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VW - AUDI / VW-AUDI VERTRIEBSZENTREN

M.3198

VW - AUDI / VW-AUDI VERTRIEBSZENTREN
July 28, 2003
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 29/07/2003

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 303M3198

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 29/07/2003

SG (2002) D/231092-231100

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3198 ñ VW/VW Audi Vertriebszentren Anmeldung vom 25. Juni 2003 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1Nr. 4064/89 des Rates (ÑFusionskontrollverordnungì)

1.Am 25.06.2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ÑFusionskontrollverordnungì) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die neun VW Audi-Vertriebszentren werden von der Volkswagen AG (VW) zum Teil alleine kontrolliert, zum Teil h‰lt VW Minderheitsbeteiligungen, die mit einer (Mit-) Kontrolle verbunden sind. Die neun Vertriebszentren sollen zu einer rechtlichen Einheit in der Rechtsform der GmbH & Co. KG verschmolzen werden, an der VW eine Mehrheitsbeteiligung (51%) halten wird. VW wird die neue Einheit alleine kontrollieren.

2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE PARTEIEN

3.Parteien des Zusammenschlusses sind zum einen VW und zum anderen diejenigen Vertriebszentren, die nicht von VW alleine kontrolliert werden.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

4.VW ist weltweit t‰tig in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie Ersatz- und Zubehˆrteilen.

5.Parteien des Zusammenschlusses sind auch die folgenden Unternehmen: VW AUDI Vertriebszentrum Nord GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum GmbH + Co Wedemark KG, VW AUDI Vertriebszentrum Nord-West GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum West GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum Rhein Main GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum S¸dwest/Franken GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum GmbH & Co. Berlin KG.

6.An diesen Unternehmen h‰lt VW eine Minderheitsbeteiligung von mehr als 25%, die ihr einen mitkontrollierenden Einflufl oder eine negative Kontrolle aufgrund von Vetorechten verschafft. An den Vertriebszentren West, Rhein/Main und Berlin sind jeweils noch zumindest ein weiterer Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25% beteiligt. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen haben VW und die anderen Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25% gemeinsame Kontrolle. Bei den Vertriebszentren Nord, Wedemark, Nordwest und S¸dwest/Franken ist VW einziger Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25%. Mit dieser Beteiligung ¸bt VW aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Vetorechten negative Kontrolle aus. Nicht am Zusammenschlufl beteiligt sind dagegen die Unternehmen VW AUDI Vertriebszentrum GmbH & Co. S¸dbayern KG und VW AUDI Vertriebszentrum Westfalen GmbH & Co. KG, die bereits von VW ¸ber eine jeweilige Mehrheitsbeteiligung alleine kontrolliert werden.

II. DAS VORHABEN

7.Die angemeldete Transaktion besteht in der Fusion der neun Vertriebszentren zu einer neuen Einheit, die von VW alleine kontrolliert werden wird.

III. ZUSAMMENSCHLUSS

8.Der Zusammenschlufl f¸hrt zu einem ‹bergang von gemeinsamer Kontrolle zu alleiniger Kontrolle ¸ber die Vertriebszentren West, Rhein/Main und Berlin. Im Hinblick auf die Vertriebszentren Nord, Wedemark, Nordwest und S¸dwest/Franken kommt es zu einem ‹bergang von negativer Kontrolle durch Vetorechte zu einer positiven Kontrolle aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung, die es VW nicht nur erlaubt, strategische Entscheidungen zu verhindern, sondern positiv Entscheidungen herbeizuf¸hren. Hierin ist eine wesentliche ƒnderung in der Art der Kontrolle zu sehen.

9.Der Erwerb der alleinigen, positiven Kontrolle ¸ber s‰mtliche vorgenannte Vertriebszentren durch VW stellt einen Zusammenschlufl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (b) Fusionskontrollverordnung dar. Der Kontrollerwerb durch VW beruht auf einem einheitlichen rechtlichem Vertrag, dem Fusionsvertrag zwischen s‰mtlichen Vertriebszentren, und f¸hrt zur Entstehung einer einzigen rechtlichen (und wirtschaftlichen) Einheit in der Rechtsform der GmbH & Co KG. Durch den Fusionsvertrag ist der Erwerb der alleinigen, positiven Kontrolle ¸ber s‰mtliche von

2Vgl. Rz. 39 der Mitteilung der Kommission ¸ber den Begriff der beteiligten Unternehmen in der FKVO, ABl. EG 98/C 66/03.

2

VW noch nicht in dieser Weise kontrollierten Vertriebszentren auch untereinander bedingt. Daher stellt der Erwerb der Kontrolle ¸ber die sieben genannten Vertriebszentren einen einheitlichen Zusammenschlufl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (b) Fusionskontrollverordnung dar.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

10.Der Zusammenschlufl hat gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FKVO. Alleine VW erzielt Umsatzerlˆse von mehr als 5 Mrd. EUR; zwei der beteiligten Unternehmen, n‰mlich VW und Vertriebszentrum S¸dwest/Franken, erzielen gemeinschaftsweite Umsatzerlˆse von mehr als 250 Mio. EUR. VW erzielt nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Ums‰tzen in ein und demselben Mitgliedstaat.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevante M‰rkte

Vom Zusammenschlufl sind der Markt f¸r Originalersatzteile und Originalzubehˆr f¸r Fahrzeuge des VW-Konzerns sowie der Markt f¸r den Vertrieb derselben auf der Groflhandelsebene betroffen.

1. Markt f¸r Originalersatzteile und Originalzubehˆr f¸r Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns

12.Der Zusammenschlufl betrifft den Bereich der Automobilteile, d.h. Ersatzteile und Zubehˆr. Hier unterscheidet die Kommission zwischen Originalteilen und dem sog. Independent After Market (IAM) zugehˆrigen Teilen. Der Begriff der Originalteile bestimmt sich nach der herkˆmmlichen Praxis der Kommission nach dem Vertriebsweg f¸r die Ersatzteile. W‰hrend Originalteile von dem Pkw-Hersteller, der sie entweder selbst hergestellt oder von einem Zulieferer bezogen hat, nur ¸ber autorisierte Groflh‰ndler vertrieben werden, werden IAM-Teile ¸ber unabh‰ngige Groflh‰ndler angeboten. Anbieter auf diesem Markt ist die VW AG, die die Teile entweder selbst herstellt oder von Zulieferern wie Bosch oder Valeo herstellen l‰ßt, die nach Ablauf der ‹bergangsphase der neuen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) Nr 1400/2002 (ÑGruppenfreistellungsverordnungì) am 01.10.2003 auch selber als Anbieter von Originalersatzteilen auftreten und in Konkurrenz zu VW treten kˆnnen. Die Originalersatzteile werden sodann ¸ber die Vertriebszentren, jedenfalls im Fall von VW, oder ¸ber unabh‰ngige Groflh‰ndler weiter an Werkst‰tten und H‰ndler vertrieben.

2. Markt f¸r den Vertrieb von Originalersatzteilen und Originalzubehˆr f¸r Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns

Vom Zusammenschlufl ist ferner der Markt betroffen, auf dem die Vertriebszentren t‰tig sind, n‰mlich dem Vertrieb der Originalteile auf der Groflhandelsebene. Anbieter auf diesem Markt sind die Vertriebszentren, Nachfrager sind Einzelh‰ndler und insbesondere Werkst‰tten. Auch hier gilt, dafl damit zu rechnen ist, dafl nach Ablauf der ‹bergangsphase der neuen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) am 01.10.2003 unabh‰ngige Groflh‰ndler verst‰rkt als Anbieter von Originalersatzteilen auftreten werden.

3

B. Geographisch relevanter Markt

14.Nach Ansicht der Parteien betrifft der Zusammenschlufl unabh‰ngig von der regionalen Abgrenzung des Marktes f¸r Originalersatzteile und Originalzubehˆr f¸r Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns nur Deutschland, da sich VW nur hier einer entsprechenden Groflhandelsstufe bedient. Da der Zusammenschlufl unabhängig von der r‰umlichen Abgrenzung des Marktes keine wettbewerblichen Bedenken aufwirft, kann die Frage offen bleiben.

15.F¸r den Markt f¸r den Groflhandel mit Originalteilen ist zu ber¸cksichtigen, dafl die Einzelh‰ndler und Werkst‰tten die Teile traditionell von dem Vertriebszentrum beziehen, das f¸r ihre Region Ñzust‰ndigì ist (ÑMarktverantwortungsgebieteì). Dieser Gesichtspunkt spricht gegenw‰rtig f¸r die Abgrenzung regionaler M‰rkte. Andererseits ist zu ber¸cksichtigen, dafl die Liberalisierung des Marktes f¸r Original-Ersatzteile voraussichtlich dazu f¸hren wird, dafl die Nachfrager, d.h. Werkst‰tten und Einzelh‰ndler, in verst‰rktem Mafle Teile bei anderen als den herkˆmmlichen Lieferanten nachfragen werden. Diese Lieferanten sind h‰ufig selber oder als Kooperation deutschlandweit t‰tig. Dies wiederum spricht f¸r eine Tendenz zu einem nationalen Markt. Die Frage der r‰umlichen Marktabgrenzung kann jedoch offengelassen werden, da der Zusammenschlufl bei keiner der zugrundegelegten Marktabgrenzungen zu Wettbewerbsproblemen f¸hrt.

C. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

I. Markt f¸r Originalersatzteile und Originalzubehˆr f¸r Fahrzeuge des VW-Konzerns

16.Der Markt wird traditionell von den Kfz-Herstellern beherrscht. Da die relevanten Teile derzeit ausschliefllich von VW geliefert und von den Vertriebszentren abgenommen werden, erreicht VW momentan auf der Anbieterseite einen Marktanteil von 100%. Die Lieferungen an die beiden Vertriebszentren, die bereits jetzt dem VW-Konzern angehˆren, sind dabei als konzerninterne Lieferungen nicht dem Markt zuzurechnen. Gleiches gilt f¸r die Lieferungen in die neuen Bundesl‰nder, die von VW selbst vorgenommen werden. Geht man von einem nationalen Markt aus, verteilt sich die Nachfrage momentan auf die ¸brigen sieben Vertriebszentren. Nach Ablauf der ‹bergangsphase der neuen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung ist damit zu rechnen, dafl die Zulieferer verst‰rkt als Anbieter von Originalersatzteilen auftreten werden und auf der Nachfragerseite zunehmend unabh‰ngige Groflh‰ndler agieren werden.

17.Bei der Beurteilung des Zusammenschlusses ist zu ber¸cksichtigen, dafl die Transaktion zwar zu einer alleinigen Kontrolle durch VW f¸hren wird, dafl die Vertriebszentren aber auch bislang schon der Kontrolle durch VW unterliegen, wenn diese Kontrolle auch bislang nur eine mit weiteren Gesellschaftern gemeinsam ausge¸bte bzw. eine negative Kontrolle ist. Ein wesentlicher Einflufl von VW auf die Vertriebszentren wird nicht nur durch die Stellung von VW als Gesellschafter der Vertriebszentren sichergestellt, sondern auch durch die engen vertraglichen Bindungen zwischen VW als Hersteller und den Vertriebszentren als Distributionspartner andererseits.

18.Der Zusammenschlufl wird nicht zu einer Verst‰rkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von VW f¸hren. Geht man von der derzeitigen

19.Rechtslage aus, ist eine Verst‰rkung der bestehenden Monopolstellung ohnehin kaum denkbar. Der Zusammenschlufl wird aber auch nicht zu einer Absicherung der beherrschenden Stellung im Hinblick auf die im Zuge der seit dem 1. Oktober 2002 g¸ltigen Gruppenfreistellungs-VO 1400/2002 (Kfz-GVO) zu erwartende Liberalisierung des Marktes f¸r Originalteile f¸hren. Ziel der neuen GVO ist es unter anderem, den Wettbewerb auf den M‰rkten f¸r Teile zu verst‰rken, indem Teileherstellern eine verbesserte Mˆglichkeit gegeben werden soll, Originalersatzteile an Werkst‰tten und Einzelh‰ndler zu vertreiben. Es kann daher erwartet werden, dafl sich die beherrschende Stellung der Kfz-Hersteller auf den M‰rkten f¸r Originalersatzteile in Zukunft abschw‰chen wird.

20.Es kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, dafl der Zusammenschlufl zu einer Absicherung der beherrschenden Stellung von VW entgegen den Zielen der neuen GVO f¸hren wird. Insbesondere wird die mit dem Zusammenschlufl verbundene verst‰rkte vertikale Integration des VW-Konzerns in den Groflhandel mit Teilen nicht dazu f¸hren, dafl unabh‰ngigen Herstellern von Originalteilen der Zugang zu einem Absatzweg verstopft wird. Mˆchte ein unabh‰ngiger Teilehersteller im Wettbewerb zu einem Kfz-Hersteller Originalersatzteile vertreiben, so wird er sich ohnehin nicht der Vertriebsorganisation des jeweiligen Herstellers bedienen, sondern den Vertrieb ¸ber mit ihm verbundene oder unabh‰ngige Groflh‰ndler durchf¸hren. Wollte beispielsweise ein Teilehersteller wie Bosch oder Valeo Teile im Wettbewerb zu VW an Einzelh‰ndler oder Werkst‰tten liefern, w¸rde er die Teile nicht ¸ber das Vertriebsnetz von VW liefern wollen. Zum einen m¸flte er bef¸rchten, dafl die Vertriebszentren ihre Absatzbem¸hungen weiterhin auf Teile von VW konzentrieren, und zum anderen m¸flte er den Abflufl von Informationen an VW bef¸rchten. Ein Vertrieb von alternativen Teilen w¸rde daher ohnehin nicht ¸ber die Vertriebsorganisation von VW, sondern ¸ber andere Groflh‰ndler abgewickelt werden. Alternative Groflh‰ndler sind in ausreichender Zahl vorhanden. Nach von den Parteien vorgelegten Informationen agieren derzeit in Deutschland rund 1 500 unabh‰ngige Einzelh‰ndler, wobei es sich teilweise um Organisationen handelt, die mit einem Teilehersteller verbunden sind, und teilweise um unabh‰ngige H‰ndler, die regelm‰flig in Einkaufskooperationen zusammengeschlossen sind.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dafl der Zusammenschlufl nicht dazu f¸hren wird, dafl die Position der unabh‰ngigen Hersteller verschlechtert und dadurch die beherrschende Stellung von VW abgesichert und damit verst‰rkt wird.

II. Markt f¸r den Vertrieb von Originalersatzteilen und Originalzubehˆr f¸r Fahrzeuge des VW-Konzerns

21.Auf den momentan regionalen M‰rkten f¸r den Vertrieb von Teilen an Einzelh‰ndler und Werkst‰tten verf¸gen die Vertriebszentren derzeit noch ¸ber eine Monopolstellung, da sie die Abnehmer in ihren Marktverantwortungsgebiete allein beliefern. Der Zusammenschlufl wird nicht zu einer Verst‰rkung dieser marktbeherrschenden Stellungen f¸hren. Es sind keine Anhaltspunkte daf¸r erkennbar, dafl es ohne den Zusammenschlufl zu einer Wettbewerbssituation im Verh‰ltnis der Vertriebszentren untereinander kommen w¸rde.

22.Legt man der wettbewerblichen Beurteilung einen aufgrund der Liberalisierung und dem zu erwartenden Auftreten bundesweit t‰tiger, unabh‰ngiger Groflh‰ndler im

Entstehen begriffenen nationalen Markt zugrunde, so erscheint es unwahrscheinlich, dafl die Vertriebszentren ohne den Zusammenschlufl untereinander in Wettbewerb treten w¸rden. Der Zusammenschlufl beeintr‰chtigt daher weder den Wettbewerb der Vertriebszentren untereinander noch den Wettbewerb zwischen dem VW-Vertriebsnetz und den unabh‰ngigen Groflh‰ndlern.

Dabei ist zu ber¸cksichtigen, dafl bereits ohne den Zusammenschlufl die Vertriebszentren verbundene Unternehmen im Sinne des Artikel 1 (2) (e) (ii) der KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung sind, da VW bereits negative oder gemeinsame Kontrolle ¸ber sie aus¸bt. Folglich w‰re es keine Kernbeschr‰nkung iSv Artikel 4 (1) der Gruppenfreistellungsverordnung, wenn VW exklusive Gebiete f¸r die Vertriebszentren bestimmte.

VI. SCHLUSS

24.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission, unterzeichnet, Mario MONTI Mitglied der Kommission

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EUC

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