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ALSO / ALPHA INTERNATIONAL

M.7189

PROJECT JANUSALSO / ALPHA INTERNATIONAL
May 21, 2014
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.7189 - ALSO/ ALPHA INTERNATIONAL

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 21/05/2014

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32014M7189

Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 22.5.2014In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) C(2014) 3484 final der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelas-sen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausge-lassenen Informationen durch eine Bandbrei-te/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine FUSIONSKONTROLLVERFAHRENBeschreibung ersetzt.

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION

An den Anmelder:

Betr.: Sache M.7189 – ALSO/ Alpha International Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.(1) Am 10.04.2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fu-sionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das zur Droege-Gruppe gehörende Unternehmen ALSO Holding AG ("ALSO", Schweiz) erwirbt im Sinne von Art.3 Abs. 1 (b) der Fusions-kontrollverordnung ("FKVO") alleinige Kontrolle an der Alpha International B.V. ("Alpha International", Niederlande) im Wege des Erwerbs sämtlicher Geschäftsan-teile(ALSO und Alpha International werden nachfolgend auch als "die Parteien" oder "die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen" bezeichnet).

DIE BETEILIGTEN

2.(2) ALSO ist ein Unternehmen, das zur Droege-Gruppe gehört. ALSO ist im Großhandel von Produkten, Lösungen und Dienstleistungen aus den Bereichen Informationstech-nologie, Telekomunikation und Unterhaltungselektronik in Europa tätig.

3.(3) Alpha International ist ein Großhändler von IT-Verbrauchsmaterialien mit einem Schwerpunkt auf Druckerzubehör (z.B. Druckerpatronen, Tonerkartuschen).

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geän-dert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnen-markt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 119 vom 23.4.2014, S. 4

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

4.(4) Das Vorhaben besteht im Erwerb alleiniger Kontrolle von ALSO an Alpha Internati-onal im Wege des Erwerbs sämtlicher Geschäftsanteile. Das Vorhaben stellt damit einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (b) FKVO dar.

EU-WEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

5.(5) Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(ALSO: EUR […]., Alpha International: EUR 749 Mio.). Sie haben einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (ALSO: […] Mio.; Alpha International: EUR […].), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FKVO.

WÜRDIGUNG

6.(6) Die Geschäftstätigkeiten der Parteien überschneiden sich horizontal im Bereich des Großhandels mit Verbrauchsmaterialien und Zubehör für Drucker und führen – ab-hängig von der genauen Abgrenzung des räumlichen Marktes – zu betroffenen Märk-ten in Dänemark, Finnland, Österreich und Norwegen. Die horizontalen Überschnei-dungen im Bereich des Großhandels mit IT-Produkten sind vernachlässigbar gering und führen nur zu einem betroffenen Markt in Finnland. Der Zusammenschluss führt unter keiner denkbaren Marktabgrenzung zu vertikal betroffenen Märkten.

4.1Die sachlich relevanten Märkte

4.1.1Großhandel mit Verbrauchsmaterial und Zubehör für Drucker

7.(7) Die Parteien sind der Auffassung, dass der Markt für den Großhandel mit Ver-brauchsmaterialien und Zubehör für Drucker nicht weiter unterteilt werden sollte. Sollte der Markt jedoch weiter untergliedert werden, so wäre nach Vertriebskanälen zu unterscheiden und jeweils getrennte Märkte für den Vertrieb von Printing Con-sumables über IT-Großhändler, auf Printing Consumables spezialisierte Großhändler und Großhändler für herkömmlichen Bürobedarf abzugrenzen.Im Ergebnis könne die genaue sachliche Marktabgrenzung jedoch offenbleiben, da der Zusammen-schluss unter keiner denkbaren Marktabgrenzung wettbewerbliche Bedenken aufwer-fe.

8.(8) Die Kommission ging im Bereich der Verbrauchsmaterialien und Zubehör für Dru-cker (nachfolgend auch als "Printing Consumables" oder "Printing Supplies" be-zeichnet) in einem vorangegangenen Fall von einem eigenständigen sachlichen Markt aus. Sie erhielt bei den damaligen Marktermittlun-gen Hinweise darauf, dass Kunden Printing Consumables sowohl über Großhändler für IT-Produkte als auch über Großhändler für herkömmlichen Bürobedarf beschaf-fen. Ein eigenständiger Markt für Verkäufe über spezialisierte Großhändler für Prin-ting Consumables, wie ihn die Parteien hier vorschlagen, wurde damals nicht erwo-gen. Im Ergebnis wurde die Marktabgrenzung jedoch offen gelassen.

9.(9) Die Ermittlungen im vorliegenden Fall haben erneut bestätigt, dass der Großhandel mit Printing Consumables einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt, der vom Großhandel mit IT-Produkten oder dem Großhandel mit herkömmlichem Bürobedarf zu unterscheiden ist. Obschon IT-Großhändler auch Printing Consumables verkaufen, fragen deren Kunden diese zumeist nicht in einem Bündel mit IT-Produkten nach. Die Mehrheit der Antwortenden hat angegeben, dass Printing Consumables und IT-Produkte bei unterschiedlichen Großhändlern beschafft werden. Die überwie-gende Mehrheit der Kunden hält es darüber hinaus nicht für wichtig, Printing Consumables und IT-Produkte beim gleichen Großhändler beziehen zu können. Dement-sprechend halten auch die meisten antwortenden Marktteilnehmer den Großhandel mit Printing Supplies für einen eigenständigen sachlichen Markt, der von dem Groß-handel mit IT-Produkten oder dem Großhandel mit herkömmlichem Bürobedarf ab-zugrenzen ist.

10.(10) Allerdings haben die Marktermittlungen der Kommission im vorliegenden Fall Hinweise darauf geliefert, dass eine Unterscheidung nach Vertriebskanälen nicht gebo-ten sein könnte und sowohl Verkäufe von Printing Consumables über spezialisierte Großhändler als auch über Großhändler von IT-Produkten und Großhändler von Bü-robedarf dem Markt zuzurechnen sind. Knapp die Hälfte der antwortenden Kunden hat angegeben, Printing Consumables über mehr als einen Vertriebsweg zu beschaf-fen. Dabei bezieht die weit überwiegende Mehrheit der antwortenden Kunden Prin-ting Consumables nicht ausschließlich bei darauf spezialisierten Großhändlern – wie etwa Alpha International –, sondern zumeist (auch) bei IT-Großhändlern – mitunter sogar als einzige Bezugsquelle. Lediglich ein Kunde hat angegeben, Printing Con-sumables ausschließlich bei darauf spezialisierten Großhändlern zu beschaffen. Auch alle antwortenden Wettbewerber sehen sich im Wettbewerb stehen mit Großhändlern anderer Vertriebskanäle. Vieles spricht daher dafür, die Großhandelsverkäufe von Printing Consumables über alle Vertriebskanäle einem einheitlichen Markt zuzu-rechnen.

11.(11) Im Ergebnis kann die genaue sachliche Marktabgrenzung jedoch offengelassen wer-den, da das Vorhaben für keine der möglichen Marktabgrenzungen wettbewerbliche Bedenken aufwirft.

4.2.1Großhandel mit IT-Produkten

12.(12) Die Parteien verweisen zur Marktabgrenzung im Bereich des Großhandels mit IT-Produkten auf die bisherige Praxis der Kommission, wonach der Markt eine breitere Palette unterschiedlicher IT-Produkte umfasst, unter anderem PCs, Server, Drucker, Scanner, Speicherprodukte, Netzwerkausrüstung, verpackte Softwarepakete und ver-schiedene digitale Konsumelektronikprodukte. Allerdings sind sie der Auffassung, dass auch der durch die Hersteller von IT-Produkten stattfindende Direktvertrieb un-ter Umgehung spezialisierter Großhändler dem Großhandelsmarkt zuzurechnen sei.

6COMP/M.6382 – Unipapel/Spicers, Rz. 46-51.

13.(13) Die Kommission ging in früheren Fällen von einem einheitlichen Großhandelsmarkt für IT-Produkte aus, der nicht weiter nach Produktkategorien zu unterteilen ist.Of-fen gelassen wurde die Frage, ob auch der Direktvertreib von Herstellern dem Groß-handelsmarkt zuzurechnen ist.

14.(14) Wie auch in früheren Fällen ergaben die Ermittlungen im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass der Markt weiter nach Produktkategorien zu unterteilen ist.

15.(15) Die Frage der exakten Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall aber offenblei-ben, da die Überschneidungen der Parteien im Bereich des Großhandels mit IT-Produkten bei jeder denkbaren sachlichen Marktabgrenzung äußerst gering und wett-bewerbliche Bedenken unter keinen Umständen ersichtlich sind.

4.2Die räumlich relevanten Märkte

4.2.1Großhandel mit Verbrauchsmaterial und Zubehör für Drucker

16.(16) Die Parteien gehen davon aus, dass der Markt in räumlicher Hinsicht mindestens EWR-weit abzugrenzen ist. So seien die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des EWR weitgehend homogen und die Transportkosten gering. Überdies erfolge die Be-schaffung der Großhändler für den gesamten EWR zentralisiert und die Einkaufs-preise seien weitgehend harmonisiert.

17.(17) Die Kommission hingegen hat im Bereich des Großhandels mit Printing Consumab-les in einem früheren Fall Anhaltspunkte dafür gefunden, dass jeweils nationale Märkte für den Großhandel mit Printing Supplies abzugrenzen sind. So wurde fest-gestellt, dass Nachfrager oftmals nationale Präferenzen haben und der Vertrieb der Großhändler national organisiert ist. Nichtsdestotrotz wurde jedoch die genaue räum-liche Marktabgrenzung offengelassen.

18.(18) Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen der Kommission teilweise erneut Hinweise auf nationale Märkte ergeben. So ist der Großhandel oftmals national organisiert und die Kundenstruktur in den Mitgliedstaaten unterscheidet sich voneinander. Die Anbieter müssen daher ihre Vertriebsstrategien gegebenenfalls bestehenden nationalen Marktgegebenheiten anpassen. Die wichtigsten Großhändler unterhalten Vertriebsbüros oder Vertriebspersonal in den Staaten, in denen sie tätig sind. Die antwortenden Wettbewerber halten die Hürden, um in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, für hoch.

19.(19) Allerdings gibt es auch Faktoren, die für einen weitergefassten EWR-weiten Markt sprechen. So scheint das Preisniveau EWR-weit vergleichsweise homogen zu sein und wesentliche Preisunterschiede nicht zu bestehen. Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien sind in etlichen Mitgliedstaaten tätig. Sie beliefern auch Kunden in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht über eine lokale Präsenz verfügen. Ihre Beschaffung erfolgt – jedenfalls teilweise – zentralisiert. Auch einige Kunden haben angegeben, dass ihre Beschaffung von Printing Supplies für alle Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, zentralisiert ist oder sie – im Falle einer dezentralen Beschaffung – jedenfalls Angebote von Großhändlern aus anderen Mitgliedstaaten einholen. Selbst Kunden, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind, beschaffen ihre Produkte EWR-weit oder jedenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten.

7COMP/M.3107 – Tech Data Corporation/Azlan Group, Rz. 10-12; COMP/M.5099 – Arrow Electronics/Logix, Rz. 20f.; COMP/M.5091 – Tech Data/Scribona, Rz. 23f.; COMP/M.5986 – Schindler/Droege/ALSO/Actebis, Rz. 12f. COMP/M.6382 – Unipapel/Spicers, Rz. 66f.

20.(20) Im Ergebnis kann hier die genaue räumliche Marktabgrenzung offen bleiben, da unter keinen Umständen wettbewerbliche Probleme zu befürchten sind.

4.2.1Großhandel mit IT-Produkten

21.(21) Die Parteien gehen davon aus, dass der Markt für IT-Produkte EWR-weit abzugrenzen ist. Sie verweisen darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen EWR-weit einheitlich seien, die Beschaffung zentral erfolge, die Transportkosten gering seien und viele Anbieter Kunden in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten aus einem zentralen Lager belieferten.

22.(22) Auch die Kommission neigte in früheren Fällen im Bereich des Großhandels mit IT-Produkten zur Abgrenzung eines EWR-weiten Marktes, ohne über die genaue Marktabgrenzung abschließend zu entscheiden. Auch nach den Ermittlungen im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen. Da die Über-schneidungen gering sind und wettbewerbliche Bedenken unter keiner denkbaren Marktabgrenzung ersichtlich sind, kann auch hier die genaue räumliche Marktabgrenzung offen bleiben.

4.3Wettbewerbliche Würdigung

4.3.1Großhandel mit Verbrauchsmaterial und Zubehör für Drucker

23.(23) Im Bereich des Großhandels mit Verbrauchsmaterial und Zubehör für Drucker führt das Vorhaben nur dann zu betroffenen Märkten, wenn man räumlich von nationalen Märkten ausgeht. In diesem Fall sind die Märkte in Dänemark, Finnland, Österreich und Norwegen als betroffen anzusehen.

24.(24) Geht man davon aus, dass in sachlicher Hinsicht ein enger Markt für Verkäufe von Printing Consumables über spezialisierte Großhändler – wie Alpha International – existiert, dem Verkäufe über IT-Großhändler – wie ALSO – nicht zuzurechnen wären, so führte das Vorhaben nicht zu horizontalen Überschneidungen zwischen den Parteien.

25.(25) Nimmt man hingegen an, dass der Großhandel mit Druckerverbrauchsmaterialien – unabhängig vom Vertriebskanal – einen einheitlichen sachlichen Markt darstellt, so ergeben sich auf Ebene des EWR geringe Überschneidungen. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien liegt jedoch unterhalb von 20% (ALSO: [0-5]%; Alpha International: [5-10]%; zusammen: [10-20]%).

26.(26) Geht man in räumlicher Hinsicht von nationalen Märkten aus und bezieht in sachlicher Hinsicht Verkäufe von Druckerverbrauchsmaterialien über IT-Großhändler (und auch Großhändler von Büromaterialien) in den Markt ein, so ergeben sich relevante Überschneidungen in Dänemark, Finnland, Österreich und Norwegen. Wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt liegen in diesen Ländern die gemeinsamen Marktanteile der Parteien über 20%.

Marktanteil Gemeinsamer Marktanteil Alpha Interna- Marktanteil (alle ALSO tional Vertriebskanäle)

Dänemark [30-40]% [0-5]% [30-40]%

Finnland [20-30]% [5-10]% [20-30]%

Norwegen [30-40]% [5-10]% [30-40]%

Österreich [10-20]% [5-10]% [20-30]%

27.(27) Die Parteien führen an, dass in diesen räumlichen Märkten auch nach dem Zusammenschluss weiter eine Reihe starker Wettbewerber tätig sein wird, darunter Despec, Techdata und Ingram Micro. Deren Marktanteile beliefen sich auf eine ähnliche Höhe wie die gemeinsamen Marktanteile der Parteien. Ferner seien die Parteien keine engen Wettbewerber. ALSO sei ein sog. "Broadliner" mit einem breiten Produktport-folio und einer großen Zahl von Kunden, während es sich bei Alpha International um einen auf Druckerverbrauchsmaterialien spezialisierten Großhändler mit nur wenigen großen Kunden handele. Ferner seien aus Nachfragersicht die Hürden zum Wechsel des Anbieters gering. Überdies übe der Direktbezug bei Herstellern Wettbewerbsdruck auf die Großhändler aus. Nicht zuletzt sei Alpha International zwar erst von einigen Jahren auf den Märkten in Nordeuropa tätig geworden und verfüge über einen Kostenvorteil gegenüber ALSO, sei deshalb jedoch nicht als "Maverick" anzusehen.

28.(28) Die Kommission ist der Auffassung, dass nach dem Zusammenschluss in allen betroffenen räumlichen Märkten weiterhin einige starke Wettbewerber tätig sein werden. So ist in Dänemark Despec mit [30-40]% der größte Wettbewerber der Parteien. In Finnland ist Tech Data mit [20-30]% der größte Wettbewerber. In Norwegen sind neben den Parteien Despec mit [20-30]% und Tech Data mit [10-20]% Marktanteil die stärksten Wettbewerber. In Österreich verfügen Item ([20-30]%) und Ingram Micro ([20-30]%) über Marktanteile, die etwas höher oder nahezu genauso hoch sind wie die der Parteien.

29.(29) Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Parteien weder EWR-weit noch in einem der betroffenen nationalen Märkte als enge Wettbewerber anzusehen sind. Die weit überwiegende Mehrheit der antwortenden Kunden hält die Parteien nicht für enge Wettbewerber. Gefragt nach den wichtigsten Anbietern auf dem jeweiligen räumlichen Markt, nannten zwar die Mehrheit der Antwortenden ALSO als wichtigen Anbieter, jedoch nannten nur zwei Befragte für Norwegen und nur ein Befragter für Finnland beide Parteien als wichtige Anbieter. Überdies war Alpha International einigen Kunden von ALSO nicht einmal als Großhändler von Printing Supplies bekannt.

30.(30) Die Kommission berücksichtigt außerdem, dass die Hürden zum Wechsel des Groß-händlers aus Kundensicht gering sind. Nahezu alle antwortenden Kunden können ih-ren Anbieter ohne substantielle Kosten kurzfristig wechseln. Die weit überwiegende Zahl der antwortenden Kunden nutzt bei der Beschaffung zudem "multi-sourcing"-Strategien und teilt ihr Beschaffungsvolumen auf mehrere Anbieter auf, so dass auch für sie eine Umschichtung des Beschaffungsvolumens ohne weiteres möglich wäre.

31.(31) Anders als die Parteien meinen, ist die Möglichkeit des Direktbezugs von Printing Supplies bei Herstellern als Wettbewerbskraft nur von untergeordneter Bedeutung.

32.Wie die Ermittlungen gezeigt haben, scheint es nicht für alle Kunden eine gangbare Alternative zu sein, Waren direkt beim Hersteller zu beziehen. Zum einen bieten nicht alle Hersteller diese Möglichkeit an. Andere Hersteller bieten diese Möglichkeit zwar, jedoch nur bei ausreichend großen Beschaffungsvolumina, so dass der Direktbezug nur für große Kunden möglich wäre. Zudem haben einige Kunden angegegeben, dass der Direktbezug beim Hersteller auch aufgrund höherer Lieferzeiten oder aus logistischen Gründen nicht gangbar ist. Die Möglichkeit zum Direktbezug steht daher allenfalls einigen Kunden offen, so dass der davon ausgehende Wettbewerbsdruck auf die Großhändler eingeschränkt ist.

33.(32) Die Kommission geht nicht davon aus, dass durch den Zusammenschluss eine wich-tige Wettbewerbskraft beseitigt wird. Wie die Ermittlungen gezeigt haben, wird Al-pha International in den betroffenen Märkten von der weit überwiegenden Zahl der antwortenden Marktteilnehmer weder als aggressiver und erfolgreicher noch als in-novativer als andere Marktteilnehmer wahrgenommen. Einigen antwortenden Kun-den war Alpha International nicht einmal als Großhändler von Printing Supplies be-kannt. Einige Marktteilnehmer hielten den Markteintritt von Alpha International in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren bisher für nicht erfolgreich.

34.(33) Schließlich war auch die weit überwiegende Mehrheit der antwortenden Marktteilnehmer der Auffassung, dass der Zusammenschluss keine negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsintensität und das Preisniveau in den betroffenen räumlichen Märkten haben wird. Lediglich drei Kunden gaben an, einen Rückgang der Wettbe-werbsintensität zu befürchten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Auch alle ant-wendenden Wettbewerber der Parteien gehen von einer neutralen oder prokompetiti-ven Wirkung des Zusammenschlusses aus.

34.(34) Auf der Grundlage der oben dargestellten Erwägungen geht die Kommission im Er-gebnis davon aus, dass der Zusammenschluss auf den betroffenen nationalen Märk-ten für Printing Supplies keine erheblichen Bedenken in Bezug auf seine Vereinbar-keit mit dem Binnenmarkt auslöst.

4.3.2Großhandel mit IT-Produkten

35.(35) Im Bereich IT-Produkte führt der Zusammenschluss nicht zu betroffenen Märkten, solange man von mindestens EWR-weiten Märkten ausgeht. Die Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien sind marginal (ALSO: [5-10]%, Alpha Internati-onal: [0-5]%).

36.(36) Zieht man hingegen nationale Märkte in Betracht, so wäre alleine Finnland als be-troffener Markt anzusehen mit einem gemeinsamen Marktanteil der Parteien von rund [20-30]%. Allerdings ist der Marktanteilszuwachs marginal (ALSO: [20-30]%, Alpha International: [0-5]%). Überdies sind weitere starke Wettbewerber auf dem Markt aktiv (Tech Data: [10-20]%, F9: [5-10]%, Anglo: [5-10]%). Auch die Marktermittlungen haben keine Hinweise auf negative Effekte auf dem betroffenen Markt ergeben.

37.(37) In Anbetracht der – auf EWR-Ebene – geringen Marktanteile der Parteien und der – auf EWR- wie auf nationaler Ebene in Finnland – marginalen horizontalen Über-schneidungen sowie der Präsenz starker Wettbewerber geht die Kommission nicht davon aus, dass ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammen-schlusses mit dem Binnenmarkt vorliegen.

SCHLUSSFOLGERUNG

38.(38) Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnen-markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterzeichnet) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident

8

EUC

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