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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.2148 – ABB/Avireal/JV Anmeldung vom 3. Oktober 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 293 (S. 12) von 14/10/2000.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 3. Oktober 2000 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, wonach die Schweizer Unternehmen Asea Brown Boveri (“ABB”) und Avireal AG (“Avireal”, zur Swissair Gruppe gehörend), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen airrange AG durch Kauf von Anteilsrechten erwerben.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- ABB: Stromübertragung und –verteilung, Öl, Gas und Petrochemie, Anlagenbau, Automatisierungstechnik, Finanzdienstleistungen.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
-- Avireal: Gebäudemanagement, Planen und Bauen
-- Swissair Gruppe: Fluglinien, Wartungs- und Bodendienste, Logistik, Hotels
-- Airrange: Integriertes Flughafengebäudemanagement
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, daß das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.
3.3. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.
Die Kommission
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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