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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3597
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 29. Oktober 2004 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Im Rahmen des Zusammenschlusses werden die Volkswagen AG (Deutschland) ¸ber ihre Tochtergesellschaft Europcar International S.A.S.U. (Frankreich) und die TUI AG (Deutschland) die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3(1)(b) der Ratverordnung ¸ber das Unternehmen ìNewcoî erhalten, indem sie Anteile an einem neuen Unternehmen erwerben, welches ein Gemeinschaftsunternehmen ist. (ìGUî).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2. Die wirtschaftlichen T‰tigkeiten der beteiligten Unternehmen sind:
-- Volkswagen AG: Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Personenwagen und Kraftfahrzeugen f¸r kommerzielle Zwecke unter den Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, Bentley, Lamborghini und Bugatti sowie Finanz- und Datenverarbeitungsdienste, und Personenwagenvermietung.
-- Europcar: Franchisegeber f¸r die Vermietung von Personenwagen.
-- TUI AG: Reiseveranstalter, Reiseb¸ro, Luftverkehr, Seetransport, Logistikdienste, Container Schifffahrt und Personenwagenvermietung.
-- GU: kurzfristige Vermietung von Personenwagen auf den Balearen und den kanarischen Inseln (einschlieflich der bisher von der TUI AG unter der Firma ìUltramarî betriebenen Personenwagenvermietung).
2.3. Nach Pr¸fung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission ¸ber ein vereinfachtes Verfahren f¸r bestimmte Zusammenschl¸sse gem‰fl der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesf‰llt.
3.4. Aus den Gr¸nden, die in der Mitteilung der Kommission ¸ber das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
F¸r die Kommission
(Unterzeichnet) Neelie KROES Mitglied der Kommission
2Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
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