I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Betrifft: Fall Nr. COMP/ M.2096 – Bayer/ Deutsche Telekom/ Infraserv/ JV Anmeldung vom 05.09.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 05.09.2000 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Bayer AG (“Bayer”), Deutsche Telekom AG (“DT”) und Infraserv GmbH & Co. Höchst KG („Infraserv“), alle in Deutschland ansässig, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Chemplorer GmbH (“Chemplorer”), Deutschland, durch Kauf von Aktien eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens erwerben.
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.Bayer ist ein diversifiziertes internationales Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie.
4.Bei der DT handelt es sich um den größten deutschen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
5.Infraserv ist die Betreibergesellschaft des Industrieparks Höchst. Das Unternehmen bietet den auf dem Gelände ansässigen Firmen eine Reihe von Dienstleistungen im Rahmen des integralen Betriebs von Standorten an, unter anderem in den Bereichen Energie, Logistik, und Facility-Management sowie technische Dienste. Infraserv bündelt damit eine Reihe von Infrastrukturdienstleistungen für aus der Restruktierung der Hoechst AG hervorgegangene Unternehmen, insbesondere Aventis S.A., Celanese AG und Clariant AG. Infraserv wird von Aventis S.A. (34% Anteil), Celanese AG (27,2%) und Clariant AG (32%) gemeinsam kontrolliert.
6.Chemplorer wird als neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen einen elektronischen Marktplatz (business-to-business („B2B“) exchange) aufbauen und betreiben, der die spezifischen Bedürfnisse der chemischen Industrie in der Beschaffung technischer und administrativer Güter und Dienstleistungen („MRO–Produkte“) und im Bereich Verpackungen erfüllt.
7.Bei dem Zusammenschlußvorhaben handelt es sich um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle der Chemplorer durch Bayer, DT und Infraserv. Bayer wird an dem Gemeinschaftsunternehmen mit 37%, DT mit 33% und Infraserv mit 30% beteiligt sein. Wesentliche strategische Geschäftsentscheidungen, darunter die Ernennung der Geschäftsführung, die Verabschiedung des Business Plans und die Feststellung des Finanzplanes erfordern die Zustimmung jedes der drei Gesellschafter.
8.Chemplorer wird nach Angaben der Parteien über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, die für die selbständige Durchführung seiner Geschäftstätigkeit notwendig sind. Das Unternehmen wird neben der Geschäftsführung eigene Abteilungen für Vertrieb, Marketing und Einkauf mit insgesamt zunächst 20 Mitarbeitern haben. Zwar wird das Gemeinschaftsunternehmen die DT mit dem technischen Betrieb des Marktplatzes beauftragen, jedoch wird dies zu marktüblichen Bedingungen geschehen. Insbesondere entsprechen die an die DT zu zahlenden Entgelte nach Angaben der Parteien den marktüblichen Preisen.
9.Bei Chemplorer handelt es sich somit um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen.
Maintenance, Repair, Operations
2
10.Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung dar.
11.Bayer, DT und Infraserv erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als € 5 Mrd.(1999, Bayer: € 27,3 Mrd., DT: € 35,5 Mrd., Infraserv € 1,7 Mrd.) haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (1999, Bayer: € 10,3 Mrd., DT: € 33,3 Mrd., Infraserv € 1,7 Mrd.), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
12.Mit Chemplorer bringen Bayer, DT und Infraserv ihre jeweiligen Ressourcen und Erfahrungen in den Bereichen chemische und pharmazeutische Industrie, Telekommunikation und Standortmanagement zusammen, um den Einkauf von branchenspezifischen MRO-Produkten zu rationalisieren und um ihre Kompetenzen im Bereich des B2B e-commerce fortzuentwickeln. Das Gemeinschaftsunternehmen wird einen Katalog mit MRO-Produkten für die chemische und pharmazeutische Industrie (z.B. Laborausrüstung) und mit Verpackungen anbieten. Chemplorer führt dabei die Angebote verschiedener Anbieter zu einem „Managed Content“ zusammen. Der Managed Content umfaßt folgende Aktivitäten (Angaben der Parteien):
• Festlegung des Sortiments
• Auswahl der Lieferanten
• Technische Vorgaben für die Lieferanten (z.B. Standards und Formate) zum Aufbau elektronischer Kataloge
• Beratung der Lieferanten bei der Konditionenfindung (Preis, Logistik, Zahlungsziele)
Weiterhin wird Chemplorer eine Transaktionplattform für Bestellvorgänge darstellen. Weitere Serviceangebote (z.B. eine Auktionsplattform, Restebörsen, Beratungsdienstleistungen etc.) sind für die Zukunft geplant.
3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
3
13.Bestellungen können über Chemplorer on-line abgewickelt und von Kunden und Lieferanten direkt in den jeweiligen internen ERP (Enterprise Resource Planning)-Systemen verarbeitet werden. Partner der über Chemplorer abgewickelten Transaktionen sind immer die jeweiligen dritten Parteien, nicht das Gemeinschaftsunternehmen selbst.
14.Nach Ansicht der Parteien wirkt sich der Zusammenschluß damit auf den sachlich relevanten Markt für den Betrieb von elektronischen Marktplätzen für das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage von MRO-Produkten, Verpackungen und einschlägigen Dienstleistungen aus.
15.Ob der relevante Produktmarkt enger zu fassen ist (z.B. elektronische Marktplätze für MRO-Produkte ausschließlich in der chemisch-pharmazeutischen Industrie) oder aber weitere Marktsegmente umfaßt (z.B. traditionelle Anbieter bzw. Vertreiber von MRO-Produkten), kann offen bleiben, weil bei keiner untersuchten alternativen Betrachtung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.
16.Die Parteien tragen vor, daß Chemplorer zunächst als deutschsprachiger Dienst aktiv sein wird und daß der relevante geographische Markt somit den deutschsprachigen Raum der EEA (Deutschland, Österreich sowie Teile von Belgien, Frankreich und den Niederlanden) umfaßt. Laut Grundlagenvereinbarung zwischen den Gesellschaftern wird jedoch eine spätere Ausweitung des geographischen Tätigkeitsraumes angestrebt.
17.Welche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zutrifft, braucht jedoch hier nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen räumlichen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert werden würde.
18.Horizontal gibt die Transaktion keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken, da sich die Tätigkeiten der Parteien nach deren Angaben in keinem der relevanten Märkte in nennenswertem Umfang überschneiden.
19.Sowohl Bayer als auch Infraserv und die Gesellschafter der Infraserv (Aventis, Celanese und Clariant) treten als Nachfrager von branchenspezifischen MRO-Artikeln auf, jedoch beträgt ihr gemeinsamer Marktanteil selbst unter einer engen sachlichen und geographischen Marktabgrenzung (Nachfrage nach MRO-Produkten der chemischen Industrie in Deutschland) weniger als 15% (Angaben der Parteien).
20.Infraserv betreibt ein Online-store-Geschäft, jedoch benutzt dieses keine Marktplatztechnologie und ist daher nach Angaben der Parteien nicht mit dem Angebot von Chemplorer vergleichbar.
Das Gemeinschaftsunternehmen führt somit nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der (direkt und indirekt) beteiligten Unternehmen, da es weder auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens noch auf einem vor- oder nachgelagerten, benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt eine
4
21.nennenswerte und gleichzeitige Präsenz der Gründerunternehmen gibt. Wettbewerbliche Bedenken bestehen insbesondere deshalb nicht, weil Produktgruppen, die zu den Kernaktivitäten der Gesellschafter zählen (z.B. Basischemikalien als Inputs zum Produktionsprozeß), nicht Gegenstand des Gemeinschaftsunternehmens sind.
22.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
23.Die Parteien haben vereinbart, daß die DT während einer Anlaufphase von drei Jahren den technischen Betrieb des Marktplatzes gegen ein marktübliches Entgelt durchführt. Weiterhin haben die Parteien vereinbart, daß Bayer und Infraserv das Gemeinschaftsunternehmen in der Startphase durch die Überlassung von Mitarbeitern unterstützen, falls dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
24.Die sich aus diesen Nebenabreden ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen sind nach ihrem Wesen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erforderlich und daher in der Anfangsphase mit der Durchführung des angemeldeten Vorhabens unmittelbar verbunden und für diesen notwendig. Soweit sie eine Dauer von 3 Jahren nicht überschreiten erstreckt sich die vorliegende Entscheidung daher auch auf diese Vereinbarungen.
25.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, das Zusammenschlußvorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
Für die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
5