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

DIE BETEILIGTEN

(3)(3) STEAG ist ein international tätiges Energieversorgungsunternehmen, das in der Strom- und Wärmeerzeugung sowie in der Projektentwicklung, der Planung, dem Bau und Betrieb von Großkraftwerken und dezentralen Anlagen tätig ist und in diesen Bereichen technische Dienstleistungen anbietet.

(4)(4) Siemens ist ein weltweit tätiger Technologiekonzern mit Fokus auf Elektrifizierung, Automatisierung und Digitalisierung in den Bereichen Energieerzeugung und –Übertragung, Medizin, Infrastruktur und Industrie.

(5)(5) Das GU soll in Deutschland am Standort Herne ein Gas-und-Dampfturbinen-Kraftwerk („GuD-Kraftwerk“) errichten und betreiben.

DAS VORHABEN

(6)(6) Auf Basis des am 22.03.2018 geschlossenen Share and Shareholder Loan Purchase and Transfer Agreements wird Siemens 50% der Anteile und 50% der Stimmrechte an dem Gemeinschaftsunternehmen erwerben, welches bislang allein von STEAG gehalten wird.

DER ZUSAMMENSCHLUSS

(7)(7) Nach dem Zusammenschluss werden STEAG und Siemens gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ausüben.

(8)(8) Die Kommission ist der Auffassung, dass das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Das GU wird über eigene Vermögenswerte, Ressourcen und Geschäftsführer verfügen, um seine Tätigkeit dauerhaft ausüben zu können. Das GU wird einen eigenen Marktzugang, bzw. eigene Marktpräsenz haben und wird nicht von den Verkäufen an die, bzw. den Käufen bei den Muttergesellschaften abhängen. Das GU ist somit ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

(9)(9) Das Vorhaben stellt damit einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (b) und Abs. 4 der Fusionskontrollordnung („FKVO“) dar.

EU-WEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

(10)(10) Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [STEAG: 3,6 Mrd. EUR, Siemens: 83 Mrd EUR]. Sie haben einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR [STEAG: […] Mrd. EUR, Siemens: […] Mrd. EUR] erzielen jedoch nicht mehr als

4Alleinige Gesellschafterin des GUs ist derzeit die STEAG BG, ein Unternehmen des STEAG-Konzerns.

5Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.

2

zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung.

BETROFFENE MÄRKTE

(11)(11) Der Zusammenschluss betrifft (i) den Markt für Fernwärmeerzeugung. Darüber hinaus führt die Transaktion zu vertikalen Effekten in Bezug auf (ii) die Tätigkeiten des GUs in der Fernwärmeerzeugung (vorgelagerter Markt) und die Aktivitäten von STEAG bei der Lieferung von Fernwärme (nachgelagerter Markt) sowie (iii) der Tätigkeit von Siemens bei der Lieferung von Komponenten für Kraftwerke (vorgelagerter Markt) und der Tätigkeit des GUs bei der Errichtung eines Kraftwerkes für die Erzeugung von Strom und Wärme (nachgelagerter Markt).

(12)(12) Die durch den geplanten Zusammenschluss betroffenen Märkte werden nachstehend analysiert.

5.1.Fernwärmemarkt

(13)(13) In früheren Beschlüssen hat die Kommission die Fernwärmeversorgung als eigenständigen sachlich relevanten Markt erachtet.

(14)(14) In Bezug auf den geografischen Umfang des Marktes für Fernwärme hat die Kommission stets die Auffassung vertreten, dass der räumlich relevante Markt lokal und auf das jeweilige Fernwärmenetz begrenzt ist.

(15)(15) Die Parteien erheben kein Einwände gegen diese sachliche und räumliche Marktabgrenzung.

(16)(16) Bislang hat die Kommission keinen gesonderten sachlich relevanten Markt nur für die Erzeugung (einschließlich des Erstabsatzes) von Fernwärme definiert. Denn Fernwärmenetze werden in der Regel so geplant und ausgestaltet, dass Netzbetrieb, Wärmevertrieb an Endkunden und die Wärmeerzeugung durch den vertikal integrierten Netzbetreiber selbst gewährleistet wird, gerade auch in Deutschland.

6Vorab ist jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Tätigkeiten der Parteien sich auch in Bezug auf die Stromerzeugung, den Stromgroßhandel und den Vertrieb von Strom an Endkunden überschneiden. Der Zusammenschluss führt allerdings nicht zu horizontal oder vertikal betroffenen Märkten hinsichtlich dieser Märkte in Deutschland.

7Vgl. COMP/M.8660 – Fortum/Uniper, Rz.147-148; COMP/M.5793 Dalkia CZ/NWR Energy, Rz. 17; COMP/M.5365 – IPO/EnBW/Praha/PT, Rz. 16; COMP/M.4238 – E.ON/Prazska Plyrarenska, Rz. 21; COMP/M.3268 – Sydkraft/Graninge, Rz. 90; COMP/M.2701 – Vattenfall/Bewag, Rz. 7

8Vgl. COMP/M.8660 – Fortum/Uniper, Rz.150-151; COMP/M.5793 Dalkia CZ/NWR Energy, Rz. 17; COMP/M.5365 – IPO/EnBW/Praha/PT, Rz. 16; COMP/M.4238 – E.ON/Prazska Plyrarenska, Rz. 21.

9Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Fernwärme, Rz 246. Working Paper, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen des Projekts „EnEff:Wärme – LowExTra – Niedrig-Exergie-Trassen zum Speichern und Verteilen von Wärme“ (Förderkennzeichen: 03ET1237C): Töpfer, Kora und Walter Kahlenborn 2016: Politikanalyse LowExTra., Berlin: adelphi S. 29.

(17)(17) Im vorliegenden Fall muss jedoch eine dem bislang anhand der Fernwärmenetze definierten Fernwärmemarkt vorgelagerte Stufe berücksichtigt werden, da das GU Wärme nicht direkt an Endkunden, sondern nur an den örtlichen Netzeigentümer vertreiben wird. Insofern wird für die Zwecke dieses Verfahrens ein engerer sachlich relevanter Markt betrachtet, der die Erzeugung (einschließlich des Erstabsatzes) von Fernwärme von dem Vertrieb von Fernwärme an Endkunden (über das Fernwärmenetz) abgrenzt.

(18)(18) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes ist der Markt für die Erzeugung von Fernwärme sicher nicht weiter zu fassen als das jeweilige örtliche Fernwärmenetz. Denn es kommen dieselben Beschränkungen zum Tragen, die bereits die räumliche Begrenzung des Fernwärmemarktes insgesamt auf die lokalen Netze erforderlich machten. Wärmeerzeugungsanlagen sind nur an ein Fernwärmenetz angeschlossen und obwohl es rein technisch möglich ist, eine Erzeugungsanlage an ein anderes als dem örtlichen Netz anzuschließen, so führt dies zu erheblich höheren Kosten und einer geringeren Energieeffizienz, da die Wärme über größere Entfernungen transportiert werden müsste und große Wärmeverluste bei der Übertragung entstehen.

(19)(19) Für die Zwecke dieses Verfahrens wird daher ein Markt für die Erzeugung (einschließlich des Erstabsatzes) von Fernwärme betrachtet, der lokal auf das örtliche Fernwärmenetz, hier die Fernwärmeschiene Ruhr, begrenzt ist. Letztlich können aber sowohl die genaue sachliche als auch die genaue räumliche Marktabgrenzung im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da auch bei Betrachtung dieses engsten plausiblen Marktes durch das Vorhaben keine hinreichenden wettbewerblichen Bedenken entstehen.

5.2.Komponenten für die Errichtung eines Kraftwerkes

(20)(20) Die Parteien machen geltend, der sachlich relevante Markt sei der Markt für die Errichtung schlüsselfertiger GuD-Kraftwerke und nicht weiter zu unterteilen nach verschiedenen Komponenten eines solchen Kraftwerkes.

(21)(21) In früheren Verfahren hatte die Kommission die Errichtung schlüsselfertiger GuD-Kraftwerke als eigenständigen sachlich relevanten Markt in Betracht gezogen, die genaue Marktabgrenzung aber letztlich offen gelassen. In späteren Verfahren wurden jedoch – trotz der Untersuchung der Rolle von verschiedenen Angeboten mit Bündelungen mehrerer Komponenten bis hin zu schlüsselfertigen Anlagen – eigenständige Märkte für einzelne Komponenten eines GuD-Kraftwerkes abgegrenzt.

(22)(22) In räumlicher Hinsicht hatte die Kommission hinsichtlich der einzelnen Komponenten wie auch der schlüsselfertigen Anlagen mindestens EWR-weite Märkte abgegrenzt. Die Parteien erheben keine Einwände gegen diese räumliche Marktdefinition.

10Vgl. COMP/M. 3653 – Siemens/VA Tech, Rz. 64-69; COMP/M. 5754 – Alstrom Holdings/Areva T&D, Rz. 10-13.

11Vlg. insbesondere COMP/M.7278 – General Electric/Alstrom (Thermal Power –Renewable Power & Grid Business), Rz. 147; COMP/M. 6350 Siemens/NEM Holding, Rz. 18.

12 Märkte abgegrenzt. Die Parteien erheben keine Einwände gegen diese räumliche Marktdefinition.

(23)(23) Im vorliegenden Verfahren kann die genaue Marktabgrenzung dahinstehen, da das Vorhaben auch bei Betrachtung der engeren sachlichen Marktabgrenzung nach einzelnen Komponenten und der engeren räumlichen Begrenzung auf EWR-weite Märkte keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG

6.1.Horizontale Effekte

6.1.1.Fernwärmemarkt im Bereich der Fernwärmeschiene Ruhr

(24)(24) STEAG ist bereits tätig im Bereich der Erzeugung von Fernwärme und des Vertriebs von Fernwärme an Endkunden. STEAG ist ebenfalls alleiniger Inhaber und Betreiber des örtlichen Fernwärmenetzes, die Fernwärmeschiene Ruhr, über die Wärme an Endkunden vertrieben wird.

(25)(25) Im Jahr 2017 erzeugte STEAG in seinen Produktionsanlagen Herne 3 (zwischenzeitlich stillgelegt) und Herne 4 Wärme mit einer Leistung von […] TWh und erreichte damit einen Marktanteil von ca. [40-50]%. Die übrigen [50-60]% der gesamten Wärmeproduktion im Gebiet der Fernwärmeschiene Ruhr stammten von RWE.

(26)(26) Das GU wird nicht im Bereich des Vertriebs von Wärme an Endkunden tätig, aber nach Betriebsaufnahme im Jahr 2020 ebenfalls Wärme erzeugen, sodass es hier zu horizontalen Überschneidungen mit der Tätigkeit von STEAG kommt. Das GU wird aber, aufgrund seiner höheren Wirtschaftlichkeit, die Wärmeerzeugung von STEAG Herne 4 weitgehend ersetzen und voraussichtlich etwa […] TWh Wärme erzeugen. Zusammen erzeugen das GU und STEAG dann etwa […] TWh Wärme und erreichen einen gemeinsamen Marktanteil von etwa [30-40]%. Laut den Parteien wird die von RWE produzierte Wärme von […] TWh auf […] TWh zwar reduziert werden, RWE hätte dann aber immer noch einen Marktanteil von mehr als [40-50]% inne. Ein weiterer Stromerzeuger - die Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH - wird bis spätestens 2019 zusätzlich […] TWh produzieren, basierend auf einem langfristigen Vertrag mit STEAG.

(27)(27) Das Vorhaben führt bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände letztlich nicht zu einem Zuwachs des Marktanteils von STEAG auf dem Fernwärmemarkt, weder auf dem Markt für die Erzeugung von Fernwärme noch bei der Lieferung von Fernwärme über das Fernwärmenetz an Endkunden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Transaktion keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bezüglich der Erzeugung von Wärme im Ruhrgebiet aufwirft.

12Vgl. COMP/M. 3653 – Siemens/VA Tech, Rz. 70; COMP/M. 5754 – Alstrom Holdings/Areva T&D, Rz. 31; COMP/M.7278 – General Electric/Alstrom (Thermal Power –Renewable Power & Grid Business), Rz. 218-219; COMP/M. 6350 Siemens/NEM Holding, Rz. 23.

Vertikale Effekte

6.2.1.Fernwärmeerzeugung (vorgelagerter Markt) und Lieferung von Fernwärme (nachgelagerter Markt)

(28)(28) STEAG ist Inhaber und Betreiber der Fernwärmeschiene Ruhr und versorgt damit Endkunden im Ruhrgebiet mit Fernwärme. Die Bereitstellung von Fernwärme über ein Fernwärmenetz an Endkunden kann als natürliches Monopol angesehen werden, sodass STEAG einen Marktanteil von 100% innehätte.

(29)(29) Auf dem vorgelagerten Markt der Fernwärmeerzeugung werden sowohl STEAG als auch das GU tätig sein und nach Inbetriebnahme des GUs im Jahre 2020 einen gemeinsamen Marktanteil von etwa [30-40]% erreichen, der aber immer noch geringer wäre, als der Marktanteil von RWE (etwa [40-50]%, siehe Rz. 26).

(30)(30) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorhaben auch in Bezug auf die Fernwärmeversorgung keinen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken begegnet, da keine Indizien für mögliche Marktabschottungseffekte erkennbar sind.

(31)(31) Zunächst ist eine Abschottung von Einsatzmitteln (input foreclosure), hier das Produkt Fernwärme des vorgelagerten Marktes, für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt, hier Lieferung von Fernwärme an Endkunden, nicht denkbar, da einzig STEAG auf dem nachgelagerten Markt der Fernwärmeschiene Ruhr tätig und somit ohne Wettbewerber ist.

(32)(32) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass umgekehrt auch eine Kundenabschottung (customer foreclosure) für Fernwärmeerzeuger nicht zu erwarten ist. Eventuelle Möglichkeiten und auch die entsprechenden Anreize, Wettbewerber auf dem Fernwärmeerzeugungsmarkt vom Zugang zur Fernwärmeschiene Ruhr abzuschotten, bestanden bereits vor dem Zusammenschluss und der Zusammenschluss führt nicht zu einer Erleichterung der Durchführung einer Abschottung des Zugangs zur Fernwärmeschiene Ruhr oder zu erhöhten Anreizen hierzu, wie nachstehend ausgeführt wird.

(33)(33) STEAG war bereits vor dem Zusammenschluss als einziger Nachfrager produzierter Fernwärme im Bereich der Fernwärmeschiene Ruhr tätig und produzierte dabei selbst auch Fernwärme. Dennoch nahm STEAG aber mehr als die selbst produzierte Menge an Fernwärme von einem anderen Anbieter ab (siehe Rz. 25).

(34)(34) Obwohl STEAG in Zukunft auch über das GU Fernwärme produzieren wird, steigt die Gesamtmenge der von STEAG (einschließlich des GUs) produzierten Fernwärme nicht an. Das GU wird die bereits von STEAG im Produktionsstandort Herne 4 produzierte Menge an Fernwärme zum größten Teil ersetzen und der andere Produktionsstandort von STEAG, Herne 3, wurde inzwischen stillgelegt. Daher wird auch die Nachfrage von STEAG als Fernwärmeanbieter nach produzierter Fernwärme aufgrund des Zusammenschlusses nicht sinken. Dies wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass RWE weiterhin mehr Fernwärme liefern wird, als die Beteiligten selbst, sowie dadurch, dass spätestens 2019 ein neuer Wärmeerzeuger in den Markt eintreten und Fernwärme an STEAG liefern wird (siehe Rz.26).

6.2.2.Lieferung von Komponenten für Kraftwerke (vorgelagerter Markt) und Errichtung eines Kraftwerkes für die Erzeugung von Strom und Wärme (nachgelagerter Markt)

(37)(37) Siemens ist im Bereich der Lieferung verschiedener Komponenten für die Errichtung von Kraftwerken aktiv, während das GU bei der Erzeugung von Strom und Wärme aktiv wird und deshalb in der Bauphase des Kraftwerkes ein Kunde verschiedener Anlagenkomponenten ist.

(38)(38) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Vorhaben jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf diesen Märkten begegnet.

(39)(39) Unabhängig von der genauen Marktabgrenzung hat Siemens selbst bei Betrachtung der engeren sachlich relevanten Marktabgrenzung nach Komponenten für die Errichtung eines GuD-Kraftwerkes Marktanteile von unter 30% im EWR auf jedem einzelnen Komponentenmarkt, auf welchem Siemens tätig ist. Daher ist eine Abschottung von Einsatzmitteln (input foreclosure), hier Komponenten für die Errichtung eines GuD-Kraftwerks, für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt, hier zukünftige Errichter eines solchen Kraftwerkes, nicht zu erwarten. Kunden von Komponenten eines solchen Kraftwerkes hätten ausreichend Ausweichmöglichkeiten, sodass eine solche Abschottungsstrategie nicht erfolgsversprechend wäre. Darüber hinaus hätte Siemens keinen erkennbaren Anreiz, eine Abschottungsstrategie zu verfolgen. Eine solche Abschottungsstrategie würde sich auf die begrenzte Strom- und Wärmeproduktion des lokal tätigen GU und damit auf ein sehr begrenztes wirtschaftliches Potenzial des GU für Siemens stützen, ginge aber zulasten einer fortgesetzten Bereitstellung von Kraftwerkskomponenten für andere Kraftwerksbauer weltweit.

13Vgl. SA.43913 (2015/N). Die ursprüngliche Projektplanung sah einen Abschluss der entsprechenden Baumaßnahmen bereist im Jahr 2019 vor. Nach Auskunft der Parteien kam es hier aber zu Verzögerungen.

14Vgl. SA.43913 (2015/N), Rz. 118.

15Siemens wird auch bei der Errichtung des GU GuD-Kraftwerkes einige Komponenten von anderen Anbietern zukaufen müssen, die Siemens selbst nicht produziert.

7

(21)(21) In früheren Verfahren hatte die Kommission die Errichtung schlüsselfertiger GuD-Kraftwerke als eigenständigen sachlich relevanten Markt in Betracht gezogen, die genaue Marktabgrenzung aber letztlich offen gelassen. In späteren Verfahren wurden jedoch – trotz der Untersuchung der Rolle von verschiedenen Angeboten mit Bündelungen mehrerer Komponenten bis hin zu schlüsselfertigen Anlagen – eigenständige Märkte für einzelne Komponenten eines GuD-Kraftwerkes abgegrenzt.

(22)(22) In räumlicher Hinsicht hatte die Kommission hinsichtlich der einzelnen Komponenten wie auch der schlüsselfertigen Anlagen mindestens EWR-weite Märkte abgegrenzt. Die Parteien erheben keine Einwände gegen diese räumliche Marktdefinition.

10Vgl. COMP/M. 3653 – Siemens/VA Tech, Rz. 64-69; COMP/M. 5754 – Alstrom Holdings/Areva T&D, Rz. 10-13.

11Vlg. insbesondere COMP/M.7278 – General Electric/Alstrom (Thermal Power –Renewable Power & Grid Business), Rz. 147; COMP/M. 6350 Siemens/NEM Holding, Rz. 18.

12 Märkte abgegrenzt. Die Parteien erheben keine Einwände gegen diese räumliche Marktdefinition.

(23)(23) Im vorliegenden Verfahren kann die genaue Marktabgrenzung dahinstehen, da das Vorhaben auch bei Betrachtung der engeren sachlichen Marktabgrenzung nach einzelnen Komponenten und der engeren räumlichen Begrenzung auf EWR-weite Märkte keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG

6.1.Horizontale Effekte

6.1.1.Fernwärmemarkt im Bereich der Fernwärmeschiene Ruhr

(24)(24) STEAG ist bereits tätig im Bereich der Erzeugung von Fernwärme und des Vertriebs von Fernwärme an Endkunden. STEAG ist ebenfalls alleiniger Inhaber und Betreiber des örtlichen Fernwärmenetzes, die Fernwärmeschiene Ruhr, über die Wärme an Endkunden vertrieben wird.

(25)(25) Im Jahr 2017 erzeugte STEAG in seinen Produktionsanlagen Herne 3 (zwischenzeitlich stillgelegt) und Herne 4 Wärme mit einer Leistung von […] TWh und erreichte damit einen Marktanteil von ca. [40-50]%. Die übrigen [50-60]% der gesamten Wärmeproduktion im Gebiet der Fernwärmeschiene Ruhr stammten von RWE.

(26)(26) Das GU wird nicht im Bereich des Vertriebs von Wärme an Endkunden tätig, aber nach Betriebsaufnahme im Jahr 2020 ebenfalls Wärme erzeugen, sodass es hier zu horizontalen Überschneidungen mit der Tätigkeit von STEAG kommt. Das GU wird aber, aufgrund seiner höheren Wirtschaftlichkeit, die Wärmeerzeugung von STEAG Herne 4 weitgehend ersetzen und voraussichtlich etwa […] TWh Wärme erzeugen. Zusammen erzeugen das GU und STEAG dann etwa […] TWh Wärme und erreichen einen gemeinsamen Marktanteil von etwa [30-40]%. Laut den Parteien wird die von RWE produzierte Wärme von […] TWh auf […] TWh zwar reduziert werden, RWE hätte dann aber immer noch einen Marktanteil von mehr als [40-50]% inne. Ein weiterer Stromerzeuger - die Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH - wird bis spätestens 2019 zusätzlich […] TWh produzieren, basierend auf einem langfristigen Vertrag mit STEAG.

(27)(27) Das Vorhaben führt bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände letztlich nicht zu einem Zuwachs des Marktanteils von STEAG auf dem Fernwärmemarkt, weder auf dem Markt für die Erzeugung von Fernwärme noch bei der Lieferung von Fernwärme über das Fernwärmenetz an Endkunden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Transaktion keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bezüglich der Erzeugung von Wärme im Ruhrgebiet aufwirft.

12Vgl. COMP/M. 3653 – Siemens/VA Tech, Rz. 70; COMP/M. 5754 – Alstrom Holdings/Areva T&D, Rz. 31; COMP/M.7278 – General Electric/Alstrom (Thermal Power –Renewable Power & Grid Business), Rz. 218-219; COMP/M. 6350 Siemens/NEM Holding, Rz. 23.

Vertikale Effekte

6.2.1.Fernwärmeerzeugung (vorgelagerter Markt) und Lieferung von Fernwärme (nachgelagerter Markt)

(28)(28) STEAG ist Inhaber und Betreiber der Fernwärmeschiene Ruhr und versorgt damit Endkunden im Ruhrgebiet mit Fernwärme. Die Bereitstellung von Fernwärme über ein Fernwärmenetz an Endkunden kann als natürliches Monopol angesehen werden, sodass STEAG einen Marktanteil von 100% innehätte.

(29)(29) Auf dem vorgelagerten Markt der Fernwärmeerzeugung werden sowohl STEAG als auch das GU tätig sein und nach Inbetriebnahme des GUs im Jahre 2020 einen gemeinsamen Marktanteil von etwa [30-40]% erreichen, der aber immer noch geringer wäre, als der Marktanteil von RWE (etwa [40-50]%, siehe Rz. 26).

(30)(30) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorhaben auch in Bezug auf die Fernwärmeversorgung keinen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken begegnet, da keine Indizien für mögliche Marktabschottungseffekte erkennbar sind.

(31)(31) Zunächst ist eine Abschottung von Einsatzmitteln (input foreclosure), hier das Produkt Fernwärme des vorgelagerten Marktes, für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt, hier Lieferung von Fernwärme an Endkunden, nicht denkbar, da einzig STEAG auf dem nachgelagerten Markt der Fernwärmeschiene Ruhr tätig und somit ohne Wettbewerber ist.

(32)(32) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass umgekehrt auch eine Kundenabschottung (customer foreclosure) für Fernwärmeerzeuger nicht zu erwarten ist. Eventuelle Möglichkeiten und auch die entsprechenden Anreize, Wettbewerber auf dem Fernwärmeerzeugungsmarkt vom Zugang zur Fernwärmeschiene Ruhr abzuschotten, bestanden bereits vor dem Zusammenschluss und der Zusammenschluss führt nicht zu einer Erleichterung der Durchführung einer Abschottung des Zugangs zur Fernwärmeschiene Ruhr oder zu erhöhten Anreizen hierzu, wie nachstehend ausgeführt wird.

(33)(33) STEAG war bereits vor dem Zusammenschluss als einziger Nachfrager produzierter Fernwärme im Bereich der Fernwärmeschiene Ruhr tätig und produzierte dabei selbst auch Fernwärme. Dennoch nahm STEAG aber mehr als die selbst produzierte Menge an Fernwärme von einem anderen Anbieter ab (siehe Rz. 25).

(34)(34) Obwohl STEAG in Zukunft auch über das GU Fernwärme produzieren wird, steigt die Gesamtmenge der von STEAG (einschließlich des GUs) produzierten Fernwärme nicht an. Das GU wird die bereits von STEAG im Produktionsstandort Herne 4 produzierte Menge an Fernwärme zum größten Teil ersetzen und der andere Produktionsstandort von STEAG, Herne 3, wurde inzwischen stillgelegt. Daher wird auch die Nachfrage von STEAG als Fernwärmeanbieter nach produzierter Fernwärme aufgrund des Zusammenschlusses nicht sinken. Dies wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass RWE weiterhin mehr Fernwärme liefern wird, als die Beteiligten selbst, sowie dadurch, dass spätestens 2019 ein neuer Wärmeerzeuger in den Markt eintreten und Fernwärme an STEAG liefern wird (siehe Rz.26).

6.2.2.Lieferung von Komponenten für Kraftwerke (vorgelagerter Markt) und Errichtung eines Kraftwerkes für die Erzeugung von Strom und Wärme (nachgelagerter Markt)

(37)(37) Siemens ist im Bereich der Lieferung verschiedener Komponenten für die Errichtung von Kraftwerken aktiv, während das GU bei der Erzeugung von Strom und Wärme aktiv wird und deshalb in der Bauphase des Kraftwerkes ein Kunde verschiedener Anlagenkomponenten ist.

(38)(38) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Vorhaben jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf diesen Märkten begegnet.

(39)(39) Unabhängig von der genauen Marktabgrenzung hat Siemens selbst bei Betrachtung der engeren sachlich relevanten Marktabgrenzung nach Komponenten für die Errichtung eines GuD-Kraftwerkes Marktanteile von unter 30% im EWR auf jedem einzelnen Komponentenmarkt, auf welchem Siemens tätig ist. Daher ist eine Abschottung von Einsatzmitteln (input foreclosure), hier Komponenten für die Errichtung eines GuD-Kraftwerks, für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt, hier zukünftige Errichter eines solchen Kraftwerkes, nicht zu erwarten. Kunden von Komponenten eines solchen Kraftwerkes hätten ausreichend Ausweichmöglichkeiten, sodass eine solche Abschottungsstrategie nicht erfolgsversprechend wäre. Darüber hinaus hätte Siemens keinen erkennbaren Anreiz, eine Abschottungsstrategie zu verfolgen. Eine solche Abschottungsstrategie würde sich auf die begrenzte Strom- und Wärmeproduktion des lokal tätigen GU und damit auf ein sehr begrenztes wirtschaftliches Potenzial des GU für Siemens stützen, ginge aber zulasten einer fortgesetzten Bereitstellung von Kraftwerkskomponenten für andere Kraftwerksbauer weltweit.

13Vgl. SA.43913 (2015/N). Die ursprüngliche Projektplanung sah einen Abschluss der entsprechenden Baumaßnahmen bereist im Jahr 2019 vor. Nach Auskunft der Parteien kam es hier aber zu Verzögerungen.

14Vgl. SA.43913 (2015/N), Rz. 118.

15Siemens wird auch bei der Errichtung des GU GuD-Kraftwerkes einige Komponenten von anderen Anbietern zukaufen müssen, die Siemens selbst nicht produziert.

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