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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 13/12/2023
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32023M11273
Brüssel, 13.12.2023 C(2023) 8953 final
Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 1020 Wien Österreich
Raiffeisen Bank International AG Am Stadtpark 9 1030 Wien Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 20. November 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Raiffeisen Bank International AG („RBI“, Österreich) und Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg. GenmbH („RH“, Österreich) durch deren Tochergesellschaft BROMIA Beteiligungs GmbH („BROMIA“, Österreich), werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Raiffeisen Continuum Management GmbH („RCM“, Österreich) erwerben. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. C, C/2023/1253, 28. 11.2023.
Die beteiligten Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− Die RBI ist eine hauptsächlich in Zentral- und Osteuropa tätige österreichische Bankengruppe,
-− Die RH ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Fokus auf den Bereichen Agrar, Bank, Medien und Infrastruktur,
-− Die RCM ist in der Verwaltung von alternativen Investmentfonds tätig.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1–10.
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