I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M7077
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder
Betr.: Sache COMP/M.7077 – RHEINMETALL/ FERROSTAAL INDUSTRIEANLAGEN/ RHEINMETALL INTERNATIONAL ENGINEERING JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 19.11.2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Rheinmetall AG („Rheinmetall“, Deutschland) und Ferrostaal Industrieanlagen GmbH („Ferrostaal Industrieanlagen“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Rheinmetall International Engineering GmbH („Rheinmetall International Engineering“, Deutschland) .
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Rheinmetall stellt weltweit Automobilkomponenten und Rüstungssysteme her.
–– Ferrostaal Industrieanlagen stellt weltweit Ingenieur-, Beschaffungs- und Baudienstleistungen mit dem Schwerpunkt Exploration von Öl und Gas sowie industrielle Produktionslinien bereit;
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 347 vom 28.11.2013, S. 34.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
Das Gemeinschaftsunternehmen Rheinmetall International Engineering soll einen erheblichen Teil der Tätigkeiten von Ferrostaal Industrieanlagen im Bereich der Ingenieur-, Beschaffungs- und Baudienstleistungen übernehmen und die Erbringung dieser Dienstleistungen auf die Rüstungsindustrie ausdehnen.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Alexander ITALIANER
Generaldirektor
5ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
2
2