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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 03/09/2021
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32021M10336
Brüssel, 3.9.2021 C(2021) 6611 final
PORR AG Absberggasse 47 1100 Wien Austria
Doka GmbH Josef-Umdasch-Platz 1 3300 Amstetten Austria
Betr.: Sache M.10336 – PORR/Doka/JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 12 August 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: PORR AG („PORR“, Österreich), gemeinsam kontrolliert durch die IGO Industries Gruppe (Österreich) und die Strauss Gruppe (Österreich), und Doka GmbH („Doka“, Österreich), Teil der Umdasch Group AG (Österreich), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (das „GU“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 334 vom 20.08.2021, S. 24.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- PORR: Bereitstellung von Baudienstleistungen, insbesondere Hochbau, Tiefbau, Projektentwicklung, Straßenbau und Energie/Umwelttechnik,
- Doka: Herstellung von Schalungen und Gerüsten, in etwa Schalungssysteme für den Bau von zivilen Gebäuden, Brücken, Tunnels, Hochhäusern und Infrastrukturprojekten,
- das GU: das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen soll eine Baulogistikplattform anbieten, deren Ziel die Digitalisierung und Optimierung des Bestell-, Liefer- und Rechnungslegungsprozesses in der Bauwirtschaft ist.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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