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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 03/07/2017
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32017M8437
Brüssel, 3.7.2017 C(2017) 4734 final
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 08. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ÖBB-Technische Services-Gesellschaft GmbH („ÖBB TS“, Österreich) und das Unternehmen Stadler Rail AG („Stadler Rail“, Schweiz) übernehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Stadler Linz GmbH („Stadler Linz“, Österreich) durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- ÖBB TS: Wartungs- und Instandhaltungsleistungen an Schienenfahrzeugen, Aufarbeitung von Ersatzteilen/Komponenten, Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur, Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen, Herstellung und Vertrieb von Schienenfahrzeugen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 197 vom 21.06.2017, S. 23.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
- Stadler Rail: Wartungs- und Instandhaltungsleistungen an Schienenfahrzeugen einschließlich Ersatzteilservice, Herstellung und Vertrieb von Schienenfahrzeugen.
- Stadler Linz: Wartungs- und Instandhaltungsleistungen an Schienenfahrzeugen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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