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GAUSELMANN / NOVOMATIC / SPIELBANK BAD NEUENAHR / SPIELBANK MAINZ JV

M.8828

GAUSELMANN / NOVOMATIC / SPIELBANK BAD NEUENAHR / SPIELBANK MAINZ JV
October 1, 2018
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Fall M.8828 - GAUSELMANN / NOVOMATIC / SPIELBANK BAD NEUENAHR / SPIELBANK MAINZ JV

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 02/10/2018

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32018M8828

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 02.10.2018 C(2018) 6544 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

An die Anmelder:

Betr.: Sache M.8828 – GAUSELMANN/NOVOMATIC/SPIELBANK BAD NEUENAHR/SPIELBANK MAINZ JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der 1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens 2 über den Europäischen Wirtschaftsraum

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.1. Am 7. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Gauselmann Spielbanken Beteiligungs GmbH ("Gauselmann", Deutschland), NOVOMATIC Spielbanken Holding Deutschland GmbH ("NOVOMATIC", Deutschland) und Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG ("Spielbank Bad Neuenahr", Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Spielbank Mainz GmbH & Co. KG und Spielbank Mainz Beteiligungsgesellschaft mbH (zusammen "Spielbank Mainz", Deutschland).

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– Gauselmann: Teil der Gauselmann Gruppe, die Spielautomaten für Casinos und Spielhallen sowie entsprechende Spiele, Spielsoftware und Spielsysteme entwickelt und herstellt. Ferner betreibt Gauselmann Casinos und Spielhallen in Deutschland

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 325 vom 14.09.2018, S. 16.

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

und im Ausland und ist auch in den Bereichen Sportwetten und Online-Gaming tätig. Gauselmann hat seinen Geschäftssitz in Espelkamp, Deutschland.

– NOVOMATIC: Teil der NOVOMATIC-Gruppe, einem weltweiten Anbieter von Gaming-Technologie mit Sitz in Gumpoldskirchen, Österreich. NOVOMATIC produziert und vertreibt Spieltechnologie und Spielequipment und betreibt Unternehmen in dem Bereich des Spiels und Wetten tätig sind.

– Spielbank Bad Neuenahr: Betreiber von drei Casinos in Rheinland-Pfalz (Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bad Dürkheim und Nürburg). Darüber hinaus betreibt Spielbank Bad Neuenahr zusammen mit NOVOMATIC die drei Casinos der Spielbank Mainz.

– Spielbank Mainz: Betreiber von drei Casino-Standorten (Bad Ems, Mainz und Trier).

3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.

4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor

4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

2

EUC

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