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KAUFLAND / SCP REAL ASSETS

M.10370

KAUFLAND / SCP REAL ASSETS
July 22, 2021
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Article 4(4) Datum: 23/07/2021

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 23.7.2021 C(2021) 5685 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen aus-gelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

Schwarz Dienstleistung KG Stiftsbergstraße 1 74172 Neckarsulm Deutschland

Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Deutschland

Sache: M.10370 – Kaufland/SCP Real assets Beschluss der Kommission infolge eines begründeten Antrags nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumauf Verweisung der Sache an Deutschland

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Einreichdatum: 30.06.2021 Verbindliche Stellungnahmefrist für die Mitgliedstaaten: 23.07.2021 Verbindliche Beschlussfrist der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 05.08.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. EINLEITUNG

1.(1) Am 30. Juni 2021 ging bei der Kommission in Bezug auf den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die Kaufland-Gruppe („Kaufland“) über 22 Real-Supermärkte von der SCP Gruppe (im Folgenden „SCP“, zusammen mit Kaufland die „beteiligten Unternehmen“) (im Folgenden das „Zusammenschlussvorhaben“) ein begründeter Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ein. Darin beantragt die Schwarz Dienstleistung KG (der „Anmelder“), dass das gesamte Zusammenschlussvorhaben von der zuständigen deutschen Behörde geprüft werden soll. Die Schwarz Dienstleistung KG handelt für die Erwerbergesellschaften, die Kaufland Immobilien GmbH & Co. KG und die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG, welche als Tochtergesellschaften von Kaufland zusammen mit der Schwarz Dienstleistung KG Teil der Schwarz Gruppe sind.

2.(2) Am 01.07.2021 übermittelte die Kommission eine Kopie des begründeten Antrags an die Mitgliedstaaten.

3.(3) Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 teilte das Bundeskartellamt als zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland mit der geplanten Verweisung einverstanden sei. Keine andere nationale Wettbewerbsbehörde hat Einwände gegen die beantragte Verweisung erhoben.

2. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER GEPLANTE ZUSAMMENSCHLUSS

4.(4) Die Kaufland Gruppe gehört zur Schwarz Gruppe. Die Schwarz Gruppe ist über ihre Sparten Kaufland (großflächiger Lebensmitteleinzelhandel) und Lidl (Discount-Lebensmitteleinzelhandel) in über 30 Ländern hauptsächlich im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Sowohl die Beschaffungs- als auch die Einzelhandelstätigkeiten von Kaufland und Lidl sind klar voneinander getrennt. Darüber hinaus betreibt die Schwarz Gruppe Anlagen zur Herstellung von Erfrischungsgetränken, Backwaren, Speiseeis und Kaffee. Über die Entsorgungssparte PreZero ist die Schwarz Gruppe zudem im Bereich der Sammlung, des Handels und der Vermarktung von Wertstoffen tätig.

5.(5) Kaufland ist eine Supermarktkette mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland) und betreibt 1300 Filialen in acht europäischen Ländern, davon mehr als 680 in Deutschland.

6.(6) Im Zuge eines vorherigen Zusammenschlusses der beteiligten Unternehmen, welcher bis zu 101 Real-Supermärkte betraf (M.9823 – Kaufland/SCP Real assets), reichte die der Anmelder am 4. Mai 2020 einen begründeten Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 Fusionskontrollverordnung ein. Die Kommission verwies in ihrer

2

7.3 Entscheidung vom 11. Juni 2020das gesamte Zusammenschlussvorhaben M.9823 – Kaufland/SCP Real assets an das Bundeskartellamt, welches den Zusammenschluss 4von bis zu 92 Real Supermärkten freigab.

8.(7) Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens ist der Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Kaufland über weitere 22 Real-Supermärkte (die „Real Zielobjekte“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Die beteiligten Unternehmen verhandeln zurzeit eine Rahmenvertragsvereinbarung zu den einzelnen Standortübernahmen. Sie haben ihre anhaltende Absicht, die Rahmenvertragsvereinbarung in Kürze unterzeichnen zu wollen, schriftlich versichert..

9.(8) Die Real Zielobjekte werden von der SCP-Gruppe (gemeinsam kontrolliert von Sistema (kontrolliert von Herrn Vladimir Evtushenkov) und Herrn Felix Evtushenkov) kontrolliert. SCP investiert und/oder berät zu Investitionen im Bereich Grundstücke und Immobilien, einschließlich der Vermietung und Verwaltung von Gewerbeimmobilien in Deutschland.

10.(9) Das Zusammenschlussvorhaben stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

3. UNIONSWEITE BEDEUTUNG

11.(10) Der geplante Zusammenschluss hat unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5000 Mio. EUR erzielen (Schwarz Gruppe: 5[…] EUR; Real Zielobjekte: 3 544 Mio. EUR). Jedes der beteiligten Unternehmen erzielt einen EU-weiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Schwarz Gruppe: […]; Real Zielobjekte: 3 543 Mio. EUR). Während die Real Zielobjekte fast ihren gesamten EU-weiten Umsatz in Deutschland erwirtschaften, generiert die Schwarz Gruppe in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes.

4. WÜRDIGUNG

12.(11) Aus dem begründeten Antrag geht hervor, dass durch das Zusammenschlussvorhaben Märkte für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und Märkte für die Beschaffung dieser Güter durch Einzelhandelsgeschäfte in verschiedenen lokalen Gebieten Deutschlands horizontal betroffen sind.

3 Korrigendum verabschiedet am 10. Februar 2021.

4 BKartA, Beschluss vom 22.12.2020 – B2-83/20 – Kaufland/Real.

5 Der Umsatz der Real Zielobjekte beinhaltet nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung sowohl den Umsatz der 92 Real-Supermärkte, die im Rahmen der vorigen Transaktion (M.9823 – Kaufland/SCP Real Assets) von Kaufland erworben wurden, als auch von Reals digitalen Unternehmen, welche zuvor von Kaufland (M.9932 – Kaufland/SCP Real Digital Assets) erworben wurden.

4

4.1. Rechtliche Voraussetzungen

13.(12) Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor der förmlichen Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass das Zusammenschlussvorhaben ganz oder teilweise von der Kommission an einen oder mehrere Mitgliedstaaten verwiesen wird. Hierzu müssen nach der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachenzwei rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen, und

b) es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann.

(13) Aus den nachstehend dargelegten Gründen ergibt sich, dass beide rechtlichen Voraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt sind.

4.2. Die fraglichen Märkte befinden sich in einem Mitgliedstaat und weisen alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf

4.2.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

4.2.1.1. Sachlich relevanter Markt

15.(14) Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis einen gesonderten sachlich relevanten Markt für den Verkauf von Konsumgütern des täglichen Bedarfs vor allem über Einzelhandelsgeschäfte wie Selbstbedienungs-Warenhäuser, Supermärkte und Discountketten, die als „moderne Vertriebskanäle“ bezeichnet werden, abgegrenzt. Diese Geschäfte verkaufen frische und trockene Lebensmittel sowie andere Haushaltsprodukte.

16.(15) Die Kommission hat die Frage, ob eine weitere Unterscheidung nach Verkaufsfläche der Geschäfte getroffen werden sollte, letztlich generell offengelassen. Infrage gekommen wäre folgende Segmentierung: i) Selbstbedienungs-Warenhäuser (mehr als 2500 m² Verkaufsfläche), ii) Supermärkte (zwischen 400 m² und 2500 m² Verkaufsfläche), iii) kleine Bedarfsartikelgeschäfte und Nachbarschaftsläden (weniger als 400 m² Verkaufsfläche) sowie iv) Maxi-Discounter. Die beteiligten

6 ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.

7 Näher ausgeführt unter Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

8 Näher ausgeführt unter Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

9 M.7224 – Koninklijke Ahold/Spar CZ, Rn. 9; M.5112 – Rewe/Plus Discount, Rn. 15; M.4590 – Rewe/Delvita, Rn. 9-14; M.2604 – ICA Ahold/Dansk Supermarked, Rn. 10 und 11; M.4686 – Louis Delhaize/Magyar Hipermarket Kft., Rn. 8; M.3905 – TESCO/Carrefour, Rn. 10; M.5047 – REWE/Adeg, Rn. 24.

10 M.7345 – Carrefour/53 magasins de Billa en Italie, Rn. 12.

4

Unternehmen halten eine Segmentierung in Bezug auf Bedarfsartikelgeschäfte für nicht mehr zeitgemäß, wobei ihrer Ansicht nach eine Entscheidung letztendlich offengelassen werden könne.

4.2.1.2. Räumlich relevanter Markt

(16) Die Kommission berücksichtigt für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs als räumlich relevanten Markt in der Regel einen lokalen Markt, wobei sie auf Einzugsgebiete abstellt, in denen die Geschäfte von Verbrauchern problemlos zu erreichen sind. Ein Einzugsgebiet entspricht einem Umkreis um ein Geschäft von 10 bis 30 Minuten Fahrzeit, der jedoch abhängig von verschiedenen Kriterien variieren kann.

4.2.1.3. Würdigung

(17) In Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, geht aus den Informationen im begründeten Antrag hervor, dass sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden. Ferner weist der Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs Merkmale eines gesonderten sachlichen Marktes auf, da er sich von anderen Vertriebskanälen wie Fachgeschäften und Tankstellen durch Merkmale wie den Umfang des Produktsortiments unterscheidet.

(18) Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich ausschließlich in Deutschland auf lokaler, regionaler und/oder nationaler Ebene. Der räumliche Markt für den Einzelhandel von Konsumgütern des täglichen Bedarfs ist in Übereinstimmung mit Entscheidungen der Kommission in vorherigen Fällen lokal abzugrenzen.

(19) Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich nicht auf Märkte in anderen EWR-Vertragsparteien als Deutschland aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Marktpräsenz von Kaufland und Lidl zusammen oder ob nur die Marktpräsenz von Kaufland betrachtet wird. Kaufland ist zwar im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in acht europäischen Ländern tätig, allerdings befinden sich die 22 Real-Supermärkte, die übernommen werden sollen, allesamt in Deutschland.

(20) Nach Angaben des Anmelders entspricht eine Fahrzeit von 20 bis 30 Minuten einem Umkreis von 10 km um ein Geschäft. Dies erscheint realistisch, da Kaufland-Märkte den Großteil ihrer Umsätze mit Kunden aus einem 10 km Umreis machen. Zwar liegen zwei der Real Zielobjekte weniger als 10 km von einer Grenze Deutschlands zu einem EWR-Nachbarland entfernt. Jedoch ist aufgrund von Verbraucherpräferenzen, bei nationalen Lebensmitteleinzelhändlern einzukaufen, weil es dort mehr nationale Produkte gibt, und wegen Sprachbarrieren nicht zu erwarten, dass das Zusammenschlussvorhaben merkliche Auswirkungen auf Märkte in anderen EWR-Vertragsparteien als Deutschland haben wird.

(21) Daher weist der Markt für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, der lokal abzugrenzen ist.

4.2.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

4.2.2.1. Sachlich relevanter Markt

(22) Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis einen gesonderten sachlich relevanten Markt für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs durch Einzelhändler und Großhändler von Herstellern und vorgelagerten Lieferanten erwogen. Die genaue Definition des sachlich relevanten Marktes wurde in früheren Fällen letztlich offengelassen. In Frage gekommen wäre nach Auffassung der Kommission, den Beschaffungsmarkt für Konsumgüter des täglichen Bedarfs in Anbetracht der begrenzten Substituierbarkeit auf der Angebotsseite unter Bezugnahme auf verschiedene Produktgruppen zu definieren.

(23) Während die Kommission in früheren Fällen eine Aufteilung in 19, 20 oder 23 Warengruppen berücksichtigt hat, schlägt der Anmelder eine Segmentierung in 16 Warengruppen vor und bezieht sich insofern auf den Beschluss des Bundeskartellamts in der vorherigen Transaktion.

4.2.2.2. Räumlich relevanter Markt

(24) Der Anmelder gibt an, es sprächen gute Gründe für eine weitere als nationale Abgrenzung einiger Märkte, die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes könne aber offengelassen werden, da keiner der potenziell weiter gefassten Märkte von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen wäre (d. h., der Anteil des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens am EWR-Markt für die Beschaffung von Konsumgütern für den täglichen Verbrauch läge deutlich unter 20 %, obwohl Kaufland und Lidl neben Deutschland auch in anderen EWR-Vertragsparteien tätig sind).

(25) In einem vorangegangenen Fall hat die Kommission die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen, da sich selbst auf dem engstmöglichen (nationalen) Markt keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken ergeben hätten. In ihrer jüngsten Beschlusspraxis hat die Kommission den Beschaffungsmarkt als national abgegrenzt.

4.2.2.3. Würdigung

(26) In Bezug auf die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs, geht aus den Informationen im begründeten Antrag hervor, dass sich die Beschaffungsaktivitäten der beteiligten Unternehmen vornehmlich auf nationaler Ebene, nämlich in Deutschland, überschneiden und nur bei einer nicht weiter als national gefassten Marktabgrenzung zu betroffenen Märkten führen.

4.3. Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf mehreren dieser Märkte erheblich beeinträchtigen kann

4.3.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

28.(27) Kaufland und Lidl sind große Lebensmitteleinzelhändler. Aus den Informationen im begründeten Antrag ergibt sich, dass das Zusammenschlussvorhaben zu bis zu 21 betroffenen lokalen Märkten in Deutschland hinsichtlich des Einzelhandels mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs unter Zugrundelegung eines Einzugsgebiets von 10 km um die Real Zielobjekte führt, nämlich in den Städten Alzey, Balingen, Düsseldorf, Erfurt, Flensburg, Gelsenkirchen, Gießen, Grevenbroich, Halle, Heiligenroth, Homburg, Jülich, Mülheim an der Ruhr, Nürnberg, Ratingen, Rendsburg, Saarbrücken, Schleswig, Wiesbaden und Wuppertal. Hinsichtlich der betroffenen Märkte ist der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen mit bis zu 35% am höchsten in den Städten Balingen, Gelsenkirchen und Grevenbroich. In Alzey und Jülich beträgt der gemeinsame Marktanteil zwischen 20% und 30% und in allen weiteren betroffenen Märkten zwischen 20% und 25%. Des Weiteren stellt der Markt für Konsumgüter des täglichen Bedarfs in Weilheim einen möglicherweise betroffenen Markt dar, da die beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil zwischen 15% und 25% haben.

29.(28) Schließlich ist anzumerken, dass die 22 Real Zielobjekte nicht im Online-Verkauf tätig sind und sich das Zusammenschlussvorhaben daher nicht auf den Online-Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs auswirkt.

4.3.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

30.(29) Sollten die Märkte für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs national abzugrenzen sein, führt das Zusammenschlussvorhaben zu mehreren betroffenen Beschaffungsmärkten in Deutschland, wie zum Beispiel dem Markt für die Beschaffung von Mineralwasser und Mehl. Die Existenz der betroffenen Märkte ist ausreichend, um die rechtlichen Voraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zu erfüllen.

31.(30) Somit liegen Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Märkten für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs erheblich beeinträchtigen kann.

4.4. Sonstige Kriterien

(31) Nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachensollte in einem Verweisungsantrag auch darauf eingegangen werden‚ ob die Wettbewerbsbehörde, an die der Fall verwiesen werden soll, tatsächlich am besten für die Prüfung des Falles geeignet ist. Hierbei ist nicht nur zu

(32) Erstens dürften sich die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Deutschland beschränken und die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen in Deutschland auftreten. Betroffene Märkte entstünden nur, sofern die räumliche Marktabgrenzung nicht weiter als national wäre und alle hiernach betroffenen Märkte befänden sich in Deutschland. Sollten einige Märkte weiter als national abzugrenzen sein, wären sie nicht von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen. Das Bundeskartellamt ist daher gut geeignet, um den Fall zu prüfen.

(33) Zweitens prüft das Bundeskartellamt häufig Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzelhandel und verfügt somit über umfangreiche Erfahrung und Sachkenntnis bei der Prüfung der betreffenden Märkte. Zudem ist das Bundeskartellamt die Wettbewerbsbehörde, welche die vorherige Transaktion (verwiesen in der Entscheidung M.9823) geprüft und unter Auflagen genehmigt hat. Aufgrund der Informationen, die das Bundeskartellamt im Zuge seiner vorangegangen gründlichen Marktuntersuchung gesammelt hat, ist die Behörde damit gut gerüstet, um die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betreffenden Märkten zu bewerten.

(34) Drittens entspricht die beantragte Verweisung dem Grundsatz der einzigen Anlaufstelle, da das Zusammenschlussvorhaben komplett an eine einzige Wettbewerbsbehörde verwiesen wird.

4.5. Schlussfolgerung zur Verweisung

(35) Laut den von den beteiligten Unternehmen in ihrem begründeten Antrag übermittelten Informationen erfüllt der Fall die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, da der Zusammenschluss den Wettbewerb auf Märkten innerhalb eines Mitgliedstaats, die jeweils alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweisen, erheblich beeinträchtigen kann.

(36) Das Bundeskartellamt ist gut geeignet, den Fall zu prüfen.

Zuletzt: BKartA, Beschluss vom 17.03.2021 – B2-85/20 - Edeka/Real. BKartA, Beschluss vom 22.12.2020 – B2-83/20 - Kaufland/Real.

8

5. SCHLUSSFOLGERUNG

(37) Aus den oben genannten Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands hat die Kommission beschlossen, das gesamte Zusammenschlussvorhaben zur Prüfung an das Bundeskartellamt zu verweisen. Dieser Beschluss gründet sich auf Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor

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EUC

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