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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betrifft : Fall Nr. Case No COMP/M.2456 - Preussag/TUI Belgium Anmeldung vom 2. Juli 2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 2. Juli 2001 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen, wonach das deutsche Unternehmen Preussag AG (“Preussag“) die Kontrolle über die Gesamtheit des belgischen Unternehmens TUI Belgium NV („TUI Belgium“) durch Kauf von Anteilsrechten erwirbt.
2.Bei Preussag handelt es sich um eine diversifizierte Unternehmensgruppe mit Aktivitäten in den Bereichen Touristik, Logistik, Energie, Handel und Gebäudetechnik. Die Aktivitäten des Preussag–Konzerns im Bereich Touristik umfassen u.a. die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, den Besitz und Betrieb von Hotels sowie Flugdienstleistungen. In diesem Bereich ist Preussag in einer Reihe von EU-Staaten tätig, darunter unter anderem Deutschland, Belgien, die Niederlande, Frankreich und Großbritannien.
3.TUI Belgium ist unmittelbar und mittelbar im Bereich von Freizeit- und Geschäftsreisen tätig. Preussag ist gegenwärtig nach Angaben der Parteien über die TUI Beteiligungsgesellschaft mbH, die dem Preussag-Konzern angehört, mit 50% an TUI Belgium beteiligt. Eine Beteiligung von ebenfalls 50% hält derzeit das belgische Unternehmen Imobra NV („Imobra“).
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
4.TUI Belgium ist mit 70,4% (Angaben der Parteien) an dem belgischen Reiseveranstalter Jet Air NV („Jet Air“) beteiligt. Die weiteren Gesellschafter von Jet Air sind die TUI Beteiligungsgesellschaft mbH (14,8%), Imobra (2%), Stobra NV und Braxons NV (jeweils 5,6%) sowie Annemie Brackx und Bart Brackx (je 0,8%). Auf Basis dieser Beteiligungsverhältnisse werden TUI Belgium und Jet Air von Preussag und Imobra gemeinsam kontrolliert.
5.Aufgrund eines Anteilskaufvertrages vom 30. März 2001 erwirbt Preussag die von Imobra gehaltene 50%-ige Beteiligung an TUI Belgium sowie sämtliche Anteile der Imobra, Stobra NV und der Braxons NV an Jet Air. Weiterhin erwirbt TUI Belgium die Anteile von Annemie Brackx und Bart Brackx an Jet Air. Der Anteilskaufvertrag führt somit dazu, daß Preussag unmittelbar und mittelbar alleiniger Gesellschafter sowohl von TUI Belgium als auch von Jet Air wird.
6.Das angemeldete Vorhaben überführt TUI Belgium von der gemeinsamen Kontrolle durch Preussag und Imobra in die alleinige Kontrolle durch Preussag. Die angemeldete Transaktion stellt daher einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1(b) der Fusionsverordnung dar.
7.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Preussag 21.854 Mio. EUR (1999/ 2000) und TUI Belgium [>250] Mio. EUR (1998/ 99)) und haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Preussag 15.826 Mio. EUR (1999/ 2000) und TUI Belgium [>250] Mio. EUR (1998/ 99)). Zwar erzielt TUI Belgium nahezu ihren gesamten Umsatz in Belgien, jedoch erzielen die Parteien zusammen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
8.Die Parteien schlagen vor, die relevanten sachlichen und räumlichen Märkte wie im Fall M.2186 Preussag/ Nouvelle Frontières und im Fall M.1524 Airtours/ First Choice abzugrenzen. Danach bestehen jeweils nationale Märkte für Kurzstrecken-Flugpauschalreisen, Langstrecken-Flugpauschalreisen, Reisbürodienstleistungen und den Einzelplatzverkauf von Charterflugplätzen auf Kurzstrecken- und Langstrecken. Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, von dieser im November 2000 vorgenommenen Marktdefinition abzuweichen.
9.Die Kommission hat die Position der Preussag auf dem belgischen Reisemarkt bereits in ihrer Entscheidung vom 14. November 2000 im Fall M.2186 Preussag/ Nouvelle Frontières untersucht. Sie kam zu dem Ergebnis, daß die Übernahme der Nouvelles Frontières durch Preussag auch dann nicht zu Wettbewerbsbedenken führt, wenn die Marktanteile der TUI Belgium (einschließlich Jet Air) voll Preussag zugerechnet werden.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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10.Der angemeldete Zusammenschluß führt die bereits in Preussag/ Nouvelle Frontières hypothetisch untersuchte Marktstruktur herbei (alleinige Kontrolle von Preussag über TUI Belgium). Seit dieser Entscheidung sind keine nennenswerten Änderungen der Marktverhältnisse in Belgien eingetreten.
11.Im Vergleich zum in Preussag/ Nouvelle Frontières untersuchten Status Quo hat die vorliegende Transaktion marginal pro-kompetitive Auswirkungen, weil die strukturelle Verbindung zwischen Preussag und Imobra beseitigt wird. Imobra, ein belgisches Familienunternehmen, betreibt drei Hotels in Spanien. Preussag betreibt ebenfalls Hotels in Spanien.
12.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission Frits Bolkestein Mitglied der Kommission
3Die Preussag/ Nouvelle Frontières-Entscheidung berücksichtigte bereits das Verschwinden des Reiseveranstalters SunAir vom belgischen Markt.
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