I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Dieser Text wird allein zum Zwecke der Information zug‰nglich gemacht.
Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung ist in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europ‰ischen Union verˆffentlicht.
Fall Nr. COMP/M.3916 ñ T-Mobile Austria/Tele.ring
Nur der deutsche Text ist verbindlich.
VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004
‹BER FUSIONSVERFAHREN
Artikel 8 (2)
Datum: 26/04/2006
EUROPƒISCHE KOMMISSION
Br¸ssel, den 26.04.2006 K (2006) 1695 endg.
NICHTVERTRAULICHE FASSUNG
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26.04.2006
¸ber die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen
(Sache Nr. COMP/M.3916 ñ T-MOBILE AUSTRIA/TELE.RING)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.
Entscheidung der Kommission
vom 26.04.2006
¸ber die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen
(Sache Nr. COMP/M.3916 ñ T-MOBILE AUSTRIA/TELE.RING)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung f¸r den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57
gest¸tzt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
angesichts der Entscheidung der Kommission vom 14. November 2005, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,
nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einw‰nden der Kommission zu ‰uflern,
nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r Unternehmenszusammenschl¸sse,
in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,
IN ERWƒGUNG NACHSTEHENDER GR‹NDE:
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1
2ABl. C [...] vom [...] 2006, S. [...].
3ABl. C [...] vom [...] 2006, S. [...].
4.(1) Am 21.September 2005 ging bei der Kommission eine Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (die ÑFusionskontrollverordnungì) ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH (ÑT-Mobileì, ÷sterreich), das der Gruppe Deutsche Telekom AG (ÑDeutsche Telekomì) angehˆrt, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit des Unternehmens tele.ring Unternehmensgruppe (Ñtele.ringì, ÷sterreich) durch Erwerb von Anteilsrechten.
5.(2) Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und am 14. November 2005 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten.
6.(3) Am 8. Februar 2006 stellte die Kommission der anmeldenden Partei die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, auf die die Parteien am 27. Februar 2006 bzw. am 1. M‰rz 2006 erwiderten. Durch Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2006 gem‰fl Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung und mit Zustimmung der anmeldenden Partei wurden die Fristen um 20 Arbeitstage verl‰ngert.
I. DIE PARTEIEN
7.(4) T-Mobile ist als Anbieter von Mobil- und Festnetztelephonie in ÷sterreich aktiv. Das Unternehmen besitzt Lizenzen des ˆsterreichischen Telekomregulators, um ein 2G/GSM Netz, ein 3G/UMTS Netz und Festnetztelefonie zu betreiben. T-Mobile verf¸gt im GSM-Bereich ¸ber Frequenzen im 900 MHz und 1800 MHz Band und ¸ber UMTS-Frequenzb‰nder. Das Mutternunternehmen Deutsche Telekom ist ein weltweit agierendes Unternehmen der Telekommunikationsbranche.
8.(5) tele.ring ist als Anbieter von Mobil- und Festnetztelephonie in ÷sterreich aktiv. tele.ring hat gleichfalls Lizenzen des ˆsterreichischen Telekomregulators, um ein 2G/GSM Netz, ein 3G/UMTS Netz und Festnetztelefonie zu betreiben. Tele.ring verf¸gt im GSM-Bereich nur ¸ber Frequenzen im 1800 MHz Band und ¸ber UMTS-Frequenzb‰nder.
II. DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS
9.(6) Das Vorhaben besteht aus der ‹bernahme s‰mtlicher Anteile durch T-Mobile an der EHG Einkaufs- und Handels GmbH, die alleinige Gesellschafterin der tele.ring-Unternehmensgruppe ist und sich aus tele.ring Telekom Service GmbH, TRA 3G Mobilfunk GmbH und EKOM 3G Mobilfunk GmbH zusammensetzt.
10.(7) Das Vorhaben stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.
III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG
11.(8) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 4 Mrd. EUR. Deutsche Telekom und tele.ring haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht beide mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
IV. RELEVANTE MƒRKTE
12.(9) T-Mobile und tele.ring betreiben Mobilfunknetze in ÷sterreich und sind auf den jeweiligen, damit verbundenen M‰rkten auf der Endkunden- und Groflhandelsstufe aktiv. Beide Parteien sind auch im Festnetzbereich t‰tig, allerdings f¸hrt der Zusammenschluss dort zu keinen betroffenen M‰rkten. Die Parteien schlagen vor, die Produktm‰rkte im Einklang mit fr¸heren Entscheidungen der Kommission und, soweit einschl‰gig, mit der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 ¸ber relevante Produkt- und Dienstm‰rkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates ¸ber einen gemeinsamen Rechtsrahmen f¸r elektronische Kommunikationsnetze und ñdienste f¸r eine Vorabregulierung in Betracht kommen (die ìEmpfehlungî) abzugrenzen.
1. Erbringung von mobilen Telekommunikationsdienstleistungen f¸r Endkunden
1.1 Sachlicher relevanter Markt
13.(10) In fr¸heren Entscheidungen hat die Kommission den Endkundenmarkt f¸r die Erbringung von mobilen Telekommunikationsdienstleistungen nicht weiter unterteilt nach Kriterien wie zum Beispiel Gesch‰fts- und Privatkunden, Vertrags- und Prepaid-Kunden oder nach der benutzten Technologie, d.h. zwischen 2G/GSM und 3G/UMTS Netzen. Die Kommission hat die vorhergehenden F‰lle daher auf der Basis eines einheitlichen Marktes f¸r die Erbringung von mobilen Telekommunikationsdiensten auf der Endkundenstufe gepr¸ft.
14.(11) Die Marktuntersuchung hat dies auch im vorliegenden Fall best‰tigt. Im Hinblick auf die Unterscheidung nach bestimmten Kundengruppen, so f¸r Privat- und Gesch‰ftskunden oder f¸r Vertrags- und Prepaid-Kunden, gibt es eine Substituierbarkeit des Angebotes durch Netzbetreiber und die Netzbetreiber kˆnnen
4 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).
5 Vgl. insbesondere Fall COMP/M.2803 ñ Telia/Sonera; Fall COMP/M.3530 ñ TeliaSonera/Orange; Fall COMP/M.3776 ñ Vodafone/Oskar Mobile.
6 ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Empfehlung die Marktabgrenzung in Wettbewerbsf‰llen unber¸hrt l‰sst (Rz. 18).
7 Fall COMP/M.3530 ñ TeliaSonera/Orange; Fall COMP/M.3776 ñ Vodafone/Oskar Mobile.
15.(12) Die Marktuntersuchung hat auch nicht ergeben, dass f¸r die Zwecke der Analyse des gegenw‰rtigen Falles eine Unterteilung zwischen M‰rkten f¸r 2G/GSM und 3G/UMTS erforderlich w‰re.
16.(13) Auf einem 2G-Netz kˆnnen Sprachtelefonie und Datendienste, wie das Versenden von SMS, Zugang zu E-mail-Diensten oder allgemeiner Internet-Zugang, erbracht werden, letztere allerdings mit einer begrenzten Geschwindigkeit von 9,4 kbit/s. Diese Dienste werden alle auch heute schon ¸ber 3G-Netze erbracht. Andere Dienste erfordern die hˆhere ‹bertragungsgeschwindigkeit, die nur von einem 3G-Netz bereitgestellt wird. Dies sind momentan 128 kbit/s, und ‹bertragungsraten von bis zu 384 kbit/s sind f¸r Ende 2006 geplant. Solche ‹bertragungsraten werden f¸r Dienste wie Videotelefonie, mobiles TV, mobiles Breitbandinternet (ÑHSDPAì) oder andere Multimediadienste benˆtigt (ÑMultimediadiensteì).
14.(14) In ÷sterreich betreiben Mobilkom, T-Mobile, ONE und tele.ring momentan jeweils parallele 2G- und 3G-Netze. Die Marktuntersuchung hat best‰tigt, dass die Betreiber nicht zwischen 2G- und 3G-Kunden differenzieren kˆnnen, da diese dieselben SIM-Karten benutzen. Auch wenn ein Kunde ein 3G-Telefon besitzt, ist es sehr wahrscheinlich, dass nicht alle Telekommunikationsdienste ¸ber das 3G-Netz erbracht werden, da 3G-Telefone auch in 2G- Netzen operieren kˆnnen. Da 3G-Netze noch weit davon entfernt sind, ÷sterreich insbesondere in geographischer Hinsicht vollst‰ndig abzudecken, m¸ssen die Kunden in jedem Fall das 2G-Netz f¸r die Bereiche benutzen, die nicht durch ein 3G-Netz abgedeckt werden. Auch in den Bereichen, wo 2G- und 3G-Netze parallel betrieben werden, kˆnnen die Betreiber den Verkehr zwischen den 2G- und 3G-Netzen im Hinblick auf Verf¸gbarkeit, Kapazit‰t und Effizienz¸berlegungen f¸r ihr Netz steuern. Die Marktuntersuchung hat weiterhin ergeben, dass es momentan keine Preisdifferenzen f¸r gleiche Dienste gibt, unabhängig davon, ob diese Dienste auf der Grundlage eines 2G- oder eines 3G-Netzes erbracht werden. So hat die Marktuntersuchung ergeben, dass H3G, als Betreiber eines 3G-Netzes, keine hˆheren Preise fordert als die Netzbetreiber, die solche Leistungen auf der Basis ihres 2G-Netzes anbieten.
15.(15) In jedem Fall ist die Erbringung von Multimediadiensten eng verbunden mit der Erbringung von Diensten, die auch auf der Basis von 2G-Netzen erbracht werden kˆnnen. Zun‰chst werden alle diese Dienste von demselben Betreiber gegen¸ber demselben Kunden erbracht. Vom Standpunkt der Kunden aus stellen die Dienste, die ¸ber 2G-Netze erbracht werden, die Basisdienste dar. Kein Kunde wird einen Mobiltelefonvertrag abschlieflen, wenn ein Betreiber diese Basisdienste nicht anbietet, und diese Dienste stellen den relevantesten wettbewerblichen Parameter in der vorhersehbaren Zukunft selbst f¸r 3G-Betreiber dar. Die Marktuntersuchung hat best‰tigt, dass wettbewerbsf‰hige und preisaggressive Angebote in der Sprachtelefonie essentiell f¸r die Gewinnung neuer Kunden sind, auch wenn ein 3G-Netzbetreiber zus‰tzlich Multimediadienste an Kunden verkaufen will.
16.(16) Die Marktuntersuchung hat weiter gezeigt, dass die Dienste, die auf einem 2G-Netz erbracht werden kˆnnen, auch in der Zukunft f¸r die Betreiber von ¸berragender Bedeutung sein werden. Auf der Grundlage des Businessplans plant T-Mobile, dass ∗im Jahre 2007 [...]des Umsatzes im 3G Bereich von der Sprachtelefonie generiert wird w‰hrend der Anteil des Datenverkehrs (inklusive des Sendens von SMS etc.) [...]* im 3G Bereich betragen wird. Dies zeigt, dass selbst bei einem Betreiber, der neben einem 3G- Netz die Sprachtelefonie vorrangig ¸ber sein 2G Netz abwickeln wird, Sprachtelefonie (und andere Dienste, die auch ¸ber 2G abgewickelt werden kˆnnten) weiterhin [...]* werden. Die Marktuntersuchung hat dies auch f¸r reine 3G Betreiber best‰tigt.
17.(17) Die Situation kann sich anders darstellen f¸r zus‰tzliche Dienste, insbesondere Multimediadienste, die aufgrund von Kapazit‰tsengp‰ssen sowie verschiedener Technologien nicht auf der Grundlage von 2G-Technologie laufen.
18.(18) F¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ist daher von einem einheitlichen Markt f¸r die Erbringung von Mobiltelefoniediensten auf der Endkundenstufe auszugehen, soweit sie sowohl auf 2G als auch auf 3G Basis erbracht werden kˆnnen. F¸r den vorliegenden Fall kann es offengelassen werden, ob es einen gesonderten Markt f¸r spezielle Anwendungen gibt, die nur auf der Basis von 3G Technologie mˆglich sind, insbesondere f¸r Multimediadienste. Denn bez¸glich dieser Dienste, die erst unl‰ngst auf den Markt gekommen sind, ergeben sich keine Wettbewerbsbedenken.
19.(19) Im Einklang mit fr¸heren Entscheidungen der Kommission schl‰gt die anmeldende Partei vor, den Markt in geographischer Hinsicht national abzugrenzen, d.h. begrenzt auf ÷sterreich. Die Marktuntersuchung hat diese Abgrenzung best‰tigt.
2. Groflhandelsmarkt f¸r Terminierung
20.(20) Anrufzustellung (ÑTerminierungì) besteht aus der von einem Netzbetreiber B an einen anderen Netzbetreiber A erbrachten Dienstleistung, einen vom Netz des Betreibers A ausgehenden Anruf an den angerufenen Teilnehmer im Netz des Betreibers B zuzustellen. Die Terminierung (in Verbindung mit der zugrunde liegenden Zusammenschaltung) ermˆglicht es somit Nutzern unterschiedlicher Netze, miteinander zu kommunizieren. Die Terminierung ist eine Dienstleistung auf der Groflhandelsebene, die sich die verschiedenen Netzbetreiber auf der Grundlage von Zusammenschaltungsvereinbarungen wechselseitig erbringen, und die eine Vorleistung f¸r die Erbringung von Kommunikationsdiensten auf der Endkundenebene ist.
∗ Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gew‰hrleisten, dafl keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.
21.(21) Wie bereits in fr¸heren Kommissionsentscheidungen festgestellt, gibt es keine Substitute zur Anrufzustellung in jedem einzelnen Netz, denn der den ausgehenden Anruf ¸bermittelnde Netzbetreiber kann den angerufenen Endkunden nur ¸ber den Betreiber des Netzes erreichen, in dem sich der Endkunde befindet. Jedes einzelne Netz stellt daher einen eigenst‰ndigen Terminierungsmarkt dar. Dies gilt sowohl f¸r Festnetze als auch f¸r Mobilfunknetze. Dementsprechend werden in der Empfehlung 2003/311/EG die Anrufzustellung in verschiedenen (Fest- und Mobilfunk-) Netzen als eigenst‰ndige M‰rkte betrachtet. Jeder Netzbetreiber hat daher ein Monopol f¸r die Anrufzustellung in seinem Fest- oder Mobilfunknetz.
22.(22) Die geographische Dimension der M‰rkte f¸r die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen wie auch in Festnetzen ist in der Regel national. Dies liegt im wesentlichen an den regulatorischen Schranken, denn der r‰umliche Geltungsbereich von Lizenzen und Genehmigungen ist grunds‰tzlich begrenzt auf Gebiete, die das Territorium eines Mitgliedstaates nicht ¸berschreiten. Sowohl Fest- als auch Mobilfunknetze haben regelm‰flig einen landesweiten Abdeckungsgrad, so dass auch die Angebote f¸r die Anrufzustellung auf der Groflhandelsebene eine nationale Dimension haben.
3. Groflhandelsmarkt f¸r Internationales Roaming
23.(23) Internationales Roaming ist eine Dienstleistung, die es Mobilfunkteilnehmern ermˆglicht, auch im Ausland ¸ber ihr Mobiltelefon und ihre SIM-Karte zu telefonieren und erreichbar zu sein. Um ihren Kunden diese Dienstleistung anbieten zu kˆnnen, schlieflen Mobilfunknetzbetreiber auf der Groflhandelsebene miteinander Vereinbarungen, die Zugang zu und Kapazit‰t in Mobilfunknetzen im jeweiligen Ausland gew‰hren.
24.(24) Kunden der internationalen Roamingdienstleistungen auf Groflhandelsebene sind zun‰chst ausl‰ndische Mobiltelefoniebetreiber, die damit ihren eigenen Kunden Mobiltelefoniedienste zu Verf¸gung stellen, die nicht auf das eigene Netzgebiet beschr‰nkt sind. Nachgelagert existiert die Nachfrage der Abonnenten, ihre Mobiltelefone grenz¸berschreitend verwenden zu kˆnnen.
25.(25) Diese Marktabgrenzung spiegelt die derzeitige Situation wider, die sich aus der Vergangenheit entwickelt hat. Urspr¸nglich konnte der Betreiber im Heimatnetz nicht steuern, ¸ber welches ausl‰ndische Netz der Roaming-Verkehr seiner Kunden abgewickelt werden sollte. Wegen fehlender effektiver Steuerungsmechnismen wurde internationaler Roaming-Verkehr traditionell ¸ber irgendeines der verf¸gbaren Mobilfunknetze in dem betreffenden Land abgewickelt, in dem der Endkunde sich gerade aufhielt. Auf dieser Grundlage kam die Kommission in der Vergangenheit zu der vorl‰ufigen Schlussfolgerung, dass die Zurverf¸gstellung von internationalen Roaming-Dienstleistungen auf der Groflhandelsebene f¸r jedes Netz einen eigenst‰ndigen Markt darstellte.
26.(26) Jedoch kˆnnen Netzbetreiber heute zu einem sehr hohen Prozentsatz das Netz w‰hlen, in dem ihre Kunden im Ausland telefonieren. Hierzu werden ìbevorzugte Listenî auf den SIM-Karten der Kunden abgelegt, dieìover the airî (OTA) ge‰ndert werden können, wobei sogar die Einbuchung des individuellen Kunden in das ausl‰ndische Netz ¸berwacht werden kann.
27.(27) F¸r die Auswahl sind alle ausl‰ndischen Netzbetreiber geeignet. Schon in der Vergangenheit haben Betreiber h‰ufig mehrere Roaming-Abkommen in demselben Land abgeschlossen, um eine bestmˆgliche Roaming-Abdeckung zu erreichen, und selbst wenn die nationale Abdeckung der verschiedenen Betreiber vergleichbar ist, werden mehrere Roaming-Abkommen abgeschlossen. Diese Strategie erzeugt keine signifikanten Kosten, denn es gibt keine Mindestankaufsmengen in den Standardroaming-Abkommen, die eine Mehrfachnutzung sowie Wechsel zwischen den verschiedenen Roaming-Anbietern behindern w¸rden. Allerdings kˆnnen Roaming-Abkommen auch mit einem bevorzugten Betreiber abgeschlossen werden, wenn dieser besondere Konditionen anbietet. Dies zeigt sich insbesondere in der Bildung von Allianzen f¸r internationales Roaming, wie der Freemove Allianz oder den Vodafone Eurocall Partners. Aus diesen Gr¸nden ist die fr¸here Marktdefinition, die jedes individuelle Netz als eigenst‰ndigen Markt abgrenzt hat, nicht mehr angemessen. Vielmehr stehen die Netze auf nationaler Ebene in weitem Mafle miteinander im Wettbewerb.
28.(28) In fr¸heren Entscheidungen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass dieser Markt national ist (soweit der Markt nicht ohnehin auf das jeweilige Netz begrenzt war). Diese Analyse st¸tzte sich darauf, dass Groflhandelsvertr‰ge ¸ber internationale Roamingdienste nur mit Unternehmen abgeschlossen werden kˆnnen, die eine Betriebsgenehmigung in dem betroffenen Land haben und dass die behˆrdlichen Genehmigungen zur Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen sich auf das Hoheitsgebiet eines Landes beschr‰nken. Diese Schlussfolgerung trifft auch im vorliegenden Fall zu.
V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG
A. Erbringung von mobilen Telekommunikationsdienstleistungen f¸r Endkunden
12 Siehe IP/05/161 ìKommission beanstandet internationale Roaminggeb¸hren f¸r Mobiltelefone in Deutschlandî und IP/04/994 ìKommission beanstandet internationale Roaminggeb¸hren im Vereinigten Kˆnigreichî.
13 OTA ist ein Standard f¸r die ‹bermittlung und den Empfang von anwendungsspezifisichen Information in einem drahtlosen Kommunikationssystem.
14 Siehe zum Beispiel Fall Nr. COMP/M.2726 - KPN/E-PLUS, COMP/M.2469 Vodafone/Airtel, COMP/M.1863 - Vodafone/BT/Airtel, COMP/M.2803 - Telia/Sonera und COMP/M.3806 - TelefÛnica/Cesky Telecom.
8
29.(29) Im ˆsterreichischen Markt f¸r Mobiltelefoniedienste f¸r Endverbraucher betreiben derzeit vier Unternehmen Mobiltelefonienetze auf der Basis der GSM-Technologie. Dies sind Mobilkom (eine Tochtergesellschaft von Telekom Austria), T-Mobile, ONE und tele.ring. Diese Unternehmen haben jeweils auch UMTS-Lizenzen erworben und betreiben parallel Mobiltelefonnetze auf der Grundlage dieser Technologie.
30.(30) Zus‰tzlich zu den vorgenannten vier Unternehmen ist das Unternehmen H3G (eine Tochtergesellschaft von Hutchison) im Mai 2003 in den Markt eingetreten und bietet Mobiltelefonieleistungen auf der Grundlage eines reinen UMTS-Netzes an. Dieses Netz deckt allerdings bislang nur 50% der ˆsterreichischen Bevˆlkerung (im Einklang mit der Vorgabe des ˆsterreichischen Regulators f¸r das Ende des Jahres 2005) und einen erheblich geringeren Anteil von ÷sterreich in geographischer Hinsicht ab. Um seinen Kunden dennoch Mobiltelefoniedienste landesweit anbieten zu kˆnnen, erwirbt H3G ¸ber ein Inlandsroaming-Abkommen Gespr‰chsminuten von Mobilkom zur Nutzung des GSM-Netzes. In Gebieten ohne Netzabdeckung durch das eigene Netz von H3G telefonieren dessen Kunden daher im GSM-Netz von Mobilkom.
31.(31) Die f¸nf Netzbetreiber bieten ihren Kunden ein umfassendes Angebot an Diensten sowohl auf Vertrags- wie auch auf Prepaid-Basis an, wie Sprachtelefonie- und Datendienste, internationales Roaming, etc. Die Dienste aller dieser Betreiber werden ¸ber s‰mtliche verf¸gbaren Vertriebswege verkauft, sind deshalb z.B. nicht auf den Verkauf ¸ber das Internet beschr‰nkt. Alle vorgenannten vier Anbieter und H3G haben die bis jetzt g¸ltigen UMTS-Lizenzauflagen zur Abdeckung von 50% der ˆsterreichischen Bevˆlkerung erf¸llt. Alle f¸nf UMTS-Netzbetreiber bieten auf der Basis ihrer Abdeckung bereits UMTS-Dienste an, insbesondere fortgeschrittene Datendienste, und planen diese in n‰chster Zukunft auszuweiten.
32.(32) Die Marktanteile der Betreiber am ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt sehen wie folgt aus:
1. H‰lfte 2005
2004
2003
2002
Betreiber
Umsatz Kunden Umsatz Kunden Umsatz Kunden Umsatz Kunden
Mobilkom
[35-45]*% [35-45]*% [35-45]*% [35-45]*% [40-50]*% [40- [40- [40- 50]*%50]*%50]*%
[20-30]*% [20-30]*% [20-30]*% [20-30]*% [20-30]*% [20- [20- [25- 30]*%30]*%35]*%
Tele.ring [10-20]*% [10-20]*% [10-20]*% [10-20]*% [5-15]*% [5-15]*% [5-15]*% [<5]*%
T-Mobile/tele.ring [30-40]*% [30-40]*% [30-40]*% [30-40]*% [30-40]*% [30- [30- [30- zusammen 40]*%40]*%40]*%
ONE [15-25]*% [15-25]*% [15-25]*% [15-25]*% [15-25]*% [15- [15- [15- 25]*%25]*%25]*%
H3G [<5]*% [<5]*% [<5]*% [<5]*% [<5]*% [<5]*% 0% 0%
Quelle: Anmeldende Partei in der Anmeldung
33.(33) Die unter Randziffer (32) angegebenen Marktanteile beziehen sich im Hinblick auf den Umsatz auf die insgesamt von den bezeichneten Unternehmen in der
Mobiltelefonie erzielten Erlˆse, umfassen daher auch die Ums‰tze aus internationalem Roaming oder Terminierung. Im Hinblick auf den in Frage stehenden Endkundenmarkt waren die Parteien nur in der Lage, der Kommission Daten auf der Grundlage von Marktforschung bereitzustellen. Die in der Marktuntersuchung ermittelten Marktanteile f¸r den Endkundenmarkt stimmen weitestgehend ¸berein mit der in der Tabelle in Rz. (32) angegebenen Marktanteilen nach Umsatz. F¸r die nach Kundenzahl ermittelten Marktanteile stellt sich dieses Problem nicht, da dies auch die Zahl ist, die sich auf den Endkundenmarkt bezieht.
34.(34) Die Anteile der Betreiber nach den im Netz verwendeten Verkehrsminuten sieht wie folgt aus:
Betreiber
2005 erwartet
2004 tats‰chlich
Mobilkom
[35-45]*%
[35-45]*%
[20-30]*%
[20-30]*%
[10-20]*%
[10-20]*%
T-Mobile/tele.ring zusammen
[30-40]*%
[30-40]*%
ONE
[15-25]*%
[15-25]*%
H3G
[<5]*%
[<5]*%
Quelle: Wirtschaftliches Gutachten f¸r die Telekom-Kontroll-Kommission (ÑTKKì) 11/2005; vorgelegt von T.-Mobile in der Replik im Rahmen des ˆsterreichischen Verfahrens bei der TKK
35.(35) Die in Rz. (34) genannten Marktanteilsberechnungen auf der Grundlage von Verkehrsminuten im Netz sind dem ÑWirtschaftlichen Gutachten f¸r die TKK 11/2005ì entnommen. Die Marktanteile umfassen die Verkehrsminuten sowohl im GSM als auch im UMTS-Netz. Auch wenn diese Daten nicht exakt den Endkundenmarkt darstellen (im Anteil von Mobilkom sind auch die Minuten enthalten, die H3G Nutzer ¸ber Mobilkoms GSM-Netz telefonieren), so entsprechen diese Anteile weitgehend den Ergebnissen der Marktuntersuchung f¸r Marktanteile im Endkundenmarkt.
36.(36) Zus‰tzlich zu den Netzbetreibern hat die Kommission auch die St‰rke der reinen Diensteanbieter auf dem Markt analysiert. Von den Netzbetreibern unabh‰ngige Mobile Virtual Network Operators (ÑMVNOì)/Diensteanbieter sind Tele 2, eTel Austria und Schwarzfunk. Tele2 ist ein MVNO, der bereits im Fr¸hjahr 2003 in den Markt eingetreten ist und zum Dezember 2005 einen Marktanteil von weniger als [<5]*% auf der Basis der Kundenzahl erlangt hat.
37.(37) Die Marktuntersuchung hat f¸r die anderen von der anmeldenden Partei genannten Diensteanbieter ergeben, dass es sich dabei um Wiederverk‰ufer mit einer sehr geringen Kundenbasis handelt. So ist Schwarzfunk ein Wiederverk‰ufer von SIM-Karten von tele.ring, der weniger als 1000 Kunden hat, eTel Austria ist ein Wiederverk‰ufer von SIM-Karten von ONE, der im 1. Halbjahr 2005 wenige Tausend Kunden gewonnen hatte, dessen Angebot sich nur an Gewerbetreibende richtet und der dieses Gesch‰ftsfeld erg‰nzend zu seinen Festnetz-/Datenangeboten bedient.
10
Insofern ist die Behauptung der Parteien, dass es sich dabei um Ñpotente Unternehmenì handelt, zur¸ckzuweisen.
38.(38) Auf der Basis der Marktstellung der Diensteanbieter/Wiederverk‰ufer in der Vergangenheit kann geschlossen werden, dass sie, insbesondere verglichen mit den Netzbetreibern, nur eine sehr begrenzte Rolle im Markt ausge¸bt haben und sich, wie unten weiter ausgef¸hrt, daran auf absehbare Zeit nichts ‰ndern wird.
39.(39) Daneben gibt es YESSS!, der seit dem Markteintritt im April 2005 einen Marktanteil von rund [<5]*% (auf der Basis der Kundenzahl) im Dezember 2005 erreicht hat. Allerdings ist bei YESSS! zu beachten, dass es sich nicht um einen unabh‰ngigen Diensteanbieter handelt, sondern um eine Tochtergesellschaft des Netzbetreibers ONE, der seine Dienste auch ¸ber dessen Netz anbietet. YESSS! bietet nur Prepaid-Pakete an, die allein ¸ber einen Lebensmitteldiscounter und das Internet vertreiben werden. Die von ihm angebotenen Dienste sind begrenzt auf Sprachtelefonie, SMS und die Bereitstellung von Mailboxen; weitere Dienste wie Datendienste und internationales Roaming werden von YESSS! nicht angeboten. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass YESSS! nicht als unabh‰ngige Kraft im Markt angesehen werden kann, sondern als Zweitmarke von ONE, die sich auf den Discountbereich spezialisiert hat.
40.(40) Die Kommission ist auf der Grundlage der Marktuntersuchung zu dem Schluss gekommen, dass das Ausscheiden von tele.ring als unabh‰ngiger Netzbetreiber und die Schaffung einer Marktstruktur mit zwei ‰hnlich groflen Netzbetreibern (Mobilkom und T-Mobile), einem viel kleineren (ONE) und einem sehr kleinen Netzbetreiber (H3G) zu nicht-koordinierten Effekten f¸hrt, auch wenn T-Mobile nach der Transaktion nicht das Unternehmen mit dem grˆflsten Marktanteil wird.
a. Analyse der Marktanteile
41.(41) Die aktive Rolle von tele.ring im Markt spiegelt sich in der Entwicklung der Marktanteile wider. tele.ring hat seinen Marktanteil in den letzten drei Jahren mehr als verdoppelt, von [5-10%]* auf der Grundlage des erzielten Umsatzes, oder auf der Grundlage der Kundenzahl von [<5]*% auf [5-15]*% sogar fast verdreifacht. Demgegen¸ber haben von den drei etablierten Netwerkbetreibern insbesondere Mobilkom und T-Mobile in dieser Zeit in erheblichem Umfang Marktanteile verloren. Prozentual hat T-Mobile in dieser Periode am meisten Marktanteile verloren, n‰mlich von [20-30]*% auf [15-25]*% auf der Basis des generierten Umsatzes, was eine Verringerung seines Marktanteils um [10-20]*% bedeutet. Auf der Basis der Verkehrsminuten im Netz ist die Stellung von tele.ring im Markt sogar noch st‰rker
16 Siehe Seite 69 Gutachten von CRA International, das T-Mobile mit der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte (ÑCRA Gutachten Erwiderungì) vorlegte..
17 Nach Auswertung von unabh‰ngigen Quellen, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (ÑRTRì) zur Verf¸gung stehen, wird der Kundenstamm von YESSS! auf ca. 250.000 bis 260.000 Kunden gesch‰tzt. Mit Bezug auf die erste Jahresh‰lfte 2005 hat YESSS! einen Marktanteil von ca. [<5]*% (auf Basis der Kundenzahl).
11
12 Siehe IP/05/161 ìKommission beanstandet internationale Roaminggeb¸hren f¸r Mobiltelefone in Deutschlandî und IP/04/994 ìKommission beanstandet internationale Roaminggeb¸hren im Vereinigten Kˆnigreichî.
13 OTA ist ein Standard f¸r die ‹bermittlung und den Empfang von anwendungsspezifisichen Information in einem drahtlosen Kommunikationssystem.
14 Siehe zum Beispiel Fall Nr. COMP/M.2726 - KPN/E-PLUS, COMP/M.2469 Vodafone/Airtel, COMP/M.1863 - Vodafone/BT/Airtel, COMP/M.2803 - Telia/Sonera und COMP/M.3806 - TelefÛnica/Cesky Telecom.
8
29.(29) Im ˆsterreichischen Markt f¸r Mobiltelefoniedienste f¸r Endverbraucher betreiben derzeit vier Unternehmen Mobiltelefonienetze auf der Basis der GSM-Technologie. Dies sind Mobilkom (eine Tochtergesellschaft von Telekom Austria), T-Mobile, ONE und tele.ring. Diese Unternehmen haben jeweils auch UMTS-Lizenzen erworben und betreiben parallel Mobiltelefonnetze auf der Grundlage dieser Technologie.
30.(30) Zus‰tzlich zu den vorgenannten vier Unternehmen ist das Unternehmen H3G (eine Tochtergesellschaft von Hutchison) im Mai 2003 in den Markt eingetreten und bietet Mobiltelefonieleistungen auf der Grundlage eines reinen UMTS-Netzes an. Dieses Netz deckt allerdings bislang nur 50% der ˆsterreichischen Bevˆlkerung (im Einklang mit der Vorgabe des ˆsterreichischen Regulators f¸r das Ende des Jahres 2005) und einen erheblich geringeren Anteil von ÷sterreich in geographischer Hinsicht ab. Um seinen Kunden dennoch Mobiltelefoniedienste landesweit anbieten zu kˆnnen, erwirbt H3G ¸ber ein Inlandsroaming-Abkommen Gespr‰chsminuten von Mobilkom zur Nutzung des GSM-Netzes. In Gebieten ohne Netzabdeckung durch das eigene Netz von H3G telefonieren dessen Kunden daher im GSM-Netz von Mobilkom.
31.(31) Die f¸nf Netzbetreiber bieten ihren Kunden ein umfassendes Angebot an Diensten sowohl auf Vertrags- wie auch auf Prepaid-Basis an, wie Sprachtelefonie- und Datendienste, internationales Roaming, etc. Die Dienste aller dieser Betreiber werden ¸ber s‰mtliche verf¸gbaren Vertriebswege verkauft, sind deshalb z.B. nicht auf den Verkauf ¸ber das Internet beschr‰nkt. Alle vorgenannten vier Anbieter und H3G haben die bis jetzt g¸ltigen UMTS-Lizenzauflagen zur Abdeckung von 50% der ˆsterreichischen Bevˆlkerung erf¸llt. Alle f¸nf UMTS-Netzbetreiber bieten auf der Basis ihrer Abdeckung bereits UMTS-Dienste an, insbesondere fortgeschrittene Datendienste, und planen diese in n‰chster Zukunft auszuweiten.
32.(32) Die Marktanteile der Betreiber am ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt sehen wie folgt aus:
1. H‰lfte 2005
2004
2003
2002
Betreiber
Umsatz Kunden Umsatz Kunden Umsatz Kunden Umsatz Kunden
Mobilkom
[35-45]*% [35-45]*% [35-45]*% [35-45]*% [40-50]*% [40- [40- [40- 50]*%50]*%50]*%
[20-30]*% [20-30]*% [20-30]*% [20-30]*% [20-30]*% [20- [20- [25- 30]*%30]*%35]*%
Tele.ring [10-20]*% [10-20]*% [10-20]*% [10-20]*% [5-15]*% [5-15]*% [5-15]*% [<5]*%
T-Mobile/tele.ring [30-40]*% [30-40]*% [30-40]*% [30-40]*% [30-40]*% [30- [30- [30- zusammen 40]*%40]*%40]*%
ONE [15-25]*% [15-25]*% [15-25]*% [15-25]*% [15-25]*% [15- [15- [15- 25]*%25]*%25]*%
H3G [<5]*% [<5]*% [<5]*% [<5]*% [<5]*% [<5]*% 0% 0%
Quelle: Anmeldende Partei in der Anmeldung
33.(33) Die unter Randziffer (32) angegebenen Marktanteile beziehen sich im Hinblick auf den Umsatz auf die insgesamt von den bezeichneten Unternehmen in der
Mobiltelefonie erzielten Erlˆse, umfassen daher auch die Ums‰tze aus internationalem Roaming oder Terminierung. Im Hinblick auf den in Frage stehenden Endkundenmarkt waren die Parteien nur in der Lage, der Kommission Daten auf der Grundlage von Marktforschung bereitzustellen. Die in der Marktuntersuchung ermittelten Marktanteile f¸r den Endkundenmarkt stimmen weitestgehend ¸berein mit der in der Tabelle in Rz. (32) angegebenen Marktanteilen nach Umsatz. F¸r die nach Kundenzahl ermittelten Marktanteile stellt sich dieses Problem nicht, da dies auch die Zahl ist, die sich auf den Endkundenmarkt bezieht.
34.(34) Die Anteile der Betreiber nach den im Netz verwendeten Verkehrsminuten sieht wie folgt aus:
Betreiber
2005 erwartet
2004 tats‰chlich
Mobilkom
[35-45]*%
[35-45]*%
[20-30]*%
[20-30]*%
[10-20]*%
[10-20]*%
T-Mobile/tele.ring zusammen
[30-40]*%
[30-40]*%
ONE
[15-25]*%
[15-25]*%
H3G
[<5]*%
[<5]*%
Quelle: Wirtschaftliches Gutachten f¸r die Telekom-Kontroll-Kommission (ÑTKKì) 11/2005; vorgelegt von T.-Mobile in der Replik im Rahmen des ˆsterreichischen Verfahrens bei der TKK
35.(35) Die in Rz. (34) genannten Marktanteilsberechnungen auf der Grundlage von Verkehrsminuten im Netz sind dem ÑWirtschaftlichen Gutachten f¸r die TKK 11/2005ì entnommen. Die Marktanteile umfassen die Verkehrsminuten sowohl im GSM als auch im UMTS-Netz. Auch wenn diese Daten nicht exakt den Endkundenmarkt darstellen (im Anteil von Mobilkom sind auch die Minuten enthalten, die H3G Nutzer ¸ber Mobilkoms GSM-Netz telefonieren), so entsprechen diese Anteile weitgehend den Ergebnissen der Marktuntersuchung f¸r Marktanteile im Endkundenmarkt.
36.(36) Zus‰tzlich zu den Netzbetreibern hat die Kommission auch die St‰rke der reinen Diensteanbieter auf dem Markt analysiert. Von den Netzbetreibern unabh‰ngige Mobile Virtual Network Operators (ÑMVNOì)/Diensteanbieter sind Tele 2, eTel Austria und Schwarzfunk. Tele2 ist ein MVNO, der bereits im Fr¸hjahr 2003 in den Markt eingetreten ist und zum Dezember 2005 einen Marktanteil von weniger als [<5]*% auf der Basis der Kundenzahl erlangt hat.
37.(37) Die Marktuntersuchung hat f¸r die anderen von der anmeldenden Partei genannten Diensteanbieter ergeben, dass es sich dabei um Wiederverk‰ufer mit einer sehr geringen Kundenbasis handelt. So ist Schwarzfunk ein Wiederverk‰ufer von SIM-Karten von tele.ring, der weniger als 1000 Kunden hat, eTel Austria ist ein Wiederverk‰ufer von SIM-Karten von ONE, der im 1. Halbjahr 2005 wenige Tausend Kunden gewonnen hatte, dessen Angebot sich nur an Gewerbetreibende richtet und der dieses Gesch‰ftsfeld erg‰nzend zu seinen Festnetz-/Datenangeboten bedient.
10
Insofern ist die Behauptung der Parteien, dass es sich dabei um Ñpotente Unternehmenì handelt, zur¸ckzuweisen.
38.(38) Auf der Basis der Marktstellung der Diensteanbieter/Wiederverk‰ufer in der Vergangenheit kann geschlossen werden, dass sie, insbesondere verglichen mit den Netzbetreibern, nur eine sehr begrenzte Rolle im Markt ausge¸bt haben und sich, wie unten weiter ausgef¸hrt, daran auf absehbare Zeit nichts ‰ndern wird.
39.(39) Daneben gibt es YESSS!, der seit dem Markteintritt im April 2005 einen Marktanteil von rund [<5]*% (auf der Basis der Kundenzahl) im Dezember 2005 erreicht hat. Allerdings ist bei YESSS! zu beachten, dass es sich nicht um einen unabh‰ngigen Diensteanbieter handelt, sondern um eine Tochtergesellschaft des Netzbetreibers ONE, der seine Dienste auch ¸ber dessen Netz anbietet. YESSS! bietet nur Prepaid-Pakete an, die allein ¸ber einen Lebensmitteldiscounter und das Internet vertreiben werden. Die von ihm angebotenen Dienste sind begrenzt auf Sprachtelefonie, SMS und die Bereitstellung von Mailboxen; weitere Dienste wie Datendienste und internationales Roaming werden von YESSS! nicht angeboten. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass YESSS! nicht als unabh‰ngige Kraft im Markt angesehen werden kann, sondern als Zweitmarke von ONE, die sich auf den Discountbereich spezialisiert hat.
40.(40) Die Kommission ist auf der Grundlage der Marktuntersuchung zu dem Schluss gekommen, dass das Ausscheiden von tele.ring als unabh‰ngiger Netzbetreiber und die Schaffung einer Marktstruktur mit zwei ‰hnlich groflen Netzbetreibern (Mobilkom und T-Mobile), einem viel kleineren (ONE) und einem sehr kleinen Netzbetreiber (H3G) zu nicht-koordinierten Effekten f¸hrt, auch wenn T-Mobile nach der Transaktion nicht das Unternehmen mit dem grˆflsten Marktanteil wird.
a. Analyse der Marktanteile
41.(41) Die aktive Rolle von tele.ring im Markt spiegelt sich in der Entwicklung der Marktanteile wider. tele.ring hat seinen Marktanteil in den letzten drei Jahren mehr als verdoppelt, von [5-10%]* auf der Grundlage des erzielten Umsatzes, oder auf der Grundlage der Kundenzahl von [<5]*% auf [5-15]*% sogar fast verdreifacht. Demgegen¸ber haben von den drei etablierten Netwerkbetreibern insbesondere Mobilkom und T-Mobile in dieser Zeit in erheblichem Umfang Marktanteile verloren. Prozentual hat T-Mobile in dieser Periode am meisten Marktanteile verloren, n‰mlich von [20-30]*% auf [15-25]*% auf der Basis des generierten Umsatzes, was eine Verringerung seines Marktanteils um [10-20]*% bedeutet. Auf der Basis der Verkehrsminuten im Netz ist die Stellung von tele.ring im Markt sogar noch st‰rker
16 Siehe Seite 69 Gutachten von CRA International, das T-Mobile mit der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte (ÑCRA Gutachten Erwiderungì) vorlegte..
17 Nach Auswertung von unabh‰ngigen Quellen, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (ÑRTRì) zur Verf¸gung stehen, wird der Kundenstamm von YESSS! auf ca. 250.000 bis 260.000 Kunden gesch‰tzt. Mit Bezug auf die erste Jahresh‰lfte 2005 hat YESSS! einen Marktanteil von ca. [<5]*% (auf Basis der Kundenzahl).
11
(53) Auch kann nicht angenommen werden, dass die Kompensation oder sogar allein die Werbung f¸r eine Kompensation der Wechselgeb¸hr f¸r eine Verzerrung des Bildes sorgt. Im Gegenteil, nach der Argumentation der anmeldenden Partei d¸rften Kunden, die aufgrund des besonderen Qualit‰tsanspruchs zu Mobilkom, T-Mobile oder auch ONE wechselten, auch eine eher geringf¸gige Wechselgeb¸hr f¸r eine gleich bleibende Erreichbarkeit in Kauf nehmen. Im ¸brigen kann die Kompensation der Wechselgeb¸hr nicht separat betrachtet werden, sondern muss insgesamt im Rahmen der Angebote f¸r wechselwillige Kunden betrachtet werden. So mag T-Mobile nicht direkt die 19 EUR kompensieren, doch gew‰hrt T-Mobile zum Beispiel Neukunden einen Tarifrabatt von 50 EUR bei der Wahl diverser Tarife, falls der Kunde kein Mobilendger‰t benˆtigt ñ wie das bei wechselwilligen Kunden, die schon zuvor mit iher Telefonnummer telefoniert haben, h‰ufig der Fall sein d¸rfte.
(54) Es ist daher davon auszugehen, dass die vom ˆsterreichischen Telekomregulators erhobenen Daten zum Wechselverhalten auf der Grundlage der Rufnummernportabilit‰t einen repr‰sentativen Ausschnitt des Gesamtmarktes betreffen und insbesondere eine zuverl‰ssigere Stichprobe darstellen als Kundenumfragen durch kommerzielle Marktforschungsinstitute, die notwendigerweise eine geringere Anzahl von Kunden einbeziehen. Die anmeldende Partei erkennt in der Antwort auf die Beschwerdepunkte auch wiederum an, dass diese Daten im Hinblick auf zeitliche Verschiebungen aussagekr‰ftig sind ñ was die 28Behauptung einer systematischen Verzerrung selber stark relativiert.
d. Preisentwicklung auf dem Markt
27 Siehe Rz. 35 ff der Antwort der Parteien zu den Beschwerdepunkten und S. 64 ff. CRA Gutachten Erwiderung.
28 Siehe S. 67CRA Gutachten Erwiderung.
(55) Die Kommission hat weiterhin die durchschnittlichen Minutenpreise unter Einbeziehung aller Tarife der verschiedenen Netzbetreiber auf der Grundlage von 30 Daten des ˆsterreichischen Telekomregulators f¸r die Jahre 2001 ñ 2005 analysiert . In der Darstellung in Anhang I sind aus Gr¸nden der Vertraulichkeit nur die Graphen von T-Mobile und tele.ring reproduziert. Die Graphen zeigen, dass die Preise in der betrachteten Periode in der Tendenz stetig gefallen sind und dass tele.ring seine Leistungen seit dem 3. Quartal 2002 f¸r erheblich geringere Minutenpreise als die anderen drei Netzbetreiber und seit dem dem 1. Quartal 2002 zu geringeren Minutenpreisen als der Marktdurchschnitt angeboten hat.
(56) Bei Betrachtung der der Kommission zur Verf¸gung gestellten Daten der anderen Wettbewerber ergibt sich weiterhin, dass Mobilkom und ONE im Bereich der Minutenpreise von T-Mobile liegen und tele.ring damit insgesamt erheblich unter den Minutenpreisen liegt, die von den drei f¸hrenden Anbietern gefordert werden. Dies zeigt sich auch an dem gleichfalls reproduzierten Graphen f¸r die durchschnittlichen Minutenpreise von allen Mobiltelefonieanbietern auf dem Endkundenmarkt. Demgegen¸ber liegen die durchschnittlichen Minutenpreise von H3G relativ nahe bei denen von tele.ring, ohne die Preise von tele.ring zu unterbieten.
Vergleich der Tarife auf der Basis von Standardnutzerprofilen
(57) Ein Vergleich mit Ergebnissen aus dem Tarifrechner der ˆffentlich-rechtlich organisierten Arbeiterkammer Wien (ÑAK Wienì) best‰tigt das Ergebnis der in Rz. (55)angestellten Preisanalyse weitgehend. Zur Simulation wurden Verbrauchsprofile typischer Mobilfunknutzer in den Tarifrechner in Kombination mit gestaffelten monatlichen Gespr‰chsvolumina, von 30 Minuten bis 480 Minuten, auf der Basis der Tarifsituation im Oktober 2005 verwendet. Zum anderen wurde das Minutenvolumen des durchschnittlichen Privat-/Gesch‰fts- und Prepaid-Nutzers, jeweils von T-Mobile und tele.ring wie in Anhang 39 und 40 der Anmeldung angegeben, f¸r die Simulation mit dem Tarifrechner zugrunde gelegt.
Nichtber¸cksichtigung der Endger‰tesubventionen
29 Nach Definition des Regulierers sind die technischen Minuten die tats‰chlich geleisteten, d.h. konsumierten und fakturierten, Minuten ¸ber die Luftschnittstelle. Sie entsprechen weitgehend den originierden Minuten.
30 Die Daten werden vom ˆsterreichischen Regulierer auf der Basis einer Durchf¸hrungsverordnung zu Artikel 90 Absatz 2 des ˆsterreichischen Telekommunikationsgesetzes viertelj‰hrlich sowie in anh‰ngigen Verfahren bei den Betreibern von Mobilfunknetzen erhoben.
31 AK Wien bietet Konsumenten in ÷sterreich Beratung und Hilfestellung in Verbraucherfragen. F¸r das Dienstleistungsangebot in bezug auf das Telefon kˆnnen Verbraucher die jeweiligen g¸nstigsten Anbieter im Fest- wie auch im Mobilnetz mit Hilfe eines Online-Tarifrechners herausfinden (dieser ber¸cksichtigt nur die aktuell verf¸gbaren Tarife). Dar¸ber hinaus verˆffentlicht AK Wien in regelm‰fligen Abst‰nden mit ihrem Tarifwegweiser Tarifrankings, in denen getrennt nach Tariftypen alle Tarifmodelle sowie die jeweiligen Kosten f¸r den Verbraucher aufgef¸hrt werden.
(58) Eine von T-Mobile im Laufe des Verfahrens eingereichte Studie kritisiert als Schwachpunkte des Tarifrechners der AK Wien die mangelnde Ber¸cksichtigung der Subventionen f¸r Endger‰te, der kurzfristigen Aktionen und der Taktungsunterschiede. Die Studie stellt fest, dass es in ÷sterreich gegenw‰rtig keine ˆffentlich verf¸gbaren Vergleiche unter Einbeziehung dieser Parameter gibt. Dementsprechend erkennt sie auch den Preisvergleichsrechner der AK Wien als Ñhilfreichì an und st¸tzt sich selbst auf mehrere von diesem erstellte Preisvergleiche.
(59) Die Studie Ñkorrigiertì weiter die Ergebnisse des Preisrechners der AK Wien, indem sie die Subventionen f¸r Endger‰te ber¸cksichtigt, und mˆchte nachweisen, dass bei Ber¸cksichtigung der Endger‰tesubventionen die Ergebnisse des Preisrechners der AK Wien anders zu bewerten seien und in jedem Fall tele.ring nicht mehr der 32 g¸nstigste Anbieter sei.Auf die Kritik in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass diese ÑKorrekturrechnungì allein auf Sch‰tzungen der T-Mobile beruht und weder die Wertans‰tze der Subventionen noch die Berechnungsmethode anhand der Studie nachvollziehbar sind, hat T-Mobile in der Antwort auf die Beschwerdepunkte Beispielrechnungen f¸r die Sch‰tzungen der Subventionen vorgetragen. Allerdings beziehen sich diese Rechnungen allein auf Beispiele von H3G, deren 3G-f‰hige Ger‰te im Jahre 2005 erheblich teurer waren als die von den anderen Betreibern angebotenen 2G-Ger‰te.Dies zeigt bereits die mangelnde Tragweite des Ansatzes, Endger‰tesubventionen in die Betrachtung miteinzubeziehen: Die meisten Kunden von H3G nutzen diese Ger‰te, wie weiter in Rz. (65) ff. ausgef¸hrt, nicht f¸r die Nutzung von Multimediadiensten, sondern f¸r Sprachtelefonie und andere Dienste (wie z.B. SMS), f¸r die auch 2G Ger‰te benutzt werden kˆnnen. Daher sagen diese Zahlen f¸r H3G nur aus, dass H3G seine Endger‰te besonders subventionieren musste, um mit den 2G-Betreibern mitzuhalten, aber nicht, dass die Kunden wegen der besonderen Endger‰te zu H3G gewechselt sind. Demgegen¸ber gibt die Studie im Hinblick auf T-Mobile und tele.ring wiederum nur allgemeine Zahlen und Sch‰tzungen an, ohne diese zu substantiieren.
(60) Im ‹brigen lassen sich die Unterschiede auch auf der Basis der von T-Mobile und tele.ring im Verfahren vorgelegten Informationen ¸ber die tats‰chlichen Aufwendungen f¸r Endger‰tesubventionen nicht nachvollziehen. W‰hrend die Subventionen von T-Mobile im Jahre 2004 in absoluten Zahlen [...]* Mio EUR betrugen, lag die entsprechende Zahl f¸r tele.ring bei [...]* Mio EUR (f¸r Neu- und Bestandskunden). Umgerechnet pro Kunde w¸rde dies in einem Betrag von [...]* EUR f¸r T-Mobile und [...]* EUR f¸r tele.ring resultieren. Selbst bei Herausnahme der Pre-
32 F¸r die beiden anderen als unber¸cksichtigt kritisierten Parameter, n‰mlich Aktionen und Taktungsunterschiede, schl‰gt die Studie keine alternative Berechnungsmethode vor. Die Relevanz der Korrektur um die Endger‰tepreise wird in der Antwort von T-Mobile vom 17. November 2005 auf die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu erˆffnen, weiter unterstrichen.
33 Beispielsweise verweist die Studie als Quelle f¸r die Wertans‰tze der Subventionen lediglich auf Ñsubsidies comparisonì, ohne zu pr‰zisieren, was damit gemeint ist.
34 Siehe S. 53 ff. CRA Gutachten Erwiderung.
35 Siehe CRA-Gutachten Erwiderung, S. 53 ff. T-Mobile konzediert auch, dass die Endger‰tesubventionen bei H3G aufgrund ihrer 3G-F‰higkeit hˆher sind, s. Fn. 123.
Paid Kunden (da diese Kunden zumindest eine erheblich geringere Subvention erhalten) erg‰be dies einen Betrag pro Kunde von EUR [...]* f¸r T-Mobile und von 36 EUR [...]* f¸r tele.ring.Zwar wird in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht, dass dieses Vorgehen nicht korrekt sei, da nur Neukunden und Vertragsverl‰ngerungen in den Genuss eines subventionierten Endger‰tes k‰men. Allerdings trifft diese Anmerkung auch das methodische Vorgehen der von T-Mobile vorgelegten Studie selber: Die Sch‰tzungen der Studie betreffen allein Neukunden, gehen aber inkonsistenterweise auf die Endger‰tesubventionen f¸r Vertragsverl‰ngerungen nicht ein. Im ¸brigen scheint es in der vorliegenden Situation entgegen der Kritik in der Studie sinnvoll, die Subventionen wie vorgeschlagen ¸ber den gesamten Stamm von Vertragskunden zu erstrecken. Denn diese Subventionen betreffen einen existierenden Kundenstamm, bei dem revolvierend f¸r Neukunden oder f¸r Vertragsverl‰ngerungen nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit subventionierte Endger‰te angeboten werden.
(61) Daneben sind aber die in der Studie vorgetragenen Sch‰tzungen in keiner Weise mit den von T-Mobile und tele.ring vorgelegten tats‰chlichen Zahlen vereinbar. Die Sch‰tzungen von T-Mobile gehen im Jahre 2004 von Subventionen f¸r Vertragsneukunden in Hˆhe von [..]EUR f¸r tele.ring und [...]* EUR f¸r T-Mobile aus.Nach den tats‰chlichen Zahlenhat tele.ring aber mehr als diesen Betrag f¸r jeden einzelnen existierenden Vertragskunden ausgegeben, w‰hrend T-Mobile nur [...]* des gesch‰tzten Betrages ausgegeben hat. Auf dieser Grundlage ist festzuhalten, dass die Subventionen auf der Grundlage der tats‰chlich aufgewandten Subventionen bei tele.ring [...]* waren als bei T-Mobile und daher [...]*.
(62) Im Lichte dieser Probleme bei der Ber¸cksichtigung weiterer Parameter erscheint der Tarifvergleichsrechner der AK Wien zum gegenw‰rtigen Zeitpunkt die genauesten Informationen ¸ber die Preissituation auf dem ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt zu geben und konzentriert den Vergleich auch auf die Preise f¸r die eigentliche Leistung der Mobiltelefonieanbieter, n‰mlich das Angebot von Mobiltelefoniediensten. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Analyse der durchschnittlichen Preise der technischen Minuten, wie sie oben in Rz. (55) auf der Basis der Daten vom Telekomregulator vorgenommen wurde. Auch dort werden die durchschnittlichen Minutenpreise ohne R¸ckgriff auf die Endger‰tesubventionen verglichen.
Ergebnisse der Bewertung der Standardnutzerprofile
(63) Bei der f¸r Oktober 2005 vorgenommenen Betrachtung der Standardnutzerprofile mit einem Minutenvolumen zwischen 30 und 480 Minuten (in Schritten von 30 bzw. 60 Minuten), war tele.ring in sechs F‰llen der billigste Anbieter und H3G in vier F‰llen.
36 Bei Zugrundelegung der in Anlage 39, 40 zum Formblatt CO genannten Kundenzahlen.
37 Siehe S. 58, Fn. 123 CRA Gutachten Erwiderung.
38 Von T-Mobile und Tele.ring vorgelegte Zahlen vom 10.1.2006.
39 Die Schrittweite wurde mit zunehmenden Sprachvolumen nur in 60-Minuten Schritten vollzogen, da der Tarifrechner keiner Unterschiede in der Rangfolge aufzeigte, ob nun Gespr‰chsdauern in Schrittfolgen von 30- oder 60- Minuten eingegeben wurden.
Als zweitg¸nstigster Anbieter nach tele.ring folgten H3G in vier F‰llen sowie T-Mobile und Mobilkom in jeweils einem Fall, und tele.ring war der zweitg¸nstigste Anbieter nach H3G in allen vier F‰llen.
(64) Das gleiche Bild ergibt sich f¸r die durchschnittlichen Nutzerprofile f¸r T-Mobile und tele.ring. F¸r die insgesamt sechs Nutzerprofile war tele.ring in f¸nf F‰llen der billigste Anbieter und H3G im verbleibenden Fall. Als zweitg¸nstigster Anbieter folgte f¸nfmal H3G und tele.ring im verbleibenden Fall.
Tarifvergleiche der AK Wien von 2003 - 2005
(65) Neben den Simulationen mit dem Tarifrechner der AK Wien wurden die monatlich erscheinenden Tarifvergleiche aus den Jahren 2003 bis 2005 (1. Halbjahr) ausgewertet. Die ‹bersicht umfasst alle g‰ngigen Tarifmodelle der Mobilfunkbetreiber in ÷sterreich. AK Wien unterscheidet zwischen drei verschiedenen Nutzertypen, dem ÑEinsteigertypì, dem ÑFamilientypì sowie dem ÑJugendlichen Typì, mit einem monatlichen Volumen von jeweils 90 oder 180 Minuten, unterteilt nach Vertrags- und Prepaid-Kunde.
(66) Die Auswertung der monatlichen Tarifvergleiche f¸r den gesamten Zeitraum (d.h von 2003 bis zum 1. Halbjahr 2005) ¸ber alle Nutzertypen hinweg ergibt, dass tele.ring am h‰ufigsten den g¸nstigsten Tarif im Angebot hatte, mit etwa 33% aller Nennungen. Nachfolgend war H3G mit etwa 29%.T-Mobile, ONE und Mobilkom hatten weniger oft die g¸nstigsten Angebote (T-Mobile ca. 15%, Mobilkom sowie ONE jeweils ca. 2%).
(67) Eine weitere Auswertung wurde f¸r den aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2005 unternommen. Dabei war, wiederum ¸ber alle in Rz. (65) genannten Differenzierungen hinweg, tele.ring in 46,5% der F‰lle der g¸nstigste Anbieter, YESSS! in 29,1% der F‰lle und H3G in 24,6%.
(68) Wesentlich ist insbesondere die Auswertung f¸r die Vertragskunden, die die ¸bergrofle Mehrheit von tele.rings Kunden ausmachen (mehr als 77%). Unter diesen Kunden war tele.ring in 58,1% der g¸nstigste Anbieter und H3G in 41,9% der F‰lle (H3G hat etwa [60-70]*% Vertragskunden).
(69) Im Prepaid-Bereich hingegen war YESSS! in 58,1% der F‰lle der billigste Anbieter (wobei die weiter in Rz. (39) ausgef¸hrten Einschr‰nkungen des Serviceangebots von YESSS! zu beachten sind), tele.ring in 34,9% der F‰lle und H3G in 7% der F‰lle. Andere Anbieter tauchten nicht als der jeweils billigste Anbieter in diesen Tarifvergleichen der AK Wien auf.
40 YESSS! war in einigen der angesprochenen F‰lle der billigste Anbieter. Allerdings kann YESSS! nicht als vollst‰ndig vergleichbar mit Tele.ring angesehen werden, da YESSS!, wie in Rz. (39) weiter ausgef¸hrt wird, nur einen sehr beschr‰nkten Leistungsumfang anbietet und in seiner wettbewerblichen Positionierung vollst‰ndig von seiner Muttergesellschaft ONE abh‰ngig ist.
41 Bei dieser Auswertung war YESSS! in ca. 6% der Nennungen der g¸nstigste Anbieter. In den ¸brigen F‰llen war einer der verbleibenden Anbieter der g¸nstigste Anbieter, insbesondere Tele2.
(70) In einigen F‰llen ist die Discountmarke YESSS!, die erst im April 2005 in den Markt eingetreten ist, im Hinblick auf die verwendeten Nutzerprofile geringf¸gig billiger als tele.ring. Dabei ist allerdings zu beachten, dass YESSS!, wie in Rz. (39) bereits ausgef¸hrt, nur sehr eingeschr‰nkte Dienste in der Mobiltelephonie anbietet und daher mit dem Angebot von tele.ring sowie anderer Mobilfunknetzbetreiber nur bedingt vergleichbar ist. Insbesondere bietet YESSS! nur einen Prepaid-Tarif (mit einem festen Minutenpreis) an, aber keine Postpaid-Vertr‰ge.Darin zeigt sich besonders die mangelnde Vergleichbarkeit mit tele.ring, bei dem zum Ende des zweiten Quartals 2005 mehr als [...]* der Kunden einen Postpaid-Vertrag besaflen.Dabei ist die von YESSS! angebotene Dienstleistung weiter eingeschr‰nkt: z.B. kˆnnen YESSS!-Kunden nicht roamen und YESS!-SIM-Karten kˆnnen nur via Internet oder mittels Coupons ¸ber wenige Ausgabestellen aufgeladen werden. Weiterhin ergeben sich Einschr‰nkungen f¸r das wettbewerbliche Verhalten von YESSS! aus seiner Stellung als Tochtergesellschaft von ONE, was in Rz. (110) weiter ausgef¸hrt wird.
(71) In der Erwiderung zu den Beschwerdepunkten hat die anmeldende Partei geltend gemacht, dass sich die Situation in der Zwischenzeit auch ge‰ndert habe und tele.ring nicht mehr die vorderen Pl‰tze nach den Berechnungen der AK Wien einnehme. Die Kommission hat daher im M‰rz 2006 nochmals eine Analyse auf der Basis des Tarifvergleichs der AK Wien durchgef¸hrt. Dabei wurden jeweils drei Minutenvolumina f¸r den ÑEinsteigertypì (30-90 Minuten), den ÑFamilientypì (60-180 Minuten) und den ÑJugendlichen Typì (60-180 Minuten) untersucht. In den f¸r tele.ring-Kunden besonders wichtigen Postpaid Tarifen lag tele.ring in 55% der Nennungen an erster Stelle, H3G mit 33% an der zweiten Stelle. ‹ber alle Tarifdifferenzierungen hinweg lag tele.ring in 22% der Nennungen an erster Stelle, ein neuer YESSS!-Tarif in 55% Nennungen und der normale YESSS!-Tarif in 22% der F‰lle.Allerdings ist generell die sehr begrenzte Aussagekraft dieser letzten Untersuchung zu unterstreichen. Zun‰chst handelt es sich dabei um eine reine Momentaufnahme der Situation im M‰rz 2006, w‰hrend die Analysen zuvor einen l‰ngeren Zeitraum betrachtet haben und daher viel repr‰sentativer f¸r die Strategie von tele.ring sind. Zum anderen ist der Vertrag ¸ber die Ver‰uflerung von tele.ring bereits im Juli 2005 geschlossen worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass tele.ring nach Abschluss des Ver‰uflerungsvertrages und w‰hrend einer fusionskontrollrechtlichen Untersuchung notwendigerweise eine gleichermaflen aggressive Strategie betreibt wie ein Unternehmen mit einer eigenst‰ndigen Zukunft.
Zusammenfassung
42 Ein Konsument mit einem hohen Verbrauch muss bei YESSS! seine Wertkarte stets mit hohen Betr‰gen h‰ufig aufladen, um beliebig oft und lange telefonieren zu kˆnnen. Das ist im Vergleich zu einem Postpaid-Vertrag eine wesentliche Komforteinschr‰nkung.
43 Siehe Anmeldung Anlage 15.
44 Der neue YESSS! Tarif hat zus‰tzlich zu den zuvor genannten, normalen Einschr‰nkungen f¸r YESSS! als weitere Besonderheit eine 90/60 Taktung, so dass der Kunde in jedem Fall 1,5 Minuten und danach immer volle Minuten bezahlen muss. Diese im Vergleich zu anderen Tarifen (normalerweise mit einer 60/30 Taktung) sehr viel ung¸nstigere Taktung f¸hrt in der Praxis zu signifikant hˆheren Geb¸hren, die allerdings nicht in dem Tarifrechner der AK Wien aufscheinen.
(72) Aus diesen Betrachtungen ist zu schlieflen, dass tele.ring in dem untersuchten Zeitraum von 2002 bis 2005 die aktivste Kraft im Markt war und erheblichen Wettbewerbsdruck insbesondere auf T-Mobile und Mobilkom aus¸bt und deren Preissetzungsspielraum entscheidend disziplinieren kann. Die Preisanalyse legt es daher nahe, dass tele.ring die Rolle eines ÑMaverickì im Markt gespielt hat.
(73) Zu einer Schlussfolgerung, die in eine ‰hnliche Richtung weist, kommt die von T-Mobile im Verfahren vorgelegte CRA Studie. Aufgrund der hohen Interaktion zwischen tele.ring und T-Mobile auf der Basis der in Rz. (50) ff. bereits behandelten Wechselraten kommt die Studie zu dem Schluss dass Ñ[D]*er hohe Interaktionsindex von tele.ring bedeutet, dass der Marktanteil von tele.ring die wettbewerbliche Bedeutung von tele.ring untersch‰tztì In der Antwort auf die Beschwerdepunkte wird mit einer weiteren Studie von CRA unterstrichen, dass im Hinblick auf die Hˆhe des Preises Mobilkom der n‰chste Wettbewerber von T-Mobile ist, und es wird weiter ausgef¸hrt, dass ÑKunden, die zu tele.ring gewechselt sind, auf Grund der Zielgruppenausrichtung von tele.ring im Zweifel nur einen sehr geringen Anreiz haben, allein auf Grund des Preises zu den etablierten Anbietern zur¸ckzuwechseln, da diese im Zweifel hochpreisiger positioniert sindì.
e. Anreizstrukturen
(74) Die Anreize eines Betreibers, neue Kunden durch preisaggressive Angebote zu gewinnen, werden weiterhin ñ auf der Basis eines bestehenden Netzes - durch die Grˆfle des Kundenstamms bestimmt.
(75) Die Mobiltelefonieindustrie ist durch hohe Investitionen f¸r den Aufbau eines Netzes mit einer Abdeckung von 98% der Bevˆlkerung (als regulatorische Vorgabe im 2G-Bereich), durch Kosten f¸r den Netzbetrieb, die weitgehend unabh‰ngig von den tats‰chlich dar¸ber abgewickelten Minuten sind, und durch relativ geringere variable Kosten bestimmt.
(76) Netzbetreiber haben daher zun‰chst den Anreiz, ihre Kapazit‰ten mˆglichst gut durch einen mˆglichst groflen Kundenstamm auszulasten. Dies trifft in besonders starkem Mafle auf Netzbetreiber zu, die diesen Kundenstamm erst aufbauen m¸ssen, um sich in die Lage zu versetzen, die Investitionskosten f¸r das Netz wieder hereinzuholen und die Netzbetriebskosten abzudecken. F¸r solche Netzbetreiber ist es deshalb prim‰r notwendig, durch preisaggressive Angebote neue Kunden zu gewinnen, da sie keinen gesicherten und ausreichend bedeutenden Kundenstamm haben. Auf dieser Basis l‰sst sich das Vorgehen von tele.ring und H3G erkl‰ren, die ihre Kundenbasis erst aufbauen mussten und dies auch weiter tun m¸ssen. tele.ring hat in der Zeit von 2002 ñ 2005 nicht nur die Zahl seiner Kunden erheblich gesteigert, sondern trotz der Tarifsenkungen auch seinen Umsatz wesentlich gesteigert und seine Profitabilit‰t erheblich verbessert.
(77) Die Anreize ‰ndern sich mit der Grˆfle des Kundenstammes. Die Werbung neuer Kunden durch neue Angebote und preisaggressive Tarife wird zu einer geringeren
45 CRA-Studie Anmeldung, Seite 46.
46 CRA Studie Erwiderung, S. 11; Anwort auf die Beschwerdepunkte Rz. 40.
21
Profitabilit‰t des existierenden Kundenstammes f¸hren, da die Konditionen solcher Tarife auch an die Bestandskunden weitergegeben werden m¸ssen. Dieser Effekt muss zwar nicht unmittelbar eintreten, da es f¸r eine bestimmte Zeit mˆglich sein kann, zwischen Tarifen f¸r Neukunden und f¸r Bestandskunden zu differenzieren (insbesondere wenn Angebote nur tempor‰re Vorteile versprechen, wie z.B. eine Senkung der Grundgeb¸hr oder eine Erhˆhung des Minutenvolumens f¸r die ersten Monate der Kundenbeziehung). Auf Dauer aber werden gesenkte Tarife f¸r Neukunden in jedem Fall zumindest mittelfristig Auswirkungen auch auf den bestehenden Kundenstamm haben, da Bestandskunden eine l‰ngerfristige Differenzierung nicht hinnehmen werden und daher ein Verlust dieser Kunden zu bef¸rchten ist. Deshalb ist ein Niedrigpreisangebot zur Gewinnung von Neukunden umso unwahrscheinlicher, je grˆfler der Kundenstamm ist. Denn die im Hinblick auf den bestehenden Kundenstamm drohenden Einnahmeverluste w¸rden durch die erwarteten zus‰tzlichen Einnahmen von den Neukunden nicht mehr kompensiert. Zudem ermˆglicht der Einnahmestrom aus dem bestehenden Kundenstamm es dem Netzbetreiber ab einer bestimmten Kundenzahl, die zum Aufbau des Netzes get‰tigten Investitionen und die Netzbetriebskosten zu amortisieren.
(78) tele.ring und H3G konnten daher in der Vergangenheit aggressive Preisangebote auf den Markt bringen, da bei ihnen durch diese Angebote gewonnene Neukunden etwaige Preissenkungen bei Bestandskunden in jedem Fall mehr als kompensiert haben. Demgegen¸ber haben weder Mobilkom noch T-Mobile in der Vergangenheit die Preise im Markt durch besonders aggressive Angebote bewegt, was sich durch ihren bedeutenden Bestand an Kunden erkl‰rt, der auch in den Marktanteilen beider Unternehmen zum Ausdruck kommt. Durch die vorgeschlagene Transaktion w¸rde nicht nur tele.ring als unabh‰ngiger Anbieter vom Markt genommen, sondern auch der Kundenstamm von T-Mobile wesentlich vergrˆflert. Daher w¸rde der Effekt, dass mit einer Preisreduzierung die Profitabilit‰t des Stammes an Bestandskunden gemindert wird, w‰hrend gleichzeitig die Neukunden diese Einnahmeverluste angesichts der bedeutenden Anzahl von Bestandkunden nicht ausgleichen kˆnnen, f¸r T-Mobile noch eine weitaus grˆflere Rolle spielen als bereits in der Vergangenheit.
(79) Es kann daher gefolgert werden, dass der Anreiz f¸r tele.ring, sehr aktiven Preiswettbewerb zu betreiben, aus der Zahl seiner gegenw‰rtigen Kunden folgte. T-Mobile hat bisher keine solche Strategie verfolgt, und die Anreize, eine solche Strategie fortzuf¸hren, werden durch die geplante Kombination von T-Mobile und tele.ring weiter verringert.
(80) Weiterhin deutet die Marktuntersuchung darauf hin, dass tele.ring durch seine aggressive Preisstrategie besonders preissensitive Kundensegmente angezogen hat. Diese Kunden haben auf Preissenkungen mit einer l‰ngeren Gespr‰chsdauer reagiert. Dies hat dazu gef¸hrt, dass der durchschnittliche Umsatz der tele.ring-Kunden sich im Zeitraum Ende 2002 bis Anfang 2004 trotz mehrfacher Preissenkungen sogar noch erhˆhte. Die hohe Preissensitivit‰t des eigenen Kundenstammes hat die Profitabilit‰t der von tele.ring verfolgten aggressiven Preisstrategie noch ¸ber den in Rz. (77) ff. beschriebenen Effekt hinaus erhˆht.
(81) Dar¸ber hinaus kˆnnen auch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben bei der Strategie von tele.ring, durch preisaggressive Angebote neue Kunden zu gewinnen. Wie eine Konsumentenstudie zeigt, entspricht dies auch der Markenpositionierung
von tele.ring, der von Kunden als besonders preisg¸nstig angesehen wird, aber nicht f¸r andere Faktoren wie Qualit‰t, Innovation oder Service gew¸rdigt wird.
f. Relevanz eines landesweiten Netzes/Anreize f¸r Netzbetreiber
(82) Ein anderer Faktor f¸r die Preissetzung von Mobiltelefoniebetreibern ist die Struktur und Abdeckung des Netzes.
(83) Die Relevanz eines landesweiten Netzes mit einer mˆglichst hohen Netzabdeckung ergibt sich zun‰chst aus den Anforderungen der Kunden. Nach der Marktuntersuchung ist die mˆglichst weitgehende Abdeckung von ganz ÷sterreich ein entscheidendes Argument zur Gewinnung von Kunden, die mit ihrem Telefon mobil in ganz ÷sterreich telefonieren mˆchten und mˆglichst wenig Qualit‰tsprobleme im Hinblick auf die stˆrungsfreie Funkverbindung beim Gebrauch ihres Mobiltelefons haben mˆchten.
(84) Dar¸ber hinaus ver‰ndern sich auch die Anreize zur Preissetzung, wenn statt eines landesweiten eigenen Netzwerkes die nationale Abdeckung durch den Zukauf von Minuten bei anderen Netzbetreibern sichergestellt wird. Ein eigenes Netz verursacht zun‰chst hohe Investitionskosten in der Phase des Aufbaus und danach Betriebskosten, die im wesentlichen von der Netzstruktur, aber nicht von der konkret ¸bertragenen Minutenzahl abh‰ngen. Stattdessen wird der Zukauf von Mobiltelefonkapazit‰t im Rahmen eines Vertrags ¸ber nationales Roaming auf der Groflhandelsebene im wesentlichen nach den in Anspruch genommenen Minuten berechnet. Daher handelt es sich dabei um (variable) Grenzkosten, von denen anzunehmen ist, dass der Mobilanbieter diese Kosten (zus‰tzlich zu seinen anderen variablen Kosten) als Preisuntergrenze f¸r die seinen Kunden berechneten Minutenpreise ansieht. Der Mobilanbieter kann bei Inanspruchnahme des Inlandsroamings insoweit auch keine Skalenvorteile erzielen, die mit den in einem eigenen Netz erzielbaren vergleichbar w‰ren, da sich mit der Erhˆhung des Verkaufs von Gespr‰chsminuten an seine Kunden auch die Kosten f¸r die Inanspruchnahme von Gespr‰chsminuten unter seinem Belieferungsvertrag erhˆhen.
(85) Im Gegensatz dazu stellen die Investitionen und Netzbetriebskosten f¸r einen Netzbetreiber keine variablen Kosten dar. Sie bestimmen deshalb nicht direkt den Preis f¸r die verkauften Minuten an die Kunden. Der Netzbetreiber hat bez¸glich dieser Kosten insbesondere den Anreiz, Skalenvorteile (im Rahmen der vorhandenen Netzkapazit‰t) zu erzielen, da die aufgewandten Kosten f¸r den Aufbau und den Betrieb des Netzes im wesentlichen von den verbrauchten Minuten unabh‰ngig sind.
(86) Diese ‹berlegungen zeigen keine wesentlichen Unterschiede in den Anreizen von Mobilkom, T-Mobile, ONE und tele.ring auf, da diese Netzbetreiber alle ¸ber GSM-Netze mit einer landesweiten Abdeckung von zumindest 98% (als regulatorische Verpflichtung) verf¸gen und ñ jedenfalls normalerweise - keine anderen Netze zur Versorgung ihrer Kunden in ÷sterreich in Anspruch nehmen m¸ssen.
(87) Jedoch ergeben diese ‹berlegungen Unterschiede im Hinblick auf H3G. Das Netz von H3G deckt ca. 50% der ˆsterreichischen Bevˆlkerung (was der regulatorischen Vorgabe des Telekomregulators f¸r das Ende von 2005 entspricht) und ca. [2-8%]* von ÷sterreich in geographischer Hinsicht ab. F¸r die Abdeckung des restlichen Teils der Bevˆlkerung erwirbt H3G Gespr‰chsminuten unter einem Inlandsroaming-Vertrag
mit Mobilkom. Dies hat zur Folge, dass H3G mit jeder Minute, die von seinen Kunden auflerhalb des eigenen Netzes verbraucht wird, variable Kosten hat, was Auswirkungen auf seine Preissetzung hat. Weiterhin ‰ndern sich die Anreize von H3G bzgl. dieser Minuten grundlegend, da H3G keine vergleichbaren Skalenvorteile wie ein Netzbetreiber bei diesen Minuten erzielen kann; weiterhin d¸rften die Anreize f¸r H3G, Kunden in den Gebieten zu gewinnen, in denen es ein eigenes Netz hat, erheblich grˆfler sein als dort, wo die Kunden weitgehend ¸ber den nationalen Roaming-Vertrag telefonieren w¸rden. Dies zeigt, dass H3G nur zu einem Teil als vollst‰ndiger Netzbetreiber gewertet werden kann, w‰hrend es zum anderen Teil auch die Z¸ge eines MVNO besitzt.
g. Netzkapazit‰t
(88) Ausreichende Netzkapazit‰t stellt eine conditio sine qua non f¸r die Versorgung der existierenden Kunden und grunds‰tzlich auch einen Anreiz f¸r die Gewinnung neuer Kunden dar. Auf der anderen Seite besagt ausreichende Netzkapazit‰t nicht, dass der profitmaximierende Mobilanbieter bei freier Kapazit‰t notwendigerweise die Preise senken wird, um neue Kunden anzulocken und die Kapazit‰t auszuf¸llen, da damit - wie in Rz. (55)ff. ausgef¸hrt ñ die Profitabilit‰t der existierenden Kundenbasis reduziert werden kann. Dies ist bei den ‹berlegungen zur Kapazit‰t zu ber¸cksichtigen.
Aktuelle Netzkapazit‰ten
(89) Die Netzkapazit‰t bestimmt sich sowohl anhand des verf¸gbaren Frequenzspektrums als auch der Anzahl der Tr‰ger, die innerhalb einer Funkzelle die ‹bertragung der Funksignale zwischen dem mobilen Endger‰t und der Antenne ¸bernehmen. Die r‰umliche Ausdehnung der Signale einer Funkzelle richtet sich nach der Topographie am jeweiligen Standort sowie dem erwarteten Signalvolumen bzw. Verkehrsaufkommen. In l‰ndlichen Regionen mit geringem Verkehrsaufkommen kann eine Funkzelle eine Entfernung von ca. 10-20 Km um den Standort abdecken. Dennoch kann es nˆtig sein, auch in l‰ndlichen Regionen mehrere Funkzellen aufzubauen, wenn etwa durch Touristen ein zeitlich befristetes hˆheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. St‰dtische Regionen benˆtigen generell mehr Funkzellen, da dort hˆhere Verkehrsaufkommen ¸blich sind. In Zentren mit hohem Verkehrsaufkommen ist eine noch st‰rkere Verdichtung der Funkzellen erforderlich.
(90) Generell bestimmt gleichfalls das verf¸gbare Frequenzspektrums die Kapazit‰t eines Mobilfunknetzes. Bei einem kleineren zur Verf¸gung stehenden Frequenzspektrum erfordert der Ausbau eines Netzes einen hˆheren Aufwand, da mehr Tr‰ger und Funkzellen installiert werden m¸ssen. Die Frequenzausstattung unter den ˆsterreichischen Netzwerkbetreibern ist wie folgt:
T-Mobile betrachtet in seiner Anmeldung (Abschnitt 9.2.C) die Netzwerkkapazit‰t als eine Funktion der Frequenzausstattung im Verh‰ltnis zu den Teilnehmern, d.h. Teilnehmer pro MHz. In der im Verfahren eingereichten CRA Studie wird die Netzkapazit‰t als eine Funktion der Frequenzausstattung im Verh‰ltnis zu den Gespr‰chsminuten, d.h. Gespr‰chsminuten pro MHz, pr‰sentiert. Keines dieser Berechnungsverfahren stellt jedoch die Nutzung der Netzwerkkapazit‰t sachgerecht dar. Nach Aussagen von RTR sowie von Wettbewerbern ist an jedem Tr‰ger der volle Frequenzumfang nutzbar. Nur bei 2G ist wegen Interferenzen in unmittelbar benachbarten Zellen die gleiche Frequenz nicht einsetzbar. Diese Aussage wird unterst¸tzt durch die Antwort von T-Mobile auf das Auskunftsersuchen vom 29. September 2005, dass die Dimensionierung eines Mobilfunknetzwerkes zellbezogen erfolgt. Somit erscheint die Verkn¸pfung von Frequenzband und Teilnehmerzahl bzw. Gespr‰chsminuten zum Zweck von Kapazit‰tsbetrachtungen nicht sinnvoll. Weder Teilnehmerzahlen noch Gespr‰chsminuten werden auf eine Zelle bezogen ermittelt, sondern stellen absolute Grˆflen f¸r ein Netzwerk dar.
Die weitere ‹bertragung des Gespr‰chs f¸hrt der Betreiber von der Antenne in ein direkt angeschlossenes Glasfasernetz oder ¸ber Richtfunk an eine Glasfasernetzschnittstelle. In beiden F‰llen transportiert der Betreiber das Gespr‰ch in dem Kabelnetz weiter. Ist der Empf‰nger des Gespr‰chs im Festnetz, so verbleibt das Gespr‰chssignal im Festnetz. Bei einem Mobilfunkteilnehmer wird das Gespr‰ch an die entsprechende Funkzelle gef¸hrt, bei der das mobile Endger‰t eingebucht ist, und das Gespr‰ch wird von dort drahtlos an das Endger‰t ¸bertragen.
25
49 Betreiber Einfache Bandbreite GSMpGepaarter Bereich UMTS 900MHz 1800 MHz Insgesamt Mobilkom 17 15 32 2x14,8 T-Mobile 12,8 8,0 20,8 2x14,8 tele.ring - 16,8 16,8 2x9,8 T-Mobile/12,8 24,8 37,6 2x24,6 tele.ring zusammen ONE 3,2 29,0 32,2 2x10 H3G - - - 2x9,8 Quelle: RTR website (www.rtr.at), Telekommunikation/Frequenzen
(91) Die Kapazit‰t eines Mobilfunknetzes kann durch eine Reihe von Kenngrˆflen nur ann‰hernd bestimmt werden, jedoch ist die Angabe einer einzigen, absoluten Kenngrˆfle wegen der zahlreichen verschiedenen technischen Parameter nicht mˆglich. Im vorliegenden Fall erscheint es daher sinnvoll, die bestehenden Netzwerkkapazit‰ten durch Vergleich aller Netze anhand der Kenngrˆflen am Maflstab des Netzes von Mobilkom, als dem am besten ausgebauten Netz und mit den meisten abgef¸hrten Verkehrsminuten, zu beurteilen.
(92) Eine wesentliche Kenngrˆfle ist die Zahl der installierten Tr‰ger, da dadurch die maximal mˆgliche Zahl gleichzeitig gef¸hrter Gespr‰che bedingt wird. Ein Vergleich mit Mobilkom zeigt, dass tele.ring ¸ber erheblich weniger Tr‰ger verf¸gt als Mobilkom, T-Mobile ungef‰hr [...]* der Anzahl von Tr‰gern wie Mobilkom hat und ONE zwischen tele.ring und T-Mobile liegt. Auch beim Vergleich bezogen auf einzelne Regionen in ÷sterreich ergibt sich ein sehr ‰hnliches Bild.
(93) Die Relation der installierten Tr‰ger zu den tats‰chlich abgewickelten Gespr‰chsminuten im jeweiligen Netz im Vergleich zu einem Referenznetz ist ein weiterer Faktor, um zu ermitteln, bis zu welchem Grad ein Netz ausgelastet ist bzw. wie viel Verkehr ein Netz noch aufnehmen kann. Als Referenznetz ist das Mobilkom-Netz geeignet, da in diesem Netz auch die meisten Gespr‰chsminuten abgewickelt werden.
(94) Ein Vergleich mit dem Referenznetz zeigt, dass das Netz von tele.ring mit dem augenblicklich abzuwickelnden Verkehrsaufkommen im Vergleich zu Mobilkoms Netz noch ñ in begrenztem Mafle - zus‰tzlichen Verkehr aufnehmen kann, w‰hrend T-Mobile aufgrund einer wesentlich geringeren Auslastung noch erheblich mehr Verkehrsaufkommen in seinem Netz aufnehmen kˆnnte. ONE liegt mit seinen Netzreserven zwischen tele.ring und T-Mobile und kˆnnte daher ñ im Vergleich zu Mobilkoms Referenznetz - noch eine grˆflere Anzahl neuer Teilnehmer aufnehmen.
(95) Aus struktureller Sicht ist das Netz von tele.ring auch ¸ber die jetzige Kapazit‰t hinaus geeignet, zus‰tzliche Kunden aufzunehmen. tele.ring verf¸gt ¸ber die geringste Anzahl von Mobilfunkstandorten, obwohl es die Vorgaben zum Ausbau des 2G Netzes zu einer Netzabdeckung von 98% der Bevˆlkerung erf¸llt hat. Durch gezielte und geringf¸gige Verdichtung in Ballungsgebieten w‰re tele.ring weiterhin in der Lage, bei vertretbarem Investitionsaufwand sein Netz auszubauen, um noch zus‰tzliche Kunden aufzunehmen.
(96) H3G kann hingegen in diese Betrachtung nicht einbezogen werden, da H3G noch nicht ¸ber ein vollst‰ndiges Netz verf¸gt, sondern seine Netzabdeckung in geographischer Hinsicht unterhalb von [2-8%]* bzw. bei ca. 50% der Bevˆlkerung liegt.
Konsequenz des vorgeschlagenen Zusammenschlusses auf die Netzkapazit‰t
(97) Interne Unterlagen und ƒuflerungen von T-Mobile zeigen, dass T-Mobile nach Vollzug des Zusammenschlusses plant, [...]*. Zu dieser ‹bertragung plant T-Mobile [...]* Standorte zu ¸bernehmen und bei [...]* bestehenden Standorten von T-Mobile die Anzahl der Tr‰ger zu erhˆhen. Diese Infrastrukturmaflnahmen sollen dazu dienen, dass der erhˆhte Verkehr durch die tele.ring Kunden im T-Mobile-Netz abgewickelt werden kann. Insofern und angeichts der begrenzten Anzahl von Standorten, an denen die Anzahl der Tr‰ger erhˆht wird, kann davon ausgegangen werden, dass das Netz von T-Mobile nicht erheblich st‰rker erweitert wird, als es die Abdeckung des erhˆhten Verkehrsaufkommens durch den vergrˆflerten gemeinsamen Kundenstamm erfordert.
(98) Nach Abschluss der vorgeschlagenen Transaktion wird daher nicht nur das tele.ring-Netz eliminiert werden, sondern es ist auch davon auszugehen, dass das T-Mobile-Netz sehr viel weitgehender ausgelastet sein wird als heute. Die vorgeschlagene Transaktion w¸rde damit dazu f¸hren, dass ñ auf der Grundlage von Mobilkoms Netz als Referenznetz - statt drei Betreibern mit freien Kapazit‰ten nur noch ONE freie Kapazit‰ten f¸r neue Kunden hat, auch wenn in manchen Gegenden nach der Marktuntersuchung eine Verbesserung der Netzabdeckung mˆglich erscheint. Generell kann gefolgert werden, dass mit einer erheblichen Reduktion der freien Kapazit‰t sich auch die Anreize der Netzbetreiber verringern, neue Kunden durch ein Angebot zu niedrigen Preisen zu gewinnen, um erhebliche freie Kapazit‰ten auszulasten.
(99) Auf dieser Grundlage sind auch die von der anmeldenden Partei vorgetragenen ‹berlegungen auf der Basis einer Studie von CRA zur¸ckzuweisen, dass es ausreicht, um jedwede Preiserhˆhung f¸r T-Mobile nach der vorgeschlagenen Transaktion unprofitabel zu machen, wenn die verbleibenden Wettbewerber eine Absorptionskapazit‰t in ihrem Netz von insgesamt 10% der Kunden von T-Mobile und tele.ring h‰tten. Wie bereits in Rz. (55)ff. dargestellt, h‰ngt die Preissetzung und die Gewinnung neuer Kunden nicht notwendigerweise von der zur Verf¸gung stehenden (freien) Kapazit‰t ab, sondern wird insbesondere von den Anreizen aufgrund des bestehenden Kundenstammes determiniert. Daher kann aus einer freien Kapazit‰t der Wettbewerber von 10% der Kunden von T-Mobile und tele.ring nicht geschlossen werden, dass diese Wettbewerber notwendigerweise diese Kunden zu Lasten der Profitabilit‰t ihres eigenen Kundenstammes zu gewinnen planen.
(100) Im ¸brigen zeigen die in Rz. (97) ff. angef¸hrten ‹berlegungen, dass es infolge der Transaktion zu einer erheblichen generellen Kapazit‰tsreduzierung im Markt kommen wird. Selbst wenn daher unterstellt w¸rde, dass, wie in der Studie angenommen, die freien Kapazit‰ten im Markt eine determinierende Rolle f¸r die Preissetzung h‰tten, so w¸rde diese Reduktion der vorhandenen Kapazit‰ten daf¸r sprechen, dass die Transaktion erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen h‰tte.
(101) Zwar ist, wie von der anmeldenden Partei vorgetragen, davon auszugehen, dass durch den Aufbau der 3G-Netze Erweiterungen der Kapazit‰ten vorgenommen werden. Doch sind die 3G-Netze aller Betreiber noch weit davon entfernt, ganz ÷sterreich ñ wenigstens im Hinblick auf die Bevˆlkerung ñ abzudecken, so dass sie jedenfalls zur Zeit und im Hinblick auf die ¸berschaubare Zukunft keine generelle Kapazit‰tserweiterung mit sich bringen. Im ¸brigen wird der Sprachtelefonieverkehr von allen Betreibern ñ mit Ausnahme von H3G ñ zur Zeit noch fast ausschliefllich ¸ber die 2G-Netze abgewickelt. Dies geschieht notwendigerweise schon aus dem Grunde, dass bisher nur wenige Kunden 3G-f‰hige Endger‰te besitzen. Daher spielt die mˆgliche Kapazit‰tserweiterung im Bereich der 3G-Netze momentan noch keine Rolle. Daneben ist auch insofern davon auszugehen, dass die vergrˆflerte Kapazit‰t nicht hinreichend ist, um preisdisziplinierend zu wirken.
h. Rolle der anderen Wettbewerber nach der vorgeschlagenen Transaktion
(102) Wie sich aus der Preisanalyse in Rz. (55) ff. ergeben hat, haben auch H3G und YESSS!, die Discountmarke des Netzwerkbetreibers ONE, niedrige Preise im Markt angeboten. Es stellt sich damit die Frage, ob daraus geschlossen werden kann, dass diese beiden Anbieter (oder auch ONE mit seiner Hauptmarke) in der Zukunft eine ‰hnliche Rolle im Markt zu spielen vermˆgen wie tele.ring.
H3G
(103) Bis jetzt hat H3G nur eine begrenzte Rolle im Markt gespielt. Erst seit dem Ende des Jahres 2004 hat sich der Marktanteil von H3G erheblich erhˆht und liegt nunmehr im Bereich von [<5]*% nach Kunden und [<5]*% nach Umsatz.
(104) Weiterhin kann H3G bisher nicht als vollwertiger Netzbetreiber gewertet werden, da sein Netz nur 50% der ˆsterreichischen Bevˆlkerung ñ im Einklang mit der regulatorischen Vorgabe, dass Ende 2005 eine Abdeckung von 50% der Bevˆlkerung erzielt werden musste - und ca. [2-8%]* der Fl‰che ÷sterreichs abdeckt. F¸r die Abdeckung der restlichen Fl‰che h‰ngt H3G von einem nationalen Roaming Vertrag mit Mobilkom ab, so dass die Kunden von H3G im restlichen Teil ÷sterreichs im 2G-Netz von Mobilkom Mobilfunkdienste (aber keine UMTS-basierten Dienste) nutzen kˆnnen.
52 Siehe Seite 18. f. der Replik der T-Mobile zu den Stellungnahmen der Wettbewerber im Rahmen des Verfahrens vor dem Telekomregulator, eingebracht in das Verfahren vor der Kommission mit Schreiben von T-Mobile vom 25. Oktober 2005.
28
(105) Die Abh‰ngigkeit von dem Inlandsroaming-Vertrag mit Mobilkom schr‰nkt den Bewegungsspielraum von H3G erheblich ein. Wie in Rz. (55) ff. dargelegt sind damit 53 f¸r H3G erhebliche variable Kosten pro Minute verbunden, die direkten Einfluss auf die Kosten und Preise f¸r die Bereitstellung von Minuten gegen¸ber dem Endverbraucher haben. Der Vertrag ‰ndert zudem wesentlich die Anreize von H3G zu preisaggressivem Verhalten im Vergleich zu den anderen Netzbetreibern und zur Gewinnung neuer Kunden auch in den Gebieten, wo kein eigenes Netz besteht. Weiterhin besteht eine regulatorische Verpflichtung zum Abschluss eines Inlandsroaming-Vertrages zugunsten von H3G unter ˆsterreichischem Recht nur noch bis 2007. Nach Ablauf dieser Zeit bestehen daher erhebliche Unsicherheiten f¸r H3G, inwiefern und zu welchen Kosten ein ad‰quater Roaming-Vertrag zur Abdeckung von ganz ÷sterreich mit den mit H3G konkurrierenden Netzbetreibern abgeschlossen werden kann.
(106) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass H3G sein eigenes Netz in der Zukunft erweitern wird. Doch gibt es daf¸r zun‰chst keine regulatorische Vorgabe, da H3G mit einer Netzabdeckung von 50% im Hinblick auf die Bevˆlkerung zum Ende des Jahres 2005 s‰mtliche Vorgaben des ˆsterreichischen Regulators im Hinblick auf den UMTS-Netzaufbau erf¸llt hat. Im ¸brigen benˆtigt eine solche Erweiterung der Netzabdeckung eine erhebliche Zeitspanne und unterliegt signifikanten Unsicherheiten. Nach den von T-Mobile gelieferten Daten hatte H3G im Jahre 2005 ca. [Ö] Standorte, womit eine Abdeckung von ca. 50% der Bevˆlkerung gew‰hrleistet war, w‰hrend T-Mobile und tele.ring f¸r eine Abdeckung von [98% oder mehr] der Bevˆlkerung (im Rahmen des 2G-Netzes) jeweils [Ö] und [Ö] Sites 54 benˆtigten. Da die UMTS-Frequenzen kurzwelliger sind als die im GSM-Netz verwendeten Frequenzen von 900 und 1800 MHz, werden f¸r den vergleichbaren Ausbau eines UMTS-Netzes sogar mehr Sites benˆtigt. Dies zeigt, dass H3G auch im Vergleich mit dem bisherigen Ausbau, der im Jahre 2002 begonnen hat, erhebliche Anstrengungen f¸r den Netzausbau unternehmen m¸sste und daf¸r ein signifikanter Zeitraum benˆtigt w¸rde. Dies hat auch die Marktuntersuchung best‰tigt.
(107) Weiterhin unterliegt ein solcher Netzausbau auch erheblichen Unsicherheiten. Dies betrifft zum einen das Auffinden geeigneter Standorte, nachdem bereits vier Mobilfunknetze bestehen; bei vielen Standorten ist auch ein Sitesharing nicht mehr mˆglich, da die Standorte mit den bisherigen Nutzern bereits ausgef¸llt sind. Zum
53 Im wirtschaftlichen Gutachten der RTR in den Verfahren Z2, 7, 8, 9, 11/2005 hat der Telekomregulator das durchschnittliche Entgelt f¸r H3G unter dem Roaming Agreement mit Mobilkom f¸r 2004 mit 4,99 EURcent und f¸r 2005 ñ 2007 mit 5,42 EURcent pro Minute angenommen, siehe Seite 16. Ein genaues Entgelt pro Minute kann aufgrund der vertraglichen Regelungen zur Preisbestimmung allerdings f¸r die Zukunft nicht ermittelt werden.
54 Siehe Formblatt CO Seite 40.
29
(108) Auf der anderen ist der Bau neuer Mobilfunkstandorte erheblich schwieriger geworden im Hinblick auf die Erteilung der notwendigen Genehmigungen, was aus der gewachsenen ˆkologischen Sensibilit‰t, insbesondere im Hinblick auf Elektrosmog, resultiert. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass dies zur Folge hat, dass in einigen Gemeinden Beschl¸sse gefasst worden sind, um den weiteren Netzausbau zu verhindern oder stark zu beschr‰nken. Auch gesetzlich ist daher der Neubau von Mobilfunkstandorten erheblichen Auflagen unterstellt worden, und neben einer Baugenehmigung ist auch eine naturschutzrechtliche oder ortsbildschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Aufgrund dieser Umst‰nde kann nicht davon ausgegangen werden, dass H3G in der absehbaren Zukunft seine wettbewerbliche Bedeutung durch den Ausbau seines Netzes wesentlich vergrˆflern kann.
(109) Weiterhin ist H3G durch das dem Unternehmen zur Verf¸gung stehende begrenzte Frequenzspektrum im UMTS-Bereich in seinem Bewegungsspielraum eingeschr‰nkt. H3G verf¸gt derzeit nur ¸ber ein Frequenzspektrum von 10 MHz im UMTS-Bereich, w‰hrend T-Mobile nach der vorgeschlagenen Transaktion ¸ber ein Frequenzspektrum von 25 MHz im UMTS-Bereich und ¸ber 37,6 MHz im GSM-Bereich verf¸gen w¸rde. H3Gs begrenztes Frequenzspektrum erscheint bei der derzeitigen Weiterentwicklung von Diensten im 3G-Bereich als zuwenig, um ¸ber den Preis Wettbewerber, die ¸ber ein wesentlich breiteres Spektrum verf¸gen, zu disziplinieren. Zum einen ist H3G dadurch in seiner Kapazit‰t stark beschr‰nkt. Mit steigender Kundenzahl muss H3G einen wesentlichen Teil seines Frequenzspektrums f¸r Sprachtelefonie verwenden und verf¸gt daher nicht mehr ¸ber gen¸gend Kapazit‰t, um mit den qualitativen Anforderungen im 3G-Bereich mit den anderen Wettbewerbern bei Multimediadiensten mithalten zu kˆnnen. Dadurch werden die Anreize f¸r H3G, durch preisaggressiven Wettbewerb neue Kunden zu gewinnen, stark eingeschr‰nkt. Demgegen¸ber kˆnnen, wie in Rz. (88) ff. ausgef¸hrt, die Wettbewerber auch die GSM-Frequenzen weiterhin f¸r Sprachtelefonie und sonstige Dienste, die ¸ber die 2G-Technologie erbracht werden kˆnnen, nutzen. Zum anderen erfordert der Netzausbau bei begrenztem Frequenzspektrum erheblich mehr Investitionen als bei Bestehen eines breiteren Frequenzbandes, da zur Schaffung gleicher Kapazit‰t erheblich mehr Mobilfunkstandorte benˆtigt werden. Dies erhˆht daher einerseits f¸r H3G die bereits in Rz. (107) angesprochenen Zeitr‰ume und Unsicherheiten f¸r den Netzausbau und verursacht andererseits erheblichen Mehraufwand.
(110) Obwohl H3G bereits bisher aggressiv mit niedrigen Preisen im Markt aufgetreten ist, kann H3G aufgrund seiner Abh‰ngigkeiten im Rahmen des nationalen Roaming-Vertrages keine ‰hnliche wettbewerbliche Beschr‰nkung spielen wie tele.ring. Weiterhin h‰ngt die Rolle von H3G im Markt von dem weiteren Netzausbau ab. Ein solcher Netzausbau ist mit erheblichen Zeitr‰umen und Unsicherheiten verbunden, die durch die geringe Ausstattung von H3G mit Frequenzen weiter gesteigert werden; gleichfalls f‰llt ein erheblicher Mehraufwand gegen¸ber den Wettbewerbern an. Angesichts der bestehenden Kapazit‰tsbeschr‰nkungen f¸r H3G ist es daher zweifelhaft, ob H3G auch in Zukunft die Anreize hat, als preisg¸nstiger Anbieter am Markt zu operieren und eine hohe Zahl neuer Kunden zu gewinnen.
ONE/YESSS!
(111) Wie in Rz. (35) ff. ausgef¸hrt, ist ONE als Netzbetreiber unter seiner eigenen Marke im Markt t‰tig und ñ seit April 2005 ñ auch unter der Discountmarke YESSS!.
Aufgrund der Ergebnisse der Preisanalyse ist festzustellen, dass ONE unter seiner eigenen Marke nicht als preisaggressiver Wettbewerber im Markt in den letzten Jahren aufgetreten ist, sondern im Bereich der Minutenpreise von Mobilkom und T-Mobile gelegen hat, auch wenn bei ONE ein weniger grofler Verlust an Marktanteilen aufgetreten ist als bei T-Mobile.
(112) Dieses wettbewerbliche Verhalten scheint darauf zur¸ckzuf¸hren sein, dass auch ONE den Anreiz hatte, die Profitabilit‰t seiner Bestandkunden nicht zu gef‰hrden, obwohl ONE bereits heute freie Kapazit‰t hat. Die Ausrichtung von ONE als Netzbetreiber, der nicht besonders auf preissensitive Kunden abzielt, wird auch durch die Ergebnisse der Marktuntersuchung unterstrichen. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass ONE sich als Netzbetreiber etabliert hat, der besonderen Wert auf die Qualit‰t des Mobilfunknetzes (so im Hinblick auf Netzabdeckung, Ausfallsicherheit und 55 ‹bertragungsqualit‰t)und Service legt ñ auch wenn in manchen Gegenden, wo tele.ring besonders stark ist, nach der Marktuntersuchung eine Verbesserung der Netzabdeckung mˆglich erscheint ñ und daher auch im Preisniveau hˆher liegt als tele.ring. Im Gegensatz dazu wird tele.ring als Netzbetreiber wahrgenommen, der in 56 einem niedrigeren Preis- und Qualit‰tssegment angesiedelt ist.Aufgrund dieser Markenpositionierung von ONE erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass eine preisaggressive Strategie ‰hnlich der von tele.ring f¸r ONE profitabel sein wird. Im ¸brigen hat die Marktuntersuchung keinerlei Anhaltspunkte daf¸r ergeben, dass sich die Strategie von ONE nach der Transaktion ‰ndern wird, insbesondere da die vorgeschlagene Transaktion tele.ring als preisaktivstes Unternehmen und aggressiven Wettbewerber auch von ONE vom Markt eliminieren wird.
(113) YESSS! hat, als Discountmarke von ONE, nur Pre-paid-Karten und ein eingeschr‰nktes Serviceangebot und ist in seiner Vertriebsschiene beschr‰nkt; YESSS! stellt daher eine klare Differenzierung zum Angebot unter der Marke ONE dar und ist deshalb mit dem Diensteangebot von tele.ring sowie anderer Mobilfunknetzbetreiber nur bedingt vergleichbar. Gerade tele.ring hat einen sehr hohen Anteil an Postpaid Kunden von ca. [...]*; diese Kunden generieren eine sehr hohe Zahl von Gespr‰chsminuten, w‰hrend die Gespr‰chsminuten bei Pre-paid-Kunden normalerweise sehr viel geringer sind und das eingeschr‰nkte Serviceangebot von YESSS! indiziert, dass sich dieses Angebot insbesondere an Wenigtelefonierer richtet. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot von YESSS! f¸r tele.ring-Kunden eine direkte Alternative auf dem Markt darstellt und dass YESSS! im gleichem Mafle wie tele.ring als disziplinierende Kraft f¸r die anderen Mobilfunkbetreiber angesehen werden kˆnnte.
(114) Weiterhin ist YESSS! in seiner Preissetzung von seiner Muttergesellschaft ONE abh‰ngig. Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob ONE mit dieser Strategie fortfahren wird, wenn tele.ring, als die aktivste Kraft im Preiswettbewerb, verschwindet, und es f¸r ONE nicht mehr nˆtig ist, den Verlust an Kunden bei der Qualit‰tsmarke ONE zu kompensieren. In jedem Fall hat die Marktuntersuchung keine Anzeichen daf¸r
55 Vgl. nur CRA Studie, Seite 25.
56 Vgl. CRA Studie, Seite 26.
31
(115) Die anmeldende Partei hat in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte vorgetragen, dass in der Zukunft auch zus‰tzlicher Wettbewerb durch Diensteanbieter zu erwarten ist. Sie verweist daf¸r insbesondere auf die Entwicklung in anderen Mobilfunkm‰rkten, insbesondere Deutschland und Groflbritannien.
(116) Die Kommission hatte allerdings im vorliegenden Fall den ˆsterreichischen Markt zu bewerten. In der Marktuntersuchung hat sie keine konkreten Anzeichen daf¸r gefunden, dass sich die Rolle der Diensteanbieter im ˆsterreichischen Markt in der ¸berschaubaren Zukunft ‰ndern wird. Die anmeldende Partei kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Einsch‰tzung des TKK-Amtsgutachters berufen. Dieser ist angesichts der Bewertung des vorliegenden Zusammenschlusses davon ausgegangen, dass die Anreizstruktur von ONE keinen Hinweis daf¸r liefert, dass ONE von seiner Strategie, Kooperationen mit Wiederverk‰ufern bzw. MVNOs wie Tele2 und eTel einzugehen, abweichen kˆnnte. Der TKK-Amtsgutachter erwartet also nur, dass sich die Rolle von MVNOs und Wiederverk‰ufern durch den Zusammenschluss nicht verschlechtern wird; es kann dem aber nicht entommen werden, dass zu erwarten ist, dass sich daraus ein erheblicher zus‰tzlicher Wettbewerbsdruck f¸r die Netzbetreiber ergeben wird. Im Gegensatz zu anderen L‰ndern ergibt sich die eingeschr‰nkte Rolle der Diensteanbieter auch nicht daraus, dass sie mangels bereitgestellter Kapazit‰t nicht am Markt t‰tig sein konnten, wie auch die anmeldende Partei vorgetragen hat. Daher ist auch kein Grund ersichtlich, warum gerade zum jetzigen Zeitpunkt der Wettbewerb durch Diensteanbieter st‰rker werden sollte.
Neueintritt anderer Netzbetreiber oder von Diensteanbietern
(117) Die Marktuntersuchung der Kommission hat keine Anzeichen daf¸r ergeben, dass ein neuer Netzbetreiber die Absicht haben kˆnnte, in den ˆsterreichischen Markt einzutreten. Angesichts der im Moment nicht zur Verf¸gung stehenden Frequenzen, wobei die Marktuntersuchung auch keine Anzeichen f¸r einen Willen eines
57 Siehe CRA Studie, Seite 13.
58 So aber Seite 68 des CRA Gutachten Erwiderung.
59 TKK Amtsgutachten vom Juni 2005, Z 2,7, 8, 9, 11/05
32
Netzbetreibers zu einem Verkauf von Frequenzen ergeben hat, und der hohen Kosten f¸r den Aufbau eines weiteren Mobilfunknetzes w‰re ein solcher Markteintritt ohnehin sehr unwahrschinlich. Die Marktuntersuchung hat auch keine Anzeichen f¸r den Markteintritt weiterer Diensteanbieter ergeben. Falls eine solcher Markteintritt nicht als die Zweitmarke eines etablierten Betreibers erfolgt, wie z.B. bei ONE/YESSS!, ist auch daf¸r eine gewisse Vorbereitungszeit ntowendig, insbesondere zum Abschluss des notwendigen Vertrages mit einem Netzbetreiber.
Schlussfolgerung
(118) Aus diesen Gr¸nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass H3G oder ONE/YESSS! nach dem Vollzug der vorgeschlagenen Transaktion eine tele.ring vergleichbare Rolle im Markt einnehmen werden und das wettbewerbliche Verhalten insbesondere von T-Mobile und Mobilkom zu disziplinieren vermˆgen. Desgleichen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Diensteanbeiter eine entsprechende Rolle ¸bernehmen kˆnnten.
i. Zuk¸nftige Entwicklung von tele.ring
(119) In der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte haben T-Mobile wie auch tele.ring geltend gemacht, dass tele.ring mittel- bis langfristig nicht mehr in der Lage w‰re, die aggressive Preisstrategie der Vergangenheit fortzuf¸hren. Als Grund daf¸r wurde zun‰chst der nunmehr grofle Kundenstamm von tele.ring angef¸hrt, der die Anreize f¸r tele.ring vermindert h‰tte, in Zukunft preisaggressiv zu agieren. Weiterhin haben die Parteien erl‰utert, dass tele.ring das preisaggressive Verhalten nur aufgrund der in den letzten Jahren erhobenen Terminierungsentgelte, die hˆher waren als die den anderen Betreibern vom Telekomregulator zugestandenen Terminierungsentgelte, finanzieren konnte und dass tele.ring in der unmittelbaren Zukunft umfangreiche Investitionen in die 3G-Infrastruktur h‰tte aufbringen m¸ssen.
(120) Auf der Basis der internen Planung von tele.ring sind diese Einw‰nde zur¸ckzuweisen. Zwar sieht die Planung f¸r tele.ring vor, dass sich das Wachstum von tele.ring in den n‰chsten Jahren erheblich abflachen wird und das Kundenwachstum in den Jahren 2006 -2009 [...]* betragen wird. Doch besagt dies, dass tele.ring ñ auf der Basis seines inzwischen relativ groflen Kundenstammes - in absoluten Zahlen immer noch eine erhebliche Vergrˆflerung seines Kundenstammes anstrebt. Daneben ist dies vor den allgemeinen Marktbedingungen zu sehen. tele.rings Planungen gehen davon aus, dass das Wachstum des Marktes sich gegen¸ber den Jahren 2004 (mit einer Steigerung der Kundenzahl im Markt von [...]*) und 2005 (mit einer [...]*) erheblich verringern wird, da Ende 2005 eine S‰ttigung des Marktes in Hˆhe von 100,4 % erreicht w¸rde und das Wachstum f¸r die Jahre 2007-2009 im Hinblick auf die Anzahl der Kunden auf unter 1% fallen werde. Demgegen¸ber hat T-Mobile trotz eines st‰rker wachsenden Marktes bereits in den Jahre 2004 und 2005 kein Kundenwachstum mehr erfahren, sondern seinen Kundenstamm um jeweils [...]* und [...]* reduziert. Da die von tele.ring vorgesehenen Wachstumsraten erheblich ¸ber dem Marktwachstum liegen, ist trotz eines Abflachens von tele.rings Wachstum davon auszugehen, dass tele.ring seine aggressive Preiststrategie fortf¸hren muss, um in einem stagnierenden Markt durch Verdr‰ngung der anderen Anbieter weiteres Kundenwachstum zu generieren.
33
(121) Es ist richtig, dass die Terminierungsentgelte aufgrund des vom ˆsterreichischen Telekomregulator vorgesehenen Gleitpfades zum 1. Januar 2009 f¸r alle Betreiber auf 6,79 Cent/Minute reduziert werden und dass deshalb tele.ring zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von im Vergleich zu anderen Betreibern erhˆhten Entgelten profitieren wird. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass tele.ring seine preisaggressive Strategie im Hinblick auf originierende Minuten nicht mehr fortf¸hren wird. Zun‰chst sieht der Gleitpfad f¸r die Jahre 2006 ñ Ende 2008 auch weiterhin eine unterschiedliche Behandlung der veschiedenen Netzbetreiber vor. So betragen die Terminierungsentgelte f¸r tele.ring in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 200613,26 Cent, w‰hrend sie f¸r T-Mobile in der gleichen Zeit 12,64 Cent betragen.
(122) Daneben haben auch aus die Senkungen der Terminierungsentgelte in der Vergangenheit nicht zur Folge gehabt, dass tele.ring von seiner aggressiven Preispolitik abgewichen ist. Die zuletzt st‰rkste Senkung der Terminierungsentgelte erfolgte zum 1. April=2005, wonach die Entgelte f¸r tele.ring von 15,99 Cent auf Cent 13,80 in der Minute, daher um mehr als 2 Cent je Minute, gesenkt wurden. Wie interne Dokumente von tele.ring belegen, hat tele.ring zu diesem Zeitpunkt aus einer Analyse der Marktumst‰nde den Schluss gezogen, dass mit den existierenden Instrumenten kein weiteres Wachstum f¸r tele.ring im Postpaid-Bereich mehr zu erzielen sei. Als Alternativen f¸r eine zuk¸nftige Strategie erwog tele.ring entweder die Situation zu akzeptieren und den Marktanteil stabil zu halten oder neue Instrumente zu w‰hlen und das Wachstum fortzusetzen. Zur Fortf¸hrung des Wachstums hat tele.ring entschieden, einen neuen Ñtele.ring Starter Flatì Tarif ñ sp‰ter Formel 10 genannt ñ auf den Markt zu bringen, um die ÑPreisf¸hrerschaft wiederzugewinnenì. Dies zeigt, dass eine Absenkung der Terminierungsentgelte gerade den Anreiz geben kann, neue preisaggressive Tarife auf den Markt zu bringen, um ein Absinken der Einnahmen durch ein Wachstum in anderen Bereichen aufzufangen. Diese ‹berlegungen werden auch von T-Mobile in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte best‰tigt, wenn T-Mobile feststellt, dass H3G aufgrund der Entscheidung des Telekomregulators zur Reduzierung der Terminierungsentgelte gezwungen ist, Ñmehr Minuten in das eigene Netz zu bekommenì.
(123) Im Hinblick auf den Ausbau des UMTS-Netzes verfolgt tele.ring die Strategie, [...]*. Dies soll zum einen durch einen mˆglichst sp‰ten Ausbau gew‰hrleistet werden, so dass die Infrastruktur bereitsteht, wenn die Nachfrage f¸r UMTS-Dienste gegeben ist und die Preise f¸r 3G-Mobiltelefonie gesunken sind. Zum anderen wurde ein Ñhybridesì Netz gew‰hlt, bei dem 2G- und 3G-‹bertragungseinrichtungen miteinander verbunden sind, so dass die 3G- Infrastruktur zusammen mit der 2G- Infrastruktur plaziert werden kann. Zudem wurde der Netzausbau zun‰chst auf die st‰dtischen Bereiche beschr‰nkt, mit einer geplanten Abdeckung von [...]* der Bevˆlkerung im Jahre 2009. Auf dieser Basis liegen die von tele.ring geplanten
60 Vgl. ìtele.ring, tariff measure ñ April 05 ìStarter tariffî vom 8. M‰rz 2005.
61 Vgl. ÑRequest for board approval ëLaunch of tele.ring Starter tariffíì vom 3. M‰rz 2005.
62 Vgl. T-Mobiles Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, Rz. 83.
63 Tele.ring Management Presentation vom 27. Mai 2005. S. 85, 89.
34
Investitionen zum Ausbau des UMTS-Netzes f¸r 2006 [...]* und f¸r die Jahre 2007-2009 immer [...]* in das UMTS-Netz f¸r die gleichen Jahre. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Investitionen in das UMTS-Netz tele.ring behindern werden, im Wettbewerb mit den anderen Mobilfunkbetreibern in ÷sterreich eine preisaggressive Rolle zu spielen.
(124) Aufgrund dieser ‹berlegungen kann geschlossen werden, dass tele.ring auch in der ¸berschaubaren Zukunft die Rolle eines preisaggressiven Anbieters im ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt spielen w¸rde.
j. Ergebnis nicht-koordinierte Effekte
(125) Auf der Basis des oben Ausgef¸hrten, insbesondere wegen der Eliminierung des Mavericks im Markt und der gleichzeitigen Schaffung einer Marktstruktur mit zwei f¸hrenden, symmetrischen Netzbetreibern, ist es wahrscheinlich, dass die geplante Transaktion zu nicht-koordinierten Effekten und zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes f¸hren wird. Damit ist es wahrscheinlich, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss einen sp¸rbaren Einfluss auf die Preise im ˆsterreichischen Endkundenmarkt f¸r Mobiltelefonieleistungen haben wird. Selbst wenn es kurzfristig nicht zu Preiserhˆhungen kommen sollte, macht es die Verringerung des Wettbwerbsdrucks aufgrund des Ausscheidens von tele.ring aus dem Markt wahrscheinlich, dass die Preise nicht mehr wie in der Vergangenheit sp¸rbar zur¸ckgehen werden.
(126) Eine solche Schlussfolgerung steht im Einklang mit den Horizontalen Leitlinien. Dort ist ausgef¸hrt, dass einige Unternehmen auf den Wettbewerbsprozess einen grˆfleren Einfluss haben, als anhand ihrer Marktanteile zu vermuten w‰re. Ein Zusammenschluss unter Beteiligung eines solchen Unternehmens kˆnnte die Wettbewerbsdynamik in einer sp¸rbar wettbewerbswidrigen Weise ver‰ndern, insbesondere wenn es sich um einen konzentrierten Markt handelt. Genau darum handelt es sich hier. Wie im Hinblick auf den HHI als Konsequenz des vorgeschlagenen Zusammenschlusses in Rz. (44) ff. ausgef¸hrt, ist der ˆsterreichische Markt f¸r Mobiltelekommunikation f¸r Endkunden hochkonzentriert. Wie weiter dargelegt, hat tele.ring als Maverick auf den Wettbewerbsprozess in diesem Markt einen erheblich grˆfleren Einfluss als aufgrund seines Marktanteils zu vermuten w‰re.
3. Koordinierte Effekte
(127) Die Kommission schlieflt es weiterhin nicht aus, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss zus‰tzlich zu den beschriebenen nicht-koordinierten Effekten zu einer Verringerung des Wettberwerbsdrucks aufgrund koordinierter Effekte f¸hren wird. Die koordinierten Effekte w¸rden dazu f¸hren, dass die Preise auf dem Markt ¸ber das Niveau steigen, das bestehen w¸rde, wenn die Preise nur durch das individuelle, nicht koordinierte gewinnmaximierende Verhalten jedes einzelnen Wettbewerbers bestimmt w¸rden.
(128) Daf¸r spricht insbesondere, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss dazu f¸hren w¸rde, dass auf dem ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt in Zukunft zwei ann‰hernd gleich grofle Netzbetreiber, n‰mlich Mobilkom und T-Mobile, gemeinsam einen Marktanteil von [60-80]*% (sowohl nach Kunden als auch nach Ums‰tzen) auf sich vereinen. Gleichzeitig w¸rde infolge des angemeldeten Zusammenschlusses mit tele.ring der preisaggressive Maverick ausfallen, ohne dass andere Anbieter diese Rolle kurz- bis mittelfristig ¸bernehmen kˆnnten.
(129) Allerdings ist es nicht notwendig, abschlieflend zu entscheiden, ob der Zusammenschluss zus‰tzlich zu nicht-koordinierten Effekten auch zu koordinierten Effekten f¸hren wird. Denn die von der anmeldenden Partei vorgeschlagenen Zusagen schlieflen auch aus, dass die Transaktion zu koordinierten Effekten auf dem ˆsterreichischen Endkundenmarkt f¸r Mobiltelefoniedienste f¸hren wird.
4. Zusagen
a. Beschreibung der Zusagen
1.(130) Am 3. M‰rz 2006, also nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, hat T-Mobile die im Anhang II aufgef¸hrten Zusagen, geringf¸gig erg‰nzt mit Schreiben vom 12. April 2006, (die ÑZusagenì) abgegeben. Diese bauen auf den von T-Mobile in der ersten Phase und am 1. Dezember 2005 abgegebenen Zusagenpaketen auf, haben sie aber sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des Umsetzungzeitraums erheblich verbessert. Die Zusagen erstrecken sich auf die ‹bertragung sowohl der UMTS-Frequenzen als auch der Mobilfunkstandorte von tele.ring. Im Sinne einer weitgehenden Ñup-frontì Umsetzung der Zusagen hat T-Mobile mit H3G am 28. Februar 2006 bereits eine verbindliche Rahmenvereinbarung (Term Sheet) ¸ber die Ver‰uflerung von Standorten und UMTS-Frequenzen geschlossen. Diese Rahmenvereinbarung ist Bestandteil der Zusagen und soll sp‰testens [...]* nach dem Kontrollerwerb ¸ber tele.ring in einem umfassenden Vertrag aufgehen.
UMTS-Frequenzen
(131) Nach dem angemeldeten Zusammenschluss h‰tte T-Mobile ñ unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Telekomregulator - Nutzungsrechte an 25 MHz UMTS-Frequenzband (im gepaarten Bereich). Diese 25 MHz setzen sich zusammen aus f¸nf Frequenzpaketen zu je 5 MHz, von denen vor der Fusion drei Blˆcke T-Mobile und zwei Blˆcke tele.ring zustanden. Das ˆsterreichische Telekommunikationsgesetz (TKG) gestattet die ‹bertragung von Frequenznutzungsrechten, allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung durchden Telekomregulator. Mobilkom hat gegenw‰rtig die Lizenz zur Nutzung von 15 MHz UMTS-Frequenzen (aufgeteilt in drei 5-MHz-Pakete), w‰hrend ONE und H3G jeweils ¸ber 10 MHz UMTS-Frequenzen verf¸gen (aufgeteilt in je zwei 5-MHz-Pakete).
(132) Die Zusagen sehen vor, dass T-Mobile die beiden tele.ring zugeteilten 5-MHz-UMTS-Frequenzblˆcke ver‰uflert. T-Mobile verpflichtet sich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung, einen Block an H3G zu ver‰uflern, und verpflichtet sich weiterhin, den anderen Block einem marktanteilsschw‰cheren Wettbewerber, d. h. ONE, H3G oder einem neu in den Markt eintretenden Unternehmen, zum Kauf anzubieten. Diese Ver‰uflerungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission und den Telekomregulator. Kommt es innerhalb der Ver‰uflerungsfrist f¸r ein oder beide Frequenzpakete nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages, verpflichtet sich T-Mobile, die nicht ver‰uflerten Frequenzpakete an die Republik ÷sterreich zur¸ckzugeben.
Mobilfunkstandorte
(133) tele.ring betreibt zurzeit ungef‰hr [...]* Mobilfunkstandorte in ÷sterreich. Diese Standorte bestehen aus Masten und Tr‰gern, die von tele.ring auf den Grundst¸cken Dritter installiert wurden. tele.ring hat mit den Grundeigent¸mern Mietvertr‰ge abgeschlossen, die die Nutzung der Grundst¸cke zur Errichtung und zum Betrieb als Mobilfunkstandort ermˆglichen. Die Mobilfunkstandorte sind ¸ber Richtfunk- oder Leitungsinfrastruktur an das Backbone-Netz der tele.ring angeschlossen. Nach Angaben von T-Mobile ist eine Untervermietung der Standorte durch tele.ring grunds‰tzlich zul‰ssig.
(134) T-Mobile verpflichtet sich, unter Aufsicht eines Treuh‰nders binnen 6 Wochen nach dem Erlangen der Kontrolle ¸ber tele.ring die [...]* ([...]* im st‰dtischen und [...]* im l‰ndlichen Bereich) tele.ring-Mobilfunkstandorte, die tats‰chlich und nachweislich f¸r die Netzintegration und den Betrieb des vereinten T-Mobile/tele.ring-Netzes dauerhaft benˆtigt werden, abschlieflend in einer Liste zu identifizieren.
(135) T-Mobile verpflichtet sich, auf der Grundlage des Rahmenvertrages H3G mindestens [...]* von H3G ausgew‰hlte tele.ring-Mobilfunkstandorte einschliefllich der Richtfunk- und Leitungsinfrastruktur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu dem zwischen T-Mobile und H3G ausgehandelten Preis zu ver‰uflern, wobei die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass die Mietvertr‰ge ohne Zustimmung des Vermieters ¸bergehen kˆnnen. Falls T-Mobile ÑSystem-Equipmentì, d. h. insbesondere GSM-Antennen, auf den Standorten bel‰sst, [...]*.
(136) Zus‰tzlich kann H3G nach eigenem Belieben weitere Standorte aus den tele.ring Mobilfunkstandorten aufgrund mehrerer zeitlich gestaffelter Optionen zu dem bereits vereinbarten Preis erwerben, soweit dies nicht die [...]* von T-Mobile zur Migration benˆtigten Standorte betrifft. Bez¸glich jener [...]* Standorte verpflichtet sich T-Mobile, H3G ein bevorzugtes und ¸ber den gesetzlichen Anspruch hinausgehendes Kollokationsrecht anzubieten. Sofern eine Kollokation bei diesen Standorten nicht mˆglich sein sollte, verpflichtet sich T-Mobile dar¸ber hinaus, im Hinblick auf die darin enthaltenen auflerst‰dtischen Standorte ein bevorzugtes Kollokationsrecht f¸r T-Mobile Standorte anzubieten. Dar¸ber hinaus verpflichtet sich T-Mobile, H3G auf der Grundlage des Rahmenvertrages die Nutzungsrechte am Glasfaser-Backbone-Netz der tele.ring mit einer L‰nge von [...]* in ganz ÷sterreich sowie an der Zugangsleitungsinfrastruktur zu markt¸blichen Konditionen einzur‰umen.
(137) T-Mobile verpflichtet sich desweiteren, diejenigen tele.ring-Mobilfunkstandorte, die nicht zur Netzintegration benˆtigt oder von H3G ausgew‰hlt werden, ONE zum Erwerb anzubieten, wobei der Preis pro Standort dem mit H3G vereinbarten Preis vergleichbar sein soll. An den [...]* zur Netzintegration benˆtigten tele.ring-Standorten erh‰lt ONE ein bevorzugtes, allerdings dem der H3G nachrangiges, Kollokationsrecht, das ¸ber den gesetzlichen Anspruch hinausgeht. Zudem verpflichtet sich T-Mobile, H3G, und nachrangig ONE, ein Vorkaufsrecht an diesen [...]* Standorten f¸r den Fall ihrer sp‰teren Ver‰uflerung oder Aufgabe einzur‰umen.
(138) Die an H3G und ONE zu ver‰uflernden Standorte umfassen einerseits die Sendemasten sowie das zum Betrieb der Sendemasten notwendige technische Equipment (Antennenanlage inklusive Verkabelung, Klimaanlage, 48V-Gleichstromversorgungswandler, 2G- und/oder 3G-Sende-/Empfangstechnik (Base Transceiver Station (BTS) und/oder Node B), Container) einschlieflich der Richtfunk- und Leitungsinfrastruktur sowie andererseits die ‹bertragung der jeweiligen Mietrechte gegen¸ber dem Grundst¸ckseigent¸mer. F¸r H3G umfasst das Infrastrukturpaket zus‰tzlich die ‹bertragung der von tele.ring genutzten Richtfunkfrequenz.
Umsetzung der Zusagen
(139) Hinsichtlich der Umsetzung der angebotenen Zusagen verpflichtet sich T-Mobile dazu, die Ver‰uflerung der beiden tele.ring-UMTS-Frequenzpakete innerhalb von [...] nach dem Kontrollerwerb ¸ber tele.ring abzuschlieflen bzw. die nicht ver‰uflerten UMTS-Frequenzpakete an die Republik ÷sterreich zur¸ckzugeben. F¸r die ‹bertragung der ([...]* oder mehr) tele.ring-Mobilfunkstandorte an H3G besteht ein verbindlicher Zeitplan, demzufolge [...]*Standorte bis [...]*, [...]* weitere bis Ende [...]*, zus‰tzliche [...]* und die restlichen bis [...]* endg¸ltig ¸bertragen sein m¸ssen. H3G erh‰lt bereits vor diesen Zeitpunkten Zugang zu den Standorten, um die Planung und Installation von Sendeanlagen vorzunehmen. F¸r die ‹bertragung von tele.ring-Standorten an ONE verpflichtet sich T-Mobile, die von H3G nicht ausgew‰hlten Standorte [...]* nach dem Kontrollerwerb (w‰hrend dieser Zeit hat H3G ein ÑErstwahlrechtì) ONE zum Erwerb anzubieten und die ‹bertragung sp‰testens [...] nach dem Kontrollerwerb abzuschlieflen.
(140) T-Mobile verpflichtet sich auflerdem, einen Treuh‰nder zu ernennen, der die Aufgabe hat, die Auswahl der Mobilfunkstandorte, den Ver‰uflerungsprozess wie auch die ‹bertragung der Mobilfunkstandorte zu ¸berwachen. Die Zusagen sehen dar¸ber hinaus vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen T-Mobile einerseits und H3G und ONE andererseits die RTR als Schiedsrichter fungieren soll.
b. Technische Auswirkungen der Zusagen
(141) Die beiden Zusagenelemente (UMTS-Frequenzen und Mobilfunkstandorte) zielen darauf ab, die Netzressourcen der kleineren Netzbetreiber, insbesondere des erst vor kurzem eingetretenen Netzbetreibers H3G, im ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt strukturell zu verbessern, damit diese umfassend am Wettbewerb teilnehmen kˆnnen.
38
a) Auswirkungen auf das H3G-Netz
(142) Bislang kann H3G noch nicht als vollwertiger Netzbetreiber angesehen werden, da H3Gs eigenes Netz nur ca. [2-8]* % des Landes abdeckt und nur ca. 50 % der Bevˆlkerung erreicht. F¸r die nicht abgedeckten Teile ÷sterreichs h‰ngt H3G von der Inlandsroaming-Vereinbarung mit dem Marktf¸hrer Mobilkom f¸r die Nutzung von dessen GSM-Netz ab. Insofern weist H3G in erheblichem Mafle die Charakteristika eines MVNO auf. Da das Inlandsroaming sich weiterhin nur auf das GSM-Netz erstreckt, kann H3G in den entsprechenden Regionen auch nur Sprachtelefonie und einfache Datendienste anbieten, jedoch keine 3G-Multimediadienste.
(143) Die Zusagen zielen darauf ab, es H3G zu ermˆglichen, sein Netz in ganz ÷sterreich sehr z¸gig auszubauen und dadurch unabh‰ngig vom Inlandsroaming-Abkommen mit Mobilkom zu werden. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch nach dem angemeldeten Zusammenschluss und der Erf¸llung der Zusagen vier vollwertige Mobilfunknetzbetreiber in ÷sterreich aktiv sein werden, gegen¸ber den gegenw‰rtigen Ñ4,5ì Netzbetreibern.
Mobilfunkstandorte
(144) H3G hat gegen¸ber der Kommission wie auch gegen¸ber T-Mobile Austria direkt sein Interesse an einer Ausweitung des Netzes unter Einbeziehung der tele.ring Mobilfunkstandorte bekundet und am 28. Februar 2006 einen bindenden Rahmenvertrag mit T-Mobile abgeschlossen.
(145) Der in der Zusage angebotene Erwerb von mindestens [...]* von H3G ausgesuchten tele.ring-Mobilfunkstandorten sowie die einger‰umten Optionen und bevorzugten Kollokationsrechte erlauben es H3G, innerhalb kurzer Zeit ein vollst‰ndiges Netz aufzubauen und als Netzbetreiber s‰mtliche Mobilfunkdienste (Sprachtelefonie, Daten- und Multimediadienste) in ganz ÷sterreich ¸ber das eigene Netz anzubieten. Neben den Mobilfunkstandorten umfasst die Zusage auch die gesamte technische Infrastruktur, insbesondere Leitungen und Richtfunkfrequenzen zur Anbindung der Standorte an das Backbone-Netz sowie, falls von H3G gew¸nscht, das Backbone-Netz selbst. Diese Elemente sind f¸r einen z¸gigen Netzausbau ebenfalls von wesentlicher Bedeutung.
(146) Nach dem ¸berarbeiteten Gesch‰ftsplan der H3G, bei dem der mˆgliche Erwerb der tele.ring-Standorte einbezogen worden ist, wird das H3G-Netz in absehbarer Zeit eine vollst‰ndige ñ und mit den anderen Netzbetreibern vergleichbare ñ Abdeckung der Bevˆlkerung erreichen. Ein Vergleich zu H3Gs urspr¸nglichem Gesch‰ftsplan zeigt, dass die Zusage es ermˆglichen wird, die Fl‰chendeckung des H3G-Netzes gegen¸ber der urspr¸nglichen Planung insgesamt zu erhˆhen und den Netzaufbau um ungef‰hr 68 zwei Jahre zu beschleunigen. H3G hat gegen¸ber der Kommission erk‰rt, nach der tats‰chlichen ‹bertragung die Standorte innerhalb weniger Monate in das eigene Netz integrieren zu kˆnnen. Die Mˆglichkeit zum Erwerb der bestehenden tele.ring-Standorte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge macht zudem den Aufbau des H3G-
68 Nach eigenen Angaben wird H3G unter Ber¸cksichtigung der angebotenen Zusagen bereits Ende 2007 eine sehr weitgehende Abdeckung der ˆsterreichischen Bevˆlkerung ¸ber ein eigenes Netz erreichen.
39
Netzes vorhersehbarer, da das Erstellen neuer Masten den h‰ufig zeitraubenden Abschluss von Mietvertr‰gen mit den Grundst¸ckseigent¸mern und das Einholen von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen erfordert. Wie bereits in Rz. (107) ausgef¸hrt, erschwert die erhˆhte Sensibilisierung der Bevˆlkerung und der Behˆrden f¸r Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes den Netzausbau und verzˆgert inzwischen die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen f¸r neue Masten.
UMTS-Frequenzpaket
(147) Der angebotene Erwerb eines oder mˆglicherweise zweier UMTS-Frequenzpakete von je 5 MHz verbessert insbesondere die Kapazit‰t von H3G zur Erbringung von Sprachtelefondiensten ¸ber das eigene Netz. Im Gegensatz zu den anderen Netzbetreibern in ÷sterreich kann H3G Sprachtelefonverkehr nicht ¸ber das GSM-Netz abwickeln. Um hinreichende Kapazit‰ten f¸r die Erbringung der Sprachtelefondienste zur Verf¸gung zu haben, muss H3G daher demn‰chst einen 5-MHz-UMTS-Frequenzblock vollst‰ndig f¸r Sprachtelefonie reservieren. Der Erwerb zumindest eines zus‰tzlichen Frequenzblockes wird eine solche Kapazit‰tsreservierung erlauben, ohne dass es zu Zuordnungskonflikten zwischen Sprachtelefonie und Multimediadiensten kommt. Es ist daher zu erwarten, dass das zus‰tzliche Frequenzpaket H3Gs Kapazit‰t insgesamt erweitert, H3G damit eine grˆflere Kundenzahl im eigenen Netz bedienen kann und dadurch H3Gs Anreize zur Gewinnung einer groflen Anzahl von Neukunden steigen.
(148) Das zus‰tzliche Frequenzpaket hat zudem einen direkten positiven Einfluss auf den Ausbau des H3G-Netzes. Wie in Rz. (108) dargestellt, erfordert der Netzausbau bei begrenztem Frequenzspektrum erheblich mehr Investitionen als beim Besitz eines breiteren Frequenzbandes. Die Kapazit‰tsnutzung in einem UMTS-Netz hat aufgrund der typischen groflen Datenvolumina von Multimediadiensten st‰rkere Auswirkungen auf die Reichweite und damit auf die geographische Grˆfle einer Funkzelle als in einem GSM-Netz. Die Grˆfle der Funkzelle reduziert sich bei starker Auslastung betr‰chtlich, weil die im BTS/Transponder bzw. in der Antenne zur Verf¸gung stehenden Kan‰le saturiert sind. Um trotz reduzierten Funkzellenradius auch bei starkem Verkehrsaufkommen eine l¸ckenlose Fl‰chendeckung zu gew‰hrleisten, hat der Netzbetreiber zwei Mˆglichkeiten. Entweder investiert er mit betr‰chtlichem finanziellem und Zeitaufwand in zus‰tzliche Sendemasten mit entsprechenden Antennen, um das Netz zu verdichten. Oder aber er erweitert sein Frequenzspektrum, so dass mehr Frequenzkan‰le zur Verf¸gung stehen, um auch bei starkem Verkehrsaufkommen die Reichweite bzw. geographische Grˆfle der Funkzellen beibehalten zu kˆnnen. Das angebotene zus‰tzliche Frequenzpaket versetzt H3G daher in die Lage, eine vollst‰ndige Abdeckung und ein angemessenes Kapazit‰tsangebot seines Netzes zu erreichen, ohne ¸berm‰flig viele zus‰tzliche Sendestandorte errichten zu m¸ssen.
69 Der Begriff ÇRadiusë ist insoweit unpr‰zise als Funkzellen typischerweise eine Wabenform haben.
40
b) Auswirkungen auf das ONE-Netz
(149) Die angebotenen Zusagen kˆnnen dazu beitragen, ONE in die Lage zu versetzen, durch den mˆglichen Erwerb von tele.ring-Standorten seine Netzqualit‰t in den Gegenden zu verbessern, wo tele.ring seine Kunden bisher besser bedienen konnte als ONE. ONE hat zum Ausdruck gebracht, dass es an ca. [...]* tele.ring-Standorten interessiert ist, um das eigene Netz zu komplettieren. Allerdings kann ONE auf diese [...]* Standorte nur zugreifen, soweit H3G diese nicht zum Aufbau seines landesweiten Netzes braucht bzw. sie von T-Mobile nicht nachweislich f¸r die Netzintegration benˆtigt werden. Soweit ONE dadurch die gew¸nschten Standorte erlangt, wird dies zu einer St‰rkung seiner Wettbewerbskraft f¸hren, insbesondere in Gegenden, in denen tele.ring im Vergleich zu ONE bislang eine bessere Netzabdeckung hatte.
(150) Falls ONE das zweite tele.ring-UMTS-Frequenzpaket erwirbt, hat dies positive Auswirkungen auf die Verdichtung des UMTS-Netzes und die Anzahl der erforderlichen zus‰tzlichen Sendestandorte.
c. Bewertung der Zusagen
a) Markttest
(151) Die Kommission hat die Zusagen einem Markttest unterzogen. Der ˆsterreichische Telekomregulator beschr‰nkte seine Kommentare auf Anmerkungen zu den die Frequenzen und Mobilfunkstandorte betreffenden Fragen. Unter diesem Aspekt h‰lt er die Zusagen f¸r geeignet, die Rolle der kleineren Wettbewerber im Wettbewerb zu st‰rken, und sieht die vogeschlagenen Maflnahmen als notwendige Bedingung zur Erhaltung eines Ñentsprechenden Wettbewerbsniveausì an.
(152) Die Reaktion der befragten Wettbewerber war, auch vor dem Hintergrund der individuellen Interessenlagen, gemischt. W‰hrend ein Wettbewerber die Zusagen als passende Lˆsung f¸r die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsprobleme ansah, lehnte ein anderer Wettbewerber die Zusagen als ungeeignet ab und forderte stattdessen eine Aufteilung der tele.ring-Aktiva auf die Wettbewerber proportional zu deren Marktposition. Dar¸ber hinaus regte dieser Wettbewerber mehrere Maflnahmen an, die entweder von der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde zu entscheidende Regulierungsfragen betreffen oder die aufgeworfenen Wettbewerbsprobleme nicht zu lˆsen vermˆgen oder aber M‰rkte betreffen, auf denen die Kommission keine Wettbewerbsprobleme gefunden hat.
(153) Die f¸r den Verbraucherschutz in ÷sterreich zust‰ndige Bundesarbeitskammer hat ebenfalls zum Zusammenschluss Stellung genommen und die vorgeschlagenen Zusagen insbesondere aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten bewertet. In ihrer abschlieflenden Bewertung der Zusagen begr¸flt die Bundesarbeitskammer ausdr¸cklich das nun mit dem Abschluss des Rahmenvertrages zwischen T-Mobile und H3G verwirklichte Konzept eines Ñupfront buyersì. Nach Ansicht der Bundesarbeitskammer sind mit den verbesserten Zusagen Ñwichtige Voraussetzungen daf¸r geschaffen worden, dass auch nach dem Zusammenschluss auf dem Mobilfunkmarkt weiterhin dynamischer Wettbewerb besteht, von dem die ˆsterreichischen Verbraucher durch g¸nstige und attraktive Angebote profitierenì.
41
b) Bewertung durch die Kommission
(154) Nach Einsch‰tzung der Kommission vermˆgen die Zusagen die durch den Zusammenschluss in der urspr¸nglich angemeldeten Form drohende Gefahr einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt zu beseitigen. Sie bringen insbesondere hinreichende Sicherheit f¸r die effektive Umsetzung der Zusagen und schaffen die notwendigen Voraussetzungen, dass H3G mit einem landesweiten Mobilfunknetz einen vergleichbaren Wettbewerbsdruck im Endkundenmarkt f¸r Mobiltelefonie ‰hnlich wie zuvor tele.ring aus¸ben wird.
(155) Zun‰chst einmal gew‰hrleisten die Zusagen, dass H3G nach der ‹bernahme der Infrastruktur ¸ber ein vollst‰ndiges Mobilfunknetz in ÷sterreich verf¸gen wird. H3G wird mindestens [...]* tele.ring-Standorte ¸bernehmen und erh‰lt Optionen und bevorzugte Kollokationsrechte f¸r weitere Standorte. Nach eigenen Angaben wird H3G aufgrund der von T-Mobile zu erwerbenden tele.ring-Standorte und -Frequenzen 70 Ende 2007 bereits ¸ber [Ö]*%der ˆsterreichischen Bevˆlkerung ¸ber sein eigenes Netz erreichen (gegen¸ber etwas ¸ber 50 % Ende 2005). Wie in Rz. (47) im Teil zur Netzkapazit‰t beschrieben, wird H3G somit ¸ber ausreichende Netzkapazit‰t als conditio sine qua non f¸r die Versorgung der aktuellen und zuk¸nftigen Kunden verf¸gen.
(156) Mit dem Aufbau eines eigenen Netzes wird H3G unabh‰ngig vom Inlandsroaming-Abkommen mit Mobilkom und kann seine variablen Kosten erheblich senken. Das Inlandsroaming-Abkommen mit Mobilkom verursacht momentan, wie bereits in Rz. (105) angesprochen, variable Kosten aufgrund der volumenbezogenen Abrechnung. Dies hat zum einen direkte Auswirkungen auf die Preisgestaltung von H3G. Zum anderen kann H3G bzgl. dieser Minuten, im Gegensatz zu reinen Netzbetreibern, keine wesentlichen Skalenvorteile erzielen. Auch dar¸ber hinaus wirkt sich diese Vertragsstruktur auf die Anreize von H3G zur Kundengewinnung aus. H3Gs Anreize, Kunden zu gewinnen, d¸rften in den Gebieten, wo es ¸ber ein eigenes Netz verf¸gt, erheblich grˆfler sein als dort, wo die Kunden ¸ber das Inlandsroaming-Abkommen telefonieren, so dass der von H3G ausgehende Wettbewerbsdruck in solchen Gegenden als sehr viel geringer einzusch‰tzen ist. Dank der Zusagen wird H3G die Anzahl der ¸ber Inlandsroaming abgewickelten Minuten bis [...]* stetig und massiv reduzieren und nur noch f¸r die dann noch nicht vom eigenen Netz abgedeckten Bereiche auf das Inlandsroaming zur¸ckgreifen m¸ssen.
(157) Nach sorgf‰ltiger Analyse aller zur Verf¸gung stehenden Informationen erscheint es der Kommission wahrscheinlich, dass H3G die somit reduzierten Kosten in Form von noch g¸nstigeren Tarifen an die Kunden weitergeben wird und dadurch f¸r erheblichen Preisdruck auf dem ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt sorgen wird. Daf¸r spricht zun‰chst das bisherige Preisgebaren von H3G, denn wie in Rz. (55) ff. gezeigt hat H3G bereits in den vergangenen ein bis zwei Jahren die nach tele.ring g¸nstigsten Tarife
70 Diese Zahl stellt ein Gesch‰ftsgeheimnis von H3G dar.
71 Nach Angaben von H3G wird der Anteil des ¸ber Inlandsroaming abgewickelten Verkehrs am gesamten H3G-Verkehr bis Ende 2007 unter []*% sinken [Gesch‰ftsgeheimnis H3G]*.
42
72 angeboten. Diese Rolle von H3G als preisg¸nstigem Anbieter, insbesondere von Sprachtelefondiensten, wird auch durch interne tele.ring-Unterlagen untermauert, die bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss erstellt wurden. Darin stellt tele.ring ausdr¸cklich fest, dass die H3G-Marke sich derart im Markt positioniert, dass damit sowohl aggressive Preisangebote f¸r Sprachtelefonie als auch innovative Dienste verbunden werden. Auch der ge‰nderte Gesch‰ftsplan von H3G, der den erweiterten und beschleunigten Netzaufbau einbezieht, reflektiert weitere Preissenkungen zugunsten der Endkunden im Bereich der Sprachtelefonie.
(158) Die Anreize zu einem preisaggressiven Verhalten werden sich f¸r H3G nach der Umsetzung der Zusagen noch weiter erhˆhen. Denn H3G wird nunmehr binnen kurzer Zeit ¸ber ein ann‰hernd fl‰chendeckendes Netz verf¸gen. Die grˆflere Fl‰chendeckung erhˆht die Attraktivit‰t des H3G-Netzes und ermˆglicht verst‰rkt eine landesweite Kundenwerbung. H3G wird deshalb versuchen m¸ssen, die Investitionskosten durch mˆglichst viele Nutzer mˆglichst schnell zu amortisieren und die neu aufgebauten Kapazit‰ten zu f¸llen. Dazu ist eine erhebliche und schnelle Ausdehnung des Kundenstamms von gegenw‰rtig [3-5]* % der Nutzer unumg‰nglich. Die Gewinnung von Neukunden funktioniert nach allgemeiner Ansicht aber ganz ¸berwiegend ¸ber g¸nstige Preise, insbesondere f¸r Sprachtelefondienste, wie auch das Beispiel von tele.ring gezeigt hat. Die Anreize zu einer aggressiven Preispolitik werden f¸r H3G auch nicht durch eine ÑKannibalisierungì der Ertr‰ge durch niedrigere Preise vermindert, wie dies in Rz. (78) insbesondere f¸r Mobilkom und T-Mobile dargelegt wurde. Denn bei einem gegenw‰rtigen Marktanteil von lediglich [3-5]* % ¸berwiegen bei einer Preissenkung die Aussichten auf zus‰tzliche Ertr‰ge durch zus‰tzliche Kunden bei weitem die Gefahren einer Erlˆsschm‰lerung bei den bestehenden Kunden, denen die Tarifsenkung auf lange Sicht nicht vorenthalten werden kann.
(159) Die Anreize von H3G, preisaggressive Angebote f¸r Sprachtelefonie zu machen, ¸ndern sich auch nicht entscheidend dadurch, dass H3G ein Betreiber eines 3G-Netzes ist, w‰hrend tele.ring bislang ein reiner 2G-Betreiber war. Zwar werden in einem 3G-Netz auch andere Dienste als Sprachtelefonie angeboten, insbesondere die ‹bertragung von Multimediadiensten. Doch bilden die Sprachtelefonie und andere Dienste, die auch ¸ber 2G-Netze ¸bertragen werden kˆnnen (wie die ‹bertragung von SMS) in jedem Fall die Basisdienste auch f¸r Kunden, die Multimediadienste nutzen. Die Marktuntersuchung hat dementsprechend gezeigt, dass f¸r Kunden die Tarife f¸r Sprachtelefondienste bei der Auswahl eines Mobilfunkanbieters durch Endkunden eine herausragende Rolle spielen, auch im Hinblick auf einen Betreiber eines 3G-Netzes wie H3G. F¸r die Netzbetreiber hat die Marktuntersuchung gezeigt, dass Sprachtelefonie auch auf absehbare Zeit (in jedem Fall bis 2009) den weitaus bedeutendsten Mobilkommunikationsdienst darstellt, sowohl im Hinblick auf das Volumen, den Umsatz als auch den erzielten Gewinnbeitrag. Dies gilt f¸r die traditionellen Betreiber von 2G Netzen, aber auch f¸r einen reinen 3G-Betreiber wie H3G und selbst f¸r die 3G-Netze von Betreibern, die sowohl 2G als auch 3G Netze betreiben. Gerade durch die Beschleunigung des Netzaufbaus muss H3G noch st‰rker um Sprachtelefonie-Kunden werben.
72 Der Minutenpreis bei H3G lag im ersten Quartal 2005 nur unwesentlich hˆher als der Durchschnittspreis von [...]* von Tele.ring.
43
(160) Dies gibt H3G einen starken Anreiz, Neukunden in erster Linie ¸ber g¸nstige Sprachtelefonietarife zu akquirieren. Dies wird auch durch die von H3G der Kommission unterbreiteten Zahlen f¸r die Nutzung von Multimediadiensten best‰tigt. Danach werden selbst die Multimediadienste, die in den von H3G verkauften Paketen eingeschlossen sind, von erheblich weniger als der H‰lfte der Kunden benutzt, und noch erheblich weniger Kunden zahlen f¸r die Inanspruchnahme von Multimediadiensten zus‰tzliche Geb¸hren. Dies zeigt, dass weit mehr als die H‰lfte der gegenw‰rtigen Kunden das Mobilfunknetz von H3G allein f¸r Sprachtelefonie (und andere auch ¸ber 2G ¸bertragbare Dienste) nutzen. Weiterhin zeigt sich dies auch in der Tarifstruktur von H3G. Die aktuellen ÑTalk&Moreì Tarife enthalten ein Sprachminutenpaket (mit 100 ñ 600 eingeschlossenen Sprachminuten je Monat) zusammen mit der Mˆglichkeit, einige Multimediadienste (z.B. 10 MMS je Monat) zu nutzen, um damit auch Kunden, die sich vor allem f¸r Sprachtelefonie interessieren, an Multimedidienste heranzuf¸hren. Dass es sich bei den eingeschlossenen Multimediaangeboten um ein ÑLockmittelì handelt, wird auch dadurch unterstrichen, dass H3G in seinen Preisen, wie in Rz. 55 ff. analysiert, auf dem gleichen Niveau wie tele.ring war, obwohl die bei H3G eingeschlossenen Multimediadienste in der Preisanalyse nicht ber¸cksichtigt worden sind. In H3Gs Preisstruktur zeigt sich damit, dass H3G Neukunden vor allem ¸ber g¸nstige Sprachtelefoniepreise zu gewinnen versucht, w‰hrend die Multimediadienste zus‰tzlich als ÑBonusì offeriert werden.
(161) Ein weiterer Anreiz f¸r H3G zur Verfolgung einer ‰hlichen Preisstrategie wie tele.ring ergibt sich daraus, dass die Kunden von tele.ring und H3G ein ‰hnliches Kommunikationsprofil haben. Dadurch hat H3G einen starken Anreiz, durch ‰hnlich g¸nstige Preise wie tele.ring die tele.ring-Kunden anzusprechen und dadurch dem eigenen Ziel einer Ausdehnung des Kundenstamms n‰her zu kommen. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass beide Netzbetreiber sehr preisempfindliche Kunden haben, die sie zum ganz ¸berwiegenden Teil von anderen Anbietern Ñweggelocktì haben. Bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss erstellte interne tele.ring-Unterlagen belegen ebenfalls, dass ganz besonders tele.ring- und H3G-Kunden die g¸nstigen Preise als wichtigsten Vorteil ihres jeweiligen Anbieters ansehen. Weitere ƒhnlichkeiten zwischen den beiden Kundengruppen bestehen in dem (im Verh‰ltnis zu allen anderen Anbietern) weit ¸berdurchschnittlichen Anteil von Postpaid-Kunden und in dem bedeutenden Anteil von Vieltelefonierern. Schlieflich ergibt sich die ƒhnlichkeit des Kundenstammes von tele.ring und H3G auch aus einer Analyse der Wechselbewegungen. Die Statistiken ¸ber die Wechselbewegungen von Mobilfunkkunden unter Mitnahme der Rufnummer zeigen, dass nahezu die H‰lfte der Kunden, die im Jahre 2005 von tele.ring weggewechselt sind, zu H3G gewechselt sind.
(162) Dar¸ber hinaus wird tele.ring in Zukunft auch kein reiner 2G-Betreiber mehr bleiben, sondern seine Kunden auf das 3G-Netz migrieren. Nach dem bereits vor dem angemeldeten Zusammenschluss erstellten Gesch‰ftsplan erwartet tele.ring, dass im
73 Im Vergleich zu den in Rz. (50) ff. im Rahmen der wettbewerblichen Bewertung genannten Zahlen ist allerdings zu ber¸cksichtigen, dass die Zahl der Kunden, die zu Tele.ring gewechselt sind, sehr viel hˆher ist als die Zahl der Kunden, die von Tele.ring weggewechselt sind. Dasselbe gilt auch f¸r H3G.
44
Jahre 2006 [...]* sich f¸r 3G entscheiden werden. Diese Zahlen sollen im Jahre 2009 [...]*, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits knapp die H‰lfte aller tele.ring Kunden UMTS Kunden sind. Diese Zahlen verdeutlichen, dass auch tele.ring sich rasch zu einem 3G-Anbieter entwickeln wird und sich dadurch die Anreiz- und Kostenstrukturen von H3G und tele.ring weiter ann‰hern w¸rden. Im Hinblick auf die Kostenstrukturen sind insbesondere die bisher hˆheren Kosten f¸r 3G-f‰hige Mobiltelefone zu nennen, f¸r die es nach den Ergebnissen der Marktuntersuchung aber ohnehin zu einem beschleunigten Preisverfall kommen wird.
(163) Aufgrund der gleichartigen Anreize und des sehr ‰hnlichen Kommunikationsprofils der Kunden von H3G und von tele.ring bestehen starke Anhaltspunkte daf¸r, dass H3G in der Zukunft eine ‰hnlich aggressive Preisstrategie verfolgen wird wie tele.ring in der Vergangenheit.
(164) Die am 28. Februar 2006 zwischen T-Mobile und H3G geschlossene Rahmenvereinbarung schafft eine hinreichende Gewissheit, dass H3G die Frequenzen und Standorte auch tats‰chlich erwerben wird. Die Rahmenvereinbarung ist selbst rechtlich bindend und manifestiert den ausdr¸cklichen Willen von T-Mobile und H3G, innerhalb [...]* eine umfassende Vereinbarung abzuschlieflen und die Frequenzen und Standorte zu ¸bertragen. Damit ist auch sichergestellt, dass H3G fr¸her als aus eigener Kraft ¸ber ein landesweites Netz verf¸gt und dadurch in seiner Wettbewerbskraft gest‰rkt wird und die in Rz. (103) ff. beschriebene Funktion als preisdisziplinierender Anbieter ¸bernehmen kann. Dar¸ber hinaus wird die effektive Umsetzung der Zusagen auch durch die Einbindung des Telekomregulators als Streitbeilegungsinstanz im Hinblick auf alle im Zusammenhang mit der Erf¸llung der Zusagen entstehenden Meinungsverschiedenheiten sichergestellt.
(165) Nach Einsch‰tzung der Kommission beseitigen die Zusagen in der Fassung vom 3. M‰rz 2006 deshalb die Gefahr einer wesentlichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt sowohl im Hinblick auf nicht-koordinierte als auch auf koordinierte Effekte.
5. Ergebnis der Analyse f¸r Endkundenmarkt f¸r Mobiltelefoniedienstleistungen
(166) Aus den oben gennanten Gr¸nden kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass es wahrscheinlich ist, dass die Zusagen sowohl die identifizierten nicht-koordinierten Effekte als auch die von der Kommission nicht ausgeschlossenen koordinierten Effekte ausr‰umen werden und dass daher der angemeldete Zusammenschluss, in der durch die von T-Mobile Austria unterbreiteten Zusagen abge‰nderten Form, zu keiner erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes f¸hren wird.
B. Internationales Roaming
(167) Alle Netzbetreiber sind in ÷sterreich im Markt f¸r Inbound internationales Roaming aktiv. Ihre Marktanteile werden in der folgenden Tabelle dargestellt:
45
Betreiber Mobilkom T-Mobile tele.ring T-Mobile und tele.ring zusammen ONE [10-20]*% H3G [<5]*% Quelle: Sch‰tzungen von T-Mobile
1. Halbjahr 2005 [40-50]*% [25-35]*% [5-15]*% [35-45]*%
2004 2003 2002 [40-50]*% [40-50]*% [40-50]*% [25-35]*% [25-35]*% [25-35]*% [5-15]*% [5-15]*% [5-15]*% [35-45]*% [35-45]*% [35-45]*%
[10-20]*% [10-20]*% [10-20]*% [<5]*% 0% 0%
(168) Wie im Endkundenmarkt f¸r Mobiltelefonie, zeigen die Marktanteile im Inbound Inernational Roaming, dass, als Folge der geplanten Transaktion, T-Mobile n‰her an Mobilkom heranr¸cken w¸rde. Jedoch scheint tele.ring in diesem Markt nicht dieselbe Rolle gespielt zu haben, wie in dem Markt f¸r Mobiltelefondienste gegen¸ber Endkunden, da auch tele.rings Marktanteil in dieser Zeit gefallen ist.
(169) Allerdings haben die Marktanteile im Markt f¸r internationales Roaming ohnehin nur eingeschr‰nkte Relevanz. Die Kunden auf diesem Groflhandelsmarkt sind die Mobiltelefonieanbieter aus anderen L‰ndern. Wesentlich ist f¸r diese Mobiltelefoniebetreiber, dass der Partner f¸r Internationales Roaming in ÷sterreich ein landesweites Mobiltelefonienetz besitzt, so dass ihre Kunden ¸berall in ÷sterreich telefonieren kˆnnen. Auch nach Durchf¸hrung des vorgeschlagenen Zusammenschlusses gibt es neben T-Mobile/tele.ring mit Mobilkom und ONE zwei weitere Netzbetreiber, so dass f¸r die Mobilfunkbetreiber aus anderen L‰ndern eine ausreichende Auswahl an Partnern f¸r Internationales Roaming bleibt. Es kommt hinzu, dass auch H3G internationales Roaming anbietet. Zwar spielt H3G momentan in diesem Markt keine grˆflere Rolle, weil es internationales Roaming f¸r sich selbst nur f¸r 3G und nur insoweit anbieten kann, als es sein nur teilweise ausgebautes Netz erlaubt. Doch ist zu erwarten, dass H3G in diesem Markt eine grˆflere Rolle spielen und eine Alternative zu den anderen Netzbetreibern bilden wird, sobald 3G-f‰hige Mobiltelefone weiter verbreitet sind und ñ wie durch die Zusagen ermˆglicht ñ H3G ein landesweites Netz aufgebaut hat.
(170) Bei der Analyse ist weiter zu ber¸cksichtigen, dass ohnehin alle Mobiltelefonieanbieterñ soweit sie ihren Kunden die Mˆglichkeit zum internationalen Roaming geben - mit allen Mobilfunknetzbetreibern eines jeweiligen Landes Roamingvertr‰ge abschlieflen. Dies geschieht auf der Grundlage der GSM Associationís Standard International Roaming Agreement (ÑSTIRAì) und eines Standard ÑInter-Operator Tariffì (ìIOTì). Doch kann zwischen verschiedenen Anbieter von internationalem Roaming dennoch Preiswettbewerb bestehen, da Betreiber auf den IOT Rabatte geben. Die ausl‰ndischen Mobiltelefoniebetreiber kˆnnen den Verkehr, den ihre Kunden in einem anderen Land generieren, im Hinblick auf das genutzte Netz zu einem sehr hohen Prozentsatz steuern. Daher ist es ihnen insbesondere mˆglich, den Verkehr zu dem Anbieter zu steuern, der ihnen die besten Roaming-Konditionen bietet. Daf¸r haben sie, wie in Rz. (169) gezeigt, auch nach dem vorgeschlagenen Zusammenschluss noch ausreichende Alternativen.
74 Eine Ausnahme ist, wie in Rz. (39) ausgef¸hrt, z.B. YESSS!.
46
(171) Die Bedeutung des ¸brigen, d.h. des nicht gesteuerten Teils des Roaming-Verkehrs ist demgegen¸ber relativ gering, wie die anmeldende Partei f¸r ihren Roamingverkehr in ÷sterreich dargelegt hat. Die Verteilung dieses Verkehrs auf die zur Verf¸gung stehenden Netze h‰ngt mehr von technischen Gesichtspunkten ab; Parameter sind dabei gem‰fl dem Vortrag der anmeldenden Partei insbesondere die Netzabdeckung und -verf¸gbarkeit, bestimmte Endger‰tealgorithmen sowie die manuelle Netzwahl durch den Kunden. Es wurde daneben in der Marktuntersuchung vorgetragen, dass ein weiterer Faktor bei der Verteilung des Roaming Verkehrs auch der Mobile Network Code (ÑMNCì) sei. Falls der Verkehr nicht gesteuert werde, werde das zu benutzende Netz von dem Mobiltelefon des Roaming-Kunden normalerweise zuf‰llig gew‰hlt, wobei die Wahl eines Netzes wahrscheinlicher sei, wenn dieses Netz zwei MNCs besitze, was f¸r T-Mobile nach dem vorgeschlagenen Zusammenschluss zutrifft. Allerdings erfolgt eine solche zuf‰llige Verteilung nur dann, wenn der Verkehr nicht gesteuert wird und betrifft daher von vornherein nur einen kleineren Teil des Roaming-Verkehrs. Auch spielt der MNC bei der zuf‰lligen Verteilung jedenfalls nur neben den anderen genannten Parametern eine Rolle. Daher betrifft die mˆgliche Erhˆhung des Roamingverkehrs aufgrund des Erwerbs eines zweiten MNCs durch T-Mobile nur einen geringen Teil des gesamten Roamingverkehrs. Die Verf¸gung ¸ber zwei MNCs wird auch T-Mobiles St‰rke im Markt nicht ¸ber die in Rz. (167) angebenen Marktanteile hinaus erhˆhen. Insofern spielt es f¸r die Analyse keine besondere Rolle, dass T-Mobile nach dem vorgeschlagenen Zusammenschluss zwei MNCs h‰tte ñ was allerdings ohnehin nur solange der Fall ist, wie der Regulierer T-Mobile nicht einen MNC wiederum entzieht.
(172) Es ergibt sich weiterhin durch die vorgeschlagene Operation auch keine erhebliche Beeintr‰chtigung im Hinblick auf die bestehenden Allianzen. tele.ring gehˆrte bisher keiner Allianz an, w‰hrend T-Mobile der ÑFreemoveì-Allianz und ONE der ÑStarmapì-Allianz angehˆrt und Mobilkom ein Partner des Vodafone ÑEurocallì- Netzwerks ist. H3G gehˆrt keiner Allianz an, ist allerdings mit den anderen Mobiltelefoniebetreibern verbunden, die zu Hutchison gehˆren.
75 (173) Im Fall TelefÛnica/O2hat die Kommission festgestellt, dass sich die Freemove- und die Starmap-Allianz insofern unterscheiden, als die Freemove-Allianz vorsieht, dass ein bedeutender Prozentsatz des Verkehrs auf das Netz des Allianzmitglieds gesteuert werden soll. Im vorliegenden Fall w¸rde die vorgeschlagene Transaktion zwar dazu f¸hren, dass ein Netzbetreiber vom Markt verschwindet, der von jeglicher Allianz unabh‰ngig ist. Doch verbleibt, anders als im Fall TelefÛnica/O2 f¸r das Vereinigte Kˆnigreich festgestellt, weiterhin mit ONE als Mitglied der Starmap- Allianz ein Roaming-Partner, der einer nicht so fest gef¸gten Allianz wie Freemove oder Vodafone Eurotel angehˆrt. Weiterhin w¸rde, anders als im Fall TelefÛnica/O2, die Transaktion auch nicht zum Wegfall eines unabh‰ngigen Roaming-Partners in mehereren L‰ndern f¸hren, die angesichts ihrer Relevanz f¸r Gesch‰ftskunden ñ wie Groflbritannien und Deutschland - f¸r internationales Roaming von besonders grofler Bedeutung sind.
(174) Die Tatsache, dass mit ONE noch ein Netzbetreiber verbleibt, der nicht der Freemove Allianz oder dem Vodafone Eurocall Netzwerk angehˆrt, ist insbesondere
75 Fall COMP/M.4035 ñ TelefÛnica/O2 vom 10. Januar 2006.
47
f¸r Mobiltelefoniebetreiber aus anderen L‰ndern wichtig, die gleichfalls keiner oder der Starmap-Allianz angehˆren. Die Freemove oder Vodafone Eurocall angehˆrenden ausl‰ndischen Betreiber kˆnnen ihren Verkehr ¸ber ihre ˆsterreichischen Allianzpartner abwickeln. Mobiltelefoniebetreiber aus anderen L‰ndern, die keiner oder der Starmap-Allianz angehˆren, kˆnnen ihren Verkehr insbesondere ¸ber ONE abwickeln.
(175) In diesem Rahmen ist weiterhin relevant, dass Vertr‰ge ¸ber internationales Roaming normalerweise reziprok abgeschlossen werden, d.h. der Mobiltelefoniebetreiber im Land A verhandelt gleichzeitig ¸ber die Bereitstellung von internationalen Roaming-Leistungen (inbound Roaming) f¸r den Mobiltelefonieanbieter aus Land B in seinem Netz wie auch ¸ber den Kauf von internationalen Roaming-Leistungen (outbound Roaming) in dessen Netz im Land B. Dabei werden Preise und Volumina normalerweise reziprok verhandelt, d.h. es werden zugleich Preise und Volumina f¸r outbound und inbound Roaming betrachtet. In jedem Fall stellen die vereinbarten Preise eher ÑVerrechnungspreiseì dar, solange die Bilanz von inbound und outbound Roaming zwischen zwei Netzbetreibern ausgeglichen ist und die jeweiligen Zahlungen saldiert werden. Der zu erwartende Verkehr auf dem eigenen Netz ¸ber inbound Roaming stellt daher einen wesentlichen Parameter f¸r die Verhandlungen ¸ber outbound Roaming und dessen Preise dar.
(176) Auch in dieser Hinsicht liegt der vorliegende Fall anders als der Fall TelefÛnica/O2. Mobiltelefonieanbieter, die keiner oder der Starmap- Alianz angehˆren, kˆnnen erwarten, dass sie weiterhin mit ONE als einem Roaming-Partner verhandeln kˆnnen, dessen Outbound-Roaming-Verkehr noch nicht im Rahmen der Freemove-Allianz oder Vodafone Eurocall an Partnernetze in anderen L‰ndern vergeben ist. Im ¸brigen spielen die tele.ring outbound Volumina auch nur eine geringe Rolle und haben nicht zu einer besonderen Attraktivit‰t von tele.ring als internationalem Roaming Partner beigetragen. Obwohl, wie in Rz. (32) gezeigt, tele.ring im Jahre 2004 auf dem ˆsterreichischen Endkundenmarkt nach Umsatz mehr als [...]* des Marktanteils von T-Mobile hatte, beliefen sich die outbound Roaming Minuten von tele.ring im gleichen Jahr nur auf [...]* der Minuten von T-Mobile. Auch aus diesem Grund spielte tele.ring f¸r Mobilfunkentzbetreiber aus anderen L‰ndern im ˆsterreichischen Markt f¸r internationales Roaming keine besondere Rolle.
(177) Aufgrund dieser ‹berlegungen f¸hrt die vorgeschlagene Transaktion nicht zu einer erheblichen Beeintr‰chtigung wirksamen Wettbewerbs auf dem ˆsterreichischen Markt f¸r internationales Roaming.
C. Groflhandelsmarkt f¸r Terminierungsleistungen
(178) Der angemeldete Zusammenschluss f¸hrt zu keiner Marktanteilsaddition auf den Terminierungsm‰rkten, da jedes Netz in bezug auf die Anrufzustellung einen eigenst‰ndigen Markt darstellt (siehe Rz. (20) ff. zur Marktdefinition).
(179) Mˆgliche vertikale Effekte kˆnnen ebenfalls ausgeschlossen werden: tele.ring hat einen Marktanteil von 100% auf den beiden Groflabnehmerm‰rkten f¸r die Anrufzustellung in sein Festnetz und sein Mobilfunknetz in ÷sterreich. Diese M‰rkte stellen vorgelagerte M‰rkte zu den Mobilfunkm‰rkten und zu den Festnetzm‰rkten f¸r Auslandsverbindungen dar, auf denen T-Mobile (bzw. die Muttergesellschaft Deutsche Telekom) in ÷sterreich und anderen L‰ndern t‰tig ist, denn die
48
Anrufzustellung in tele.rings Netzen ist ein Vorprodukt f¸r das Angebot von T-Mobiles Endkundendiensten (bzw. denen der Deutschen Telekom) auf diesen M‰rkten.
(180) Ebenso hat T-Mobile (bzw. Deutsche Telekom) einen Marktanteil von 100% auf dem Groflabnehmermarkt f¸r die Terminierung in den eigenen Mobilfunk- bzw. Festnetzen in ÷sterreich, Deutschland, Groflbritannien, den Niederlanden, Ungarn, Polen, Tschechien und der Slowakei. Diese M‰rkte sind ihrerseits vorgelagerte M‰rkte zum ˆsterreichischen (Endkunden-) Mobilfunkmarkt, auf dem tele.ring mit einem Marktanteil von [10-20]*% t‰tig ist, und zum ˆsterreichischen (Endkunden-) Festnetzmarkt f¸r Auslandsgespr‰che, auf dem tele.ring mit einem Marktanteil von [<5]* t‰tig ist.
(181) Angesichts der Grˆfle des Marktanteils von tele.ring auf dem Endkundenmarkt f¸r mobile Telekommunikationsdienstleistungen kˆnnen Marktabschottungseffekte als Folge des angemeldeten Zusammenschlusses weitgehend ausgeschlossen werden. Auflerdem ist eine Diskriminierung gegen¸ber ausl‰ndischen Telekommunikationsanbietern technisch sehr schwierig, da die meisten internationalen Gespr‰che ¸ber internationale ÑCarrierì abgewickelt werden, die als Zwischenh‰ndler gegen¸ber den Anbietern auftreten. In den meisten F‰llen ist es den Parteien daher nicht mˆglich, die Identit‰t des Nachfragers nach Terminierungsdienstleistungen zu bestimmen. Der genaue Ursprung des zu terminierenden internationalen Verkehrs kann nur festgestellt werden im Fall einer direkten Zusammenschaltung mit dem sendenden ausl‰ndischen Anbieter. Allerdings ist auch in einem solchen Fall eine Diskriminierung unwahrscheinlich, da der ausl‰ndische Anbieter ggf. ohne grˆflere Probleme zu einem internationalen ÑCarrierì ausweichen kann, um einer Diskriminierung zu entgehen.
(182) Zudem sind die Terminierungsentgelte vom ˆsterreichischen Regulierer f¸r jeden Netzbetreiber auf einem kostenorientierten ÑGleitpfadì festgesetzt. Dabei hat der ˆsterreichische Regulierer auch bereits Vorsorge f¸r den vorgeschlagenen Zusammenschluss getroffen. In dem Bescheid des Telekomregulierers ist zum einen vorgesehen, dass direkt nach Vollzug der ‹bernahme die Terminierungsentgelte f¸r tele.ring auf das dann f¸r T-Mobile geltende Niveau gesenkt werden. Daneben geht der ˆsterreichische Regulierer davon aus, dass weitere Kostensenkungen im Rahmen des Zusammenschlusses sich nicht unmittelbar nach dem rechtlichen Vollzug des Zusammenschlusses ergeben. Daher kˆnnen die durch den Zusammenschluss verursachten ƒnderungen im Rahmen der n‰chsten Verfahren untersucht werden, wobei der Regulierer davon ausgeht, dass der aktuell von ihm getroffene Bescheid vor dem Ende des Jahres 2006 ausl‰uft. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der ˆsterreichische Regulierer die Folgen des Zusammenschlusses im Hinblick auf die Hˆhe des Terminierungsentgeltes in seinen Verfahren ber¸cksichtigt hat.
VI. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN
(183) Gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um
76 Siehe Bescheide der TKK in den Verfahren Z 2, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14/05 vom 19.12.2005.
49
sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegen¸ber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
(184) Maflnahmen, durch die sich der Markt strukturell ver‰ndert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchf¸hrungsmaflnahmen hinge- gen zum Gegenstand von Auflagen. Wird eine Bedingung nicht erf¸llt, so ist die Entscheidung hinf‰llig, mit der die Kommission den Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt hat. Verstoflen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; auflerdem kˆnnen gegen die Parteien Geldbuflen und Zwangsgelder gem‰fl Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden.
(185) Entsprechend der vorstehend beschriebenen, grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung der Zusage, die von H3G ausgesuchten Mobilfunkstandorte bis sp‰testens [...]* an H3G und die von ONE ausgesuchten Mobilfunkstandorte bis sp‰testens [...]* nach der Erlangung der Kontrolle ¸ber tele.ring an ONE zu ¸bertragen. Die Kommission stellt ihre Entscheidung weiterhin unter die Bedingung, ein Paket der UMTS-Frequenzen an H3G innerhalb des Ver‰uflerungszeitraums ([...]* nach Erlangung der Kontrolle ¸ber tele.ring) zu ver‰uflern und innerhalb des Erf¸llungszeitraumes ([...]* nach Erlangung der Kontrolle ¸ber tele.ring) zu ¸bertragen sowie das zweite Paket der UMTS-Frequenzen entweder an einen von der Kommission genehmigten, marktanteilsschw‰cheren Wettbewerber innerhalb des verl‰ngerten Ver‰uflerungszeitraums ([...]* nach Erlangung der Kontrolle ¸ber tele.ring) zu verkaufen und innerhalb des Erf¸llungszeitraumes zu ¸bertragen oder an den ˆsterreichischen Regulator innerhalb des Erf¸llungszeitraumes zur¸ckzugeben, und innerhalb von [...]* nach der Erlangung der Kontrolle ¸ber tele.ring keinen direkten oder indirekten Einflufl ¸ber die zu ver‰uflernden Vermˆgensgegenst‰nde ohne vorherige Zustimmung der Kommission zu erwerben.
(186) Alle verbleibenden Teile der in Anhang II aufgef¸hrten Zusagen, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung des zu ver‰uflernden Gesch‰fts sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von den Parteien zu benennenden Treuh‰nder, sind demgegen¸ber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor genannten Bedingungen flankieren sollen.
VII.SCHLUSSFOLGERUNG
(187) Vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der von T-Mobile eingegangenen Zusagen kann davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss nicht zu einer wesentlichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben f¸hrt. Der Zusammenschluss sollte daher vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Zusagen gem‰fl Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 EWR-Abkommen f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar u erkl‰rt werden.
50
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben, durch welches das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber das Unternehmen tele.ring Unternehmensgruppe erwirbt, ist mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.
Artikel 2
Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung der Zusagen von T-Mobile, die in Ziffern III 2, 3, 6 und VII 1 a), b) des Anhangs II bzgl. der UMTS-Frequenzen und in Ziffern IV 3, 4 und VII 1 a), b) des Anhangs II bzgl. der Mobilfunkstandorte aufgef¸hrt sind.
Artikel 3
Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage der vollst‰ndigen Erf¸llung der im Anhang II aufgef¸hrten Zusagen von T-Mobile.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
[...] *
F¸r die Kommission
(unterschrieben) Neelie Kroes Mitglied der Kommission
51
Anhang I
[...] *
52
Anhang II
[Zusagen]
Per E-Mail und per Fax: 0032-2-296 4301
mit Briefbest‰tigung
Herrn
Dietrich Kleemann
Europ‰ische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Kanzlei Fusionskontrolle
J-70
12. April 2006
B-1049 Br¸ssel
÷ffentliche Version
Fall M.3916 - T-Mobile/tele.ring
Hier: Verpflichtungen gegen¸ber der Europ‰ischen Kommission
Sehr geehrter Herr Kleemann,
gem‰fl Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung, "FKVO") und um es der Europ‰ischen Kommission (die "Kommission") zu ermˆglichen, den beabsichtigten Erwerb der alleinigen Kontrolle ¸ber die tele.ring Unternehmensgruppe ("tele.ring") durch die T-Mobile Austria GmbH ("T-Mobile", zusammen die "Parteien") gem‰fl Art. 8 Abs. 2 der FKVO als f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum zu erkl‰ren (die "Entscheidung"), geben die Parteien hiermit die folgenden Verpflichtungen (die "Verpflichtungen") ab, die mit Erlass der Entscheidung wirksam werden.
Dieser Text ist im Lichte der Entscheidung der Kommission auszulegen, soweit die Verpflichtungen als Bedingungen und Auflagen der Entscheidung beigef¸gt sind, sowie im Lichte des allgemeinen EU Rechts und insbesondere der FKVO und unter Bezug auf die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EG) 139/2004 zul‰ssige Abhilfemaflnahmen und der Verordnung 802/2004.
53
A. DEFINITIONEN
Im Rahmen der Verpflichtungen sollen den folgenden Begriffen die folgenden Bedeutungen zukommen:
Erwerber: Die juristische Person, die die Kommission als Erwerber der zu ver‰uflernden Vermˆgensgegenst‰nde in ‹bereinstimmung mit den Anforderungen, die in Abschnitt C n‰her erl‰utert sind, genehmigt hat.
Erf¸llungszeitraum: Ein Zeitraum von [...]* ab dem Stichtag, in dem s‰mtliche Verpflichtungen der Parteien zu erf¸llen sind.
Erwerberanforderungen: Die unter C. ausgef¸hrten Anforderungen an den Erwerber der Vermˆgensgegenst‰nde der tele.ring.
Infrastrukturpaket: Die der H3G im Rahmenvertrag angebotenen Assets der tele.ring: Tr‰gereinrichtungen f¸r Sendeanlagen und Antennen, das notwendige technische Equipment im Sinne von Ziffer 6 des Rahmenvertrages sowie der Anschluss des Mobilfunkstandorts mittels Richtfunk- oder Leitungsinfrastruktur der tele.ring (inklusive des allgemeinen Richtfunkspektrums von tele.ring im Rahmen des Abschnitts B.V.), die die Anbindung zum Backbone-Netz der tele.ring sicherstellt.
Stichtag: Der Tag, an dem T-Mobile die Kontrolle ¸ber tele.ring erlangt.
‹berwachungstreuh‰nder: Eine oder mehrere nat¸rliche oder juristische Personen, die in keinerlei Verbindung zu den Parteien stehen und die von T-Mobile damit beauftragt worden sind, die Erf¸llung der Verpflichtungen von T-Mobile gegen¸ber der Kommission, die der Entscheidung beigef¸gt sind, zu ¸berwachen, und deren Beauftragung die Kommission zugestimmt hat.
Ver‰uflerungszeitraum: [...]* nach dem Stichtag.
Verl‰ngerter Ver‰uflerungszeitraum: [...]* nach dem Stichtag.
Verbundene Unternehmen: Unternehmen, die durch die Parteien oder durch deren Muttergesellschaften unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, wobei der Begriff der Kontrolle dem Verst‰ndnis des Art 3 FKVO und der Mitteilung der Kommission zum Begriff des Zusammenschlusses der FKVO entspricht.
Rahmenvertrag: Zwischen T-Mobile und H3G am [...]* abgeschlossener, f¸r beide Vertragsparteien verbindlicher Rahmenvertrag [...]*.
Vollzug: ‹bertragung des Eigentums und/oder Abtretung der sonstigen Rechte an den zu ver‰uflernden Vermˆgensgegenst‰nden an den Erwerber.
54
Zu ver‰uflernde Vermˆgensgegenst‰nde: Die Vermˆgensgegenst‰nde, die in Abschnitt B.II., III., IV., V. und VI. als zu ver‰uflernde Vermˆgensgegenst‰nde beschrieben sind.
B. VERPFLICHTUNGEN
I. Grundlage f¸r die Abgabe der Verpflichtungen
Die Verpflichtungen werden von T-Mobile in dem Verst‰ndnis abgegeben, anderen (derzeit marktanteilskleineren) Mobilfunknetzbetreibern in ÷sterreich den Zugang zu und die Nutzung von UMTS-Frequenzen und Mobilfunkstandorten im Vergleich zur derzeitigen Situation zu erleichtern, um diesen eine wettbewerbliche Position zu verschaffen, die die von der Kommission f¸r erforderlich angesehene Wettbewerbsstimulierung ermˆglicht.
Die Verpflichtungen werden zudem in der Erwartung abgegeben, dass sie an die Parteien zur¸ckgegeben werden, sollte die Kommission auf Grund weiterer Untersuchungen zu dem Schluss kommen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in dem betroffenen Gebiet (÷sterreich) gibt oder dass aus sonstigen Gr¸nden die Verpflichtungen nicht l‰nger als notwendig erachtet werden.
Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in ÷sterreich gibt, verpflichtet sich T-Mobile, die nachfolgenden Verpflichtungen innerhalb des Ver‰uflerungszeitraumes zu erf¸llen.
II. Rahmenvertrag
Der Rahmenvertrag ist Bestandteil der Verpflichtungszusagen.
III. UMTS-Frequenzen von tele.ring
1. tele.ring hat von der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde UMTS-Frequenzen mit einer Bandbreite von 9,8 MHz im Frequenzbereich von 1939,9 bis 1949,7 MHz (gepaart dazu 2129,9 bis 2139,7 MHz) zur Nutzung zugewiesen erhalten.
2. Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer B II. 3. verpflichtet sich T-Mobile, auf der Grundlage des Rahmenvertrages Hutchison 3G Austria GmbH ("H3G") innerhalb des Ver‰uflerungszeitraums die der tele.ring von der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde zugewiesenen UMTS-Frequenzen mit einer Bandbreite von 5,0 MHz im an die H3G UMTS-Frequenzen angrenzenden Frequenzbereich von 1939,9 bis 1944,9 MHz (gepaart dazu 2129,9 bis 2134,9 MHz) zu ver‰uflern.
3. Des Weiteren verpflichtet sich T-Mobile, innerhalb des Ver‰uflerungszeitraums einem marktanteilsschwächeren Wettbewerber die der tele.ring von der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde zugewiesenen UMTS-Frequenzen mit einer Bandbreite von 4,8 MHz im Frequenzbereich von 1944,9 bis 1949,7 MHz (gepaart dazu 2134,9 bis 2139,7 MHz) zum Kauf anzubieten.
55
4. F¸r den Fall, dass die ˆsterreichische Regulierungsbehˆrde oder die Europ‰ische Kommission den Erwerb des unter der vorstehenden Ziffer B.III. 3 genannten Frequenzpakets durch einen marktanteilsschwächeren Wettbewerber untersagt, verpflichtet sich T-Mobile, innerhalb des verl‰ngerten Ver‰uflerungszeitraums einem anderen marktanteilsschwächeren Wettbewerber oder potentiellen Wettbewerber im ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt dieses Frequenzpaket zum Kauf anzubieten. Sollten mehrere Gebote f¸r dieses Frequenzpaket vorliegen, entscheidet das Hˆchstgebot.
5. Falls weder H3G noch die One GmbH ("One") das nach Ziffer B.III. 3 oder Ziffer B.III. 4 angebotene Frequenzpaket erwerben wollen bzw. kˆnnen, soll lediglich ein 4,8 MHz-Frequenzpaket Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen T-Mobile und H3G im Sinne von Ziffer 2 sein, um einem potentiellen Dritten, der das 4,8 MHz-Frequenzpaket zwischen den Frequenzbereichen der H3G und der One nicht nutzen kann, ein 5,0 MHz-Frequenzpaket anbieten zu kˆnnen.
6. Kommt es in dem vorstehenden Verfahren innerhalb des verl‰ngerten Ver‰uflerungszeitraums f¸r ein oder beide Frequenzpakete nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages, verpflichtet sich T-Mobile, die nicht ver‰uflerten Frequenzpakete der tele.ring an die Republik ÷sterreich zur¸ckzugeben.
IV. Mobilfunkstandorte von tele.ring
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Akquisition und erstmalige Errichtung eines Mobilfunkstandorts mit Vorlaufzeiten von bis zu 24 Monaten und mit Kosten von durchschnittlich rund EUR 75.000 verbunden ist. Zu diesen Kosten kommen sachliche und personelle Aufwendungen f¸r den Erhalt der Zustimmung des Grundst¸ckseigent¸mers sowie der Abwehr von Anwohnereinwendungen hinzu. Die Errichtung als auch bauliche Ver‰nderungen am Mobilfunkstandort (wie beispielsweise Verst‰rkung des Mastes zur Aufnahme einer zweiten Antenne) bed¸rfen grunds‰tzlich einer behˆrdlichen Bewilligung, die nur mit Zustimmung des Grundst¸ckseigent¸mers beantragt werden kann.
tele.ring unterh‰lt derzeit rund [...]* T-Mobile geht davon aus, dass tele.ring bis Ende des Jahres 2005 rund [...]* Mobilfunkstandorte unterh‰lt, die konkreten Standortzahlen werden nach dem Stichtag feststehen) Mobilfunkstandorte in ÷sterreich. Diese Standorte befinden sich auf Grundst¸cken, die im Eigentum Dritter stehen. tele.ring hat mit den Grundst¸ckseigent¸mern Mietvertr‰ge abgeschlossen, die die Nutzung der Grundst¸cke zur Errichtung und zum Betrieb als Mobilfunkstandort ermˆglichen. Diese Nutzung umfasst die Installation des gesamten Infrastrukturpakets. F¸r die Richtfunkanbindung sind zudem zugewiesene Richtfunkfrequenzen notwendig, die vom jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber bei der ˆrtlich zust‰ndigen Fernmeldebehˆrde beantragt und von dieser innerhalb von 6-12 Wochen erteilt werden. F¸r die Anbindung ¸ber Mietleitung hat tele.ring entsprechende Mietleitungsvertr‰ge mit Mietleitungsanbietern geschlossen. Eine Untervermietung der Standorte durch tele.ring ist grunds‰tzlich zul‰ssig.
Von den rund [...]* Mobilfunkstandorten benˆtigt T-Mobile [...]* Mobilfunkstandorte zur Migration der tele.ring-Kunden in das T-Mobile-Netz. Im Rahmenvertrag hat T-
Mobile die Vorauswahl auf [...]* Standorte im l‰ndlichen Bereich (sowie [...]*
Standorte im st‰dtischen Bereich) beschr‰nkt. Vor diesem Hintergrund erfordert eine
Migration der tele.ring Kunden, [...]*.
T-Mobile verpflichtet sich, die [...]* Mobilfunkstandorte, die T-Mobile laut
Rahmenvertrag tats‰chlich und nachweislich f¸r den Betrieb des vereinten T-Mobile-/tele.ring-Netzes f¸r die Netzintegration dauerhaft benˆtigt, innerhalb von [...]* nach
dem Stichtag abschlieflend zu identifizieren. T-Mobile wird dem
‹berwachungstreuh‰nder diese Liste zusammen mit dem Netzintegrationsplan und
s‰mtlichen sonstigen Unterlagen ¸bergeben, deren Kenntnis f¸r die Beurteilung
notwendig sind, welche Mobilfunkstandorte des tele.ring-Netzes T-Mobile benˆtigt,
um das tele.ring-Netz und das T-Mobile-Netz zu migrieren. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Kunden von tele.ring und von T-Mobile in Hinblick auf Qualit‰t und
Abdeckung des vereinten Netzes ausreichend versorgt werden kˆnnen, wobei
zuk¸nftige technische Entwicklungen im Mobilfunk zu ber¸cksichtigen sind. Der
‹berwachungstreuh‰nder wird gemeinsam mit T-Mobile jene Standorte bestimmen, die
zur Migration des tele.ring-Netzes und des T-Mobile-Netzes erforderlich sind. Der
‹berwachungstreuh‰nder erstellt hinsichtlich seiner ‹berpr¸fung und der
abschlieflenden Bestimmung der von T-Mobile zur Netzintegration benˆtigten
Standorte einen Bericht, den er der Kommission zuleitet.
T-Mobile verpflichtet sich, auf der Grundlage des Rahmenvertrages H3G innerhalb des
Ver‰uflerungszeitraums mindestens [Ö]* der nachweislich nicht von T-Mobile zum
Betrieb des vereinten T-Mobile-/tele.ring-Netzes benˆtigten Mobilfunkstandorte zu
ver‰uflern. Hiervon umfasst wird das erforderliche Infrastrukturpaket.
Hinsichtlich der zum Betrieb des Standorts gegebenenfalls notwendigen ‹bertragung
von Richtfunkfrequenzen wird auf Abschnitt V. verwiesen.
Zudem wird T-Mobile H3G w‰hrend des Ver‰uflerungszeitraums ein "Erstwahlrecht"
hinsichtlich der Auswahl zus‰tzlicher Mobilfunkstandorte (d.h. alle Mobilfunkstandorte
mit Ausnahme der [Ö]* von T-Mobile zur Migration der tele.ring-Kunden benˆtigten
Mobilfunkstandorte) einr‰umen. H3G erh‰lt von T-Mobile zudem verschiedene
Optionen, die in Ziffer 9 des Rahmenvertrages beschrieben sind, zum Erwerb weiterer
¸ber die [Ö]* hinausgehender Mobilfunkstandorte. [Ö]*
57
Des Weiteren verpflichtet sich T-Mobile, H3G bezogen auf die [Ö]*
Mobilfunkstandorte, die T-Mobile zum Betrieb des vereinten T-Mobile-/tele.ring-
Netzes benˆtigt, ein bevorzugtes und damit ein weiter als der gesetzliche Anspruch
reichendes Kollokationsrecht gem‰fl den Regelungen im Rahmenvertrag anzubieten,
sofern eine Kollokation auf Untervermietungsbasis technisch und tats‰chlich mˆglich
ist. Dar¸ber hinaus wird T-Mobile H3G bezogen auf die [Ö]* Mobilfunkstandorte, die
T-Mobile zum Betrieb des vereinten T-Mobile-/tele.ring-Netzes benˆtigt, sogar ein
bevorzugtes Kollokationsrecht an T-Mobile-eigenen Standorte anbieten, die sich im
Umkreis von 500m von diesen tele.ring Standorten befinden, sofern die [Ö]*
ehemaligen tele.ring Standorte eine Kollokation nicht ermˆglichen.
Zus‰tzlich wird T-Mobile H3G bezogen auf die [Ö]* Mobilfunkstandorte, die T-
Mobile zum Betrieb des vereinten T-Mobile-/tele.ring-Netzes benˆtigt, auf Grundlage
von Punkt 12. des Rahmenvertrages ein verbindliches unbedingtes Vorkaufsrecht f¸r
den Fall einr‰umen, dass zu einem sp‰teren Zeitpunkt von T-Mobile auf Grund einer
ge‰nderten Netzkonfiguration der betreffende Mobilfunkstandort aufgegeben wird.
V. Allgemeines Richtfunkspektrum von tele.ring
Wenn zwischen zwei von H3G erworbenen tele.ring Standorten eine genehmigte
Richtfunkverbindung besteht, bietet T-Mobile der H3G die ‹bertragung der dort bereits
genutzten Richtfunkspektrum an. Dabei ist die bedarfsbezogene Koordinierung mit der
jeweils zust‰ndigen Fernmeldebehˆrde vorzunehmen um die Anbindung der jeweiligen
Standorte an das Backbone-Netz sicher zu stellen. Die Zahl der dabei ¸bertragenen
Gesamtstrecken h‰ngt davon ab, wie viele und welche Standorte H3G letztendlich
erwerben wird.
T-Mobile verpflichtet sich dar¸ber hinaus, H3G an dem derzeit allein der tele.ring
reservierten Richtfunkspektrum im Einvernehmen mit den ˆsterreichischen
Fernmeldebehˆrden anteilig im Verh‰ltnis der von H3G und T-Mobile weiterhin
betriebenen Mobilfunkstandorte zu beteiligen. T-Mobile verpflichtet sich zudem,
s‰mtliche insoweit notwendigen Schritte in Abstimmung mit H3G vorzunehmen.
VI. Backbone-Netz von tele.ring
tele.ring unterh‰lt derzeit ein Glasfaser Backbone-Netz von [...]* in ganz ÷sterreich.
T-Mobile verpflichtet sich auf der Grundlage des Rahmenvertrages, H3G zu in
÷sterreich f¸r derartige Leistungen ¸blichen Marktbedingungen die Nutzungsrechte an
dem Glasfasernetz von tele.ring sowie an der Zugangsleitungsinfrastruktur der tele.ring
einzur‰umen. Wie in dem Rahmenvertrag vorgesehen, werden T-Mobile und H3G bis
sp‰testens zum [...]* eine entsprechende vertragliche Regelung abgeschlossen haben.
VII. Erf¸llung der Verpflichtungen durch T-Mobile
58
Es ist davon auszugehen, dass T-Mobile die vorstehenden Verpflichtungen bei dem
Eintritt folgender Bedingungen erf¸llt hat:
UMTS-Frequenzen
a) Die ‹bertragung der UMTS-Frequenzen an H3G ist bis zum Ende des
Erf¸llungszeitraums endg¸ltig vollzogen worden.
b) Ferner hat T-Mobile zum Ende des verl‰ngerten Ver‰uflerungszeitraums mit einem
marktanteilsschw‰cheren Wettbewerber oder einem potentiellen Wettbewerber im
ˆsterreichischen Mobilfunkmarkt einen verbindlichen Ver‰uflerungsvertrag
bez¸glich der UMTS-Frequenzen abgeschlossen, die Kommission hat diesen
Erwerber und die Bedingungen der Ver‰uflerung/des Erwerbs genehmigt und eine
‹bertragung der UMTS-Frequenzen an den Erwerber ist bis zum Ende des
Erf¸llungszeitraums endg¸ltig vollzogen worden, oder T-Mobile hat die nicht
ver‰uflerten Frequenzpakete an die Republik ÷sterreich zur¸ckgegeben.
Mobilfunkstandorte
a) T-Mobile hat bis zum Ende des Ver‰uflerungszeitraums mit H3G detaillierte
Ausf¸hrungsvertr‰ge auf Grundlage des Rahmenvertrages abgeschlossen und die
‹bertragung der von H3G ausgew‰hlten [...]* Mobilfunkstandorte inklusive des
Infrastrukturpakets ist gem‰fl dem in Ziffer 22 des Rahmenvertrages vereinbarten
Zeitplanes endg¸ltig vollzogen worden.
b) T-Mobile hat mit One einen verbindlichen Ver‰uflerungsvertrag ¸ber die von One
ausgew‰hlten Mobilfunkstandorten der tele.ring (inklusive Sendemasten sowie das
zum Betrieb der Sendemasten notwendige technische Equipment einschlieflich der
Richtfunk- und Leitungsinfrastruktur und die jeweiligen Mietrechte gegen¸ber dem
Grundst¸ckseigent¸mer) abgeschlossen, sofern One dies w¸nscht, die Kommission
hat die Bedingungen der Ver‰uflerung/des Erwerbs genehmigt und deren
‹bertragung auf One ist zum Ende des um [...]* verl‰ngerten Erf¸llungszeitraums
endg¸ltig vollzogen worden.
Vor diesem Hintergrund hat T-Mobile H3G bereits eine Liste mit tele.ring-Standorten,
die T-Mobile nachweislich zur Netzintegration benˆtigt (vgl. hierzu Abschnitt IV. 2.),
¸bergeben. Dar¸ber hinaus wird T-Mobile unverz¸glich nach dem Stichtag H3G
s‰mtliche Daten ¸ber die tele.ring Standorte zur Verf¸gung stellen, so dass H3G nach
dem in Ziffer 9 des Rahmenvertrages vorgesehenen Prozedere entscheiden kann,
welche zus‰tzlichen Standorte an H3G zu ¸bertragen sind. H3G informiert T-Mobile
und den ‹berwachungstreuh‰nder hiervon gleichzeitig. Auf jeden Fall innerhalb des
Ver‰uflerungszeitraums wird T-Mobile H3G mindestens [...]* Mobilfunkstandorte zu
den im vorstehenden Abschnitt IV. 3. genannten Konditionen bzw. auf Grundlage des
Rahmenvertrages ver‰uflern. T-Mobile wird vor dem Ende des verl‰ngerten
Ver‰uflerungszeitraums mit One einen verbindlichen Ver‰uflerungsvertrag ¸ber die von
One zu erwerbenden Mobilfunkstandorten entsprechend Abschnitt IV. 4. abschlieflen,
wenn One dies w¸nscht.
[...]
Unmittelbar nach Festlegung der auf H3G zu ¸bertragenden Standorte, aber bereits vor
einer tats‰chlichen Eigentums¸bertragung wird T-Mobile gem‰fl den Regelungen des
Rahmenvertrages H3G die Mˆglichkeit einr‰umen, die f¸r die Netzintegration der von
H3G ausgew‰hlten Standorte notwendigen Vorarbeiten (Planungsarbeiten, behˆrdliche
Genehmigungen, etc.) zu beginnen und durchzuf¸hren. T-Mobile wird die daf¸r
notwendigen Informationen sowie den Zugang zu den betroffenen Standorten H3G auf
Anforderung zur Verf¸gung stellen.
Um sicher zu stellen, dass einerseits H3G schnellstmˆglich die volle Verf¸gungsgewalt
¸ber die von H3G ausgew‰hlten Standorte erh‰lt, andererseits die Integration des
tele.ring-Netzes in das T-Mobile-Netz in der Weise vorgenommen werden kann, dass
es f¸r die bestehenden tele.ring-Kunden zu keinem merkbaren Qualit‰tsverlust kommt,
ist auf Grundlage des Rahmenvertrages zwischen der Netzplanungsabteilung der H3G,
der Netzplanungsabteilung von T-Mobile und dem ‹berwachungstreuh‰nder ein
Zeitplan f¸r die stufenweise tats‰chliche Integration der Standorte in das Netz von H3G
abzustimmen und zu erstellen. Dieser Zeitplan wird der Kommission durch den
‹berwachungstreuh‰nder zugeleitet.
Um H3G und/oder One in die Lage zu versetzen, eine ausreichende Due Diligence
bez¸glich der zu ver‰uflernden Vermˆgensgegenst‰nde durchzuf¸hren, wird T-Mobile,
die ¸blichen Vertraulichkeitsverpflichtungen vorausgesetzt, H3G und/oder One
ausreichende Informationen bez¸glich der zu ver‰uflernden Gegenst‰nde zur Verf¸gung
stellen.
T-Mobile wird die Kommission und den ‹berwachungstreuh‰nder ¸ber die
Vorbereitung des Due Diligence Verfahrens informieren.
T Mobile wird der Kommission und dem ‹berwachungstreuh‰nder sp‰testens 7
Arbeitstage nach dem Ende eines jeden Monats nach dem Stichtag einen Bericht ¸ber
den Gang der Verhandlungen mit H3G und/oder One vorlegen.
Um die strukturelle Wirkung der Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, verpflichtet sich
T-Mobile, f¸r einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Stichtag keinen direkten oder
indirekten Einfluss ¸ber s‰mtliche oder Teile der zu ver‰uflernden
Vermˆgensgegenst‰nde zu erwerben, es sei denn, die Kommission hat zuvor
festgestellt, dass sich die Markstruktur derart ver‰ndert hat, dass diese Verpflichtungen
hinsichtlich der zu ver‰uflernden Vermˆgensgegenst‰nde f¸r eine Vereinbarkeit des
angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nicht l‰nger
erforderlich ist. [...]*.
C. ERWERBER
Die verbindlichen Erwerbsvertr‰ge, die Gegenstand dieser Verpflichtungszusagen sind
und ¸ber den Rahmenvertrag hinausgehen, sind unter der aufschiebenden Bedingung
der Zustimmung der Kommission abzuschlieflen. T-Mobile muss in der Lage sein, der
Kommission darzulegen, dass der Erwerber die Erwerberanforderungen erf¸llt und dass
die zu erwerbenden Vermˆgensgegenst‰nde auf eine Art und Weise ¸berlassen werden,
die den Verpflichtungen entspricht. Der ‹berwachungstreuh‰nder wird hierzu der
Kommission einen gesonderten Bericht ¸bermitteln, der dies im Einzelnen best‰tigt.
Die Kommission wird auf dieser Grundlage best‰tigen, dass der Erwerber die
Erwerberanforderungen erf¸llt und dass die zu erwerbenden Vermˆgensgegenst‰nde
auf eine Art und Weise erworben werden, die den Verpflichtungen entspricht.
Soweit die verbindlichen Erwerbsvertr‰ge mit einem anderen Erwerber als H3G oder
One abgeschlossen werden, muss der Erwerber, um durch die Kommission anerkannt
werden:
a) unabhängig und nicht mit den Parteien verbunden sein,
b) die Finanzkraft und den Anreiz haben, die zu ver‰uflernden Vermˆgensgegenst‰nde
zu unterhalten und zu entwickeln,
c) die F‰higkeit und die Absicht haben, in ÷sterreich ein Mobilfunknetz aufzubauen
und zu unterhalten.
D. ‹BERWACHUNGSTREUHƒNDER
I. Ernennung
T-Mobile ernennt einen ‹berwachungstreuh‰nder, der die Funktionen auszuf¸hren hat,
die in den Verpflichtungen f¸r den ‹berwachungstreuhnder aufgef¸hrt sind.
Der ‹berwachungstreuh‰nder ist von den Parteien unabh‰ngig, besitzt die f¸r die
Durchf¸hrung seines Auftrags erforderlichen Qualifikationen und steht in keinem
Interessenkonflikt. F¸r den ‹berwachungstreuh‰nder ist insofern erforderlich, dass die
betreffende Person ¸ber ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrung bei der
Planung von Mobilfunknetzen in ÷sterreich verf¸gt. Der ‹berwachungstreuh‰nder
wird von den Parteien auf eine Art und Weise verg¸tet, die die unabh‰ngige und
effektive Erf¸llung seines Auftrags nicht behindert.
T-Mobile legt der Kommission bereits vor dem Stichtag, eine Aufstellung mit
mindestens zwei Personen vor, die T-Mobile der Kommission f¸r die Ernennung als
‹berwachungstreuhnder zur Genehmigung vorschl‰gt. In dem Vorschlag sind
ausreichende Informationen f¸r die Kommission enthalten, damit diese pr¸fen kann, ob
der vorgeschlagene ‹berwachungstreuhnder die im vorstehenden Abschnitt
enthaltenen Voraussetzungen erf¸llt. In dem Vorschlag muss u. a. Folgendes enthalten
sein:
• die vollst‰ndigen Bestimmungen des vorgeschlagenen Auftrags, die alle
Bedingungen enthalten, die notwendig sind, um den ‹berwachungstreuhnder
in die Lage zu versetzen, seinen Aufgaben gem‰fl diesen Verpflichtungen
nachzukommen;
• einen Arbeitsplan, der beschreibt, wie der ‹berwachungstreuhnder
beabsichtigt, seine ihm ¸bertragenen Aufgaben zu erf¸llen.
Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen ‹berwachungstreuhnder in ihrem
Ermessen genehmigen oder zur¸ckweisen und den vorgeschlagenen Auftrag
vorbehaltlich von s‰mtlicher ƒnderungen genehmigen, die sie f¸r notwendig erachtet,
damit der ‹berwachungstreuhnder seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Wenn
nur eine Person genehmigt wird, ernennt T-Mobile in ‹bereinstimmung mit dem von
der Kommission genehmigten Auftrag die jeweilige Person oder Institution als
‹berwachungstreuhnder oder veranlasst deren Ernennung. Wenn mehr als eine Person
genehmigt wurde, kann T-Mobile den zu ernennenden ‹berwachungstreuhnder nach
seinem Ermessen unter den genehmigten Personen ausw‰hlen. In ‹bereinstimmung mit
dem von der Kommission genehmigten Auftrag wird der ‹berwachungstreuhnder
innerhalb einer Woche ab Genehmigung der Kommission von T-Mobile ernannt.
Wenn s‰mtliche vorgeschlagene ‹berwachungstreuhnder von der Kommission
zur¸ckgewiesen werden, schl‰gt T-Mobile in ‹bereinstimmung mit dem vorstehend
festgelegten Verfahren innerhalb einer Woche nach Mitteilung der R¸ckweisung
mindestens zwei weiteren Personen oder Institutionen vor.
Sollte die Kommission alle weiteren vorgeschlagenen ‹berwachungstreuhnder
ablehnen, benennt die Kommission in ‹bereinstimmung mit dem von der Kommission
genehmigten ‹berwachungstreuhnderauftrag einen ‹berwachungstreuhnder, den T-
Mobile ernennt oder dessen Ernennung veranlasst.
II. Funktionen des ‹berwachungstreuhnders
Der ‹berwachungstreuhnder ¸bernimmt seine jeweiligen Aufgaben, um die
Einhaltung der Verpflichtungen durch T-Mobile zu gew‰hrleisten. Die Kommission
kann auf eigene Veranlassung oder auf Initiative des ‹berwachungstreuhnders oder
durch T-Mobile dem ‹berwachungstreuhnder zus‰tzliche Anweisungen oder
Anordnungen erteilen, um die Einhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen zu
gew‰hrleisten, die mit der Entscheidung verbunden sind.
Der ‹berwachungstreuhnder:
• legt in seinem ersten Bericht an die Kommission einen detaillierten
Arbeitsplan vor, in dem beschrieben wird, wie er beabsichtigt, die Einhaltung
der Bedingungen zu ¸berwachen, die mit der Entscheidung verbunden sind;
• ¸bernimmt die anderen Funktionen, die dem ‹berwachungstreuhnder
gem‰fl den Bedingungen seines Auftrages ¸bertragen wurden;
• schl‰gt T-Mobile die Maflnahmen vor, die er f¸r notwendig erachtet, um die
Erf¸llung der Verpflichtungen, die der Entscheidung beigef¸gt sind, durch T-
Mobile zu gew‰hrleisten;
• ¸berpr¸ft und beurteilt den Fortschritt der Ver‰uflerungsbem¸hungen und
pr¸ft, (je nach der Phase des Ver‰uflerungsprozesses), ob H3G und/oder One
ausreichende Informationen ¸ber die zu ver‰uflernden
Vermˆgensgegenst‰nde erhalten, indem - soweit mˆglich ñ vom
‹berwachungstreuhnder die zur Verf¸gung gestellten Informationen und
der Due-Diligence-Prozess gepr¸ft werden;
• ¸bergibt der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ende
eines jeden Monats einen schriftlichen Bericht und ¸bersendet T-Mobile
gleichzeitig eine nicht vertrauliche Abschrift. In dem Bericht wird der
Fortschritt des Ver‰uflerungsprozesses beschrieben. Zus‰tzlich zu diesen
Berichten berichtet der ‹berwachungstreuhnder der Kommission umgehend
schriftlich dar¸ber, wenn er unter Zugrundelegung vern¸nftiger Maflst‰be
der Meinung ist, dass T-Mobile seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
wobei T-Mobile gleichzeitig eine nicht vertrauliche Abschrift erh‰lt.
III. Pflichten von T-Mobile
T-Mobile gew‰hrt dem ‹berwachungstreuhnder die Kooperation, Unterst¸tzung und
Information, die der ‹berwachungstreuhnder unter Zugrundelegung vern¸nftiger
Maflst‰be f¸r die Erf¸llung seiner Aufgaben benˆtigt. Der ‹berwachungstreuhnder hat
vollst‰ndigen und unbeschr‰nkten Zugriff auf die B¸cher, Unterlagen, Dokumente, das
Management oder anderes Personal, die Anlagen, Standorte und technischen
Informationen von T-Mobile und/oder tele.ring, die notwendig sind, um seine Aufgaben
gem‰fl der Verpflichtungen zu erf¸llen, wobei T-Mobile und tele.ring dem
‹berwachungstreuhnder auf Anforderung Abschriften jeglicher Dokumente
¸bergeben. T-Mobile stellt dem ‹berwachungstreuhnder auf seinem Gel‰nde einen
oder mehrere B¸ror‰ume bereit und steht f¸r Besprechungen zur Verf¸gung, um dem
‹berwachungstreuhnder alle Informationen zu geben, die er f¸r die Durchf¸hrung
seiner Aufgaben benˆtigt.
T-Mobile gibt dem ‹berwachungstreuhnder die administrative und Management-
Unterst¸tzung, die er unter Zugrundelegung vern¸nftiger Maflst‰be anfordert.
T-Mobile ¸bergibt dem ‹berwachungstreuhnder auf Anforderung die Informationen,
die H3G und/oder One ¸bergeben werden und veranlasst seine Berater zur ‹bergabe
dieser Informationen und gew‰hrt dem ‹berwachungstreuh‰nder insbesondere Zugriff
auf die Datenraumunterlagen und alle anderen Informationen, die H3G und/oder One
im Due-Diligence-Verfahren zur Verf¸gung gestellt werden.
T-Mobile h‰lt den ‹berwachungstreuh‰nder und seine Mitarbeiter und Beauftragten
schadlos und stellt diese von jeglicher Haftung frei und akzeptiert, dass diese keine
Haftung gegen¸ber T-Mobile hinsichtlich der Erf¸llung der Pflichten des
‹berwachungstreuh‰nders gem‰fl seines Auftrages entstehen, mit Ausnahme von
Vorsatz und grober Fahrl‰ssigkeit oder Treuwidrigkeit des ‹berwachungstreuh‰nders,
seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Berater.
IV. Austausch, Abberufung und erneute Benennung des ‹berwachungstreuhänders
Sollte der ‹berwachungstreuhänder die Wahrnehmung seiner Funktionen gem‰fl den
Verpflichtungen oder wegen anderer triftiger Gr¸nde (einschlieflich der Verwicklung
des ‹berwachungstreuhänders in einen Interessenskonflikt) einstellen,
• kann die Kommission T-Mobile nach Anhˆrung des
‹berwachungstreuhänders auffordern, den ‹berwachungstreuhänder
auszutauschen, oder
• kann T-Mobile den ‹berwachungstreuhänder, mit der vorherigen
Genehmigung der Kommission, austauschen.
Sollte der ‹berwachungstreuhänder abberufen werden, kann der
‹berwachungstreuhänder zur weiteren Wahrnehmung seiner Funktion aufgefordert
werden, bis ein neuer ‹berwachungstreuhänder ernannt worden ist, dem der
‹berwachungstreuhänder s‰mtliche Informationen zu ¸bergeben hat. Der neue
‹berwachungstreuhänder wird in ‹bereinstimmung mit dem oben genannten Verfahren
ernannt.
Abgesehen von der Abberufung, stellt der ‹berwachungstreuhänder seine T‰tigkeit als
‹berwachungstreuhnder nur ein, wenn s‰mtliche Verpflichtungen seitens T-Mobile
erf¸llt wurden. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des
‹berwachungstreuhänders verlangen, wenn sie sp‰ter zu der Auffassung gelangt, dass
die Verpflichtungen nicht in vollem Umfang und ordnungsgem‰fl erf¸llt worden sind.
E. STREITBEILEGUNG
Sollte es im Zusammenhang mit der Erf¸llung der vorstehenden Verpflichtungen durch
T-Mobile zu Meinungsverschiedenheiten zwischen T-Mobile einerseits und H3G, One
und/oder anderen Beg¸nstigten der Verpflichtungen andererseits kommen, kˆnnen
H3G, One oder andere von den Verpflichtungen Beg¸nstigte ein Verfahren zur
Streitbeilegung durch die ˆsterreichische Regulierungsbehˆrde, die RTR-GmbH,
einleiten. H3G, One oder andere von den Verpflichtungen Beg¸nstigte kˆnnen ein
solches Verfahren nur einleiten, wenn sie T-Mobile ihr Begehren zuvor schriftlich
mitgeteilt haben und innerhalb von 14 Tagen keine Einigung mit T-Mobile erfolgt ist.
T-Mobile verpflichtet sich bereits hiermit, sich einem solchen Verfahren zur
Streitbeilegung zu unterwerfen, einen von der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde
erarbeiteten Lˆsungsvorschlag anzuerkennen und ihm als wirksamen Vergleich im
Sinne des ß 1380 ABGB zuzustimmen. H3G, One oder andere Beg¸nstigte sollen eine
gleichartige Erkl‰rung jeweils bei Einleitung eines konkreten Verfahrens zur
Streitbeilegung gegen¸ber der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde abgeben.
Zur Einleitung des Verfahrens soll ein Schriftsatz an die ˆsterreichische
Regulierungsbehˆrde ¸bersandt werden, der alle f¸r die Meinungsverschiedenheit
relevanten Fakten und rechtlichen Erw‰gungen enthalten soll sowie s‰mtliche
Dokumente, auf die Bezug genommen wird, wie Dokumente, Vereinbarungen,
technische Gutachten, etc.
T-Mobile verpflichtet sich, an dem Verfahren umfassend mitzuwirken und
grˆfltmˆgliche Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu erreichen. Insbesondere wird T-Mobile der ˆsterreichischen
Regulierungsbehˆrde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Ausk¸nfte
erteilen und angeforderte Urkunden vorlegen.
Die ˆsterreichische Regulierungsbehˆrde wird das Verfahren in ihrem Ermessen
f¸hren. Sie wird dabei die Verfahrensrichtlinien f¸r die Streitbeilegung gem‰fl ß 122
TKG 2003 und ß 15 Abs. 4 SigG als Orientierung heranziehen. T-Mobile erkl‰rt sich
hiermit mit einem solchen Verfahren einverstanden.
T-Mobile wird die Europ‰ische Kommission ¸ber etwaige Streitf‰lle, die Gegenstand
einer solchen Streitbeilegung werden sollen, unverz¸glich informieren und ¸ber alle
wesentlichen Verfahrensschritte auf dem Laufenden halten.
Der ‹berwachungstreuhänder wird die von ihm nach Abschnitt D II 2 angefertigten
Berichte gleichfalls der ˆsterreichischen Regulierungsbehˆrde ¸bersenden. Dies
geschieht zu dem alleinigen Zweck, dass diese die Informationen f¸r mˆgliche
Streitbeilegungsverfahren benutzen kann. Weiterhin kann die ˆsterreichische
Regulierungsbehˆrde den ‹berwachungstreuhänder in konkreten
Streitbeilegungsverfahren um Ausk¸nfte und Assistenz bitten.
F. ‹BERPR‹FUNGSKLAUSEL
Die Kommission kann, soweit dies angemessen ist, in Antwort auf eine begr¸ndete Anfrage
von T-Mobile:
a) eine Verl‰ngerung der in den Verpflichtungen vorgesehenen Fristen gew‰hren, oder
b) in Ausnahmef‰llen eine oder mehrere der in diesen Verpflichtungen enthaltenen
Zusagen ver‰ndern, ersetzen oder hierauf ganz verzichten. Insoweit T-Mobile die
Verl‰ngerung einer Frist erreichen mˆchte, stellt T-Mobile sp‰testens einen Monat vor
Ablauf der entsprechenden Frist einen entsprechenden, hinreichend begr¸ndeten
Antrag an die Kommission. Nur in Ausnahmesituationen ist T-Mobile berechtigt, eine
Verl‰ngerung innerhalb des letzten Monats einer Frist zu beantragen.
T-Mobile beh‰lt sich seine Rechte nach dem Gemeinschaftsrecht vor, im Falle substantieller
Ver‰nderungen der Umst‰nde zu beantragen, dass die Kommission alle oder bestimmte
Zusagen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen, wie oben erl‰utert, pr¸ft.
Unterschrieben in Wien am 12. April 2006
F¸r und im Auftrag der T-Mobile Austria GmbH
_________________________________
_______________________________
Dr. Georg Pˆlzl
Lars Nordmark
Managing Director
Financial Director
T-Mobile Austria GmbH
T-Mobile Austria GmbH
EUROPƒISCHE KOMMISSION
GD Wettbewerb
Politik und strategische Unterst¸tzung
Priorit‰ten f¸r die Durchsetzung und Kontrolle der Entscheidungen
STELLUNGNAHME
des BERATENDEN AUSSCHUSSES F‹R DIE KONTROLLE VON
UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHL‹SSEN
aus der 139. Sitzung vom 7. April 2006
zum Entscheidungsentwurf in der
Berichterstatter: LUXEMBURG
1. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass es sich bei dem
angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit
gemeinschaftsweiter Bedeutung handelt.
2. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission,
dass f¸r die W¸rdigung des Vorhabens folgende sachlichen M‰rkte relevant
sind:
a) der Markt der Mobilfunk-Dienstleistungen f¸r Endverbraucher;
b) der Groflhandelsmarkt f¸r Zustellungsdienste;
c) der Groflhandelsmarkt f¸r internationale Roaming-Dienstleistungen f¸r
Groflabnehmer.
Eine Minderheit stimmt dieser Feststellung in Bezug auf Buchstabe a) nicht zu;
eine Minderheit enth‰lt sich in Bezug auf Buchstabe c).
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien
Telefon: Zentrale 299.11.11
Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.
3. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission,
dass f¸r die W¸rdigung des Vorhabens die nationalen M‰rkte die relevanten
r‰umlichen M‰rkte bilden.
4. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission mehrheitlich zu, dass das
Vorhaben in der angemeldeten Form zu einem Oligopol auf dem Markt der
Mobilfunk-Dienstleistungen f¸r Endverbraucher in ÷sterreich f¸hren und den
wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt erheblich behindern w¸rde. Eine
Minderheit enth‰lt sich.
5. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass eine
Verwirklichung der von T-Mobile geltend gemachten Effizienzvorteile nach dem
Zusammenschluss sehr unwahrscheinlich ist.
6. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses ist mit der Kommission der Ansicht,
dass die Verpflichtungszusagen der Beteiligten ausreichen, um die erhobenen
Wettbewerbsbedenken auszur‰umen, und der Zusammenschluss folglich f¸r mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt werden sollte. Eine Minderheit
stimmt nicht zu.
7. Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle ¸brigen in der
Sitzung angesprochenen Punkte zu ber¸cksichtigen.
BELGIQUE -
/BELGIÀ
ČESK¡ REPUBLIKA
DANMARK
DEUTSCHLAND
EESTI
J. MUTAMBA
---
---
F. SCHUSTER
---
ELLADA
ESPA—A
FRANCE
IRELAND
ITALIA
---
---
B. ALOMAR
---
G. PAZZI
KYPROS/KIBRIS
LATVIJA
LIETUVA
LUXEMBURG MAGYARORSZ¡G
---
---
I. KUDZINSKIENE
G. BLESER
G. SZIL¡GYI
MALTA
NEDERLAND
÷STERREICH
POLSKA
PORTUGAL
---
R. van HUTTEN
S. FISCHER
E. SYKUT
R. MAXIMIANO
SLOVENIJA
SLOVENSKO
SUOMI-FINLAND
SVERIGE
UNITED KINGDOM
---
---
H. VƒISƒNEN
C. SZATEK
F. P…NA
70
EUROPƒISCHE KOMMISSION
Der Anhˆrungsbeauftragte
(gem‰fl Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 ¸ber das Mandat von Anhˆrungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren - ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
Am 21. September 2005 ging bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH (ÑT-Mobileì, ÷sterreich), das der Gruppe Deutsche Telekom AG (ÑDTAGì) angehˆrt, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch Aktienkauf die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit der Tele.ring Unternehmensgruppe (ÑTeleRingì, ÷sterreich).
Nach der ersten Untersuchungsphase kam die Kommission zu dem Schluss, dass ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestanden. Die Bedenken bezogen sich vor allen Dingen darauf, dass TeleRing der aktivste Wettbewerber auf dem Markt ist und Preissenkungen bewirkt hat, was u.a. darauf zur¸ckzuf¸hren ist, dass das Unternehmen grofle Anreize hat, einen gen¸gend groflen Kundenstamm aufzubauen, um f¸r sein vollst‰ndig ausgebautes Mobilfunknetz G2 betr‰chtliche Grˆflenvorteile zu erzielen.
Trotz der von T-Mobile am 19. Oktober 2005 vorgeschlagenen Verpflichtungen leitete die Kommission am 14. November 2005 das Verfahren gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.
T-Mobile verlangte nicht, gem‰fl Kapitel 7.2 der "Leitlinien ¸ber bew‰hrte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren" Einsicht in wichtige Dokumente der Kommissionsakte zu nehmen.
Am 1. Dezember 2005 legte T-Mobile einen weiteren Vorschlag f¸r Verpflichtungen vor.
Am 8. Februar 2006 ging T-Mobile eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, auf die das Unternehmen am 27. Februar 2006 antwortete. Am selben Tag wurde Einsicht in die Akten gew‰hrt. Am 1. M‰rz 2006 ¸bermittelte TeleRing Bemerkungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.
Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer fˆrmlichen m¸ndlichen Anhˆrung n‰her auszuf¸hren.
Europ‰ische Kommission, B-1049 Br¸ssel - Belgien ñ Telefon : (+32-2) 299.11.11 B¸ro: J-79-05/224 ñ Durchwahl: (+32-2) 295.72.43. - Fax: (+32-2) 296.95.78.
Im Einverst‰ndnis mit T-Mobile erliefl die Kommission am 21. Februar 2006 gem‰fl Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie das Verfahren um 20 Arbeitstage verl‰ngerte.
Am 3. M‰rz 2006 ¸bermittelte T-Mobile weitere ¸berarbeitete Verpflichtungen, die anschlieflend auf dem Markt getestet wurden. Dieser Test erbrachte haupts‰chlich positive Ergebnisse.
Eine ‹berpr¸fung der Objektivit‰t der Untersuchung wurde von mir nicht verlangt.
Angesichts der letztendlich vorgeschlagenen Verpflichtungen und nach Pr¸fung der Ergebnisse des Markttests wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist, sofern die Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden.
Ich stelle daher fest, dass das Anhˆrungsrecht der Unternehmen gewahrt worden ist.
Br¸ssel, den 18. April 2006
(unterschrieben)
Serge DURANDE
70