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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 18/03/2021
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32021M10179
Brüssel, 18.3.2021 C(2021) 1946 final
Tengelmann International GmbH Auf dem Dudel 31 45468 Mülheim Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 23. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Tengelmann International GmbH („Tengelmann International“, Deutschland), kontrolliert von Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG („Tengelmann“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von KiK Textilien und Non-Food GmbH („KiK“, Deutschland), derzeit gemeinsam kontrolliert von Tengelmann und der letztlich von Jost-Stefan Heinig kontrollierten H.H. Holding. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
Tengelmann ist weltweit im Einzelhandel tätig und Anbieter u. a. von Textilien, Lebensmittelprodukten, Immobilien und Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“). Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 74 vom 3.3.2021, S. 6.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
KiK ist im Einzelhandel tätig und bietet in mehr als 3400 Geschäften in Deutschland, Kroatien, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn insbesondere Textilien an.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (d) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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