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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32021M10110
Brüssel, 03.03.2021 C(2021) 1542 final
IKB Deutsche Industriebank AG Wilhelm-Bötzkes-Straße 1 40474 Düsseldorf Deutschland
Hypoport SE Heidestraße 8 10557 Berlin Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 9. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: IKB Deutsche Industriebank AG („IKB“, Deutschland) und Hypoport SE („Hypoport“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Fundingport GmbH („Fundingport“, Deutschland). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 54 vom 16.2.2021, S. 4.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- IKB ist ein Finanzunternehmen, das unter anderem für mittelgroße Firmenkunden Kredite bereitstellt und sie in Kredit- und Kapitalmarktfragen berät,
- Hypoport ist ein FinTech-Unternehmen mit mehreren Tochtergesellschaften in d den Bereichen Kredite, Immobilien und Versicherungen,
- Fundingport betreibt eine Plattform für die Bereitstellung von Krediten für mittelgroße Firmenkunden. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens konzentriert sich derzeit auf die Finanzierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR- Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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