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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11685
Brüssel, 18.11.2024 C(2024) 8154 final
Pierer Industrie AG Edisonstraße 1 4600 Wels Österreich
Mark Mateschitz Beteiligungs GmbH Nonntaler Hauptstraße 36 5020 Salzburg Österreich
Raiffeisen Beteiligungsholding GmbH Europaplatz 5a 4020 Linz Österreich
1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesund Artikel 57 des
2Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
(1) Am 24. Oktober 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Pierer Industrie AG („PIAG“, gemeinsam mit den verbundenen Gesellschaften auch „PIERER-Gruppe“, Österreich), mittelbar kontrolliert durch Herrn Stefan Pierer, die Mark Mateschitz Beteiligungs GmbH („MMBET“, Österreich), mittelbar kontrolliert durch Herrn Mark Mateschitz, und die Raiffeisen Beteiligungsholding GmbH („RBH“), kontrolliert durch die Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen (beide Österreich) übernehmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch mittelbaren Erwerb von insgesamt mehr als 50,1% am Grundkapital die gemeinsame Kontrolle über die Rosenbauer International AG
3(„RBI“, Österreich).
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 ABl. C, C/2024/6714, 31.10.2024.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
– Die PIERER-Gruppe ist eine weltweit aktive industrielle Investmentgruppe mit Schwerpunkt in der Produktion und im Vertrieb von motorisierten Zweirädern und zugehörigen Komponenten sowie in der Automobilzulieferindustrie,
– MMBET ist im Bereich Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung mit Schwerpunkt auf Österreich tätig und hält Beteiligungen in den Dienstleistungsbereichen Motorsport, Gastronomie und Großevents sowie an Betrieben in den Bereichen Getränkeproduktion und -vertrieb, Baumeisterei, Land- und Forstwirtschaft,
– RBH hält – mit Schwerpunkt auf Österreich – Beteiligungen im Bank-, Finanz- und Immobilienbereich sowie an Lebensmittel- und Industriebetrieben,
– RBI entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Fahrzeuge, Löschtechnik und -geräte für Berufs-, Industrie-, Werks- und Freiwillige Feuerwehren sowie Systeme für den vorbeugenden Brandschutz.
(3) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 d der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG)
4 Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
(4) Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4 ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).
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