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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3582
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2004) D/205382
an die anmeldende Partei
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. die Kommission erhielt am 25. Oktober 2004 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ÑEG-Fusionskontrollverordnungì), f¸r dessen Pr¸fung die Kommission infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung zust‰ndig ist, durch welches das Unternehmen Mannesmannrˆhren-Werke AG (ÑMRWì, Deutschland), das der Gruppe Salzgitter AG (ÑSalzgitterì, Deutschland) angehˆrt, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit von Rˆhrenwerk Gebr. Fuchs GmbH (ÑFuchsì, Deutschland), das derzeit von MRW und der ThyssenKrupp Stahl AG (Deutschland) gemeinsam kontrolliert wird, durch Kauf von Anteilsrechten erwirbt.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Gesch‰ftsbereichen t‰tig:
ññ MRW: Herstellung und Vertrieb von Rˆhren, Stahl und Rˆhrenvormaterial;
ññ Salzgitter: Stahltechnologie, Herstellung und Vertrieb von Stahlprodukten, Herstellung von Groflrohren;
ññ Fuchs: Herstellung und Vertrieb von geschweiflten Nicht-Pr‰zisrohren aus Stahl.
2.3. Nach Pr¸fung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der EG-Fusionskontrollverordnung und des Absatzes 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission ¸ber ein vereinfachtes Verfahren f¸r bestimmte Zusammenschl¸sse gem‰fl der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesf‰llt.
4.4. Aus den Gr¸nden, die in der Mitteilung der Kommission ¸ber das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
F¸r die Kommission
(signed) Neelie KROES Mitglied der Kommission
2Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
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